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Koninklijk Besluit van 08 december 2013
gepubliceerd op 06 maart 2018

Koninklijk besluit betreffende de criteria van aanwijzing, de nadere regels voor de indiening van de aanwijzingsaanvraag van instanties belast met de uitvoering van de keuringsprocedure van subsystemen door verwijzing naar de veiligheidsvoorschriften en de nadere regels voor schorsing en intrekking van de aanwijzing. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2018010974
pub.
06/03/2018
prom.
08/12/2013
ELI
eli/besluit/2013/12/08/2018010974/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


8 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de criteria van aanwijzing, de nadere regels voor de indiening van de aanwijzingsaanvraag van instanties belast met de uitvoering van de keuringsprocedure van subsystemen door verwijzing naar de veiligheidsvoorschriften en de nadere regels voor schorsing en intrekking van de aanwijzing. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 8 december 2013 betreffende de criteria van aanwijzing en de nadere regels voor de indiening van de aanwijzingsaanvraag van instanties belast met de uitvoering van de keuringsprocedure van subsystemen door verwijzing naar de veiligheidsvoorschriften (Belgisch Staatsblad van 23 december 2013), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: - het koninklijk besluit van 21 juli 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 december 2013 betreffende de criteria van aanwijzing en de nadere regels voor de indiening van de aanwijzingsaanvraag van instanties belast met de uitvoering van de keuringsprocedure van subsystemen door verwijzing naar de veiligheidsvoorschriften (Belgisch Staatsblad van 12 oktober 2016).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die Bestimmungskriterien, die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme betrauten Stellen, gemäß den Sicherheitsvorschriften, und die Modalitäten der Aussetzung und Entziehung der Bestimmung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 206; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. November 2010 über die Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme betrauten Stellen, gemäß den gebräuchlichen nationalen Sicherheitsvorschriften;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.002/4 des Staatsrates vom 30. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Stelle, die um ihre Bestimmung ersucht, erfüllt alle nachfolgenden Kriterien, sowohl zum Zeitpunkt des Antrags als auch während der Dauer ihrer Bestimmung: 1. in jedem Zuständigkeitsbereich für den sie ihre Bestimmung ersucht, akkreditiert sein, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates: a) im Rahmen der Richtlinie 2008/57 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft; und b) gemäß der Norm ISO 17065;2. auf jegliches direkte oder indirekte Eingreifen, in die Planung, die Herstellung, den Bau, den Vertrieb, die Wartung oder den Betrieb der Teilsysteme verzichten.Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle aus; 3. die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen können und unabhängig von jeder Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind;4. funktionell unabhängig von der Verwaltung, der Sicherheitsbehörde und der Untersuchungsstelle sein;5. in der Lage sein können, alle im Eisenbahngesetzbuch genannten Aufgaben, die einer solchen Stelle zugewiesen werden, wahrzunehmen, unter anderem die Kenntnis der Sicherheitsvorschriften, und für die sie wünscht bestimmt zu werden, sei es, dass diese Aufgaben von der Stelle selbst, sei es, dass sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden;6. über genügend Personal und Mittel verfügen, um die technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit den Bewertungen und Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können.Dies setzt voraus, dass in der Organisation ausreichend technisches Personal vorhanden ist, das die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die Funktion und Leistung der Teilsysteme in Bezug auf die Anforderungen des Eisenbahngesetzbuches zu bewerten; 7. Zugang zu den für die Prüfungen erforderlichen Geräten haben, insbesondere für die außerordentlichen Prüfungen. Art. 2 - Das Personal, das die Kontrollen durchführt: 1. besitzt eine berufliche Ausbildung in Bezug auf alle Bewertungen und Prüfungen, für die die Stelle bestimmt werden möchte;2. verfügt über eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und Kontrollen und über eine ausreichende praktische Erfahrung bezüglich dieser Prüfungen und Kontrollen;3. besitzt die erforderliche Eignung für die Ausstellung der Bescheinigungen und die Abfassung der Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Kontrollen niedergelegt werden. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist gewährleistet. Die Höhe der Bezüge jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Kontrollen richten.

Das Personal der bestimmten Prüfstelle ist, außer gegenüber der zuständigen Verwaltung oder ihres Beauftragten, durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es im Rahmen der Aufgaben als bestimmte Stelle, Kenntnis erhält.

Art. 3 - Die bestimmte Stelle schließt eine angemessene Haftpflichtversicherung ab.

Art. 4 - Der Zulassungsantrag wird unterschrieben und per Einschreiben der Verwaltung übermittelt, entweder per Brief oder auf elektronischem Weg gemäß den geltenden Vorschriften.

Art. 4/1 - Spätestens sieben Tage nach Erhalt des in Artikel 4 erwähnten Antrags, bestätigt die Verwaltung den Empfang.

Wenn sie feststellen sollte, dass der Antrag nicht alle in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Stücke enthält, fordert die Verwaltung den Antragsteller auf, ihr die fehlenden Stücke innerhalb eines Monats nach Versand der Empfangsbestätigung zu übermitteln.

Nach der Untersuchung des Antrags kann die Verwaltung beim Antragsteller jegliche Art von Präzisierung oder zusätzlichen Informationen einholen, die sie als nützlich erachtet, vorausgesetzt, dass sie nicht bereits Zugang zu denselben hat.

Die Verwaltung teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller per Einschreiben innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des vollständigen Antrags mit.

Die im vierten Absatz genannte Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt, ab dem Versand der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Anfrage zum Erhalt zusätzlicher Stücke, Präzisierungen oder zusätzlicher Informationen, bis zum Eingangsdatum der zusätzlichen Stücke oder Informationen.

Art. 5 - Der Antrag enthält die Stücke und Dokumente, die nachweisen, dass die Stelle den in den Artikeln 1 bis 3 genannten Kriterien entspricht und insbesondere die folgenden Dokumente und Stücke: 1. den in Artikel 1 Nr.1 erwähnten Akkreditierungsnachweis; 2. ein Dokument, das die funktionelle Unabhängigkeit der Stelle und des mit den Prüfungen hinsichtlich der in Artikel 3 Nr.25, 27 und 29 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Stellen beauftragten Personals, sowie der Sicherheitsbehörde und der Untersuchungsstelle beweist; 3. einen Unternehmensplan, der aufzeigt, dass die Stelle über das Personal und die erforderlichen Mittel verfügt, um auf angemessene Weise die mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aktivitäten auszuüben;4. ein Dokument, das beweist, dass das Personal, das mit den Kontrollen beauftragt werden soll, den Kriterien von Artikel 2 entspricht;5. ein Dokument, aus dem die Berechnungsmodalitäten der Vergütung des mit den Kontrollen beauftragten Personals hervorgeht;6. den Nachweis, dass das Personal, das mit den Kontrollen beauftragt werden soll, über das in Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Berufsgeheimnis informiert wurde;7. den Nachweis über die Deckung ihrer Haftpflicht. Art. 6 - Der Antragsteller liefert ebenfalls alle zusätzlichen Informationen auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob er die Bestimmungskriterien erfüllt.

Art. 7 - Wenn der König über Informationen verfügt, aus denen hervorgeht, dass die bestimmte Stelle eine oder mehrere der Bedingungen für die Bestimmung nicht mehr erfüllt, und er, nachdem er es der Stelle ermöglicht hat, ihre Anmerkungen vorzubringen, erneut feststellt, dass diese Stelle nicht die Bedingungen erfüllt, kann er die Bestimmung entziehen.

Art. 7/1 - Die vor dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21.

Juli 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2013 über die Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme betrauten Stellen, gemäß den Sicherheitsvorschriften, eingereichten Anträge auf Bestimmung unterliegen den Artikeln 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2013 über die Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme betrauten Stellen, gemäß den Sicherheitsvorschriften, in der vor dem Inkrafttreten des oben genannten Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 anwendbaren Fassung.

Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 25. November 2010 über die Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme betrauten Stellen, gemäß den gebräuchlichen nationalen Sicherheitsvorschriften, wird aufgehoben;

Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am selben Tag in Kraft, an dem das Eisenbahngesetzbuch in Kraft tritt.

Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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