gepubliceerd op 11 augustus 2009
Wet betreffende de sluiting van de ondernemingen Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 JUNI 2002. - Wet betreffende de sluiting van de ondernemingen Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 augustus 2002, err. van 4 december 2002), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 23 december 2005 betreffende het generatiepact (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006 en van 30 september 2008); - de wet van 11 juli 2006 tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2006); - de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en van 12 februari 2007); - de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 26. JUNI 2002 - Gesetz über die Unternehmensschliessungen TITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Arbeitnehmern: die Personen, die aufgrund eines Vertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung erbringen, 2.Arbeitgebern: die Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer beschäftigen, 3. Unternehmen: a) die in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnte technische Betriebseinheit; jede Abteilung des Unternehmens wird dieser gleichgesetzt, b) das Unternehmen ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung; jede Abteilung des Unternehmens wird diesem gleichgesetzt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Unternehmen ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung zu verstehen ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden Freiberufler den Unternehmen ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung gleichgestellt.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die Dienstleistungserbringung oder Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Viehzucht, 4. Vertragsbruchentschädigung: die in den Artikeln 39 und 40 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Entschädigung, 5. Fonds: den durch Artikel 27 eingerichteten Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer. Art. 3 - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter Unternehmensschliessung die definitive Einstellung der Haupttätigkeit des Unternehmens zu verstehen, wenn die Anzahl Arbeitnehmer unter ein Viertel der Anzahl Arbeitnehmer sinkt, die im Durchschnitt im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal, im Laufe dessen die Haupttätigkeit des Unternehmens definitiv eingestellt worden ist, im Unternehmen beschäftigt waren.
Es wird davon ausgegangen, dass die Schliessung am ersten Tag des Monats nach dem Monat erfolgt, im Laufe dessen die Anzahl beschäftigte Arbeitnehmer unter ein Viertel des in Absatz 1 erwähnten Durchschnitts gesunken ist. § 2 - Der König kann von den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 abweichen, was einerseits die Bedingung in Bezug auf die Anzahl Arbeitnehmer, die noch beschäftigt sind, und andererseits den Bezugszeitraum von vier Quartalen betrifft. Er kann ausserdem das Datum bestimmen, an dem die Schliessung als erfolgt gilt. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitnehmer, die während des in § 1 erwähnten Bezugszeitraums oder des aufgrund von § 2 bestimmten Bezugszeitraums beschäftigt waren.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss des Fonds kann die Verlegung des Betriebssitzes oder die Fusion des Unternehmens einer Unternehmensschliessung gleichsetzen. Er legt das Datum der Verlegung des Betriebssitzes und der Fusion des Unternehmens fest.
Art. 5 - Der geschäftsführende Ausschuss des Fonds kann die Umstrukturierung eines Unternehmens einer Unternehmensschliessung gleichsetzen, sofern sie mindestens das Doppelte der Anzahl Massenentlassungen zur Folge hatte, die erforderlich ist, damit die Vorschriften über Massenentlassungen anwendbar sind, und sofern sie den vom König festgelegten Kriterien entspricht, vorbehaltlich eines vom geschäftsführenden Ausschuss des Fonds gebilligten Rückzahlungsplans, der den vom König festgelegten Bedingungen entspricht. Der geschäftsführende Ausschuss des Fonds bestimmt das Beginndatum und die Dauer der Umstrukturierung, die zwei Jahre nicht überschreiten darf.
Art. 6 - § 1 - Der König bestimmt, was unter vertraglich geregelter Unternehmensübertragung zu verstehen ist. [...] § 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter vertraglich geregelter Unternehmensübertragung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die in Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich erwähnte Unternehmensübertragung zu verstehen.] [§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter übernommenem Arbeitnehmer der Arbeitnehmer zu verstehen, dessen Rechte und Verpflichtungen, die für den Zedenten aus Arbeitsverträgen hervorgehen, die am Datum der vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bestanden, infolge dieser Übertragung dem Zessionar übertragen werden, mit Ausnahme der am Datum der Übertragung bestehenden Verbindlichkeiten, die aus Arbeitsverträgen hervorgehen, die an diesem Datum bestehen und gemäss einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel infolge der vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach einem Konkurs übernommenen Arbeitnehmer dem Zessionar nicht übertragen werden.] [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Übernahme des Vermögens: - entweder die Festlegung eines dinglichen Rechts an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens eines in Konkurs geratenen Unternehmens [...], wobei die Haupttätigkeit des Unternehmens oder einer Unterteilung des Unternehmens fortgesetzt wird, - oder die Fortsetzung der Haupttätigkeit des Unternehmens oder einer Unterteilung des Unternehmens durch einen Arbeitgeber, der nicht die Gesamtheit oder Teile des Vermögens des in Konkurs geratenen Unternehmens [...] übernommen hat; dabei spielt es keine Rolle, ob die Haupttätigkeit des Unternehmens mit Arbeitnehmern fortgesetzt wird, die vom Arbeitgeber, der das Vermögen übernommen hat, oder von Dritten wieder eingestellt wurden.
Auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds kann der König andere Situationen einer Übernahme des Vermögens gleichsetzen, 2. im Falle der Übernahme des Vermögens nach einem Konkurs [...] nicht übernommenen Arbeitnehmern: die Arbeitnehmer, die die in Artikel 42 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, 3. Konkursdatum: das Datum der Konkurseröffnung im Sinne von Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8.August 1997, 4. [...] [Das Datum der Übernahme des Vermögens nach einem Konkurs wird vom geschäftsführenden Ausschuss festgelegt.] [Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); Abs. 1 Nr. 4 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter « Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension »: die Entschädigung, die bestimmt wird durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, durch das bestimmten älteren Arbeitnehmern im Falle einer Entlassung eine Zusatzentschädigung gewährt wird, oder durch ein kollektives Arbeitsabkommen, das gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossen worden ist oder das auf ein Unternehmen anwendbar ist, das ähnliche Vorteile vorsieht wie die, die durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen vorgesehen sind.
KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 9 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber. [Der König kann jedoch bestimmte Unternehmens- oder Arbeitnehmerkategorien, die Er bestimmt, aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausschliessen, wenn kein Risiko der Zahlungsunfähigkeit besteht.] [Art. 9 Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 10 - [§ 1 - Titel II und Titel III des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Unternehmen, in denen im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal, im Laufe dessen die Haupttätigkeit des Unternehmens definitiv eingestellt worden ist, im Durchschnitt mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt waren.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Arbeitnehmer senken. Von dieser Möglichkeit macht Er nach Stellungnahme des zuständigen paritätischen Organs Gebrauch. Die Stellungnahme wird binnen zwei Monaten nach der Antragstellung mitgeteilt, andernfalls wird sie übergangen. § 2 - In Abweichung von § 1 findet Titel III Anwendung auf Unternehmen, in denen im Laufe der vier Quartale vor dem Quartal, im Laufe dessen die Haupttätigkeit des Unternehmens definitiv eingestellt worden ist, im Durchschnitt zwischen zehn und neunzehn Arbeitnehmer beschäftigt waren, sofern vor dem Datum der Schliessung gegen sie ein Konkursverfahren gemäss Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 eröffnet worden ist.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Arbeitnehmer auf fünf senken. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitnehmer, die während des in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zeitraums von vier Quartalen beschäftigt waren.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] Art. 11 - Die Titel II, III, IV Kapitel II [Abschnitt 1, 2, 4, 5 und 6] finden keine Anwendung auf Unternehmen ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König diese Bestimmungen auf diese Unternehmen ganz oder teilweise für anwendbar erklären. [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 181 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Art. 12 - [Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 des vorliegenden Gesetzes findet nur Anwendung im Falle der Übernahme des Vermögens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Konkursdatum oder innerhalb jeglicher anderen Frist, die durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt wird.
