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Omzendbrief van 04 mei 1999
gepubliceerd op 25 januari 2000

Ministeriële omzendbrief OOP 28 aangaande de uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000877
pub.
25/01/2000
prom.
04/05/1999
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


4 MEI 1999. - Ministeriële omzendbrief OOP 28 aangaande de uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 28 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 mei 1999 aangaande de uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 8 juli 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 4. MAI 1999 - Ministerielles Rundschreiben OOP 28 zur Ausführung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Zur Information: an die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, 1. Das Gesetz vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen: ein neuer Rahmen. 1. Am 3.Februar 1999 ist das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen im Belgischen Staatsblatt erschienen.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. Februar 1999 ist ein völlig neues Instrument in die belgische Rechtsordnung eingeführt worden: Im « Fussballgesetz » sind in der Tat Neuerungen im Hinblick auf den Kampf gegen den Hooliganismus enthalten.

Es beschränkt sich nicht auf die Einführung neuer Sanktionen zur Bekämpfung der Gewalt bei Fussballspielen: Einerseits sind darin eine Reihe Verpflichtungen für das Publikum und die Veranstalter vorgesehen; andererseits wird damit ein besonderes und spezifisches Verfahren hinsichtlich der im Gesetz festgelegten Verstösse eingeführt.

Durch dieses Gesetz werden die bestehenden Strafbestimmungen folglich nicht ersetzt. Es stellt nicht nur einen Zusatz, sondern eine wirkliche Ergänzung des Strafarsenals dar, indem es spezifische « Verstösse » und dem Hooliganmilieu angepasste Sanktionen vorsieht. Die im Gesetz vorgesehenen Verfahren lassen sich zudem sehr schnell durchführen.

Schnelligkeit und Spezifität sind demnach die beiden Merkmale, anhand deren sich die Philosophie, die durch das neue Gesetz eingeführt worden ist, qualifizieren lässt.

Aus diesem Gesetz gehen drei grosse Abschnitte hervor: erstens die Bestimmungen in bezug auf die Veranstalter, zweitens die Bestimmungen in bezug auf das Publikum und drittens die Bestimmungen, durch die das Verwaltungsverfahren bei Verstoss gegen einen der beiden anderen Abschnitte geregelt wird. 2. Anweisungen für die Ausführung des Gesetzes A.Die Veranstalter 2.1 Die Veranstalter haben eine Reihe Verpflichtungen zu erfüllen: für eine den einschlägigen Verordnungsbestimmungen gemässe Infrastruktur zu sorgen, Überwachungskameras zu installieren, genügend ordnungsgemäss ausgebildete Ordner einzusetzen usw. Die Polizeibeamten, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion zuständig sind, haben hierbei eine nicht zu unterschätzende Rolle zu spielen: Ich erwarte von ihnen, dass sie dem vom König bestimmten Beamten, das heisst dem Generaldirektor und dem Generaldirektor, zweisprachigem Beigeordneten, der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs oder dem Beamten beziehungsweise Bediensteten mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen der beiden ersetzt, jeden Verstoss der Veranstalter gegen ihre Verpflichtungen, sowohl in der Vorbereitungsphase der Spiele als auch während der Spiele selbst, melden, damit dieser Beamte Verwaltungssanktionen verhängen kann. 2.2 Ich erwarte, dass folgendes gemeldet wird: 1. die Benutzung von Stadien oder Teilen davon, die nicht den diesbezüglich festgelegten Normen entsprechen, 2.das Fehlen, der verspätete Abschluss oder die Lückenhaftigkeit der Vereinbarung mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten sowie Verstösse gegen diese Vereinbarung (Fehlen oder Unzulänglichkeit der Kommandostelle usw.), 3. das Fehlen eines Sicherheitsverantwortlichen oder dessen vollständiger oder teilweiser Mangel an Engagement oder Initiative vor Ort (er kümmert sich beispielsweise nicht um die Ordner oder vernachlässigt die Inspektion des Stadions usw.), 4. das Fehlen, die unzureichende Präsenz oder die Untauglichkeit von Ordnern, deren Mangel an Ausbildung, Vorbereitung oder Koordination; deren falsche Aufstellung vor Ort, deren negative oder provokative Einstellung gegenüber den Zuschauern (insbesondere die Tatsache, dass sie das Spiel verfolgen statt die Zuschauer im Auge zu behalten!), 5. das Fehlen, die unvollständige Zusammensetzung oder die mangelnde Tätigkeit des lokalen Beirats für die Sicherheit bei Fussballspielen, 6.das Fehlen, die Lückenhaftigkeit oder die mangelnde Einhaltung der Hausordnung, 7. eine unzureichende oder nicht vorhandene Trennung der Zuschauer, 8.ein Kartenverkauf, der den einschlägigen Regeln nicht entspricht, 9. das Fehlen, die Unzulänglichkeit oder die Funktionsuntüchtigkeit der Überwachungskameras. Dies ist natürlich keine erschöpfende Liste.

B. DIE ZUSCHAUER 2.3 Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit zunächst auf die Tatsache lenken, dass der Anwendungsbereich der Bestimmungen in bezug auf Zuschauer von Spiel zu Spiel variiert, das heisst gemäss Artikel 19 des Gesetzes « binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein nationales Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist ». In der Praxis sind damit grössere Probleme im Fall einer allmählichen Räumung des Stadions verbunden (wenn beispielsweise eine Fangruppe im Stadion zurückgehalten wird, während die gegnerischen Fans das Stadion verlassen); in diesem Fall ist das Gesetz weiterhin auf die im Stadion zurückgehaltenen Zuschauer anwendbar. Zuschauer, die das Stadion eigentlich hätten verlassen müssen, sich aber immer noch dort aufhalten oder dort einzudringen versuchen, fallen unter die Anwendung von Artikel 22 (Eindringen ohne gültige Eintrittskarte).

Ich weise nachdrücklich darauf hin, dass jede im Stadion anwesende Person von dieser Bestimmung betroffen ist: Dies gilt also auch für Ordner, Stadionpersonal usw. Im Grunde gilt dies ebenfalls für Schiedsrichter, Trainer, Spieler usw. Es versteht sich von selbst, dass die Behörde in diesem Fall für eine angepasste Reaktion sorgen muss. 2.4 In vier Bestimmungen sind Taten vorgesehen, die Zuschauern verboten sind und eine Verwaltungssanktion nach sich ziehen: a) das Werfen oder Schleudern von Gegenständen von den Tribünen oder dem Spielfeld aus oder in diese Richtung (Artikel 20), b) das unrechtmässige Betreten des Stadions (Artikel 21), c) das Eindringen in bestimmte Bereiche des Stadions, ohne im Besitz einer für diese Bereiche gültigen Eintrittskarte zu sein, oder in einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort (Artikel 22), d) Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur Körperverletzung (Artikel 23). 2.4.1 In Artikel 20 ist die Rede vom Werfen oder Schleudern von Gegenständen. Für jeden geworfenen Gegenstand muss ein Protokoll aufgenommen werden, sofern es sich dabei um eine Störung der öffentlichen Ordnung oder des friedlichen Ablaufs der Begegnung handelt. Momentan ist die Toleranzgrenze dafür sehr niedrig angesetzt, so dass ein Protokoll aufgenommen werden muss ungeachtet der eigentlichen Gefährlichkeit des Gegenstands und ungeachtet der Frage, ob jemand getroffen oder bedroht worden ist oder ob materieller Schaden entstanden ist oder nicht - und auch ungeachtet des Zeitpunkts, an dem der Gegenstand geworfen wurde (vor, während oder nach dem Spiel oder während der Pause), und des anvisierten oder erreichten Ziels (Leichtathletikbahn, Reservebank usw.).

Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel: wenn ein Gegenstand aus einem legitimen Grund geworfen wird; hier einige deutliche Beispiele: einen Ball, der in den Tribünen gelandet ist, auf das Spielfeld zurückwerfen, das Trikot am Ende des Spiels als Souvenir in die Tribünen werfen usw. Ob ein Grund legitim ist, bleibt der Beurteilung des Polizeibeamten überlassen. Im Zweifelsfall sollte ein Protokoll aufgenommen werden. Die Behörde hat immer noch die Möglichkeit zu beurteilen, ob es angebracht ist, eine Verfolgung einzuleiten, und der Betreffende kann gegebenenfalls seine Rechte bei seiner Verteidigung geltend machen. 2.4.2 Durch Artikel 21 wird das unrechtmässige Betreten des Stadions verboten, das bedeutet, Betreten des Stadions trotz administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots oder trotz der Verweigerung des Einlasses durch einen Ordner.

Unter « administrativem oder gerichtlichem Stadionverbot » versteht man jedes öffentlich-rechtliche Stadionverbot, mit Ausnahme also von zivilrechtlichen Stadionverboten. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das System des zivilrechtlichen Stadionverbots aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes unter die Verantwortung des Veranstalters eines Fussballspiels und nicht unter die Verantwortung der Behörden fällt. Diese Art Ausschliessung beruht auf anderen als den im Gesetz beschriebenen Taten, die bei einem Verwaltungsverfahren folglich nicht berücksichtigt werden können.

Jede Person, die mit einem öffentlich-rechtlichen Stadionverbot belegt worden ist, wird in eine Datei aufgenommen, die von der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs fortgeschrieben wird. Die persönlichen Daten dieser Personen werden dem Königlichen Belgischen Fussballverband und den Klubs zur Verfügung gestellt, damit diesen Personen keine Eintrittskarten mehr verkauft werden. Die Polizeidienste haben ebenfalls Zugriff auf diese Daten, damit sie punktuelle Kontrollen durchführen können um nachzuprüfen, ob eine (verdächtige) Person überhaupt berechtigt ist, das Stadion zu betreten. Diese Daten müssen ebenfalls die Zugangskontrolle durch Identifikations- und Festnahmeteams des mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragten Polizeidienstes ermöglichen, die der Veranstalter unter bestimmten Umständen anfordern muss (Einzelheiten dazu finden sich im Königlichen Erlass zur Regelung des Kartenmanagements bei Fussballspielen).

Die Kontrolle der Einhaltung der auferlegten Stadionverbote ist für die Glaubwürdigkeit und die Effizienz des Systems von grösster Bedeutung. Ich fordere daher nachdrücklich die systematische Anwendung dieser Bestimmung.

Aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes können Ordner jeder Person, die sich einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck widersetzt hat, sich weigert, dem Ordner einen Gegenstand auszuhändigen, der aufgrund der Hausordnung nicht ins Stadion mitgenommen werden darf, oder im Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands ist, den Zutritt zum Stadion verweigern. Da Ordner keinerlei Zwang ausüben dürfen, dürfen sie sich einer Person, die das Stadion dennoch zu betreten versucht, selbst nicht körperlich widersetzen, sondern müssen die Ordnungskräfte hinzuziehen. Dieser Fall findet sich in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes wieder.

Auch in diesem Fall fordere ich eine strikte, ausnahmslose Anwendung des Gesetzes. Einer Person, die sich einer Kontrolle widersetzt hat (selbst wenn sie nichts zu verbergen hat), Zutritt zu gewähren, stellt nämlich ein zu grosses Risiko für die Sicherheit der anderen Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels dar. 2.4.3 In Artikel 22 wird der Zugang zu Bereichen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, oder zu Bereichen, für die man keine gültige Eintrittskarte besitzt, verboten. Dies gilt natürlich für das Stürmen des Spielfelds, für das Erklettern oder Übersteigen von Gittern, Mauern oder Absperrungen, aber auch für die Anwesenheit an Orten, deren Betreten durch ein Piktogramm oder ein anderes vom Veranstalter angebrachtes Zeichen verboten wird (Umkleideräume für Spieler und Schiedsrichter, dorthin führende Gänge, Klubhaus, Büros der Klubleitung usw.). Es kann jedoch vorkommen, dass die Ordnungskräfte oder der Veranstalter den Zuschauern gestattet, das Spielfeld zu stürmen, um auf diese Weise einen Sieg zu feiern; dies ist natürlich nicht strafbar. Ich lege allerdings Wert darauf, dass dies nur nach Beendigung des Spiels gestattet wird. Das Betreten des Spielfelds ist natürlich auch nicht verboten, wenn Zuschauern dadurch die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Schlägereien, einem Brand usw. zu entkommen, die auf den Tribünen ausgebrochen sind (im Gesetz ist in diesem Zusammenhang die Rede von « einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit »).

Selbst das einfache Klettern an Gittern, ohne dabei andere Zuschauer zu beleidigen, zu provozieren usw. oder dabei den Versuch zu unternehmen, an einen anderen Ort zu gelangen, muss protokolliert werden. 2.4.4 Ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass in Artikel 22 Sanktionen für das Eindringen in obenerwähnte Bereiche ohne entsprechende Eintrittskarte vorgesehen sind, es sei denn, dieses Eindringen geschieht auf Anordnung der Behörde. Es versteht sich von selbst, dass diese Massnahme nur unter aussergewöhnlichen Umständen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angewandt werden kann.

Es darf natürlich nicht zugelassen werden, dass eine derartige Ausnahmesituation von den Zuschauern ausgenutzt und von ihnen selbst systematisch organisiert oder sogar herbeigeführt wird.

Ich bestehe daher darauf, dass Versuchen bestimmter Fans, sich in letzter Minute gruppenweise Zugang zum Stadion zu verschaffen, um auf diese Weise das Eintrittsgeld zu sparen, aber vor allem um den Zugangskontrollen zu entgehen, bei denen Durchsuchungen vorgenommen werden, ausgeschlossene Fans eventuell abgefangen werden usw., nicht ohne weiteres nachgegeben wird.

In Ermangelung einer Reaktion auf derartige Situationen ist die Gefahr gross, dass die Gesetzesbestimmungen, durch Verschulden der Ordnungskräfte selbst, ausgehöhlt werden. Ich wünsche daher, dass diese Polizeipraktik sich strikt auf nachgewiesene Fälle höherer Gewalt beschränkt (beispielsweise Verspätung eines begleiteten gemeinsamen Transportmittels durch höhere Gewalt). 2.4.5 Im allgemeinen sind, was die Artikel 21 und 22 anbelangt, die Anwesenheit von Personen an nicht zugänglichen Orten und der Versuch, dorthin vorzudringen, schwerwiegende Ursachen für Unruhe; deswegen ist die Toleranzgrenze hierfür am niedrigsten angesetzt. 2.4.6 In Artikel 23 geht es um das Stören des Spielablaufs durch die Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur Körperverletzung. Typisch hierfür sind beleidigende Lieder, gruppenweise gerufene rassistische Parolen, faschistische Grüsse usw., für die die Toleranzgrenze ganz unten angesetzt werden muss. Es stimmt, dass solche Fälle manchmal schwierig zu beurteilen sind; unter Umständen liegt das Verhalten in manchen Fällen, in denen es « hoch hergeht » (beispielsweise Gruppengesänge), hart an der Grenze zwischen Provokation und einfachem Singen von Klubliedern. Die Beurteilung bleibt dem Polizeibeamten überlassen.

C. DAS VERFAHREN 3.1 Jedes Protokoll zur Feststellung einer in den Artikeln 20 bis 23 erwähnten Tat muss dem vom König bestimmten Beamten (dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs oder einem Beamten im Rang 10, der dieser Verwaltung angehört - ich verweise auf den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 zur Festlegung der Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21.

Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte Verwaltungsverfahren, Belgisches Staatsblatt vom 26. März) und dem Prokurator des Königs übermittelt werden. Denn jede dieser Taten kann auch entweder direkt (beispielsweise Werfen eines Gegenstands, das zu einer Körperverletzung führt; unrechtmässiges Betreten, das zu Zerstörungen an beweglichen und unbeweglichen Gütern führt) oder indirekt (beispielsweise unrechtmässiges Betreten, das zu einem Einbruchsdiebstahl führt) den Tatbestand eines strafrechtlichen Verstosses erfüllen.

Das Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des Veranstalters muss hingegen nur dem vom König bestimmten Beamten zugeschickt werden.

Der Prokurator des Königs verfügt über einen Monat, um über eventuelle weitere gerichtliche Schritte bezüglich der festgestellten Taten zu befinden, wodurch das Verwaltungsverfahren erlischt. Wenn der Prokurator bei Ablauf dieser Frist keine Entscheidung verkündet hat oder die Taten nicht weiterverfolgen möchte, kann eine Verwaltungssanktion verhängt werden. Natürlich muss der Prokurator keinen ganzen Monat warten, um sich im negativen Sinne zu äussern: Die Sanktion kann verhängt werden, sobald seine Stellungnahme vorliegt. 3.2 Die verwaltungsmässige Bearbeitung der Akte beginnt, sobald das Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des Veranstalters dem Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs vorliegt; dieser übermittelt dem Betreffenden eine Akte, die (unter anderem) die ihm zur Last gelegten Taten und eine Kopie des Protokolls umfasst. Der Veranstalter verfügt über dreissig Tage, um zu reagieren, das heisst, um seine Verteidigungsmittel per Einschreibebrief einzureichen oder mitzuteilen, dass er sich mündlich verteidigen möchte, woraufhin der Generaldirektor entscheidet, ob eine Sanktion auferlegt werden muss.

Das gleiche gilt für die Bearbeitung von Akten bezüglich einer in den Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnten Tat, wenn auch der Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs in diesen Fällen mit der Verhängung einer Sanktion warten muss, bis er die Stellungnahme des Prokurators des Königs erhalten hat.

Diese Sanktion muss binnen sechs Monaten nach Feststellung der Taten verhängt werden. Die Sanktion ist einen Monat nach ihrer Notifizierung an den Betreffenden vollstreckbar, sofern er in dieser Zeit keine Berufung beim Polizeigericht eingelegt hat.

Die Fristen sind demnach sehr kurz: Die ganze Angelegenheit muss binnen sechs Monaten abgewickelt sein; eine Sanktion kann in weniger als einem Monat verhängt werden (wenn der Prokurator des Königs sehr schnell reagiert oder seine Stellungnahme nicht erforderlich ist und wenn der Betreffende seine Argumente sehr schnell geltend macht)! Dass dies so schnell vonstatten gehen kann, wirkt sich vorteilhaft auf die Effizienz bei der Bearbeitung und Verfolgung aus, setzt aber ebenfalls eine schnelle Reaktion des protokollierenden Polizeibeamten voraus.

Ich möchte Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass ein administratives und ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot sich ebenfalls auf andere Fussballstadien erstrecken und nicht auf das Stadion beschränkt sind, in dem der Betreffende die dem Stadionverbot zugrunde liegende Tat begangen hat. Das Betreten eines Stadions, in dem ein nationales Fussballspiel (1) oder ein internationales Fussballspiel (2) ausgetragen wird, stellt, sofern man mit einem Stadionverbot belegt ist, einen Verstoss gegen Artikel 21 des Gesetzes dar. 3.3 Das Protokoll (wovon sich ein Muster in Anlage befindet) muss folgende Elemente umfassen: Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der protokollierenden Person, Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, Beschreibung der festgestellten Tat, Gesetzesbestimmung, gegen die durch das festgestellte Verhalten verstossen wurde, Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um von der Angelegenheit Kenntnis zu nehmen, gegebenenfalls Vermerk der Tatsache, dass dem Prokurator des Königs eine Kopie zugeschickt worden ist, gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen usw.).

Da das Protokoll ein grundlegendes Element bei der Bearbeitung der Akte darstellt, muss es klar, genau und vollständig sein, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, eine Kopie davon bei der Übermittlung der Akte durch den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs übermittelt wird. 3.4 Der Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot zu verhängen, dem ein Protokoll beigefügt wird (Muster in Anlage), unterscheidet sich davon und umfasst folgende Elemente: Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der protokollierenden Person, Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, Beschreibung der festgestellten Tat, Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um das als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot zu bestätigen, gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen usw.), ob der Betreffende angehört worden ist oder nicht, und wenn dies nicht der Fall ist, Angabe der Gründe, die dies rechtfertigen, dass ein Magistrat zu Rate gezogen worden ist, sowie dessen Entscheidung, dass dem Betreffenden mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand eines solchen Verbots ist, gegebenenfalls Angabe der Strafbestimmung, gegen die durch das festgestellte Verhalten verstossen wurde, dass der Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs die Sicherheitsmassnahme bestätigen kann, anschliessend eine Verfolgung auf der Grundlage des Protokolls einleiten und beschliessen kann, eine administrative Geldstrafe oder ein administratives Stadionverbot als Ersatz für die Sicherheitsmassnahme zu verhängen, dass die Massnahme eine Mindestdauer von vierzehn Tagen und, sofern sie der zuständige Beamte bestätigt, eine Höchstdauer von drei Monaten hat, dass das Stadionverbot für alle Stadien gilt, in denen Fussballspiele ausgetragen werden.

Da die Frist, binnen der der bestimmte Beamte diese Massnahme bestätigen muss, sehr kurz ist (vierzehn Tage nach Begehen der Tat), bestehe ich darauf, dass das Protokoll den zuständigen Behörden unverzüglich übermittelt wird. Dies ist eine der Sicherheitsmassnahmen, auf die ich als sofortige Antwort auf den Hooliganismus am meisten baue. 3.5 Die festgestellte Tat kann ebenfalls den Tatbestand eines strafrechtlichen Verstosses erfüllen; in diesem Fall muss der Polizeibeamte dem Prokurator des Königs die Tat unverzüglich melden.

Dieser beurteilt, ob der Betreffende mit einem als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbot belegt werden sollte.

Hält der Prokurator dies für nicht notwendig, vermerkt der Polizeibeamte dies auf dem Protokoll und lässt das oben beschriebene klassische Verfahren seinen Lauf nehmen. Beschliesst der Prokurator einzuschreiten, ist die « administrative » Sicherheitsmassnahme nicht mehr erforderlich. Zur Vorbeugung gegen jegliche Risiken wünsche ich, dass der Prokurator des Königs systematisch informiert wird, sobald der Polizeibeamte die Verhängung eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots für erforderlich hält, selbst wenn er nicht sicher ist, dass es sich bei der Tat um einen strafrechtlichen Verstoss handelt. Es obliegt folglich dem Prokurator zu entscheiden, ob es sich um einen strafrechtlichen Verstoss handelt oder nicht; gegebenenfalls sollte er, falls er dies für notwendig hält, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes « gerichtliches » Stadionverbot verhängen. Geschieht dies nicht, kann der Polizeioffizier immer noch ein als Sicherheitsmassnahme dienendes « administratives » Stadionverbot verhängen. 3.6 Es empfiehlt sich, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot zu verhängen, wenn die Anwesenheit des Betreffenden bei den folgenden Spielen eine reelle Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt - dies kann unter anderem aus der « administrativen Vergangenheit » des Betreffenden hervorgehen. 3.7 Bei der in Anwendung von Artikel 44 Absatz 5 des Gesetzes vorzunehmenden Benachrichtigung der Person, die Gegenstand einer solchen Massnahme ist, können zwei Arten Probleme auftreten: Entweder ist der Betreffende den Polizeidiensten bekannt, kann aber aus praktischen Gründen nicht sofort angehört werden, oder der Betreffende kann nicht sofort identifiziert werden.

Im ersten Fall muss der Polizeibeamte dem Betreffenden (wenn nötig mündlich) mitteilen, dass er Gegenstand eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist; auf Grundlage dessen erstellt und verschickt er das Protokoll, auf dem er vermerkt, dass der Betreffende nicht angehört werden konnte, und die Gründe angibt, aus denen dies nicht möglich war. Selbst wenn der Polizeibeamte beabsichtigt, diese Person in den folgenden Tagen vorzuladen, muss er dem Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs das Protokoll und den Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot zu verhängen, unverzüglich zukommen lassen.

Im zweiten Fall sorgt der Polizeibeamte einerseits für die Übermittlung des Protokolls bezüglich der festgestellten Taten an den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs und andererseits für die Identifizierung der Person, entweder indem er sie selbst vornimmt oder indem er seinen Kollegen alle Elemente mitteilt, die eine Identifizierung dieser Person ermöglichen (beispielsweise einen Abzug der von den Überwachungskameras aufgenommenen Bilder).

Gelingt die Identifizierung vor dem 14. Tag seit Begehen der Tat, muss der Polizeibeamte, der die Taten festgestellt hat, dafür sorgen, dass sein Beschluss (wovon sich ein Muster in der Anlage befindet) dem Betreffenden ordnungsgemäss mitgeteilt wird (Aushändigung durch einen vereidigten Polizeibeamten, Einschreibebrief usw.), und ihn dem Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs unverzüglich mitteilen. Gelingt die Identifizierung nicht binnen 14 Tagen, kann die Sicherheitsmassnahme natürlich nicht verhängt werden, jedoch kann der Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs immer noch ein Verwaltungsverfahren einleiten, sobald er Kenntnis von der Identität des Betreffenden erlangt. 4. In Artikel 34 ist eine Zusatzmassnahme im Hinblick auf Zuwiderhandelnde vorgesehen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Hauptwohnort in Belgien haben.Wenn eine solche Person eine in den Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnte Tat begeht, kann der durch den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 zur Festlegung der Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte Verwaltungsverfahren bestimmte Beamte (das heisst, jeder Beamte oder Bedienstete der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 10, der bei der Fussballzelle innerhalb dieser Verwaltung beschäftigt ist) von dieser Person sofort einen Betrag von zehntausend Franken einziehen, sofern sie damit einverstanden ist. Durch diese Zahlung erlischt die Möglichkeit, der Person zusätzlich eine administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Dennoch besteht weiterhin die Möglichkeit, sie mit einem Stadionverbot in Form einer Verwaltungssanktion oder einer Sicherheitsmassnahme zu belegen.

Nicht die Polizeibeamten sind beauftragt, diese Zahlung vorzuschlagen und entgegenzunehmen, sondern die obenerwähnten Beamten des Ministeriums des Innern, die sich bei internationalen Begegnungen oder Begegnungen, denen möglicherweise ausländische Zuschauer beiwohnen, vor Ort begeben. Es sollte eine optimale Zusammenarbeit zwischen diesen Beamten und den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragten Polizeidiensten geben.

Da die festgestellte Tat ebenfalls den Tatbestand eines strafrechtlichen Verstosses erfüllen kann, wird der Bericht über die Einziehung dieses Betrags dem Prokurator des Königs zugeschickt, der nach wie vor eine Strafverfolgung einleiten kann. 5. Das Protokoll zur Feststellung einer verwaltungsrechtlich geahndeten Tat, das Protokoll zur Verhängung eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots und der numerierte Stammteil des Heftchens bei sofortiger Einziehung eines Geldbetrags sind an folgenden Dienst zu richten: Ministerium des Innern Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs Fussballzelle Rue Royale 56 1000 Brüssel Da das Gesetz sehr kurze Bearbeitungsfristen vorschreibt, bestehe ich auf eine möglichst zügige Bearbeitung der Protokolle: Das Protokoll muss dem bestimmten Beamten und gegebenenfalls dem Prokurator des Königs noch am selben Tag oder, sofern dies nicht möglich ist, am ersten Werktag nach seiner Erstellung übermittelt werden. Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu übermitteln.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlagen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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