Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi-programme du 22/12/2008
← Retour vers "Loi-programme "
Loi-programme Programmawet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme 22 DECEMBER 2008. - Programmawet
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 184
articles 184 à 194, 196 et 197 et 212 à 225 de la loi-programme du 22 tot 194, 196 en 197 en 212 tot 225 van de programmawet van 22 december
décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre 2008). 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 8 - Finanzen TITEL 8 - Finanzen
KAPITEL 1 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz KAPITEL 1 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz
Art. 184 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) des Art. 184 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10.
August 2001, werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 125 EUR August 2001, werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 125 EUR
pro Jahr" durch die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 250 EUR pro pro Jahr" durch die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 250 EUR pro
Jahr" ersetzt. Jahr" ersetzt.
Art. 145 - Artikel 184 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. Art. 145 - Artikel 184 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.
KAPITEL 2 - Bekämpfung der Steuerhinterziehung KAPITEL 2 - Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Art. 186 - In Artikel 315 letzter Absatz des Art. 186 - In Artikel 315 letzter Absatz des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird das Wort "fünften" jeweils durch Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird das Wort "fünften" jeweils durch
das Wort "siebten" ersetzt. das Wort "siebten" ersetzt.
Art. 187 - In Artikel 315bis letzter Absatz desselben Gesetzbuches, Art. 187 - In Artikel 315bis letzter Absatz desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird das Wort "fünften" eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird das Wort "fünften"
jeweils durch das Wort "siebten" ersetzt. jeweils durch das Wort "siebten" ersetzt.
Art. 188 - In Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird das Art. 188 - In Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird das
Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
Art. 189 - In Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das Art. 189 - In Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das
Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
Art. 190 - In Artikel 376 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 190 - In Artikel 376 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "dreier Jahre" durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "dreier Jahre"
durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt. durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt.
Art. 191 - Artikel 81bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt Art. 191 - Artikel 81bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 81bis - § 1 - Klagen auf Beitreibung der Steuer, der Zinsen und "Art. 81bis - § 1 - Klagen auf Beitreibung der Steuer, der Zinsen und
der steuerrechtlichen Geldbussen verjähren bei Ablauf des dritten der steuerrechtlichen Geldbussen verjähren bei Ablauf des dritten
Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf die Steuer, die Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf die Steuer, die
Zinsen und die steuerrechtlichen Geldbussen entstanden ist. Zinsen und die steuerrechtlichen Geldbussen entstanden ist.
In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verjährung jedoch bei Ablauf des In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verjährung jedoch bei Ablauf des
siebten Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem der Anspruch siebten Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem der Anspruch
entstanden ist, wenn: entstanden ist, wenn:
1. durch eine Auskunft, Untersuchung oder Kontrolle - die erteilt, 1. durch eine Auskunft, Untersuchung oder Kontrolle - die erteilt,
beantragt beziehungsweise durchgeführt wurde von einem anderen beantragt beziehungsweise durchgeführt wurde von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss den diesbezüglich durch Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss den diesbezüglich durch
vorliegendes Gesetzbuch oder durch die Rechtsvorschriften der Union vorliegendes Gesetzbuch oder durch die Rechtsvorschriften der Union
festgelegten Regeln oder von einer befugten Behörde jedes anderen festgelegten Regeln oder von einer befugten Behörde jedes anderen
Landes, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Landes, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung geschlossen hat, und die sich auf die in diesem Doppelbesteuerung geschlossen hat, und die sich auf die in diesem
Abkommen erwähnte Steuer bezieht - erwiesen wird, dass in Belgien Abkommen erwähnte Steuer bezieht - erwiesen wird, dass in Belgien
steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der
Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge zu Unrecht vorgenommen worden Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge zu Unrecht vorgenommen worden
sind, sind,
2. durch eine gerichtliche Klage erwiesen wird, dass in Belgien 2. durch eine gerichtliche Klage erwiesen wird, dass in Belgien
steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der
Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die Steuer befreit oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die
diesbezüglich geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen diesbezüglich geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
vorgenommen worden sind, vorgenommen worden sind,
3. durch beweiskräftige Elemente, von denen die Verwaltung in Kenntnis 3. durch beweiskräftige Elemente, von denen die Verwaltung in Kenntnis
gesetzt worden ist, erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige gesetzt worden ist, erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige
Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der Steuer befreit Umsätze nicht angegeben, Umsätze zu Unrecht von der Steuer befreit
oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die diesbezüglich geltenden oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die diesbezüglich geltenden
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgenommen worden sind, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgenommen worden sind,
4. in Artikel 70 oder 71 erwähnte Verstösse in betrügerischer Absicht 4. in Artikel 70 oder 71 erwähnte Verstösse in betrügerischer Absicht
oder mit der Absicht zu schaden begangen worden sind. oder mit der Absicht zu schaden begangen worden sind.
§ 2 - Geht aus dem in Artikel 59 § 2 erwähnten Verfahren hervor, dass § 2 - Geht aus dem in Artikel 59 § 2 erwähnten Verfahren hervor, dass
die Steuer aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet die Steuer aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet
worden ist, verjähren Klagen auf Beitreibung der zusätzlichen Steuer, worden ist, verjähren Klagen auf Beitreibung der zusätzlichen Steuer,
der Zinsen, der steuerrechtlichen Geldbussen und der Verfahrenskosten der Zinsen, der steuerrechtlichen Geldbussen und der Verfahrenskosten
in zwei Jahren nach der letzten Handlung in diesem Verfahren." in zwei Jahren nach der letzten Handlung in diesem Verfahren."
Art. 192 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 192 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 81bis § 1 das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 81bis § 1
Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 81bis § 1 Absatz 2 Nr. 4" ersetzt. Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 81bis § 1 Absatz 2 Nr. 4" ersetzt.
Art. 193 - Die Artikel 186 bis 192 treten am Tag der Veröffentlichung Art. 193 - Die Artikel 186 bis 192 treten am Tag der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 3 - Bessere Erhebung KAPITEL 3 - Bessere Erhebung
Art. 194 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird Art. 194 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Art. 334 - Summen, die einer Person erstattet oder gezahlt werden "Art. 334 - Summen, die einer Person erstattet oder gezahlt werden
müssen, sei es im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die müssen, sei es im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die
in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen fallen, oder der Zuständigkeit dieses Föderalen Öffentlichen Finanzen fallen, oder der Zuständigkeit dieses Föderalen Öffentlichen
Dienstes für ihre Erhebung und Eintreibung, sei es aufgrund der Dienstes für ihre Erhebung und Eintreibung, sei es aufgrund der
Bestimmungen des Zivilrechts über die Rückforderung gezahlter, jedoch Bestimmungen des Zivilrechts über die Rückforderung gezahlter, jedoch
nicht geschuldeter Beträge, können ohne weitere Formalitäten und nach nicht geschuldeter Beträge, können ohne weitere Formalitäten und nach
Wahl des zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der Wahl des zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der
Summen, die von dieser Person geschuldet werden in Anwendung der Summen, die von dieser Person geschuldet werden in Anwendung der
betreffenden Steuergesetze, oder für die Begleichung von betreffenden Steuergesetze, oder für die Begleichung von
Steuerforderungen oder anderen Forderungen, für deren Erhebung und Steuerforderungen oder anderen Forderungen, für deren Erhebung und
Eintreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der Eintreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der
Föderale Öffentliche Dienst Finanzen zuständig ist. Diese Verwendung Föderale Öffentliche Dienst Finanzen zuständig ist. Diese Verwendung
ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen gegenüber dieser ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen gegenüber dieser
Person begrenzt. Person begrenzt.
Vorhergehender Absatz bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, Vorhergehender Absatz bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung,
einer Konkurrenzsituation oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar." einer Konkurrenzsituation oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Tochtergesellschaft einer Immobilieninvestmentgesellschaft KAPITEL 4 - Tochtergesellschaft einer Immobilieninvestmentgesellschaft
mit fixem Kapital mit fixem Kapital
Art. 196 - In Artikel 185bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 196 - In Artikel 185bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird zwischen der eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird zwischen der
Zahl "99," und der Zahl "106" die Zahl "102," eingefügt. Zahl "99," und der Zahl "106" die Zahl "102," eingefügt.
Art. 197 - Artikel 196 tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 197 - Artikel 196 tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur
Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall
zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf
öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist
Art. 212 - Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung Art. 212 - Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung
einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten
Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem
Eigentum beeinträchtigt ist, wird wie folgt abgeändert: Eigentum beeinträchtigt ist, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 3, 6 und 9 werden aufgehoben. 1. Die Nummern 3, 6 und 9 werden aufgehoben.
2. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "des Königlichen Erlasses Nr. 2. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "des Königlichen Erlasses Nr.
38" und den Wörtern "zur Einführung" die Wörter "vom 27. Juli 1967" 38" und den Wörtern "zur Einführung" die Wörter "vom 27. Juli 1967"
eingefügt. eingefügt.
3. In Nr. 8 wird das Wort "ernsthaft" durch die Wörter "in der Praxis" 3. In Nr. 8 wird das Wort "ernsthaft" durch die Wörter "in der Praxis"
ersetzt und werden die Wörter "zu der Niederlassung des Unternehmens, ersetzt und werden die Wörter "zu der Niederlassung des Unternehmens,
in dem" durch die Wörter "zu der Niederlassung, in der" ersetzt. in dem" durch die Wörter "zu der Niederlassung, in der" ersetzt.
Art. 213 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem Art. 213 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2bis - Der König bestimmt die Selbständigen, auf die "Art. 2bis - Der König bestimmt die Selbständigen, auf die
vorliegendes Gesetz anwendbar ist. vorliegendes Gesetz anwendbar ist.
In Erwartung eines solchen Königlichen Erlasses ist vorliegendes In Erwartung eines solchen Königlichen Erlasses ist vorliegendes
Gesetz ausschliesslich auf Selbständige anwendbar, in Bezug auf die Gesetz ausschliesslich auf Selbständige anwendbar, in Bezug auf die
alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
1. Die Niederlassung, die beeinträchtigt ist und in der der 1. Die Niederlassung, die beeinträchtigt ist und in der der
Selbständige tätig ist, muss weniger als zehn Arbeitnehmer Selbständige tätig ist, muss weniger als zehn Arbeitnehmer
beschäftigen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur beschäftigen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im
Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.
2. Der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme des Unternehmens dürfen 2. Der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme des Unternehmens dürfen
zwei Millionen Euro nicht überschreiten. zwei Millionen Euro nicht überschreiten.
3. Die Haupttätigkeit muss im Direktverkauf von Produkten oder im 3. Die Haupttätigkeit muss im Direktverkauf von Produkten oder im
Angebot von Dienstleistungen an den Verbraucher oder den Angebot von Dienstleistungen an den Verbraucher oder den
Kleinverbraucher liegen, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit Kleinverbraucher liegen, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit
den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren
eines errichteten Gebäudes stattfindet." eines errichteten Gebäudes stattfindet."
Art. 214 - In demselben Gesetz wird Artikel 3 wie folgt ersetzt: Art. 214 - In demselben Gesetz wird Artikel 3 wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - Zur Finanzierung der in Artikel 5 erwähnten Regelung der "Art. 3 - Zur Finanzierung der in Artikel 5 erwähnten Regelung der
Ausgleichsentschädigungen und der Kosten für die Anwendung dieser Ausgleichsentschädigungen und der Kosten für die Anwendung dieser
Regelung wird ab dem 1. Januar 2009 im allgemeinen Regelung wird ab dem 1. Januar 2009 im allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan eine jährliche Dotation eingetragen, die sich Ausgabenhaushaltsplan eine jährliche Dotation eingetragen, die sich
auf 1.000.000 EUR beläuft. Diese Dotation wird dem Beteiligungsfonds auf 1.000.000 EUR beläuft. Diese Dotation wird dem Beteiligungsfonds
zugeführt. zugeführt.
Vorerwähnter Betrag wird jedes Jahr und zum ersten Mal am 1. Januar Vorerwähnter Betrag wird jedes Jahr und zum ersten Mal am 1. Januar
2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. 2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2.
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne,
Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse,
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009." Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009."
Art. 215 - In demselben Gesetz wird Artikel 4 wie folgt ersetzt: Art. 215 - In demselben Gesetz wird Artikel 4 wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden "Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden
sollen, informiert alle betreffenden Selbständigen, deren sollen, informiert alle betreffenden Selbständigen, deren
Niederlassung sich auf ihrem Gebiet befindet oder nicht, schriftlich Niederlassung sich auf ihrem Gebiet befindet oder nicht, schriftlich
oder auf elektronischem Weg über die Arbeiten im Umkreis von einem oder auf elektronischem Weg über die Arbeiten im Umkreis von einem
Kilometer zu dieser Niederlassung, die zu Beeinträchtigungen führen Kilometer zu dieser Niederlassung, die zu Beeinträchtigungen führen
können, und über die Möglichkeit, auf der Grundlage des vorliegenden können, und über die Möglichkeit, auf der Grundlage des vorliegenden
Gesetzes eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu Gesetzes eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu
erhalten. erhalten.
Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig
Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der
Selbständige, dessen Niederlassung beeinträchtigt sein könnte, wie in Selbständige, dessen Niederlassung beeinträchtigt sein könnte, wie in
vorhergehendem Absatz erwähnt informiert worden ist, ausser in Fällen vorhergehendem Absatz erwähnt informiert worden ist, ausser in Fällen
höherer Gewalt oder aus rechtmässigen Gründen." höherer Gewalt oder aus rechtmässigen Gründen."
Art. 216 - In demselben Gesetz wird Artikel 5 wie folgt ersetzt: Art. 216 - In demselben Gesetz wird Artikel 5 wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die "Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die
Niederlassung, in der sie tätig sind, beeinträchtigt ist, Anrecht auf Niederlassung, in der sie tätig sind, beeinträchtigt ist, Anrecht auf
eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall, insofern: eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall, insofern:
1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren 1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren
Tätigkeiten in der Niederlassung, die infolge der Arbeiten Tätigkeiten in der Niederlassung, die infolge der Arbeiten
beeinträchtigt ist, haben, beeinträchtigt ist, haben,
2. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während 2. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während
mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung, mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung,
in der sie tätig sind, zu öffnen, in der sie tätig sind, zu öffnen,
3. der Beteiligungsfonds den Antrag auf Entschädigung auf der 3. der Beteiligungsfonds den Antrag auf Entschädigung auf der
Grundlage von Artikel 7bis als begründet anerkannt hat, Grundlage von Artikel 7bis als begründet anerkannt hat,
4. die Niederlassung, in der sie tätig sind, geschlossen ist." 4. die Niederlassung, in der sie tätig sind, geschlossen ist."
Art. 217 - In demselben Gesetz wird Artikel 6 wie folgt ersetzt: Art. 217 - In demselben Gesetz wird Artikel 6 wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf den Erhalt der in Artikel 5 erwähnten "Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf den Erhalt der in Artikel 5 erwähnten
Entschädigung beantragt der Selbständige bei der in Artikel 4 Entschädigung beantragt der Selbständige bei der in Artikel 4
erwähnten Gemeinde eine Bescheinigung, in der gegebenenfalls erwähnten Gemeinde eine Bescheinigung, in der gegebenenfalls
bestehende Beeinträchtigungen bestätigt werden. bestehende Beeinträchtigungen bestätigt werden.
Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand
dessen die Bescheinigung beantragt werden muss, fest. Der dessen die Bescheinigung beantragt werden muss, fest. Der
Beteiligungsfonds legt ebenfalls Inhalt und Muster des Formulars fest, Beteiligungsfonds legt ebenfalls Inhalt und Muster des Formulars fest,
anhand dessen die Bescheinigung im Falle eines in Artikel 7 § 1 Absatz anhand dessen die Bescheinigung im Falle eines in Artikel 7 § 1 Absatz
1 erwähnten Antrags auf Verlängerung der Entschädigung beantragt 1 erwähnten Antrags auf Verlängerung der Entschädigung beantragt
werden muss. werden muss.
Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird der Gemeinde per Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird der Gemeinde per
elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein übermittelt. elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
§ 2 - Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben § 2 - Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben
Kalendertagen nach Erhalt des in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Kalendertagen nach Erhalt des in vorhergehendem Paragraphen erwähnten
Formulars zur Beantragung der Bescheinigung aus. Formulars zur Beantragung der Bescheinigung aus.
Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster der von der Gemeinde Der Beteiligungsfonds legt Inhalt und Muster der von der Gemeinde
ausgestellten Bescheinigung der Beeinträchtigung fest. ausgestellten Bescheinigung der Beeinträchtigung fest.
§ 3 - Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in § 3 - Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in
der Sache muss die Gemeinde in nachstehenden Fällen eine Bescheinigung der Sache muss die Gemeinde in nachstehenden Fällen eine Bescheinigung
ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass während mindestens ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass während mindestens
sieben aufeinander folgenden Kalendertagen: sieben aufeinander folgenden Kalendertagen:
1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss 1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss
angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die
Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann
2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten 2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten
öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen
Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann
3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr 3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr
in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist
4. oder der Zugang zur Niederlassung für Fussgänger nicht möglich ist. 4. oder der Zugang zur Niederlassung für Fussgänger nicht möglich ist.
Die Gemeinde muss in der Bescheinigung den Zeitpunkt des Beginns der Die Gemeinde muss in der Bescheinigung den Zeitpunkt des Beginns der
Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und der Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und der
Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen, vermerken. Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen, vermerken.
§ 4 - Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der § 4 - Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der
Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen
führen, nicht bestätigt wird, kann der Selbständige bei Einreichen führen, nicht bestätigt wird, kann der Selbständige bei Einreichen
seines Antrags beim Beteiligungsfonds anfordern, dass ein Bediensteter seines Antrags beim Beteiligungsfonds anfordern, dass ein Bediensteter
wie in Artikel 11 § 1 erwähnt die Lage überprüft und im Hinblick auf wie in Artikel 11 § 1 erwähnt die Lage überprüft und im Hinblick auf
die Vervollständigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags in einer die Vervollständigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags in einer
Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten
Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Beeinträchtigungen nach sich ziehen.
§ 5 - Die in § 1 erwähnte Bescheinigung begründet keinen Anspruch § 5 - Die in § 1 erwähnte Bescheinigung begründet keinen Anspruch
seitens des Antragstellers." seitens des Antragstellers."
Art. 218 - In demselben Gesetz wird Artikel 7 wie folgt ersetzt: Art. 218 - In demselben Gesetz wird Artikel 7 wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt der in Artikel 6 § 2 erwähnten "Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt der in Artikel 6 § 2 erwähnten
Bescheinigung und unbeschadet des Artikels 6 § 4 reicht der Bescheinigung und unbeschadet des Artikels 6 § 4 reicht der
Selbständige per elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein Selbständige per elektronische Post oder Einschreiben mit Rückschein
beim Beteiligungsfonds ein Formular zur Beantragung der Entschädigung beim Beteiligungsfonds ein Formular zur Beantragung der Entschädigung
oder gegebenenfalls zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung
gemäss denselben Modalitäten ein. gemäss denselben Modalitäten ein.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung muss vorerwähntem Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung muss vorerwähntem
Formular beigefügt werden. Formular beigefügt werden.
§ 2 - Der Selbständige erklärt in dem in § 1 erwähnten Formular zur § 2 - Der Selbständige erklärt in dem in § 1 erwähnten Formular zur
Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der
Verlängerung der Entschädigung, dass: Verlängerung der Entschädigung, dass:
1. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während 1. es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während
mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung, mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung,
in der er tätig ist, zu öffnen, in der er tätig ist, zu öffnen,
2. die beeinträchtigte Niederlassung ab einem von ihm festgelegten 2. die beeinträchtigte Niederlassung ab einem von ihm festgelegten
Datum geschlossen sein wird. Datum geschlossen sein wird.
§ 3 - Zwischen dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten Formulars § 3 - Zwischen dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten Formulars
zur Beantragung der Entschädigung und dem Datum der Schliessung muss zur Beantragung der Entschädigung und dem Datum der Schliessung muss
eine Frist von mindestens sieben Kalendertagen liegen. eine Frist von mindestens sieben Kalendertagen liegen.
Das in § 1 erwähnte Formular zur Beantragung der Verlängerung der Das in § 1 erwähnte Formular zur Beantragung der Verlängerung der
Entschädigung muss spätestens fünf Werktage vor Ablauf des ersten Entschädigung muss spätestens fünf Werktage vor Ablauf des ersten
Entschädigungszeitraums im Sinne von Artikel 7 § 2 Absatz 1 [sic, zu Entschädigungszeitraums im Sinne von Artikel 7 § 2 Absatz 1 [sic, zu
lesen ist: Artikel 7bis § 2 Absatz 1] eingereicht werden. Andernfalls lesen ist: Artikel 7bis § 2 Absatz 1] eingereicht werden. Andernfalls
muss der Selbständige einen neuen Antrag auf Entschädigung im Sinne muss der Selbständige einen neuen Antrag auf Entschädigung im Sinne
von Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreichen. von Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreichen.
§ 4 - Der Beteiligungsfonds bestätigt dem Selbständigen innerhalb § 4 - Der Beteiligungsfonds bestätigt dem Selbständigen innerhalb
einer Frist von dreissig Werktagen ab dem Datum des Erhalts des in einer Frist von dreissig Werktagen ab dem Datum des Erhalts des in
Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der
Entschädigung per Brief oder elektronische Post, ob vorerwähnter Entschädigung per Brief oder elektronische Post, ob vorerwähnter
Antrag zulässig ist oder nicht. Antrag zulässig ist oder nicht.
Die Zulässigkeit wird anhand folgender Kriterien beurteilt: Die Zulässigkeit wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
1. Die Arbeiten entsprechen der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr. 1. Die Arbeiten entsprechen der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr.
4. 4.
2. Die Eigenschaft des Selbständigen entspricht der Begriffsbestimmung 2. Die Eigenschaft des Selbständigen entspricht der Begriffsbestimmung
von Artikel 2 Nr. 7. von Artikel 2 Nr. 7.
3. Die in Artikel 2bis erwähnten Bedingungen sind erfüllt. 3. Die in Artikel 2bis erwähnten Bedingungen sind erfüllt.
4. Das Formular zur Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls 4. Das Formular zur Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls
zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung, das der zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung, das der
Selbständige gemäss Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreicht, ist Selbständige gemäss Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreicht, ist
ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet. ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet.
5. Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 und des Artikels 6 § 4 ist 5. Unbeschadet des Artikels 6 § 2 Absatz 2 und des Artikels 6 § 4 ist
die Bescheinigung der Gemeinde wie in Artikel 6 erwähnt dem in Artikel die Bescheinigung der Gemeinde wie in Artikel 6 erwähnt dem in Artikel
7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formular beigefügt. 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Formular beigefügt.
6. Die in Artikel 7 § 3 Absatz 1 erwähnte Frist ist eingehalten 6. Die in Artikel 7 § 3 Absatz 1 erwähnte Frist ist eingehalten
worden." worden."
Art. 219 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Art. 219 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7bis - § 1 - Innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab dem "Art. 7bis - § 1 - Innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab dem
Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf
Entschädigung oder innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem Entschädigung oder innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem
Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf Datum der Versendung der Bestätigung der Zulässigkeit des Antrags auf
Verlängerung der Entschädigung im Sinne von Artikel 7 § 4 bestätigt Verlängerung der Entschädigung im Sinne von Artikel 7 § 4 bestätigt
der Beteiligungsfonds per Brief oder elektronische Post, ob die der Beteiligungsfonds per Brief oder elektronische Post, ob die
erlittenen Beeinträchtigungen gegebenenfalls zu einer Entschädigung erlittenen Beeinträchtigungen gegebenenfalls zu einer Entschädigung
berechtigen. berechtigen.
Die diesbezügliche Überprüfung stützt sich auf folgende Kriterien: Die diesbezügliche Überprüfung stützt sich auf folgende Kriterien:
1. Überprüfung der Beeinträchtigungen der Niederlassung, in der der 1. Überprüfung der Beeinträchtigungen der Niederlassung, in der der
Selbständige tätig ist, Selbständige tätig ist,
2. Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen, 2. Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen,
3. gegebenenfalls Übereinstimmung zwischen einerseits der 3. gegebenenfalls Übereinstimmung zwischen einerseits der
Bescheinigung der Gemeinde und andererseits dem in Artikel 7 § 1 Bescheinigung der Gemeinde und andererseits dem in Artikel 7 § 1
Absatz 1 erwähnten Antrag auf Entschädigung. Absatz 1 erwähnten Antrag auf Entschädigung.
§ 2 - Der Beteiligungsfonds darf dem Antrag auf Entschädigung im Sinne § 2 - Der Beteiligungsfonds darf dem Antrag auf Entschädigung im Sinne
von Artikel 7 § 1 Absatz 1 nur für einen Zeitraum von höchstens von Artikel 7 § 1 Absatz 1 nur für einen Zeitraum von höchstens
dreissig Kalendertagen stattgeben. dreissig Kalendertagen stattgeben.
Möchte der Selbständige gegebenenfalls zusätzlich zu dem in Möchte der Selbständige gegebenenfalls zusätzlich zu dem in
vorhergehendem Absatz erwähnten ursprünglichen Zeitraum, den der vorhergehendem Absatz erwähnten ursprünglichen Zeitraum, den der
Beteiligungsfonds bewilligt hat, für einen oder mehrere weitere Beteiligungsfonds bewilligt hat, für einen oder mehrere weitere
Zeiträume eine Entschädigung erhalten, muss er jedes Mal einen in Zeiträume eine Entschädigung erhalten, muss er jedes Mal einen in
Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Antrag auf Verlängerung der Artikel 7 § 1 Absatz 1 erwähnten Antrag auf Verlängerung der
Entschädigung für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen Entschädigung für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen
einreichen. einreichen.
§ 3 - In Ermangelung einer Notifizierung des in § 1 erwähnten § 3 - In Ermangelung einer Notifizierung des in § 1 erwähnten
Beschlusses des Beteiligungsfonds gilt der Antrag als gebilligt." Beschlusses des Beteiligungsfonds gilt der Antrag als gebilligt."
Art. 220 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 220 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"§ 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags zahlt der "§ 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags zahlt der
Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine
Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall. Diese Entschädigung Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall. Diese Entschädigung
beläuft sich auf 70 EUR pro Kalendertag." beläuft sich auf 70 EUR pro Kalendertag."
2. Absatz 3 desselben Paragraphen wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 desselben Paragraphen wird wie folgt ersetzt:
"Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird erst ab dem "Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird erst ab dem
achten Tag nach dem Datum der Schliessung der beeinträchtigten achten Tag nach dem Datum der Schliessung der beeinträchtigten
Niederlassung geschuldet. Unter diesem Vorbehalt werden für die Niederlassung geschuldet. Unter diesem Vorbehalt werden für die
Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall alle Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall alle
Kalendertage, an denen die Niederlassung aufgrund von Kalendertage, an denen die Niederlassung aufgrund von
Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt." Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
"§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge werden jedes Jahr und zum "§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge werden jedes Jahr und zum
ersten Mal am 1. Januar 2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4 ersten Mal am 1. Januar 2010 indexiert auf der Grundlage von Artikel 4
des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009." Der Anfangsindex ist der Index vom 1. Januar 2009."
Art. 221 - In demselben Gesetz wird Artikel 9 wie folgt ersetzt: Art. 221 - In demselben Gesetz wird Artikel 9 wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 und in Artikel 6 § 1 erwähnte "Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 und in Artikel 6 § 1 erwähnte
Gemeinde muss den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Gemeinde muss den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des
Letzteren über die Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten Letzteren über die Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten
informieren. informieren.
§ 2 - Für Selbständige, die die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung § 2 - Für Selbständige, die die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung
erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die Lage der erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die Lage der
Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der die Selbständigen Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der die Selbständigen
tätig sind, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die tätig sind, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die
Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung
geschlossen bleibt. geschlossen bleibt.
In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der
Beteiligungsfonds von Rechts wegen ein Datum fest, ab dem die Beteiligungsfonds von Rechts wegen ein Datum fest, ab dem die
Entschädigung nicht mehr geschuldet wird. Entschädigung nicht mehr geschuldet wird.
Der Beteiligungsfonds notifiziert allen betreffenden Selbständigen den Der Beteiligungsfonds notifiziert allen betreffenden Selbständigen den
in Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per in Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per
Einschreiben mit Rückschein. Einschreiben mit Rückschein.
§ 3 - Im Falle der Nichteinhaltung von Artikel 10 wird davon § 3 - Im Falle der Nichteinhaltung von Artikel 10 wird davon
ausgegangen, dass die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung nicht ausgegangen, dass die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung nicht
geschuldet war und die Zahlung unrechtmässig ist. geschuldet war und die Zahlung unrechtmässig ist.
§ 4 - Durch Konkurseröffnungsurteil, Liquidation der Niederlassung, in § 4 - Durch Konkurseröffnungsurteil, Liquidation der Niederlassung, in
der der Selbständige tätig ist, Streichung des Selbständigen in der der der Selbständige tätig ist, Streichung des Selbständigen in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Tod des Selbständigen wird Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Tod des Selbständigen wird
das Anrecht auf die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung für die das Anrecht auf die in Artikel 5 erwähnte Entschädigung für die
Zukunft beendet. Zukunft beendet.
§ 5 - Wenn der Selbständige beschliesst, die Niederlassung an einem § 5 - Wenn der Selbständige beschliesst, die Niederlassung an einem
anderen Datum als dem Datum, das der Beteiligungsfonds gemäss Artikel anderen Datum als dem Datum, das der Beteiligungsfonds gemäss Artikel
7bis angenommen hat, wieder zu eröffnen, informiert er den 7bis angenommen hat, wieder zu eröffnen, informiert er den
Beteiligungsfonds mindestens sieben Kalendertage im Voraus per Beteiligungsfonds mindestens sieben Kalendertage im Voraus per
Einschreiben oder elektronische Post und teilt ihm das Datum mit, an Einschreiben oder elektronische Post und teilt ihm das Datum mit, an
dem er die Niederlassung wieder eröffnen möchte. dem er die Niederlassung wieder eröffnen möchte.
Durch die Wiedereröffnung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Durch die Wiedereröffnung der in vorhergehendem Absatz erwähnten
Niederlassung endet das Anrecht auf Entschädigung." Niederlassung endet das Anrecht auf Entschädigung."
Art. 222 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 222 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in Artikel 6 § 3 Absatz 1" werden durch die Wörter "in 1. Die Wörter "in Artikel 6 § 3 Absatz 1" werden durch die Wörter "in
Artikel 7 § 2 Nr. 2" ersetzt. Artikel 7 § 2 Nr. 2" ersetzt.
2. Die Wörter "in Artikel 9 § 4" werden durch die Wörter "in Artikel 9 2. Die Wörter "in Artikel 9 § 4" werden durch die Wörter "in Artikel 9
§ 5" ersetzt. § 5" ersetzt.
Art. 223 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 223 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter "des Unternehmens in operativer 1. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter "des Unternehmens in operativer
Lage" durch die Wörter "der Niederlassung in operativer Lage, in der Lage" durch die Wörter "der Niederlassung in operativer Lage, in der
der Selbständige tätig ist," ersetzt. der Selbständige tätig ist," ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter "die Anerkennung als beeinträchtigte 2. In § 5 werden die Wörter "die Anerkennung als beeinträchtigte
Niederlassung sofort zu entziehen" durch die Wörter "dass der Niederlassung sofort zu entziehen" durch die Wörter "dass der
Selbständige kein Anrecht mehr auf die Ausgleichsentschädigung für Selbständige kein Anrecht mehr auf die Ausgleichsentschädigung für
Verdienstausfall gemäss Artikel 5 hat" ersetzt. Verdienstausfall gemäss Artikel 5 hat" ersetzt.
Art. 224 - § 1 - Unbeschadet der nachfolgenden Paragraphen tritt Art. 224 - § 1 - Unbeschadet der nachfolgenden Paragraphen tritt
vorliegendes Kapitel am 1. Januar 2009 in Kraft. vorliegendes Kapitel am 1. Januar 2009 in Kraft.
§ 2 - Vorliegendes Kapitel wird das erste Mal auf Selbständige § 2 - Vorliegendes Kapitel wird das erste Mal auf Selbständige
angewandt, die ab dem 1. Januar 2009 einen Antrag auf Entschädigung im angewandt, die ab dem 1. Januar 2009 einen Antrag auf Entschädigung im
Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005, so wie es durch Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005, so wie es durch
vorliegendes Kapitel abgeändert wird, einreichen. vorliegendes Kapitel abgeändert wird, einreichen.
§ 3 - Dieses Kapitel wird das erste Mal auf Arbeiten angewandt, für § 3 - Dieses Kapitel wird das erste Mal auf Arbeiten angewandt, für
die der Auftrag an diesem Datum noch nicht als erteilt gilt oder die der Auftrag an diesem Datum noch nicht als erteilt gilt oder
zustande gekommen ist im Sinne der Artikel 117, 118, 119 und 122 des zustande gekommen ist im Sinne der Artikel 117, 118, 119 und 122 des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen. und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen.
Auf jeden Fall ist für Arbeiten, über die nach dem 31. Dezember 2009 Auf jeden Fall ist für Arbeiten, über die nach dem 31. Dezember 2009
eine Rechnung ausgestellt wird, die Zahlung des Beitrags nicht mehr eine Rechnung ausgestellt wird, die Zahlung des Beitrags nicht mehr
erforderlich. erforderlich.
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest. Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest.
Art. 225 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 2006 zur Festlegung des Art. 225 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 2006 zur Festlegung des
jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für
Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von
Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, wird mit Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, wird mit
Wirkung ab dem 1. Juli 2006, dem Datum seines Inkrafttretens, Wirkung ab dem 1. Juli 2006, dem Datum seines Inkrafttretens,
bestätigt. bestätigt.
Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung des Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung des
jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für
Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von
Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr
2007 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, dem Datum seines 2007 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, dem Datum seines
Inkrafttretens, bestätigt. Inkrafttretens, bestätigt.
Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2007 zur Festlegung des Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2007 zur Festlegung des
jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes jährlichen Prozentsatzes erwähnt in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für
Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von
Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, für das Jahr
2008 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008, dem Datum seines 2008 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008, dem Datum seines
Inkrafttretens, bestätigt. Inkrafttretens, bestätigt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
^