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Ministeriële omzendbrief OOP 28 aangaande de uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle OOP 28 concernant la mise en oeuvre de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
4 MEI 1999. - Ministeriële omzendbrief OOP 28 aangaande de uitvoering | 4 MAI 1999. - Circulaire ministérielle OOP 28 concernant la mise en |
van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij | oeuvre de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des |
voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling | matches de football. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
28 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 mei 1999 aangaande de | circulaire OOP 28 du Ministre de l'Intérieur du 4 mai 1999 concernant |
uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid | la mise en oeuvre de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité |
bij voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 8 juli 1999), | lors des matches de football (Moniteur belge du 8 juillet 1999), |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
4. MAI 1999 - Ministerielles Rundschreiben OOP 28 zur Ausführung des | 4. MAI 1999 - Ministerielles Rundschreiben OOP 28 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 |
über die Sicherheit bei Fussballspielen | über die Sicherheit bei Fussballspielen |
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: an die Frauen und Herren Bürgermeister und | Zur Information: an die Frauen und Herren Bürgermeister und |
Bezirkskommissare | Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
1. Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | 1. Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen: ein neuer Rahmen. | Fussballspielen: ein neuer Rahmen. |
1. Am 3. Februar 1999 ist das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die | 1. Am 3. Februar 1999 ist das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen im Belgischen Staatsblatt erschienen. | Sicherheit bei Fussballspielen im Belgischen Staatsblatt erschienen. |
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. Februar 1999 ist ein völlig | Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. Februar 1999 ist ein völlig |
neues Instrument in die belgische Rechtsordnung eingeführt worden: Im | neues Instrument in die belgische Rechtsordnung eingeführt worden: Im |
« Fussballgesetz » sind in der Tat Neuerungen im Hinblick auf den | « Fussballgesetz » sind in der Tat Neuerungen im Hinblick auf den |
Kampf gegen den Hooliganismus enthalten. | Kampf gegen den Hooliganismus enthalten. |
Es beschränkt sich nicht auf die Einführung neuer Sanktionen zur | Es beschränkt sich nicht auf die Einführung neuer Sanktionen zur |
Bekämpfung der Gewalt bei Fussballspielen: Einerseits sind darin eine | Bekämpfung der Gewalt bei Fussballspielen: Einerseits sind darin eine |
Reihe Verpflichtungen für das Publikum und die Veranstalter | Reihe Verpflichtungen für das Publikum und die Veranstalter |
vorgesehen; andererseits wird damit ein besonderes und spezifisches | vorgesehen; andererseits wird damit ein besonderes und spezifisches |
Verfahren hinsichtlich der im Gesetz festgelegten Verstösse | Verfahren hinsichtlich der im Gesetz festgelegten Verstösse |
eingeführt. | eingeführt. |
Durch dieses Gesetz werden die bestehenden Strafbestimmungen folglich | Durch dieses Gesetz werden die bestehenden Strafbestimmungen folglich |
nicht ersetzt. Es stellt nicht nur einen Zusatz, sondern eine | nicht ersetzt. Es stellt nicht nur einen Zusatz, sondern eine |
wirkliche Ergänzung des Strafarsenals dar, indem es spezifische « | wirkliche Ergänzung des Strafarsenals dar, indem es spezifische « |
Verstösse » und dem Hooliganmilieu angepasste Sanktionen vorsieht. Die | Verstösse » und dem Hooliganmilieu angepasste Sanktionen vorsieht. Die |
im Gesetz vorgesehenen Verfahren lassen sich zudem sehr schnell | im Gesetz vorgesehenen Verfahren lassen sich zudem sehr schnell |
durchführen. | durchführen. |
Schnelligkeit und Spezifität sind demnach die beiden Merkmale, anhand | Schnelligkeit und Spezifität sind demnach die beiden Merkmale, anhand |
deren sich die Philosophie, die durch das neue Gesetz eingeführt | deren sich die Philosophie, die durch das neue Gesetz eingeführt |
worden ist, qualifizieren lässt. | worden ist, qualifizieren lässt. |
Aus diesem Gesetz gehen drei grosse Abschnitte hervor: erstens die | Aus diesem Gesetz gehen drei grosse Abschnitte hervor: erstens die |
Bestimmungen in bezug auf die Veranstalter, zweitens die Bestimmungen | Bestimmungen in bezug auf die Veranstalter, zweitens die Bestimmungen |
in bezug auf das Publikum und drittens die Bestimmungen, durch die das | in bezug auf das Publikum und drittens die Bestimmungen, durch die das |
Verwaltungsverfahren bei Verstoss gegen einen der beiden anderen | Verwaltungsverfahren bei Verstoss gegen einen der beiden anderen |
Abschnitte geregelt wird. | Abschnitte geregelt wird. |
2. Anweisungen für die Ausführung des Gesetzes | 2. Anweisungen für die Ausführung des Gesetzes |
A. Die Veranstalter | A. Die Veranstalter |
2.1 Die Veranstalter haben eine Reihe Verpflichtungen zu erfüllen: für | 2.1 Die Veranstalter haben eine Reihe Verpflichtungen zu erfüllen: für |
eine den einschlägigen Verordnungsbestimmungen gemässe Infrastruktur | eine den einschlägigen Verordnungsbestimmungen gemässe Infrastruktur |
zu sorgen, Überwachungskameras zu installieren, genügend | zu sorgen, Überwachungskameras zu installieren, genügend |
ordnungsgemäss ausgebildete Ordner einzusetzen usw. Die | ordnungsgemäss ausgebildete Ordner einzusetzen usw. Die |
Polizeibeamten, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion | Polizeibeamten, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion |
zuständig sind, haben hierbei eine nicht zu unterschätzende Rolle zu | zuständig sind, haben hierbei eine nicht zu unterschätzende Rolle zu |
spielen: Ich erwarte von ihnen, dass sie dem vom König bestimmten | spielen: Ich erwarte von ihnen, dass sie dem vom König bestimmten |
Beamten, das heisst dem Generaldirektor und dem Generaldirektor, | Beamten, das heisst dem Generaldirektor und dem Generaldirektor, |
zweisprachigem Beigeordneten, der Generaldirektion der Allgemeinen | zweisprachigem Beigeordneten, der Generaldirektion der Allgemeinen |
Polizei des Königreichs oder dem Beamten beziehungsweise Bediensteten | Polizei des Königreichs oder dem Beamten beziehungsweise Bediensteten |
mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen der beiden | mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen der beiden |
ersetzt, jeden Verstoss der Veranstalter gegen ihre Verpflichtungen, | ersetzt, jeden Verstoss der Veranstalter gegen ihre Verpflichtungen, |
sowohl in der Vorbereitungsphase der Spiele als auch während der | sowohl in der Vorbereitungsphase der Spiele als auch während der |
Spiele selbst, melden, damit dieser Beamte Verwaltungssanktionen | Spiele selbst, melden, damit dieser Beamte Verwaltungssanktionen |
verhängen kann. | verhängen kann. |
2.2 Ich erwarte, dass folgendes gemeldet wird: | 2.2 Ich erwarte, dass folgendes gemeldet wird: |
1. die Benutzung von Stadien oder Teilen davon, die nicht den | 1. die Benutzung von Stadien oder Teilen davon, die nicht den |
diesbezüglich festgelegten Normen entsprechen, | diesbezüglich festgelegten Normen entsprechen, |
2. das Fehlen, der verspätete Abschluss oder die Lückenhaftigkeit der | 2. das Fehlen, der verspätete Abschluss oder die Lückenhaftigkeit der |
Vereinbarung mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und | Vereinbarung mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und |
Polizeibehörden oder -diensten sowie Verstösse gegen diese | Polizeibehörden oder -diensten sowie Verstösse gegen diese |
Vereinbarung (Fehlen oder Unzulänglichkeit der Kommandostelle usw.), | Vereinbarung (Fehlen oder Unzulänglichkeit der Kommandostelle usw.), |
3. das Fehlen eines Sicherheitsverantwortlichen oder dessen | 3. das Fehlen eines Sicherheitsverantwortlichen oder dessen |
vollständiger oder teilweiser Mangel an Engagement oder Initiative vor | vollständiger oder teilweiser Mangel an Engagement oder Initiative vor |
Ort (er kümmert sich beispielsweise nicht um die Ordner oder | Ort (er kümmert sich beispielsweise nicht um die Ordner oder |
vernachlässigt die Inspektion des Stadions usw.), | vernachlässigt die Inspektion des Stadions usw.), |
4. das Fehlen, die unzureichende Präsenz oder die Untauglichkeit von | 4. das Fehlen, die unzureichende Präsenz oder die Untauglichkeit von |
Ordnern, deren Mangel an Ausbildung, Vorbereitung oder Koordination; | Ordnern, deren Mangel an Ausbildung, Vorbereitung oder Koordination; |
deren falsche Aufstellung vor Ort, deren negative oder provokative | deren falsche Aufstellung vor Ort, deren negative oder provokative |
Einstellung gegenüber den Zuschauern (insbesondere die Tatsache, dass | Einstellung gegenüber den Zuschauern (insbesondere die Tatsache, dass |
sie das Spiel verfolgen statt die Zuschauer im Auge zu behalten!), | sie das Spiel verfolgen statt die Zuschauer im Auge zu behalten!), |
5. das Fehlen, die unvollständige Zusammensetzung oder die mangelnde | 5. das Fehlen, die unvollständige Zusammensetzung oder die mangelnde |
Tätigkeit des lokalen Beirats für die Sicherheit bei Fussballspielen, | Tätigkeit des lokalen Beirats für die Sicherheit bei Fussballspielen, |
6. das Fehlen, die Lückenhaftigkeit oder die mangelnde Einhaltung der | 6. das Fehlen, die Lückenhaftigkeit oder die mangelnde Einhaltung der |
Hausordnung, | Hausordnung, |
7. eine unzureichende oder nicht vorhandene Trennung der Zuschauer, | 7. eine unzureichende oder nicht vorhandene Trennung der Zuschauer, |
8. ein Kartenverkauf, der den einschlägigen Regeln nicht entspricht, | 8. ein Kartenverkauf, der den einschlägigen Regeln nicht entspricht, |
9. das Fehlen, die Unzulänglichkeit oder die Funktionsuntüchtigkeit | 9. das Fehlen, die Unzulänglichkeit oder die Funktionsuntüchtigkeit |
der Überwachungskameras. | der Überwachungskameras. |
Dies ist natürlich keine erschöpfende Liste. | Dies ist natürlich keine erschöpfende Liste. |
B. DIE ZUSCHAUER | B. DIE ZUSCHAUER |
2.3 Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit zunächst auf die Tatsache lenken, | 2.3 Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit zunächst auf die Tatsache lenken, |
dass der Anwendungsbereich der Bestimmungen in bezug auf Zuschauer von | dass der Anwendungsbereich der Bestimmungen in bezug auf Zuschauer von |
Spiel zu Spiel variiert, das heisst gemäss Artikel 19 des Gesetzes « | Spiel zu Spiel variiert, das heisst gemäss Artikel 19 des Gesetzes « |
binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein | binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein |
nationales Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel | nationales Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel |
stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist ». In der Praxis sind damit | stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist ». In der Praxis sind damit |
grössere Probleme im Fall einer allmählichen Räumung des Stadions | grössere Probleme im Fall einer allmählichen Räumung des Stadions |
verbunden (wenn beispielsweise eine Fangruppe im Stadion | verbunden (wenn beispielsweise eine Fangruppe im Stadion |
zurückgehalten wird, während die gegnerischen Fans das Stadion | zurückgehalten wird, während die gegnerischen Fans das Stadion |
verlassen); in diesem Fall ist das Gesetz weiterhin auf die im Stadion | verlassen); in diesem Fall ist das Gesetz weiterhin auf die im Stadion |
zurückgehaltenen Zuschauer anwendbar. Zuschauer, die das Stadion | zurückgehaltenen Zuschauer anwendbar. Zuschauer, die das Stadion |
eigentlich hätten verlassen müssen, sich aber immer noch dort | eigentlich hätten verlassen müssen, sich aber immer noch dort |
aufhalten oder dort einzudringen versuchen, fallen unter die Anwendung | aufhalten oder dort einzudringen versuchen, fallen unter die Anwendung |
von Artikel 22 (Eindringen ohne gültige Eintrittskarte). | von Artikel 22 (Eindringen ohne gültige Eintrittskarte). |
Ich weise nachdrücklich darauf hin, dass jede im Stadion anwesende | Ich weise nachdrücklich darauf hin, dass jede im Stadion anwesende |
Person von dieser Bestimmung betroffen ist: Dies gilt also auch für | Person von dieser Bestimmung betroffen ist: Dies gilt also auch für |
Ordner, Stadionpersonal usw. Im Grunde gilt dies ebenfalls für | Ordner, Stadionpersonal usw. Im Grunde gilt dies ebenfalls für |
Schiedsrichter, Trainer, Spieler usw. Es versteht sich von selbst, | Schiedsrichter, Trainer, Spieler usw. Es versteht sich von selbst, |
dass die Behörde in diesem Fall für eine angepasste Reaktion sorgen | dass die Behörde in diesem Fall für eine angepasste Reaktion sorgen |
muss. | muss. |
2.4 In vier Bestimmungen sind Taten vorgesehen, die Zuschauern | 2.4 In vier Bestimmungen sind Taten vorgesehen, die Zuschauern |
verboten sind und eine Verwaltungssanktion nach sich ziehen: | verboten sind und eine Verwaltungssanktion nach sich ziehen: |
a) das Werfen oder Schleudern von Gegenständen von den Tribünen oder | a) das Werfen oder Schleudern von Gegenständen von den Tribünen oder |
dem Spielfeld aus oder in diese Richtung (Artikel 20), | dem Spielfeld aus oder in diese Richtung (Artikel 20), |
b) das unrechtmässige Betreten des Stadions (Artikel 21), | b) das unrechtmässige Betreten des Stadions (Artikel 21), |
c) das Eindringen in bestimmte Bereiche des Stadions, ohne im Besitz | c) das Eindringen in bestimmte Bereiche des Stadions, ohne im Besitz |
einer für diese Bereiche gültigen Eintrittskarte zu sein, oder in | einer für diese Bereiche gültigen Eintrittskarte zu sein, oder in |
einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort (Artikel 22), | einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort (Artikel 22), |
d) Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur | d) Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur |
Körperverletzung (Artikel 23). | Körperverletzung (Artikel 23). |
2.4.1 In Artikel 20 ist die Rede vom Werfen oder Schleudern von | 2.4.1 In Artikel 20 ist die Rede vom Werfen oder Schleudern von |
Gegenständen. Für jeden geworfenen Gegenstand muss ein Protokoll | Gegenständen. Für jeden geworfenen Gegenstand muss ein Protokoll |
aufgenommen werden, sofern es sich dabei um eine Störung der | aufgenommen werden, sofern es sich dabei um eine Störung der |
öffentlichen Ordnung oder des friedlichen Ablaufs der Begegnung | öffentlichen Ordnung oder des friedlichen Ablaufs der Begegnung |
handelt. Momentan ist die Toleranzgrenze dafür sehr niedrig angesetzt, | handelt. Momentan ist die Toleranzgrenze dafür sehr niedrig angesetzt, |
so dass ein Protokoll aufgenommen werden muss ungeachtet der | so dass ein Protokoll aufgenommen werden muss ungeachtet der |
eigentlichen Gefährlichkeit des Gegenstands und ungeachtet der Frage, | eigentlichen Gefährlichkeit des Gegenstands und ungeachtet der Frage, |
ob jemand getroffen oder bedroht worden ist oder ob materieller | ob jemand getroffen oder bedroht worden ist oder ob materieller |
Schaden entstanden ist oder nicht - und auch ungeachtet des | Schaden entstanden ist oder nicht - und auch ungeachtet des |
Zeitpunkts, an dem der Gegenstand geworfen wurde (vor, während oder | Zeitpunkts, an dem der Gegenstand geworfen wurde (vor, während oder |
nach dem Spiel oder während der Pause), und des anvisierten oder | nach dem Spiel oder während der Pause), und des anvisierten oder |
erreichten Ziels (Leichtathletikbahn, Reservebank usw.). | erreichten Ziels (Leichtathletikbahn, Reservebank usw.). |
Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel: wenn ein Gegenstand aus einem | Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel: wenn ein Gegenstand aus einem |
legitimen Grund geworfen wird; hier einige deutliche Beispiele: einen | legitimen Grund geworfen wird; hier einige deutliche Beispiele: einen |
Ball, der in den Tribünen gelandet ist, auf das Spielfeld | Ball, der in den Tribünen gelandet ist, auf das Spielfeld |
zurückwerfen, das Trikot am Ende des Spiels als Souvenir in die | zurückwerfen, das Trikot am Ende des Spiels als Souvenir in die |
Tribünen werfen usw. Ob ein Grund legitim ist, bleibt der Beurteilung | Tribünen werfen usw. Ob ein Grund legitim ist, bleibt der Beurteilung |
des Polizeibeamten überlassen. Im Zweifelsfall sollte ein Protokoll | des Polizeibeamten überlassen. Im Zweifelsfall sollte ein Protokoll |
aufgenommen werden. Die Behörde hat immer noch die Möglichkeit zu | aufgenommen werden. Die Behörde hat immer noch die Möglichkeit zu |
beurteilen, ob es angebracht ist, eine Verfolgung einzuleiten, und der | beurteilen, ob es angebracht ist, eine Verfolgung einzuleiten, und der |
Betreffende kann gegebenenfalls seine Rechte bei seiner Verteidigung | Betreffende kann gegebenenfalls seine Rechte bei seiner Verteidigung |
geltend machen. | geltend machen. |
2.4.2 Durch Artikel 21 wird das unrechtmässige Betreten des Stadions | 2.4.2 Durch Artikel 21 wird das unrechtmässige Betreten des Stadions |
verboten, das bedeutet, Betreten des Stadions trotz administrativen | verboten, das bedeutet, Betreten des Stadions trotz administrativen |
oder gerichtlichen Stadionverbots oder trotz der Verweigerung des | oder gerichtlichen Stadionverbots oder trotz der Verweigerung des |
Einlasses durch einen Ordner. | Einlasses durch einen Ordner. |
Unter « administrativem oder gerichtlichem Stadionverbot » versteht | Unter « administrativem oder gerichtlichem Stadionverbot » versteht |
man jedes öffentlich-rechtliche Stadionverbot, mit Ausnahme also von | man jedes öffentlich-rechtliche Stadionverbot, mit Ausnahme also von |
zivilrechtlichen Stadionverboten. Ich mache Sie darauf aufmerksam, | zivilrechtlichen Stadionverboten. Ich mache Sie darauf aufmerksam, |
dass das System des zivilrechtlichen Stadionverbots aufgrund von | dass das System des zivilrechtlichen Stadionverbots aufgrund von |
Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes unter die Verantwortung des | Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes unter die Verantwortung des |
Veranstalters eines Fussballspiels und nicht unter die Verantwortung | Veranstalters eines Fussballspiels und nicht unter die Verantwortung |
der Behörden fällt. Diese Art Ausschliessung beruht auf anderen als | der Behörden fällt. Diese Art Ausschliessung beruht auf anderen als |
den im Gesetz beschriebenen Taten, die bei einem Verwaltungsverfahren | den im Gesetz beschriebenen Taten, die bei einem Verwaltungsverfahren |
folglich nicht berücksichtigt werden können. | folglich nicht berücksichtigt werden können. |
Jede Person, die mit einem öffentlich-rechtlichen Stadionverbot belegt | Jede Person, die mit einem öffentlich-rechtlichen Stadionverbot belegt |
worden ist, wird in eine Datei aufgenommen, die von der | worden ist, wird in eine Datei aufgenommen, die von der |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
fortgeschrieben wird. Die persönlichen Daten dieser Personen werden | fortgeschrieben wird. Die persönlichen Daten dieser Personen werden |
dem Königlichen Belgischen Fussballverband und den Klubs zur Verfügung | dem Königlichen Belgischen Fussballverband und den Klubs zur Verfügung |
gestellt, damit diesen Personen keine Eintrittskarten mehr verkauft | gestellt, damit diesen Personen keine Eintrittskarten mehr verkauft |
werden. Die Polizeidienste haben ebenfalls Zugriff auf diese Daten, | werden. Die Polizeidienste haben ebenfalls Zugriff auf diese Daten, |
damit sie punktuelle Kontrollen durchführen können um nachzuprüfen, ob | damit sie punktuelle Kontrollen durchführen können um nachzuprüfen, ob |
eine (verdächtige) Person überhaupt berechtigt ist, das Stadion zu | eine (verdächtige) Person überhaupt berechtigt ist, das Stadion zu |
betreten. Diese Daten müssen ebenfalls die Zugangskontrolle durch | betreten. Diese Daten müssen ebenfalls die Zugangskontrolle durch |
Identifikations- und Festnahmeteams des mit der Aufrechterhaltung der | Identifikations- und Festnahmeteams des mit der Aufrechterhaltung der |
Ordnung im Stadion beauftragten Polizeidienstes ermöglichen, die der | Ordnung im Stadion beauftragten Polizeidienstes ermöglichen, die der |
Veranstalter unter bestimmten Umständen anfordern muss (Einzelheiten | Veranstalter unter bestimmten Umständen anfordern muss (Einzelheiten |
dazu finden sich im Königlichen Erlass zur Regelung des | dazu finden sich im Königlichen Erlass zur Regelung des |
Kartenmanagements bei Fussballspielen). | Kartenmanagements bei Fussballspielen). |
Die Kontrolle der Einhaltung der auferlegten Stadionverbote ist für | Die Kontrolle der Einhaltung der auferlegten Stadionverbote ist für |
die Glaubwürdigkeit und die Effizienz des Systems von grösster | die Glaubwürdigkeit und die Effizienz des Systems von grösster |
Bedeutung. Ich fordere daher nachdrücklich die systematische Anwendung | Bedeutung. Ich fordere daher nachdrücklich die systematische Anwendung |
dieser Bestimmung. | dieser Bestimmung. |
Aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes können Ordner jeder Person, die | Aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes können Ordner jeder Person, die |
sich einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck | sich einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck |
widersetzt hat, sich weigert, dem Ordner einen Gegenstand | widersetzt hat, sich weigert, dem Ordner einen Gegenstand |
auszuhändigen, der aufgrund der Hausordnung nicht ins Stadion | auszuhändigen, der aufgrund der Hausordnung nicht ins Stadion |
mitgenommen werden darf, oder im Besitz einer Waffe oder eines | mitgenommen werden darf, oder im Besitz einer Waffe oder eines |
gefährlichen Gegenstands ist, den Zutritt zum Stadion verweigern. Da | gefährlichen Gegenstands ist, den Zutritt zum Stadion verweigern. Da |
Ordner keinerlei Zwang ausüben dürfen, dürfen sie sich einer Person, | Ordner keinerlei Zwang ausüben dürfen, dürfen sie sich einer Person, |
die das Stadion dennoch zu betreten versucht, selbst nicht körperlich | die das Stadion dennoch zu betreten versucht, selbst nicht körperlich |
widersetzen, sondern müssen die Ordnungskräfte hinzuziehen. Dieser | widersetzen, sondern müssen die Ordnungskräfte hinzuziehen. Dieser |
Fall findet sich in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes wieder. | Fall findet sich in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes wieder. |
Auch in diesem Fall fordere ich eine strikte, ausnahmslose Anwendung | Auch in diesem Fall fordere ich eine strikte, ausnahmslose Anwendung |
des Gesetzes. Einer Person, die sich einer Kontrolle widersetzt hat | des Gesetzes. Einer Person, die sich einer Kontrolle widersetzt hat |
(selbst wenn sie nichts zu verbergen hat), Zutritt zu gewähren, stellt | (selbst wenn sie nichts zu verbergen hat), Zutritt zu gewähren, stellt |
nämlich ein zu grosses Risiko für die Sicherheit der anderen Zuschauer | nämlich ein zu grosses Risiko für die Sicherheit der anderen Zuschauer |
und den friedlichen Ablauf des Spiels dar. | und den friedlichen Ablauf des Spiels dar. |
2.4.3 In Artikel 22 wird der Zugang zu Bereichen, die der | 2.4.3 In Artikel 22 wird der Zugang zu Bereichen, die der |
Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, oder zu Bereichen, für die man | Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, oder zu Bereichen, für die man |
keine gültige Eintrittskarte besitzt, verboten. Dies gilt natürlich | keine gültige Eintrittskarte besitzt, verboten. Dies gilt natürlich |
für das Stürmen des Spielfelds, für das Erklettern oder Übersteigen | für das Stürmen des Spielfelds, für das Erklettern oder Übersteigen |
von Gittern, Mauern oder Absperrungen, aber auch für die Anwesenheit | von Gittern, Mauern oder Absperrungen, aber auch für die Anwesenheit |
an Orten, deren Betreten durch ein Piktogramm oder ein anderes vom | an Orten, deren Betreten durch ein Piktogramm oder ein anderes vom |
Veranstalter angebrachtes Zeichen verboten wird (Umkleideräume für | Veranstalter angebrachtes Zeichen verboten wird (Umkleideräume für |
Spieler und Schiedsrichter, dorthin führende Gänge, Klubhaus, Büros | Spieler und Schiedsrichter, dorthin führende Gänge, Klubhaus, Büros |
der Klubleitung usw.). Es kann jedoch vorkommen, dass die | der Klubleitung usw.). Es kann jedoch vorkommen, dass die |
Ordnungskräfte oder der Veranstalter den Zuschauern gestattet, das | Ordnungskräfte oder der Veranstalter den Zuschauern gestattet, das |
Spielfeld zu stürmen, um auf diese Weise einen Sieg zu feiern; dies | Spielfeld zu stürmen, um auf diese Weise einen Sieg zu feiern; dies |
ist natürlich nicht strafbar. Ich lege allerdings Wert darauf, dass | ist natürlich nicht strafbar. Ich lege allerdings Wert darauf, dass |
dies nur nach Beendigung des Spiels gestattet wird. Das Betreten des | dies nur nach Beendigung des Spiels gestattet wird. Das Betreten des |
Spielfelds ist natürlich auch nicht verboten, wenn Zuschauern dadurch | Spielfelds ist natürlich auch nicht verboten, wenn Zuschauern dadurch |
die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Schlägereien, einem Brand usw. | die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Schlägereien, einem Brand usw. |
zu entkommen, die auf den Tribünen ausgebrochen sind (im Gesetz ist in | zu entkommen, die auf den Tribünen ausgebrochen sind (im Gesetz ist in |
diesem Zusammenhang die Rede von « einer gesetzlichen Vorschrift, | diesem Zusammenhang die Rede von « einer gesetzlichen Vorschrift, |
eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, | eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, |
vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der | vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der |
Zulässigkeit »). | Zulässigkeit »). |
Selbst das einfache Klettern an Gittern, ohne dabei andere Zuschauer | Selbst das einfache Klettern an Gittern, ohne dabei andere Zuschauer |
zu beleidigen, zu provozieren usw. oder dabei den Versuch zu | zu beleidigen, zu provozieren usw. oder dabei den Versuch zu |
unternehmen, an einen anderen Ort zu gelangen, muss protokolliert | unternehmen, an einen anderen Ort zu gelangen, muss protokolliert |
werden. | werden. |
2.4.4 Ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass in Artikel 22 | 2.4.4 Ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass in Artikel 22 |
Sanktionen für das Eindringen in obenerwähnte Bereiche ohne | Sanktionen für das Eindringen in obenerwähnte Bereiche ohne |
entsprechende Eintrittskarte vorgesehen sind, es sei denn, dieses | entsprechende Eintrittskarte vorgesehen sind, es sei denn, dieses |
Eindringen geschieht auf Anordnung der Behörde. Es versteht sich von | Eindringen geschieht auf Anordnung der Behörde. Es versteht sich von |
selbst, dass diese Massnahme nur unter aussergewöhnlichen Umständen | selbst, dass diese Massnahme nur unter aussergewöhnlichen Umständen |
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angewandt werden kann. | zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angewandt werden kann. |
Es darf natürlich nicht zugelassen werden, dass eine derartige | Es darf natürlich nicht zugelassen werden, dass eine derartige |
Ausnahmesituation von den Zuschauern ausgenutzt und von ihnen selbst | Ausnahmesituation von den Zuschauern ausgenutzt und von ihnen selbst |
systematisch organisiert oder sogar herbeigeführt wird. | systematisch organisiert oder sogar herbeigeführt wird. |
Ich bestehe daher darauf, dass Versuchen bestimmter Fans, sich in | Ich bestehe daher darauf, dass Versuchen bestimmter Fans, sich in |
letzter Minute gruppenweise Zugang zum Stadion zu verschaffen, um auf | letzter Minute gruppenweise Zugang zum Stadion zu verschaffen, um auf |
diese Weise das Eintrittsgeld zu sparen, aber vor allem um den | diese Weise das Eintrittsgeld zu sparen, aber vor allem um den |
Zugangskontrollen zu entgehen, bei denen Durchsuchungen vorgenommen | Zugangskontrollen zu entgehen, bei denen Durchsuchungen vorgenommen |
werden, ausgeschlossene Fans eventuell abgefangen werden usw., nicht | werden, ausgeschlossene Fans eventuell abgefangen werden usw., nicht |
ohne weiteres nachgegeben wird. | ohne weiteres nachgegeben wird. |
In Ermangelung einer Reaktion auf derartige Situationen ist die Gefahr | In Ermangelung einer Reaktion auf derartige Situationen ist die Gefahr |
gross, dass die Gesetzesbestimmungen, durch Verschulden der | gross, dass die Gesetzesbestimmungen, durch Verschulden der |
Ordnungskräfte selbst, ausgehöhlt werden. Ich wünsche daher, dass | Ordnungskräfte selbst, ausgehöhlt werden. Ich wünsche daher, dass |
diese Polizeipraktik sich strikt auf nachgewiesene Fälle höherer | diese Polizeipraktik sich strikt auf nachgewiesene Fälle höherer |
Gewalt beschränkt (beispielsweise Verspätung eines begleiteten | Gewalt beschränkt (beispielsweise Verspätung eines begleiteten |
gemeinsamen Transportmittels durch höhere Gewalt). | gemeinsamen Transportmittels durch höhere Gewalt). |
2.4.5 Im allgemeinen sind, was die Artikel 21 und 22 anbelangt, die | 2.4.5 Im allgemeinen sind, was die Artikel 21 und 22 anbelangt, die |
Anwesenheit von Personen an nicht zugänglichen Orten und der Versuch, | Anwesenheit von Personen an nicht zugänglichen Orten und der Versuch, |
dorthin vorzudringen, schwerwiegende Ursachen für Unruhe; deswegen ist | dorthin vorzudringen, schwerwiegende Ursachen für Unruhe; deswegen ist |
die Toleranzgrenze hierfür am niedrigsten angesetzt. | die Toleranzgrenze hierfür am niedrigsten angesetzt. |
2.4.6 In Artikel 23 geht es um das Stören des Spielablaufs durch die | 2.4.6 In Artikel 23 geht es um das Stören des Spielablaufs durch die |
Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur | Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur |
Körperverletzung. Typisch hierfür sind beleidigende Lieder, | Körperverletzung. Typisch hierfür sind beleidigende Lieder, |
gruppenweise gerufene rassistische Parolen, faschistische Grüsse usw., | gruppenweise gerufene rassistische Parolen, faschistische Grüsse usw., |
für die die Toleranzgrenze ganz unten angesetzt werden muss. Es | für die die Toleranzgrenze ganz unten angesetzt werden muss. Es |
stimmt, dass solche Fälle manchmal schwierig zu beurteilen sind; unter | stimmt, dass solche Fälle manchmal schwierig zu beurteilen sind; unter |
Umständen liegt das Verhalten in manchen Fällen, in denen es « hoch | Umständen liegt das Verhalten in manchen Fällen, in denen es « hoch |
hergeht » (beispielsweise Gruppengesänge), hart an der Grenze zwischen | hergeht » (beispielsweise Gruppengesänge), hart an der Grenze zwischen |
Provokation und einfachem Singen von Klubliedern. Die Beurteilung | Provokation und einfachem Singen von Klubliedern. Die Beurteilung |
bleibt dem Polizeibeamten überlassen. | bleibt dem Polizeibeamten überlassen. |
C. DAS VERFAHREN | C. DAS VERFAHREN |
3.1 Jedes Protokoll zur Feststellung einer in den Artikeln 20 bis 23 | 3.1 Jedes Protokoll zur Feststellung einer in den Artikeln 20 bis 23 |
erwähnten Tat muss dem vom König bestimmten Beamten (dem | erwähnten Tat muss dem vom König bestimmten Beamten (dem |
Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs oder einem Beamten im Rang 10, der dieser Verwaltung | Königreichs oder einem Beamten im Rang 10, der dieser Verwaltung |
angehört - ich verweise auf den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 | angehört - ich verweise auf den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 |
zur Festlegung der Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21. | zur Festlegung der Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte |
Verwaltungsverfahren, Belgisches Staatsblatt vom 26. März) und dem | Verwaltungsverfahren, Belgisches Staatsblatt vom 26. März) und dem |
Prokurator des Königs übermittelt werden. Denn jede dieser Taten kann | Prokurator des Königs übermittelt werden. Denn jede dieser Taten kann |
auch entweder direkt (beispielsweise Werfen eines Gegenstands, das zu | auch entweder direkt (beispielsweise Werfen eines Gegenstands, das zu |
einer Körperverletzung führt; unrechtmässiges Betreten, das zu | einer Körperverletzung führt; unrechtmässiges Betreten, das zu |
Zerstörungen an beweglichen und unbeweglichen Gütern führt) oder | Zerstörungen an beweglichen und unbeweglichen Gütern führt) oder |
indirekt (beispielsweise unrechtmässiges Betreten, das zu einem | indirekt (beispielsweise unrechtmässiges Betreten, das zu einem |
Einbruchsdiebstahl führt) den Tatbestand eines strafrechtlichen | Einbruchsdiebstahl führt) den Tatbestand eines strafrechtlichen |
Verstosses erfüllen. | Verstosses erfüllen. |
Das Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des | Das Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des |
Veranstalters muss hingegen nur dem vom König bestimmten Beamten | Veranstalters muss hingegen nur dem vom König bestimmten Beamten |
zugeschickt werden. | zugeschickt werden. |
Der Prokurator des Königs verfügt über einen Monat, um über eventuelle | Der Prokurator des Königs verfügt über einen Monat, um über eventuelle |
weitere gerichtliche Schritte bezüglich der festgestellten Taten zu | weitere gerichtliche Schritte bezüglich der festgestellten Taten zu |
befinden, wodurch das Verwaltungsverfahren erlischt. Wenn der | befinden, wodurch das Verwaltungsverfahren erlischt. Wenn der |
Prokurator bei Ablauf dieser Frist keine Entscheidung verkündet hat | Prokurator bei Ablauf dieser Frist keine Entscheidung verkündet hat |
oder die Taten nicht weiterverfolgen möchte, kann eine | oder die Taten nicht weiterverfolgen möchte, kann eine |
Verwaltungssanktion verhängt werden. Natürlich muss der Prokurator | Verwaltungssanktion verhängt werden. Natürlich muss der Prokurator |
keinen ganzen Monat warten, um sich im negativen Sinne zu äussern: Die | keinen ganzen Monat warten, um sich im negativen Sinne zu äussern: Die |
Sanktion kann verhängt werden, sobald seine Stellungnahme vorliegt. | Sanktion kann verhängt werden, sobald seine Stellungnahme vorliegt. |
3.2 Die verwaltungsmässige Bearbeitung der Akte beginnt, sobald das | 3.2 Die verwaltungsmässige Bearbeitung der Akte beginnt, sobald das |
Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des | Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des |
Veranstalters dem Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des | Veranstalters dem Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs vorliegt; dieser übermittelt dem Betreffenden eine Akte, | Königreichs vorliegt; dieser übermittelt dem Betreffenden eine Akte, |
die (unter anderem) die ihm zur Last gelegten Taten und eine Kopie des | die (unter anderem) die ihm zur Last gelegten Taten und eine Kopie des |
Protokolls umfasst. Der Veranstalter verfügt über dreissig Tage, um zu | Protokolls umfasst. Der Veranstalter verfügt über dreissig Tage, um zu |
reagieren, das heisst, um seine Verteidigungsmittel per | reagieren, das heisst, um seine Verteidigungsmittel per |
Einschreibebrief einzureichen oder mitzuteilen, dass er sich mündlich | Einschreibebrief einzureichen oder mitzuteilen, dass er sich mündlich |
verteidigen möchte, woraufhin der Generaldirektor entscheidet, ob eine | verteidigen möchte, woraufhin der Generaldirektor entscheidet, ob eine |
Sanktion auferlegt werden muss. | Sanktion auferlegt werden muss. |
Das gleiche gilt für die Bearbeitung von Akten bezüglich einer in den | Das gleiche gilt für die Bearbeitung von Akten bezüglich einer in den |
Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnten Tat, wenn auch der | Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnten Tat, wenn auch der |
Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs in diesen | Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs in diesen |
Fällen mit der Verhängung einer Sanktion warten muss, bis er die | Fällen mit der Verhängung einer Sanktion warten muss, bis er die |
Stellungnahme des Prokurators des Königs erhalten hat. | Stellungnahme des Prokurators des Königs erhalten hat. |
Diese Sanktion muss binnen sechs Monaten nach Feststellung der Taten | Diese Sanktion muss binnen sechs Monaten nach Feststellung der Taten |
verhängt werden. Die Sanktion ist einen Monat nach ihrer Notifizierung | verhängt werden. Die Sanktion ist einen Monat nach ihrer Notifizierung |
an den Betreffenden vollstreckbar, sofern er in dieser Zeit keine | an den Betreffenden vollstreckbar, sofern er in dieser Zeit keine |
Berufung beim Polizeigericht eingelegt hat. | Berufung beim Polizeigericht eingelegt hat. |
Die Fristen sind demnach sehr kurz: Die ganze Angelegenheit muss | Die Fristen sind demnach sehr kurz: Die ganze Angelegenheit muss |
binnen sechs Monaten abgewickelt sein; eine Sanktion kann in weniger | binnen sechs Monaten abgewickelt sein; eine Sanktion kann in weniger |
als einem Monat verhängt werden (wenn der Prokurator des Königs sehr | als einem Monat verhängt werden (wenn der Prokurator des Königs sehr |
schnell reagiert oder seine Stellungnahme nicht erforderlich ist und | schnell reagiert oder seine Stellungnahme nicht erforderlich ist und |
wenn der Betreffende seine Argumente sehr schnell geltend macht)! Dass | wenn der Betreffende seine Argumente sehr schnell geltend macht)! Dass |
dies so schnell vonstatten gehen kann, wirkt sich vorteilhaft auf die | dies so schnell vonstatten gehen kann, wirkt sich vorteilhaft auf die |
Effizienz bei der Bearbeitung und Verfolgung aus, setzt aber ebenfalls | Effizienz bei der Bearbeitung und Verfolgung aus, setzt aber ebenfalls |
eine schnelle Reaktion des protokollierenden Polizeibeamten voraus. | eine schnelle Reaktion des protokollierenden Polizeibeamten voraus. |
Ich möchte Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass ein | Ich möchte Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass ein |
administratives und ein als Sicherheitsmassnahme dienendes | administratives und ein als Sicherheitsmassnahme dienendes |
Stadionverbot sich ebenfalls auf andere Fussballstadien erstrecken und | Stadionverbot sich ebenfalls auf andere Fussballstadien erstrecken und |
nicht auf das Stadion beschränkt sind, in dem der Betreffende die dem | nicht auf das Stadion beschränkt sind, in dem der Betreffende die dem |
Stadionverbot zugrunde liegende Tat begangen hat. Das Betreten eines | Stadionverbot zugrunde liegende Tat begangen hat. Das Betreten eines |
Stadions, in dem ein nationales Fussballspiel (1) oder ein | Stadions, in dem ein nationales Fussballspiel (1) oder ein |
internationales Fussballspiel (2) ausgetragen wird, stellt, sofern man | internationales Fussballspiel (2) ausgetragen wird, stellt, sofern man |
mit einem Stadionverbot belegt ist, einen Verstoss gegen Artikel 21 | mit einem Stadionverbot belegt ist, einen Verstoss gegen Artikel 21 |
des Gesetzes dar. | des Gesetzes dar. |
3.3 Das Protokoll (wovon sich ein Muster in Anlage befindet) muss | 3.3 Das Protokoll (wovon sich ein Muster in Anlage befindet) muss |
folgende Elemente umfassen: | folgende Elemente umfassen: |
Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der | Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der |
protokollierenden Person, | protokollierenden Person, |
Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das | Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das |
Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, | Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, |
Beschreibung der festgestellten Tat, | Beschreibung der festgestellten Tat, |
Gesetzesbestimmung, gegen die durch das festgestellte Verhalten | Gesetzesbestimmung, gegen die durch das festgestellte Verhalten |
verstossen wurde, | verstossen wurde, |
Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der | Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der |
Person, die Gegenstand des Protokolls ist, | Person, die Gegenstand des Protokolls ist, |
Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um von der | Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um von der |
Angelegenheit Kenntnis zu nehmen, | Angelegenheit Kenntnis zu nehmen, |
gegebenenfalls Vermerk der Tatsache, dass dem Prokurator des Königs | gegebenenfalls Vermerk der Tatsache, dass dem Prokurator des Königs |
eine Kopie zugeschickt worden ist, | eine Kopie zugeschickt worden ist, |
gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen | gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen |
früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, | früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, |
Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die | Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die |
Sicherheit bei Fussballspielen usw.). | Sicherheit bei Fussballspielen usw.). |
Da das Protokoll ein grundlegendes Element bei der Bearbeitung der | Da das Protokoll ein grundlegendes Element bei der Bearbeitung der |
Akte darstellt, muss es klar, genau und vollständig sein, vor allem in | Akte darstellt, muss es klar, genau und vollständig sein, vor allem in |
Anbetracht der Tatsache, dass der Person, die Gegenstand des | Anbetracht der Tatsache, dass der Person, die Gegenstand des |
Protokolls ist, eine Kopie davon bei der Übermittlung der Akte durch | Protokolls ist, eine Kopie davon bei der Übermittlung der Akte durch |
den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
übermittelt wird. | übermittelt wird. |
3.4 Der Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes | 3.4 Der Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes |
Stadionverbot zu verhängen, dem ein Protokoll beigefügt wird (Muster | Stadionverbot zu verhängen, dem ein Protokoll beigefügt wird (Muster |
in Anlage), unterscheidet sich davon und umfasst folgende Elemente: | in Anlage), unterscheidet sich davon und umfasst folgende Elemente: |
Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der | Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der |
protokollierenden Person, | protokollierenden Person, |
Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das | Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das |
Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, | Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, |
Beschreibung der festgestellten Tat, | Beschreibung der festgestellten Tat, |
Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der | Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der |
Person, die Gegenstand des Protokolls ist, | Person, die Gegenstand des Protokolls ist, |
Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um das als | Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um das als |
Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot zu bestätigen, | Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot zu bestätigen, |
gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen | gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen |
früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, | früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, |
Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die | Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die |
Sicherheit bei Fussballspielen usw.), | Sicherheit bei Fussballspielen usw.), |
ob der Betreffende angehört worden ist oder nicht, und wenn dies nicht | ob der Betreffende angehört worden ist oder nicht, und wenn dies nicht |
der Fall ist, Angabe der Gründe, die dies rechtfertigen, | der Fall ist, Angabe der Gründe, die dies rechtfertigen, |
dass ein Magistrat zu Rate gezogen worden ist, sowie dessen | dass ein Magistrat zu Rate gezogen worden ist, sowie dessen |
Entscheidung, | Entscheidung, |
dass dem Betreffenden mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand eines | dass dem Betreffenden mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand eines |
solchen Verbots ist, | solchen Verbots ist, |
gegebenenfalls Angabe der Strafbestimmung, gegen die durch das | gegebenenfalls Angabe der Strafbestimmung, gegen die durch das |
festgestellte Verhalten verstossen wurde, | festgestellte Verhalten verstossen wurde, |
dass der Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs die | dass der Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs die |
Sicherheitsmassnahme bestätigen kann, anschliessend eine Verfolgung | Sicherheitsmassnahme bestätigen kann, anschliessend eine Verfolgung |
auf der Grundlage des Protokolls einleiten und beschliessen kann, eine | auf der Grundlage des Protokolls einleiten und beschliessen kann, eine |
administrative Geldstrafe oder ein administratives Stadionverbot als | administrative Geldstrafe oder ein administratives Stadionverbot als |
Ersatz für die Sicherheitsmassnahme zu verhängen, | Ersatz für die Sicherheitsmassnahme zu verhängen, |
dass die Massnahme eine Mindestdauer von vierzehn Tagen und, sofern | dass die Massnahme eine Mindestdauer von vierzehn Tagen und, sofern |
sie der zuständige Beamte bestätigt, eine Höchstdauer von drei Monaten | sie der zuständige Beamte bestätigt, eine Höchstdauer von drei Monaten |
hat, | hat, |
dass das Stadionverbot für alle Stadien gilt, in denen Fussballspiele | dass das Stadionverbot für alle Stadien gilt, in denen Fussballspiele |
ausgetragen werden. | ausgetragen werden. |
Da die Frist, binnen der der bestimmte Beamte diese Massnahme | Da die Frist, binnen der der bestimmte Beamte diese Massnahme |
bestätigen muss, sehr kurz ist (vierzehn Tage nach Begehen der Tat), | bestätigen muss, sehr kurz ist (vierzehn Tage nach Begehen der Tat), |
bestehe ich darauf, dass das Protokoll den zuständigen Behörden | bestehe ich darauf, dass das Protokoll den zuständigen Behörden |
unverzüglich übermittelt wird. Dies ist eine der | unverzüglich übermittelt wird. Dies ist eine der |
Sicherheitsmassnahmen, auf die ich als sofortige Antwort auf den | Sicherheitsmassnahmen, auf die ich als sofortige Antwort auf den |
Hooliganismus am meisten baue. | Hooliganismus am meisten baue. |
3.5 Die festgestellte Tat kann ebenfalls den Tatbestand eines | 3.5 Die festgestellte Tat kann ebenfalls den Tatbestand eines |
strafrechtlichen Verstosses erfüllen; in diesem Fall muss der | strafrechtlichen Verstosses erfüllen; in diesem Fall muss der |
Polizeibeamte dem Prokurator des Königs die Tat unverzüglich melden. | Polizeibeamte dem Prokurator des Königs die Tat unverzüglich melden. |
Dieser beurteilt, ob der Betreffende mit einem als | Dieser beurteilt, ob der Betreffende mit einem als |
Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbot belegt werden sollte. | Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbot belegt werden sollte. |
Hält der Prokurator dies für nicht notwendig, vermerkt der | Hält der Prokurator dies für nicht notwendig, vermerkt der |
Polizeibeamte dies auf dem Protokoll und lässt das oben beschriebene | Polizeibeamte dies auf dem Protokoll und lässt das oben beschriebene |
klassische Verfahren seinen Lauf nehmen. Beschliesst der Prokurator | klassische Verfahren seinen Lauf nehmen. Beschliesst der Prokurator |
einzuschreiten, ist die « administrative » Sicherheitsmassnahme nicht | einzuschreiten, ist die « administrative » Sicherheitsmassnahme nicht |
mehr erforderlich. Zur Vorbeugung gegen jegliche Risiken wünsche ich, | mehr erforderlich. Zur Vorbeugung gegen jegliche Risiken wünsche ich, |
dass der Prokurator des Königs systematisch informiert wird, sobald | dass der Prokurator des Königs systematisch informiert wird, sobald |
der Polizeibeamte die Verhängung eines als Sicherheitsmassnahme | der Polizeibeamte die Verhängung eines als Sicherheitsmassnahme |
dienenden Stadionverbots für erforderlich hält, selbst wenn er nicht | dienenden Stadionverbots für erforderlich hält, selbst wenn er nicht |
sicher ist, dass es sich bei der Tat um einen strafrechtlichen | sicher ist, dass es sich bei der Tat um einen strafrechtlichen |
Verstoss handelt. Es obliegt folglich dem Prokurator zu entscheiden, | Verstoss handelt. Es obliegt folglich dem Prokurator zu entscheiden, |
ob es sich um einen strafrechtlichen Verstoss handelt oder nicht; | ob es sich um einen strafrechtlichen Verstoss handelt oder nicht; |
gegebenenfalls sollte er, falls er dies für notwendig hält, ein als | gegebenenfalls sollte er, falls er dies für notwendig hält, ein als |
Sicherheitsmassnahme dienendes « gerichtliches » Stadionverbot | Sicherheitsmassnahme dienendes « gerichtliches » Stadionverbot |
verhängen. Geschieht dies nicht, kann der Polizeioffizier immer noch | verhängen. Geschieht dies nicht, kann der Polizeioffizier immer noch |
ein als Sicherheitsmassnahme dienendes « administratives » | ein als Sicherheitsmassnahme dienendes « administratives » |
Stadionverbot verhängen. | Stadionverbot verhängen. |
3.6 Es empfiehlt sich, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes | 3.6 Es empfiehlt sich, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes |
Stadionverbot zu verhängen, wenn die Anwesenheit des Betreffenden bei | Stadionverbot zu verhängen, wenn die Anwesenheit des Betreffenden bei |
den folgenden Spielen eine reelle Gefahr für die öffentliche Ordnung | den folgenden Spielen eine reelle Gefahr für die öffentliche Ordnung |
darstellt - dies kann unter anderem aus der « administrativen | darstellt - dies kann unter anderem aus der « administrativen |
Vergangenheit » des Betreffenden hervorgehen. | Vergangenheit » des Betreffenden hervorgehen. |
3.7 Bei der in Anwendung von Artikel 44 Absatz 5 des Gesetzes | 3.7 Bei der in Anwendung von Artikel 44 Absatz 5 des Gesetzes |
vorzunehmenden Benachrichtigung der Person, die Gegenstand einer | vorzunehmenden Benachrichtigung der Person, die Gegenstand einer |
solchen Massnahme ist, können zwei Arten Probleme auftreten: Entweder | solchen Massnahme ist, können zwei Arten Probleme auftreten: Entweder |
ist der Betreffende den Polizeidiensten bekannt, kann aber aus | ist der Betreffende den Polizeidiensten bekannt, kann aber aus |
praktischen Gründen nicht sofort angehört werden, oder der Betreffende | praktischen Gründen nicht sofort angehört werden, oder der Betreffende |
kann nicht sofort identifiziert werden. | kann nicht sofort identifiziert werden. |
Im ersten Fall muss der Polizeibeamte dem Betreffenden (wenn nötig | Im ersten Fall muss der Polizeibeamte dem Betreffenden (wenn nötig |
mündlich) mitteilen, dass er Gegenstand eines als Sicherheitsmassnahme | mündlich) mitteilen, dass er Gegenstand eines als Sicherheitsmassnahme |
dienenden Stadionverbots ist; auf Grundlage dessen erstellt und | dienenden Stadionverbots ist; auf Grundlage dessen erstellt und |
verschickt er das Protokoll, auf dem er vermerkt, dass der Betreffende | verschickt er das Protokoll, auf dem er vermerkt, dass der Betreffende |
nicht angehört werden konnte, und die Gründe angibt, aus denen dies | nicht angehört werden konnte, und die Gründe angibt, aus denen dies |
nicht möglich war. Selbst wenn der Polizeibeamte beabsichtigt, diese | nicht möglich war. Selbst wenn der Polizeibeamte beabsichtigt, diese |
Person in den folgenden Tagen vorzuladen, muss er dem Generaldirektor | Person in den folgenden Tagen vorzuladen, muss er dem Generaldirektor |
der Allgemeinen Polizei des Königreichs das Protokoll und den | der Allgemeinen Polizei des Königreichs das Protokoll und den |
Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot zu | Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot zu |
verhängen, unverzüglich zukommen lassen. | verhängen, unverzüglich zukommen lassen. |
Im zweiten Fall sorgt der Polizeibeamte einerseits für die | Im zweiten Fall sorgt der Polizeibeamte einerseits für die |
Übermittlung des Protokolls bezüglich der festgestellten Taten an den | Übermittlung des Protokolls bezüglich der festgestellten Taten an den |
Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs und | Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs und |
andererseits für die Identifizierung der Person, entweder indem er sie | andererseits für die Identifizierung der Person, entweder indem er sie |
selbst vornimmt oder indem er seinen Kollegen alle Elemente mitteilt, | selbst vornimmt oder indem er seinen Kollegen alle Elemente mitteilt, |
die eine Identifizierung dieser Person ermöglichen (beispielsweise | die eine Identifizierung dieser Person ermöglichen (beispielsweise |
einen Abzug der von den Überwachungskameras aufgenommenen Bilder). | einen Abzug der von den Überwachungskameras aufgenommenen Bilder). |
Gelingt die Identifizierung vor dem 14. Tag seit Begehen der Tat, muss | Gelingt die Identifizierung vor dem 14. Tag seit Begehen der Tat, muss |
der Polizeibeamte, der die Taten festgestellt hat, dafür sorgen, dass | der Polizeibeamte, der die Taten festgestellt hat, dafür sorgen, dass |
sein Beschluss (wovon sich ein Muster in der Anlage befindet) dem | sein Beschluss (wovon sich ein Muster in der Anlage befindet) dem |
Betreffenden ordnungsgemäss mitgeteilt wird (Aushändigung durch einen | Betreffenden ordnungsgemäss mitgeteilt wird (Aushändigung durch einen |
vereidigten Polizeibeamten, Einschreibebrief usw.), und ihn dem | vereidigten Polizeibeamten, Einschreibebrief usw.), und ihn dem |
Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs unverzüglich | Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs unverzüglich |
mitteilen. Gelingt die Identifizierung nicht binnen 14 Tagen, kann die | mitteilen. Gelingt die Identifizierung nicht binnen 14 Tagen, kann die |
Sicherheitsmassnahme natürlich nicht verhängt werden, jedoch kann der | Sicherheitsmassnahme natürlich nicht verhängt werden, jedoch kann der |
Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs immer noch ein | Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs immer noch ein |
Verwaltungsverfahren einleiten, sobald er Kenntnis von der Identität | Verwaltungsverfahren einleiten, sobald er Kenntnis von der Identität |
des Betreffenden erlangt. | des Betreffenden erlangt. |
4. In Artikel 34 ist eine Zusatzmassnahme im Hinblick auf | 4. In Artikel 34 ist eine Zusatzmassnahme im Hinblick auf |
Zuwiderhandelnde vorgesehen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren | Zuwiderhandelnde vorgesehen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren |
Hauptwohnort in Belgien haben. Wenn eine solche Person eine in den | Hauptwohnort in Belgien haben. Wenn eine solche Person eine in den |
Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnte Tat begeht, kann der durch | Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnte Tat begeht, kann der durch |
den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 zur Festlegung der | den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 zur Festlegung der |
Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die | Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte Verwaltungsverfahren | Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte Verwaltungsverfahren |
bestimmte Beamte (das heisst, jeder Beamte oder Bedienstete der | bestimmte Beamte (das heisst, jeder Beamte oder Bedienstete der |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem |
Dienstgrad von mindestens Rang 10, der bei der Fussballzelle innerhalb | Dienstgrad von mindestens Rang 10, der bei der Fussballzelle innerhalb |
dieser Verwaltung beschäftigt ist) von dieser Person sofort einen | dieser Verwaltung beschäftigt ist) von dieser Person sofort einen |
Betrag von zehntausend Franken einziehen, sofern sie damit | Betrag von zehntausend Franken einziehen, sofern sie damit |
einverstanden ist. Durch diese Zahlung erlischt die Möglichkeit, der | einverstanden ist. Durch diese Zahlung erlischt die Möglichkeit, der |
Person zusätzlich eine administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Dennoch | Person zusätzlich eine administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Dennoch |
besteht weiterhin die Möglichkeit, sie mit einem Stadionverbot in Form | besteht weiterhin die Möglichkeit, sie mit einem Stadionverbot in Form |
einer Verwaltungssanktion oder einer Sicherheitsmassnahme zu belegen. | einer Verwaltungssanktion oder einer Sicherheitsmassnahme zu belegen. |
Nicht die Polizeibeamten sind beauftragt, diese Zahlung vorzuschlagen | Nicht die Polizeibeamten sind beauftragt, diese Zahlung vorzuschlagen |
und entgegenzunehmen, sondern die obenerwähnten Beamten des | und entgegenzunehmen, sondern die obenerwähnten Beamten des |
Ministeriums des Innern, die sich bei internationalen Begegnungen oder | Ministeriums des Innern, die sich bei internationalen Begegnungen oder |
Begegnungen, denen möglicherweise ausländische Zuschauer beiwohnen, | Begegnungen, denen möglicherweise ausländische Zuschauer beiwohnen, |
vor Ort begeben. Es sollte eine optimale Zusammenarbeit zwischen | vor Ort begeben. Es sollte eine optimale Zusammenarbeit zwischen |
diesen Beamten und den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im | diesen Beamten und den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im |
Stadion beauftragten Polizeidiensten geben. | Stadion beauftragten Polizeidiensten geben. |
Da die festgestellte Tat ebenfalls den Tatbestand eines | Da die festgestellte Tat ebenfalls den Tatbestand eines |
strafrechtlichen Verstosses erfüllen kann, wird der Bericht über die | strafrechtlichen Verstosses erfüllen kann, wird der Bericht über die |
Einziehung dieses Betrags dem Prokurator des Königs zugeschickt, der | Einziehung dieses Betrags dem Prokurator des Königs zugeschickt, der |
nach wie vor eine Strafverfolgung einleiten kann. | nach wie vor eine Strafverfolgung einleiten kann. |
5. Das Protokoll zur Feststellung einer verwaltungsrechtlich | 5. Das Protokoll zur Feststellung einer verwaltungsrechtlich |
geahndeten Tat, das Protokoll zur Verhängung eines als | geahndeten Tat, das Protokoll zur Verhängung eines als |
Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots und der numerierte | Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots und der numerierte |
Stammteil des Heftchens bei sofortiger Einziehung eines Geldbetrags | Stammteil des Heftchens bei sofortiger Einziehung eines Geldbetrags |
sind an folgenden Dienst zu richten: | sind an folgenden Dienst zu richten: |
Ministerium des Innern | Ministerium des Innern |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
Fussballzelle | Fussballzelle |
Rue Royale 56 | Rue Royale 56 |
1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
Da das Gesetz sehr kurze Bearbeitungsfristen vorschreibt, bestehe ich | Da das Gesetz sehr kurze Bearbeitungsfristen vorschreibt, bestehe ich |
auf eine möglichst zügige Bearbeitung der Protokolle: Das Protokoll | auf eine möglichst zügige Bearbeitung der Protokolle: Das Protokoll |
muss dem bestimmten Beamten und gegebenenfalls dem Prokurator des | muss dem bestimmten Beamten und gegebenenfalls dem Prokurator des |
Königs noch am selben Tag oder, sofern dies nicht möglich ist, am | Königs noch am selben Tag oder, sofern dies nicht möglich ist, am |
ersten Werktag nach seiner Erstellung übermittelt werden. | ersten Werktag nach seiner Erstellung übermittelt werden. |
Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und | Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und |
Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu | Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlagen | Anlagen |
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