Wird die Tätigkeit mit der Gesamtheit oder nur Teilen des Vermögens des Unternehmens von den Konkursverwaltern oder von einem Dritten unter ihrer Kontrolle vorläufig fortgesetzt, wird die in Absatz 1 erwähnte Übernahmefrist auf neun Monate erhöht.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] Art. 13 - [Nach Stellungnahme des zuständigen paritätischen Organs kann der König von Ihm bestimmte Arbeitnehmer vom Vorteil des vorliegenden Gesetzes oder bestimmter Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausschliessen.
Vom Vorteil der Bestimmungen von Titel IV Kapitel II Abschnitt 3 und 4 kann Er jedoch unter den gleichen Bedingungen nur in den Beschäftigungszweigen ausschliessen, in denen den Arbeitnehmern durch kollektive Arbeitsabkommen, die von Ihm für allgemein verbindlich erklärt worden sind, gleichartige Vorteile gewährt werden.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] Art. 14 - Der Arbeitnehmer, der durch eine rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung verurteilt worden ist aufgrund einer Straftat in Sachen Verwaltung des Unternehmens, das Gegenstand einer Schliessung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 ist, wird vom Vorteil des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen.
Hat die in Absatz 1 erwähnte Straftat zu einer Strafverfolgung geführt, werden die Rechte, die aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes hervorgehen, bis zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Strafverfolgung oder bis zum Freispruch ausgesetzt.
Art. 15 - Vom Vorteil von Titel III wird ausgeschlossen: 1. der Arbeitnehmer, der das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, 2.der Arbeitnehmer, der vor oder bei der Schliessung des Unternehmens Anrecht auf die [...] Garantie des Fonds für die Zahlung der in Artikel 8 erwähnten Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension hat, 3. der Arbeitnehmer, der die Bedingungen erfüllt, um Anrecht auf die in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnte Übergangsentschädigung zu haben. [Art. 15 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 11.
Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] TITEL II - Information im Falle der Unternehmensschliessung Art. 16 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen haben als Aufgabe, durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen die einer Unternehmensschliessung vorausgehende Information und die Art und Weisen, wie diese Information den betroffenen Behörden, Einrichtungen und Arbeitnehmern mitgeteilt wird, zu bestimmen.
Art. 17 - In Ermangelung eines vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens bestimmt Er die einer Unternehmensschliessung vorausgehende Information und die Art und Weisen, wie diese Information den betroffenen Behörden, Einrichtungen und Arbeitnehmern mitgeteilt wird.
TITEL III - Schliessungsentschädigung KAPITEL I - Betroffene Arbeitnehmer Art. 18 - Im Falle einer in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Schliessung hat der Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens einem Jahr im Unternehmen hat und dessen auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsvertrag entweder vom Arbeitgeber oder aufgrund von Handlungen, die einen dem Arbeitgeber anzulastenden schwerwiegenden Grund darstellen, vom Arbeitnehmer beendet wird, während des Zeitraums zwischen dem zwölften Monat vor dem Datum der Schliessung, der Verlegung des Betriebssitzes beziehungsweise der Fusion des Unternehmens und dem Ende des zwölften Monats nach diesem Datum Anrecht auf eine Schliessungsentschädigung zu Lasten seines Arbeitgebers.
Auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs kann der König das in Absatz 1 vorgesehene Dienstalter von einem Jahr im Unternehmen durch ein Dienstalter von einem Jahr in den Unternehmen, die demselben paritätischen Organ unterstehen, ersetzen und gleichzeitig die Modalitäten für dessen Berechnung festlegen.
Für Angestellte wird die in Absatz 1 vorgesehene Frist von zwölf Monaten vor dem Datum der Schliessung des Unternehmens, der Verlegung des Betriebssitzes beziehungsweise der Fusion des Unternehmens auf achtzehn Monate erhöht.
Für Arbeitnehmer, die an den Tätigkeiten in Bezug auf die Liquidation des Unternehmens beteiligt sind, wird der in Absatz 1 vorgesehene Zeitraum von zwölf Monaten, der am Datum der Schliessung des Unternehmens, der Verlegung des Betriebssitzes beziehungsweise der Fusion des Unternehmens beginnt, auf drei Jahre erhöht.
Diese Schliessungsentschädigung wird jedoch nicht geschuldet: 1. bei Entlassung aus schwerwiegendem Grund, 2.wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder durch dessen Zutun unter Beibehaltung seiner Entlohnung und seines Dienstalters sofort in einem anderen Unternehmen beschäftigt worden ist, sofern er innerhalb einer Frist von sechs Monaten von diesem neuen Arbeitgeber nicht entlassen wird, 3. wenn der Arbeitnehmer ein schriftliches Stellenangebot im Sinne von Nr.2 abgelehnt hat, dem eine schriftliche Verpflichtung seitens des Arbeitgebers, der ihn einstellen möchte, beigefügt war.
Art. 19 - Im Falle einer in Artikel 5 erwähnten Umstrukturierung kommen nur die Arbeitnehmer, die während des gemäss demselben Artikel festgelegten Umstrukturierungszeitraums entlassen werden, in den Genuss der Anwendung des vorliegenden Titels, sofern sie ein Dienstalter von einem Jahr im Unternehmen haben und im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrags beschäftigt waren.
Auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs kann der König das in Absatz 1 vorgesehene Dienstalter von einem Jahr durch ein Dienstalter von einem Jahr in den Unternehmen, die demselben paritätischen Organ unterstehen, ersetzen und gleichzeitig die Modalitäten für dessen Berechnung festlegen.
Art. 20 - [...] [Art. 20 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art.21 - [...] [Art. 21 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art.22 - Im Falle einer in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Unternehmensschliessung [...] kann der geschäftsführende Ausschuss des Fonds beschliessen, dass die Schliessungsentschädigung ebenfalls den Arbeitnehmern gewährt werden muss, deren Arbeitsvertrag an den [gemäss den Artikeln 3 und 4] festgelegten Daten in seiner Erfüllung ausgesetzt ist und die nach diesem Aussetzungszeitraum ihre Arbeit nicht wiederaufnehmen können. [Art. 22 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 und Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] KAPITEL II - Schliessungsentschädigung Art. 23 - § 1 - Die den Arbeitnehmern gewährte Entschädigung beträgt 116,56 [EUR] pro Dienstjahr im Unternehmen oder, wenn Artikel 18 Absatz 2 angewandt worden ist, pro Dienstjahr in den Unternehmen, die demselben paritätischen Organ unterstehen, mit einem Höchstbetrag von 2.331,19 [EUR]. Unter denselben Bedingungen haben die Arbeitnehmer ausserdem Anrecht [auf einen Zuschlag von 116,56 EUR pro Lebensjahr nach dem fünfundvierzigsten Lebensjahr, mit einem Höchstbetrag von 2.214,64 EUR].
Diese Beträge sind an den Schwellenindex 114,20 gebunden und werden gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, erhöht oder verringert.
Die Erhöhung oder Verringerung wird ab dem zweiten Monat nach dem Ende des Zeitraums von zwei Monaten angewandt, während dessen der Durchschnittsindex die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt. § 2 - Die Bedingungen in Bezug auf Dienstalter und Alter müssen an dem Tag, an dem die Kündigungsfrist beginnt, oder am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags bei Beendigung ohne Kündigungsfrist erfüllt sein.
Für die in Artikel 22 erwähnten Arbeitnehmer müssen diese Bedingungen in Bezug auf Dienstalter und Alter je nach Fall an den [gemäss den Artikeln 3 und 4] festgelegten Daten erfüllt sein. § 3 - Für die Berechnung des Dienstalters im Unternehmen müssen der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer ununterbrochen im Dienst desselben Unternehmens geblieben ist, und die Zeiträume unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, denen ein Beschäftigungszeitraum im selben Unternehmen sofort vorausgeht und folgt, berücksichtigt werden.
Beschäftigungszeiträume bei einem anderen Arbeitgeber werden Arbeitszeiträumen bei seinem Arbeitgeber gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer diese Beschäftigung angenommen hat, um der Arbeitslosigkeit zu entkommen, und dass er danach zu seinem ersten Arbeitgeber zurückgekehrt ist. [Art. 23 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 24 - Der König kann den Betrag der in Artikel 23 festgelegten Schliessungsentschädigung ändern.
Art. 25 - Die Schliessungsentschädigung darf mit der Vertragsbruchentschädigung, den Leistungen der sozialen Sicherheit und den in Artikel 16 des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter erwähnten Entschädigungen kumuliert werden.
Art. 26 - Der Arbeitgeber zahlt die Schliessungsentschädigung binnen fünfzehn Tagen nach den [gemäss den Artikeln 3 und 4] festgelegten Daten oder, im Falle einer Entlassung nach diesen Daten, binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag der Notifizierung der Entlassung.
Für die in Artikel 22 erwähnten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die Schliessungsentschädigung binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung des in Anwendung desselben Artikels gefassten Beschlusses des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds zahlen. [Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] TITEL IV - Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer KAPITEL I - Einrichtung und Arbeitsweise Art. 27 - Beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird unter dem Namen « Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer » ein Fonds eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
Art. 28 - § 1 - Der Fonds wird von einem geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich aus den Mitgliedern zusammensetzt, die im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamts für Arbeitsbeschaffung sitzen. Der Generalverwalter des Landesamts für Arbeitsbeschaffung und sein Beigeordneter sind mit der täglichen Geschäftsführung des Fonds beauftragt. § 2 - Für Angelegenheiten, die ausschliesslich die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Unternehmen betreffen, werden die Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses von einem Sonderausschuss ausgeübt, der sich paritätisch aus Vertretern der repräsentativen Organisationen der Arbeitgeber der in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Unternehmen und aus Vertretern der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen zusammensetzt.
Der Vorsitzende des in § 1 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses führt den Vorsitz dieses Sonderausschusses.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Zusammensetzung dieses Sonderausschusses und ernennt seine Mitglieder.
Vorbehaltlich vom König festgelegter Abweichungen arbeitet dieser Sonderausschuss nach denselben Regeln wie denen, die für den in § 1 erwähnten geschäftsführenden Ausschuss vorgesehen sind.
Art. 29 - Die Kontrolle des Fonds wird von den Regierungskommissaren und den Revisoren, die die Kontrolle des Landesamts für Arbeitsbeschaffung ausüben, ausgeübt.
Art. 30 - Die Verwaltung und die Kontrolle des Fonds werden gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ausgeübt, die auf die Verwaltung und die Kontrolle des Landesamts für Arbeitsbeschaffung anwendbar sind. Der König kann den Fonds von der Einhaltung einiger dieser Bestimmungen befreien.
Was Unternehmen ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung betrifft, führt der Fonds eine getrennte Buchführung. Es können keine Übertragungen zwischen der Buchführung in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Unternehmen und der Buchführung in Bezug auf die Unternehmen ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung stattfinden.
Art. 31 - Für die Anwendung der Gesetze über die Stempelsteuern, die Kanzlei- und Hypothekengebühren, die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern und die anderen direkten oder indirekten Steuern wird der Fonds dem Staat gleichgesetzt. Er ist von allen Steuern oder Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit.
Art. 32 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung stellt dem Fonds die Dienste, das Personal, die Ausrüstung und die Einrichtungen, die für seine Arbeit notwendig sind, gegen Bezahlung zur Verfügung.
KAPITEL II - Aufgaben des Fonds Abschnitt 1 - Schliessungsentschädigung Art. 33 - Der Fonds hat als Aufgabe, den betreffenden Arbeitnehmern die in den Bestimmungen von Titel III erwähnte Schliessungsentschädigung zu zahlen, wenn der Arbeitgeber, der Konkursverwalter oder der Liquidator sie nicht gemäss Artikel 26 gezahlt hat.
Abschnitt 2 - Entschädigung bei Massenentlassung Art. 34 - [...] [Art. 34 aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Abschnitt 3 - Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile Art.35 - § 1 - Erfüllt der Arbeitgeber im Falle einer Unternehmensschliessung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 oder im Falle einer Übernahme des Vermögens, die Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels nicht unterliegt, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht, hat der Fonds ebenfalls als Aufgabe, ihnen Folgendes zu zahlen: 1. die aufgrund der individuellen oder kollektiven Arbeitsabkommen geschuldeten Entlohnungen, 2.die aufgrund des Gesetzes oder der individuellen oder kollektiven Arbeitsabkommen geschuldeten Entschädigungen und Vorteile. § 2 - Im Falle einer Übernahme des Vermögens, die den Bestimmungen von Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels unterliegt, muss der Fonds den nicht übernommenen Arbeitnehmern die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten finanziellen Verpflichtungen zahlen, wenn der ehemalige Arbeitgeber [diese Verpflichtungen] gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht erfüllt.
Der Fonds muss ebenfalls dem Arbeitnehmer, der Anrecht auf die Übergangsentschädigung hat, die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten finanziellen Verpflichtungen zahlen, mit Ausnahme der Vertragsbruchentschädigung, wenn der ehemalige Arbeitgeber [diese Verpflichtungen] gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht erfüllt. § 3 - [Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs muss der Fonds den übernommenen Arbeitnehmern die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten finanziellen Verpflichtungen zahlen, die am Datum der Übertragung bestehen und aus ihrem an diesem Datum bestehenden Arbeitsvertrag hervorgehen, wenn der Zedent diese Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht erfüllt.] [Art. 35 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 ersetzt durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 36 - § 1 - [Die Bestimmungen von Artikel 35 §§ 1 und 2 sind anwendbar, wenn der Arbeitsvertrag im Laufe der dreizehn Monate vor den gemäss den Artikeln 3 und 4 festgelegten Daten bis zum Ende eines Zeitraums von zwölf Monaten, der an diesen Daten beginnt, beendet wurde. Für Arbeitnehmer, die an den Tätigkeiten in Bezug auf die Liquidation des Unternehmens beteiligt sind, wird der Zeitraum von zwölf Monaten, der an den gemäss den Artikeln 3 und 4 festgelegten Daten beginnt, auf drei Jahre erhöht.] § 2 - Die in § 1 erwähnten Fristen sind nicht auf entlassene Arbeitnehmer anwendbar: 1. auf die die Zahlung der Vertragsbruchentschädigung in Monatsraten gemäss Artikel 39bis des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge anwendbar ist, was allein die in diesem Artikel 39bis erwähnte Entschädigung betrifft, 2. die Anrecht auf die in Artikel 8 erwähnte Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension haben, 3.die den Vorteil einer Entscheidung geniessen, die nach Ablauf eines vor der Schliessung rechtsgültig eingeleiteten Gerichtsverfahrens ausgesprochen wurde, und zwar für die aus dieser Entscheidung hervorgehenden Beträge. [§ 3 - Die Bestimmungen von Artikel 35 § 3 sind anwendbar auf die Schuldforderungen, die die übernommenen Arbeitnehmer gemäss dem Gesetz vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich während des Vergleichsverfahrens angegeben haben und die im Rahmen dieses Verfahrens nicht beglichen werden konnten. Der Aufschubkommissar untersucht und bescheinigt, ob die von den Arbeitnehmern eingereichten Schuldforderungen dem entsprechen, was ihnen zum Zeitpunkt der vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs tatsächlich vom Zedenten geschuldet ist.] [Art. 36 § 1 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 37 - Der König kann einen Höchstbetrag für die vom Fonds getätigten Zahlungen festlegen.
Art. 38 - Was die in Artikel 8 erwähnte Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension betrifft, muss der Fonds nur für die vom König bestimmten Arbeitnehmerkategorien intervenieren.
Art. 39 - Wird der für die in Artikel 35 erwähnten Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile vom Fonds zu zahlende Betrag bestritten, zahlt der Fonds als Vorschuss den Betrag, der nicht bestritten wird.
Im selben Fall zahlt der Fonds, was Angestellte betrifft, als Vorschuss auf die Vertragsbruchentschädigung die Mindestentschädigung gemäss den in Artikel 82 § 2 und § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 erwähnten Kündigungsfristen.
Art. 40 - Bevor der Fonds die Vertragsbruchentschädigung zahlt, die einen Zeitraum deckt, während dessen in Anwendung der Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung oder die Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung vorläufiges Arbeitslosengeld oder vorläufige Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen gezahlt wurden, kann der Fonds den Betrag dieses Arbeitslosengeldes oder dieser Entschädigungen vom Betrag der Vertragsbruchentschädigung abziehen und er zahlt ihn dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung oder dem Versicherungsträger des Arbeitnehmers. [Art. 40bis - Wird ein Unternehmen, das auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig ist, der den Verpflichtungen der europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unterliegt, und das Tätigkeiten in Belgien ausübt, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens im Sinne des Verfahrens bei Zahlungsunfähigkeit der vorerwähnten Richtlinie für zahlungsunfähig erklärt, führt der Fonds die in Artikel 35 erwähnte Aufgabe unter denselben Bedingungen und gemäss denselben Modalitäten, wie in den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts festgelegt, gegenüber den Arbeitnehmern dieses Unternehmens, die ihre Arbeit gewöhnlich in Belgien ausüben oder ausübten, aus.
Ist das in Absatz 1 erwähnte Unternehmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Konkursdatum oder ab dem Datum, das aus der Anwendung von Artikel 2 der europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hervorgeht, Gegenstand einer Übernahme des Vermögens, führt der Fonds die in Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels erwähnte Aufgabe unter denselben Bedingungen und gemäss denselben Modalitäten, wie in besagtem Abschnitt festgelegt, gegenüber den Arbeitnehmern dieses Unternehmens, die ihre Arbeit gewöhnlich in Belgien ausüben oder ausübten, aus.
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 ist für die Anwendung des vorliegenden Artikels unter Unternehmen die juristische Einheit zu verstehen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber Beiträge zur belgischen sozialen Sicherheit zahlen muss oder musste, als Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gewöhnlich in Belgien ausüben oder ausübten, betrachtet.] [Art. 40bis eingefügt durch Art. 18 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Abschnitt 4 - Übergangsentschädigung Art.41 - Sobald die in Artikel 12 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, haben die Arbeitnehmer, deren Tätigkeit infolge des Konkurses [...] unterbrochen worden ist und die vom Arbeitgeber, der das Vermögen übernommen hat, wieder eingestellt worden sind, Anrecht auf eine Übergangsentschädigung zu Lasten des Fonds für den Zeitraum, der am Datum beginnt, an dem ihre Tätigkeit infolge der vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Tätigkeit des Unternehmens unterbrochen worden ist, und am Tag der Einstellung durch den neuen Arbeitgeber endet. [Art. 41 abgeändert durch Art. 19 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art.42 - Um Anrecht auf die Übergangsentschädigung zu haben, müssen die Arbeitnehmer: 1. entweder am Konkursdatum [...] durch einen Arbeitsvertrag oder einen Lehrvertrag gebunden sein oder im Laufe des Monats vor diesem Datum entlassen worden sein und Anrecht auf eine Vertragsbruchentschädigung haben, die an diesem Datum nicht vollständig gezahlt worden ist, 2. und nach dem Konkurs [...] mit dem Arbeitgeber, der das Vermögen übernommen hat, - entweder vor der Übernahme des Vermögens - oder zum Zeitpunkt der Übernahme des Vermögens - oder innerhalb einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten nach der Übernahme des Vermögens einen Arbeitsvertrag oder einen Lehrvertrag geschlossen haben.
Im Falle aufeinander folgender Übernahmen der Gesamtheit oder von Teilen des Vermögens läuft diese zusätzliche Frist von sechs Monaten ab der letzten gesamten oder teilweisen Übernahme des Vermögens.
Werden verschiedene Teile des Vermögens zu unterschiedlichen Zeitpunkten übernommen, läuft diese Frist für jeden Teil des Vermögens ab dem Zeitpunkt der betreffenden Übernahme.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 wird die Frist für die Einstellung der Arbeitnehmer [in den in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Fällen] auf zwölf Monate nach dem Konkurs [...] begrenzt. [Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 43 - Die Übergangsentschädigung ist für die Zeiträume, die durch eine vom oder für Rechnung des Arbeitgebers, des Konkursverwalters, des Liquidators oder eines Fonds für Existenzsicherheit gezahlte Vertragsbruchentschädigung gedeckt sind, nicht geschuldet.
Wird die Vertragsbruchentschädigung teilweise gezahlt, hat der Arbeitnehmer nur Anrecht auf eine Übergangsentschädigung für den Zeitraum, der den durch diese Entschädigung gedeckten Zeitraum überschreitet.
Art. 44 - § 1 - Die Übergangsentschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er vom Arbeitgeber, der das Vermögen übernommen hat, im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit Probeklausel eingestellt worden ist, während dieser Probezeit entlassen wird oder zurücktritt. § 2 - Die Übergangsentschädigung ist auch nicht geschuldet für: 1. die Zeiträume, die gedeckt sind durch eine Entlohnung oder eine Entschädigung, die während des Zeitraums der vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Tätigkeit des Unternehmens oder während eines Teils dieses Zeitraums geschuldet ist, 2.die Zeiträume, die gedeckt sind durch Leistungen der sozialen Sicherheit, die vom König einer Entlohnung oder einer Entschädigung gleichgesetzt sind, wenn der Arbeitnehmer während des Zeitraums der vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Tätigkeit des Unternehmens oder während eines Teils dieses Zeitraums durch einen Arbeitsvertrag oder einen Lehrvertrag gebunden ist.
Art. 45 - Ist der Arbeitnehmer während des Zeitraums der vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Tätigkeit des Unternehmens oder während eines Teils dieses Zeitraums nicht durch einen Arbeitsvertrag oder einen Lehrvertrag gebunden, kann der Fonds die in Anwendung der Gesetze über die Arbeitslosigkeit und die Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung gezahlten Vorschussbeträge vom Betrag der Übergangsentschädigung abziehen und er zahlt sie je nach Fall dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung oder dem Versicherungsträger des Arbeitnehmers.
