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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/06/2007
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Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des Services d'Enquêtes des Comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de 3 JUIN 2007. - Arrêté royal relatif à l'armement de la police
geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres
bewapening van de leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités des Services d'Enquêtes des Comités permanents P et R et du personnel
P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale.
politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police
politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres
leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités P en I en van het des Services d'Enquêtes des Comités permanents P et R et du personnel
personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale
lokale politie (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2007). (Moniteur belge du 22 juin 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der auf zwei 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der
Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 141 Absatz 2 und des Artikels 149 Absatz 2; des Artikels 141 Absatz 2 und des Artikels 149 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen,
insbesondere des Artikels 27; insbesondere des Artikels 27;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt
oder der öffentlichen Macht, insbesondere der Artikel 1 und 2; oder der öffentlichen Macht, insbesondere der Artikel 1 und 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 12. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 12.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund des Protokolls Nr. 173/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 173/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 18. Januar 2006; Polizeidienste vom 18. Januar 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.
Mai 2006; Mai 2006;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.666/2 des Staatsrates vom 11. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.666/2 des Staatsrates vom 11. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Allgemeines TITEL I - Allgemeines
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Personalmitglied: jede in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Königlichen 1. Personalmitglied: jede in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Königlichen
Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von
Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen
Macht erwähnte Person, Macht erwähnte Person,
2. Bewaffnung: alle individuellen, kollektiven oder besonderen Waffen, 2. Bewaffnung: alle individuellen, kollektiven oder besonderen Waffen,
einschliesslich der in Nr. 6 erwähnten Waffen, mit denen die einschliesslich der in Nr. 6 erwähnten Waffen, mit denen die
Personalmitglieder ausgerüstet sind, sowie ihre Munition und ihr Personalmitglieder ausgerüstet sind, sowie ihre Munition und ihr
Zubehör, Zubehör,
3. individueller Bewaffnung: die Bewaffnung, die einem 3. individueller Bewaffnung: die Bewaffnung, die einem
Personalmitglied namentlich zugewiesen wird, Personalmitglied namentlich zugewiesen wird,
4. kollektiver Bewaffnung: die nicht namentlich zugewiesene 4. kollektiver Bewaffnung: die nicht namentlich zugewiesene
Bewaffnung, die einem Personalmitglied zeitweilig zur Verfügung Bewaffnung, die einem Personalmitglied zeitweilig zur Verfügung
gestellt wird, gestellt wird,
5. besonderer Bewaffnung: die weder individuelle noch kollektive 5. besonderer Bewaffnung: die weder individuelle noch kollektive
Bewaffnung, die zur Ausführung besonderer Aufträge notwendig ist, Bewaffnung, die zur Ausführung besonderer Aufträge notwendig ist,
6. neutralisierenden Mitteln: die Mittel, die einen zeitweilig 6. neutralisierenden Mitteln: die Mittel, die einen zeitweilig
neutralisierenden Stoff enthalten, der sowohl von der Zusammensetzung neutralisierenden Stoff enthalten, der sowohl von der Zusammensetzung
her als auch bei der Benutzung nicht entflammbar ist und keine her als auch bei der Benutzung nicht entflammbar ist und keine
bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht, und ihr bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht, und ihr
Zubehör, Zubehör,
7. Minister: den Minister des Innern. 7. Minister: den Minister des Innern.
Art. 2 - Die Befugnisse, die dem Minister durch vorliegenden Erlass Art. 2 - Die Befugnisse, die dem Minister durch vorliegenden Erlass
zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des Enquetendienstes des zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des Enquetendienstes des
Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses N anbelangt, vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom Ausschusses N anbelangt, vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom
Ständigen Ausschuss N ausgeübt. Ständigen Ausschuss N ausgeübt.
Die Befugnisse, die den anderen im vorliegenden Erlass erwähnten Die Befugnisse, die den anderen im vorliegenden Erlass erwähnten
Behörden oder Beamten zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des Behörden oder Beamten zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes
des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei anbelangt, von den der föderalen Polizei und der lokalen Polizei anbelangt, von den
Behörden ausgeübt, die zu diesem Zweck in der jeweiligen Behörden ausgeübt, die zu diesem Zweck in der jeweiligen
Geschäftsordnung dieser Dienste bestimmt worden sind. Geschäftsordnung dieser Dienste bestimmt worden sind.
TITEL II - Bewaffnung TITEL II - Bewaffnung
KAPITEL I - Bewaffnung KAPITEL I - Bewaffnung
Art. 3 - Die Bewaffnung der Polizeibeamten umfasst die individuelle, Art. 3 - Die Bewaffnung der Polizeibeamten umfasst die individuelle,
die kollektive und die besondere Bewaffnung. die kollektive und die besondere Bewaffnung.
Die Bewaffnung der Polizeibediensteten setzt sich ausschliesslich aus Die Bewaffnung der Polizeibediensteten setzt sich ausschliesslich aus
neutralisierenden Mitteln zusammen. neutralisierenden Mitteln zusammen.
Die Bewaffnung der in Artikel 138 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Die Bewaffnung der in Artikel 138 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders setzt sich ausschliesslich aus neutralisierenden Logistikkaders setzt sich ausschliesslich aus neutralisierenden
Mitteln zusammen. Mitteln zusammen.
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mit dem Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mit dem
Empfang in einem Polizeikomplex beauftragt sind, dürfen mit einem Empfang in einem Polizeikomplex beauftragt sind, dürfen mit einem
neutralisierenden Mittel ausgerüstet sein. neutralisierenden Mittel ausgerüstet sein.
Art. 4 - Die individuelle Bewaffnung umfasst: Art. 4 - Die individuelle Bewaffnung umfasst:
1. kurze Feuerwaffen des Typs Selbstladepistole mit einem Kaliber von 1. kurze Feuerwaffen des Typs Selbstladepistole mit einem Kaliber von
höchstens 9 mm, höchstens 9 mm,
2. ausziehbare gerade Schlagwaffen, 2. ausziehbare gerade Schlagwaffen,
3. neutralisierende Mittel. 3. neutralisierende Mittel.
Art. 5 - Die kollektive Bewaffnung umfasst: Art. 5 - Die kollektive Bewaffnung umfasst:
1. lange halbautomatische Feuerwaffen mit einem Kaliber von höchstens 1. lange halbautomatische Feuerwaffen mit einem Kaliber von höchstens
9 mm, 9 mm,
2. nicht biegsame oder biegsame gerade Schlagwaffen, 2. nicht biegsame oder biegsame gerade Schlagwaffen,
3. neutralisierende Mittel. 3. neutralisierende Mittel.
Art. 6 - Die besondere Bewaffnung wird vom Minister festgelegt. Art. 6 - Die besondere Bewaffnung wird vom Minister festgelegt.
Art. 7 - Die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Art. 7 - Die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des
Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses N wird vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom Ausschusses N wird vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom
Ständigen Ausschuss N festgelegt. Ständigen Ausschuss N festgelegt.
KAPITEL II - Erwerb der Bewaffnung KAPITEL II - Erwerb der Bewaffnung
Art. 8 - Der Erwerb der Bewaffnung und die Bestimmung der Menge der Art. 8 - Der Erwerb der Bewaffnung und die Bestimmung der Menge der
kollektiven Mindestbewaffnung erfolgen gemäss den technischen Normen kollektiven Mindestbewaffnung erfolgen gemäss den technischen Normen
und den vom Minister festgelegten Richtlinien. und den vom Minister festgelegten Richtlinien.
Art. 9 - Der Erwerb der kollektiven Bewaffnung unterliegt je nach Fall Art. 9 - Der Erwerb der kollektiven Bewaffnung unterliegt je nach Fall
der vorherigen Erlaubnis: der vorherigen Erlaubnis:
- des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, - des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums,
- des Generalkommissars oder seines Beauftragten nach Stellungnahme - des Generalkommissars oder seines Beauftragten nach Stellungnahme
des Generaldirektors, von dem die Direktion oder der betreffende des Generaldirektors, von dem die Direktion oder der betreffende
Dienst abhängt. Dienst abhängt.
Art. 10 - Die Polizeibeamten können mit der Erlaubnis des Ministers Art. 10 - Die Polizeibeamten können mit der Erlaubnis des Ministers
über besondere Bewaffnung verfügen. Der ordnungsgemäss mit Gründen über besondere Bewaffnung verfügen. Der ordnungsgemäss mit Gründen
versehene Antrag muss beim Minister je nach Fall vom Bürgermeister versehene Antrag muss beim Minister je nach Fall vom Bürgermeister
beziehungsweise vom Polizeikollegium nach Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise vom Polizeikollegium nach Stellungnahme des Korpschefs
oder vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten nach oder vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten nach
Stellungnahme des Generaldirektors, von dem der betreffende Stellungnahme des Generaldirektors, von dem der betreffende
Polizeibeamte abhängt, eingereicht werden. Polizeibeamte abhängt, eingereicht werden.
Die Erteilung dieser Erlaubnis unterliegt der erfolgreichen Die Erteilung dieser Erlaubnis unterliegt der erfolgreichen
Absolvierung einer spezifischen Ausbildung im Umgang mit der Absolvierung einer spezifischen Ausbildung im Umgang mit der
betreffenden besonderen Bewaffnung. Die Bescheinigung über die betreffenden besonderen Bewaffnung. Die Bescheinigung über die
erfolgreiche Absolvierung der vorerwähnten Ausbildung wird in die erfolgreiche Absolvierung der vorerwähnten Ausbildung wird in die
Personalakte jedes betroffenen Personalmitglieds aufgenommen. Personalakte jedes betroffenen Personalmitglieds aufgenommen.
Die Erlaubnis wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar ausgesetzt, Die Erlaubnis wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar ausgesetzt,
wenn das Interesse des Dienstes oder das Gemeinwohl dies erfordert. wenn das Interesse des Dienstes oder das Gemeinwohl dies erfordert.
Der Entzug der Erlaubnis fällt unter den gleichen Umständen in die Der Entzug der Erlaubnis fällt unter den gleichen Umständen in die
Zuständigkeit des Ministers. Zuständigkeit des Ministers.
Wenn der Polizeibeamte den Dienst oder das Korps wechselt oder Wenn der Polizeibeamte den Dienst oder das Korps wechselt oder
endgültig aufhört, Aufträge, für die die Erlaubnis erteilt worden ist, endgültig aufhört, Aufträge, für die die Erlaubnis erteilt worden ist,
auszuführen, verfällt diese. auszuführen, verfällt diese.
In Abweichung von Absatz 1 erlässt der Minister spezifische In Abweichung von Absatz 1 erlässt der Minister spezifische
Richtlinien für die Bewaffnung der Direktion der Sondereinheiten. Richtlinien für die Bewaffnung der Direktion der Sondereinheiten.
KAPITEL III - Besitz, Mitführen und Beförderung der Bewaffnung KAPITEL III - Besitz, Mitführen und Beförderung der Bewaffnung
Art. 11 - Die Bewaffnung wird während des Dienstes mitgeführt oder Art. 11 - Die Bewaffnung wird während des Dienstes mitgeführt oder
befördert gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars befördert gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars
beziehungsweise des Generaldirektors unter Berücksichtigung des beziehungsweise des Generaldirektors unter Berücksichtigung des
Dienstes oder der den Personalmitgliedern auferlegten Pflichten. Dienstes oder der den Personalmitgliedern auferlegten Pflichten.
Die Bewaffnung darf ausserdem zu rein logistischen Zwecken von Die Bewaffnung darf ausserdem zu rein logistischen Zwecken von
Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders in Besitz gehalten, Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders in Besitz gehalten,
mitgeführt und befördert werden, sofern die diesbezüglich anwendbaren mitgeführt und befördert werden, sofern die diesbezüglich anwendbaren
Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
Art. 12 - Die Anwärter aus der externen Anwerbung dürfen die Art. 12 - Die Anwärter aus der externen Anwerbung dürfen die
vorschriftsmässige Bewaffnung nur im Rahmen ihrer Ausbildung, ihres vorschriftsmässige Bewaffnung nur im Rahmen ihrer Ausbildung, ihres
Trainings und während ihrer Praktika nach den vom Generaldirektor der Trainings und während ihrer Praktika nach den vom Generaldirektor der
Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei festgelegten Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei festgelegten
Richtlinien in Besitz halten, mit sich führen beziehungsweise Richtlinien in Besitz halten, mit sich führen beziehungsweise
befördern. befördern.
Art. 13 - Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Art. 13 - Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der
Generaldirektor kann einem Personalmitglied, das seiner funktionellen Generaldirektor kann einem Personalmitglied, das seiner funktionellen
Amtsgewalt untersteht, die schriftliche und zeitweilige Erlaubnis Amtsgewalt untersteht, die schriftliche und zeitweilige Erlaubnis
erteilen, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mit sich erteilen, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mit sich
zu führen. zu führen.
In der Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes In der Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes
mitzuführen, werden neben der Gültigkeitsdauer auch die praktischen mitzuführen, werden neben der Gültigkeitsdauer auch die praktischen
Modalitäten erwähnt. Modalitäten erwähnt.
Art. 14 - Vorbehaltlich der in Artikel 13 aufgeführten Ausnahme ist es Art. 14 - Vorbehaltlich der in Artikel 13 aufgeführten Ausnahme ist es
verboten, die Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mitzuführen. Der verboten, die Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mitzuführen. Der
Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor
kann allerdings besondere Richtlinien erlassen, was die Strecke vom kann allerdings besondere Richtlinien erlassen, was die Strecke vom
Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt anbelangt. Die Tatsache, Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt anbelangt. Die Tatsache,
dass diese Strecke in Uniform zurückgelegt wird, setzt die Möglichkeit dass diese Strecke in Uniform zurückgelegt wird, setzt die Möglichkeit
voraus, die individuelle Bewaffnung mitzuführen. voraus, die individuelle Bewaffnung mitzuführen.
Art. 15 - Die Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Art. 15 - Die Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des
Dienstes mitzuführen, bedeutet jedoch nicht, dass das betreffende Dienstes mitzuführen, bedeutet jedoch nicht, dass das betreffende
Personalmitglied bei einer geplanten längeren Abwesenheit seine Waffe Personalmitglied bei einer geplanten längeren Abwesenheit seine Waffe
während dieses Zeitraums zu Hause aufbewahren darf. In diesem Fall während dieses Zeitraums zu Hause aufbewahren darf. In diesem Fall
muss das Personalmitglied seine individuelle Bewaffnung unbedingt muss das Personalmitglied seine individuelle Bewaffnung unbedingt
abgeben, und zwar gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des abgeben, und zwar gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des
Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors, von dem es Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors, von dem es
funktionell abhängt. funktionell abhängt.
Die in Absatz 1 erwähnten Anweisungen enthalten ebenfalls die Die in Absatz 1 erwähnten Anweisungen enthalten ebenfalls die
Verfahren, die zu befolgen sind, um die Abgabe beziehungsweise die Verfahren, die zu befolgen sind, um die Abgabe beziehungsweise die
Übernahme der Bewaffnung der Personalmitglieder, die unerwartet Übernahme der Bewaffnung der Personalmitglieder, die unerwartet
abwesend sind, zu gewährleisten. abwesend sind, zu gewährleisten.
KAPITEL IV - Entzug der Bewaffnung als Sicherheitsmassnahme KAPITEL IV - Entzug der Bewaffnung als Sicherheitsmassnahme
Art. 16 - Wenn der Besitz oder das Mitführen der Bewaffnung durch ein Art. 16 - Wenn der Besitz oder das Mitführen der Bewaffnung durch ein
Personalmitglied eine Gefahr für dieses Personalmitglied oder für Personalmitglied eine Gefahr für dieses Personalmitglied oder für
einen Dritten darstellt, kann jeder funktionelle Vorgesetzte ihm die einen Dritten darstellt, kann jeder funktionelle Vorgesetzte ihm die
Bewaffnung vorläufig entziehen. Bewaffnung vorläufig entziehen.
Binnen vierundzwanzig Stunden bildet der Entzug der Bewaffnung den Binnen vierundzwanzig Stunden bildet der Entzug der Bewaffnung den
Gegenstand einer dringenden Mitteilung an den Korpschef, den Gegenstand einer dringenden Mitteilung an den Korpschef, den
Generalkommissar beziehungsweise den Generaldirektor, von dem das Generalkommissar beziehungsweise den Generaldirektor, von dem das
betreffende Personalmitglied zum Zeitpunkt des Entzugs funktionell betreffende Personalmitglied zum Zeitpunkt des Entzugs funktionell
abhängt. Diese Mitteilung muss binnen zwei Werktagen durch einen abhängt. Diese Mitteilung muss binnen zwei Werktagen durch einen
ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Bericht des zu diesem Zweck ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Bericht des zu diesem Zweck
konsultierten Arbeitsarztes ergänzt werden. Letzterer befindet konsultierten Arbeitsarztes ergänzt werden. Letzterer befindet
einerseits über das Risiko der Bewahrung der Bewaffnung durch das einerseits über das Risiko der Bewahrung der Bewaffnung durch das
betreffende Personalmitglied und andererseits über die Eignung dieses betreffende Personalmitglied und andererseits über die Eignung dieses
Personalmitglieds für die Funktion, die es ausübt, oder eine Funktion, Personalmitglieds für die Funktion, die es ausübt, oder eine Funktion,
die es zeitweilig unter Berücksichtigung seines Zustands ausüben die es zeitweilig unter Berücksichtigung seines Zustands ausüben
könnte, gemäss den Rechtsvorschriften über die Überwachung der könnte, gemäss den Rechtsvorschriften über die Überwachung der
Gesundheit der Arbeitnehmer. Gesundheit der Arbeitnehmer.
Das betreffende Personalmitglied verfügt über zwei Werktage nach Das betreffende Personalmitglied verfügt über zwei Werktage nach
Übermittlung des in Absatz 2 erwähnten Berichts, um eine schriftliche Übermittlung des in Absatz 2 erwähnten Berichts, um eine schriftliche
Erklärung abzugeben, in der die eventuellen Elemente enthalten sind, Erklärung abzugeben, in der die eventuellen Elemente enthalten sind,
die es der Entscheidungsbehörde zur Kenntnis bringen möchte. Wenn das die es der Entscheidungsbehörde zur Kenntnis bringen möchte. Wenn das
betreffende Personalmitglied sich weigert oder wenn es ihm unmöglich betreffende Personalmitglied sich weigert oder wenn es ihm unmöglich
ist, eine schriftliche Erklärung auszufüllen, fügt die Behörde, die ist, eine schriftliche Erklärung auszufüllen, fügt die Behörde, die
den zeitweiligen Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ein Dokument den zeitweiligen Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ein Dokument
bei, mit dem diese Weigerung oder diese Unmöglichkeit bescheinigt bei, mit dem diese Weigerung oder diese Unmöglichkeit bescheinigt
wird. wird.
Nach Empfang des Berichts des Arbeitsarztes bestätigt die in Absatz 2 Nach Empfang des Berichts des Arbeitsarztes bestätigt die in Absatz 2
erwähnte Behörde den Entzug beziehungsweise hebt ihn auf und erwähnte Behörde den Entzug beziehungsweise hebt ihn auf und
notifiziert dem betreffenden Personalmitglied ihren Beschluss. Bei notifiziert dem betreffenden Personalmitglied ihren Beschluss. Bei
Bestätigung des Entzugs werden in der Notifizierung die Bestätigung des Entzugs werden in der Notifizierung die
voraussichtliche Dauer des Entzugs oder die Umstände erwähnt, unter voraussichtliche Dauer des Entzugs oder die Umstände erwähnt, unter
denen eine Rückgabe der Bewaffnung möglich ist. denen eine Rückgabe der Bewaffnung möglich ist.
Allein die Behörde, die den Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ist Allein die Behörde, die den Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ist
befugt, deren Rückgabe zu beschliessen. befugt, deren Rückgabe zu beschliessen.
TITEL III - Meldung von Vorfällen TITEL III - Meldung von Vorfällen
Art. 17 - Unabhängig von den gerichtlichen oder behördlichen Art. 17 - Unabhängig von den gerichtlichen oder behördlichen
Untersuchungen sind die Personalmitglieder verpflichtet, der Untersuchungen sind die Personalmitglieder verpflichtet, der
funktionellen Behörde, von der sie abhängen, unverzüglich jeden funktionellen Behörde, von der sie abhängen, unverzüglich jeden
Schiessvorfall sowie jeden Diebstahl, jeden Verlust oder jede Schiessvorfall sowie jeden Diebstahl, jeden Verlust oder jede
Beschädigung der Bewaffnung, die ihnen zugewiesen worden ist, zu Beschädigung der Bewaffnung, die ihnen zugewiesen worden ist, zu
melden. melden.
Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die Mitteilung der Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die Mitteilung der
Schiessvorfälle fest. Schiessvorfälle fest.
TITEL IV - Ausbildung TITEL IV - Ausbildung
Art. 18 - Der Minister bestimmt die Ausbildungs- und Art. 18 - Der Minister bestimmt die Ausbildungs- und
Trainingsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Bewaffnung. Trainingsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Bewaffnung.
TITEL V - Lagerung und Aufbewahrung der Bewaffnung TITEL V - Lagerung und Aufbewahrung der Bewaffnung
Art. 19 - Das Personalmitglied ist verpflichtet, die Bewaffnung, die Art. 19 - Das Personalmitglied ist verpflichtet, die Bewaffnung, die
es besitzt, regelmässig zu unterhalten und jede Massnahme zu es besitzt, regelmässig zu unterhalten und jede Massnahme zu
ergreifen, damit sie gut aufbewahrt wird und gut funktioniert. ergreifen, damit sie gut aufbewahrt wird und gut funktioniert.
Das Personalmitglied, das diese Bewaffnung besitzt, ist verpflichtet, Das Personalmitglied, das diese Bewaffnung besitzt, ist verpflichtet,
sie an einem sicheren Ort ausser Reichweite von Dritten gemäss den sie an einem sicheren Ort ausser Reichweite von Dritten gemäss den
Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des
Generaldirektors aufzubewahren. Der Minister kann allgemeine Generaldirektors aufzubewahren. Der Minister kann allgemeine
Modalitäten diesbezüglich festlegen. Modalitäten diesbezüglich festlegen.
Art. 20 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Art. 20 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen
Ausnahmen wird die Bewaffnung, die nicht für einen Auftrag mitgenommen Ausnahmen wird die Bewaffnung, die nicht für einen Auftrag mitgenommen
wird, an einem sicheren Ort in der Infrastruktur des Arbeitsplatzes wird, an einem sicheren Ort in der Infrastruktur des Arbeitsplatzes
gelagert, und zwar gemäss den Richtlinien des Ministers. gelagert, und zwar gemäss den Richtlinien des Ministers.
Die in einem unbewachten Fahrzeug zurückgelassene Bewaffnung darf Die in einem unbewachten Fahrzeug zurückgelassene Bewaffnung darf
nicht von aussen aus sichtbar sein. Ferner setzt das Personalmitglied nicht von aussen aus sichtbar sein. Ferner setzt das Personalmitglied
alle Mittel ein, über die es verfügt, um einem Diebstahl vorzubeugen. alle Mittel ein, über die es verfügt, um einem Diebstahl vorzubeugen.
Art. 21 - Die Polizeischulen und die Polizeidienste, die gemäss den Art. 21 - Die Polizeischulen und die Polizeidienste, die gemäss den
Artikeln 6, 7 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Artikeln 6, 7 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen eine wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen eine
Zulassung für den Besitz einer Waffensammlung zu didaktischen Zwecken Zulassung für den Besitz einer Waffensammlung zu didaktischen Zwecken
erhalten haben, ergreifen alle Massnahmen, die für ihre Absicherung erhalten haben, ergreifen alle Massnahmen, die für ihre Absicherung
erforderlich sind. Diese Waffen dürfen auf keinen Fall zu anderen erforderlich sind. Diese Waffen dürfen auf keinen Fall zu anderen
Zwecken als zu didaktischen Zwecken dienen. Zwecken als zu didaktischen Zwecken dienen.
TITEL VI - Kommission für die Polizeibewaffnung TITEL VI - Kommission für die Polizeibewaffnung
Art. 22 - Innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der Art. 22 - Innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der
Verwaltung der föderalen Polizei wird eine Kommission für die Verwaltung der föderalen Polizei wird eine Kommission für die
Polizeibewaffnung eingerichtet. Sie übt ihre Aufträge hinsichtlich der Polizeibewaffnung eingerichtet. Sie übt ihre Aufträge hinsichtlich der
lokalen Polizei, der föderalen Polizei und der Generalinspektion der lokalen Polizei, der föderalen Polizei und der Generalinspektion der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei aus. Es steht dem Ständigen föderalen Polizei und der lokalen Polizei aus. Es steht dem Ständigen
Ausschuss P und dem Ständigen Ausschuss N frei, eine Stellungnahme bei Ausschuss P und dem Ständigen Ausschuss N frei, eine Stellungnahme bei
der Kommission einzuholen. der Kommission einzuholen.
Art. 23 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung untersucht die Art. 23 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung untersucht die
Anträge auf Erteilung der in Artikel 10 erwähnten besonderen Anträge auf Erteilung der in Artikel 10 erwähnten besonderen
Bewaffnung und jeden Vorschlag in Sachen Bewaffnung. Sie übermittelt Bewaffnung und jeden Vorschlag in Sachen Bewaffnung. Sie übermittelt
dem Minister eine ausführliche Stellungnahme hierzu. dem Minister eine ausführliche Stellungnahme hierzu.
Die Kommission für die Polizeibewaffnung schlägt dem Minister jede Die Kommission für die Polizeibewaffnung schlägt dem Minister jede
Anpassung der technischen Normen vor, die durch die Entwicklung der Anpassung der technischen Normen vor, die durch die Entwicklung der
Technologien oder der wissenschaftlichen Kenntnisse über die Technologien oder der wissenschaftlichen Kenntnisse über die
Beherrschung der mit der Benutzung der Bewaffnung verbundenen Risiken Beherrschung der mit der Benutzung der Bewaffnung verbundenen Risiken
erforderlich ist. erforderlich ist.
Art. 24 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung steht unter dem Art. 24 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung steht unter dem
Vorsitz des Direktors der Direktion der Infrastruktur und der Vorsitz des Direktors der Direktion der Infrastruktur und der
Ausrüstung der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung Ausrüstung der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung
der föderalen Polizei und setzt sich aus zwei Mitgliedern der der föderalen Polizei und setzt sich aus zwei Mitgliedern der
föderalen Polizei und zwei Mitgliedern der lokalen Polizei zusammen. föderalen Polizei und zwei Mitgliedern der lokalen Polizei zusammen.
Letztere werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die lokale Letztere werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei bestimmt. Polizei bestimmt.
Der Vorsitzende lädt für die Arbeiten der Kommission die notwendigen Der Vorsitzende lädt für die Arbeiten der Kommission die notwendigen
Sachverständigen, darunter stets den Direktor des internen Dienstes Sachverständigen, darunter stets den Direktor des internen Dienstes
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Generaldirektion für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Generaldirektion
der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, und die der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, und die
Vertreter der betroffenen Dienste ein. Vertreter der betroffenen Dienste ein.
TITEL VII - Übergangs-, Abänderungs-, Aufhebungs- und TITEL VII - Übergangs-, Abänderungs-, Aufhebungs- und
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
Art. 25 - Mit Ausnahme des Mitführens einer persönlichen Waffe während Art. 25 - Mit Ausnahme des Mitführens einer persönlichen Waffe während
des Dienstes, das ausdrücklich zugelassen ist und während eines des Dienstes, das ausdrücklich zugelassen ist und während eines
Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses weiterhin vorschriftsgemäss ist, und des des vorliegenden Erlasses weiterhin vorschriftsgemäss ist, und des
Mitführens des Revolvers, für das ein Übergangszeitraum von zehn Mitführens des Revolvers, für das ein Übergangszeitraum von zehn
Jahren vorgesehen ist, muss die Bewaffnung der Polizeidienste binnen Jahren vorgesehen ist, muss die Bewaffnung der Polizeidienste binnen
sechs Jahren nach dem vorerwähnten Datum des Inkrafttretens den sechs Jahren nach dem vorerwähnten Datum des Inkrafttretens den
Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen.
Jeder neue Erwerb von Bewaffnung erfolgt gemäss den Vorschriften des Jeder neue Erwerb von Bewaffnung erfolgt gemäss den Vorschriften des
vorliegenden Erlasses und den zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Erlasses und den zum Zeitpunkt der Erstellung des
Lastenheftes anwendbaren technischen Normen. Lastenheftes anwendbaren technischen Normen.
Art. 26 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 Art. 26 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002
über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der
öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird durch folgende öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 3. auf die von Uns bestimmten Mitglieder des Verwaltungs- und « 3. auf die von Uns bestimmten Mitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Polizeidienste, ». Logistikkaders der Polizeidienste, ».
Art. 27 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 27 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 2 bis 6 » durch die Wörter « 1. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 2 bis 6 » durch die Wörter «
Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 » ersetzt. Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 » ersetzt.
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: «
Für die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom Für die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom
Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste
beziehungsweise vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die beziehungsweise vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die
Nachrichtendienste ausgeübt. ». Nachrichtendienste ausgeübt. ».
Art. 28 - Ausser für die Anwendung von Artikel 25 werden folgende Art. 28 - Ausser für die Anwendung von Artikel 25 werden folgende
Erlasse aufgehoben: Erlasse aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Regelung der 1. der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Regelung der
Bewaffnung der Gemeindepolizei, Bewaffnung der Gemeindepolizei,
2. der Ministerielle Erlass vom 25. November 1994 zur Bestimmung der 2. der Ministerielle Erlass vom 25. November 1994 zur Bestimmung der
Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gendarmerie Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gendarmerie
gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den
Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, abgeändert Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, abgeändert
durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 1999, durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 1999,
3. der Ministerielle Erlass vom 2. Februar 1996 zur Bestimmung der 3. der Ministerielle Erlass vom 2. Februar 1996 zur Bestimmung der
Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung bestimmter Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung bestimmter
Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie
gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den
Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen,
4. der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Bestimmung der 4. der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Bestimmung der
Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gerichtspolizei bei Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gerichtspolizei bei
den Staatsanwaltschaften gehören, und zur Festlegung der besonderen den Staatsanwaltschaften gehören, und zur Festlegung der besonderen
Bestimmungen über den Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Bestimmungen über den Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser
Waffen. Waffen.
Art. 29 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern Art. 29 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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