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Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'armement de la police intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres des Services d'Enquêtes des Comités permanents P et R et du personnel de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de | 3 JUIN 2007. - Arrêté royal relatif à l'armement de la police |
geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de | intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres |
bewapening van de leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités | des Services d'Enquêtes des Comités permanents P et R et du personnel |
P en I en van het personeel van de Algemene Inspectie van de federale | de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale. |
politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling | - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 3 juni 2007 betreffende de bewapening van de geïntegreerde | l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'armement de la police |
politie, gestructureerd op twee niveaus, alsook de bewapening van de | intégrée, structurée à deux niveaux, ainsi qu'à l'armement des membres |
leden van de Diensten Enquêtes bij de Vaste Comités P en I en van het | des Services d'Enquêtes des Comités permanents P et R et du personnel |
personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de | de l'Inspection générale de la police fédérale et de la police locale |
lokale politie (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2007). | (Moniteur belge du 22 juin 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der auf zwei | 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der | Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der |
Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des | Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des |
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der | Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 141 Absatz 2 und des Artikels 149 Absatz 2; | des Artikels 141 Absatz 2 und des Artikels 149 Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, |
insbesondere des Artikels 27; | insbesondere des Artikels 27; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz |
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt | und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt |
oder der öffentlichen Macht, insbesondere der Artikel 1 und 2; | oder der öffentlichen Macht, insbesondere der Artikel 1 und 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 12. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 12. |
Dezember 2005; | Dezember 2005; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 173/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 173/2 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 18. Januar 2006; | Polizeidienste vom 18. Januar 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. |
Mai 2006; | Mai 2006; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.666/2 des Staatsrates vom 11. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.666/2 des Staatsrates vom 11. Dezember |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Allgemeines | TITEL I - Allgemeines |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Personalmitglied: jede in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Königlichen | 1. Personalmitglied: jede in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Königlichen |
Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von | Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von |
Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen | Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen |
Macht erwähnte Person, | Macht erwähnte Person, |
2. Bewaffnung: alle individuellen, kollektiven oder besonderen Waffen, | 2. Bewaffnung: alle individuellen, kollektiven oder besonderen Waffen, |
einschliesslich der in Nr. 6 erwähnten Waffen, mit denen die | einschliesslich der in Nr. 6 erwähnten Waffen, mit denen die |
Personalmitglieder ausgerüstet sind, sowie ihre Munition und ihr | Personalmitglieder ausgerüstet sind, sowie ihre Munition und ihr |
Zubehör, | Zubehör, |
3. individueller Bewaffnung: die Bewaffnung, die einem | 3. individueller Bewaffnung: die Bewaffnung, die einem |
Personalmitglied namentlich zugewiesen wird, | Personalmitglied namentlich zugewiesen wird, |
4. kollektiver Bewaffnung: die nicht namentlich zugewiesene | 4. kollektiver Bewaffnung: die nicht namentlich zugewiesene |
Bewaffnung, die einem Personalmitglied zeitweilig zur Verfügung | Bewaffnung, die einem Personalmitglied zeitweilig zur Verfügung |
gestellt wird, | gestellt wird, |
5. besonderer Bewaffnung: die weder individuelle noch kollektive | 5. besonderer Bewaffnung: die weder individuelle noch kollektive |
Bewaffnung, die zur Ausführung besonderer Aufträge notwendig ist, | Bewaffnung, die zur Ausführung besonderer Aufträge notwendig ist, |
6. neutralisierenden Mitteln: die Mittel, die einen zeitweilig | 6. neutralisierenden Mitteln: die Mittel, die einen zeitweilig |
neutralisierenden Stoff enthalten, der sowohl von der Zusammensetzung | neutralisierenden Stoff enthalten, der sowohl von der Zusammensetzung |
her als auch bei der Benutzung nicht entflammbar ist und keine | her als auch bei der Benutzung nicht entflammbar ist und keine |
bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht, und ihr | bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht, und ihr |
Zubehör, | Zubehör, |
7. Minister: den Minister des Innern. | 7. Minister: den Minister des Innern. |
Art. 2 - Die Befugnisse, die dem Minister durch vorliegenden Erlass | Art. 2 - Die Befugnisse, die dem Minister durch vorliegenden Erlass |
zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des Enquetendienstes des | zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des Enquetendienstes des |
Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen | Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen |
Ausschusses N anbelangt, vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom | Ausschusses N anbelangt, vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom |
Ständigen Ausschuss N ausgeübt. | Ständigen Ausschuss N ausgeübt. |
Die Befugnisse, die den anderen im vorliegenden Erlass erwähnten | Die Befugnisse, die den anderen im vorliegenden Erlass erwähnten |
Behörden oder Beamten zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des | Behörden oder Beamten zuerkannt werden, werden, was die Mitglieder des |
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes | Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes |
des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion | des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion |
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei anbelangt, von den | der föderalen Polizei und der lokalen Polizei anbelangt, von den |
Behörden ausgeübt, die zu diesem Zweck in der jeweiligen | Behörden ausgeübt, die zu diesem Zweck in der jeweiligen |
Geschäftsordnung dieser Dienste bestimmt worden sind. | Geschäftsordnung dieser Dienste bestimmt worden sind. |
TITEL II - Bewaffnung | TITEL II - Bewaffnung |
KAPITEL I - Bewaffnung | KAPITEL I - Bewaffnung |
Art. 3 - Die Bewaffnung der Polizeibeamten umfasst die individuelle, | Art. 3 - Die Bewaffnung der Polizeibeamten umfasst die individuelle, |
die kollektive und die besondere Bewaffnung. | die kollektive und die besondere Bewaffnung. |
Die Bewaffnung der Polizeibediensteten setzt sich ausschliesslich aus | Die Bewaffnung der Polizeibediensteten setzt sich ausschliesslich aus |
neutralisierenden Mitteln zusammen. | neutralisierenden Mitteln zusammen. |
Die Bewaffnung der in Artikel 138 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. | Die Bewaffnung der in Artikel 138 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und | integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders setzt sich ausschliesslich aus neutralisierenden | Logistikkaders setzt sich ausschliesslich aus neutralisierenden |
Mitteln zusammen. | Mitteln zusammen. |
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mit dem | Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mit dem |
Empfang in einem Polizeikomplex beauftragt sind, dürfen mit einem | Empfang in einem Polizeikomplex beauftragt sind, dürfen mit einem |
neutralisierenden Mittel ausgerüstet sein. | neutralisierenden Mittel ausgerüstet sein. |
Art. 4 - Die individuelle Bewaffnung umfasst: | Art. 4 - Die individuelle Bewaffnung umfasst: |
1. kurze Feuerwaffen des Typs Selbstladepistole mit einem Kaliber von | 1. kurze Feuerwaffen des Typs Selbstladepistole mit einem Kaliber von |
höchstens 9 mm, | höchstens 9 mm, |
2. ausziehbare gerade Schlagwaffen, | 2. ausziehbare gerade Schlagwaffen, |
3. neutralisierende Mittel. | 3. neutralisierende Mittel. |
Art. 5 - Die kollektive Bewaffnung umfasst: | Art. 5 - Die kollektive Bewaffnung umfasst: |
1. lange halbautomatische Feuerwaffen mit einem Kaliber von höchstens | 1. lange halbautomatische Feuerwaffen mit einem Kaliber von höchstens |
9 mm, | 9 mm, |
2. nicht biegsame oder biegsame gerade Schlagwaffen, | 2. nicht biegsame oder biegsame gerade Schlagwaffen, |
3. neutralisierende Mittel. | 3. neutralisierende Mittel. |
Art. 6 - Die besondere Bewaffnung wird vom Minister festgelegt. | Art. 6 - Die besondere Bewaffnung wird vom Minister festgelegt. |
Art. 7 - Die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des | Art. 7 - Die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des |
Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen | Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen |
Ausschusses N wird vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom | Ausschusses N wird vom Ständigen Ausschuss P beziehungsweise vom |
Ständigen Ausschuss N festgelegt. | Ständigen Ausschuss N festgelegt. |
KAPITEL II - Erwerb der Bewaffnung | KAPITEL II - Erwerb der Bewaffnung |
Art. 8 - Der Erwerb der Bewaffnung und die Bestimmung der Menge der | Art. 8 - Der Erwerb der Bewaffnung und die Bestimmung der Menge der |
kollektiven Mindestbewaffnung erfolgen gemäss den technischen Normen | kollektiven Mindestbewaffnung erfolgen gemäss den technischen Normen |
und den vom Minister festgelegten Richtlinien. | und den vom Minister festgelegten Richtlinien. |
Art. 9 - Der Erwerb der kollektiven Bewaffnung unterliegt je nach Fall | Art. 9 - Der Erwerb der kollektiven Bewaffnung unterliegt je nach Fall |
der vorherigen Erlaubnis: | der vorherigen Erlaubnis: |
- des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, | - des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, |
- des Generalkommissars oder seines Beauftragten nach Stellungnahme | - des Generalkommissars oder seines Beauftragten nach Stellungnahme |
des Generaldirektors, von dem die Direktion oder der betreffende | des Generaldirektors, von dem die Direktion oder der betreffende |
Dienst abhängt. | Dienst abhängt. |
Art. 10 - Die Polizeibeamten können mit der Erlaubnis des Ministers | Art. 10 - Die Polizeibeamten können mit der Erlaubnis des Ministers |
über besondere Bewaffnung verfügen. Der ordnungsgemäss mit Gründen | über besondere Bewaffnung verfügen. Der ordnungsgemäss mit Gründen |
versehene Antrag muss beim Minister je nach Fall vom Bürgermeister | versehene Antrag muss beim Minister je nach Fall vom Bürgermeister |
beziehungsweise vom Polizeikollegium nach Stellungnahme des Korpschefs | beziehungsweise vom Polizeikollegium nach Stellungnahme des Korpschefs |
oder vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten nach | oder vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten nach |
Stellungnahme des Generaldirektors, von dem der betreffende | Stellungnahme des Generaldirektors, von dem der betreffende |
Polizeibeamte abhängt, eingereicht werden. | Polizeibeamte abhängt, eingereicht werden. |
Die Erteilung dieser Erlaubnis unterliegt der erfolgreichen | Die Erteilung dieser Erlaubnis unterliegt der erfolgreichen |
Absolvierung einer spezifischen Ausbildung im Umgang mit der | Absolvierung einer spezifischen Ausbildung im Umgang mit der |
betreffenden besonderen Bewaffnung. Die Bescheinigung über die | betreffenden besonderen Bewaffnung. Die Bescheinigung über die |
erfolgreiche Absolvierung der vorerwähnten Ausbildung wird in die | erfolgreiche Absolvierung der vorerwähnten Ausbildung wird in die |
Personalakte jedes betroffenen Personalmitglieds aufgenommen. | Personalakte jedes betroffenen Personalmitglieds aufgenommen. |
Die Erlaubnis wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar ausgesetzt, | Die Erlaubnis wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar ausgesetzt, |
wenn das Interesse des Dienstes oder das Gemeinwohl dies erfordert. | wenn das Interesse des Dienstes oder das Gemeinwohl dies erfordert. |
Der Entzug der Erlaubnis fällt unter den gleichen Umständen in die | Der Entzug der Erlaubnis fällt unter den gleichen Umständen in die |
Zuständigkeit des Ministers. | Zuständigkeit des Ministers. |
Wenn der Polizeibeamte den Dienst oder das Korps wechselt oder | Wenn der Polizeibeamte den Dienst oder das Korps wechselt oder |
endgültig aufhört, Aufträge, für die die Erlaubnis erteilt worden ist, | endgültig aufhört, Aufträge, für die die Erlaubnis erteilt worden ist, |
auszuführen, verfällt diese. | auszuführen, verfällt diese. |
In Abweichung von Absatz 1 erlässt der Minister spezifische | In Abweichung von Absatz 1 erlässt der Minister spezifische |
Richtlinien für die Bewaffnung der Direktion der Sondereinheiten. | Richtlinien für die Bewaffnung der Direktion der Sondereinheiten. |
KAPITEL III - Besitz, Mitführen und Beförderung der Bewaffnung | KAPITEL III - Besitz, Mitführen und Beförderung der Bewaffnung |
Art. 11 - Die Bewaffnung wird während des Dienstes mitgeführt oder | Art. 11 - Die Bewaffnung wird während des Dienstes mitgeführt oder |
befördert gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars | befördert gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars |
beziehungsweise des Generaldirektors unter Berücksichtigung des | beziehungsweise des Generaldirektors unter Berücksichtigung des |
Dienstes oder der den Personalmitgliedern auferlegten Pflichten. | Dienstes oder der den Personalmitgliedern auferlegten Pflichten. |
Die Bewaffnung darf ausserdem zu rein logistischen Zwecken von | Die Bewaffnung darf ausserdem zu rein logistischen Zwecken von |
Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders in Besitz gehalten, | Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders in Besitz gehalten, |
mitgeführt und befördert werden, sofern die diesbezüglich anwendbaren | mitgeführt und befördert werden, sofern die diesbezüglich anwendbaren |
Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. | Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. |
Art. 12 - Die Anwärter aus der externen Anwerbung dürfen die | Art. 12 - Die Anwärter aus der externen Anwerbung dürfen die |
vorschriftsmässige Bewaffnung nur im Rahmen ihrer Ausbildung, ihres | vorschriftsmässige Bewaffnung nur im Rahmen ihrer Ausbildung, ihres |
Trainings und während ihrer Praktika nach den vom Generaldirektor der | Trainings und während ihrer Praktika nach den vom Generaldirektor der |
Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei festgelegten | Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei festgelegten |
Richtlinien in Besitz halten, mit sich führen beziehungsweise | Richtlinien in Besitz halten, mit sich führen beziehungsweise |
befördern. | befördern. |
Art. 13 - Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der | Art. 13 - Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der |
Generaldirektor kann einem Personalmitglied, das seiner funktionellen | Generaldirektor kann einem Personalmitglied, das seiner funktionellen |
Amtsgewalt untersteht, die schriftliche und zeitweilige Erlaubnis | Amtsgewalt untersteht, die schriftliche und zeitweilige Erlaubnis |
erteilen, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mit sich | erteilen, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mit sich |
zu führen. | zu führen. |
In der Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes | In der Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des Dienstes |
mitzuführen, werden neben der Gültigkeitsdauer auch die praktischen | mitzuführen, werden neben der Gültigkeitsdauer auch die praktischen |
Modalitäten erwähnt. | Modalitäten erwähnt. |
Art. 14 - Vorbehaltlich der in Artikel 13 aufgeführten Ausnahme ist es | Art. 14 - Vorbehaltlich der in Artikel 13 aufgeführten Ausnahme ist es |
verboten, die Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mitzuführen. Der | verboten, die Bewaffnung ausserhalb des Dienstes mitzuführen. Der |
Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor | Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor |
kann allerdings besondere Richtlinien erlassen, was die Strecke vom | kann allerdings besondere Richtlinien erlassen, was die Strecke vom |
Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt anbelangt. Die Tatsache, | Wohnsitz bis zum Arbeitsplatz und umgekehrt anbelangt. Die Tatsache, |
dass diese Strecke in Uniform zurückgelegt wird, setzt die Möglichkeit | dass diese Strecke in Uniform zurückgelegt wird, setzt die Möglichkeit |
voraus, die individuelle Bewaffnung mitzuführen. | voraus, die individuelle Bewaffnung mitzuführen. |
Art. 15 - Die Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des | Art. 15 - Die Erlaubnis, die individuelle Bewaffnung ausserhalb des |
Dienstes mitzuführen, bedeutet jedoch nicht, dass das betreffende | Dienstes mitzuführen, bedeutet jedoch nicht, dass das betreffende |
Personalmitglied bei einer geplanten längeren Abwesenheit seine Waffe | Personalmitglied bei einer geplanten längeren Abwesenheit seine Waffe |
während dieses Zeitraums zu Hause aufbewahren darf. In diesem Fall | während dieses Zeitraums zu Hause aufbewahren darf. In diesem Fall |
muss das Personalmitglied seine individuelle Bewaffnung unbedingt | muss das Personalmitglied seine individuelle Bewaffnung unbedingt |
abgeben, und zwar gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des | abgeben, und zwar gemäss den Anweisungen des Korpschefs, des |
Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors, von dem es | Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors, von dem es |
funktionell abhängt. | funktionell abhängt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Anweisungen enthalten ebenfalls die | Die in Absatz 1 erwähnten Anweisungen enthalten ebenfalls die |
Verfahren, die zu befolgen sind, um die Abgabe beziehungsweise die | Verfahren, die zu befolgen sind, um die Abgabe beziehungsweise die |
Übernahme der Bewaffnung der Personalmitglieder, die unerwartet | Übernahme der Bewaffnung der Personalmitglieder, die unerwartet |
abwesend sind, zu gewährleisten. | abwesend sind, zu gewährleisten. |
KAPITEL IV - Entzug der Bewaffnung als Sicherheitsmassnahme | KAPITEL IV - Entzug der Bewaffnung als Sicherheitsmassnahme |
Art. 16 - Wenn der Besitz oder das Mitführen der Bewaffnung durch ein | Art. 16 - Wenn der Besitz oder das Mitführen der Bewaffnung durch ein |
Personalmitglied eine Gefahr für dieses Personalmitglied oder für | Personalmitglied eine Gefahr für dieses Personalmitglied oder für |
einen Dritten darstellt, kann jeder funktionelle Vorgesetzte ihm die | einen Dritten darstellt, kann jeder funktionelle Vorgesetzte ihm die |
Bewaffnung vorläufig entziehen. | Bewaffnung vorläufig entziehen. |
Binnen vierundzwanzig Stunden bildet der Entzug der Bewaffnung den | Binnen vierundzwanzig Stunden bildet der Entzug der Bewaffnung den |
Gegenstand einer dringenden Mitteilung an den Korpschef, den | Gegenstand einer dringenden Mitteilung an den Korpschef, den |
Generalkommissar beziehungsweise den Generaldirektor, von dem das | Generalkommissar beziehungsweise den Generaldirektor, von dem das |
betreffende Personalmitglied zum Zeitpunkt des Entzugs funktionell | betreffende Personalmitglied zum Zeitpunkt des Entzugs funktionell |
abhängt. Diese Mitteilung muss binnen zwei Werktagen durch einen | abhängt. Diese Mitteilung muss binnen zwei Werktagen durch einen |
ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Bericht des zu diesem Zweck | ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Bericht des zu diesem Zweck |
konsultierten Arbeitsarztes ergänzt werden. Letzterer befindet | konsultierten Arbeitsarztes ergänzt werden. Letzterer befindet |
einerseits über das Risiko der Bewahrung der Bewaffnung durch das | einerseits über das Risiko der Bewahrung der Bewaffnung durch das |
betreffende Personalmitglied und andererseits über die Eignung dieses | betreffende Personalmitglied und andererseits über die Eignung dieses |
Personalmitglieds für die Funktion, die es ausübt, oder eine Funktion, | Personalmitglieds für die Funktion, die es ausübt, oder eine Funktion, |
die es zeitweilig unter Berücksichtigung seines Zustands ausüben | die es zeitweilig unter Berücksichtigung seines Zustands ausüben |
könnte, gemäss den Rechtsvorschriften über die Überwachung der | könnte, gemäss den Rechtsvorschriften über die Überwachung der |
Gesundheit der Arbeitnehmer. | Gesundheit der Arbeitnehmer. |
Das betreffende Personalmitglied verfügt über zwei Werktage nach | Das betreffende Personalmitglied verfügt über zwei Werktage nach |
Übermittlung des in Absatz 2 erwähnten Berichts, um eine schriftliche | Übermittlung des in Absatz 2 erwähnten Berichts, um eine schriftliche |
Erklärung abzugeben, in der die eventuellen Elemente enthalten sind, | Erklärung abzugeben, in der die eventuellen Elemente enthalten sind, |
die es der Entscheidungsbehörde zur Kenntnis bringen möchte. Wenn das | die es der Entscheidungsbehörde zur Kenntnis bringen möchte. Wenn das |
betreffende Personalmitglied sich weigert oder wenn es ihm unmöglich | betreffende Personalmitglied sich weigert oder wenn es ihm unmöglich |
ist, eine schriftliche Erklärung auszufüllen, fügt die Behörde, die | ist, eine schriftliche Erklärung auszufüllen, fügt die Behörde, die |
den zeitweiligen Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ein Dokument | den zeitweiligen Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ein Dokument |
bei, mit dem diese Weigerung oder diese Unmöglichkeit bescheinigt | bei, mit dem diese Weigerung oder diese Unmöglichkeit bescheinigt |
wird. | wird. |
Nach Empfang des Berichts des Arbeitsarztes bestätigt die in Absatz 2 | Nach Empfang des Berichts des Arbeitsarztes bestätigt die in Absatz 2 |
erwähnte Behörde den Entzug beziehungsweise hebt ihn auf und | erwähnte Behörde den Entzug beziehungsweise hebt ihn auf und |
notifiziert dem betreffenden Personalmitglied ihren Beschluss. Bei | notifiziert dem betreffenden Personalmitglied ihren Beschluss. Bei |
Bestätigung des Entzugs werden in der Notifizierung die | Bestätigung des Entzugs werden in der Notifizierung die |
voraussichtliche Dauer des Entzugs oder die Umstände erwähnt, unter | voraussichtliche Dauer des Entzugs oder die Umstände erwähnt, unter |
denen eine Rückgabe der Bewaffnung möglich ist. | denen eine Rückgabe der Bewaffnung möglich ist. |
Allein die Behörde, die den Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ist | Allein die Behörde, die den Entzug der Bewaffnung beschlossen hat, ist |
befugt, deren Rückgabe zu beschliessen. | befugt, deren Rückgabe zu beschliessen. |
TITEL III - Meldung von Vorfällen | TITEL III - Meldung von Vorfällen |
Art. 17 - Unabhängig von den gerichtlichen oder behördlichen | Art. 17 - Unabhängig von den gerichtlichen oder behördlichen |
Untersuchungen sind die Personalmitglieder verpflichtet, der | Untersuchungen sind die Personalmitglieder verpflichtet, der |
funktionellen Behörde, von der sie abhängen, unverzüglich jeden | funktionellen Behörde, von der sie abhängen, unverzüglich jeden |
Schiessvorfall sowie jeden Diebstahl, jeden Verlust oder jede | Schiessvorfall sowie jeden Diebstahl, jeden Verlust oder jede |
Beschädigung der Bewaffnung, die ihnen zugewiesen worden ist, zu | Beschädigung der Bewaffnung, die ihnen zugewiesen worden ist, zu |
melden. | melden. |
Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die Mitteilung der | Der Minister legt die praktischen Modalitäten für die Mitteilung der |
Schiessvorfälle fest. | Schiessvorfälle fest. |
TITEL IV - Ausbildung | TITEL IV - Ausbildung |
Art. 18 - Der Minister bestimmt die Ausbildungs- und | Art. 18 - Der Minister bestimmt die Ausbildungs- und |
Trainingsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Bewaffnung. | Trainingsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Bewaffnung. |
TITEL V - Lagerung und Aufbewahrung der Bewaffnung | TITEL V - Lagerung und Aufbewahrung der Bewaffnung |
Art. 19 - Das Personalmitglied ist verpflichtet, die Bewaffnung, die | Art. 19 - Das Personalmitglied ist verpflichtet, die Bewaffnung, die |
es besitzt, regelmässig zu unterhalten und jede Massnahme zu | es besitzt, regelmässig zu unterhalten und jede Massnahme zu |
ergreifen, damit sie gut aufbewahrt wird und gut funktioniert. | ergreifen, damit sie gut aufbewahrt wird und gut funktioniert. |
Das Personalmitglied, das diese Bewaffnung besitzt, ist verpflichtet, | Das Personalmitglied, das diese Bewaffnung besitzt, ist verpflichtet, |
sie an einem sicheren Ort ausser Reichweite von Dritten gemäss den | sie an einem sicheren Ort ausser Reichweite von Dritten gemäss den |
Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des | Anweisungen des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des |
Generaldirektors aufzubewahren. Der Minister kann allgemeine | Generaldirektors aufzubewahren. Der Minister kann allgemeine |
Modalitäten diesbezüglich festlegen. | Modalitäten diesbezüglich festlegen. |
Art. 20 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen | Art. 20 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen |
Ausnahmen wird die Bewaffnung, die nicht für einen Auftrag mitgenommen | Ausnahmen wird die Bewaffnung, die nicht für einen Auftrag mitgenommen |
wird, an einem sicheren Ort in der Infrastruktur des Arbeitsplatzes | wird, an einem sicheren Ort in der Infrastruktur des Arbeitsplatzes |
gelagert, und zwar gemäss den Richtlinien des Ministers. | gelagert, und zwar gemäss den Richtlinien des Ministers. |
Die in einem unbewachten Fahrzeug zurückgelassene Bewaffnung darf | Die in einem unbewachten Fahrzeug zurückgelassene Bewaffnung darf |
nicht von aussen aus sichtbar sein. Ferner setzt das Personalmitglied | nicht von aussen aus sichtbar sein. Ferner setzt das Personalmitglied |
alle Mittel ein, über die es verfügt, um einem Diebstahl vorzubeugen. | alle Mittel ein, über die es verfügt, um einem Diebstahl vorzubeugen. |
Art. 21 - Die Polizeischulen und die Polizeidienste, die gemäss den | Art. 21 - Die Polizeischulen und die Polizeidienste, die gemäss den |
Artikeln 6, 7 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Artikeln 6, 7 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen eine | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen eine |
Zulassung für den Besitz einer Waffensammlung zu didaktischen Zwecken | Zulassung für den Besitz einer Waffensammlung zu didaktischen Zwecken |
erhalten haben, ergreifen alle Massnahmen, die für ihre Absicherung | erhalten haben, ergreifen alle Massnahmen, die für ihre Absicherung |
erforderlich sind. Diese Waffen dürfen auf keinen Fall zu anderen | erforderlich sind. Diese Waffen dürfen auf keinen Fall zu anderen |
Zwecken als zu didaktischen Zwecken dienen. | Zwecken als zu didaktischen Zwecken dienen. |
TITEL VI - Kommission für die Polizeibewaffnung | TITEL VI - Kommission für die Polizeibewaffnung |
Art. 22 - Innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der | Art. 22 - Innerhalb der Generaldirektion der Unterstützung und der |
Verwaltung der föderalen Polizei wird eine Kommission für die | Verwaltung der föderalen Polizei wird eine Kommission für die |
Polizeibewaffnung eingerichtet. Sie übt ihre Aufträge hinsichtlich der | Polizeibewaffnung eingerichtet. Sie übt ihre Aufträge hinsichtlich der |
lokalen Polizei, der föderalen Polizei und der Generalinspektion der | lokalen Polizei, der föderalen Polizei und der Generalinspektion der |
föderalen Polizei und der lokalen Polizei aus. Es steht dem Ständigen | föderalen Polizei und der lokalen Polizei aus. Es steht dem Ständigen |
Ausschuss P und dem Ständigen Ausschuss N frei, eine Stellungnahme bei | Ausschuss P und dem Ständigen Ausschuss N frei, eine Stellungnahme bei |
der Kommission einzuholen. | der Kommission einzuholen. |
Art. 23 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung untersucht die | Art. 23 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung untersucht die |
Anträge auf Erteilung der in Artikel 10 erwähnten besonderen | Anträge auf Erteilung der in Artikel 10 erwähnten besonderen |
Bewaffnung und jeden Vorschlag in Sachen Bewaffnung. Sie übermittelt | Bewaffnung und jeden Vorschlag in Sachen Bewaffnung. Sie übermittelt |
dem Minister eine ausführliche Stellungnahme hierzu. | dem Minister eine ausführliche Stellungnahme hierzu. |
Die Kommission für die Polizeibewaffnung schlägt dem Minister jede | Die Kommission für die Polizeibewaffnung schlägt dem Minister jede |
Anpassung der technischen Normen vor, die durch die Entwicklung der | Anpassung der technischen Normen vor, die durch die Entwicklung der |
Technologien oder der wissenschaftlichen Kenntnisse über die | Technologien oder der wissenschaftlichen Kenntnisse über die |
Beherrschung der mit der Benutzung der Bewaffnung verbundenen Risiken | Beherrschung der mit der Benutzung der Bewaffnung verbundenen Risiken |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Art. 24 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung steht unter dem | Art. 24 - Die Kommission für die Polizeibewaffnung steht unter dem |
Vorsitz des Direktors der Direktion der Infrastruktur und der | Vorsitz des Direktors der Direktion der Infrastruktur und der |
Ausrüstung der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung | Ausrüstung der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung |
der föderalen Polizei und setzt sich aus zwei Mitgliedern der | der föderalen Polizei und setzt sich aus zwei Mitgliedern der |
föderalen Polizei und zwei Mitgliedern der lokalen Polizei zusammen. | föderalen Polizei und zwei Mitgliedern der lokalen Polizei zusammen. |
Letztere werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die lokale | Letztere werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei bestimmt. | Polizei bestimmt. |
Der Vorsitzende lädt für die Arbeiten der Kommission die notwendigen | Der Vorsitzende lädt für die Arbeiten der Kommission die notwendigen |
Sachverständigen, darunter stets den Direktor des internen Dienstes | Sachverständigen, darunter stets den Direktor des internen Dienstes |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Generaldirektion | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Generaldirektion |
der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, und die | der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, und die |
Vertreter der betroffenen Dienste ein. | Vertreter der betroffenen Dienste ein. |
TITEL VII - Übergangs-, Abänderungs-, Aufhebungs- und | TITEL VII - Übergangs-, Abänderungs-, Aufhebungs- und |
Schlussbestimmungen | Schlussbestimmungen |
Art. 25 - Mit Ausnahme des Mitführens einer persönlichen Waffe während | Art. 25 - Mit Ausnahme des Mitführens einer persönlichen Waffe während |
des Dienstes, das ausdrücklich zugelassen ist und während eines | des Dienstes, das ausdrücklich zugelassen ist und während eines |
Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens | Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Erlasses weiterhin vorschriftsgemäss ist, und des | des vorliegenden Erlasses weiterhin vorschriftsgemäss ist, und des |
Mitführens des Revolvers, für das ein Übergangszeitraum von zehn | Mitführens des Revolvers, für das ein Übergangszeitraum von zehn |
Jahren vorgesehen ist, muss die Bewaffnung der Polizeidienste binnen | Jahren vorgesehen ist, muss die Bewaffnung der Polizeidienste binnen |
sechs Jahren nach dem vorerwähnten Datum des Inkrafttretens den | sechs Jahren nach dem vorerwähnten Datum des Inkrafttretens den |
Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. | Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. |
Jeder neue Erwerb von Bewaffnung erfolgt gemäss den Vorschriften des | Jeder neue Erwerb von Bewaffnung erfolgt gemäss den Vorschriften des |
vorliegenden Erlasses und den zum Zeitpunkt der Erstellung des | vorliegenden Erlasses und den zum Zeitpunkt der Erstellung des |
Lastenheftes anwendbaren technischen Normen. | Lastenheftes anwendbaren technischen Normen. |
Art. 26 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 | Art. 26 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 |
über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der | über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der |
öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird durch folgende | öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« 3. auf die von Uns bestimmten Mitglieder des Verwaltungs- und | « 3. auf die von Uns bestimmten Mitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der Polizeidienste, ». | Logistikkaders der Polizeidienste, ». |
Art. 27 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 27 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 2 bis 6 » durch die Wörter « | 1. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 2 bis 6 » durch die Wörter « |
Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 » ersetzt. | Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 » ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « | 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « |
Für die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom | Für die in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom |
Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste | Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste |
beziehungsweise vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die | beziehungsweise vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die |
Nachrichtendienste ausgeübt. ». | Nachrichtendienste ausgeübt. ». |
Art. 28 - Ausser für die Anwendung von Artikel 25 werden folgende | Art. 28 - Ausser für die Anwendung von Artikel 25 werden folgende |
Erlasse aufgehoben: | Erlasse aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Regelung der | 1. der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Regelung der |
Bewaffnung der Gemeindepolizei, | Bewaffnung der Gemeindepolizei, |
2. der Ministerielle Erlass vom 25. November 1994 zur Bestimmung der | 2. der Ministerielle Erlass vom 25. November 1994 zur Bestimmung der |
Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gendarmerie | Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gendarmerie |
gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den | gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den |
Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, abgeändert | Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, abgeändert |
durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 1999, | durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 1999, |
3. der Ministerielle Erlass vom 2. Februar 1996 zur Bestimmung der | 3. der Ministerielle Erlass vom 2. Februar 1996 zur Bestimmung der |
Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung bestimmter | Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung bestimmter |
Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie | Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie |
gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den | gehören, und zur Festlegung der besonderen Bestimmungen über den |
Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, | Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser Waffen, |
4. der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Bestimmung der | 4. der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Bestimmung der |
Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gerichtspolizei bei | Waffen, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung der Gerichtspolizei bei |
den Staatsanwaltschaften gehören, und zur Festlegung der besonderen | den Staatsanwaltschaften gehören, und zur Festlegung der besonderen |
Bestimmungen über den Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser | Bestimmungen über den Besitz, das Aufbewahren und das Mitführen dieser |
Waffen. | Waffen. |
Art. 29 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 29 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |