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Koninklijk besluit betreffende de criteria van aanwijzing, de nadere regels voor de indiening van de aanwijzingsaanvraag van instanties belast met de uitvoering van de keuringsprocedure van subsystemen door verwijzing naar de veiligheidsvoorschriften en de nadere regels voor schorsing en intrekking van de aanwijzing. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif aux critères de désignation, aux modalités d'introduction de la demande de désignation des organismes chargés d'effectuer la procédure de vérification des sous-systèmes par référence aux règles de sécurité et aux modalités de suspension et de révocation de la désignation. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
8 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de criteria van | 8 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif aux critères de désignation, |
aanwijzing, de nadere regels voor de indiening van de | aux modalités d'introduction de la demande de désignation des |
aanwijzingsaanvraag van instanties belast met de uitvoering van de | organismes chargés d'effectuer la procédure de vérification des |
keuringsprocedure van subsystemen door verwijzing naar de | sous-systèmes par référence aux règles de sécurité et aux modalités de |
veiligheidsvoorschriften en de nadere regels voor schorsing en | suspension et de révocation de la désignation. - Coordination |
intrekking van de aanwijzing. - Officieuze coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 8 december 2013 betreffende de criteria van | allemande de l'arrêté royal du 8 décembre 2013 relatif aux critères de |
aanwijzing en de nadere regels voor de indiening van de | désignation et aux modalités d'introduction de la demande de |
aanwijzingsaanvraag van instanties belast met de uitvoering van de | désignation des organismes chargés d'effectuer la procédure de |
keuringsprocedure van subsystemen door verwijzing naar de | vérification des sous-systèmes par référence aux règles de sécurité |
veiligheidsvoorschriften (Belgisch Staatsblad van 23 december 2013), | (Moniteur belge du 23 décembre 2013), tel qu'il a été modifié |
zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 21 juli 2016 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 21 juillet 2016 modifiant l'arrêté royal du 8 |
koninklijk besluit van 8 december 2013 betreffende de criteria van | décembre 2013 relatif aux critères de désignation et aux modalités |
aanwijzing en de nadere regels voor de indiening van de | |
aanwijzingsaanvraag van instanties belast met de uitvoering van de | d'introduction de la demande de désignation des organismes chargés |
keuringsprocedure van subsystemen door verwijzing naar de | d'effectuer la procédure de vérification des sous-systèmes par |
veiligheidsvoorschriften (Belgisch Staatsblad van 12 oktober 2016). | référence aux règles de sécurité (Moniteur belge du 12 octobre 2016). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
8. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die Bestimmungskriterien, | 8. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die Bestimmungskriterien, |
die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der mit | die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der mit |
dem Prüfverfahren für Teilsysteme betrauten Stellen, gemäß den | dem Prüfverfahren für Teilsysteme betrauten Stellen, gemäß den |
Sicherheitsvorschriften, und die Modalitäten der Aussetzung und | Sicherheitsvorschriften, und die Modalitäten der Aussetzung und |
Entziehung der Bestimmung | Entziehung der Bestimmung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 206; | Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 206; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. November 2010 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. November 2010 über die |
Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des | Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des |
Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme | Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme |
betrauten Stellen, gemäß den gebräuchlichen nationalen | betrauten Stellen, gemäß den gebräuchlichen nationalen |
Sicherheitsvorschriften; | Sicherheitsvorschriften; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.002/4 des Staatsrates vom 30. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.002/4 des Staatsrates vom 30. Oktober |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Stelle, die um ihre Bestimmung ersucht, erfüllt alle | Artikel 1 - Die Stelle, die um ihre Bestimmung ersucht, erfüllt alle |
nachfolgenden Kriterien, sowohl zum Zeitpunkt des Antrags als auch | nachfolgenden Kriterien, sowohl zum Zeitpunkt des Antrags als auch |
während der Dauer ihrer Bestimmung: | während der Dauer ihrer Bestimmung: |
1. in jedem Zuständigkeitsbereich für den sie ihre Bestimmung ersucht, | 1. in jedem Zuständigkeitsbereich für den sie ihre Bestimmung ersucht, |
akkreditiert sein, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. | akkreditiert sein, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. |
765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 | 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 |
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im | über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im |
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der | Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der |
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates: | Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates: |
a) im Rahmen der Richtlinie 2008/57 des Europäischen Parlaments und | a) im Rahmen der Richtlinie 2008/57 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des | des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des |
Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft; und | Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft; und |
b) gemäß der Norm ISO 17065; | b) gemäß der Norm ISO 17065; |
2. auf jegliches direkte oder indirekte Eingreifen, in die Planung, | 2. auf jegliches direkte oder indirekte Eingreifen, in die Planung, |
die Herstellung, den Bau, den Vertrieb, die Wartung oder den Betrieb | die Herstellung, den Bau, den Vertrieb, die Wartung oder den Betrieb |
der Teilsysteme verzichten. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit | der Teilsysteme verzichten. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit |
eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller | eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller |
und der Stelle aus; | und der Stelle aus; |
3. die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter | 3. die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter |
technischer Kompetenz durchführen können und unabhängig von jeder | technischer Kompetenz durchführen können und unabhängig von jeder |
Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder | Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder |
die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme | die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme |
seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der | seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der |
Prüfungen interessiert sind; | Prüfungen interessiert sind; |
4. funktionell unabhängig von der Verwaltung, der Sicherheitsbehörde | 4. funktionell unabhängig von der Verwaltung, der Sicherheitsbehörde |
und der Untersuchungsstelle sein; | und der Untersuchungsstelle sein; |
5. in der Lage sein können, alle im Eisenbahngesetzbuch genannten | 5. in der Lage sein können, alle im Eisenbahngesetzbuch genannten |
Aufgaben, die einer solchen Stelle zugewiesen werden, wahrzunehmen, | Aufgaben, die einer solchen Stelle zugewiesen werden, wahrzunehmen, |
unter anderem die Kenntnis der Sicherheitsvorschriften, und für die | unter anderem die Kenntnis der Sicherheitsvorschriften, und für die |
sie wünscht bestimmt zu werden, sei es, dass diese Aufgaben von der | sie wünscht bestimmt zu werden, sei es, dass diese Aufgaben von der |
Stelle selbst, sei es, dass sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt | Stelle selbst, sei es, dass sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt |
werden; | werden; |
6. über genügend Personal und Mittel verfügen, um die technischen und | 6. über genügend Personal und Mittel verfügen, um die technischen und |
administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit den Bewertungen und | administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit den Bewertungen und |
Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies setzt voraus, dass | Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies setzt voraus, dass |
in der Organisation ausreichend technisches Personal vorhanden ist, | in der Organisation ausreichend technisches Personal vorhanden ist, |
das die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die | das die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die |
Funktion und Leistung der Teilsysteme in Bezug auf die Anforderungen | Funktion und Leistung der Teilsysteme in Bezug auf die Anforderungen |
des Eisenbahngesetzbuches zu bewerten; | des Eisenbahngesetzbuches zu bewerten; |
7. Zugang zu den für die Prüfungen erforderlichen Geräten haben, | 7. Zugang zu den für die Prüfungen erforderlichen Geräten haben, |
insbesondere für die außerordentlichen Prüfungen. | insbesondere für die außerordentlichen Prüfungen. |
Art. 2 - Das Personal, das die Kontrollen durchführt: | Art. 2 - Das Personal, das die Kontrollen durchführt: |
1. besitzt eine berufliche Ausbildung in Bezug auf alle Bewertungen | 1. besitzt eine berufliche Ausbildung in Bezug auf alle Bewertungen |
und Prüfungen, für die die Stelle bestimmt werden möchte; | und Prüfungen, für die die Stelle bestimmt werden möchte; |
2. verfügt über eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die | 2. verfügt über eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die |
von ihm durchgeführten Prüfungen und Kontrollen und über eine | von ihm durchgeführten Prüfungen und Kontrollen und über eine |
ausreichende praktische Erfahrung bezüglich dieser Prüfungen und | ausreichende praktische Erfahrung bezüglich dieser Prüfungen und |
Kontrollen; | Kontrollen; |
3. besitzt die erforderliche Eignung für die Ausstellung der | 3. besitzt die erforderliche Eignung für die Ausstellung der |
Bescheinigungen und die Abfassung der Protokolle und Berichte, in | Bescheinigungen und die Abfassung der Protokolle und Berichte, in |
denen die durchgeführten Kontrollen niedergelegt werden. | denen die durchgeführten Kontrollen niedergelegt werden. |
Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist | Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist |
gewährleistet. Die Höhe der Bezüge jedes Prüfers darf sich weder nach | gewährleistet. Die Höhe der Bezüge jedes Prüfers darf sich weder nach |
der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den | der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den |
Ergebnissen dieser Kontrollen richten. | Ergebnissen dieser Kontrollen richten. |
Das Personal der bestimmten Prüfstelle ist, außer gegenüber der | Das Personal der bestimmten Prüfstelle ist, außer gegenüber der |
zuständigen Verwaltung oder ihres Beauftragten, durch das | zuständigen Verwaltung oder ihres Beauftragten, durch das |
Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es | Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es |
im Rahmen der Aufgaben als bestimmte Stelle, Kenntnis erhält. | im Rahmen der Aufgaben als bestimmte Stelle, Kenntnis erhält. |
Art. 3 - Die bestimmte Stelle schließt eine angemessene | Art. 3 - Die bestimmte Stelle schließt eine angemessene |
Haftpflichtversicherung ab. | Haftpflichtversicherung ab. |
Art. 4 - Der Zulassungsantrag wird unterschrieben und per Einschreiben | Art. 4 - Der Zulassungsantrag wird unterschrieben und per Einschreiben |
der Verwaltung übermittelt, entweder per Brief oder auf elektronischem | der Verwaltung übermittelt, entweder per Brief oder auf elektronischem |
Weg gemäß den geltenden Vorschriften. | Weg gemäß den geltenden Vorschriften. |
Art. 4/1 - Spätestens sieben Tage nach Erhalt des in Artikel 4 | Art. 4/1 - Spätestens sieben Tage nach Erhalt des in Artikel 4 |
erwähnten Antrags, bestätigt die Verwaltung den Empfang. | erwähnten Antrags, bestätigt die Verwaltung den Empfang. |
Wenn sie feststellen sollte, dass der Antrag nicht alle in den | Wenn sie feststellen sollte, dass der Antrag nicht alle in den |
Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Stücke enthält, fordert die Verwaltung | Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Stücke enthält, fordert die Verwaltung |
den Antragsteller auf, ihr die fehlenden Stücke innerhalb eines Monats | den Antragsteller auf, ihr die fehlenden Stücke innerhalb eines Monats |
nach Versand der Empfangsbestätigung zu übermitteln. | nach Versand der Empfangsbestätigung zu übermitteln. |
Nach der Untersuchung des Antrags kann die Verwaltung beim | Nach der Untersuchung des Antrags kann die Verwaltung beim |
Antragsteller jegliche Art von Präzisierung oder zusätzlichen | Antragsteller jegliche Art von Präzisierung oder zusätzlichen |
Informationen einholen, die sie als nützlich erachtet, vorausgesetzt, | Informationen einholen, die sie als nützlich erachtet, vorausgesetzt, |
dass sie nicht bereits Zugang zu denselben hat. | dass sie nicht bereits Zugang zu denselben hat. |
Die Verwaltung teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller per | Die Verwaltung teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller per |
Einschreiben innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des vollständigen | Einschreiben innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des vollständigen |
Antrags mit. | Antrags mit. |
Die im vierten Absatz genannte Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt, ab | Die im vierten Absatz genannte Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt, ab |
dem Versand der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Anfrage zum Erhalt | dem Versand der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Anfrage zum Erhalt |
zusätzlicher Stücke, Präzisierungen oder zusätzlicher Informationen, | zusätzlicher Stücke, Präzisierungen oder zusätzlicher Informationen, |
bis zum Eingangsdatum der zusätzlichen Stücke oder Informationen. | bis zum Eingangsdatum der zusätzlichen Stücke oder Informationen. |
Art. 5 - Der Antrag enthält die Stücke und Dokumente, die nachweisen, | Art. 5 - Der Antrag enthält die Stücke und Dokumente, die nachweisen, |
dass die Stelle den in den Artikeln 1 bis 3 genannten Kriterien | dass die Stelle den in den Artikeln 1 bis 3 genannten Kriterien |
entspricht und insbesondere die folgenden Dokumente und Stücke: | entspricht und insbesondere die folgenden Dokumente und Stücke: |
1. den in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Akkreditierungsnachweis; | 1. den in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Akkreditierungsnachweis; |
2. ein Dokument, das die funktionelle Unabhängigkeit der Stelle und | 2. ein Dokument, das die funktionelle Unabhängigkeit der Stelle und |
des mit den Prüfungen hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 25, 27 und 29 | des mit den Prüfungen hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 25, 27 und 29 |
des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Stellen beauftragten Personals, | des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Stellen beauftragten Personals, |
sowie der Sicherheitsbehörde und der Untersuchungsstelle beweist; | sowie der Sicherheitsbehörde und der Untersuchungsstelle beweist; |
3. einen Unternehmensplan, der aufzeigt, dass die Stelle über das | 3. einen Unternehmensplan, der aufzeigt, dass die Stelle über das |
Personal und die erforderlichen Mittel verfügt, um auf angemessene | Personal und die erforderlichen Mittel verfügt, um auf angemessene |
Weise die mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen | Weise die mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen |
und administrativen Aktivitäten auszuüben; | und administrativen Aktivitäten auszuüben; |
4. ein Dokument, das beweist, dass das Personal, das mit den | 4. ein Dokument, das beweist, dass das Personal, das mit den |
Kontrollen beauftragt werden soll, den Kriterien von Artikel 2 | Kontrollen beauftragt werden soll, den Kriterien von Artikel 2 |
entspricht; | entspricht; |
5. ein Dokument, aus dem die Berechnungsmodalitäten der Vergütung des | 5. ein Dokument, aus dem die Berechnungsmodalitäten der Vergütung des |
mit den Kontrollen beauftragten Personals hervorgeht; | mit den Kontrollen beauftragten Personals hervorgeht; |
6. den Nachweis, dass das Personal, das mit den Kontrollen beauftragt | 6. den Nachweis, dass das Personal, das mit den Kontrollen beauftragt |
werden soll, über das in Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Berufsgeheimnis | werden soll, über das in Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Berufsgeheimnis |
informiert wurde; | informiert wurde; |
7. den Nachweis über die Deckung ihrer Haftpflicht. | 7. den Nachweis über die Deckung ihrer Haftpflicht. |
Art. 6 - Der Antragsteller liefert ebenfalls alle zusätzlichen | Art. 6 - Der Antragsteller liefert ebenfalls alle zusätzlichen |
Informationen auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob er die | Informationen auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob er die |
Bestimmungskriterien erfüllt. | Bestimmungskriterien erfüllt. |
Art. 7 - Wenn der König über Informationen verfügt, aus denen | Art. 7 - Wenn der König über Informationen verfügt, aus denen |
hervorgeht, dass die bestimmte Stelle eine oder mehrere der | hervorgeht, dass die bestimmte Stelle eine oder mehrere der |
Bedingungen für die Bestimmung nicht mehr erfüllt, und er, nachdem er | Bedingungen für die Bestimmung nicht mehr erfüllt, und er, nachdem er |
es der Stelle ermöglicht hat, ihre Anmerkungen vorzubringen, erneut | es der Stelle ermöglicht hat, ihre Anmerkungen vorzubringen, erneut |
feststellt, dass diese Stelle nicht die Bedingungen erfüllt, kann er | feststellt, dass diese Stelle nicht die Bedingungen erfüllt, kann er |
die Bestimmung entziehen. | die Bestimmung entziehen. |
Art. 7/1 - Die vor dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. | Art. 7/1 - Die vor dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. |
Juli 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2013 | Juli 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2013 |
über die Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung | über die Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung |
des Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme | des Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme |
betrauten Stellen, gemäß den Sicherheitsvorschriften, eingereichten | betrauten Stellen, gemäß den Sicherheitsvorschriften, eingereichten |
Anträge auf Bestimmung unterliegen den Artikeln 1 und 5 des | Anträge auf Bestimmung unterliegen den Artikeln 1 und 5 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2013 über die | Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2013 über die |
Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des | Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des |
Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme | Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme |
betrauten Stellen, gemäß den Sicherheitsvorschriften, in der vor dem | betrauten Stellen, gemäß den Sicherheitsvorschriften, in der vor dem |
Inkrafttreten des oben genannten Königlichen Erlasses vom 21. Juli | Inkrafttreten des oben genannten Königlichen Erlasses vom 21. Juli |
2016 anwendbaren Fassung. | 2016 anwendbaren Fassung. |
Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 25. November 2010 über die | Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 25. November 2010 über die |
Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des | Bestimmungskriterien und die Modalitäten für die Einreichung des |
Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme | Antrags auf Bestimmung der mit dem Prüfverfahren für Teilsysteme |
betrauten Stellen, gemäß den gebräuchlichen nationalen | betrauten Stellen, gemäß den gebräuchlichen nationalen |
Sicherheitsvorschriften, wird aufgehoben; | Sicherheitsvorschriften, wird aufgehoben; |
Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am selben Tag in Kraft, an dem | Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am selben Tag in Kraft, an dem |
das Eisenbahngesetzbuch in Kraft tritt. | das Eisenbahngesetzbuch in Kraft tritt. |
Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |