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Loi octroyant la qualité d'officier de police judiciaire à certains agents de l'Administration des douanes et accises. - Traduction allemande | Wet houdende toekenning van de hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie aan bepaalde ambtenaren van de Administratie der douane en accijnzen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 AVRIL 2003. - Loi octroyant la qualité d'officier de police | 22 APRIL 2003. - Wet houdende toekenning van de hoedanigheid van |
judiciaire à certains agents de l'Administration des douanes et | officier van gerechtelijke politie aan bepaalde ambtenaren van de |
accises. - Traduction allemande | Administratie der douane en accijnzen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 april |
loi du 22 avril 2003 octroyant la qualité d'officier de police | 2003 houdende toekenning van de hoedanigheid van officier van |
judiciaire à certains agents de l'Administration des douanes et | gerechtelijke politie aan bepaalde ambtenaren van de Administratie der |
accises (Moniteur belge du 8 mai 2003). | douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2003). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
22. APRIL 2003 - Gesetz zur Erteilung der Eigenschaft eines | 22. APRIL 2003 - Gesetz zur Erteilung der Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete der Zoll- und | Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete der Zoll- und |
Akzisenverwaltung | Akzisenverwaltung |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter | Art. 2 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter |
des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, wird unbeschadet | des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, wird unbeschadet |
ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und Akzisen den Bediensteten der Zoll- | ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und Akzisen den Bediensteten der Zoll- |
und Akzisenverwaltung erteilt: | und Akzisenverwaltung erteilt: |
1. die entsandt sind in die Nationale Europol-Stelle, sowie ihren | 1. die entsandt sind in die Nationale Europol-Stelle, sowie ihren |
Stellvertretern, | Stellvertretern, |
2. die bestellt sind im Rahmen der Abkommen zur polizeilichen und | 2. die bestellt sind im Rahmen der Abkommen zur polizeilichen und |
zollrechtlichen Zusammenarbeit, die abgeschlossen wurden mit den | zollrechtlichen Zusammenarbeit, die abgeschlossen wurden mit den |
Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit Belgien haben, und zwar in | Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit Belgien haben, und zwar in |
Anwendung von Artikel 39 § 4 des Ubereinkommens zur Durchführung des | Anwendung von Artikel 39 § 4 des Ubereinkommens zur Durchführung des |
Ubereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den | Ubereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den |
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. | schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. |
Art. 3 - Binnen der Grenzen der im nachfolgenden Absatz festgelegten | Art. 3 - Binnen der Grenzen der im nachfolgenden Absatz festgelegten |
materiellen Befugnisse wird die Eigenschaft eines | materiellen Befugnisse wird die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und |
des Arbeitsauditors, unbeschadet ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und | des Arbeitsauditors, unbeschadet ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und |
Akzisen erteilt: | Akzisen erteilt: |
1. an sechs Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1, und vier | 1. an sechs Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1, und vier |
Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 2+ der Nationalen | Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 2+ der Nationalen |
Fahndungsdirektion der Zoll- und Akzisenverwaltung ernannt sind, | Fahndungsdirektion der Zoll- und Akzisenverwaltung ernannt sind, |
2. an vier Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1 der | 2. an vier Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1 der |
Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung | Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung |
ernannt sind, | ernannt sind, |
3. an zwei Bedienstete pro andere Fahndungsinspektion als die | 3. an zwei Bedienstete pro andere Fahndungsinspektion als die |
Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung, die | Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung, die |
in einem Dienstgrad der Stufe 1 ernannt sind, und pro Abteilung | in einem Dienstgrad der Stufe 1 ernannt sind, und pro Abteilung |
Fahndungsinspektion der Zoll- und Akzisenverwaltung. | Fahndungsinspektion der Zoll- und Akzisenverwaltung. |
Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, die den im | Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, die den im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Bediensteten erteilt werden, dürfen | vorhergehenden Absatz erwähnten Bediensteten erteilt werden, dürfen |
nur ausgeübt werden im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung: | nur ausgeübt werden im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung: |
1. der Verstösse gegen die Rechtsvorschriften über den Schutz der | 1. der Verstösse gegen die Rechtsvorschriften über den Schutz der |
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, | finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, |
2. der Verstösse mit Bezug auf die innergemeinschaftlichen | 2. der Verstösse mit Bezug auf die innergemeinschaftlichen |
Warenbewegungen, die unter die Anwendung der Rechtsvorschriften in | Warenbewegungen, die unter die Anwendung der Rechtsvorschriften in |
Sachen Akzisen fallen, | Sachen Akzisen fallen, |
3. der Verstösse gegen alle Gesetze und Verordnungen, die den | 3. der Verstösse gegen alle Gesetze und Verordnungen, die den |
Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung irgendeine Befugnis bei | Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung irgendeine Befugnis bei |
der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren erteilen, | der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren erteilen, |
4. der Verstösse, die mit den in den Nummern 1 bis 3 erwähnten | 4. der Verstösse, die mit den in den Nummern 1 bis 3 erwähnten |
Verstössen zusammenhängen. | Verstössen zusammenhängen. |
Art. 4 - 1. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 47ter und 40bis | Art. 4 - 1. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 47ter und 40bis |
des Strafprozessgesetzbuches dürfen die im vorhergehenden Artikel 3 | des Strafprozessgesetzbuches dürfen die im vorhergehenden Artikel 3 |
erwähnten Bediensteten, denen die Eigenschaft eines | erwähnten Bediensteten, denen die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und |
des Arbeitsauditors, erteilt wurde, unter denselben Bedingungen wie | des Arbeitsauditors, erteilt wurde, unter denselben Bedingungen wie |
denjenigen, die im Strafprozessgesetzbuch erwähnt sind, die besonderen | denjenigen, die im Strafprozessgesetzbuch erwähnt sind, die besonderen |
Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und dem Rückgriff auf | Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und dem Rückgriff auf |
Informanten bestehen, sowie die zu den anderen Ermittlungsmethoden | Informanten bestehen, sowie die zu den anderen Ermittlungsmethoden |
gehörende aufgeschobene Intervention anwenden. | gehörende aufgeschobene Intervention anwenden. |
2. Der König bestimmt die Bedingungen für die Ausbildung der in der | 2. Der König bestimmt die Bedingungen für die Ausbildung der in der |
vorstehenden Nummer 1 erwähnten Bediensteten. | vorstehenden Nummer 1 erwähnten Bediensteten. |
3. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | 3. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Liste der in Artikel 3 erwähnten Bediensteten anpassen. | Liste der in Artikel 3 erwähnten Bediensteten anpassen. |
Art. 5 - Damit die in den vorstehenden Artikeln 2 bis 4 erwähnten | Art. 5 - Damit die in den vorstehenden Artikeln 2 bis 4 erwähnten |
Bediensteten ihre Befugnisse ausüben können, legen sie vor dem | Bediensteten ihre Befugnisse ausüben können, legen sie vor dem |
Generalprokurator des Amtsbereichs ihres Wohnsitzes den Eid mit | Generalprokurator des Amtsbereichs ihres Wohnsitzes den Eid mit |
folgendem Wortlaut ab: | folgendem Wortlaut ab: |
« Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den | « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den |
Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu | Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu |
wahrzunehmen. » | wahrzunehmen. » |
Sie können ihre Befugnisse jedoch auch ausserhalb dieses Amtsbereichs | Sie können ihre Befugnisse jedoch auch ausserhalb dieses Amtsbereichs |
ausüben. | ausüben. |
Bei einem Wohnsitzwechsel wird die Urkunde der Eidesleistung | Bei einem Wohnsitzwechsel wird die Urkunde der Eidesleistung |
übertragen und in der Gerichtskanzlei des Appellationshofes, der für | übertragen und in der Gerichtskanzlei des Appellationshofes, der für |
den Amtsbereich des neuen Wohnsitzes zuständig ist, mit einem | den Amtsbereich des neuen Wohnsitzes zuständig ist, mit einem |
Sichtvermerk versehen. | Sichtvermerk versehen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |