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Koninklijk Besluit van 03 juni 2007
gepubliceerd op 15 februari 2008

Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000094
pub.
15/02/2008
prom.
03/06/2007
ELI
eli/besluit/2007/06/03/2008000094/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 141 Absatz 2 und des Artikels 149 Absatz 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, insbesondere des Artikels 27;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, insbesondere der Artikel 1 und 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 12.

Dezember 2005;

Aufgrund des Protokolls Nr. 173/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.

Mai 2006;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.666/2 des Staatsrates vom 11. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

TITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Personalmitglied: jede in Artikel 1 Nr.2 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht erwähnte Person, 2. Bewaffnung: alle individuellen, kollektiven oder besonderen Waffen, einschliesslich der in Nr.6 erwähnten Waffen, mit denen die Personalmitglieder ausgerüstet sind, sowie ihre Munition und ihr Zubehör, 3. individueller Bewaffnung: die Bewaffnung, die einem Personalmitglied namentlich zugewiesen wird, 4.kollektiver Bewaffnung: die nicht namentlich zugewiesene Bewaffnung, die einem Personalmitglied zeitweilig zur Verfügung gestellt wird, 5. besonderer Bewaffnung: die weder individuelle noch kollektive Bewaffnung, die zur Ausführung besonderer Aufträge notwendig ist, 6.neutralisierenden Mitteln: die Mittel, die einen zeitweilig neutralisierenden Stoff enthalten, der sowohl von der Zusammensetzung her als auch bei der Benutzung nicht entflammbar ist und keine bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht, und ihr Zubehör, 7. Minister: den Minister des Innern. Art. 2 - Die Befugnisse, die dem Minister durch vorliegenden Erlass zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N anbelangt, vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom Ständigen Ausschuss N ausgeübt.

Die Befugnisse, die den anderen im vorliegenden Erlass erwähnten Behörden oder Beamten zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei anbelangt, von den Behörden ausgeübt, die zu diesem Zweck in der jeweiligen Geschäftsordnung dieser Dienste bestimmt worden sind.

TITEL II - Bewaffnung KAPITEL I - Bewaffnung Art. 3 - Die Bewaffnung der Polizeibeamten umfasst die individuelle, die kollektive und die besondere Bewaffnung.

Die Bewaffnung der Polizeibediensteten setzt sich ausschliesslich aus neutralisierenden Mitteln zusammen.

Die Bewaffnung der in Artikel 138 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders setzt sich ausschliesslich aus neutralisierenden Mitteln zusammen.

Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mit dem Empfang in einem Polizeikomplex beauftragt sind, dürfen mit einem neutralisierenden Mittel ausgerüstet sein.

Art. 4 - Die individuelle Bewaffnung umfasst: 1. kurze Feuerwaffen des Typs Selbstladepistole mit einem Kaliber von höchstens 9 mm, 2.ausziehbare gerade Schlagwaffen, 3. neutralisierende Mittel. Art. 5 - Die kollektive Bewaffnung umfasst: 1. lange halbautomatische Feuerwaffen mit einem Kaliber von höchstens 9 mm, 2.nicht biegsame oder biegsame gerade Schlagwaffen, 3. neutralisierende Mittel. Art. 6 - Die besondere Bewaffnung wird vom Minister festgelegt.

Art. 7 - Die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N wird vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom Ständigen Ausschuss N festgelegt.

KAPITEL II - Erwerb der Bewaffnung Art. 8 - Der Erwerb der Bewaffnung und die Bestimmung der Menge der kollektiven Mindestbewaffnung erfolgen gemäss den technischen Normen und den vom Minister festgelegten Richtlinien.

Art. 9 - Der Erwerb der kollektiven Bewaffnung unterliegt je nach Fall der vorherigen Erlaubnis: - des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, - des Generalkommissars oder seines Beauftragten nach Stellungnahme des Generaldirektors, von dem die Direktion oder der betreffende Dienst abhängt.

Art. 10 - Die Polizeibeamten können mit der Erlaubnis des Ministers über besondere Bewaffnung verfügen. Der ordnungsgemäss mit Gründen versehene Antrag muss beim Minister je nach Fall vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium nach Stellungnahme des Korpschefs oder vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten nach Stellungnahme des Generaldirektors, von dem der betreffende Polizeibeamte abhängt, eingereicht werden.

Die Erteilung dieser Erlaubnis unterliegt der erfolgreichen Absolvierung einer spezifischen Ausbildung im Umgang mit der betreffenden besonderen Bewaffnung. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung der vorerwähnten Ausbildung wird in die Personalakte jedes betroffenen Personalmitglieds aufgenommen.

Die Erlaubnis wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar ausgesetzt, wenn das Interesse des Dienstes oder das Gemeinwohl dies erfordert.

Der Entzug der Erlaubnis fällt unter den gleichen Umständen in die Zuständigkeit des Ministers.

Wenn der Polizeibeamte den Dienst oder das Korps wechselt oder endgültig aufhört, Aufträge, für die die Erlaubnis erteilt worden ist, auszuführen, verfällt diese.

In Abweichung von Absatz 1 erlässt der Minister spezifische Richtlinien für die Bewaffnung der Direktion der Sondereinheiten.

KAPITEL III - Besitz, Mitführen und Beförderung der Bewaffnung Art. 11 - Die Bewaffnung wird während des Dienstes mitgeführt oder befördert gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors unter Berücksichtigung des Dienstes oder der den Personalmitgliedern auferlegten Pflichten.

Die Bewaffnung darf ausserdem zu rein logistischen Zwecken von Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders in Besitz gehalten, mitgeführt und befördert werden, sofern die diesbezüglich anwendbaren Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.

Art. 12 - Die Anwärter aus der externen Anwerbung dürfen die vorschriftsmässige Bewaffnung nur im Rahmen ihrer Ausbildung, ihres Trainings und während ihrer Praktika nach den vom Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei festgelegten Richtlinien in Besitz halten, mit sich führen beziehungsweise befördern.

Art. 13 - Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor kann einem Personalmitglied, das seiner funktionellen Amtsgewalt untersteht, die schriftliche und zeitweilige Erlaubnis erteilen, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mit sich zu führen.

In der Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mitzuführen, werden neben der Gültigkeitsdauer auch die praktischen Modalitäten erwähnt.

Art. 14 - Vorbehaltlich der in Artikel 13 aufgeführten Ausnahme ist es verboten, die Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mitzuführen. Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor kann allerdings besondere Richtlinien erlassen, was die Strecke vom Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt anbelangt. Die Tatsache, dass diese Strecke in Uniform zurückgelegt wird, setzt die Möglichkeit voraus, die individuelle Bewaffnung mitzuführen.

Art. 15 - Die Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mitzuführen, bedeutet jedoch nicht, dass das betreffende Personalmitglied bei einer geplanten längeren Abwesenheit seine Waffe während dieses Zeitraums zu Hause aufbewahren darf. In diesem Fall muss das Personalmitglied seine individuelle Bewaffnung unbedingt abgeben, und zwar gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors, von dem es funktionell abhängt.

Die in Absatz 1 erwähnten Anweisungen enthalten ebenfalls die Verfahren, die zu befolgen sind, um die Abgabe beziehungsweise die Übernahme der Bewaffnung der Personalmitglieder, die unerwartet abwesend sind, zu gewährleisten.

KAPITEL IV - Entzug der Bewaffnung als Sicherheitsmassnahme Art. 16 - Wenn der Besitz oder das Mitführen der Bewaffnung durch ein Personalmitglied eine Gefahr für dieses Personalmitglied oder für einen Dritten darstellt, kann jeder funktionelle Vorgesetzte ihm die Bewaffnung vorläufig entziehen.

Binnen vierundzwanzig Stunden bildet der Entzug der Bewaffnung den Gegenstand einer dringenden Mitteilung an den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise den Generaldirektor, von dem das betreffende Personalmitglied zum Zeitpunkt des Entzugs funktionell abhängt. Diese Mitteilung muss binnen zwei Werktagen durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Bericht des zu diesem Zweck konsultierten Arbeitsarztes ergänzt werden. Letzterer befindet einerseits über das Risiko der Bewahrung der Bewaffnung durch das betreffende Personalmitglied und andererseits über die Eignung dieses Personalmitglieds für die Funktion, die es ausübt, oder eine Funktion, die es zeitweilig unter Berücksichtigung seines Zustands ausüben könnte, gemäss den Rechtsvorschriften über die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer.

Das betreffende Personalmitglied verfügt über zwei Werktage nach Übermittlung des in Absatz 2 erwähnten Berichts, um eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der die eventuellen Elemente enthalten sind, die es der Entscheidungsbehörde zur Kenntnis bringen möchte. Wenn das betreffende Personalmitglied sich weigert oder wenn es ihm unmöglich ist, eine schriftliche Erklärung auszufüllen, fügt die Behörde, die den zeitweiligen Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ein Dokument bei, mit dem diese Weigerung oder diese Unmöglichkeit bescheinigt wird.

Nach Empfang des Berichts des Arbeitsarztes bestätigt die in Absatz 2 erwähnte Behörde den Entzug beziehungsweise hebt ihn auf und notifiziert dem betreffenden Personalmitglied ihren Beschluss. Bei Bestätigung des Entzugs werden in der Notifizierung die voraussichtliche Dauer des Entzugs oder die Umstände erwähnt, unter denen eine Rückgabe der Bewaffnung möglich ist.

Allein die Behörde, die den Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ist befugt, deren Rückgabe zu beschliessen.

TITEL III - Meldung von Vorfällen Art. 17 - Unabhängig von den gerichtlichen oder behördlichen Untersuchungen sind die Personalmitglieder verpflichtet, der funktionellen Behörde, von der sie abhängen, unverzüglich jeden Schiessvorfall sowie jeden Diebstahl, jeden Verlust oder jede Beschädigung der Bewaffnung, die ihnen zugewiesen worden ist, zu melden.

Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die Mitteilung der Schiessvorfälle fest.

TITEL IV - Ausbildung Art. 18 - Der Minister bestimmt die Ausbildungs- und Trainingsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Bewaffnung.

TITEL V - Lagerung und Aufbewahrung der Bewaffnung Art. 19 - Das Personalmitglied ist verpflichtet, die Bewaffnung, die es besitzt, regelmässig zu unterhalten und jede Massnahme zu ergreifen, damit sie gut aufbewahrt wird und gut funktioniert.

Das Personalmitglied, das diese Bewaffnung besitzt, ist verpflichtet, sie an einem sicheren Ort ausser Reichweite von Dritten gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors aufzubewahren. Der Minister kann allgemeine Modalitäten diesbezüglich festlegen.

Art. 20 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Ausnahmen wird die Bewaffnung, die nicht für einen Auftrag mitgenommen wird, an einem sicheren Ort in der Infrastruktur des Arbeitsplatzes gelagert, und zwar gemäss den Richtlinien des Ministers.

Die in einem unbewachten Fahrzeug zurückgelassene Bewaffnung darf nicht von aussen aus sichtbar sein. Ferner setzt das Personalmitglied alle Mittel ein, über die es verfügt, um einem Diebstahl vorzubeugen.

Art. 21 - Die Polizeischulen und die Polizeidienste, die gemäss den Artikeln 6, 7 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen eine Zulassung für den Besitz einer Waffensammlung zu didaktischen Zwecken erhalten haben, ergreifen alle Massnahmen, die für ihre Absicherung erforderlich sind. Diese Waffen dürfen auf keinen Fall zu anderen Zwecken als zu didaktischen Zwecken dienen.

TITEL VI - Kommission für die Polizeibewaffnung Art. 22 - Innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei wird eine Kommission für die Polizeibewaffnung eingerichtet. Sie übt ihre Aufträge hinsichtlich der lokalen Polizei, der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei aus. Es steht dem Ständigen Ausschuss P und dem Ständigen Ausschuss N frei, eine Stellungnahme bei der Kommission einzuholen.

Art. 23 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung untersucht die Anträge auf Erteilung der in Artikel 10 erwähnten besonderen Bewaffnung und jeden Vorschlag in Sachen Bewaffnung. Sie übermittelt dem Minister eine ausführliche Stellungnahme hierzu.

Die Kommission für die Polizeibewaffnung schlägt dem Minister jede Anpassung der technischen Normen vor, die durch die Entwicklung der Technologien oder der wissenschaftlichen Kenntnisse über die Beherrschung der mit der Benutzung der Bewaffnung verbundenen Risiken erforderlich ist.

Art. 24 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung steht unter dem Vorsitz des Direktors der Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei und setzt sich aus zwei Mitgliedern der föderalen Polizei und zwei Mitgliedern der lokalen Polizei zusammen.

Letztere werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei bestimmt.

Der Vorsitzende lädt für die Arbeiten der Kommission die notwendigen Sachverständigen, darunter stets den Direktor des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, und die Vertreter der betroffenen Dienste ein.

TITEL VII - Übergangs-, Abänderungs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 25 - Mit Ausnahme des Mitführens einer persönlichen Waffe während des Dienstes, das ausdrücklich zugelassen ist und während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses weiterhin vorschriftsgemäss ist, und des Mitführens des Revolvers, für das ein Übergangszeitraum von zehn Jahren vorgesehen ist, muss die Bewaffnung der Polizeidienste binnen sechs Jahren nach dem vorerwähnten Datum des Inkrafttretens den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen.

Jeder neue Erwerb von Bewaffnung erfolgt gemäss den Vorschriften des vorliegenden Erlasses und den zum Zeitpunkt der Erstellung des Lastenheftes anwendbaren technischen Normen.

Art. 26 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. auf die von Uns bestimmten Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, ».

Art. 27 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr.2 bis 6 » durch die Wörter « Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 » ersetzt. 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Für die in Artikel 1 Nr.5 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste beziehungsweise vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste ausgeübt. ».

Art. 28 - Ausser für die Anwendung von Artikel 25 werden folgende Erlasse aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 10.April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei, 2. der Ministerielle Erlass vom 25.November 1994 zur Bestimmung der Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gendarmerie gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 1999, 3. der Ministerielle Erlass vom 2.Februar 1996 zur Bestimmung der Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung bestimmter Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, 4. der Ministerielle Erlass vom 14.Juli 2000 zur Bestimmung der Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen.

Art. 29 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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