Art. 46 - § 1 - Die Übergangsentschädigung entspricht der Bruttoentlohnung, die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Tätigkeit bezieht, wobei sie auf einen vom König festgelegten Betrag begrenzt ist.
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts unter Entlohnung zu verstehen ist. Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts ist der Fonds damit beauftragt, dem Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber, der das Vermögen übernommen hat, wieder eingestellt worden ist, eine Entschädigung zu zahlen, die dem Urlaubsgeld entspricht, das für den durch die Übergangsentschädigung gedeckten Zeitraum geschuldet worden wäre.
Der König bestimmt die Reihenfolge, in der der Fonds die in Kapitel IV und in vorliegendem Abschnitt erwähnten Zahlungen vornehmen muss.
Der König kann einen Gesamthöchstbetrag für die Intervention des Fonds festlegen. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Berechnung der Übergangsentschädigung fest, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt war, in der die Wochenarbeitszeit gemäss den Bestimmungen der Artikel 20bis und 26bis § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder des Artikels 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 berechnet wird.
Abschnitt 5 - Intervention bei höherer Gewalt Art. 47 - Bei einer Unternehmensschliessung im Sinne von Artikel 3 aufgrund höherer Gewalt ist der Fonds damit beauftragt, den Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag beendet wurde, weil es aufgrund dieser Unternehmensschliessung definitiv unmöglich ist, diesen Vertrag weiter auszuführen, die in Artikel 35 erwähnten Entschädigungen zu zahlen, die ihnen von ihrem Arbeitgeber geschuldet worden wären, wenn sie entlassen worden wären.
Art. 48 - Die Zahlung dieser Entschädigungen darf der Fonds nur vornehmen, sofern der geschäftsführende Ausschuss des Fonds den Fall höherer Gewalt anerkannt hat.
Der König kann Kriterien festlegen, denen diese Anerkennung entsprechen muss.
Abschnitt 6 - Bestimmten geschützten Arbeitnehmern geschuldete Zusatzentschädigungen Art. 49 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter kann der König den Fonds mit der Zahlung der dem Vertreter des Personals oder dem Kandidaten für dieses Amt geschuldeten Zusatzentschädigung beauftragen, wenn der Arbeitgeber diese Zahlung versäumt hat.
Art. 50 - Die Zusatzentschädigung wird vom Fonds gezahlt ab dem Augenblick, wo die [Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze] feststellt, dass sie innerhalb der durch oder aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer festgelegten Fristen nicht gezahlt worden ist. [Art. 50 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Abschnitt 7 - Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension Art.51 - Der Fonds ist ebenfalls damit beauftragt, den Arbeitnehmern die in Artikel 8 erwähnte Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension zu zahlen, wenn der Arbeitgeber dies versäumt hat.
Ab einem gemäss Art. 71 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 51 wie folgt: « Art. 51 - [Der Fonds ist ebenfalls damit beauftragt, den Arbeitnehmern die in Artikel 8 erwähnte Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension zu zahlen, wenn der Arbeitgeber dies versäumt hat.
Der Fonds kann nur für die vom König bestimmten Arbeitnehmerkategorien intervenieren.
Der König kann einen Höchstbetrag für die vom Fonds getätigten Zahlungen festlegen.] [Art. 51 ersetzt durch Art. 42 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] » Art.52 - Der Fonds kann nur für die vom König bestimmten Arbeitnehmerkategorien intervenieren.
Der König kann einen Höchstbetrag für die vom Fonds getätigten Zahlungen festlegen.
Ab einem gemäss Art. 71 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 52 wie folgt: « Art. 52 - [In Abweichung von den Artikeln 35 und 51 ist der Fonds damit beauftragt, die Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension den Arbeitnehmern zu zahlen, die ab fünfzig Jahren eingestellt worden sind und gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen im Unternehmen Gegenstand einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung gewesen sind, sofern ihre Einstellung nicht binnen zwei Jahren nach einem früheren Dienstzeitraum beim selben Arbeitgeber oder in einem Unternehmen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, stattgefunden hat.
Ausserdem müssen die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihrer Entlassung ein Dienstalter von einem Jahr im Unternehmen haben, in dem diese unmittelbare Beschäftigungsmeldung gemacht worden ist.
Der Fonds zahlt die in Absatz 1 erwähnte Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension jedoch erst ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Empfänger dieser Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension das Alter von sechzig Jahren erreicht.
Der König kann einen Höchstbetrag für die vom Fonds getätigten Zahlungen festlegen.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] » Abschnitt 8 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit Art.53 - Der Fonds übernimmt einen Teil des Arbeitslosengeldes, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung den Arbeitnehmern gezahlt wird, deren Arbeitsvertrag in Anwendung der Artikel 49, 50 und 51 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 in seiner Erfüllung ausgesetzt ist.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds und des Nationalen Arbeitsrates den Betrag des Teils, der vom Fonds übernommen wird.
Art. 54 - [Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Zahlung des in Artikel 53 vorgesehenen, vom Fonds übernommenen Teils zugunsten des Landesamts für Arbeitsbeschaffung.
Er kann dem Fonds auferlegen, zur Deckung der Zahlung eines Teils des in Artikel 53 erwähnten Arbeitslosengeldes durch das Landesamt für Arbeitsbeschaffung Vorschüsse zu zahlen.] [Art. 54 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] Abschnitt 9 - Ausschluss oder Begrenzung bestimmter Interventionen des Fonds Art. 55 - Der König kann bestimmte Interventionen des Fonds ausschliessen oder begrenzen.
KAPITEL III - Mittel des Fonds Art. 56 - Die Mittel des Fonds setzen sich aus dem Ertrag der in Artikel 60 erwähnten Beiträge, Zuschläge und Verzugszinsen, die ihm vom Landesamt für soziale Sicherheit und von der Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute zugeführt werden, und aus dem Ertrag der aufgrund der Artikel 60 bis 64 erfolgten Rückzahlungen zusammen. [Die Mittel des Fonds können sich ebenfalls aus einer Finanzierung der Föderalbehörde zusammensetzen.] Diese Mittel sind ebenfalls dazu bestimmt, die Ausgaben des Fonds in Sachen Dienste, Personal, Ausrüstung und Einrichtungen, die das Landesamt für Arbeitsbeschaffung aufgrund von Artikel 32 dem Fonds zur Verfügung stellt, und die Aufwendungen für die aufgrund von Artikel 57 aufgenommenen Anleihen zu decken. [Art. 56 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Ab einem gemäss Art. 71 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 56 wie folgt: « Art. 56 - Die Mittel des Fonds setzen sich aus dem Ertrag der in Artikel 60 erwähnten Beiträge, Zuschläge und Verzugszinsen, die ihm vom Landesamt für soziale Sicherheit und von der Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute zugeführt werden, und aus dem Ertrag der aufgrund der Artikel 60 bis 64 erfolgten Rückzahlungen zusammen. [Was den in Artikel 52 erwähnten Auftrag betrifft, setzen sich die Mittel des Fonds gemäss den vom König festgelegten Modalitäten aus einer Zuweisung zu Lasten des Landesamts für soziale Sicherheit zusammen. Diese Zuweisung setzt sich aus einem Teil des im Königlichen Erlass vom 30. März 1990 zur Ausführung von Artikel 268 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 und von Artikel 141 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 vorgesehenen besonderen Arbeitgeberbeitrags zusammen.] [Die Mittel des Fonds können sich ebenfalls aus einer Finanzierung der Föderalbehörde zusammensetzen.] Diese Mittel sind ebenfalls dazu bestimmt, die Ausgaben des Fonds in Sachen Dienste, Personal, Ausrüstung und Einrichtungen, die das Landesamt für Arbeitsbeschaffung aufgrund von Artikel 32 dem Fonds zur Verfügung stellt, und die Aufwendungen für die aufgrund von Artikel 57 aufgenommenen Anleihen zu decken. [Art. 56 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 44 des G. vom 23.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 23 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] » Art. 57 - Um unvorhergesehene Ausgaben zu bestreiten, kann der Fonds Anleihen in Form von Kreditvorschüssen in Höhe der tatsächlichen Bedürfnisse aufnehmen, ausser für Unternehmen ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung.
Art. 58 - § 1 - Nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds und des Nationalen Arbeitsrates kann der König den Arbeitgebern, die vorliegendem Gesetz unterliegen, jedes Jahr die Zahlung von Beiträgen auferlegen, deren Betrag Er festlegt. Nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds und des Nationalen Arbeitsrates legt Er einen besonderen Beitrag für Unternehmen ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung fest. [Der König kann bestimmte Unternehmenskategorien von der Zahlung der Beiträge befreien, was die in Artikel 33 erwähnte Aufgabe des Fonds betrifft, für die ein alternatives Finanzierungssystem vorgesehen ist.] Das konsultierte Organ gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, nachdem es darum ersucht wurde, bekannt; nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen werden. § 2 - [Nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds und des Nationalen Arbeitsrates kann der König den Arbeitgebern, die durch oder aufgrund der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, jedes Jahr die Zahlung eines Beitrags auferlegen, dessen Betrag Er festlegt. Der Ertrag dieser Beiträge darf den aufgrund von Artikel 53 vom Fonds übernommenen Betrag des Arbeitslosengeldes, das den Arbeitnehmern gezahlt wird, deren Arbeitsvertrag in Anwendung der Artikel 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge in seiner Erfüllung ausgesetzt ist, nicht überschreiten. Nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds und des Nationalen Arbeitsrates kann der König den in Absatz 1 vorgesehenen Beitrag für bestimmte Arbeitgeber oder bestimmte Arbeitgeberkategorien anpassen.
Das konsultierte Organ gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, nachdem es darum ersucht wurde, bekannt; nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen werden.] [§ 3 - Die Beiträge werden ab dem ersten Quartal geschuldet, in dem die Arbeitgeber den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen. [...]] [Art. 58 § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 24 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 2 ersetzt durch Art. 24 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 eingefügt durch Art. 24 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006) und abgeändert durch Art. 67 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 59 - Der König kann die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer von der Anwendung aller oder bestimmter Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind, ganz oder teilweise von der Zahlung der Beiträge befreien.
Art. 60 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschuldeten Beiträge sind gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, ans Landesamt für soziale Sicherheit beziehungsweise an die Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute zahlbar, je nachdem, ob die Arbeitgeber unter die Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine fallen.
Die Nichtzahlung innerhalb der so festgelegten Fristen zieht die Anwendung von Zuschlägen und Verzugszinsen nach sich, die zum selben Satz und unter denselben Bedingungen berechnet werden wie die, die im vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 und im vorerwähnten Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 und in ihren Ausführungserlassen vorgesehen sind.
Das Landesamt für soziale Sicherheit und die Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute können die Verwaltungskosten, die aus der Anwendung des Artikels 56 und der vorhergehenden Absätze des vorliegenden Artikels hervorgehen, vom Fonds zurückfordern.
Art. 61 - § 1 - Der Arbeitgeber, der Konkursverwalter oder der Liquidator muss dem Fonds folgende Beträge erstatten, wenn dieser sie gezahlt hat: 1. den Betrag der in Anwendung von Artikel 33 vom Fonds gezahlten Entschädigungen, 2.den Betrag der [in Anwendung von Artikel 35 §§ 1 und 2] vom Fonds gezahlten Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile, 3. den Betrag der in Anwendung von Artikel 49 vom Fonds gezahlten Zusatzentschädigung, 4.den Betrag der in Anwendung von Artikel 51 vom Fonds gezahlten Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension. § 2 - Der Fonds tritt für folgende Beträge von Rechts wegen in die Rechte und Klagen des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Konkursverwalter oder dem Liquidator ein: 1. den Betrag der in Anwendung von Artikel 33 vom Fonds gezahlten Entschädigungen, 2.den Betrag der [in Anwendung von Artikel 35 §§ 1 und 2] vom Fonds gezahlten Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile, 3. den Betrag der in Anwendung von Artikel 49 vom Fonds gezahlten Zusatzentschädigung, 4.den Betrag der in Anwendung von Artikel 51 vom Fonds gezahlten Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension. [§ 3 - Der Zedent muss dem Fonds den Betrag der in Anwendung von Artikel 35 § 3 gezahlten Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile erstatten, wenn der Fonds sie gezahlt hat. § 4 - Der Fonds tritt für den Betrag der in Anwendung von Artikel 35 § 3 vom Fonds gezahlten Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile von Rechts wegen in die Rechte und Klagen des Arbeitnehmers gegenüber dem Zedenten ein.] [Art. 61 § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 62 - Der Fonds tritt: 1. für die Beitreibung der von ihm einbehaltenen Steuerabgaben beim Arbeitgeber, Konkursverwalter oder Liquidator von Rechts wegen in die Rechte und Pflichten des Staates ein, 2.für die Beitreibung der von ihm gezahlten Sozialbeiträge beim Arbeitgeber, Konkursverwalter oder Liquidator von Rechts wegen in die Rechte und Pflichten der in Artikel 67 erwähnten Einrichtungen ein.
Art. 63 - § 1 - Wenn die Umstrukturierung eines Unternehmens einer Unternehmensschliessung gleichgesetzt wird, legt der geschäftsführende Ausschuss des Fonds die Dauer des Zeitraums fest, innerhalb dessen die vom Fonds als Vorschuss gezahlten Beträge erstattet werden müssen; dieser Zeitraum läuft ab dem Ende des Umstrukturierungszeitraums. Er kann diesen Erstattungszeitraum verkürzen oder verlängern, wobei eine vom König festgelegte Höchstdauer nicht überschritten werden darf. § 2 - Wenn die Umstrukturierung eines Unternehmens einer Unternehmensschliessung gleichgesetzt wird, haben nur die während des gemäss Artikel 5 festgelegten Umstrukturierungszeitraums entlassenen Arbeitnehmer Anspruch auf die Interventionen des Fonds. Für jede Umstrukturierung legt der geschäftsführende Ausschuss des Fonds die Modalitäten für die Intervention des Fonds fest, insbesondere die Anzahl der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer und die Gesamtkosten. Die Anzahl Arbeitnehmer und die entsprechenden Kosten müssen auf der Grundlage der verschiedenen Interventionen des Fonds festgelegt werden.
Art. 64 - [§ 1 - Der Arbeitgeber, der Konkursverwalter beziehungsweise der Liquidator müssen dem Fonds den Betrag der Übergangsentschädigung erstatten, den der Fonds aufgrund von Artikel 41 gezahlt hat.
Sie müssen dem Fonds ebenfalls den Betrag der Steuerabgabe, die von der in Absatz 1 erwähnten Entschädigung einbehalten worden ist, und der vom Fonds gezahlten Sozialbeiträge erstatten. § 2 - Muss der Arbeitgeber die in Anwendung von Artikel 49 vom Fonds gezahlte Zusatzentschädigung erstatten, kann der König unbeschadet der Zinsen einen Zuschlag auf die dem Fonds geschuldeten Beträge vorsehen, um die zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken, die dieser Auftrag mit sich bringt.] [Art. 64 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] KAPITEL IV - Vom Fonds getätigte Zahlungen Art. 65 - Was die in den Artikeln 35, 41, 47, 49 und 51 vorgesehenen Entschädigungen betrifft, wird die Zahlungsaufforderung auf Initiative des Arbeitnehmers beim Fonds eingereicht. Was die [in Artikel 33] vorgesehenen Entschädigungen betrifft, interveniert der Fonds auf der Grundlage der vom Arbeitgeber, vom Konkursverwalter oder vom Liquidator erteilten Informationen oder auf Antrag des Arbeitnehmers.
Der König bestimmt die Modalitäten für das Einreichen dieses Antrags, die Informationen, die der Arbeitgeber, [der Aufschubkommissar,] der Konkursverwalter oder der Liquidator und der Arbeitnehmer dem Fonds erteilen müssen, die Frist, während deren die Akte des Arbeitnehmers aufbewahrt werden muss, und die Modalitäten dieser Aufbewahrung. Im Falle eines Konkurses [...] oder einer Liquidation des Unternehmens haben die Konkursverwalter, die Liquidatoren, die Beauftragten beziehungsweise der Arbeitgeber, der das Vermögen übernommen hat, dieselben Verpflichtungen wie der Arbeitgeber.
Der König bestimmt die Modalitäten für die vom Fonds getätigten Zahlungen und die Formalitäten, die dieser für diese Zahlungen erfüllen muss. [Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 27 Nr. 2 und 3 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 66 - Für die Anwendung der [in den Artikeln 33, 35, 41, 47 und 49 vorgesehenen] Aufgaben muss der Fonds die Zahlungen binnen drei Monaten ab dem Tag vornehmen, an dem der geschäftsführende Ausschuss vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt hat und an dem die vollständige Personalakte des Arbeitnehmers und die vollständige Akte des Unternehmens im Besitz des Fonds sind.
In Ausführung der in Artikel 51 vorgesehenen Aufgabe muss der Fonds die Zahlungen binnen sechzig Tagen ab dem Tag vornehmen, an dem die vollständige Personalakte vom Arbeitnehmer eingereicht wird.
Der König bestimmt, was unter vollständiger Akte des Unternehmens und vollständiger Personalakte des Arbeitnehmers zu verstehen ist.
Ab dem Tag nach dem letzten Tag, an dem die Zahlung hätte vorgenommen werden müssen, werden von Rechts wegen Zinsen geschuldet. [Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 67 - § 1 - Übernimmt der Fonds die in den Artikeln 35, 41 und 47 erwähnten Zahlungen, muss er: 1. die durch die steuerrechtlichen Vorschriften, die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und die kollektiven Arbeitsabkommen über die zusätzlichen Vorteile in Sachen soziale Sicherheit auferlegten Abgaben einbehalten und die einbehaltenen Beträge den in Artikel 60 erwähnten Einrichtungen und dem Staat übertragen, 2.den in Artikel 60 erwähnten Einrichtungen die durch die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und die Sonder- oder kollektiven Arbeitsabkommen über die zusätzlichen Vorteile in Sachen soziale Sicherheit auferlegten Arbeitgeberbeiträge zahlen.
In Abweichung von Nr. 2 muss der Fonds nur die durch die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auferlegten Arbeitgeberbeiträge zahlen, wenn er die in Artikel 41 erwähnte Übergangsentschädigung zahlt. § 2 - Übernimmt der Fonds die [in den Artikeln 33, 49 und 51 erwähnten] Zahlungen, wenn der Arbeitgeber diese Zahlungen versäumt hat, muss der Fonds die aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften und der sozialen Rechtsvorschriften auferlegten Abgaben einbehalten. [Art. 67 § 2 abgeändert durch Art. 29 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 68 - Wenn eine Umstrukturierung in Anwendung von Artikel 5 einer Schliessung gleichgesetzt wird, werden die Beträge, die den von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gezahlt werden und für die die Intervention des Fonds beantragt und erhalten wurde, jedem Arbeitnehmer in Höhe des individuellen Gesamtbetrags der Intervention im Namen und für Rechnung des Fonds gezahlt.
KAPITEL V - Information des Fonds Art. 69 - Bei Schliessung seines Unternehmens [...] muss der Arbeitgeber [den Fonds davon in Kenntnis setzen]. Der König legt die Fristen fest, innerhalb deren diese Information dem Fonds mitgeteilt werden muss, und bestimmt die Auskünfte, die der Arbeitgeber erteilen muss.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen der Arbeitgeber die Zahlungen, die er gemäss Artikel 68 für Rechnung des Fonds getätigt hat, gegenüber dem Fonds nachweisen muss.
Der König bestimmt die Auskünfte, die der Arbeitgeber dem Fonds im Falle einer Unternehmensschliessung aufgrund höherer Gewalt, für die ein Antrag auf Intervention des Fonds eingereicht worden ist, erteilen muss.
Die Beauftragten, die Konkursverwalter, die Liquidatoren und der Arbeitgeber, der das Vermögen übernommen hat, haben dieselben Verpflichtungen wie die, die dem Arbeitgeber obliegen, und erfüllen sie unter denselben Bedingungen.
Ausserdem müssen der Konkursverwalter beziehungsweise der Liquidator den Fonds von der Abtretung der Gesamtheit oder von Teilen des Vermögens des in Konkurs geratenen Unternehmens [...] in Kenntnis setzen. [Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs muss der Aufschubkommissar den Fonds davon in Kenntnis setzen. Der König legt die Fristen fest, innerhalb deren diese Information dem Fonds mitgeteilt werden muss, und bestimmt die Auskünfte, die der Aufschubkommissar erteilen muss.
Der Zedent muss dem Fonds alle für die Bestimmung der Intervention erforderlichen Auskünfte erteilen.] Die Fonds für Existenzsicherheit müssen dem Fonds alle für die Bestimmung der Intervention erforderlichen Auskünfte erteilen. [Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch Art. 30 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); Abs. 5 abgeändert durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] KAPITEL VI - Verzicht Art. 70 - Unter den vom König festgelegten Bedingungen kann der geschäftsführende Ausschuss des Fonds auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge zu Lasten der Arbeitnehmer verzichten.
KAPITEL VII - Verjährung Art. 71 - Ansprüche des Landesamts für soziale Sicherheit und der Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute gegen die Arbeitgeber, die vorliegendem Gesetz unterliegen, wegen Nichtzahlung der Beiträge, Zuschläge und Verzugszinsen innerhalb der festgelegten Frist verjähren in drei Jahren.
Klagen gegen das Landesamt für soziale Sicherheit und die Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute auf Rückforderung gezahlter nicht geschuldeter Beiträge verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung.
Art. 72 - Ansprüche der Arbeitnehmer in Bezug auf die Zahlung der in Artikel 18 erwähnten Schliessungsentschädigung und der [in den Artikeln 33, 35, 41, 47, 49 und 51 bestimmten] Interventionen verjähren in einem Jahr ab dem Tag, an dem die Akte des Arbeitnehmers vollständig ist und vom geschäftsführenden Ausschuss des Fonds gebilligt worden ist.
Diese Frist kann durch eine an den Fonds gerichtete Inverzugsetzung unterbrochen werden. Der König bestimmt, was unter Inverzugsetzung zu verstehen ist. [Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] TITEL V - Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates Art. 73 - Der König holt zur Ausübung der Ihm durch vorliegendes Gesetz erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates ein. Der Nationale Arbeitsrat gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, nachdem er darum ersucht wurde, bekannt; nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen werden.
TITEL VI - Überwachung und Sanktionen KAPITEL I - Überwachung Art. 74 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 75 - Der Minister der Finanzen, der Minister der Justiz, einschliesslich der Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane des gerichtlichen Standes, und die Sozialversicherungsträger sind dazu verpflichtet, auf Ersuchen des Generalverwalters des Landesamts für Arbeitsbeschaffung ihm alle in ihrem Besitz befindlichen Auskünfte zu erteilen, ihm vor Ort Einsicht in alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden, Schriftstücke, Register und Unterlagen zu gewähren und ihn alle Auskünfte einholen und alle Abschriften oder Auszüge nehmen zu lassen, die der Generalverwalter für die Ausführung der Aufgaben des Fonds für notwendig erachtet. Urkunden, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über Gerichtsverfahren dürfen jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Generalprokurators übermittelt beziehungsweise mitgeteilt werden.
KAPITEL II - Strafbestimmungen Art. 76 - Unbeschadet der Artikel 269 und 271 bis 274 des Strafgesetzbuches wird beziehungsweise werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die Liquidatoren und Konkursverwalter, die gegen die Bestimmungen der Titel II und III und der Artikel 61, 64, 65 und 69 und ihrer Ausführungserlasse verstossen haben, 2.wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert hat, 3. der Arbeitgeber, der das Vermögen übernommen hat, seine Angestellten oder Beauftragten, die gegen die Bestimmungen der Artikel 65 und 69 und ihrer Ausführungserlasse verstossen haben. Art. 77 - Bei Rückfall im Jahr nach einer vorherigen Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 78 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.
Art. 79 - [Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar.
Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf.] [Art. 79 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] Art. 80 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war. [Art. 80 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] TITEL VII - Abänderungsbestimmungen Art.81 - 84 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 85 - Der Fonds übernimmt die Rechte und Verpflichtungen, die Aktiva und Passiva des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, eingerichtet durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 1966 über die Entschädigung infolge Unternehmensschliessung entlassener Arbeitnehmer.
Art. 86 - Die in Ausführung folgender Gesetzesbestimmungen ergangenen Königlichen Erlasse bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft: 1. des Gesetzes vom 27.Juni 1960 über die Entschädigung infolge Unternehmensschliessung entlassener Arbeitnehmer, 2. des Gesetzes vom 28.Juni 1966 über die Entschädigung infolge Unternehmensschliessung entlassener Arbeitnehmer, 3. des Gesetzes vom 30.Juni 1967 zur Ausdehnung des Auftrags des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, 4. des Gesetzes vom 12.Mai 1975 zur Ausdehnung des Auftrags des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, 5. des Gesetzes vom 12.April 1985 zur Beauftragung des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer mit der Zahlung einer Übergangsentschädigung, 6. des Artikels 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 19.März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter, 7. des Titels IV Kapitel I Abschnitt 2 des Gesetzes vom 26.Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen.
Die Königlichen Erlasse, durch die die Beschlüsse paritätischer Kommissionen in Bezug auf die Methoden der vorherigen Information und des Outplacement bei Unternehmensschliessungen für allgemein verbindlich erklärt werden, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder ihrer Ersetzung durch Erlasse, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangen sind, oder durch kollektive Arbeitsabkommen, die vom König für allgemein verbindlich erklärt worden sind, in Kraft. Vorliegender Absatz ist nicht auf Bestimmungen anwendbar, die vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen nicht entsprechen.
Verstösse gegen die Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels in Kraft bleiben, werden gemäss den Bestimmungen von Titel VI ermittelt, festgestellt und bestraft.
Art. 87 - Der König darf die bestehenden Gesetzesbestimmungen abändern, um sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anzupassen.
Art. 88 - Folgende Gesetzesbestimmungen, so wie sie bis heute abgeändert worden sind, werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 28.Juni 1966 über die Entschädigung infolge Unternehmensschliessung entlassener Arbeitnehmer, 2. das Gesetz vom 30.Juni 1967 zur Ausdehnung des Auftrags des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, 3. das Gesetz vom 12.Mai 1975 zur Ausdehnung des Auftrags des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, 4. das Gesetz vom 12.April 1985 zur Beauftragung des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer mit der Zahlung einer Übergangsentschädigung, 5. Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 19.März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter, 6. Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 des Gesetzes vom 26.Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, 7. [...] [Art. 88 einziger Absatz Nr. 7 aufgehoben durch Art. 35 des G. vom 11.
Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 89 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar: 1. im Falle einer Unternehmensschliessung, deren Datum nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, 2.im Falle einer Verlegung des Betriebssitzes oder einer Fusion des Unternehmens, die einer Unternehmensschliessung gleichgesetzt wird und deren Datum nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, 3. [...] 4. auf Umstrukturierungsanträge, deren Einreichungsdatum nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt. § 2 - Die durch Artikel 88 aufgehobenen Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar: 1. im Falle einer Unternehmensschliessung, deren Datum nicht nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, 2.im Falle einer Verlegung des Betriebssitzes oder einer Fusion des Unternehmens, die einer Unternehmensschliessung gleichgesetzt wird und deren Datum nicht nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, 3. [...] 4. auf Umstrukturierungsanträge, deren Einreichungsdatum nicht nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt. [Art. 89 § 1 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 36 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 2 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 36 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Ab einem gemäss Art. 71 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 89 wie folgt: « Art. 89 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar: 1. im Falle einer Unternehmensschliessung, deren Datum nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, 2.im Falle einer Verlegung des Betriebssitzes oder einer Fusion des Unternehmens, die einer Unternehmensschliessung gleichgesetzt wird und deren Datum nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, 3. [...] 4. auf Umstrukturierungsanträge, deren Einreichungsdatum nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, [5.Artikel 52 ist anwendbar auf Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre alt sind und die nach dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen im Unternehmen Gegenstand einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung gewesen sind.] § 2 - Die durch Artikel 88 aufgehobenen Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar: 1. im Falle einer Unternehmensschliessung, deren Datum nicht nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, 2.im Falle einer Verlegung des Betriebssitzes oder einer Fusion des Unternehmens, die einer Unternehmensschliessung gleichgesetzt wird und deren Datum nicht nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, 3. [...] 4. auf Umstrukturierungsanträge, deren Einreichungsdatum nicht nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt. [Art. 89 § 1 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 36 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 36 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] » Art. 90 - § 1 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. § 2 - In Abweichung von Artikel 89 § 1 ist Titel IV Kapitel II Abschnitt 3 und 7 für die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Unternehmen ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung anwendbar: 1. im Falle einer Unternehmensschliessung, deren Datum frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes liegt, 2.im Falle einer Verlegung des Betriebssitzes oder einer Fusion des Unternehmens, die einer Unternehmensschliessung gleichgesetzt wird und deren Datum frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes liegt, 3. auf Umstrukturierungsanträge, deren Einreichungsdatum frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes liegt.