gepubliceerd op 19 februari 2010
Wet houdende diverse bepalingen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen
Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 14 tot 17, 35 tot 53, 56 tot 59, 80 tot 82, 108 en 109, 121 tot 123, 133 tot 140, 142 tot 157 en 175 en 176 van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FöDERALER öFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT (...) KAPITEL 3 - Administrative Vereinfachungen für VoGs Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort « Mehrwertsteuererkennungsnummer » durch das Wort « Unternehmensnummer » ersetzt.
Art. 16 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Mai 2002 und 9. Juli 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin müssen Vereinigungen Behörden, Verwaltungen und Diensten einschliesslich der Staatsanwaltschaften, Kanzleien und Mitglieder der Gerichtshöfe, Gerichte und aller Rechtsprechungsorgane und der dazu gesetzlich ermächtigten Beamten unverzüglich Zugang zu dem Mitgliederregister gewähren und diesen Instanzen darüber hinaus von ihnen für erforderlich erachtete Kopien dieses Registers oder Auszüge aus diesem Register aushändigen. » Art. 17 - Artikel 26novies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. (...) KAPITEL 8 - E-Government - Projekte « Internet für alle II » und « PC-Wiederverwendung » Art. 35 - § 1 - Ein Paket mit der Bezeichnung « Internet für alle » wird nur zu den in Artikel 43 erwähnten Zwecken zugelassen, sofern der Verkäufer nachweist, dass das Paket die in § 2 erwähnten Bestandteile umfasst und die Bedingungen, Normen und Anforderungen gemäss § 3 erfüllt. § 2 - Jedes Paket umfasst mindestens folgende Bestandteile: - Computer mit Kartenleser, damit der elektronische Personalausweis benutzt werden kann, - Basissoftware, die zumindest aus einem Betriebssystem, einem Internetbrowser, einem Büroanwendungsprogramm und einer Sicherheitssoftware gemäss Artikel 114 Absatz 2 des Gesetzes vom 13.
Juni 2005 über die elektronische Kommunikation besteht, - Anschluss an ein Breitbandnetz einschliesslich eines Abonnements für zwölf Monate, - Grundausbildung in Bezug auf die Computer- und Internetbenutzung. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die detaillierten Zulassungsbedingungen, technischen Normen und Qualitätsanforderungen für die in § 2 erwähnten Bestandteile, 2.das Verfahren für Erhalt und Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Zulassung einschliesslich der Kontrollbestimmungen und der Bestimmungen über den Entzug der Zulassung, 3. die Folgen der Zulassung für den Verkäufer eines zugelassenen Pakets und die Sanktionen bei Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse. Art. 36 - Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 44 bestimmten Steuergutschrift und in Abweichung von Artikel 54 des Gesetzes vom 14.
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ist es einem Verkäufer eines zugelassenen « Internet für alle »-Pakets gestattet, ein Paket zu vermarkten, zu verkaufen und anzubieten, das die in Artikel 35 § 2 erwähnten Bestandteile umfasst.
Art. 37 - Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie ist mit Ausführung und Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse beauftragt.
Art. 38 - Artikel 192 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben.
Art. 39 - In Abweichung von Artikel 143 § 1 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung sind der Minister der Finanzen, der für die Soziale Eingliederung zuständige Minister und sein Staatssekretär und der für die Informatisierung des Staates zuständige Minister ermächtigt, für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 einen öffentlichen Auftrag auszuarbeiten, damit im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Plans zur Bekämpfung der digitalen Kluft ausgemustertes Informatikmaterial der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts abgegeben oder verkauft werden kann.
Der König bestimmt die Bedingungen für Abgabe oder Verkauf dieses Materials.
In Abweichung von den Artikeln 3 und 28 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung können Einnahmen aus dem Verkauf dieses Materials für Ausgaben in Zusammenhang mit Abholung, Reinigung und Verteilung dieses Informatikmaterials verwendet werden.
