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Loi-programme du 22 décembre 2008
publié le 01 octobre 2009

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2009000641
pub.
01/10/2009
prom.
22/12/2008
ELI
eli/loi/2008/12/22/2009000641/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 184 à 194, 196 et 197 et 212 à 225 de la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 8 - Finanzen KAPITEL 1 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz Art. 184 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10.

August 2001, werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 125 EUR pro Jahr" durch die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 250 EUR pro Jahr" ersetzt.

Art. 145 - Artikel 184 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.

KAPITEL 2 - Bekämpfung der Steuerhinterziehung Art. 186 - In Artikel 315 letzter Absatz des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird das Wort "fünften" jeweils durch das Wort "siebten" ersetzt.

Art. 187 - In Artikel 315bis letzter Absatz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird das Wort "fünften" jeweils durch das Wort "siebten" ersetzt.

Art. 188 - In Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

Art. 189 - In Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

Art. 190 - In Artikel 376 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "dreier Jahre" durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt.

Art. 191 - Artikel 81bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 81bis - § 1 - Klagen auf Beitreibung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbussen verjähren bei Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf die Steuer, die Zinsen und die steuerrechtlichen Geldbussen entstanden ist.

In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verjährung jedoch bei Ablauf des siebten Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem der Anspruch entstanden ist, wenn: 1. durch eine Auskunft, Untersuchung oder Kontrolle - die erteilt, beantragt beziehungsweise durchgeführt wurde von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss den diesbezüglich durch vorliegendes Gesetzbuch oder durch die Rechtsvorschriften der Union festgelegten Regeln oder von einer befugten Behörde jedes anderen Landes, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat, und die sich auf die in diesem Abkommen erwähnte Steuer bezieht - erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge zu Unrecht vorgenommen worden sind, 2.durch eine gerichtliche Klage erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die diesbezüglich geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgenommen worden sind, 3. durch beweiskräftige Elemente, von denen die Verwaltung in Kenntnis gesetzt worden ist, erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die diesbezüglich geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgenommen worden sind, 4.in Artikel 70 oder 71 erwähnte Verstösse in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen worden sind. § 2 - Geht aus dem in Artikel 59 § 2 erwähnten Verfahren hervor, dass die Steuer aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet worden ist, verjähren Klagen auf Beitreibung der zusätzlichen Steuer, der Zinsen, der steuerrechtlichen Geldbussen und der Verfahrenskosten in zwei Jahren nach der letzten Handlung in diesem Verfahren." Art. 192 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 81bis § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 81bis § 1 Absatz 2 Nr. 4" ersetzt.

Art. 193 - Die Artikel 186 bis 192 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 3 - Bessere Erhebung Art. 194 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird wie folgt ersetzt: "Art. 334 - Summen, die einer Person erstattet oder gezahlt werden müssen, sei es im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, oder der Zuständigkeit dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes für ihre Erhebung und Eintreibung, sei es aufgrund der Bestimmungen des Zivilrechts über die Rückforderung gezahlter, jedoch nicht geschuldeter Beträge, können ohne weitere Formalitäten und nach Wahl des zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der Summen, die von dieser Person geschuldet werden in Anwendung der betreffenden Steuergesetze, oder für die Begleichung von Steuerforderungen oder anderen Forderungen, für deren Erhebung und Eintreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen zuständig ist. Diese Verwendung ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen gegenüber dieser Person begrenzt.

Vorhergehender Absatz bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, einer Konkurrenzsituation oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar." (...) KAPITEL 4 - Tochtergesellschaft einer Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital Art. 196 - In Artikel 185bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird zwischen der Zahl "99," und der Zahl "106" die Zahl "102," eingefügt.

Art. 197 - Artikel 196 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist Art. 212 - Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 3, 6 und 9 werden aufgehoben.2. In Nr.7 werden zwischen den Wörtern "des Königlichen Erlasses Nr. 38" und den Wörtern "zur Einführung" die Wörter "vom 27. Juli 1967" eingefügt. 3. In Nr.8 wird das Wort "ernsthaft" durch die Wörter "in der Praxis" ersetzt und werden die Wörter "zu der Niederlassung des Unternehmens, in dem" durch die Wörter "zu der Niederlassung, in der" ersetzt.

Art. 213 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Der König bestimmt die Selbständigen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist.

In Erwartung eines solchen Königlichen Erlasses ist vorliegendes Gesetz ausschliesslich auf Selbständige anwendbar, in Bezug auf die alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: 1. Die Niederlassung, die beeinträchtigt ist und in der der Selbständige tätig ist, muss weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10.Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. 2. Der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme des Unternehmens dürfen zwei Millionen Euro nicht überschreiten. 3. Die Haupttätigkeit muss im Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen an den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegen, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet." Art. 214 - In demselben Gesetz wird Artikel 3 wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Zur Finanzierung der in Artikel 5 erwähnten Regelung der Ausgleichsentschädigungen und der Kosten für die Anwendung dieser Regelung wird ab dem 1. Januar 2009 im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eine jährliche Dotation eingetragen, die sich auf 1.000.000 EUR beläuft. Diese Dotation wird dem Beteiligungsfonds zugeführt.

Vorerwähnter Betrag wird jedes Jahr und zum ersten Mal am 1. Januar 2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2.

August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009." Art. 215 - In demselben Gesetz wird Artikel 4 wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden sollen, informiert alle betreffenden Selbständigen, deren Niederlassung sich auf ihrem Gebiet befindet oder nicht, schriftlich oder auf elektronischem Weg über die Arbeiten im Umkreis von einem Kilometer zu dieser Niederlassung, die zu Beeinträchtigungen führen können, und über die Möglichkeit, auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu erhalten.

Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der Selbständige, dessen Niederlassung beeinträchtigt sein könnte, wie in vorhergehendem Absatz erwähnt informiert worden ist, ausser in Fällen höherer Gewalt oder aus rechtmässigen Gründen." Art. 216 - In demselben Gesetz wird Artikel 5 wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die Niederlassung, in der sie tätig sind, beeinträchtigt ist, Anrecht auf eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall, insofern: 1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren Tätigkeiten in der Niederlassung, die infolge der Arbeiten beeinträchtigt ist, haben, 2.es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung, in der sie tätig sind, zu öffnen, 3. der Beteiligungsfonds den Antrag auf Entschädigung auf der Grundlage von Artikel 7bis als begründet anerkannt hat, 4.die Niederlassung, in der sie tätig sind, geschlossen ist." Art. 217 - In demselben Gesetz wird Artikel 6 wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf den Erhalt der in Artikel 5 erwähnten Entschädigung beantragt der Selbständige bei der in Artikel 4 erwähnten Gemeinde eine Bescheinigung, in der gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen bestätigt werden.

Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand dessen die Bescheinigung beantragt werden muss, fest. Der Beteiligungsfonds legt ebenfalls Inhalt und Muster des Formulars fest, anhand dessen die Bescheinigung im Falle eines in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Antrags auf Verlängerung der Entschädigung beantragt werden muss.

Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird der Gemeinde per elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben Kalendertagen nach Erhalt des in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Formulars zur Beantragung der Bescheinigung aus.

Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster der von der Gemeinde ausgestellten Bescheinigung der Beeinträchtigung fest. § 3 - Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in der Sache muss die Gemeinde in nachstehenden Fällen eine Bescheinigung ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass während mindestens sieben aufeinander folgenden Kalendertagen: 1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann 2.oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann 3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist 4.oder der Zugang zur Niederlassung für Fussgänger nicht möglich ist.

Die Gemeinde muss in der Bescheinigung den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und der Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen, vermerken. § 4 - Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen führen, nicht bestätigt wird, kann der Selbständige bei Einreichen seines Antrags beim Beteiligungsfonds anfordern, dass ein Bediensteter wie in Artikel 11 § 1 erwähnt die Lage überprüft und im Hinblick auf die Vervollständigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags in einer Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten Beeinträchtigungen nach sich ziehen. § 5 - Die in § 1 erwähnte Bescheinigung begründet keinen Anspruch seitens des Antragstellers." Art. 218 - In demselben Gesetz wird Artikel 7 wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt der in Artikel 6 § 2 erwähnten Bescheinigung und unbeschadet des Artikels 6 § 4 reicht der Selbständige per elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein beim Beteiligungsfonds ein Formular zur Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung gemäss denselben Modalitäten ein.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung muss vorerwähntem Formular beigefügt werden. § 2 - Der Selbständige erklärt in dem in § 1 erwähnten Formular zur Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung, dass: 1. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung, in der er tätig ist, zu öffnen, 2.die beeinträchtigte Niederlassung ab einem von ihm festgelegten Datum geschlossen sein wird. § 3 - Zwischen dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der Entschädigung und dem Datum der Schliessung muss eine Frist von mindestens sieben Kalendertagen liegen.

Das in § 1 erwähnte Formular zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung muss spätestens fünf Werktage vor Ablauf des ersten Entschädigungszeitraums im Sinne von Artikel 7 § 2 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 7bis § 2 Absatz 1] eingereicht werden. Andernfalls muss der Selbständige einen neuen Antrag auf Entschädigung im Sinne von Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreichen. § 4 - Der Beteiligungsfonds bestätigt dem Selbständigen innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab dem Datum des Erhalts des in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der Entschädigung per Brief oder elektronische Post, ob vorerwähnter Antrag zulässig ist oder nicht.

Die Zulässigkeit wird anhand folgender Kriterien beurteilt: 1. Die Arbeiten entsprechen der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr. 4. 2. Die Eigenschaft des Selbständigen entspricht der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr.7. 3. Die in Artikel 2bis erwähnten Bedingungen sind erfüllt.4. Das Formular zur Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung, das der Selbständige gemäss Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreicht, ist ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet.5. Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 und des Artikels 6 § 4 ist die Bescheinigung der Gemeinde wie in Artikel 6 erwähnt dem in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formular beigefügt. 6. Die in Artikel 7 § 3 Absatz 1 erwähnte Frist ist eingehalten worden." Art. 219 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis - § 1 - Innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab dem Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf Entschädigung oder innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf Verlängerung der Entschädigung im Sinne von Artikel 7 § 4 bestätigt der Beteiligungsfonds per Brief oder elektronische Post, ob die erlittenen Beeinträchtigungen gegebenenfalls zu einer Entschädigung berechtigen.

Die diesbezügliche Überprüfung stützt sich auf folgende Kriterien: 1. Überprüfung der Beeinträchtigungen der Niederlassung, in der der Selbständige tätig ist, 2.Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen, 3. gegebenenfalls Übereinstimmung zwischen einerseits der Bescheinigung der Gemeinde und andererseits dem in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Antrag auf Entschädigung. § 2 - Der Beteiligungsfonds darf dem Antrag auf Entschädigung im Sinne von Artikel 7 § 1 Absatz 1 nur für einen Zeitraum von höchstens dreissig Kalendertagen stattgeben.

Möchte der Selbständige gegebenenfalls zusätzlich zu dem in vorhergehendem Absatz erwähnten ursprünglichen Zeitraum, den der Beteiligungsfonds bewilligt hat, für einen oder mehrere weitere Zeiträume eine Entschädigung erhalten, muss er jedes Mal einen in Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Antrag auf Verlängerung der Entschädigung für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen einreichen. § 3 - In Ermangelung einer Notifizierung des in § 1 erwähnten Beschlusses des Beteiligungsfonds gilt der Antrag als gebilligt." Art. 220 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags zahlt der Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall.Diese Entschädigung beläuft sich auf 70 EUR pro Kalendertag." 2. Absatz 3 desselben Paragraphen wird wie folgt ersetzt: "Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird erst ab dem achten Tag nach dem Datum der Schliessung der beeinträchtigten Niederlassung geschuldet.Unter diesem Vorbehalt werden für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall alle Kalendertage, an denen die Niederlassung aufgrund von Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge werden jedes Jahr und zum ersten Mal am 1.Januar 2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009." Art. 221 - In demselben Gesetz wird Artikel 9 wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 und in Artikel 6 § 1 erwähnte Gemeinde muss den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten informieren. § 2 - Für Selbständige, die die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die Lage der Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der die Selbständigen tätig sind, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung geschlossen bleibt.

In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der Beteiligungsfonds von Rechts wegen ein Datum fest, ab dem die Entschädigung nicht mehr geschuldet wird.

Der Beteiligungsfonds notifiziert allen betreffenden Selbständigen den in Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per Einschreiben mit Rückschein. § 3 - Im Falle der Nichteinhaltung von Artikel 10 wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung nicht geschuldet war und die Zahlung unrechtmässig ist. § 4 - Durch Konkurseröffnungsurteil, Liquidation der Niederlassung, in der der Selbständige tätig ist, Streichung des Selbständigen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Tod des Selbständigen wird das Anrecht auf die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung für die Zukunft beendet. § 5 - Wenn der Selbständige beschliesst, die Niederlassung an einem anderen Datum als dem Datum, das der Beteiligungsfonds gemäss Artikel 7bis angenommen hat, wieder zu eröffnen, informiert er den Beteiligungsfonds mindestens sieben Kalendertage im Voraus per Einschreiben oder elektronische Post und teilt ihm das Datum mit, an dem er die Niederlassung wieder eröffnen möchte.

Durch die Wiedereröffnung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Niederlassung endet das Anrecht auf Entschädigung." Art. 222 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in Artikel 6 § 3 Absatz 1" werden durch die Wörter "in Artikel 7 § 2 Nr.2" ersetzt. 2. Die Wörter "in Artikel 9 § 4" werden durch die Wörter "in Artikel 9 § 5" ersetzt. Art. 223 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.1 werden die Wörter "des Unternehmens in operativer Lage" durch die Wörter "der Niederlassung in operativer Lage, in der der Selbständige tätig ist," ersetzt. 2. In § 5 werden die Wörter "die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung sofort zu entziehen" durch die Wörter "dass der Selbständige kein Anrecht mehr auf die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall gemäss Artikel 5 hat" ersetzt. Art. 224 - § 1 - Unbeschadet der nachfolgenden Paragraphen tritt vorliegendes Kapitel am 1. Januar 2009 in Kraft. § 2 - Vorliegendes Kapitel wird das erste Mal auf Selbständige angewandt, die ab dem 1. Januar 2009 einen Antrag auf Entschädigung im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005, so wie es durch vorliegendes Kapitel abgeändert wird, einreichen. § 3 - Dieses Kapitel wird das erste Mal auf Arbeiten angewandt, für die der Auftrag an diesem Datum noch nicht als erteilt gilt oder zustande gekommen ist im Sinne der Artikel 117, 118, 119 und 122 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen.

Auf jeden Fall ist für Arbeiten, über die nach dem 31. Dezember 2009 eine Rechnung ausgestellt wird, die Zahlung des Beitrags nicht mehr erforderlich. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest.

Art. 225 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 2006 zur Festlegung des jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006, dem Datum seines Inkrafttretens, bestätigt.

Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung des jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr 2007 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, dem Datum seines Inkrafttretens, bestätigt.

Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2007 zur Festlegung des jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr 2008 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008, dem Datum seines Inkrafttretens, bestätigt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Frau M. ARENA Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Der Premierminister Y. LETERME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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