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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme | 22 DECEMBER 2008. - Programmawet |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 184 |
articles 184 à 194, 196 et 197 et 212 à 225 de la loi-programme du 22 | tot 194, 196 en 197 en 212 tot 225 van de programmawet van 22 december |
décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre 2008). | 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz | 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Finanzen | TITEL 8 - Finanzen |
KAPITEL 1 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz | KAPITEL 1 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz |
Art. 184 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) des | Art. 184 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. |
August 2001, werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 125 EUR | August 2001, werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 125 EUR |
pro Jahr" durch die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 250 EUR pro | pro Jahr" durch die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 250 EUR pro |
Jahr" ersetzt. | Jahr" ersetzt. |
Art. 145 - Artikel 184 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. | Art. 145 - Artikel 184 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. |
KAPITEL 2 - Bekämpfung der Steuerhinterziehung | KAPITEL 2 - Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
Art. 186 - In Artikel 315 letzter Absatz des | Art. 186 - In Artikel 315 letzter Absatz des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird das Wort "fünften" jeweils durch | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird das Wort "fünften" jeweils durch |
das Wort "siebten" ersetzt. | das Wort "siebten" ersetzt. |
Art. 187 - In Artikel 315bis letzter Absatz desselben Gesetzbuches, | Art. 187 - In Artikel 315bis letzter Absatz desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird das Wort "fünften" | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird das Wort "fünften" |
jeweils durch das Wort "siebten" ersetzt. | jeweils durch das Wort "siebten" ersetzt. |
Art. 188 - In Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird das | Art. 188 - In Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird das |
Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. | Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. |
Art. 189 - In Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das | Art. 189 - In Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das |
Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. | Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. |
Art. 190 - In Artikel 376 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 190 - In Artikel 376 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "dreier Jahre" | durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "dreier Jahre" |
durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt. | durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt. |
Art. 191 - Artikel 81bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt | Art. 191 - Artikel 81bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 81bis - § 1 - Klagen auf Beitreibung der Steuer, der Zinsen und | "Art. 81bis - § 1 - Klagen auf Beitreibung der Steuer, der Zinsen und |
der steuerrechtlichen Geldbussen verjähren bei Ablauf des dritten | der steuerrechtlichen Geldbussen verjähren bei Ablauf des dritten |
Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf die Steuer, die | Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf die Steuer, die |
Zinsen und die steuerrechtlichen Geldbussen entstanden ist. | Zinsen und die steuerrechtlichen Geldbussen entstanden ist. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verjährung jedoch bei Ablauf des | In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verjährung jedoch bei Ablauf des |
siebten Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem der Anspruch | siebten Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem der Anspruch |
entstanden ist, wenn: | entstanden ist, wenn: |
1. durch eine Auskunft, Untersuchung oder Kontrolle - die erteilt, | 1. durch eine Auskunft, Untersuchung oder Kontrolle - die erteilt, |
beantragt beziehungsweise durchgeführt wurde von einem anderen | beantragt beziehungsweise durchgeführt wurde von einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss den diesbezüglich durch | Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss den diesbezüglich durch |
vorliegendes Gesetzbuch oder durch die Rechtsvorschriften der Union | vorliegendes Gesetzbuch oder durch die Rechtsvorschriften der Union |
festgelegten Regeln oder von einer befugten Behörde jedes anderen | festgelegten Regeln oder von einer befugten Behörde jedes anderen |
Landes, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der | Landes, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der |
Doppelbesteuerung geschlossen hat, und die sich auf die in diesem | Doppelbesteuerung geschlossen hat, und die sich auf die in diesem |
Abkommen erwähnte Steuer bezieht - erwiesen wird, dass in Belgien | Abkommen erwähnte Steuer bezieht - erwiesen wird, dass in Belgien |
steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der | steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der |
Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge zu Unrecht vorgenommen worden | Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge zu Unrecht vorgenommen worden |
sind, | sind, |
2. durch eine gerichtliche Klage erwiesen wird, dass in Belgien | 2. durch eine gerichtliche Klage erwiesen wird, dass in Belgien |
steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der | steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der |
Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die | Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die |
diesbezüglich geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | diesbezüglich geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
vorgenommen worden sind, | vorgenommen worden sind, |
3. durch beweiskräftige Elemente, von denen die Verwaltung in Kenntnis | 3. durch beweiskräftige Elemente, von denen die Verwaltung in Kenntnis |
gesetzt worden ist, erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige | gesetzt worden ist, erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige |
Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der Steuer befreit | Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der Steuer befreit |
oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die diesbezüglich geltenden | oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die diesbezüglich geltenden |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgenommen worden sind, | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgenommen worden sind, |
4. in Artikel 70 oder 71 erwähnte Verstösse in betrügerischer Absicht | 4. in Artikel 70 oder 71 erwähnte Verstösse in betrügerischer Absicht |
oder mit der Absicht zu schaden begangen worden sind. | oder mit der Absicht zu schaden begangen worden sind. |
§ 2 - Geht aus dem in Artikel 59 § 2 erwähnten Verfahren hervor, dass | § 2 - Geht aus dem in Artikel 59 § 2 erwähnten Verfahren hervor, dass |
die Steuer aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet | die Steuer aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet |
worden ist, verjähren Klagen auf Beitreibung der zusätzlichen Steuer, | worden ist, verjähren Klagen auf Beitreibung der zusätzlichen Steuer, |
der Zinsen, der steuerrechtlichen Geldbussen und der Verfahrenskosten | der Zinsen, der steuerrechtlichen Geldbussen und der Verfahrenskosten |
in zwei Jahren nach der letzten Handlung in diesem Verfahren." | in zwei Jahren nach der letzten Handlung in diesem Verfahren." |
Art. 192 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 192 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 81bis § 1 | das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 81bis § 1 |
Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 81bis § 1 Absatz 2 Nr. 4" ersetzt. | Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 81bis § 1 Absatz 2 Nr. 4" ersetzt. |
Art. 193 - Die Artikel 186 bis 192 treten am Tag der Veröffentlichung | Art. 193 - Die Artikel 186 bis 192 treten am Tag der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL 3 - Bessere Erhebung | KAPITEL 3 - Bessere Erhebung |
Art. 194 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird | Art. 194 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Art. 334 - Summen, die einer Person erstattet oder gezahlt werden | "Art. 334 - Summen, die einer Person erstattet oder gezahlt werden |
müssen, sei es im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die | müssen, sei es im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die |
in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes | in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen fallen, oder der Zuständigkeit dieses Föderalen Öffentlichen | Finanzen fallen, oder der Zuständigkeit dieses Föderalen Öffentlichen |
Dienstes für ihre Erhebung und Eintreibung, sei es aufgrund der | Dienstes für ihre Erhebung und Eintreibung, sei es aufgrund der |
Bestimmungen des Zivilrechts über die Rückforderung gezahlter, jedoch | Bestimmungen des Zivilrechts über die Rückforderung gezahlter, jedoch |
nicht geschuldeter Beträge, können ohne weitere Formalitäten und nach | nicht geschuldeter Beträge, können ohne weitere Formalitäten und nach |
Wahl des zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der | Wahl des zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der |
Summen, die von dieser Person geschuldet werden in Anwendung der | Summen, die von dieser Person geschuldet werden in Anwendung der |
betreffenden Steuergesetze, oder für die Begleichung von | betreffenden Steuergesetze, oder für die Begleichung von |
Steuerforderungen oder anderen Forderungen, für deren Erhebung und | Steuerforderungen oder anderen Forderungen, für deren Erhebung und |
Eintreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der | Eintreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der |
Föderale Öffentliche Dienst Finanzen zuständig ist. Diese Verwendung | Föderale Öffentliche Dienst Finanzen zuständig ist. Diese Verwendung |
ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen gegenüber dieser | ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen gegenüber dieser |
Person begrenzt. | Person begrenzt. |
Vorhergehender Absatz bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, | Vorhergehender Absatz bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, |
einer Konkurrenzsituation oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar." | einer Konkurrenzsituation oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar." |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Tochtergesellschaft einer Immobilieninvestmentgesellschaft | KAPITEL 4 - Tochtergesellschaft einer Immobilieninvestmentgesellschaft |
mit fixem Kapital | mit fixem Kapital |
Art. 196 - In Artikel 185bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 196 - In Artikel 185bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird zwischen der | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird zwischen der |
Zahl "99," und der Zahl "106" die Zahl "102," eingefügt. | Zahl "99," und der Zahl "106" die Zahl "102," eingefügt. |
Art. 197 - Artikel 196 tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 197 - Artikel 196 tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit | TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur |
Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall | Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall |
zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf | zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf |
öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist | öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist |
Art. 212 - Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung | Art. 212 - Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung |
einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten | einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten |
Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem | Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem |
Eigentum beeinträchtigt ist, wird wie folgt abgeändert: | Eigentum beeinträchtigt ist, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 3, 6 und 9 werden aufgehoben. | 1. Die Nummern 3, 6 und 9 werden aufgehoben. |
2. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "des Königlichen Erlasses Nr. | 2. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "des Königlichen Erlasses Nr. |
38" und den Wörtern "zur Einführung" die Wörter "vom 27. Juli 1967" | 38" und den Wörtern "zur Einführung" die Wörter "vom 27. Juli 1967" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. In Nr. 8 wird das Wort "ernsthaft" durch die Wörter "in der Praxis" | 3. In Nr. 8 wird das Wort "ernsthaft" durch die Wörter "in der Praxis" |
ersetzt und werden die Wörter "zu der Niederlassung des Unternehmens, | ersetzt und werden die Wörter "zu der Niederlassung des Unternehmens, |
in dem" durch die Wörter "zu der Niederlassung, in der" ersetzt. | in dem" durch die Wörter "zu der Niederlassung, in der" ersetzt. |
Art. 213 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem | Art. 213 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2bis - Der König bestimmt die Selbständigen, auf die | "Art. 2bis - Der König bestimmt die Selbständigen, auf die |
vorliegendes Gesetz anwendbar ist. | vorliegendes Gesetz anwendbar ist. |
In Erwartung eines solchen Königlichen Erlasses ist vorliegendes | In Erwartung eines solchen Königlichen Erlasses ist vorliegendes |
Gesetz ausschliesslich auf Selbständige anwendbar, in Bezug auf die | Gesetz ausschliesslich auf Selbständige anwendbar, in Bezug auf die |
alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: | alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: |
1. Die Niederlassung, die beeinträchtigt ist und in der der | 1. Die Niederlassung, die beeinträchtigt ist und in der der |
Selbständige tätig ist, muss weniger als zehn Arbeitnehmer | Selbständige tätig ist, muss weniger als zehn Arbeitnehmer |
beschäftigen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur | beschäftigen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur |
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im | einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im |
Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des | Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. |
2. Der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme des Unternehmens dürfen | 2. Der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme des Unternehmens dürfen |
zwei Millionen Euro nicht überschreiten. | zwei Millionen Euro nicht überschreiten. |
3. Die Haupttätigkeit muss im Direktverkauf von Produkten oder im | 3. Die Haupttätigkeit muss im Direktverkauf von Produkten oder im |
Angebot von Dienstleistungen an den Verbraucher oder den | Angebot von Dienstleistungen an den Verbraucher oder den |
Kleinverbraucher liegen, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit | Kleinverbraucher liegen, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit |
den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren | den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren |
eines errichteten Gebäudes stattfindet." | eines errichteten Gebäudes stattfindet." |
Art. 214 - In demselben Gesetz wird Artikel 3 wie folgt ersetzt: | Art. 214 - In demselben Gesetz wird Artikel 3 wie folgt ersetzt: |
"Art. 3 - Zur Finanzierung der in Artikel 5 erwähnten Regelung der | "Art. 3 - Zur Finanzierung der in Artikel 5 erwähnten Regelung der |
Ausgleichsentschädigungen und der Kosten für die Anwendung dieser | Ausgleichsentschädigungen und der Kosten für die Anwendung dieser |
Regelung wird ab dem 1. Januar 2009 im allgemeinen | Regelung wird ab dem 1. Januar 2009 im allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan eine jährliche Dotation eingetragen, die sich | Ausgabenhaushaltsplan eine jährliche Dotation eingetragen, die sich |
auf 1.000.000 EUR beläuft. Diese Dotation wird dem Beteiligungsfonds | auf 1.000.000 EUR beläuft. Diese Dotation wird dem Beteiligungsfonds |
zugeführt. | zugeführt. |
Vorerwähnter Betrag wird jedes Jahr und zum ersten Mal am 1. Januar | Vorerwähnter Betrag wird jedes Jahr und zum ersten Mal am 1. Januar |
2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. | 2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. |
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, | August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, |
Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, | Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, |
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009." | Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009." |
Art. 215 - In demselben Gesetz wird Artikel 4 wie folgt ersetzt: | Art. 215 - In demselben Gesetz wird Artikel 4 wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden | "Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden |
sollen, informiert alle betreffenden Selbständigen, deren | sollen, informiert alle betreffenden Selbständigen, deren |
Niederlassung sich auf ihrem Gebiet befindet oder nicht, schriftlich | Niederlassung sich auf ihrem Gebiet befindet oder nicht, schriftlich |
oder auf elektronischem Weg über die Arbeiten im Umkreis von einem | oder auf elektronischem Weg über die Arbeiten im Umkreis von einem |
Kilometer zu dieser Niederlassung, die zu Beeinträchtigungen führen | Kilometer zu dieser Niederlassung, die zu Beeinträchtigungen führen |
können, und über die Möglichkeit, auf der Grundlage des vorliegenden | können, und über die Möglichkeit, auf der Grundlage des vorliegenden |
Gesetzes eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu | Gesetzes eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu |
erhalten. | erhalten. |
Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig | Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig |
Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der | Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der |
Selbständige, dessen Niederlassung beeinträchtigt sein könnte, wie in | Selbständige, dessen Niederlassung beeinträchtigt sein könnte, wie in |
vorhergehendem Absatz erwähnt informiert worden ist, ausser in Fällen | vorhergehendem Absatz erwähnt informiert worden ist, ausser in Fällen |
höherer Gewalt oder aus rechtmässigen Gründen." | höherer Gewalt oder aus rechtmässigen Gründen." |
Art. 216 - In demselben Gesetz wird Artikel 5 wie folgt ersetzt: | Art. 216 - In demselben Gesetz wird Artikel 5 wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die | "Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die |
Niederlassung, in der sie tätig sind, beeinträchtigt ist, Anrecht auf | Niederlassung, in der sie tätig sind, beeinträchtigt ist, Anrecht auf |
eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall, insofern: | eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall, insofern: |
1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren | 1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren |
Tätigkeiten in der Niederlassung, die infolge der Arbeiten | Tätigkeiten in der Niederlassung, die infolge der Arbeiten |
beeinträchtigt ist, haben, | beeinträchtigt ist, haben, |
2. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während | 2. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während |
mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung, | mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung, |
in der sie tätig sind, zu öffnen, | in der sie tätig sind, zu öffnen, |
3. der Beteiligungsfonds den Antrag auf Entschädigung auf der | 3. der Beteiligungsfonds den Antrag auf Entschädigung auf der |
Grundlage von Artikel 7bis als begründet anerkannt hat, | Grundlage von Artikel 7bis als begründet anerkannt hat, |
4. die Niederlassung, in der sie tätig sind, geschlossen ist." | 4. die Niederlassung, in der sie tätig sind, geschlossen ist." |
Art. 217 - In demselben Gesetz wird Artikel 6 wie folgt ersetzt: | Art. 217 - In demselben Gesetz wird Artikel 6 wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf den Erhalt der in Artikel 5 erwähnten | "Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf den Erhalt der in Artikel 5 erwähnten |
Entschädigung beantragt der Selbständige bei der in Artikel 4 | Entschädigung beantragt der Selbständige bei der in Artikel 4 |
erwähnten Gemeinde eine Bescheinigung, in der gegebenenfalls | erwähnten Gemeinde eine Bescheinigung, in der gegebenenfalls |
bestehende Beeinträchtigungen bestätigt werden. | bestehende Beeinträchtigungen bestätigt werden. |
Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand | Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand |
dessen die Bescheinigung beantragt werden muss, fest. Der | dessen die Bescheinigung beantragt werden muss, fest. Der |
Beteiligungsfonds legt ebenfalls Inhalt und Muster des Formulars fest, | Beteiligungsfonds legt ebenfalls Inhalt und Muster des Formulars fest, |
anhand dessen die Bescheinigung im Falle eines in Artikel 7 § 1 Absatz | anhand dessen die Bescheinigung im Falle eines in Artikel 7 § 1 Absatz |
1 erwähnten Antrags auf Verlängerung der Entschädigung beantragt | 1 erwähnten Antrags auf Verlängerung der Entschädigung beantragt |
werden muss. | werden muss. |
Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird der Gemeinde per | Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird der Gemeinde per |
elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
§ 2 - Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben | § 2 - Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben |
Kalendertagen nach Erhalt des in vorhergehendem Paragraphen erwähnten | Kalendertagen nach Erhalt des in vorhergehendem Paragraphen erwähnten |
Formulars zur Beantragung der Bescheinigung aus. | Formulars zur Beantragung der Bescheinigung aus. |
Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster der von der Gemeinde | Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster der von der Gemeinde |
ausgestellten Bescheinigung der Beeinträchtigung fest. | ausgestellten Bescheinigung der Beeinträchtigung fest. |
§ 3 - Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in | § 3 - Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in |
der Sache muss die Gemeinde in nachstehenden Fällen eine Bescheinigung | der Sache muss die Gemeinde in nachstehenden Fällen eine Bescheinigung |
ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass während mindestens | ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass während mindestens |
sieben aufeinander folgenden Kalendertagen: | sieben aufeinander folgenden Kalendertagen: |
1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss | 1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss |
angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die | angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die |
Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann | Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann |
2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten | 2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten |
öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen | öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen |
Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann | Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann |
3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr | 3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr |
in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist | in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist |
4. oder der Zugang zur Niederlassung für Fussgänger nicht möglich ist. | 4. oder der Zugang zur Niederlassung für Fussgänger nicht möglich ist. |
Die Gemeinde muss in der Bescheinigung den Zeitpunkt des Beginns der | Die Gemeinde muss in der Bescheinigung den Zeitpunkt des Beginns der |
Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und der | Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und der |
Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen, vermerken. | Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen, vermerken. |
§ 4 - Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der | § 4 - Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der |
Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen | Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen |
führen, nicht bestätigt wird, kann der Selbständige bei Einreichen | führen, nicht bestätigt wird, kann der Selbständige bei Einreichen |
seines Antrags beim Beteiligungsfonds anfordern, dass ein Bediensteter | seines Antrags beim Beteiligungsfonds anfordern, dass ein Bediensteter |
wie in Artikel 11 § 1 erwähnt die Lage überprüft und im Hinblick auf | wie in Artikel 11 § 1 erwähnt die Lage überprüft und im Hinblick auf |
die Vervollständigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags in einer | die Vervollständigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags in einer |
Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten | Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten |
Beeinträchtigungen nach sich ziehen. | Beeinträchtigungen nach sich ziehen. |
§ 5 - Die in § 1 erwähnte Bescheinigung begründet keinen Anspruch | § 5 - Die in § 1 erwähnte Bescheinigung begründet keinen Anspruch |
seitens des Antragstellers." | seitens des Antragstellers." |
Art. 218 - In demselben Gesetz wird Artikel 7 wie folgt ersetzt: | Art. 218 - In demselben Gesetz wird Artikel 7 wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt der in Artikel 6 § 2 erwähnten | "Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt der in Artikel 6 § 2 erwähnten |
Bescheinigung und unbeschadet des Artikels 6 § 4 reicht der | Bescheinigung und unbeschadet des Artikels 6 § 4 reicht der |
Selbständige per elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein | Selbständige per elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein |
beim Beteiligungsfonds ein Formular zur Beantragung der Entschädigung | beim Beteiligungsfonds ein Formular zur Beantragung der Entschädigung |
oder gegebenenfalls zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung | oder gegebenenfalls zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung |
gemäss denselben Modalitäten ein. | gemäss denselben Modalitäten ein. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung muss vorerwähntem | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung muss vorerwähntem |
Formular beigefügt werden. | Formular beigefügt werden. |
§ 2 - Der Selbständige erklärt in dem in § 1 erwähnten Formular zur | § 2 - Der Selbständige erklärt in dem in § 1 erwähnten Formular zur |
Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der | Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der |
Verlängerung der Entschädigung, dass: | Verlängerung der Entschädigung, dass: |
1. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während | 1. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während |
mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung, | mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung, |
in der er tätig ist, zu öffnen, | in der er tätig ist, zu öffnen, |
2. die beeinträchtigte Niederlassung ab einem von ihm festgelegten | 2. die beeinträchtigte Niederlassung ab einem von ihm festgelegten |
Datum geschlossen sein wird. | Datum geschlossen sein wird. |
§ 3 - Zwischen dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten Formulars | § 3 - Zwischen dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten Formulars |
zur Beantragung der Entschädigung und dem Datum der Schliessung muss | zur Beantragung der Entschädigung und dem Datum der Schliessung muss |
eine Frist von mindestens sieben Kalendertagen liegen. | eine Frist von mindestens sieben Kalendertagen liegen. |
Das in § 1 erwähnte Formular zur Beantragung der Verlängerung der | Das in § 1 erwähnte Formular zur Beantragung der Verlängerung der |
Entschädigung muss spätestens fünf Werktage vor Ablauf des ersten | Entschädigung muss spätestens fünf Werktage vor Ablauf des ersten |
Entschädigungszeitraums im Sinne von Artikel 7 § 2 Absatz 1 [sic, zu | Entschädigungszeitraums im Sinne von Artikel 7 § 2 Absatz 1 [sic, zu |
lesen ist: Artikel 7bis § 2 Absatz 1] eingereicht werden. Andernfalls | lesen ist: Artikel 7bis § 2 Absatz 1] eingereicht werden. Andernfalls |
muss der Selbständige einen neuen Antrag auf Entschädigung im Sinne | muss der Selbständige einen neuen Antrag auf Entschädigung im Sinne |
von Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreichen. | von Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreichen. |
§ 4 - Der Beteiligungsfonds bestätigt dem Selbständigen innerhalb | § 4 - Der Beteiligungsfonds bestätigt dem Selbständigen innerhalb |
einer Frist von dreissig Werktagen ab dem Datum des Erhalts des in | einer Frist von dreissig Werktagen ab dem Datum des Erhalts des in |
Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der | Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der |
Entschädigung per Brief oder elektronische Post, ob vorerwähnter | Entschädigung per Brief oder elektronische Post, ob vorerwähnter |
Antrag zulässig ist oder nicht. | Antrag zulässig ist oder nicht. |
Die Zulässigkeit wird anhand folgender Kriterien beurteilt: | Die Zulässigkeit wird anhand folgender Kriterien beurteilt: |
1. Die Arbeiten entsprechen der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr. | 1. Die Arbeiten entsprechen der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr. |
4. | 4. |
2. Die Eigenschaft des Selbständigen entspricht der Begriffsbestimmung | 2. Die Eigenschaft des Selbständigen entspricht der Begriffsbestimmung |
von Artikel 2 Nr. 7. | von Artikel 2 Nr. 7. |
3. Die in Artikel 2bis erwähnten Bedingungen sind erfüllt. | 3. Die in Artikel 2bis erwähnten Bedingungen sind erfüllt. |
4. Das Formular zur Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls | 4. Das Formular zur Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls |
zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung, das der | zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung, das der |
Selbständige gemäss Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreicht, ist | Selbständige gemäss Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreicht, ist |
ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet. | ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet. |
5. Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 und des Artikels 6 § 4 ist | 5. Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 und des Artikels 6 § 4 ist |
die Bescheinigung der Gemeinde wie in Artikel 6 erwähnt dem in Artikel | die Bescheinigung der Gemeinde wie in Artikel 6 erwähnt dem in Artikel |
7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formular beigefügt. | 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formular beigefügt. |
6. Die in Artikel 7 § 3 Absatz 1 erwähnte Frist ist eingehalten | 6. Die in Artikel 7 § 3 Absatz 1 erwähnte Frist ist eingehalten |
worden." | worden." |
Art. 219 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem | Art. 219 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis - § 1 - Innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab dem | "Art. 7bis - § 1 - Innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab dem |
Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf | Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf |
Entschädigung oder innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem | Entschädigung oder innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem |
Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf | Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf |
Verlängerung der Entschädigung im Sinne von Artikel 7 § 4 bestätigt | Verlängerung der Entschädigung im Sinne von Artikel 7 § 4 bestätigt |
der Beteiligungsfonds per Brief oder elektronische Post, ob die | der Beteiligungsfonds per Brief oder elektronische Post, ob die |
erlittenen Beeinträchtigungen gegebenenfalls zu einer Entschädigung | erlittenen Beeinträchtigungen gegebenenfalls zu einer Entschädigung |
berechtigen. | berechtigen. |
Die diesbezügliche Überprüfung stützt sich auf folgende Kriterien: | Die diesbezügliche Überprüfung stützt sich auf folgende Kriterien: |
1. Überprüfung der Beeinträchtigungen der Niederlassung, in der der | 1. Überprüfung der Beeinträchtigungen der Niederlassung, in der der |
Selbständige tätig ist, | Selbständige tätig ist, |
2. Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen, | 2. Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen, |
3. gegebenenfalls Übereinstimmung zwischen einerseits der | 3. gegebenenfalls Übereinstimmung zwischen einerseits der |
Bescheinigung der Gemeinde und andererseits dem in Artikel 7 § 1 | Bescheinigung der Gemeinde und andererseits dem in Artikel 7 § 1 |
Absatz 1 erwähnten Antrag auf Entschädigung. | Absatz 1 erwähnten Antrag auf Entschädigung. |
§ 2 - Der Beteiligungsfonds darf dem Antrag auf Entschädigung im Sinne | § 2 - Der Beteiligungsfonds darf dem Antrag auf Entschädigung im Sinne |
von Artikel 7 § 1 Absatz 1 nur für einen Zeitraum von höchstens | von Artikel 7 § 1 Absatz 1 nur für einen Zeitraum von höchstens |
dreissig Kalendertagen stattgeben. | dreissig Kalendertagen stattgeben. |
Möchte der Selbständige gegebenenfalls zusätzlich zu dem in | Möchte der Selbständige gegebenenfalls zusätzlich zu dem in |
vorhergehendem Absatz erwähnten ursprünglichen Zeitraum, den der | vorhergehendem Absatz erwähnten ursprünglichen Zeitraum, den der |
Beteiligungsfonds bewilligt hat, für einen oder mehrere weitere | Beteiligungsfonds bewilligt hat, für einen oder mehrere weitere |
Zeiträume eine Entschädigung erhalten, muss er jedes Mal einen in | Zeiträume eine Entschädigung erhalten, muss er jedes Mal einen in |
Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Antrag auf Verlängerung der | Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Antrag auf Verlängerung der |
Entschädigung für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen | Entschädigung für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen |
einreichen. | einreichen. |
§ 3 - In Ermangelung einer Notifizierung des in § 1 erwähnten | § 3 - In Ermangelung einer Notifizierung des in § 1 erwähnten |
Beschlusses des Beteiligungsfonds gilt der Antrag als gebilligt." | Beschlusses des Beteiligungsfonds gilt der Antrag als gebilligt." |
Art. 220 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 220 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags zahlt der | "§ 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags zahlt der |
Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine | Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine |
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall. Diese Entschädigung | Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall. Diese Entschädigung |
beläuft sich auf 70 EUR pro Kalendertag." | beläuft sich auf 70 EUR pro Kalendertag." |
2. Absatz 3 desselben Paragraphen wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 desselben Paragraphen wird wie folgt ersetzt: |
"Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird erst ab dem | "Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird erst ab dem |
achten Tag nach dem Datum der Schliessung der beeinträchtigten | achten Tag nach dem Datum der Schliessung der beeinträchtigten |
Niederlassung geschuldet. Unter diesem Vorbehalt werden für die | Niederlassung geschuldet. Unter diesem Vorbehalt werden für die |
Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall alle | Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall alle |
Kalendertage, an denen die Niederlassung aufgrund von | Kalendertage, an denen die Niederlassung aufgrund von |
Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt." | Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge werden jedes Jahr und zum | "§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge werden jedes Jahr und zum |
ersten Mal am 1. Januar 2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4 | ersten Mal am 1. Januar 2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4 |
des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der | des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der |
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der | Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der |
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter | Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter |
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009." | Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009." |
Art. 221 - In demselben Gesetz wird Artikel 9 wie folgt ersetzt: | Art. 221 - In demselben Gesetz wird Artikel 9 wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 und in Artikel 6 § 1 erwähnte | "Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 und in Artikel 6 § 1 erwähnte |
Gemeinde muss den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des | Gemeinde muss den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des |
Letzteren über die Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten | Letzteren über die Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten |
informieren. | informieren. |
§ 2 - Für Selbständige, die die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung | § 2 - Für Selbständige, die die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung |
erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die Lage der | erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die Lage der |
Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der die Selbständigen | Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der die Selbständigen |
tätig sind, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die | tätig sind, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die |
Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung | Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung |
geschlossen bleibt. | geschlossen bleibt. |
In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der | In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der |
Beteiligungsfonds von Rechts wegen ein Datum fest, ab dem die | Beteiligungsfonds von Rechts wegen ein Datum fest, ab dem die |
Entschädigung nicht mehr geschuldet wird. | Entschädigung nicht mehr geschuldet wird. |
Der Beteiligungsfonds notifiziert allen betreffenden Selbständigen den | Der Beteiligungsfonds notifiziert allen betreffenden Selbständigen den |
in Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per | in Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per |
Einschreiben mit Rückschein. | Einschreiben mit Rückschein. |
§ 3 - Im Falle der Nichteinhaltung von Artikel 10 wird davon | § 3 - Im Falle der Nichteinhaltung von Artikel 10 wird davon |
ausgegangen, dass die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung nicht | ausgegangen, dass die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung nicht |
geschuldet war und die Zahlung unrechtmässig ist. | geschuldet war und die Zahlung unrechtmässig ist. |
§ 4 - Durch Konkurseröffnungsurteil, Liquidation der Niederlassung, in | § 4 - Durch Konkurseröffnungsurteil, Liquidation der Niederlassung, in |
der der Selbständige tätig ist, Streichung des Selbständigen in der | der der Selbständige tätig ist, Streichung des Selbständigen in der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Tod des Selbständigen wird | Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Tod des Selbständigen wird |
das Anrecht auf die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung für die | das Anrecht auf die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung für die |
Zukunft beendet. | Zukunft beendet. |
§ 5 - Wenn der Selbständige beschliesst, die Niederlassung an einem | § 5 - Wenn der Selbständige beschliesst, die Niederlassung an einem |
anderen Datum als dem Datum, das der Beteiligungsfonds gemäss Artikel | anderen Datum als dem Datum, das der Beteiligungsfonds gemäss Artikel |
7bis angenommen hat, wieder zu eröffnen, informiert er den | 7bis angenommen hat, wieder zu eröffnen, informiert er den |
Beteiligungsfonds mindestens sieben Kalendertage im Voraus per | Beteiligungsfonds mindestens sieben Kalendertage im Voraus per |
Einschreiben oder elektronische Post und teilt ihm das Datum mit, an | Einschreiben oder elektronische Post und teilt ihm das Datum mit, an |
dem er die Niederlassung wieder eröffnen möchte. | dem er die Niederlassung wieder eröffnen möchte. |
Durch die Wiedereröffnung der in vorhergehendem Absatz erwähnten | Durch die Wiedereröffnung der in vorhergehendem Absatz erwähnten |
Niederlassung endet das Anrecht auf Entschädigung." | Niederlassung endet das Anrecht auf Entschädigung." |
Art. 222 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 222 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "in Artikel 6 § 3 Absatz 1" werden durch die Wörter "in | 1. Die Wörter "in Artikel 6 § 3 Absatz 1" werden durch die Wörter "in |
Artikel 7 § 2 Nr. 2" ersetzt. | Artikel 7 § 2 Nr. 2" ersetzt. |
2. Die Wörter "in Artikel 9 § 4" werden durch die Wörter "in Artikel 9 | 2. Die Wörter "in Artikel 9 § 4" werden durch die Wörter "in Artikel 9 |
§ 5" ersetzt. | § 5" ersetzt. |
Art. 223 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 223 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter "des Unternehmens in operativer | 1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter "des Unternehmens in operativer |
Lage" durch die Wörter "der Niederlassung in operativer Lage, in der | Lage" durch die Wörter "der Niederlassung in operativer Lage, in der |
der Selbständige tätig ist," ersetzt. | der Selbständige tätig ist," ersetzt. |
2. In § 5 werden die Wörter "die Anerkennung als beeinträchtigte | 2. In § 5 werden die Wörter "die Anerkennung als beeinträchtigte |
Niederlassung sofort zu entziehen" durch die Wörter "dass der | Niederlassung sofort zu entziehen" durch die Wörter "dass der |
Selbständige kein Anrecht mehr auf die Ausgleichsentschädigung für | Selbständige kein Anrecht mehr auf die Ausgleichsentschädigung für |
Verdienstausfall gemäss Artikel 5 hat" ersetzt. | Verdienstausfall gemäss Artikel 5 hat" ersetzt. |
Art. 224 - § 1 - Unbeschadet der nachfolgenden Paragraphen tritt | Art. 224 - § 1 - Unbeschadet der nachfolgenden Paragraphen tritt |
vorliegendes Kapitel am 1. Januar 2009 in Kraft. | vorliegendes Kapitel am 1. Januar 2009 in Kraft. |
§ 2 - Vorliegendes Kapitel wird das erste Mal auf Selbständige | § 2 - Vorliegendes Kapitel wird das erste Mal auf Selbständige |
angewandt, die ab dem 1. Januar 2009 einen Antrag auf Entschädigung im | angewandt, die ab dem 1. Januar 2009 einen Antrag auf Entschädigung im |
Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005, so wie es durch | Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005, so wie es durch |
vorliegendes Kapitel abgeändert wird, einreichen. | vorliegendes Kapitel abgeändert wird, einreichen. |
§ 3 - Dieses Kapitel wird das erste Mal auf Arbeiten angewandt, für | § 3 - Dieses Kapitel wird das erste Mal auf Arbeiten angewandt, für |
die der Auftrag an diesem Datum noch nicht als erteilt gilt oder | die der Auftrag an diesem Datum noch nicht als erteilt gilt oder |
zustande gekommen ist im Sinne der Artikel 117, 118, 119 und 122 des | zustande gekommen ist im Sinne der Artikel 117, 118, 119 und 122 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen. | und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen. |
Auf jeden Fall ist für Arbeiten, über die nach dem 31. Dezember 2009 | Auf jeden Fall ist für Arbeiten, über die nach dem 31. Dezember 2009 |
eine Rechnung ausgestellt wird, die Zahlung des Beitrags nicht mehr | eine Rechnung ausgestellt wird, die Zahlung des Beitrags nicht mehr |
erforderlich. | erforderlich. |
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest. | Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest. |
Art. 225 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 2006 zur Festlegung des | Art. 225 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 2006 zur Festlegung des |
jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes | jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für | vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für |
Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von | Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von |
Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, wird mit | Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, wird mit |
Wirkung ab dem 1. Juli 2006, dem Datum seines Inkrafttretens, | Wirkung ab dem 1. Juli 2006, dem Datum seines Inkrafttretens, |
bestätigt. | bestätigt. |
Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung des | Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung des |
jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes | jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für | vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für |
Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von | Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von |
Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr | Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr |
2007 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, dem Datum seines | 2007 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, dem Datum seines |
Inkrafttretens, bestätigt. | Inkrafttretens, bestätigt. |
Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2007 zur Festlegung des | Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2007 zur Festlegung des |
jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes | jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für | vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für |
Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von | Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von |
Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr | Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr |
2008 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008, dem Datum seines | 2008 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008, dem Datum seines |
Inkrafttretens, bestätigt. | Inkrafttretens, bestätigt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: | Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: | Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: | Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |