gepubliceerd op 17 maart 2011
Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State inzake de dwangsom. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 APRIL 1991. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State inzake de dwangsom. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 2 april 1991 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State inzake de dwangsom (Belgisch Staatsblad van 1 juni 1991), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 april 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 2. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld [Überschrift abgeändert durch Art.90 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. koordinierten Gesetzen: die am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates, 3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, gegen die ein Nichtigkeitsentscheid ausgesprochen worden ist. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 91 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] KAPITEL II - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichtbeachtung eines Nichtigkeitsentscheids Abschnitt 1 - Einreichung der Antragschrift Art. 2 - Die Antragschrift wird vom Kläger oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 [Absatz 3] der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet.
Der Antrag ist nur zulässig, nachdem die Behörde sich geweigert hat, der Aufforderung, eine neue Entscheidung zu fassen, nachzukommen, oder, bei Stillschweigen der Behörde, nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Aufforderung. [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 92 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 3 - Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben: 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers oder, wenn er in Belgien nicht über einen Wohnsitz beziehungsweise über einen Sitz verfügt, den gewählten Wohnsitz in Belgien, 2.Vermerk des Nichtigkeitsentscheids, 3. Gegenstand des Antrags und Darlegung, aus der das Versäumnis der beklagten Partei hervorgeht, 4.Nachweis, dass der Kläger die Behörde per Einschreiben aufgefordert hat, eine neue Entscheidung zu fassen, 5. gegebenenfalls Abschrift der Entscheidung, die die beklagte Partei unter Verstoss gegen die aus dem Nichtigkeitsentscheid hervorgehende Enthaltungspflicht gefasst hat. Abschnitt 2 - Untersuchung Art. 4 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der beklagten Partei unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift.
Art. 5 - Die beklagte Partei verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Kanzlei die Verwaltungsakte und einen Schriftsatz mit Anmerkungen in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Der Chefgreffier übermittelt eine dieser Ausfertigungen unverzüglich dem Kläger.
Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 5 erwähnten Schriftsatzes erstattet das bestimmte Mitglied des Auditorats Bericht über die Sache.
Art. 7 - Nach Einsicht in den in Artikel 6 erwähnten Bericht beraumt der Präsident im Wege eines Beschlusses eine Sitzung an. Sie muss binnen zehn Tagen nach Erhalt des Berichts stattfinden.
Art. 8 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich dem Generalauditor.
Der Beschluss wird zusammen mit dem Bericht ebenfalls den Parteien notifiziert.
Diese Notifizierungen können per Boten gegen Empfangsbestätigung erfolgen.
Art. 9 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können während der im Beschluss des Präsidenten bestimmten Frist die Akte bei der Kanzlei des Staatsrates einsehen.
Art. 10 - Der Kammerpräsident kann eine Herabsetzung der im vorliegenden Abschnitt festgelegten Fristen anordnen, wenn der Sachverhalt dies rechtfertigt.
Abschnitt 3 - Sitzung Art. 11 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die Sitzung anwendbar.] Der Kläger beziehungsweise sein Rechtsanwalt und ein ordnungsgemäss ermächtigter Vertreter der beklagten Partei müssen anwesend sein.
Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf Auferlegung eines Zwangsgeldes abgewiesen.
Wenn die beklagte Partei nicht vertreten ist, wird davon ausgegangen, dass sie mit den Schlussfolgerungen des Antrags zur Auferlegung eines Zwangsgeldes einverstanden ist.
Ein Staatsrat erstattet Bericht über die Sache.
Das Mitglied des Auditorats stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen.
Die Parteien und die Rechtsanwälte bringen ihre Bemerkungen mündlich vor.
Am Ende der Verhandlung gibt das Mitglied des Auditorats seine Stellungnahme ab.
Der Kammerpräsident verkündet anschliessend die Schliessung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung. [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 93 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Abschnitt 4 - Entscheid Art. 12 - Der Entscheid wird unverzüglich verkündet und den Parteien notifiziert. Die Notifizierung an die beklagte Partei kann per Boten gegen Empfangsbestätigung erfolgen.
Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den Entscheid anwendbar. [Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] Art. 13 - Vorbehaltlich der Artikel 33 und 34 der koordinierten Gesetze kann gegen den Entscheid kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Abschnitt 5 - Zwischenstreite Art. 14 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren.
Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für die Entscheidung über einen Antrag zur Auferlegung eines Zwangsgeldes wesentlich ist, entscheidet sie, ob das Schriftstück für den vor der Kammer anhängig gemachten Rechtsstreit berücksichtigt werden muss.
Art. 15 - Wer ein Interesse in der Sache hat, kann dem Verfahren beitreten. Die Parteien können Personen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten.
Beitrittsklagen werden binnen acht Tagen ab Erhalt der vom Chefgreffier vorgenommenen Notifizierung der Beschwerde und in Ermangelung einer Notifizierung vor Hinterlegung des Berichts des Auditors eingeleitet.
Die mit der Sache befasste Kammer kann jedoch einen späteren Beitritt gestatten, sofern dieser Beitritt das Verfahren in keiner Weise verzögert.
Die mit dem Beitritt befasste Kammer befindet unverzüglich über die Zulässigkeit des Beitritts und legt die Frist fest, binnen der die beitretende Partei ihre Klagegründe zur Sache darlegen kann.
Art. 16 - Die Artikel 59, 60 und 62 bis 65 der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar.
Art. 17 - Wenn der Kläger vor Schliessung der Verhandlung stirbt, besteht Anlass zu einer Verfahrensübernahme.
Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während der Frist ausgesetzt, die den Erben gewährt wird, um das Inventar zu errichten und zu beraten.
Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers übernehmen das Verfahren im Wege einer Antragschrift, die gemäss den Artikeln 2 und 3 verfasst und binnen der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist der Kanzlei übermittelt wird. Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und den Parteien unverzüglich eine Abschrift dieser Antragsschrift.
In den anderen Fällen, in denen Anlass zu einer Verfahrensübernahme besteht, erfolgt diese durch Erklärung bei der Kanzlei.
Abschnitt 6 - Allgemeine Bestimmungen Art. 18 - Die Artikel 84 bis 86, 88 und 90 bis 92 der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar.
KAPITEL III - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichteinreichen der Verwaltungsakte Art. 19 - Bei Anwendung der Artikel 21 Absatz 4 und [21bis § 1 Absatz 8] der koordinierten Gesetze kann die Kammer entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Generalauditors, nachdem sie die Parteien und den Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat, der Behörde, die die erforderliche Verwaltungsakte nicht einreicht, ein Zwangsgeld auferlegen. [Art. 19 abgeändert durch Art. 95 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] KAPITEL IV - Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist und Verringerung des Zwangsgeldes Art. 20 - Antragschriften der zu einem Zwangsgeld verurteilten Behörde werden unterzeichnet und datiert und enthalten folgende Angaben: 1. Angabe des Entscheids zur Auferlegung eines Zwangsgeldes, 2.Gegenstand des Antrags und Darlegungen zur Untermauerung des Antrags auf Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist oder auf Verringerung des Zwangsgeldes.
Art. 21 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der Person, auf deren Ersuchen hin der Staatsrat ein Zwangsgeld auferlegt hat, unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift.
Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnte Person verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Kanzlei einen Schriftsatz mit Anmerkungen in vierfacher Ausfertigung zukommen zu lassen. Eine dieser Ausfertigungen übermittelt der Chefgreffier unverzüglich dem Kläger.
Art. 23 - Das bestimmte Mitglied des Auditorats erstattet binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 22 erwähnten Schriftsatzes Bericht über die Sache.
Art. 24 - Der Kammerpräsident fordert die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist und binnen zehn Tagen ab Erhalt des Berichts vor der Kammer zu erscheinen; dieser Bericht wird der Vorladung beigefügt.
Die Kammer befindet unverzüglich, nachdem sie die Parteien und den Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat.
KAPITEL V - Sonderfonds Art. 25 - Der Sonderfonds, dem das Zwangsgeld zugeführt wird, wird vom Minister des Innern beziehungsweise seinem Beauftragten verwaltet.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Er findet jedoch keine Anwendung auf Antragschriften, die vor diesem Datum per Einschreiben eingereicht worden sind.
Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.