gepubliceerd op 18 februari 2008
Wet betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 JUNI 2006. - Wet betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de wet van 16 juni 2006 betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten (Belgisch Staatsblad van 15 februari 2007); - van de wet van 12 januari 2007 tot wijziging van de wet van 16 juni 2006 betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten (Belgisch Staatsblad van 15 februari 2007).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 16. JUNI 2006 - Gesetz über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge um.
KAPITEL II - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen Art. 2 - § 1 - Ein öffentlicher Auftrag, der in Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - nachstehend Gesetz über öffentliche Aufträge genannt - erwähnt ist, wird durch den vom öffentlichen Auftraggeber gefassten Beschluss zur Bestimmung des Auftragnehmers und gegebenenfalls zur Billigung seines Angebots zugewiesen. Durch die aufgrund von § 2 erfolgte Unterrichtung in Bezug auf diesen Beschluss entsteht keinerlei vertragliche Bindung.
Die eigentliche Auftragsvergabe erfolgt durch Notifizierung der vertraglichen Bindung an den Auftragnehmer. Für das in Artikel 3 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnte Verhandlungsverfahren kann der König andere Vergabeformen vorsehen. Ab Auftragsvergabe kann der Vertrag unbeschadet der Anwendung von § 4 nicht mehr aufgrund einer rechtswidrigen Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden. § 2 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr Angebot oder den in Artikel 35 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnten Beschluss unterrichtet zu werden. Für Aufträge unter bestimmten Werten kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen.
Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde. § 3 - Vor Auftragsvergabe hält der öffentliche Auftraggeber eine Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag unverzüglich vergeben werden.
Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates unterliegt. Die Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch unter Abwägung des öffentlichen Interesses und der Interessen des Bieters.
Gemäss dem europäischen Recht bestimmt der König den Ausgangspunkt der Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre eventuelle Verlängerung. Für bestimmte Arten Aufträge und Verfahren und für Aufträge unter bestimmten Werten kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen. § 4 - Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der Bieter, dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die Auftragsvergabe zur Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags beim Präsidenten des zuständigen Gerichts beantragen, der wie im Eilverfahren entscheidet. Der Antrag muss gegen den öffentlichen Auftraggeber und gegen den Auftragnehmer gerichtet werden.
Der Richter weist den Antrag ab: 1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist, 2.wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer in Betracht kommt.
Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist.
KAPITEL III - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und Wartefrist im Rahmen von bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 3 - § 1 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr Angebot oder den Beschluss zur Nichtvergabe des Auftrags unterrichtet zu werden, der von dem in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnten Auftraggeber und dem in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnten öffentlichen Unternehmen oder öffentlichen Auftraggeber gefasst worden ist. Für Aufträge unter bestimmten Werten kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen.
Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde. § 2 - Vor Auftragsvergabe hält der Auftraggeber und das öffentliche Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber, das beziehungsweise der in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, eine Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag unverzüglich vergeben werden.
Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates unterliegt. Die Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch unter der Abwägung des öffentlichen Interesses und der Interessen des Bieters.
Gemäss den diesbezüglichen europäischen Richtlinien bestimmt der König den Ausgangspunkt der Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre eventuelle Verlängerung. Für bestimmte Arten Aufträge und Verfahren kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen. § 3 - Ab Auftragsvergabe kann der Vertrag unbeschadet der Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht mehr aufgrund einer rechtswidrigen Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden.
Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der Bieter, dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die Auftragsvergabe zur Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags beim Präsidenten des zuständigen Gerichts beantragen, der wie im Eilverfahren entscheidet.
Der Antrag muss gegen den Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen oder den öffentlichen Auftraggeber, das beziehungsweise der in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, und gegen den Auftragnehmer gerichtet werden.
Der Richter weist den Antrag ab: 1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist, 2.wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer in Betracht kommt.
Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 12. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 16. Juni 2006 über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird ein Artikel 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4 - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden im Ministerrat beraten. » Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX