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Loi du 22 avril 2003
publié le 12 juillet 2012

Loi octroyant la qualité d'officier de police judiciaire à certains agents de l'Administration des douanes et accises. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012203621
pub.
12/07/2012
prom.
22/04/2003
ELI
eli/loi/2003/04/22/2012203621/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 AVRIL 2003. - Loi octroyant la qualité d'officier de police judiciaire à certains agents de l'Administration des douanes et accises. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 avril 2003 octroyant la qualité d'officier de police judiciaire à certains agents de l'Administration des douanes et accises (Moniteur belge du 8 mai 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. APRIL 2003 - Gesetz zur Erteilung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, wird unbeschadet ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und Akzisen den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung erteilt: 1. die entsandt sind in die Nationale Europol-Stelle, sowie ihren Stellvertretern, 2.die bestellt sind im Rahmen der Abkommen zur polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, die abgeschlossen wurden mit den Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit Belgien haben, und zwar in Anwendung von Artikel 39 § 4 des Ubereinkommens zur Durchführung des Ubereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

Art. 3 - Binnen der Grenzen der im nachfolgenden Absatz festgelegten materiellen Befugnisse wird die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, unbeschadet ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und Akzisen erteilt: 1. an sechs Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1, und vier Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 2+ der Nationalen Fahndungsdirektion der Zoll- und Akzisenverwaltung ernannt sind, 2.an vier Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1 der Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung ernannt sind, 3. an zwei Bedienstete pro andere Fahndungsinspektion als die Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung, die in einem Dienstgrad der Stufe 1 ernannt sind, und pro Abteilung Fahndungsinspektion der Zoll- und Akzisenverwaltung. Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, die den im vorhergehenden Absatz erwähnten Bediensteten erteilt werden, dürfen nur ausgeübt werden im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung: 1. der Verstösse gegen die Rechtsvorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 2.der Verstösse mit Bezug auf die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen, die unter die Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen Akzisen fallen, 3. der Verstösse gegen alle Gesetze und Verordnungen, die den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung irgendeine Befugnis bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren erteilen, 4.der Verstösse, die mit den in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Verstössen zusammenhängen.

Art. 4 - 1. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 47ter und 40bis des Strafprozessgesetzbuches dürfen die im vorhergehenden Artikel 3 erwähnten Bediensteten, denen die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, erteilt wurde, unter denselben Bedingungen wie denjenigen, die im Strafprozessgesetzbuch erwähnt sind, die besonderen Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und dem Rückgriff auf Informanten bestehen, sowie die zu den anderen Ermittlungsmethoden gehörende aufgeschobene Intervention anwenden. 2. Der König bestimmt die Bedingungen für die Ausbildung der in der vorstehenden Nummer 1 erwähnten Bediensteten.3. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der in Artikel 3 erwähnten Bediensteten anpassen. Art. 5 - Damit die in den vorstehenden Artikeln 2 bis 4 erwähnten Bediensteten ihre Befugnisse ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Amtsbereichs ihres Wohnsitzes den Eid mit folgendem Wortlaut ab: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu wahrzunehmen. » Sie können ihre Befugnisse jedoch auch ausserhalb dieses Amtsbereichs ausüben.

Bei einem Wohnsitzwechsel wird die Urkunde der Eidesleistung übertragen und in der Gerichtskanzlei des Appellationshofes, der für den Amtsbereich des neuen Wohnsitzes zuständig ist, mit einem Sichtvermerk versehen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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