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| Ministeriële omzendbrief OOP 28 aangaande de uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle OOP 28 concernant la mise en oeuvre de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 4 MEI 1999. - Ministeriële omzendbrief OOP 28 aangaande de uitvoering | 4 MAI 1999. - Circulaire ministérielle OOP 28 concernant la mise en |
| van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij | oeuvre de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des |
| voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling | matches de football. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 28 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 mei 1999 aangaande de | circulaire OOP 28 du Ministre de l'Intérieur du 4 mai 1999 concernant |
| uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid | la mise en oeuvre de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité |
| bij voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 8 juli 1999), | lors des matches de football (Moniteur belge du 8 juillet 1999), |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 4. MAI 1999 - Ministerielles Rundschreiben OOP 28 zur Ausführung des | 4. MAI 1999 - Ministerielles Rundschreiben OOP 28 zur Ausführung des |
| Gesetzes vom 21. Dezember 1998 | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 |
| über die Sicherheit bei Fussballspielen | über die Sicherheit bei Fussballspielen |
| An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
| Zur Information: an die Frauen und Herren Bürgermeister und | Zur Information: an die Frauen und Herren Bürgermeister und |
| Bezirkskommissare | Bezirkskommissare |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| 1. Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | 1. Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
| Fussballspielen: ein neuer Rahmen. | Fussballspielen: ein neuer Rahmen. |
| 1. Am 3. Februar 1999 ist das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die | 1. Am 3. Februar 1999 ist das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die |
| Sicherheit bei Fussballspielen im Belgischen Staatsblatt erschienen. | Sicherheit bei Fussballspielen im Belgischen Staatsblatt erschienen. |
| Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. Februar 1999 ist ein völlig | Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. Februar 1999 ist ein völlig |
| neues Instrument in die belgische Rechtsordnung eingeführt worden: Im | neues Instrument in die belgische Rechtsordnung eingeführt worden: Im |
| « Fussballgesetz » sind in der Tat Neuerungen im Hinblick auf den | « Fussballgesetz » sind in der Tat Neuerungen im Hinblick auf den |
| Kampf gegen den Hooliganismus enthalten. | Kampf gegen den Hooliganismus enthalten. |
| Es beschränkt sich nicht auf die Einführung neuer Sanktionen zur | Es beschränkt sich nicht auf die Einführung neuer Sanktionen zur |
| Bekämpfung der Gewalt bei Fussballspielen: Einerseits sind darin eine | Bekämpfung der Gewalt bei Fussballspielen: Einerseits sind darin eine |
| Reihe Verpflichtungen für das Publikum und die Veranstalter | Reihe Verpflichtungen für das Publikum und die Veranstalter |
| vorgesehen; andererseits wird damit ein besonderes und spezifisches | vorgesehen; andererseits wird damit ein besonderes und spezifisches |
| Verfahren hinsichtlich der im Gesetz festgelegten Verstösse | Verfahren hinsichtlich der im Gesetz festgelegten Verstösse |
| eingeführt. | eingeführt. |
| Durch dieses Gesetz werden die bestehenden Strafbestimmungen folglich | Durch dieses Gesetz werden die bestehenden Strafbestimmungen folglich |
| nicht ersetzt. Es stellt nicht nur einen Zusatz, sondern eine | nicht ersetzt. Es stellt nicht nur einen Zusatz, sondern eine |
| wirkliche Ergänzung des Strafarsenals dar, indem es spezifische « | wirkliche Ergänzung des Strafarsenals dar, indem es spezifische « |
| Verstösse » und dem Hooliganmilieu angepasste Sanktionen vorsieht. Die | Verstösse » und dem Hooliganmilieu angepasste Sanktionen vorsieht. Die |
| im Gesetz vorgesehenen Verfahren lassen sich zudem sehr schnell | im Gesetz vorgesehenen Verfahren lassen sich zudem sehr schnell |
| durchführen. | durchführen. |
| Schnelligkeit und Spezifität sind demnach die beiden Merkmale, anhand | Schnelligkeit und Spezifität sind demnach die beiden Merkmale, anhand |
| deren sich die Philosophie, die durch das neue Gesetz eingeführt | deren sich die Philosophie, die durch das neue Gesetz eingeführt |
| worden ist, qualifizieren lässt. | worden ist, qualifizieren lässt. |
| Aus diesem Gesetz gehen drei grosse Abschnitte hervor: erstens die | Aus diesem Gesetz gehen drei grosse Abschnitte hervor: erstens die |
| Bestimmungen in bezug auf die Veranstalter, zweitens die Bestimmungen | Bestimmungen in bezug auf die Veranstalter, zweitens die Bestimmungen |
| in bezug auf das Publikum und drittens die Bestimmungen, durch die das | in bezug auf das Publikum und drittens die Bestimmungen, durch die das |
| Verwaltungsverfahren bei Verstoss gegen einen der beiden anderen | Verwaltungsverfahren bei Verstoss gegen einen der beiden anderen |
| Abschnitte geregelt wird. | Abschnitte geregelt wird. |
| 2. Anweisungen für die Ausführung des Gesetzes | 2. Anweisungen für die Ausführung des Gesetzes |
| A. Die Veranstalter | A. Die Veranstalter |
| 2.1 Die Veranstalter haben eine Reihe Verpflichtungen zu erfüllen: für | 2.1 Die Veranstalter haben eine Reihe Verpflichtungen zu erfüllen: für |
| eine den einschlägigen Verordnungsbestimmungen gemässe Infrastruktur | eine den einschlägigen Verordnungsbestimmungen gemässe Infrastruktur |
| zu sorgen, Überwachungskameras zu installieren, genügend | zu sorgen, Überwachungskameras zu installieren, genügend |
| ordnungsgemäss ausgebildete Ordner einzusetzen usw. Die | ordnungsgemäss ausgebildete Ordner einzusetzen usw. Die |
| Polizeibeamten, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion | Polizeibeamten, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion |
| zuständig sind, haben hierbei eine nicht zu unterschätzende Rolle zu | zuständig sind, haben hierbei eine nicht zu unterschätzende Rolle zu |
| spielen: Ich erwarte von ihnen, dass sie dem vom König bestimmten | spielen: Ich erwarte von ihnen, dass sie dem vom König bestimmten |
| Beamten, das heisst dem Generaldirektor und dem Generaldirektor, | Beamten, das heisst dem Generaldirektor und dem Generaldirektor, |
| zweisprachigem Beigeordneten, der Generaldirektion der Allgemeinen | zweisprachigem Beigeordneten, der Generaldirektion der Allgemeinen |
| Polizei des Königreichs oder dem Beamten beziehungsweise Bediensteten | Polizei des Königreichs oder dem Beamten beziehungsweise Bediensteten |
| mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen der beiden | mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen der beiden |
| ersetzt, jeden Verstoss der Veranstalter gegen ihre Verpflichtungen, | ersetzt, jeden Verstoss der Veranstalter gegen ihre Verpflichtungen, |
| sowohl in der Vorbereitungsphase der Spiele als auch während der | sowohl in der Vorbereitungsphase der Spiele als auch während der |
| Spiele selbst, melden, damit dieser Beamte Verwaltungssanktionen | Spiele selbst, melden, damit dieser Beamte Verwaltungssanktionen |
| verhängen kann. | verhängen kann. |
| 2.2 Ich erwarte, dass folgendes gemeldet wird: | 2.2 Ich erwarte, dass folgendes gemeldet wird: |
| 1. die Benutzung von Stadien oder Teilen davon, die nicht den | 1. die Benutzung von Stadien oder Teilen davon, die nicht den |
| diesbezüglich festgelegten Normen entsprechen, | diesbezüglich festgelegten Normen entsprechen, |
| 2. das Fehlen, der verspätete Abschluss oder die Lückenhaftigkeit der | 2. das Fehlen, der verspätete Abschluss oder die Lückenhaftigkeit der |
| Vereinbarung mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und | Vereinbarung mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und |
| Polizeibehörden oder -diensten sowie Verstösse gegen diese | Polizeibehörden oder -diensten sowie Verstösse gegen diese |
| Vereinbarung (Fehlen oder Unzulänglichkeit der Kommandostelle usw.), | Vereinbarung (Fehlen oder Unzulänglichkeit der Kommandostelle usw.), |
| 3. das Fehlen eines Sicherheitsverantwortlichen oder dessen | 3. das Fehlen eines Sicherheitsverantwortlichen oder dessen |
| vollständiger oder teilweiser Mangel an Engagement oder Initiative vor | vollständiger oder teilweiser Mangel an Engagement oder Initiative vor |
| Ort (er kümmert sich beispielsweise nicht um die Ordner oder | Ort (er kümmert sich beispielsweise nicht um die Ordner oder |
| vernachlässigt die Inspektion des Stadions usw.), | vernachlässigt die Inspektion des Stadions usw.), |
| 4. das Fehlen, die unzureichende Präsenz oder die Untauglichkeit von | 4. das Fehlen, die unzureichende Präsenz oder die Untauglichkeit von |
| Ordnern, deren Mangel an Ausbildung, Vorbereitung oder Koordination; | Ordnern, deren Mangel an Ausbildung, Vorbereitung oder Koordination; |
| deren falsche Aufstellung vor Ort, deren negative oder provokative | deren falsche Aufstellung vor Ort, deren negative oder provokative |
| Einstellung gegenüber den Zuschauern (insbesondere die Tatsache, dass | Einstellung gegenüber den Zuschauern (insbesondere die Tatsache, dass |
| sie das Spiel verfolgen statt die Zuschauer im Auge zu behalten!), | sie das Spiel verfolgen statt die Zuschauer im Auge zu behalten!), |
| 5. das Fehlen, die unvollständige Zusammensetzung oder die mangelnde | 5. das Fehlen, die unvollständige Zusammensetzung oder die mangelnde |
| Tätigkeit des lokalen Beirats für die Sicherheit bei Fussballspielen, | Tätigkeit des lokalen Beirats für die Sicherheit bei Fussballspielen, |
| 6. das Fehlen, die Lückenhaftigkeit oder die mangelnde Einhaltung der | 6. das Fehlen, die Lückenhaftigkeit oder die mangelnde Einhaltung der |
| Hausordnung, | Hausordnung, |
| 7. eine unzureichende oder nicht vorhandene Trennung der Zuschauer, | 7. eine unzureichende oder nicht vorhandene Trennung der Zuschauer, |
| 8. ein Kartenverkauf, der den einschlägigen Regeln nicht entspricht, | 8. ein Kartenverkauf, der den einschlägigen Regeln nicht entspricht, |
| 9. das Fehlen, die Unzulänglichkeit oder die Funktionsuntüchtigkeit | 9. das Fehlen, die Unzulänglichkeit oder die Funktionsuntüchtigkeit |
| der Überwachungskameras. | der Überwachungskameras. |
| Dies ist natürlich keine erschöpfende Liste. | Dies ist natürlich keine erschöpfende Liste. |
| B. DIE ZUSCHAUER | B. DIE ZUSCHAUER |
| 2.3 Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit zunächst auf die Tatsache lenken, | 2.3 Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit zunächst auf die Tatsache lenken, |
| dass der Anwendungsbereich der Bestimmungen in bezug auf Zuschauer von | dass der Anwendungsbereich der Bestimmungen in bezug auf Zuschauer von |
| Spiel zu Spiel variiert, das heisst gemäss Artikel 19 des Gesetzes « | Spiel zu Spiel variiert, das heisst gemäss Artikel 19 des Gesetzes « |
| binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein | binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein |
| nationales Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel | nationales Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel |
| stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist ». In der Praxis sind damit | stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist ». In der Praxis sind damit |
| grössere Probleme im Fall einer allmählichen Räumung des Stadions | grössere Probleme im Fall einer allmählichen Räumung des Stadions |
| verbunden (wenn beispielsweise eine Fangruppe im Stadion | verbunden (wenn beispielsweise eine Fangruppe im Stadion |
| zurückgehalten wird, während die gegnerischen Fans das Stadion | zurückgehalten wird, während die gegnerischen Fans das Stadion |
| verlassen); in diesem Fall ist das Gesetz weiterhin auf die im Stadion | verlassen); in diesem Fall ist das Gesetz weiterhin auf die im Stadion |
| zurückgehaltenen Zuschauer anwendbar. Zuschauer, die das Stadion | zurückgehaltenen Zuschauer anwendbar. Zuschauer, die das Stadion |
| eigentlich hätten verlassen müssen, sich aber immer noch dort | eigentlich hätten verlassen müssen, sich aber immer noch dort |
| aufhalten oder dort einzudringen versuchen, fallen unter die Anwendung | aufhalten oder dort einzudringen versuchen, fallen unter die Anwendung |
| von Artikel 22 (Eindringen ohne gültige Eintrittskarte). | von Artikel 22 (Eindringen ohne gültige Eintrittskarte). |
| Ich weise nachdrücklich darauf hin, dass jede im Stadion anwesende | Ich weise nachdrücklich darauf hin, dass jede im Stadion anwesende |
| Person von dieser Bestimmung betroffen ist: Dies gilt also auch für | Person von dieser Bestimmung betroffen ist: Dies gilt also auch für |
| Ordner, Stadionpersonal usw. Im Grunde gilt dies ebenfalls für | Ordner, Stadionpersonal usw. Im Grunde gilt dies ebenfalls für |
| Schiedsrichter, Trainer, Spieler usw. Es versteht sich von selbst, | Schiedsrichter, Trainer, Spieler usw. Es versteht sich von selbst, |
| dass die Behörde in diesem Fall für eine angepasste Reaktion sorgen | dass die Behörde in diesem Fall für eine angepasste Reaktion sorgen |
| muss. | muss. |
| 2.4 In vier Bestimmungen sind Taten vorgesehen, die Zuschauern | 2.4 In vier Bestimmungen sind Taten vorgesehen, die Zuschauern |
| verboten sind und eine Verwaltungssanktion nach sich ziehen: | verboten sind und eine Verwaltungssanktion nach sich ziehen: |
| a) das Werfen oder Schleudern von Gegenständen von den Tribünen oder | a) das Werfen oder Schleudern von Gegenständen von den Tribünen oder |
| dem Spielfeld aus oder in diese Richtung (Artikel 20), | dem Spielfeld aus oder in diese Richtung (Artikel 20), |
| b) das unrechtmässige Betreten des Stadions (Artikel 21), | b) das unrechtmässige Betreten des Stadions (Artikel 21), |
| c) das Eindringen in bestimmte Bereiche des Stadions, ohne im Besitz | c) das Eindringen in bestimmte Bereiche des Stadions, ohne im Besitz |
| einer für diese Bereiche gültigen Eintrittskarte zu sein, oder in | einer für diese Bereiche gültigen Eintrittskarte zu sein, oder in |
| einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort (Artikel 22), | einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort (Artikel 22), |
| d) Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur | d) Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur |
| Körperverletzung (Artikel 23). | Körperverletzung (Artikel 23). |
| 2.4.1 In Artikel 20 ist die Rede vom Werfen oder Schleudern von | 2.4.1 In Artikel 20 ist die Rede vom Werfen oder Schleudern von |
| Gegenständen. Für jeden geworfenen Gegenstand muss ein Protokoll | Gegenständen. Für jeden geworfenen Gegenstand muss ein Protokoll |
| aufgenommen werden, sofern es sich dabei um eine Störung der | aufgenommen werden, sofern es sich dabei um eine Störung der |
| öffentlichen Ordnung oder des friedlichen Ablaufs der Begegnung | öffentlichen Ordnung oder des friedlichen Ablaufs der Begegnung |
| handelt. Momentan ist die Toleranzgrenze dafür sehr niedrig angesetzt, | handelt. Momentan ist die Toleranzgrenze dafür sehr niedrig angesetzt, |
| so dass ein Protokoll aufgenommen werden muss ungeachtet der | so dass ein Protokoll aufgenommen werden muss ungeachtet der |
| eigentlichen Gefährlichkeit des Gegenstands und ungeachtet der Frage, | eigentlichen Gefährlichkeit des Gegenstands und ungeachtet der Frage, |
| ob jemand getroffen oder bedroht worden ist oder ob materieller | ob jemand getroffen oder bedroht worden ist oder ob materieller |
| Schaden entstanden ist oder nicht - und auch ungeachtet des | Schaden entstanden ist oder nicht - und auch ungeachtet des |
| Zeitpunkts, an dem der Gegenstand geworfen wurde (vor, während oder | Zeitpunkts, an dem der Gegenstand geworfen wurde (vor, während oder |
| nach dem Spiel oder während der Pause), und des anvisierten oder | nach dem Spiel oder während der Pause), und des anvisierten oder |
| erreichten Ziels (Leichtathletikbahn, Reservebank usw.). | erreichten Ziels (Leichtathletikbahn, Reservebank usw.). |
| Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel: wenn ein Gegenstand aus einem | Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel: wenn ein Gegenstand aus einem |
| legitimen Grund geworfen wird; hier einige deutliche Beispiele: einen | legitimen Grund geworfen wird; hier einige deutliche Beispiele: einen |
| Ball, der in den Tribünen gelandet ist, auf das Spielfeld | Ball, der in den Tribünen gelandet ist, auf das Spielfeld |
| zurückwerfen, das Trikot am Ende des Spiels als Souvenir in die | zurückwerfen, das Trikot am Ende des Spiels als Souvenir in die |
| Tribünen werfen usw. Ob ein Grund legitim ist, bleibt der Beurteilung | Tribünen werfen usw. Ob ein Grund legitim ist, bleibt der Beurteilung |
| des Polizeibeamten überlassen. Im Zweifelsfall sollte ein Protokoll | des Polizeibeamten überlassen. Im Zweifelsfall sollte ein Protokoll |
| aufgenommen werden. Die Behörde hat immer noch die Möglichkeit zu | aufgenommen werden. Die Behörde hat immer noch die Möglichkeit zu |
| beurteilen, ob es angebracht ist, eine Verfolgung einzuleiten, und der | beurteilen, ob es angebracht ist, eine Verfolgung einzuleiten, und der |
| Betreffende kann gegebenenfalls seine Rechte bei seiner Verteidigung | Betreffende kann gegebenenfalls seine Rechte bei seiner Verteidigung |
| geltend machen. | geltend machen. |
| 2.4.2 Durch Artikel 21 wird das unrechtmässige Betreten des Stadions | 2.4.2 Durch Artikel 21 wird das unrechtmässige Betreten des Stadions |
| verboten, das bedeutet, Betreten des Stadions trotz administrativen | verboten, das bedeutet, Betreten des Stadions trotz administrativen |
| oder gerichtlichen Stadionverbots oder trotz der Verweigerung des | oder gerichtlichen Stadionverbots oder trotz der Verweigerung des |
| Einlasses durch einen Ordner. | Einlasses durch einen Ordner. |
| Unter « administrativem oder gerichtlichem Stadionverbot » versteht | Unter « administrativem oder gerichtlichem Stadionverbot » versteht |
| man jedes öffentlich-rechtliche Stadionverbot, mit Ausnahme also von | man jedes öffentlich-rechtliche Stadionverbot, mit Ausnahme also von |
| zivilrechtlichen Stadionverboten. Ich mache Sie darauf aufmerksam, | zivilrechtlichen Stadionverboten. Ich mache Sie darauf aufmerksam, |
| dass das System des zivilrechtlichen Stadionverbots aufgrund von | dass das System des zivilrechtlichen Stadionverbots aufgrund von |
| Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes unter die Verantwortung des | Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes unter die Verantwortung des |
| Veranstalters eines Fussballspiels und nicht unter die Verantwortung | Veranstalters eines Fussballspiels und nicht unter die Verantwortung |
| der Behörden fällt. Diese Art Ausschliessung beruht auf anderen als | der Behörden fällt. Diese Art Ausschliessung beruht auf anderen als |
| den im Gesetz beschriebenen Taten, die bei einem Verwaltungsverfahren | den im Gesetz beschriebenen Taten, die bei einem Verwaltungsverfahren |
| folglich nicht berücksichtigt werden können. | folglich nicht berücksichtigt werden können. |
| Jede Person, die mit einem öffentlich-rechtlichen Stadionverbot belegt | Jede Person, die mit einem öffentlich-rechtlichen Stadionverbot belegt |
| worden ist, wird in eine Datei aufgenommen, die von der | worden ist, wird in eine Datei aufgenommen, die von der |
| Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
| fortgeschrieben wird. Die persönlichen Daten dieser Personen werden | fortgeschrieben wird. Die persönlichen Daten dieser Personen werden |
| dem Königlichen Belgischen Fussballverband und den Klubs zur Verfügung | dem Königlichen Belgischen Fussballverband und den Klubs zur Verfügung |
| gestellt, damit diesen Personen keine Eintrittskarten mehr verkauft | gestellt, damit diesen Personen keine Eintrittskarten mehr verkauft |
| werden. Die Polizeidienste haben ebenfalls Zugriff auf diese Daten, | werden. Die Polizeidienste haben ebenfalls Zugriff auf diese Daten, |
| damit sie punktuelle Kontrollen durchführen können um nachzuprüfen, ob | damit sie punktuelle Kontrollen durchführen können um nachzuprüfen, ob |
| eine (verdächtige) Person überhaupt berechtigt ist, das Stadion zu | eine (verdächtige) Person überhaupt berechtigt ist, das Stadion zu |
| betreten. Diese Daten müssen ebenfalls die Zugangskontrolle durch | betreten. Diese Daten müssen ebenfalls die Zugangskontrolle durch |
| Identifikations- und Festnahmeteams des mit der Aufrechterhaltung der | Identifikations- und Festnahmeteams des mit der Aufrechterhaltung der |
| Ordnung im Stadion beauftragten Polizeidienstes ermöglichen, die der | Ordnung im Stadion beauftragten Polizeidienstes ermöglichen, die der |
| Veranstalter unter bestimmten Umständen anfordern muss (Einzelheiten | Veranstalter unter bestimmten Umständen anfordern muss (Einzelheiten |
| dazu finden sich im Königlichen Erlass zur Regelung des | dazu finden sich im Königlichen Erlass zur Regelung des |
| Kartenmanagements bei Fussballspielen). | Kartenmanagements bei Fussballspielen). |
| Die Kontrolle der Einhaltung der auferlegten Stadionverbote ist für | Die Kontrolle der Einhaltung der auferlegten Stadionverbote ist für |
| die Glaubwürdigkeit und die Effizienz des Systems von grösster | die Glaubwürdigkeit und die Effizienz des Systems von grösster |
| Bedeutung. Ich fordere daher nachdrücklich die systematische Anwendung | Bedeutung. Ich fordere daher nachdrücklich die systematische Anwendung |
| dieser Bestimmung. | dieser Bestimmung. |
| Aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes können Ordner jeder Person, die | Aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes können Ordner jeder Person, die |
| sich einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck | sich einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck |
| widersetzt hat, sich weigert, dem Ordner einen Gegenstand | widersetzt hat, sich weigert, dem Ordner einen Gegenstand |
| auszuhändigen, der aufgrund der Hausordnung nicht ins Stadion | auszuhändigen, der aufgrund der Hausordnung nicht ins Stadion |
| mitgenommen werden darf, oder im Besitz einer Waffe oder eines | mitgenommen werden darf, oder im Besitz einer Waffe oder eines |
| gefährlichen Gegenstands ist, den Zutritt zum Stadion verweigern. Da | gefährlichen Gegenstands ist, den Zutritt zum Stadion verweigern. Da |
| Ordner keinerlei Zwang ausüben dürfen, dürfen sie sich einer Person, | Ordner keinerlei Zwang ausüben dürfen, dürfen sie sich einer Person, |
| die das Stadion dennoch zu betreten versucht, selbst nicht körperlich | die das Stadion dennoch zu betreten versucht, selbst nicht körperlich |
| widersetzen, sondern müssen die Ordnungskräfte hinzuziehen. Dieser | widersetzen, sondern müssen die Ordnungskräfte hinzuziehen. Dieser |
| Fall findet sich in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes wieder. | Fall findet sich in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes wieder. |
| Auch in diesem Fall fordere ich eine strikte, ausnahmslose Anwendung | Auch in diesem Fall fordere ich eine strikte, ausnahmslose Anwendung |
| des Gesetzes. Einer Person, die sich einer Kontrolle widersetzt hat | des Gesetzes. Einer Person, die sich einer Kontrolle widersetzt hat |
| (selbst wenn sie nichts zu verbergen hat), Zutritt zu gewähren, stellt | (selbst wenn sie nichts zu verbergen hat), Zutritt zu gewähren, stellt |
| nämlich ein zu grosses Risiko für die Sicherheit der anderen Zuschauer | nämlich ein zu grosses Risiko für die Sicherheit der anderen Zuschauer |
| und den friedlichen Ablauf des Spiels dar. | und den friedlichen Ablauf des Spiels dar. |
| 2.4.3 In Artikel 22 wird der Zugang zu Bereichen, die der | 2.4.3 In Artikel 22 wird der Zugang zu Bereichen, die der |
| Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, oder zu Bereichen, für die man | Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, oder zu Bereichen, für die man |
| keine gültige Eintrittskarte besitzt, verboten. Dies gilt natürlich | keine gültige Eintrittskarte besitzt, verboten. Dies gilt natürlich |
| für das Stürmen des Spielfelds, für das Erklettern oder Übersteigen | für das Stürmen des Spielfelds, für das Erklettern oder Übersteigen |
| von Gittern, Mauern oder Absperrungen, aber auch für die Anwesenheit | von Gittern, Mauern oder Absperrungen, aber auch für die Anwesenheit |
| an Orten, deren Betreten durch ein Piktogramm oder ein anderes vom | an Orten, deren Betreten durch ein Piktogramm oder ein anderes vom |
| Veranstalter angebrachtes Zeichen verboten wird (Umkleideräume für | Veranstalter angebrachtes Zeichen verboten wird (Umkleideräume für |
| Spieler und Schiedsrichter, dorthin führende Gänge, Klubhaus, Büros | Spieler und Schiedsrichter, dorthin führende Gänge, Klubhaus, Büros |
| der Klubleitung usw.). Es kann jedoch vorkommen, dass die | der Klubleitung usw.). Es kann jedoch vorkommen, dass die |
| Ordnungskräfte oder der Veranstalter den Zuschauern gestattet, das | Ordnungskräfte oder der Veranstalter den Zuschauern gestattet, das |
| Spielfeld zu stürmen, um auf diese Weise einen Sieg zu feiern; dies | Spielfeld zu stürmen, um auf diese Weise einen Sieg zu feiern; dies |
| ist natürlich nicht strafbar. Ich lege allerdings Wert darauf, dass | ist natürlich nicht strafbar. Ich lege allerdings Wert darauf, dass |
| dies nur nach Beendigung des Spiels gestattet wird. Das Betreten des | dies nur nach Beendigung des Spiels gestattet wird. Das Betreten des |
| Spielfelds ist natürlich auch nicht verboten, wenn Zuschauern dadurch | Spielfelds ist natürlich auch nicht verboten, wenn Zuschauern dadurch |
| die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Schlägereien, einem Brand usw. | die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Schlägereien, einem Brand usw. |
| zu entkommen, die auf den Tribünen ausgebrochen sind (im Gesetz ist in | zu entkommen, die auf den Tribünen ausgebrochen sind (im Gesetz ist in |
| diesem Zusammenhang die Rede von « einer gesetzlichen Vorschrift, | diesem Zusammenhang die Rede von « einer gesetzlichen Vorschrift, |
| eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, | eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, |
| vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der | vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der |
| Zulässigkeit »). | Zulässigkeit »). |
| Selbst das einfache Klettern an Gittern, ohne dabei andere Zuschauer | Selbst das einfache Klettern an Gittern, ohne dabei andere Zuschauer |
| zu beleidigen, zu provozieren usw. oder dabei den Versuch zu | zu beleidigen, zu provozieren usw. oder dabei den Versuch zu |
| unternehmen, an einen anderen Ort zu gelangen, muss protokolliert | unternehmen, an einen anderen Ort zu gelangen, muss protokolliert |
| werden. | werden. |
| 2.4.4 Ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass in Artikel 22 | 2.4.4 Ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass in Artikel 22 |
| Sanktionen für das Eindringen in obenerwähnte Bereiche ohne | Sanktionen für das Eindringen in obenerwähnte Bereiche ohne |
| entsprechende Eintrittskarte vorgesehen sind, es sei denn, dieses | entsprechende Eintrittskarte vorgesehen sind, es sei denn, dieses |
| Eindringen geschieht auf Anordnung der Behörde. Es versteht sich von | Eindringen geschieht auf Anordnung der Behörde. Es versteht sich von |
| selbst, dass diese Massnahme nur unter aussergewöhnlichen Umständen | selbst, dass diese Massnahme nur unter aussergewöhnlichen Umständen |
| zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angewandt werden kann. | zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angewandt werden kann. |
| Es darf natürlich nicht zugelassen werden, dass eine derartige | Es darf natürlich nicht zugelassen werden, dass eine derartige |
| Ausnahmesituation von den Zuschauern ausgenutzt und von ihnen selbst | Ausnahmesituation von den Zuschauern ausgenutzt und von ihnen selbst |
| systematisch organisiert oder sogar herbeigeführt wird. | systematisch organisiert oder sogar herbeigeführt wird. |
| Ich bestehe daher darauf, dass Versuchen bestimmter Fans, sich in | Ich bestehe daher darauf, dass Versuchen bestimmter Fans, sich in |
| letzter Minute gruppenweise Zugang zum Stadion zu verschaffen, um auf | letzter Minute gruppenweise Zugang zum Stadion zu verschaffen, um auf |
| diese Weise das Eintrittsgeld zu sparen, aber vor allem um den | diese Weise das Eintrittsgeld zu sparen, aber vor allem um den |
| Zugangskontrollen zu entgehen, bei denen Durchsuchungen vorgenommen | Zugangskontrollen zu entgehen, bei denen Durchsuchungen vorgenommen |
| werden, ausgeschlossene Fans eventuell abgefangen werden usw., nicht | werden, ausgeschlossene Fans eventuell abgefangen werden usw., nicht |
| ohne weiteres nachgegeben wird. | ohne weiteres nachgegeben wird. |
| In Ermangelung einer Reaktion auf derartige Situationen ist die Gefahr | In Ermangelung einer Reaktion auf derartige Situationen ist die Gefahr |
| gross, dass die Gesetzesbestimmungen, durch Verschulden der | gross, dass die Gesetzesbestimmungen, durch Verschulden der |
| Ordnungskräfte selbst, ausgehöhlt werden. Ich wünsche daher, dass | Ordnungskräfte selbst, ausgehöhlt werden. Ich wünsche daher, dass |
| diese Polizeipraktik sich strikt auf nachgewiesene Fälle höherer | diese Polizeipraktik sich strikt auf nachgewiesene Fälle höherer |
| Gewalt beschränkt (beispielsweise Verspätung eines begleiteten | Gewalt beschränkt (beispielsweise Verspätung eines begleiteten |
| gemeinsamen Transportmittels durch höhere Gewalt). | gemeinsamen Transportmittels durch höhere Gewalt). |
| 2.4.5 Im allgemeinen sind, was die Artikel 21 und 22 anbelangt, die | 2.4.5 Im allgemeinen sind, was die Artikel 21 und 22 anbelangt, die |
| Anwesenheit von Personen an nicht zugänglichen Orten und der Versuch, | Anwesenheit von Personen an nicht zugänglichen Orten und der Versuch, |
| dorthin vorzudringen, schwerwiegende Ursachen für Unruhe; deswegen ist | dorthin vorzudringen, schwerwiegende Ursachen für Unruhe; deswegen ist |
| die Toleranzgrenze hierfür am niedrigsten angesetzt. | die Toleranzgrenze hierfür am niedrigsten angesetzt. |
| 2.4.6 In Artikel 23 geht es um das Stören des Spielablaufs durch die | 2.4.6 In Artikel 23 geht es um das Stören des Spielablaufs durch die |
| Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur | Anstiftung, alleine oder in einer Gruppe, zu Hass und Wut oder zur |
| Körperverletzung. Typisch hierfür sind beleidigende Lieder, | Körperverletzung. Typisch hierfür sind beleidigende Lieder, |
| gruppenweise gerufene rassistische Parolen, faschistische Grüsse usw., | gruppenweise gerufene rassistische Parolen, faschistische Grüsse usw., |
| für die die Toleranzgrenze ganz unten angesetzt werden muss. Es | für die die Toleranzgrenze ganz unten angesetzt werden muss. Es |
| stimmt, dass solche Fälle manchmal schwierig zu beurteilen sind; unter | stimmt, dass solche Fälle manchmal schwierig zu beurteilen sind; unter |
| Umständen liegt das Verhalten in manchen Fällen, in denen es « hoch | Umständen liegt das Verhalten in manchen Fällen, in denen es « hoch |
| hergeht » (beispielsweise Gruppengesänge), hart an der Grenze zwischen | hergeht » (beispielsweise Gruppengesänge), hart an der Grenze zwischen |
| Provokation und einfachem Singen von Klubliedern. Die Beurteilung | Provokation und einfachem Singen von Klubliedern. Die Beurteilung |
| bleibt dem Polizeibeamten überlassen. | bleibt dem Polizeibeamten überlassen. |
| C. DAS VERFAHREN | C. DAS VERFAHREN |
| 3.1 Jedes Protokoll zur Feststellung einer in den Artikeln 20 bis 23 | 3.1 Jedes Protokoll zur Feststellung einer in den Artikeln 20 bis 23 |
| erwähnten Tat muss dem vom König bestimmten Beamten (dem | erwähnten Tat muss dem vom König bestimmten Beamten (dem |
| Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
| Königreichs oder einem Beamten im Rang 10, der dieser Verwaltung | Königreichs oder einem Beamten im Rang 10, der dieser Verwaltung |
| angehört - ich verweise auf den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 | angehört - ich verweise auf den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 |
| zur Festlegung der Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21. | zur Festlegung der Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21. |
| Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte |
| Verwaltungsverfahren, Belgisches Staatsblatt vom 26. März) und dem | Verwaltungsverfahren, Belgisches Staatsblatt vom 26. März) und dem |
| Prokurator des Königs übermittelt werden. Denn jede dieser Taten kann | Prokurator des Königs übermittelt werden. Denn jede dieser Taten kann |
| auch entweder direkt (beispielsweise Werfen eines Gegenstands, das zu | auch entweder direkt (beispielsweise Werfen eines Gegenstands, das zu |
| einer Körperverletzung führt; unrechtmässiges Betreten, das zu | einer Körperverletzung führt; unrechtmässiges Betreten, das zu |
| Zerstörungen an beweglichen und unbeweglichen Gütern führt) oder | Zerstörungen an beweglichen und unbeweglichen Gütern führt) oder |
| indirekt (beispielsweise unrechtmässiges Betreten, das zu einem | indirekt (beispielsweise unrechtmässiges Betreten, das zu einem |
| Einbruchsdiebstahl führt) den Tatbestand eines strafrechtlichen | Einbruchsdiebstahl führt) den Tatbestand eines strafrechtlichen |
| Verstosses erfüllen. | Verstosses erfüllen. |
| Das Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des | Das Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des |
| Veranstalters muss hingegen nur dem vom König bestimmten Beamten | Veranstalters muss hingegen nur dem vom König bestimmten Beamten |
| zugeschickt werden. | zugeschickt werden. |
| Der Prokurator des Königs verfügt über einen Monat, um über eventuelle | Der Prokurator des Königs verfügt über einen Monat, um über eventuelle |
| weitere gerichtliche Schritte bezüglich der festgestellten Taten zu | weitere gerichtliche Schritte bezüglich der festgestellten Taten zu |
| befinden, wodurch das Verwaltungsverfahren erlischt. Wenn der | befinden, wodurch das Verwaltungsverfahren erlischt. Wenn der |
| Prokurator bei Ablauf dieser Frist keine Entscheidung verkündet hat | Prokurator bei Ablauf dieser Frist keine Entscheidung verkündet hat |
| oder die Taten nicht weiterverfolgen möchte, kann eine | oder die Taten nicht weiterverfolgen möchte, kann eine |
| Verwaltungssanktion verhängt werden. Natürlich muss der Prokurator | Verwaltungssanktion verhängt werden. Natürlich muss der Prokurator |
| keinen ganzen Monat warten, um sich im negativen Sinne zu äussern: Die | keinen ganzen Monat warten, um sich im negativen Sinne zu äussern: Die |
| Sanktion kann verhängt werden, sobald seine Stellungnahme vorliegt. | Sanktion kann verhängt werden, sobald seine Stellungnahme vorliegt. |
| 3.2 Die verwaltungsmässige Bearbeitung der Akte beginnt, sobald das | 3.2 Die verwaltungsmässige Bearbeitung der Akte beginnt, sobald das |
| Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des | Protokoll zur Feststellung eines Verstosses von seiten des |
| Veranstalters dem Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des | Veranstalters dem Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des |
| Königreichs vorliegt; dieser übermittelt dem Betreffenden eine Akte, | Königreichs vorliegt; dieser übermittelt dem Betreffenden eine Akte, |
| die (unter anderem) die ihm zur Last gelegten Taten und eine Kopie des | die (unter anderem) die ihm zur Last gelegten Taten und eine Kopie des |
| Protokolls umfasst. Der Veranstalter verfügt über dreissig Tage, um zu | Protokolls umfasst. Der Veranstalter verfügt über dreissig Tage, um zu |
| reagieren, das heisst, um seine Verteidigungsmittel per | reagieren, das heisst, um seine Verteidigungsmittel per |
| Einschreibebrief einzureichen oder mitzuteilen, dass er sich mündlich | Einschreibebrief einzureichen oder mitzuteilen, dass er sich mündlich |
| verteidigen möchte, woraufhin der Generaldirektor entscheidet, ob eine | verteidigen möchte, woraufhin der Generaldirektor entscheidet, ob eine |
| Sanktion auferlegt werden muss. | Sanktion auferlegt werden muss. |
| Das gleiche gilt für die Bearbeitung von Akten bezüglich einer in den | Das gleiche gilt für die Bearbeitung von Akten bezüglich einer in den |
| Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnten Tat, wenn auch der | Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnten Tat, wenn auch der |
| Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs in diesen | Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs in diesen |
| Fällen mit der Verhängung einer Sanktion warten muss, bis er die | Fällen mit der Verhängung einer Sanktion warten muss, bis er die |
| Stellungnahme des Prokurators des Königs erhalten hat. | Stellungnahme des Prokurators des Königs erhalten hat. |
| Diese Sanktion muss binnen sechs Monaten nach Feststellung der Taten | Diese Sanktion muss binnen sechs Monaten nach Feststellung der Taten |
| verhängt werden. Die Sanktion ist einen Monat nach ihrer Notifizierung | verhängt werden. Die Sanktion ist einen Monat nach ihrer Notifizierung |
| an den Betreffenden vollstreckbar, sofern er in dieser Zeit keine | an den Betreffenden vollstreckbar, sofern er in dieser Zeit keine |
| Berufung beim Polizeigericht eingelegt hat. | Berufung beim Polizeigericht eingelegt hat. |
| Die Fristen sind demnach sehr kurz: Die ganze Angelegenheit muss | Die Fristen sind demnach sehr kurz: Die ganze Angelegenheit muss |
| binnen sechs Monaten abgewickelt sein; eine Sanktion kann in weniger | binnen sechs Monaten abgewickelt sein; eine Sanktion kann in weniger |
| als einem Monat verhängt werden (wenn der Prokurator des Königs sehr | als einem Monat verhängt werden (wenn der Prokurator des Königs sehr |
| schnell reagiert oder seine Stellungnahme nicht erforderlich ist und | schnell reagiert oder seine Stellungnahme nicht erforderlich ist und |
| wenn der Betreffende seine Argumente sehr schnell geltend macht)! Dass | wenn der Betreffende seine Argumente sehr schnell geltend macht)! Dass |
| dies so schnell vonstatten gehen kann, wirkt sich vorteilhaft auf die | dies so schnell vonstatten gehen kann, wirkt sich vorteilhaft auf die |
| Effizienz bei der Bearbeitung und Verfolgung aus, setzt aber ebenfalls | Effizienz bei der Bearbeitung und Verfolgung aus, setzt aber ebenfalls |
| eine schnelle Reaktion des protokollierenden Polizeibeamten voraus. | eine schnelle Reaktion des protokollierenden Polizeibeamten voraus. |
| Ich möchte Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass ein | Ich möchte Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass ein |
| administratives und ein als Sicherheitsmassnahme dienendes | administratives und ein als Sicherheitsmassnahme dienendes |
| Stadionverbot sich ebenfalls auf andere Fussballstadien erstrecken und | Stadionverbot sich ebenfalls auf andere Fussballstadien erstrecken und |
| nicht auf das Stadion beschränkt sind, in dem der Betreffende die dem | nicht auf das Stadion beschränkt sind, in dem der Betreffende die dem |
| Stadionverbot zugrunde liegende Tat begangen hat. Das Betreten eines | Stadionverbot zugrunde liegende Tat begangen hat. Das Betreten eines |
| Stadions, in dem ein nationales Fussballspiel (1) oder ein | Stadions, in dem ein nationales Fussballspiel (1) oder ein |
| internationales Fussballspiel (2) ausgetragen wird, stellt, sofern man | internationales Fussballspiel (2) ausgetragen wird, stellt, sofern man |
| mit einem Stadionverbot belegt ist, einen Verstoss gegen Artikel 21 | mit einem Stadionverbot belegt ist, einen Verstoss gegen Artikel 21 |
| des Gesetzes dar. | des Gesetzes dar. |
| 3.3 Das Protokoll (wovon sich ein Muster in Anlage befindet) muss | 3.3 Das Protokoll (wovon sich ein Muster in Anlage befindet) muss |
| folgende Elemente umfassen: | folgende Elemente umfassen: |
| Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der | Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der |
| protokollierenden Person, | protokollierenden Person, |
| Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das | Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das |
| Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, | Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, |
| Beschreibung der festgestellten Tat, | Beschreibung der festgestellten Tat, |
| Gesetzesbestimmung, gegen die durch das festgestellte Verhalten | Gesetzesbestimmung, gegen die durch das festgestellte Verhalten |
| verstossen wurde, | verstossen wurde, |
| Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der | Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der |
| Person, die Gegenstand des Protokolls ist, | Person, die Gegenstand des Protokolls ist, |
| Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um von der | Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um von der |
| Angelegenheit Kenntnis zu nehmen, | Angelegenheit Kenntnis zu nehmen, |
| gegebenenfalls Vermerk der Tatsache, dass dem Prokurator des Königs | gegebenenfalls Vermerk der Tatsache, dass dem Prokurator des Königs |
| eine Kopie zugeschickt worden ist, | eine Kopie zugeschickt worden ist, |
| gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen | gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen |
| früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, | früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, |
| Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die | Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die |
| Sicherheit bei Fussballspielen usw.). | Sicherheit bei Fussballspielen usw.). |
| Da das Protokoll ein grundlegendes Element bei der Bearbeitung der | Da das Protokoll ein grundlegendes Element bei der Bearbeitung der |
| Akte darstellt, muss es klar, genau und vollständig sein, vor allem in | Akte darstellt, muss es klar, genau und vollständig sein, vor allem in |
| Anbetracht der Tatsache, dass der Person, die Gegenstand des | Anbetracht der Tatsache, dass der Person, die Gegenstand des |
| Protokolls ist, eine Kopie davon bei der Übermittlung der Akte durch | Protokolls ist, eine Kopie davon bei der Übermittlung der Akte durch |
| den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
| übermittelt wird. | übermittelt wird. |
| 3.4 Der Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes | 3.4 Der Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes |
| Stadionverbot zu verhängen, dem ein Protokoll beigefügt wird (Muster | Stadionverbot zu verhängen, dem ein Protokoll beigefügt wird (Muster |
| in Anlage), unterscheidet sich davon und umfasst folgende Elemente: | in Anlage), unterscheidet sich davon und umfasst folgende Elemente: |
| Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der | Name, Vorname, Dienstgrad, Korps, Befugnis und Unterschrift der |
| protokollierenden Person, | protokollierenden Person, |
| Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das | Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, an dem die Tat begangen wurde, sowie das |
| Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, | Fussballspiel, während dessen sie festgestellt wurde, |
| Beschreibung der festgestellten Tat, | Beschreibung der festgestellten Tat, |
| Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der | Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum der |
| Person, die Gegenstand des Protokolls ist, | Person, die Gegenstand des Protokolls ist, |
| Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um das als | Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um das als |
| Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot zu bestätigen, | Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot zu bestätigen, |
| gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen | gegebenenfalls die verwaltungsmässige Erfassung des Betreffenden wegen |
| früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, | früherer Vorfälle bei Fussballspielen (administrative Festnahme, |
| Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die | Protokollaufnahme wegen Verstosses gegen das Gesetz über die |
| Sicherheit bei Fussballspielen usw.), | Sicherheit bei Fussballspielen usw.), |
| ob der Betreffende angehört worden ist oder nicht, und wenn dies nicht | ob der Betreffende angehört worden ist oder nicht, und wenn dies nicht |
| der Fall ist, Angabe der Gründe, die dies rechtfertigen, | der Fall ist, Angabe der Gründe, die dies rechtfertigen, |
| dass ein Magistrat zu Rate gezogen worden ist, sowie dessen | dass ein Magistrat zu Rate gezogen worden ist, sowie dessen |
| Entscheidung, | Entscheidung, |
| dass dem Betreffenden mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand eines | dass dem Betreffenden mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand eines |
| solchen Verbots ist, | solchen Verbots ist, |
| gegebenenfalls Angabe der Strafbestimmung, gegen die durch das | gegebenenfalls Angabe der Strafbestimmung, gegen die durch das |
| festgestellte Verhalten verstossen wurde, | festgestellte Verhalten verstossen wurde, |
| dass der Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs die | dass der Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs die |
| Sicherheitsmassnahme bestätigen kann, anschliessend eine Verfolgung | Sicherheitsmassnahme bestätigen kann, anschliessend eine Verfolgung |
| auf der Grundlage des Protokolls einleiten und beschliessen kann, eine | auf der Grundlage des Protokolls einleiten und beschliessen kann, eine |
| administrative Geldstrafe oder ein administratives Stadionverbot als | administrative Geldstrafe oder ein administratives Stadionverbot als |
| Ersatz für die Sicherheitsmassnahme zu verhängen, | Ersatz für die Sicherheitsmassnahme zu verhängen, |
| dass die Massnahme eine Mindestdauer von vierzehn Tagen und, sofern | dass die Massnahme eine Mindestdauer von vierzehn Tagen und, sofern |
| sie der zuständige Beamte bestätigt, eine Höchstdauer von drei Monaten | sie der zuständige Beamte bestätigt, eine Höchstdauer von drei Monaten |
| hat, | hat, |
| dass das Stadionverbot für alle Stadien gilt, in denen Fussballspiele | dass das Stadionverbot für alle Stadien gilt, in denen Fussballspiele |
| ausgetragen werden. | ausgetragen werden. |
| Da die Frist, binnen der der bestimmte Beamte diese Massnahme | Da die Frist, binnen der der bestimmte Beamte diese Massnahme |
| bestätigen muss, sehr kurz ist (vierzehn Tage nach Begehen der Tat), | bestätigen muss, sehr kurz ist (vierzehn Tage nach Begehen der Tat), |
| bestehe ich darauf, dass das Protokoll den zuständigen Behörden | bestehe ich darauf, dass das Protokoll den zuständigen Behörden |
| unverzüglich übermittelt wird. Dies ist eine der | unverzüglich übermittelt wird. Dies ist eine der |
| Sicherheitsmassnahmen, auf die ich als sofortige Antwort auf den | Sicherheitsmassnahmen, auf die ich als sofortige Antwort auf den |
| Hooliganismus am meisten baue. | Hooliganismus am meisten baue. |
| 3.5 Die festgestellte Tat kann ebenfalls den Tatbestand eines | 3.5 Die festgestellte Tat kann ebenfalls den Tatbestand eines |
| strafrechtlichen Verstosses erfüllen; in diesem Fall muss der | strafrechtlichen Verstosses erfüllen; in diesem Fall muss der |
| Polizeibeamte dem Prokurator des Königs die Tat unverzüglich melden. | Polizeibeamte dem Prokurator des Königs die Tat unverzüglich melden. |
| Dieser beurteilt, ob der Betreffende mit einem als | Dieser beurteilt, ob der Betreffende mit einem als |
| Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbot belegt werden sollte. | Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbot belegt werden sollte. |
| Hält der Prokurator dies für nicht notwendig, vermerkt der | Hält der Prokurator dies für nicht notwendig, vermerkt der |
| Polizeibeamte dies auf dem Protokoll und lässt das oben beschriebene | Polizeibeamte dies auf dem Protokoll und lässt das oben beschriebene |
| klassische Verfahren seinen Lauf nehmen. Beschliesst der Prokurator | klassische Verfahren seinen Lauf nehmen. Beschliesst der Prokurator |
| einzuschreiten, ist die « administrative » Sicherheitsmassnahme nicht | einzuschreiten, ist die « administrative » Sicherheitsmassnahme nicht |
| mehr erforderlich. Zur Vorbeugung gegen jegliche Risiken wünsche ich, | mehr erforderlich. Zur Vorbeugung gegen jegliche Risiken wünsche ich, |
| dass der Prokurator des Königs systematisch informiert wird, sobald | dass der Prokurator des Königs systematisch informiert wird, sobald |
| der Polizeibeamte die Verhängung eines als Sicherheitsmassnahme | der Polizeibeamte die Verhängung eines als Sicherheitsmassnahme |
| dienenden Stadionverbots für erforderlich hält, selbst wenn er nicht | dienenden Stadionverbots für erforderlich hält, selbst wenn er nicht |
| sicher ist, dass es sich bei der Tat um einen strafrechtlichen | sicher ist, dass es sich bei der Tat um einen strafrechtlichen |
| Verstoss handelt. Es obliegt folglich dem Prokurator zu entscheiden, | Verstoss handelt. Es obliegt folglich dem Prokurator zu entscheiden, |
| ob es sich um einen strafrechtlichen Verstoss handelt oder nicht; | ob es sich um einen strafrechtlichen Verstoss handelt oder nicht; |
| gegebenenfalls sollte er, falls er dies für notwendig hält, ein als | gegebenenfalls sollte er, falls er dies für notwendig hält, ein als |
| Sicherheitsmassnahme dienendes « gerichtliches » Stadionverbot | Sicherheitsmassnahme dienendes « gerichtliches » Stadionverbot |
| verhängen. Geschieht dies nicht, kann der Polizeioffizier immer noch | verhängen. Geschieht dies nicht, kann der Polizeioffizier immer noch |
| ein als Sicherheitsmassnahme dienendes « administratives » | ein als Sicherheitsmassnahme dienendes « administratives » |
| Stadionverbot verhängen. | Stadionverbot verhängen. |
| 3.6 Es empfiehlt sich, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes | 3.6 Es empfiehlt sich, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes |
| Stadionverbot zu verhängen, wenn die Anwesenheit des Betreffenden bei | Stadionverbot zu verhängen, wenn die Anwesenheit des Betreffenden bei |
| den folgenden Spielen eine reelle Gefahr für die öffentliche Ordnung | den folgenden Spielen eine reelle Gefahr für die öffentliche Ordnung |
| darstellt - dies kann unter anderem aus der « administrativen | darstellt - dies kann unter anderem aus der « administrativen |
| Vergangenheit » des Betreffenden hervorgehen. | Vergangenheit » des Betreffenden hervorgehen. |
| 3.7 Bei der in Anwendung von Artikel 44 Absatz 5 des Gesetzes | 3.7 Bei der in Anwendung von Artikel 44 Absatz 5 des Gesetzes |
| vorzunehmenden Benachrichtigung der Person, die Gegenstand einer | vorzunehmenden Benachrichtigung der Person, die Gegenstand einer |
| solchen Massnahme ist, können zwei Arten Probleme auftreten: Entweder | solchen Massnahme ist, können zwei Arten Probleme auftreten: Entweder |
| ist der Betreffende den Polizeidiensten bekannt, kann aber aus | ist der Betreffende den Polizeidiensten bekannt, kann aber aus |
| praktischen Gründen nicht sofort angehört werden, oder der Betreffende | praktischen Gründen nicht sofort angehört werden, oder der Betreffende |
| kann nicht sofort identifiziert werden. | kann nicht sofort identifiziert werden. |
| Im ersten Fall muss der Polizeibeamte dem Betreffenden (wenn nötig | Im ersten Fall muss der Polizeibeamte dem Betreffenden (wenn nötig |
| mündlich) mitteilen, dass er Gegenstand eines als Sicherheitsmassnahme | mündlich) mitteilen, dass er Gegenstand eines als Sicherheitsmassnahme |
| dienenden Stadionverbots ist; auf Grundlage dessen erstellt und | dienenden Stadionverbots ist; auf Grundlage dessen erstellt und |
| verschickt er das Protokoll, auf dem er vermerkt, dass der Betreffende | verschickt er das Protokoll, auf dem er vermerkt, dass der Betreffende |
| nicht angehört werden konnte, und die Gründe angibt, aus denen dies | nicht angehört werden konnte, und die Gründe angibt, aus denen dies |
| nicht möglich war. Selbst wenn der Polizeibeamte beabsichtigt, diese | nicht möglich war. Selbst wenn der Polizeibeamte beabsichtigt, diese |
| Person in den folgenden Tagen vorzuladen, muss er dem Generaldirektor | Person in den folgenden Tagen vorzuladen, muss er dem Generaldirektor |
| der Allgemeinen Polizei des Königreichs das Protokoll und den | der Allgemeinen Polizei des Königreichs das Protokoll und den |
| Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot zu | Beschluss, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot zu |
| verhängen, unverzüglich zukommen lassen. | verhängen, unverzüglich zukommen lassen. |
| Im zweiten Fall sorgt der Polizeibeamte einerseits für die | Im zweiten Fall sorgt der Polizeibeamte einerseits für die |
| Übermittlung des Protokolls bezüglich der festgestellten Taten an den | Übermittlung des Protokolls bezüglich der festgestellten Taten an den |
| Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs und | Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs und |
| andererseits für die Identifizierung der Person, entweder indem er sie | andererseits für die Identifizierung der Person, entweder indem er sie |
| selbst vornimmt oder indem er seinen Kollegen alle Elemente mitteilt, | selbst vornimmt oder indem er seinen Kollegen alle Elemente mitteilt, |
| die eine Identifizierung dieser Person ermöglichen (beispielsweise | die eine Identifizierung dieser Person ermöglichen (beispielsweise |
| einen Abzug der von den Überwachungskameras aufgenommenen Bilder). | einen Abzug der von den Überwachungskameras aufgenommenen Bilder). |
| Gelingt die Identifizierung vor dem 14. Tag seit Begehen der Tat, muss | Gelingt die Identifizierung vor dem 14. Tag seit Begehen der Tat, muss |
| der Polizeibeamte, der die Taten festgestellt hat, dafür sorgen, dass | der Polizeibeamte, der die Taten festgestellt hat, dafür sorgen, dass |
| sein Beschluss (wovon sich ein Muster in der Anlage befindet) dem | sein Beschluss (wovon sich ein Muster in der Anlage befindet) dem |
| Betreffenden ordnungsgemäss mitgeteilt wird (Aushändigung durch einen | Betreffenden ordnungsgemäss mitgeteilt wird (Aushändigung durch einen |
| vereidigten Polizeibeamten, Einschreibebrief usw.), und ihn dem | vereidigten Polizeibeamten, Einschreibebrief usw.), und ihn dem |
| Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs unverzüglich | Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs unverzüglich |
| mitteilen. Gelingt die Identifizierung nicht binnen 14 Tagen, kann die | mitteilen. Gelingt die Identifizierung nicht binnen 14 Tagen, kann die |
| Sicherheitsmassnahme natürlich nicht verhängt werden, jedoch kann der | Sicherheitsmassnahme natürlich nicht verhängt werden, jedoch kann der |
| Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs immer noch ein | Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs immer noch ein |
| Verwaltungsverfahren einleiten, sobald er Kenntnis von der Identität | Verwaltungsverfahren einleiten, sobald er Kenntnis von der Identität |
| des Betreffenden erlangt. | des Betreffenden erlangt. |
| 4. In Artikel 34 ist eine Zusatzmassnahme im Hinblick auf | 4. In Artikel 34 ist eine Zusatzmassnahme im Hinblick auf |
| Zuwiderhandelnde vorgesehen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren | Zuwiderhandelnde vorgesehen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren |
| Hauptwohnort in Belgien haben. Wenn eine solche Person eine in den | Hauptwohnort in Belgien haben. Wenn eine solche Person eine in den |
| Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnte Tat begeht, kann der durch | Artikeln 20 bis 23 des Gesetzes erwähnte Tat begeht, kann der durch |
| den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 zur Festlegung der | den Königlichen Erlass vom 11. März 1999 zur Festlegung der |
| Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die | Modalitäten für das durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die |
| Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte Verwaltungsverfahren | Sicherheit bei Fussballspielen eingeführte Verwaltungsverfahren |
| bestimmte Beamte (das heisst, jeder Beamte oder Bedienstete der | bestimmte Beamte (das heisst, jeder Beamte oder Bedienstete der |
| Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem |
| Dienstgrad von mindestens Rang 10, der bei der Fussballzelle innerhalb | Dienstgrad von mindestens Rang 10, der bei der Fussballzelle innerhalb |
| dieser Verwaltung beschäftigt ist) von dieser Person sofort einen | dieser Verwaltung beschäftigt ist) von dieser Person sofort einen |
| Betrag von zehntausend Franken einziehen, sofern sie damit | Betrag von zehntausend Franken einziehen, sofern sie damit |
| einverstanden ist. Durch diese Zahlung erlischt die Möglichkeit, der | einverstanden ist. Durch diese Zahlung erlischt die Möglichkeit, der |
| Person zusätzlich eine administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Dennoch | Person zusätzlich eine administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Dennoch |
| besteht weiterhin die Möglichkeit, sie mit einem Stadionverbot in Form | besteht weiterhin die Möglichkeit, sie mit einem Stadionverbot in Form |
| einer Verwaltungssanktion oder einer Sicherheitsmassnahme zu belegen. | einer Verwaltungssanktion oder einer Sicherheitsmassnahme zu belegen. |
| Nicht die Polizeibeamten sind beauftragt, diese Zahlung vorzuschlagen | Nicht die Polizeibeamten sind beauftragt, diese Zahlung vorzuschlagen |
| und entgegenzunehmen, sondern die obenerwähnten Beamten des | und entgegenzunehmen, sondern die obenerwähnten Beamten des |
| Ministeriums des Innern, die sich bei internationalen Begegnungen oder | Ministeriums des Innern, die sich bei internationalen Begegnungen oder |
| Begegnungen, denen möglicherweise ausländische Zuschauer beiwohnen, | Begegnungen, denen möglicherweise ausländische Zuschauer beiwohnen, |
| vor Ort begeben. Es sollte eine optimale Zusammenarbeit zwischen | vor Ort begeben. Es sollte eine optimale Zusammenarbeit zwischen |
| diesen Beamten und den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im | diesen Beamten und den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im |
| Stadion beauftragten Polizeidiensten geben. | Stadion beauftragten Polizeidiensten geben. |
| Da die festgestellte Tat ebenfalls den Tatbestand eines | Da die festgestellte Tat ebenfalls den Tatbestand eines |
| strafrechtlichen Verstosses erfüllen kann, wird der Bericht über die | strafrechtlichen Verstosses erfüllen kann, wird der Bericht über die |
| Einziehung dieses Betrags dem Prokurator des Königs zugeschickt, der | Einziehung dieses Betrags dem Prokurator des Königs zugeschickt, der |
| nach wie vor eine Strafverfolgung einleiten kann. | nach wie vor eine Strafverfolgung einleiten kann. |
| 5. Das Protokoll zur Feststellung einer verwaltungsrechtlich | 5. Das Protokoll zur Feststellung einer verwaltungsrechtlich |
| geahndeten Tat, das Protokoll zur Verhängung eines als | geahndeten Tat, das Protokoll zur Verhängung eines als |
| Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots und der numerierte | Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots und der numerierte |
| Stammteil des Heftchens bei sofortiger Einziehung eines Geldbetrags | Stammteil des Heftchens bei sofortiger Einziehung eines Geldbetrags |
| sind an folgenden Dienst zu richten: | sind an folgenden Dienst zu richten: |
| Ministerium des Innern | Ministerium des Innern |
| Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
| Fussballzelle | Fussballzelle |
| Rue Royale 56 | Rue Royale 56 |
| 1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
| Da das Gesetz sehr kurze Bearbeitungsfristen vorschreibt, bestehe ich | Da das Gesetz sehr kurze Bearbeitungsfristen vorschreibt, bestehe ich |
| auf eine möglichst zügige Bearbeitung der Protokolle: Das Protokoll | auf eine möglichst zügige Bearbeitung der Protokolle: Das Protokoll |
| muss dem bestimmten Beamten und gegebenenfalls dem Prokurator des | muss dem bestimmten Beamten und gegebenenfalls dem Prokurator des |
| Königs noch am selben Tag oder, sofern dies nicht möglich ist, am | Königs noch am selben Tag oder, sofern dies nicht möglich ist, am |
| ersten Werktag nach seiner Erstellung übermittelt werden. | ersten Werktag nach seiner Erstellung übermittelt werden. |
| Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und | Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und |
| Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu | Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Anlagen | Anlagen |
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