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Loi du 20 juillet 2006
publié le 18 février 2014

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
numac
2014000104
pub.
18/02/2014
prom.
20/07/2006
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eli/loi/2006/07/20/2014000104/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUILLET 2006. - Loi portant des dispositions diverses


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 288 à 307 et 311 à 342 de la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XIII - Beschäftigung (...) KAPITEL XI - Bestimmungen in Bezug auf Berufskrankheiten Abschnitt 1 - Bestimmungen in Bezug auf den gleichzeitigen Bezug von Entschädigungen für Berufskrankheiten mit einer Pension für die Jahre 1983 bis 1984 Artikel 288 - Mit Ausnahme der im vorliegenden Abschnitt bestimmten Regeln über das partielle Zusammentreffen mit Pensionen werden die in Ausführung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten Leistungen uneingeschränkt gleichzeitig mit Leistungen bezogen, die aufgrund anderer Regelungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge gewährt werden, jedoch unter Vorbehalt der in diesen Regelungen vorgesehenen Einschränkungen oder Ausschließungen.

Art. 289 - Ab dem ersten Tag des Monats, ab dem aufgrund einer belgischen oder ausländischen Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung ein Anspruch auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension entsteht, werden die jährlichen Entschädigungen des Opfers oder der Rechtsnachfolger bis zu den Beträgen verringert, die gemäß Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1974 zur Gewährung von Beihilfen an bestimmte Begünstigte der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten festgelegt werden.

Wenn es sich um eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension eines Bergarbeiters handelt, der in seiner Laufbahn infolge einer Berufskrankheit jede weitere berufliche Tätigkeit hat einstellen müssen oder der die Arbeit unter Tage hat beenden müssen, um im Tagebau beschäftigt zu werden, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts pro Prozent bleibender Arbeitsunfähigkeit der Betrag berücksichtigt, der auf Opfer, deren bleibende Unfähigkeit mehr als 65 Prozent beträgt, anzuwenden ist.

Art. 290 - Wenn der in Artikel 289 erwähnte erste Tag des Monats vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts liegt, werden die jährlichen Entschädigungen nicht verringert; ab diesem Datum werden sie jedoch nicht mehr gemäß Artikel 45 § 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten den Schwankungen des Preisindexes angepasst, bis die in Artikel 289 erwähnten Beträge erreicht sind.

Wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Revision des Zustands des Opfers verringert wird, wird die in Absatz 1 erwähnte jährliche Entschädigung proportional verringert.

Die Erhöhung des Grades der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Revision aufgrund der Verschlimmerung des Zustands des Opfers darf nicht zur Zahlung von höheren als den in Artikel 289 erwähnten Beträgen führen.

Wenn der Antrag auf Entschädigung in der in Absatz 1 erwähnten Situation nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts eingereicht wird, sind die Bestimmungen von Artikel 289 anwendbar.

Art. 291 - Einrichtungen, die mit der Gewährung oder Auszahlung der in Artikel 289 erwähnten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen beauftragt sind, sind verpflichtet, dem Fonds für Berufskrankheiten alle Auskünfte und Daten mitzuteilen, die es dem Fonds erlauben, die aus vorliegendem Abschnitt hervorgehenden Verpflichtungen auszuführen.

Die betreffenden Einrichtungen bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen die Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels.

Art. 292 - Vorliegender Abschnitt ist wirksam vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April 1984.

Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf den gleichzeitigen Bezug von Entschädigungen für Berufskrankheiten mit einer Pension oder einer aufgrund eines Arbeitsunfalls gewährten Leistung für die Jahre 1984 bis 1991 Art. 293 - Mit Ausnahme der im vorliegenden Abschnitt bestimmten Regeln über das partielle Zusammentreffen mit Pensionen und bestimmten dem Opfer in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährten Leistungen werden die in Ausführung der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten Leistungen uneingeschränkt gleichzeitig mit Leistungen bezogen, die aufgrund anderer Regelungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge gewährt werden, jedoch unter Vorbehalt der in diesen Regelungen vorgesehenen Einschränkungen oder Ausschließungen.

Art. 294 - Ab dem ersten Tag des Monats, ab dem aufgrund einer belgischen oder ausländischen Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung ein Anspruch auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension entsteht, werden die jährlichen Entschädigungen des Opfers oder der Rechtsnachfolger bis zu den Beträgen verringert, die gemäß Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1974 zur Gewährung von Beihilfen an bestimmte Begünstigte der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten festgelegt werden.

Wenn es sich um eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension eines Bergarbeiters handelt, der in seiner Laufbahn infolge einer Berufskrankheit jede weitere berufliche Tätigkeit hat einstellen müssen oder der die Arbeit unter Tage hat beenden müssen, um im Tagebau beschäftigt zu werden, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts pro Prozent bleibender Arbeitsunfähigkeit der Betrag berücksichtigt, der auf Opfer, deren bleibende Unfähigkeit mehr als 65 Prozent beträgt, anzuwenden ist.

Art. 295 - Wenn der in Artikel 294 erwähnte erste Tag des Monats vor dem Datum des Inkrafttretens von Abschnitt 1 liegt, werden die jährlichen Entschädigungen nicht verringert; ab diesem Datum werden sie jedoch nicht mehr gemäß Artikel 45 § 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten den Schwankungen des Preisindexes angepasst, bis die in Artikel 294 erwähnten Beträge erreicht sind.

Wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Revision des Zustands des Opfers verringert wird, wird die in Absatz 1 erwähnte jährliche Entschädigung proportional verringert.

Die Erhöhung des Grades der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Revision aufgrund der Verschlimmerung des Zustands des Opfers darf nicht zur Zahlung von höheren als den in Artikel 294 erwähnten Beträgen führen.

Wenn der Antrag auf Entschädigung in der in Absatz 1 erwähnten Situation nach dem Datum des Inkrafttretens von Abschnitt 1 eingereicht wird, sind die Bestimmungen von Artikel 294 anwendbar.

Art. 296 - Einrichtungen, die mit der Gewährung oder Auszahlung der in Artikel 294 erwähnten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen beauftragt sind, sind verpflichtet, dem Fonds für Berufskrankheiten alle Auskünfte und Daten mitzuteilen, die es dem Fonds erlauben, die aus vorliegendem Abschnitt hervorgehenden Verpflichtungen auszuführen.

Die betreffenden Einrichtungen bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen die Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels.

Art. 297 - Bei gleichzeitigem Bezug von jährlichen Entschädigungen, Renten oder Zulagen, die dem Opfer in Ausführung des Gesetzes vom 10.

April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährt werden, mit einer dem Opfer durch die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten jährlichen Entschädigung wird letztere Entschädigung in dem Maße verringert, wie die Summe der vorerwähnten gleichzeitig bezogenen Leistungen den gemäß Artikel 39 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle bestimmten Höchstbetrag überschreitet.

Art. 298 - Vorliegender Abschnitt ist wirksam vom 1. April 1984 bis zum 1. November 1991.

Abschnitt 3 - Bestimmungen in Bezug auf den gleichzeitigen Bezug von Entschädigungen für Berufskrankheiten mit einer Pension oder einer aufgrund eines Arbeitsunfalls gewährten Leistung für die Jahre 1991 bis 2007 Art. 299 - Mit Ausnahme der im vorliegenden Abschnitt bestimmten Regeln über das partielle Zusammentreffen mit Pensionen und bestimmten dem Opfer in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährten Leistungen werden die in Ausführung der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten Leistungen uneingeschränkt gleichzeitig mit Leistungen bezogen, die aufgrund anderer Regelungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge gewährt werden, jedoch unter Vorbehalt der in diesen Regelungen vorgesehenen Einschränkungen oder Ausschließungen.

Art. 300 - Ab dem ersten Tag des Monats, ab dem aufgrund einer belgischen oder ausländischen Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung ein Anspruch auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension entsteht, werden die jährlichen Entschädigungen des Opfers oder der Rechtsnachfolger bis zu den Beträgen verringert, die gemäß Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1974 zur Gewährung von Beihilfen an bestimmte Begünstigte der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten festgelegt werden.

Wenn es sich um eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension eines Bergarbeiters handelt, der in seiner Laufbahn infolge einer Berufskrankheit jede weitere berufliche Tätigkeit hat einstellen müssen oder der die Arbeit unter Tage hat beenden müssen, um im Tagebau beschäftigt zu werden, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts pro Prozent bleibender Arbeitsunfähigkeit der Betrag berücksichtigt, der auf Opfer, deren bleibende Unfähigkeit mehr als 65 Prozent beträgt, anzuwenden ist.

Art. 301 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts wird die Invaliditätspension oder eine als solche geltende Leistung, die aufgrund einer belgischen oder ausländischen Regelung oder einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt wird, ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht, als eine als Ruhestandspension geltende Leistung betrachtet.

Art. 302 - Wenn der in Artikel 300 erwähnte erste Tag des Monats vor dem Datum des Inkrafttretens von Abschnitt 1 liegt, werden die jährlichen Entschädigungen nicht verringert; ab diesem Datum werden sie jedoch nicht mehr gemäß Artikel 45 § 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten den Schwankungen des Preisindexes angepasst, bis die in Artikel 300 erwähnten Beträge erreicht sind.

Wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Revision des Zustands des Opfers verringert wird, wird die in Absatz 1 erwähnte jährliche Entschädigung proportional verringert.

Die Erhöhung des Grades der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Revision aufgrund der Verschlimmerung des Zustands des Opfers darf nicht zur Zahlung von höheren als den in Artikel 300 erwähnten Beträgen führen.

Wenn der Antrag auf Entschädigung in der in Absatz 1 erwähnten Situation nach dem Datum des Inkrafttretens von Abschnitt 1 eingereicht wird, sind die Bestimmungen von Artikel 300 anwendbar.

Art. 303 - Einrichtungen, die mit der Gewährung oder Auszahlung der in Artikel 300 erwähnten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen beauftragt sind, sind verpflichtet, dem Fonds für Berufskrankheiten alle Auskünfte und Daten mitzuteilen, die es dem Fonds erlauben, die aus vorliegendem Abschnitt hervorgehenden Verpflichtungen auszuführen.

Die betreffenden Einrichtungen bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen die Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels.

Art. 304 - Bei gleichzeitigem Bezug von jährlichen Entschädigungen, Renten oder Zulagen, die dem Opfer in Ausführung des Gesetzes vom 10.

April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährt werden, mit einer dem Opfer durch die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten jährlichen Entschädigung wird letztere Entschädigung in dem Maße verringert, wie die Summe der vorerwähnten gleichzeitig bezogenen Leistungen den gemäß Artikel 39 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle bestimmten Höchstbetrag überschreitet.

Art. 305 - Das Opfer oder sein Rechtsnachfolger, das/der eine in Artikel 300 Absatz 1 erwähnte Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beantragt, ist verpflichtet, dem Fonds für Berufskrankheiten innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags folgende Auskünfte mitzuteilen: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse des Antragstellers, 2.Datum des Pensionsantrags, 3. Einrichtung, bei der der Antrag eingereicht worden ist, 4.voraussichtliches Datum des Einsetzens der Pension.

Art. 306 - Der Fonds für Berufskrankheiten ist ermächtigt, die in Artikel 300 erwähnten Regeln über den gleichzeitigen Bezug ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das betreffende Opfer oder der Rechtsnachfolger das Alter der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension erreicht, von Amts wegen anzuwenden, solange er nicht über eine Erklärung des Betreffenden verfügt, die dem Fonds erlaubt zu überprüfen, ob die Regeln über den gleichzeitigen Bezug anwendbar sind oder nicht.

Art. 307 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. November 1991, mit Ausnahme von Artikel 301, der wirksam wird mit 1. Dezember 1991 und am 1. Januar 2007 außer Kraft tritt. (...) KAPITEL XII - Bestimmungen in Bezug auf den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsunfallentschädigungen mit einer Pension Abschnitt 1 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 1983 [sic, zu lesen ist: 13. Januar 1983] zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 311 - Mit Ausnahme der nachstehend bestimmten Regeln über das partielle Zusammentreffen mit Pensionen werden die in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährten Leistungen uneingeschränkt gleichzeitig mit Leistungen bezogen, die aufgrund anderer Regelungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge gewährt werden, jedoch unter Vorbehalt der in diesen Regelungen vorgesehenen Einschränkungen oder Ausschließungen.

Art. 312 - Ab dem ersten Tag des Monats, ab dem aufgrund einer belgischen oder ausländischen Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung ein Anspruch auf Ruhestands- oder Hinterbliebenepension entsteht, werden die jährlichen Entschädigungen, die Renten oder die Zulagen des Opfers oder der Rechtsnachfolger bis zu den Beträgen verringert, die gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Arbeitsunfälle gewährt werden, festgelegt werden.

Wenn es sich um eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension eines Bergarbeiters handelt, der in seiner Laufbahn infolge eines Arbeitsunfalls jede weitere berufliche Tätigkeit hat einstellen müssen oder der die Arbeit unter Tage hat beenden müssen, um im Tagebau beschäftigt zu werden, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts pro Prozent bleibender Arbeitsunfähigkeit der Betrag berücksichtigt, der auf Opfer, deren bleibende Unfähigkeit mehr als 65 Prozent beträgt, anzuwenden ist.

Art. 313 - Wenn der in Artikel 312 erwähnte erste Tag des Monats vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts liegt, werden die jährlichen Entschädigungen oder die Renten nicht verringert; ab diesem Datum wird jedoch keine Erhöhung mehr gemäß Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 gewährt, bis die in Artikel 312 erwähnten Beträge erreicht sind.

Die Erhöhung des Grades der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Revision wegen Verschlimmerung des Zustands des Opfers darf nicht zur Zahlung von höheren als den in Artikel 312 erwähnten Beträgen führen.

Art. 314 - Die in Artikel 42bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Einrichtungen und Personen übertragen dem Fonds für Arbeitsunfälle den Betrag der in Artikel 312 erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten.

Der Fonds teilt den erwähnten Einrichtungen und Personen mit, auf welche Berechtigten Artikel 312 Anwendung findet und ab welchem Datum der Betrag der jährlichen Entschädigungen oder der Renten übertragen werden muss.

Die nach diesem Datum zu zahlenden jährlichen Entschädigungen oder Renten müssen dem Fonds für Arbeitsunfälle spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem sie fällig werden, übertragen werden.

Wird der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, sind Beitragszuschläge und Verzugszinsen gemäß den Bestimmungen der Artikel 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1976 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Artikel 59ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle zu entrichten.

Art. 315 - Einrichtungen, die mit der Gewährung oder Auszahlung der in Artikel 312 erwähnten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen beauftragt sind, sind verpflichtet, dem Fonds für Arbeitsunfälle alle Auskünfte und Daten mitzuteilen, die es dem Fonds erlauben, die aus vorliegendem Abschnitt hervorgehenden Verpflichtungen auszuführen.

Die betreffenden Einrichtungen bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen die Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels.

Art. 316 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 1983 und tritt am 1. Januar 2007 außer Kraft.

Abschnitt 2 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom 10.

Dezember 1987 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 530 vom 31. März 1987 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle Art. 317 - Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Art. 312 - § 1 - Ab dem ersten Tag des Monats, ab dem aufgrund einer belgischen oder ausländischen Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung ein Anspruch auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension entsteht, werden die jährlichen Entschädigungen oder die Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle indexiert werden, oder die Zulagen bis zu den Beträgen verringert, die gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10.Dezember 1987 über die Zulagen festgelegt werden. § 2 - Der Betrag, auf den das Opfer oder die Rechtsnachfolger gemäß § 1 noch Anspruch erheben können, wird um den Teil des Wertes der in Kapitalform ausgezahlten Rente oder um den in eine hypothetische Rente umgewandelten Betrag verringert, der gemäß dem allgemeinen Recht als Entschädigung für Verletzungen gewährt wird, so wie sie durch das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle abgedeckt ist. § 3 - Wenn es sich um eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension eines Bergarbeiters handelt, der in seiner Laufbahn infolge eines Arbeitsunfalls jede weitere berufliche Tätigkeit hat einstellen müssen oder der die Arbeit unter Tage hat beenden müssen, um im Tagebau beschäftigt zu werden, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts pro Prozent bleibender Arbeitsunfähigkeit der Betrag berücksichtigt, der auf Opfer, deren bleibende Unfähigkeit mehr als 65 Prozent beträgt, anzuwenden ist." Art. 318 - In Artikel 313 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes werden die Wörter "gemäß Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971" durch die Wörter "gemäß Artikel 27ter des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle" ersetzt.

Art. 319 - Artikel 314 des vorliegenden Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 314 - Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, übertragen die in Artikel 42bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Einrichtungen und Personen dem Fonds für Arbeitsunfälle ab dem Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beschlusses den Betrag der in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten.

Für Unfälle, die sich nach dem 1. Januar 1988 ereignen, übertragen die in Artikel 42bis desselben Gesetzes erwähnten Einrichtungen dem Fonds für Arbeitsunfälle ab dem in Absatz 1 erwähnten Datum den Betrag der in den Artikeln 312 und 313 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis desselben Gesetzes indexiert werden.

Die jährlichen Entschädigungen oder die Renten, die nach dem in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten ersten Tag des Monats zu zahlen sind, werden dem Fonds für Arbeitsunfälle spätestens zwei Wochen vor dem Datum, an dem sie fällig werden, übertragen.

Liegt der in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnte erste Tag des Monats vor der Bestätigung oder dem in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beschluss, zahlt die in Artikel 42bis desselben Gesetzes erwähnte Einrichtung dem Opfer beziehungsweise Rechtsnachfolger den Teil der Leistungen, der gleichzeitig mit einer Pension bezogen werden darf.

Der Teil der Leistungen, der nicht gleichzeitig bezogen werden darf, wird binnen einem Monat nach dem Datum der Bestätigung beziehungsweise des Beschlusses beim Fonds eingezahlt.

Wenn der in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnte erste Tag des Monats nach dem Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 erwähnten Beschlusses liegt, teilt der Fonds den erwähnten Einrichtungen und Personen mit, auf welche Empfänger Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes Anwendung findet und ab welchem Datum der Betrag der jährlichen Entschädigungen oder der Renten übertragen werden muss." Art. 320 - Was Unfälle betrifft, für die das Datum der Homologierung der Vereinbarung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 10.

April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beschlusses vor dem 1.

Januar 1983 liegt, sind die Bestimmungen von Artikel 312 § 2 des vorliegenden Gesetzes, so wie er durch Artikel 317 des vorliegenden Gesetzes abgeändert worden ist, ab dem 1. Januar 1989 anwendbar.

Art. 321 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 1988.

Abschnitt 3 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. August 1991 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 322 - Artikel 312 § 1 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch Artikel 317 des vorliegenden Gesetzes, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts wird die Invaliditätspension oder eine als solche geltende Leistung, die aufgrund einer belgischen oder ausländischen Regelung oder einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt wird, ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht, als eine als Ruhestandspension geltende Leistung betrachtet." Art. 323 - In Kapitel XII Abschnitt 1 des vorliegenden Gesetzes wird ein Artikel 314bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 314bis - Das Opfer oder sein Rechtsnachfolger, das/der eine in Artikel 312 § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beantragt, ist verpflichtet, dem Fonds für Arbeitsunfälle innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags folgende Auskünfte mitzuteilen: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Hauptwohnort des Antragstellers, 2.Datum des Pensionsantrags, 3. Einrichtung, bei der der Antrag eingereicht worden ist, 4.voraussichtliches Datum des Einsetzens der Pension." Art. 324 - In Kapitel XII Abschnitt 1 des vorliegenden Gesetzes wird ein Artikel 314ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 314ter - Der Fonds für Arbeitsunfälle ist ermächtigt, die in Artikel 312 erwähnten Regeln über den gleichzeitigen Bezug ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das betreffende Opfer oder der Rechtsnachfolger das Alter der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension erreicht, von Amts wegen anzuwenden, solange er nicht über eine Erklärung des Betreffenden verfügt, die dem Fonds erlaubt zu überprüfen, ob die Regeln über den gleichzeitigen Bezug anwendbar sind oder nicht." Art. 325 - In Kapitel XII Abschnitt 1 des vorliegenden Gesetzes wird ein Artikel 315bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 315bis - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1976 zur Ausführung der Artikel 60 und 60bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle verzichtet der Fonds auf die Rückforderung zu Lasten der Opfer beziehungsweise der Rechtsnachfolger von der Hälfte der aufgrund des vorliegenden Abschnitts unrechtmäßig erhaltenen jährlichen Entschädigungen, Renten oder Zulagen, die dem Fonds am 1. Januar 1991 noch nicht zurückgezahlt worden waren, insofern sie nicht infolge betrügerischer Machenschaften oder falscher beziehungsweise wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden.

Die Bestimmungen von Absatz 1 finden ebenfalls Anwendung auf die in diesem Absatz erwähnten unrechtmäßigen Zahlungen, die nach dem 31.

Dezember 1990 festgestellt werden, insofern sie sich auf einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1991 beziehen." Art. 326 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 24. September 1991.

Abschnitt 4 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom 29. August 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 327 - In Artikel 313 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch Artikel 318 des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "gemäß Artikel 27ter des Gesetzes" durch die Wörter "gemäß Artikel 27bis oder 27ter des Gesetzes" ersetzt.

Art. 328 - In Kapitel XII Abschnitt 1 des vorliegenden Gesetzes wird ein Artikel 313bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 313bis - Das in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10.

April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Kapital ist zu zahlen entweder ab dem Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Beschlusses, wenn dieses Datum nach dem in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten ersten Tag des Monats liegt, oder ab dem in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten ersten Tag des Monats, wenn dieser erste Tag nach dem Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 10.

April 1971 erwähnten Beschlusses liegt." Art. 329 - In Artikel 314 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes, ersetzt durch Artikel 319 des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "den Betrag der in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten" durch die Wörter "den Betrag der in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten, verringert um den gemäß Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 in Kapitalform ausgezahlten Teil" ersetzt.

Art. 330 - In Artikel 314 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes, ersetzt durch Artikel 319 des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "den Betrag der in den Artikeln 312 und 313 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis desselben Gesetzes indexiert werden" durch die Wörter "den Betrag der in den Artikeln 312 und 313 des vorliegenden Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigungen oder Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis desselben Gesetzes indexiert und um den gemäß Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 in Kapitalform ausgezahlten Teil verringert werden" ersetzt.

Art. 331 - In Artikel 314 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes, ersetzt durch Artikel 319 des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "Die jährlichen Entschädigungen oder die Renten, die nach" durch die Wörter "Die jährlichen Entschädigungen oder die Renten, die um den gemäß Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 in Kapitalform ausgezahlten Teil verringert werden und nach" ersetzt.

Art. 332 - In Artikel 314 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes, ersetzt durch Artikel 319 des vorliegenden Gesetzes, wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Der Teil der Leistungen, der nicht gleichzeitig bezogen werden darf, und das in Artikel 42bis Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Kapital werden binnen einem Monat nach der Bestätigung beziehungsweise dem Beschluss beim Fonds für Arbeitsunfälle eingezahlt. Der geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt die Regeln für die Bestimmung des Datums fest, an dem das Alter des Empfängers für die Berechnung des Kapitals berücksichtigt wird." Art. 333 - In Artikel 314 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes, ersetzt durch Artikel 319 des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "ab welchem Datum der Betrag der jährlichen Entschädigungen oder der Renten übertragen werden muss" durch die Wörter "ab welchem Datum der Betrag der jährlichen Entschädigungen oder der Renten und das in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 erwähnte Kapital übertragen werden müssen" ersetzt.

Art. 334 - Artikel 314 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes, ersetzt durch Artikel 319 des vorliegenden Gesetzes, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt die Regeln für die Bestimmung des Datums fest, an dem das Alter des Empfängers für die Berechnung des Kapitals berücksichtigt wird." Art. 335 - Artikel 314 des vorliegenden Gesetzes, ersetzt durch Artikel 319 des vorliegenden Gesetzes, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Das Kapital wird folgendermaßen berechnet: für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, gemäß der Tabelle, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 zur Ausführung von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen Entschädigungen, Renten und Zulagen, erwähnt ist, oder, für Unfälle, die sich nach dem 31. Dezember 1987 ereignen, gemäß der Tabelle, die in Artikel 20bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt ist, verringert um 3,5 Prozent.

Wird binnen der in Artikel 72 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Frist eine Revision des Unfähigkeitsgrades beantragt oder vorgeschlagen oder kommt es nach dieser Frist zu einer Verschlimmerung, unterrichtet der Versicherer unmittelbar den Fonds, der die jährliche Entschädigung oder die Rente weiterhin zahlt. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Versicherer und Fonds binnen zwei Monaten nach Festlegung des neuen Unfähigkeitsgrades entweder durch Bestätigung der Vereinbarung seitens des Fonds oder durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung. Der geschäftsführende Ausschuss des Fonds bestimmt die Modalitäten für die Abrechnung zwischen Fonds und Versicherer.

Wenn das betreffende Opfer beziehungsweise der Rechtsnachfolger nach dem in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Datum aus einem anderen Grund als seinem Tod keinen Anspruch mehr auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension erheben kann, wird der Versicherer unmittelbar vom Fonds benachrichtigt. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Fonds und Versicherer binnen zwei Monaten nach dem Datum, an dem der Fonds darüber unterrichtet wurde." Art. 336 - § 1 - Was Unfälle betrifft, für die das Datum, das in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch die Artikel 317 und 322 des vorliegenden Gesetzes, erwähnt ist, vor dem 1. Januar 1997 liegt, wird vorliegender Abschnitt wirksam mit 1. Januar 1997.

Was Unfälle betrifft, für die das Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beschlusses nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 30. September 1997 liegt, ist das in Artikel 42bis Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Kapital am 1. Oktober 1997 zu zahlen und wird es je nach Alter des Empfängers an diesem Datum berechnet. Es wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem 1. November 1997 übertragen.

Was Unfälle betrifft, für die das Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beschlusses vor dem 1. Januar 1997 liegt, ist das Kapital an folgenden Daten zu zahlen und wird es je nach Alter der Empfänger an diesen Daten berechnet: - am 1. Oktober 1997 für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1980 ereignet haben; das Kapital wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem 1. November 1997 übertragen, - am 1.Oktober 1997 für Unfälle, die sich nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben; das Kapital wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem 1. Dezember 1997 übertragen, - am 1. Oktober 1998 für Unfälle, die sich nach dem 31. Dezember 1987 ereignen; das Kapital wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem 1.

November 1998 übertragen. § 2 - Was Unfälle betrifft, für die das Datum, das in Artikel 312 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch die Artikel 317 und 322 des vorliegenden Gesetzes, erwähnt ist, nach dem 31. Dezember 1996 liegt, tritt vorliegender Abschnitt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Was Unfälle betrifft, für die das Datum der Bestätigung oder des in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Beschlusses vor dem 1. Januar 1999 liegt, ist das in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Kapital am 1. Oktober 1999 zu zahlen und wird es je nach Alter der Empfänger an diesem Datum berechnet. Das Kapital wird dem Fonds für Arbeitsunfälle vor dem 1. November 1999 übertragen. § 3 - Bis zur Kapitalübertragung zahlen die in Artikel 42bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Einrichtungen dem Fonds für Arbeitsunfälle weiterhin die vollständige Entschädigung beziehungsweise Rente.

Abschnitt 5 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom 10.

November 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Anpassung der Arbeitsunfallversicherung an die europäischen Richtlinien in Bezug auf die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Art. 337 - In Artikel 314 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch die Artikel 319 und 335 des vorliegenden Gesetzes, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Das Kapital wird gemäß folgenden Tabellen berechnet: 1. für Unfälle, die sich vor dem 1.Januar 1988 ereignet haben, gemäß der Tabelle, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 24.

Dezember 1987 zur Ausführung von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen Entschädigungen, Renten und Zulagen, erwähnt ist, 2.für Unfälle, die sich nach dem 31. Dezember 1987 und vor dem 1.

Januar 1995 ereignet haben, gemäß der Tabelle E II mit folgenden Merkmalen: 1) Sterbetafel: HFR (1968-1972), 2) Zinssatz: 4,75 Prozent, 3) Aufwertungssatz: 4 Prozent, 4) Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und der fälligen Beträge im Todesfall, 3.für Unfälle, die sich nach dem 1. Januar 1995 ereignen, gemäß der Tabelle E II-95 mit folgenden Merkmalen: 1) Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt, 2) Zinssatz: 4,75 Prozent, 3) Aufwertungssatz: 4 Prozent, 4) Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und der fälligen Beträge im Todesfall." Art. 338 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 11. Dezember 2001.

Abschnitt 6 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom 23.

September 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 339 - In Artikel 314 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes, abgeändert durch die Artikel 319 und 330 des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "jährlichen Entschädigungen oder Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis desselben Gesetzes indexiert" durch die Wörter "jährlichen Entschädigungen oder Renten, die eventuell gemäß Artikel 27bis desselben Gesetzes indexiert, neu bewertet" ersetzt.

Art. 340 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. September 2005.

Abschnitt 7 - Bestimmungen gemäß dem Königlichen Erlass vom 6.

Dezember 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 341 - Artikel 314 Absatz 6 des vorliegenden Gesetzes, ersetzt durch Artikel 337 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter "nach dem 1. Januar 1995 ereignen" durch die Wörter "nach dem 1. Januar 1995 und vor dem 1. Januar 2003 ereignet haben" ersetzt; das Wort "ED2 (F)" wird durch das Wort "ED1 (F)" ersetzt. 2. Der Absatz wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.für Unfälle, die sich nach dem 1. Januar 2003 ereignen, gemäß der Tabelle E II B-03 mit folgenden Merkmalen: 1) Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt, 2) Zinssatz: 3,75 Prozent, 3) Aufwertungssatz: 3 Prozent, 4) Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und der fälligen Beträge im Todesfall." Art. 342 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Kapital, das dem Fonds für Arbeitsunfälle ab dem 25. Dezember 2005 zu zahlen ist. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft, der Energie und des Außenhandels M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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