TITEL 4 - Finanzen KAPITEL 1 - Förderung des privaten Besitzes eines Computers Abschnitt 1 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines Computers mittels Privat-PC Art. 40 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « 17. bis zu höchstens 550 EUR pro Besteuerungszeitraum Beteiligungen des Arbeitgebers am Kaufpreis, den ein Arbeitnehmer für den Kauf im Neuzustand eines PC mit oder ohne Peripheriegeräte, Internetanschluss und Internetabonnement zahlt, unter der Bedingung, dass die steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen dieses Arbeitnehmers 21.600 EUR nicht übersteigen, und ohne dass dieser Arbeitgeber zu irgendeinem Zeitpunkt selbst Eigentümer der vorerwähnten Ausrüstung sein darf. In Bezug auf den Kauf eines PC oder von Peripheriegeräten wird diese Steuerbefreiung nur einmal pro Zeitraum von drei Besteuerungszeiträumen bewilligt, ».
Art. 41 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 533 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 533 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17, so wie er vor seiner Ersetzung durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, bleibt auf Beteiligungen des Arbeitgebers in Ausführung von Angeboten, die vor dem 1. Januar 2009 gemacht wurden, anwendbar. » Art. 42 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2009.
Abschnitt 2 - Grössere Verbreitung des privaten Besitzes eines Computers mittels eines « Internet für alle II »-Projekts Art. 43 - Auf die Steuer der natürlichen Personen oder für die in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden wird eine Steuergutschrift für Ausgaben angerechnet, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2010 im Hinblick auf den Kauf eines in Artikel 35 erwähnten zugelassenen « Internet für alle »-Pakets tatsächlich gezahlt werden.
Art. 44 - Der Betrag der in Artikel 43 erwähnten Steuergutschrift entspricht 21 Prozent des Kaufpreises ohne MwSt. des zugelassenen Pakets so wie vom König bestimmt mit einem Höchstbetrag pro Steuerpflichtigen von 147,50 EUR im Falle eines Tischcomputers und von 172 EUR im Falle eines Laptops.
Dieser Betrag wird vollständig auf die Steuer der natürlichen Personen oder für die in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden angerechnet.
Ein eventueller Überschuss wird auf die Zuschlagsteuern angerechnet und der Restbetrag wird erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt.
Art. 45 - Die Massnahme ist für dasselbe Jahr und dasselbe Material jedoch nicht anwendbar: - auf Ausgaben, die ganz oder teilweise als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, - wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 17 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerbefreiung erhält.
Art. 46 - Steuerpflichtige, die die Anrechnung der Steuergutschrift beantragen, müssen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen folgende Unterlagen zur Verfügung halten: - Rechnung oder Kaufnachweis mit Angabe des Kaufpreises und der Seriennummer des gekauften Pakets, - Bescheinigung, dass das betreffende Paket den in Artikel 35 erwähnten Kriterien entspricht, - Nachweis der Zahlung der auf der Rechnung oder dem Kaufnachweis angegebenen Summe.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 47 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter « für die Absicherung von beruflich genutzten Räumen » durch die Wörter « für die Absicherung beruflich genutzter Räume und ihres Inhalts » ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 376 § 3 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « innerhalb dreier Jahre » durch die Wörter « innerhalb fünf Jahren » ersetzt.
Art. 49 - Artikel 47 ist für Anlagen wirksam, die während eines an das Steuerjahr 2009 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden.
KAPITEL 3 - Mobilität Art. 50 - In Artikel 44ter § 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter « gleichzeitig mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen » durch die Wörter « gleichzeitig mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme von Binnenschiffen mit einer Ladefähigkeit von höchstens 1.500 Tonnen, die nur die in nachstehendem Buchstaben a) erwähnte Bedingung erfüllen müssen » ersetzt.
Art. 51 - Artikel 50 ist anwendbar auf Mehrwerte, die ab dem 1. Januar 2009 verwirklicht werden, und sofern das Datum der Verwirklichung sich frühestens auf den an das Steuerjahr 2010 gebundenen Besteuerungszeitraum bezieht.
TITEL 5 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 52 - Artikel 30 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird aufgehoben.
KAPITEL 2 - Mutterschutz Art. 53 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird wie folgt ersetzt: « Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen, beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten. Der Zeitraum von neun Wochen beginnt am Tag nach der Entbindung, wenn die Arbeitnehmerin am Tag der Entbindung die Arbeit noch begonnen hat. » (...) KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle Abschnitt 1 - Adoption Art. 56 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « vor dem Tod » gestrichen.2. In § 3 werden die Wörter « Artikel 365 » durch die Wörter « Artikel 353-15 » ersetzt.3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden ausschliesslich Anwendung auf die einfache Adoption.» Art. 57 - In Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Wird die Abstammung erst nach dem Tod des Opfers festgestellt oder die Adoption erst dann genehmigt und hat diese Abstammung oder Adoption einen Einfluss auf die Rechte der anderen Rechtsnachfolger, so hat sie für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts erst ab dem Tag Wirkung, an dem der definitive Beschluss, der die Abstammung feststellt oder die Adoption genehmigt, dem Versicherungsunternehmen notifiziert wird. » Abschnitt 2 - Telearbeit Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Es wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass der Unfall, der einem Telearbeitnehmer widerfährt, sich während der Ausführung des Arbeitsvertrags ereignet hat: 1. wenn der Unfall sich an der Stätte oder den Stätten ereignet, die er schriftlich gewählt hat, um seine Arbeit zu verrichten, 2.wenn der Unfall sich während des Tageszeitraums ereignet, der schriftlich als Zeitraum vorgesehen worden ist, in dem die Arbeit verrichtet werden kann. In Ermangelung einer solchen Angabe im schriftlichen Vertrag, wird die Annahme während der Arbeitszeiten, die der Telearbeitnehmer leisten müsste, wenn er in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt wäre, Anwendung finden. » KAPITEL 4 - Alkohol- und Drogenpolitik im Unternehmen Art. 59 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, 11. Juni 2002, 27.Dezember 2006 und 3. Juni 2007, wird wie folgt ergänzt: « v) die Ausgangspunkte und Zielsetzungen der Alkohol- und Drogenpolitik im Unternehmen sowie die Politikerklärung oder die Absichtserklärung zu derselben Politik, die vom Arbeitgeber im Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens in Bezug auf die Führung einer präventiven Alkohol- und Drogenpolitik im Unternehmen festgelegt worden sind. » (...) TITEL 7 - Volksgesundheit (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Art. 80 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14.
August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden zwischen den Wörtern « zur Anwendung von Buchstabe a) und b). » und den Wörtern « Er kann ausserdem Sonderbedingungen » die Wörter « Er legt ebenfalls die Höhe und die Regeln für die Zahlung der Gebühren für den Antrag auf die in Buchstabe b) erwähnte Anerkennung fest. » eingefügt.
Art. 81 - Artikel 34 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Sie können für die Aufträge, bei denen ein Risiko für die Sicherheit von Personen identifiziert werden kann, den Beistand der Polizeikräfte anfordern. » Art. 82 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « mit einer Geldstrafe von einem Euro bis zu zwanzig Euro » durch die Wörter « mit einer Geldbusse von 26 EUR bis zu 250 EUR » ersetzt.
TITEL 8 - Pensionen (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 108 - Artikel 49bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr.513 vom 27.
März 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Mit der Zustimmung des Rates darf der Generalverwalter jedoch einem beziehungsweise mehreren Personalmitgliedern alle oder einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse übertragen. » Art. 109 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und Wissenschaftspolitik (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 121 - Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 wird das Wort « Volksgesundheit » durch die Wörter « Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ersetzt. 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: « 7.Anbieter: die natürliche, nicht entlohnte Person, das Unternehmen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht, in irgendeiner Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist. » Art. 122 - Artikel 11 §§ 1, 2 und 2bis des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, ergänzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Abgaben und Vergütungen, die am Fälligkeitsdatum noch ausstehen, wird von Rechts wegen und automatisch um 10 % erhöht.
Es wird per Einschreiben eine Mahnung geschickt, in der eine äusserste Zahlungsfrist festgelegt ist.
Der Betrag der Abgaben und Vergütungen sowie der Betrag der Erhöhung werden von Rechts wegen automatisch verdoppelt, wenn sie am Fälligkeitsdatum der äussersten Zahlungsfrist noch ausstehen.
Sollte die Entrichtung weiterhin ganz oder teilweise ausstehen, wird eine Inverzugsetzung versandt, die die Erhebung der zum gesetzlichen Zinssatz berechneten Verzugszinsen auf die auf diese Weise erhöhten Beträge zur Folge hat.
Diese Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen.
Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung der Mahnung und der Inverzugsetzung fest. § 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter per Einschreiben beim geschäftsführenden Verwalter der Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde einreichen, der die Belege beigefügt sind.
Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von Mahnungen und Inverzugsetzungen.
Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der geschäftsführende Verwalter dem betreffenden Anbieter seine Entscheidung und gegebenenfalls eine erneute Aufforderung zur Entrichtung des ausstehenden Betrags, der gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 erhöht wird, falls die Beschwerde für unbegründet erklärt wird. § 2bis - Vor dem in § 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter, die zeitweilig nicht in der Lage sind, die Abgaben und Vergütungen innerhalb der vorgesehenen Frist zu entrichten, per Einschreiben beim geschäftsführenden Verwalter einen mit Gründen versehenen Antrag auf Abzahlungsfristen einreichen, dem die Belege beigefügt sind.
Dieser Antrag führt zur Aussetzung der Anwendung der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen.
Der geschäftsführende Verwalter kann in Anbetracht der Situation des Anbieters die Entrichtung des ausstehenden Betrags um höchstens zwei Jahre aufschieben oder auf höchstens zwei Jahre verteilen.
Es kann kein Bereinigungsplan bewilligt werden, solange noch ein vorheriger Bereinigungsplan läuft.
Der Beschluss des geschäftsführenden Verwalters wird dem Anbieter notifiziert.
Der Beschluss zur Verweigerung der Bewilligung von Abzahlungsfristen führt automatisch zur Anwendung der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen.
Die Nichteinhaltung des Bereinigungsplans führt von Rechts wegen zur Kündigung der Fristen und zur sofortigen Anwendung der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen. » Art. 123 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter « zweiten Inverzugsetzung » beziehungsweise « zweite Inverzugsetzung » jedes Mal durch das Wort « Inverzugsetzung » ersetzt. (...) TITEL 10 - Wirtschaft KAPITEL 1 - Nutzung von Partituren im Unterricht Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 133 - In Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), wird Nr. 4bis wie folgt ersetzt: « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln, Partituren oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ».
Art. 134 - Artikel 133 tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht Art. 135 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht wird Buchstabe c) aufgehoben.
Art. 136 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird der Buchstabe «, c) » gestrichen.
Art. 137 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht Art. 138 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht wird Buchstabe c) aufgehoben.
Art. 139 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) und c) » werden durch die Wörter « Artikel 7 Buchstabe b) » ersetzt.2. Die Wörter « Artikel 4 Buchstabe b) und c ) » werden durch die Wörter « Artikel 4 Buchstabe b ) » ersetzt. Art. 140 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs Art. 142 - In dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird in den Artikeln 1, 29, 34, 36, 37, 41, 44, 46, 55, 70, 71, 74, 88 und 96 und in der Überschrift von Kapitel III Abschnitt 2 die Bezeichnung « Dienst Wettbewerb » jeweils durch die Bezeichnung « Generaldirektion Wettbewerb » ersetzt.
Art. 143 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter «, wobei der Präsident und der Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen » gestrichen.
Art. 144 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung des Rates haben bei der Ausübung ihres Amtes dieselben Immunitäten wie Magistrate. » Art. 145 - Artikel 29 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch die Wörter «, ausser wenn Beamte der Generaldirektion Wettbewerb Beamte der Europäischen Kommission bei einer Nachprüfung unterstützen, die von der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wird » ergänzt.
Art. 146 - Artikel 34 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « und der Bestimmung von Beamten der Generaldirektion, damit sie sich an Nachprüfungen beteiligen, die Beamte der Europäischen Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln vornehmen » ergänzt.
Art. 147 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « Sie dürfen diese Informationen nur zu dem Zweck, für den sie erlangt wurden, verwerten. » ergänzt.
Art. 148 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Diese Verpflichtung » durch die Wörter « Die in Artikel 36 erwähnte Verpflichtung » ersetzt.
Art. 149 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « in Artikel 37 » durch die Wörter « in den Artikeln 36 und 37 » ersetzt.
Art. 150 - In Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 desselben Gesetzes werden vor den Wörtern « durch Wahl vergeben wird » die Wörter « auf einer anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene » eingefügt.
Art. 151 - Artikel 39 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Nicht mehr als zwei Mitglieder des Auditorats dürfen abgeordnet werden. Sie dürfen nicht derselben Sprachrolle angehören.
Beigeordnete Auditoren können nicht abgeordnet werden.
Abgeordnete Mitglieder des Auditorats können ungeachtet der in Artikel 25 festgelegten Anzahl Mitglieder ersetzt werden. Inhaber von Ämtern, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Ersetzung vergeben wurden, werden endgültig ernannt, gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus.
Von Rechts wegen besetzen sie die in Artikel 25 vorgesehenen Stellen, so wie diese Stellen vakant werden. » Art. 152 - In Artikel 44 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter «, wenn dies durch schwerwiegende Indizien gerechtfertigt ist, » gestrichen und wird zwischen den Wörtern « Artikel 9 § 5, » und der Zahl « 53 » die Zahl « 52, » eingefügt.
Art. 153 - Artikel 44 § 3 Absatz 5 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch die Wörter « oder eines dazu vom Präsidenten bevollmächtigten Mitglieds der Generalversammlung des Rates » ergänzt.
Art. 154 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz werden die Wörter « Das Auditorat kann eine Klage oder einen Antrag ebenfalls unter Berücksichtigung der Prioritätenpolitik und der verfügbaren Mittel durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einstellen.» eingefügt. 2. Im zweiten Satz dieser Bestimmung werden die Wörter « Diese Entscheidung » durch die Wörter « Eine Entscheidung zur Verfahrenseinstellung » ersetzt. Art. 155 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach dem Wort « Geldbussen » die Wörter « und Zwangsgelder » eingefügt.
Art. 156 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Bei dauernden oder fortgesetzten Verstössen beginnt diese Frist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoss beendet ist. » KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik Art. 157 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 21octies Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik] (...) TITEL 13 - Justiz KAPITEL 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008 zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals Art. 175 - Die Artikel des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2008 zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals werden bestätigt mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens.
KAPITEL 2 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 176 - Artikel 50 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: « Art. 50 - An den Konkursschuldner gerichtete Briefsendungen werden den Konkursverwaltern von jedem Postbetreiber übergeben auf einen von den Konkursverwaltern unterzeichneten schriftlichen Antrag hin, der mit Angabe von Namen und Adresse des Konkursschuldners an den Postbetreiber gerichtet wird, und mittels Zahlung einer vom König festgelegten Entschädigung an den Postbetreiber. Die Konkursverwalter öffnen die Briefsendungen. Ist der Konkursschuldner anwesend, wohnt er ihrer Öffnung bei. Briefsendungen, die nicht ausschliesslich die kommerzielle Tätigkeit des Konkursschuldners betreffen, werden von den Konkursverwaltern an den Konkursschuldner übermittelt oder an die vom Konkursschuldner angegebene Adresse gesandt.
Nach Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen kann der Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, den Konkursrichter um Erlaubnis bitten, an ihn gerichtete Briefsendungen persönlich zu öffnen.
Bei Verweigerung muss der Konkursrichter seinen Beschluss gemäss Artikel 35 mit Gründen versehen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Öffentlichen Unternehmen S. VANACKERE Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Pensionen Frau M. ARENA Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK