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Loi octroyant la qualité d'officier de police judiciaire à certains agents de l'Administration des douanes et accises. - Traduction allemande Wet houdende toekenning van de hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie aan bepaalde ambtenaren van de Administratie der douane en accijnzen. - Duitse vertaling
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22 AVRIL 2003. - Loi octroyant la qualité d'officier de police 22 APRIL 2003. - Wet houdende toekenning van de hoedanigheid van
judiciaire à certains agents de l'Administration des douanes et officier van gerechtelijke politie aan bepaalde ambtenaren van de
accises. - Traduction allemande Administratie der douane en accijnzen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 april
loi du 22 avril 2003 octroyant la qualité d'officier de police 2003 houdende toekenning van de hoedanigheid van officier van
judiciaire à certains agents de l'Administration des douanes et gerechtelijke politie aan bepaalde ambtenaren van de Administratie der
accises (Moniteur belge du 8 mai 2003). douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2003).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
22. APRIL 2003 - Gesetz zur Erteilung der Eigenschaft eines 22. APRIL 2003 - Gesetz zur Erteilung der Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete der Zoll- und Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete der Zoll- und
Akzisenverwaltung Akzisenverwaltung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter Art. 2 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter
des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, wird unbeschadet des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, wird unbeschadet
ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und Akzisen den Bediensteten der Zoll- ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und Akzisen den Bediensteten der Zoll-
und Akzisenverwaltung erteilt: und Akzisenverwaltung erteilt:
1. die entsandt sind in die Nationale Europol-Stelle, sowie ihren 1. die entsandt sind in die Nationale Europol-Stelle, sowie ihren
Stellvertretern, Stellvertretern,
2. die bestellt sind im Rahmen der Abkommen zur polizeilichen und 2. die bestellt sind im Rahmen der Abkommen zur polizeilichen und
zollrechtlichen Zusammenarbeit, die abgeschlossen wurden mit den zollrechtlichen Zusammenarbeit, die abgeschlossen wurden mit den
Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit Belgien haben, und zwar in Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit Belgien haben, und zwar in
Anwendung von Artikel 39 § 4 des Ubereinkommens zur Durchführung des Anwendung von Artikel 39 § 4 des Ubereinkommens zur Durchführung des
Ubereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den Ubereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
Art. 3 - Binnen der Grenzen der im nachfolgenden Absatz festgelegten Art. 3 - Binnen der Grenzen der im nachfolgenden Absatz festgelegten
materiellen Befugnisse wird die Eigenschaft eines materiellen Befugnisse wird die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und
des Arbeitsauditors, unbeschadet ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und des Arbeitsauditors, unbeschadet ihrer Befugnisse in Sachen Zoll und
Akzisen erteilt: Akzisen erteilt:
1. an sechs Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1, und vier 1. an sechs Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1, und vier
Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 2+ der Nationalen Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 2+ der Nationalen
Fahndungsdirektion der Zoll- und Akzisenverwaltung ernannt sind, Fahndungsdirektion der Zoll- und Akzisenverwaltung ernannt sind,
2. an vier Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1 der 2. an vier Bedienstete, die in einem Dienstgrad der Stufe 1 der
Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung
ernannt sind, ernannt sind,
3. an zwei Bedienstete pro andere Fahndungsinspektion als die 3. an zwei Bedienstete pro andere Fahndungsinspektion als die
Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung, die Fahndungsinspektion der Antwerpener Zoll- und Akzisenverwaltung, die
in einem Dienstgrad der Stufe 1 ernannt sind, und pro Abteilung in einem Dienstgrad der Stufe 1 ernannt sind, und pro Abteilung
Fahndungsinspektion der Zoll- und Akzisenverwaltung. Fahndungsinspektion der Zoll- und Akzisenverwaltung.
Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, die den im Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, die den im
vorhergehenden Absatz erwähnten Bediensteten erteilt werden, dürfen vorhergehenden Absatz erwähnten Bediensteten erteilt werden, dürfen
nur ausgeübt werden im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung: nur ausgeübt werden im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung:
1. der Verstösse gegen die Rechtsvorschriften über den Schutz der 1. der Verstösse gegen die Rechtsvorschriften über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
2. der Verstösse mit Bezug auf die innergemeinschaftlichen 2. der Verstösse mit Bezug auf die innergemeinschaftlichen
Warenbewegungen, die unter die Anwendung der Rechtsvorschriften in Warenbewegungen, die unter die Anwendung der Rechtsvorschriften in
Sachen Akzisen fallen, Sachen Akzisen fallen,
3. der Verstösse gegen alle Gesetze und Verordnungen, die den 3. der Verstösse gegen alle Gesetze und Verordnungen, die den
Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung irgendeine Befugnis bei Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung irgendeine Befugnis bei
der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren erteilen, der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren erteilen,
4. der Verstösse, die mit den in den Nummern 1 bis 3 erwähnten 4. der Verstösse, die mit den in den Nummern 1 bis 3 erwähnten
Verstössen zusammenhängen. Verstössen zusammenhängen.
Art. 4 - 1. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 47ter und 40bis Art. 4 - 1. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 47ter und 40bis
des Strafprozessgesetzbuches dürfen die im vorhergehenden Artikel 3 des Strafprozessgesetzbuches dürfen die im vorhergehenden Artikel 3
erwähnten Bediensteten, denen die Eigenschaft eines erwähnten Bediensteten, denen die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und
des Arbeitsauditors, erteilt wurde, unter denselben Bedingungen wie des Arbeitsauditors, erteilt wurde, unter denselben Bedingungen wie
denjenigen, die im Strafprozessgesetzbuch erwähnt sind, die besonderen denjenigen, die im Strafprozessgesetzbuch erwähnt sind, die besonderen
Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und dem Rückgriff auf Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und dem Rückgriff auf
Informanten bestehen, sowie die zu den anderen Ermittlungsmethoden Informanten bestehen, sowie die zu den anderen Ermittlungsmethoden
gehörende aufgeschobene Intervention anwenden. gehörende aufgeschobene Intervention anwenden.
2. Der König bestimmt die Bedingungen für die Ausbildung der in der 2. Der König bestimmt die Bedingungen für die Ausbildung der in der
vorstehenden Nummer 1 erwähnten Bediensteten. vorstehenden Nummer 1 erwähnten Bediensteten.
3. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die 3. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Liste der in Artikel 3 erwähnten Bediensteten anpassen. Liste der in Artikel 3 erwähnten Bediensteten anpassen.
Art. 5 - Damit die in den vorstehenden Artikeln 2 bis 4 erwähnten Art. 5 - Damit die in den vorstehenden Artikeln 2 bis 4 erwähnten
Bediensteten ihre Befugnisse ausüben können, legen sie vor dem Bediensteten ihre Befugnisse ausüben können, legen sie vor dem
Generalprokurator des Amtsbereichs ihres Wohnsitzes den Eid mit Generalprokurator des Amtsbereichs ihres Wohnsitzes den Eid mit
folgendem Wortlaut ab: folgendem Wortlaut ab:
« Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den
Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu
wahrzunehmen. » wahrzunehmen. »
Sie können ihre Befugnisse jedoch auch ausserhalb dieses Amtsbereichs Sie können ihre Befugnisse jedoch auch ausserhalb dieses Amtsbereichs
ausüben. ausüben.
Bei einem Wohnsitzwechsel wird die Urkunde der Eidesleistung Bei einem Wohnsitzwechsel wird die Urkunde der Eidesleistung
übertragen und in der Gerichtskanzlei des Appellationshofes, der für übertragen und in der Gerichtskanzlei des Appellationshofes, der für
den Amtsbereich des neuen Wohnsitzes zuständig ist, mit einem den Amtsbereich des neuen Wohnsitzes zuständig ist, mit einem
Sichtvermerk versehen. Sichtvermerk versehen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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