publié le 15 février 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses
18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2006 pub. 18/02/2014 numac 2014000104 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 7 et 8, 20, 29 et 30, 37 à 46, 50, 73 et 74, 85 et 86, 100 et 101, 104, 162 à 164, 169 à 182, 184 à 190, 192 et 193, 241 à 244, 249 et 250, 270 à 273, 308 à 310, 343 à 349 et 353 de la loi du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2006 pub. 18/02/2014 numac 2014000104 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 7 et 8, 20, 29 et 30, 37 à 46, 50, 73 et 74, 85 et 86, 100 et 101, 104, 162 à 164, 169 à 182, 184 à 190, 192 et 193, 241 à 244, 249 et 250, 270 à 273, 308 à 310, 343 à 349 et 353 de la loi du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2006 pub. 18/02/2014 numac 2014000104 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Justiz (...) KAPITEL IV - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 7 - Artikel 24bis des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « bis zur Aufhebung des Konkursverfahrens » werden gestrichen.2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « Werden Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben, vom Gericht nicht vollständig von ihrer Verpflichtung befreit, sind die Gläubiger erneut berechtigt, persönlich einen Anspruch auf ihre Güter zu erheben.» KAPITEL V - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 8 - Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar 2001 und 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Das Angebot zum Erwerb muss allen Aktionären und gegebenenfalls allen Inhabern von Gewinnanteilen oder Zertifikaten zu denselben Bedingungen gemacht werden, ausser für Erwerbe, die einstimmig von einer Generalversammlung beschlossen worden sind, auf der alle Aktionäre anwesend oder vertreten waren; ebenso können notierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem nicht geregelten Markt zugelassen sind, der täglich von einem Marktunternehmen organisiert wird, eigene Aktien oder Zertifikate an diesen Märkten erwerben, ohne dass den Aktionären oder Inhabern von Zertifikaten ein Erwerbsangebot gemacht werden muss. » 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Notierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem nicht geregelten Markt zugelassen sind, der täglich von einem Marktunternehmen organisiert wird, müssen der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen die Verrichtungen mitteilen, die sie in Anwendung von § 1 vorzunehmen vorhaben.» (...) KAPITEL VIII - Erhöhung der unpfändbaren oder unabtretbaren Beträge für Kinder zu Lasten (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 20 - Artikel 85bis § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Betrifft die Pfändung in den Artikeln 1409 §§ 1 und 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Einkünfte, enthält die Mitteilung zur Vermeidung der Nichtigkeit das Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird. » (...) Abschnitt 8 - In-Kraft-Treten Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt zwei Monate nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Formulars, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird, in Kraft.
KAPITEL IX - Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit - Ausführung des Entscheids Nr. 52/2004 vom 24.
März 2004 des Schiedshofs Art. 30 - Artikel 12bis § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die Verlängerung der Fristen aufgrund der Gerichtsferien erfolgt gemäss Artikel 50 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches. » (...) KAPITEL XI - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können Art. 37 - In das Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9bis - Unter Vorbehalt der Befugnisse der Gerichtsinstanzen und unbeschadet der Artikel 134ter und 134quater des neuen Gemeindegesetzes kann der Bürgermeister nach vorhergehender Beratung mit den Gerichtsbehörden und nach Anhörung des Verantwortlichen in der Vorbringung seiner Verteidigungsmittel beschliessen, einen privaten, für die Öffentlichkeit jedoch zugänglichen Ort für eine von ihm festgelegte Dauer zu schliessen, wenn ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass dort wiederholt mit dem Verkauf, der Lieferung oder der Erleichterung des Gebrauchs von Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln oder Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, in Zusammenhang stehende illegale Aktivitäten stattfinden, die die öffentliche Sicherheit und Ruhe gefährden.
Die Schliessungsmassnahme wird wirkungslos, wenn sie vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium in dessen nächstfolgender Sitzung nicht bestätigt und dem Gemeinderat auf seiner nächstfolgenden Versammlung nicht zur Kenntnis gebracht wird.
Die Schliessungsmassnahme, die eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf, kann nach befürwortender Stellungnahme des Gemeinderates um einen selben Zeitraum verlängert werden, sofern ab dem ursprünglichen Beschluss neue ähnliche Vorgänge sich ereignet haben oder ans Licht gekommen sind. » Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9ter - Personen, die an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort unter offensichtlichem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen angetroffen werden, können unter der Verantwortung eines Offiziers der Verwaltungspolizei für eine Höchstdauer von sechs Stunden verwaltungsrechtlich festgenommen werden, wenn ihre Anwesenheit für sie selbst oder für andere Unruhe, Skandale oder Gefahr mit sich bringt. Wenn es die Situation erforderlich macht, erhalten sie die notwendige medizinische Pflege.
Die Gerichtsbehörden werden darüber informiert.
Bei der Freilassung dieser Personen informiert die Polizei sie über die Möglichkeiten, freiwillige Hilfe zu erhalten, und teilt ihnen, wenn möglich, die nötigen Adressen und Kontaktstellen mit. » KAPITEL XII - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen Art. 39 - In Artikel 27 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen werden die Wörter « und 16 » durch die Wörter « und 15 » ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen werden die Wörter « Artikel 3 Nr. 9 » durch die Wörter « Artikel 3 § 1 Nr. 10 » ersetzt.
Art. 41 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag des In-Kraft-Tretens der Artikel 27 und 42 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen in Kraft.
TITEL III - Finanzen KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 42 - In Artikel 57 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern « die für die Empfänger » und den Wörtern « Berufseinkünfte darstellen » die Wörter « in Belgien beziehungsweise nicht in Belgien steuerpflichtige » eingefügt.
Art. 43 - Artikel 146 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 6. Juli 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999, 10. August 2001, 28. April 2003 und 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « der nicht in Nr. 2 erwähnten » gestrichen. 2. In Nr.2 werden die Wörter « in Artikel 31bis erwähnte » durch die Wörter « in Artikel 31bis Absatz 2 und 3 erwähnte » ersetzt. 3. In Nr.5 werden die Wörter « in den Nummern 2 bis » durch die Wörter « in den Nummern 3 und » ersetzt.
Art. 44 - In Artikel 147 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.
Dezember 2005, werden die Wörter « einer in Artikel 31bis erwähnten Zusatzentschädigung » durch die Wörter « einer in Artikel 31bis Absatz 2 und 3 erwähnten Zusatzentschädigung » ersetzt.
Art. 45 - In Artikel 515quater § 1 Buchstabe c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter « in dem Masse, wie es sich um Kapitalien handelt » durch die Wörter « in dem Masse, wie es sich nicht um Kapitalien handelt » ersetzt.
Art. 46 - Artikel 42 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 gezahlten oder zuerkannten Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermässigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art anwendbar.
Artikel 43 Nr. 1 und 3 ist ab dem Steuerjahr 2006 anwendbar.
Die Artikel 43 Nr. 2 und 44 sind auf die ab dem 1. Januar 2006 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar.
Artikel 45 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 ausgezahlten Kapitalien anwendbar. (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen Art. 50 - Artikel 100 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « 96 Unterteilung B » und den Wörtern « und 99 Unterteilung A » die Zahl «, 97 » eingefügt.2. In Absatz 2 wird die Zahl « 97, » gestrichen. (...) TITEL V - Inneres (...) KAPITEL II - Abänderung der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Art. 73 - Artikel 69 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 69 - Personalmitglieder der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die ein Amt in einem Dienst bekleiden, in dem durch die vorliegenden koordinierten Gesetze bestimmte Kenntnisse einer anderen Sprache vorgeschrieben werden, behalten ihre Stelle bis zum 31.
Dezember 2007, selbst wenn sie diese Kenntnisse nicht nachweisen können. Zum vorerwähnten Datum müssen sie den Anforderungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse genügen.
Dienste, in denen in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder der Polizeidienste ein Amt bekleiden, werden so organisiert, dass gemäss den vorliegenden koordinierten Gesetzen in den Beziehungen mit der Öffentlichkeit Deutsch, Französisch oder Niederländisch benutzt werden kann. » Art. 74 - Artikel 73 wird mit 1. April 2006 wirksam. (...) TITEL VI - Landesverteidigung (...) KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber Art. 85 - Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von einem Jahr wird von Rechts wegen um die Dauer des Urlaubs wegen Mutterschutz, des Vaterschaftsurlaubs, des Elternurlaubs, des Aufnahmeurlaubs oder des Adoptionsurlaubs verlängert. » Art. 86 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15.
Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen können die versetzten Militärpersonen, die am Datum ihrer Versetzung das Alter von 45 Jahren vollendet haben, auf Antrag am ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von 56 Jahren vollendet haben, oder am ersten Tag des Monats nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, falls dieses Ausscheiden später erfolgt, in den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre, die in der Eigenschaft als Militärperson verbracht worden sind, vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind. Zur Berechnung der zwanzig Dienstjahre werden die zulässigen Dienstzeiten und Perioden nur für ihre einfache Dauer berücksichtigt.
Absatz 1 gilt weder für Anträge auf aufgeschobene Pension noch für Anträge auf Sofortpension ab dem Alter von 60 Jahren. Absatz 1 gilt ferner nicht für versetzte Militärpersonen, deren Altersgrenze als Militärperson über 56 Jahre lag.
Für versetzte Militärpersonen, die in Anwendung von Absatz 1 beantragen, vor dem Alter von 60 Jahren in den Ruhestand versetzt zu werden, wird das in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnte Mindestalter auf 56 Jahre festgelegt.
Für die Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen auf die in Absatz 1 erwähnten ehemaligen Militärpersonen wird das in vorstehender Bestimmung erwähnte Alter von 60 Jahren durch das Alter von 56 Jahren ersetzt.
Das in vorstehendem Absatz erwähnte Alter von 56 Jahren wird durch 58 Jahre beziehungsweise 59 Jahre ersetzt für versetzte Militärpersonen, deren Altersgrenze als Militärperson eines dieser Alter war.
Vorstehender Absatz gilt nicht für versetzte Militärpersonen, deren Altersgrenze als Militärperson über 59 Jahre lag.
Jedes Jahr, das in der Eigenschaft als Militärperson verbracht worden ist, wird zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts berücksichtigt, das als Grundlage für die Festlegung der Pension dient. » (...) TITEL VII - Fernmeldewesen, Wirtschaft, Energie und Aussenhandel (...) KAPITEL II - Wirtschaft (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und Ausführung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates Art. 100 - Artikel 133 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002 und 22. Dezember 2003 und den Königlichen Erlass vom 1. September 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 133 - § 1 - Zu Kommissaren können keine Personen bestellt werden, die sich in einer Lage befinden, die eine unabhängige Ausübung ihres Amtes als Kommissar gemäss den Regeln für den Beruf eines Betriebsrevisors beeinträchtigen könnte. Kommissare müssen dafür Sorge tragen, nach ihrer Bestellung nicht in eine solche Lage versetzt zu werden. § 2 - So dürfen Kommissare weder in der Gesellschaft, die ihrer Kontrolle unterliegt, noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person zusätzlich ein Amt, ein Mandat oder einen Auftrag annehmen, das beziehungsweise der während des Mandats oder danach zu erfüllen wäre und wodurch die unabhängige Ausübung ihres Amtes als Kommissar in Frage gestellt würde. § 3 - Während eines Zeitraums von zwei Jahren, der am Tag der Beendigung ihres Mandats als Kommissar beginnt, dürfen sie weder in der Gesellschaft, die ihrer Kontrolle unterliegt, noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als Verwalter oder Geschäftsführer oder jedes andere Amt annehmen. § 4 - Paragraph 2 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, mit denen der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit denen er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, oder auf die mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaften oder Personen. § 5 - Unbeschadet der Verbotsbestimmungen, die aus dem in § 9 erwähnten Königlichen Erlass herrühren, dürfen der Kommissar und die Personen, mit denen er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit denen er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, oder die mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaften oder Personen keine anderen Dienstleistungen als die dem Kommissar durch Gesetz anvertrauten Aufträge erbringen, insofern der Gesamtbetrag der Vergütungen für diese Dienstleistungen den Betrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt.
Diese Bestimmung findet Anwendung auf notierte Gesellschaften, wie sie in Artikel 4 definiert sind, und auf Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, die einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen muss. § 6 - Von dem in vorangehendem Paragraphen erwähnten zusätzlichen Verbot kann in drei Fällen abgewichen werden: 1. nach einem günstigen Beschluss des Auditausschusses der betreffenden Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, die sie kontrolliert, wenn die Einrichtung eines solchen Ausschusses, der insbesondere mit der ständigen Aufsicht über die vom Kommissar verrichteten Aufgaben beauftragt ist, in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist, die ihn errichtet, wenn sie eine belgische Gesellschaft ist, oder eines Auditausschusses einer Muttergesellschaft, wenn sie eine Gesellschaft ist, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der OECD unterliegt, 2.sofern der Kommissar vorher eine günstige Stellungnahme des Beratungs- und Kontrollausschusses, der aufgrund von § 10 eingerichtet worden ist, erhalten hat, 3. sofern in der Gesellschaft ein Kollegium von Kommissaren, die unabhängig voneinander sind, eingerichtet worden ist. In den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen wird in der Anlage zum Jahresabschluss die Abweichung und deren Begründung vermerkt.
Im Falle eines Beschlusses des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Auditausschusses ist der Beratungs- und Kontrollausschuss nicht mehr befugt, eine Stellungnahme zu der Frage abzugeben, die Gegenstand des Beschlusses war. Im Falle einer Stellungnahme des Beratungs- und Kontrollausschusses ist der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Auditausschuss nicht mehr befugt, einen Beschluss in Bezug auf die Frage zu fassen, die dem Beratungs- und Kontrollausschuss zur Stellungnahme unterbreitet worden ist. § 7 - Für die Anwendung der Paragraphen 5 und 6 werden die Leistungen nicht berücksichtigt, die darin bestehen, die Wirtschafts- und Finanzdaten eines Drittunternehmens zu überprüfen, das die Gesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften zu erwerben vorhat oder erworben hat.
Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Vergütungen und Entlohnungen muss für die Gesamtheit bestehend aus der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften durchgeführt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Entlohnung für die Kontrolle der Abschlüsse der ausländischen Tochtergesellschaften diejenige ist, die aus den Gesetzes- und/oder Vertragsbestimmungen hervorgeht, die Anwendung auf diese Tochtergesellschaften finden.
Für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen den vorerwähnten Vergütungen und Entlohnungen ist für die Dauer des Geschäftsjahres Folgendes in seiner Gesamtheit zu vergleichen: - einerseits die Summe der Vergütungen in Bezug auf das Geschäftsjahr, die sich auf andere Dienstleistungen als die dem Kommissar durch Gesetz anvertrauten Aufträge beziehen und die dem Kommissar oder einer Person, mit der er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, oder einer mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person während des Geschäftsjahres von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften global zuerkannt worden sind, und - andererseits die Summe der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnungen, die sich auf das Geschäftsjahr beziehen und die dem Kommissar oder einer Person, mit der er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, oder einer mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person während des Geschäftsjahres von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften global zuerkannt worden sind.
Für ausländische Tochtergesellschaften werden die Vergütungen gemäss den gleichwertigen Bestimmungen im Ausland berechnet.
Vergütungen und Entlohnungen, die von Tochtergesellschaften der Gesellschaft zuerkannt werden, deren Jahresabschluss vom Kommissar kontrolliert wird, und die für die in vorangehendem Absatz erwähnte Beurteilung des Verhältnisses zwischen Vergütungen und Entlohnungen berücksichtigt werden, müssen nicht Gegenstand einer getrennten Beurteilung sein. § 8 - Kommissare können sich nicht als unabhängig erklären, wenn für die Gesellschaft, deren Jahresabschluss sie kontrollieren, oder für eine belgische Gesellschaft oder eine belgische Person, die sie kontrolliert, oder für: a) eine belgische Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die der in den Artikeln 142 und 146 erwähnten gesetzlichen Kontrolle ihres Jahresabschlusses unterliegt, während ihres Mandats eine oder mehrere andere Leistungen als diejenigen, die dem Kommissar durch Gesetz anvertraut sind, so wie sie in § 9 erwähnt sind, vom Kommissar selbst oder von einer belgischen oder ausländischen Person, mit der der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, oder von einer mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundenen belgischen oder ausländischen Gesellschaft oder belgischen oder ausländischen Person erbracht worden sind, b) eine ausländische Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die der in den Artikeln 142 und 146 erwähnten gesetzlichen Kontrolle ihres Jahresabschlusses unterliegt, während ihres Mandats eine oder mehrere andere Leistungen als diejenigen, die dem Kommissar durch Gesetz anvertraut sind, so wie sie in § 9 erwähnt sind, vom Kommissar selbst oder von einer belgischen Person, mit der der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, oder von einer mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundenen belgischen Gesellschaft oder belgischen Person erbracht worden sind. § 9 - Der König bestimmt auf Veranlassung des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Justiz nach Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe und des Instituts der Betriebsrevisoren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf erschöpfende Weise die in § 8 erwähnten Leistungen, durch die die Unabhängigkeit des Kommissars in Frage gestellt wird. § 10 - Es wird ein Beratungs- und Kontrollausschuss eingerichtet, dessen Sitz sich in Brüssel befindet und der Rechtspersönlichkeit besitzt. Dieser Ausschuss gibt auf Antrag des Kommissars eine vorhergehende Stellungnahme über die Kompatibilität einer Leistung mit der unabhängigen Ausübung seines Amtes ab. Dieser Ausschuss kann, was die unabhängige Ausübung des Amtes als Kommissar betrifft, ebenfalls eine Sache beim zuständigen Disziplinarorgan des Instituts der Betriebsrevisoren anhängig machen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss alle nötigen Informationen beim Institut der Betriebsrevisoren einholen.
Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die dem Beruf des Betriebsrevisors nicht angehören und vom König auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Justiz für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die Mitglieder des Ausschusses.
Der König bestimmt Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Finanzierungsweise dieses Ausschusses und die Vergütung seiner Mitglieder. Unbeschadet der Möglichkeit für den Ausschuss, unter den vom König festgelegten Bedingungen Beiträge zu erhalten, um seine Kosten und Ausgaben zu decken, werden die Betriebskosten des Ausschusses durch die juristischen Personen gedeckt, die verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank zu veröffentlichen.
Unter den vom König festgelegten Bedingungen nimmt die Belgische Nationalbank 0,50 EUR pro Jahresabschluss und gegebenenfalls pro konsolidierten Abschluss, der ab dem 1. Januar 2004 hinterlegt wird, ein und führt diese Beträge dem Ausschuss zu. » Art. 101 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 134 - § 1 - Die Entlohnung der Kommissare wird zu Beginn ihres Mandats von der Generalversammlung festgelegt. Diese Entlohnung besteht aus einem festen Betrag, mit dem die Einhaltung der vom Institut der Betriebsrevisoren festgelegten Revisionsnormen gewährleistet wird. Sie wird in der Anlage zum Jahresabschluss von notierten Gesellschaften, wie sie in Artikel 4 definiert sind, und von Gesellschaften, die einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen müssen, vermerkt. Sie kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden. § 2 - Der Gegenstand der ausserordentlichen Leistungen oder Sonderaufträge, die der Kommissar innerhalb der Gesellschaft, deren Jahresabschluss er wie in Artikel 142 erwähnt kontrolliert, oder innerhalb einer belgischen Gesellschaft, die der in Artikel 146 erwähnten gesetzlichen Kontrolle ihres konsolidierten Abschlusses unterliegt, und innerhalb der Tochtergesellschaften der letztgenannten Gesellschaft erbracht beziehungsweise erfüllt hat, und die damit verbundene Entlohnung werden in der Anlage zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss entsprechend nachstehenden Kategorien vermerkt: - andere Kontrollaufträge, - Steuerberatungsaufträge und - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags. § 3 - Ausser diesen Entlohnungen dürfen Kommissare keinen einzigen Vorteil gleich welcher Art von der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf ihnen weder Darlehen gewähren oder Vorschüsse geben noch zu ihren Gunsten Sicherheiten leisten oder bilden. § 4 - Der Gegenstand der Ämter, Mandate oder Aufträge, die eine Person, mit der der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, oder eine mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundene Gesellschaft oder Person innerhalb der Gesellschaft, deren Jahresabschluss der Kommissar wie in Artikel 142 erwähnt kontrolliert, oder innerhalb einer belgischen Gesellschaft, die der in Artikel 146 erwähnten gesetzlichen Kontrolle ihres konsolidierten Abschlusses unterliegt, und innerhalb der Tochtergesellschaften der letztgenannten Gesellschaft erfüllt hat, und die damit verbundene Entlohnung werden in der Anlage zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss entsprechend nachstehenden Kategorien vermerkt: - andere Kontrollaufträge, - Steuerberatungsaufträge und - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags. » (...) Art. 104 - Die Artikel 100 und 101 sind auf Leistungen und Situationen anwendbar, die ab den Geschäftsjahren, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes oder an einem späteren Datum abgeschlossen werden, entstanden sind. (...) TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit (...) KAPITEL II - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel (...) Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 162 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 9 wird durch folgenden Text ersetzt: « 9.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ». 2. In Nummer 10 werden die Wörter « Ministeriums der Landwirtschaft » durch das Wort « FÖD » ersetzt.3. Es wird eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 11.FÖD: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. » Art. 163 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Er kann die in Anwendung von Artikel 3 zugelassenen Vereinigungen oder andere dafür vom Minister zugelassene Einrichtungen als Empfänger dieser Gebühren bestimmen und sie mit deren Eintreibung beauftragen.
Er bestimmt die Bedingungen, denen diese Einrichtungen genügen müssen, um vom Minister zugelassen zu werden. » Art. 164 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « von den Beamten und Bediensteten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden, von den zugelassenen Tierärzten, die vom Minister bestimmt werden, von den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, von den beamteten Tierärzten des Instituts für Veterinärexpertise im Rahmen ihrer Aufträge im Schlachthof sowie von den anderen vom König bestimmten Bediensteten oder Beamten » durch die Wörter « von den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten des FÖD, von den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sowie von den anderen vom König bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten » ersetzt. (...) TITEL IX - Mittelstand (...) KAPITEL II - Abänderung der Artikel 2 und 9 des Gesetzes vom 20.
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Art. 169 - In Artikel 2 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Februar 1977 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Februar 2006, werden die Wörter « 67 Prozent » durch die Wörter « 60 Prozent » ersetzt.
Art. 170 - In Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Juni 1963 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Februar 2006, werden die Wörter « Betrag der eventuellen Franchise » gestrichen.
Art. 171 - Vorliegendes Kapitel tritt zur gleichen Zeit wie das Gesetz vom 15. Februar 2006 über die Ausübung des Architektenberufs im Rahmen einer juristischen Person in Kraft.
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes Art. 172 - Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Ausübung eines Wander- oder Kirmesgewerbes unterliegt einer vorherigen Zulassung.Diese Zulassung wird von einem im Gesetz vom 16.
Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Unternehmensschalter ausgestellt. » 2. Im letzten Absatz werden die Wörter « der Minister » durch die Wörter « der Unternehmensschalter » ersetzt.3. Zwischen Absatz 4 und dem letzten Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König bestimmt die Vergütung der Unternehmensschalter für ihre Beteiligung an der Verwaltung von Anträgen auf Zulassung von Wandergewerbe und auf Zulassung von Kirmesgewerbe.» Art. 173 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel 7 desselben Gesetzes] Art. 174 - Vorliegendes Kapitel tritt zur gleichen Zeit wie das Gesetz vom 4. Juli 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte in Kraft.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter Art. 175 - In Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter, werden die Wörter « und die Höhe der Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und den Mitgliedern, die keine Beamten sind, gewährt werden » durch die Wörter «, die Höhe der Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und den Mitgliedern, die keine Beamten sind, gewährt werden, und die Höhe der Pauschalhonorare, die den Beisitzern gewährt werden » ersetzt.
Art. 176 - In Artikel 5 Absatz 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « und die Höhe der Anwesenheitsgelder, die dem Präsidenten und den Beisitzern, die keine Beamten sind, gewährt werden » durch die Wörter «, die Höhe der Anwesenheitsgelder, die dem Präsidenten und den Beisitzern, die keine Beamten sind, gewährt werden, und die Höhe der Pauschalhonorare, die den Beisitzern gewährt werden » ersetzt.
KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters Art. 177 - Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe d) des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « d) Diplom eines graduierten « Landmesser-Immobiliensachverständigen », ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen der integrierten Prüfung zur Ausstellung der Titel eines Landmesser-Immobiliensachverständigen, oder Diplom eines Graduierten in Bautechnik, Fachbereich Immobilien, sofern auf dem Diploma Supplement oder einer Bescheinigung der Hochschule, die das Diplom ausstellt, der Wahlbereich « Vermessen » vermerkt ist, ».
KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 178 - In Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter « 10 EUR » jeweils durch die Wörter « 0,5 EUR » ersetzt.
Art. 179 - Artikel 57 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten die in § 1 erwähnte Vergütung verringern, um eine qualitativ bessere Dienstleistungserbringung anzuregen. » KAPITEL VII - Abänderung des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich Art. 180 - In Artikel 1 und Artikel 2 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich werden die Wörter « des Hohen Rates des Mittelstands », « dem Hohen Rat des Mittelstands » beziehungsweise « der Hohe Rat des Mittelstands » jeweils durch die Wörter « des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe », « dem Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe » beziehungsweise « der Hohe Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe » ersetzt.
Art. 181 - In Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1998, werden die Wörter « regelmässig und mindestens alle sieben Jahre » gestrichen.
Art. 182 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1985 und 10. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet von Artikel 8 § 5 werden die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder dieser Organe von den im Inhaberverzeichnis eingetragenen Personen für vier Jahre gewählt.» 2. In § 4 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter « und Praktikanten » durch die Wörter «, der Praktikanten und der im Ausland ansässigen Personen, die von der Kammer die Ermächtigung erhalten haben, den Beruf gelegentlich auszuüben, » ersetzt. 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 3.Kosten, die der Rat für die Bearbeitung der Verwaltungsakten festlegt, 4. Geldbussen bei Verzug der Zahlung der vom Rat festgelegten Beiträge, 5.Einkünfte aus beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die dem Institut gehören. » 4. In Paragraph 4 Absatz 2 werden zwischen dem Wort « Beiträge » und dem Wort « unterliegen » die Wörter «, Bearbeitungskosten und Geldbussen bei Verzug der Beitragszahlung » eingefügt. (...) TITEL X - Entwicklungszusammenarbeit KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit Art. 184 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit wird das Wort « ausgewählt » durch das Wort « zugelassen » ersetzt.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft « Belgische Technische Zusammenarbeit » in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft Art. 185 - Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft « Belgische Technische Zusammenarbeit » in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « "finanzielle Zusammenarbeit" eine zwischen dem Belgischen Staat und dem Partnerland vereinbarte Initiative, durch die dem Partnerland ein finanzieller Beitrag entrichtet wird, der die Form von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien, Sicherheiten, Beiträgen zur Verringerung der Zinslast, Haushaltszuschüssen, Schuldennachlassen oder Zahlungsbilanzhilfen annehmen kann, ».
Art. 186 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « materielle Durchführung » durch das Wort « Durchführung » ersetzt.
Art. 187 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Neben den in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Aufgaben darf die BTZ Aufgaben ausführen, die ihr von ausländischen oder internationalen juristischen Personen öffentlichen Rechts anvertraut werden, insbesondere Vorbereitung, Begleitung, Formulierung von Stellungnahmen, Erkundung und Durchführung in den Bereichen Entwicklungsprogramme, -projekte und -einsätze in anderen Ländern als Partnerländern, vorausgesetzt, diese Aufgaben sind mit der Ausführung der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes vereinbar und das Angebot der BTZ entspricht den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Wettbewerb. » Art. 188 - In Artikel 15 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, werden die Wörter « und Grundsätze in Bezug auf die Tarife und die Fakturierung für die Ausführung dieser Aufgaben des öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « und Grundsätze in Bezug auf die Tarife und/oder die Finanzierungsmittel für die Ausführung dieser Aufgaben des öffentlichen Dienstes » ersetzt.
Art. 189 - Artikel 29 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
TITEL XI - Soziale Eingliederung KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 190 - Artikel 21 § 6 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Hat das Zentrum es versäumt, den Beschluss binnen der erforderlichen Frist mitzuteilen, verfällt sein Recht, für den Zeitraum zwischen dem fünfundvierzigsten Tag nach Ende des Monats, in dem der Beschluss gefasst wurde, und dem Tag der Mitteilung dieses Beschlusses die Kosten einzutreiben. Bei aussergewöhnlichen und kollektiven Ereignissen kann der König von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
Vorliegender Absatz betrifft die ab dem 1. Oktober 2006 gefassten Beschlüsse. » (...) TITEL XII - Pensionen KAPITEL I - Einkommensgarantie für Betagte Art. 192 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte werden die Wörter « innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem, je nach Fall, das in Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter erreicht wird, » durch die Wörter « im Laufe des Zeitraums von zehn Jahren, der dem Datum, an dem der Beschluss wirksam wird, vorausgeht » ersetzt.
Art. 193 - Artikel 192 wird wirksam mit 1. Juni 2001. (...) TITEL XIII - Beschäftigung KAPITEL I - Telearbeit Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Art. 241 - In Artikel 119.1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Dezember 1996, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Die Artikel 119.3 bis 119.12 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, auf die das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen über die Telearbeit anwendbar ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Artikel finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen nicht anwendbar ist, wenn sie vom König einer besonderen Telearbeitsregelung unterworfen werden. » Art. 242 - In Artikel 119.2 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Dezember 1996, werden zwischen den Wörtern « des vorliegenden Titels » und den Wörtern « davon nicht abweichen » die Wörter « oder des in Artikel 119.1 § 2 Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens oder die Verordnungsbestimmungen, die gemäss Artikel 119.1 § 2 Absatz 2 festgelegt sind, » eingefügt.
Art. 243 - Artikel 119.2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Dezember 1996, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn im Rahmen ein und desselben Vertrags nur ein Teil der Leistungen eines Arbeitnehmers dem vorliegenden Titel untersteht, werden die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder des in Artikel 119.1 § 2 Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens oder die Verordnungsbestimmungen, die gemäss Artikel 119.1 § 2 Absatz 2 festgelegt worden sind, auf die Leistungen angewandt, die zu Hause oder an dem vom Arbeitnehmer selbst gewählten Ort erbracht werden mussten oder hätten erbracht werden müssen, während die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte auf die anderen Leistungen angewandt werden. Dieser Vertrag unterliegt gegebenenfalls den Bestimmungen der Artikel 119.4 und 119.5. » Art. 244 - Die Artikel 241 bis 243 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) KAPITEL III - Arbeitszeit des Flugpersonals der Zivilluftfahrt Art. 249 - In Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit werden die Wörter « und für das fliegende Personal, das Arbeiten im Bereich des Lufttransports durchführt » gestrichen.
Art. 250 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3quater - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 und 2 und 4 bis 7 gelten nicht für das Flugpersonal, das Arbeiten im Bereich des Lufttransports durchführt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen ganz oder teilweise auf das Flugpersonal, das Arbeiten im Bereich des Lufttransports durchführt, für anwendbar erklären. Der König kann auch Sonderbestimmungen für diese Kategorie von Arbeitnehmern einführen. » (...) KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden Art. 270 - In Artikel 45 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit werden die Wörter « 4. der hierarchischen Gewalt eines Ministers nicht unterliegen » gestrichen.
KAPITEL IX - Mutterschaftsurlaub Art. 271 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Auf Antrag der Arbeitnehmerin wird der Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche um eine Woche verlängert, wenn sie während des ganzen Zeitraums ab der sechsten Woche oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der achten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum bis zur Entbindung wegen Krankheit oder Unfall unfähig gewesen ist, ihre Arbeit zu verrichten.» 2. In Absatz 4 werden die Wörter « des vorangehenden Absatzes » durch die Wörter « der Absätze 3 und 4 » ersetzt. Art. 272 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Entbindungen, die ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Kapitels stattfinden.
Art. 273 - Die Artikel 271 und 272 treten am 1. September 2006 in Kraft. (...) KAPITEL XI - Bestimmungen in Bezug auf Berufskrankheiten (...) Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen Art. 308 - Es werden widerrufen: 1. Artikel 66 der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, 2. der Königliche Erlass vom 13.Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 1983, 12. April 1984 und 2. September 1991.
Art. 309 - Artikel 66 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, widerrufen durch Artikel 308 des vorliegenden Gesetzes, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 66 - Der König kann bestimmen, inwiefern und unter welchen Bedingungen die in Ausführung der vorliegenden Gesetze gewährten Entschädigungen gleichzeitig mit Entschädigungen bezogen werden dürfen, die aufgrund anderer Regelungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge gewährt werden. » Art. 310 - 1. Artikel 308 wird wirksam mit 1. Januar 1983. 2. Artikel 309 tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
KAPITEL XII - Bestimmungen in Bezug auf den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsunfallentschädigungen mit einer Pension (...) Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen Art. 343 - Es werden widerrufen: 1. Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juli 1981, 2. der Königliche Erlass vom 13.Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle.
Art. 344 - In Artikel 42bis Absatz 2, der Absatz 1 geworden ist, des Gesetzes vom 10. April 1971, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juli 1981 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 128 vom 30.
Dezember 1982 und den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden die Wörter « der in Anwendung des ersten Absatzes » durch die Wörter « der in Anwendung von Titel XIII Kapitel XII Abschnitt 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen » ersetzt.
Art. 345 - In Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juli 1981 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 128 vom 30. Dezember 1982, den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und durch Artikel 343 des vorliegenden Gesetzes, wird vor Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, inwiefern und unter welchen Bedingungen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes gewährten Leistungen gleichzeitig mit Leistungen bezogen werden dürfen, die aufgrund anderer Regelungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge gewährt werden. » Art. 346 - In Artikel 58 Nr. 10 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, wird der Satzteil « - unter Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden - » gestrichen.
Art. 347 - In Artikel 59 Nr. 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1996 und 8. August 1997, werden die Wörter « Absatz 2 » jeweils gestrichen.
Art. 348 - In Artikel 60 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Februar 1998, 10. August 2001 und 22. Dezember 2003, werden die Wörter « Absatz 2 » gestrichen.
Art. 349 - 1. Artikel 343 wird wirksam mit 1. Januar 1983. 2. Artikel 345 tritt am 1.Januar 2007 in Kraft. 3. Die Artikel 344, 346, 347 und 348 werden wirksam mit 1.Januar 1983, 1. Januar 1988, 1. Januar 1997 beziehungsweise 1. April 1998 und treten am 1. Januar 2007 ausser Kraft. (...) TITEL XIV - Nachhaltige Entwicklung (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung Art. 353 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Vorentwurf des Plans wird von der Kommission vorbereitet.
Die Kommission legt den Vorentwurf des Plans gleichzeitig den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften vor. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft, der Energie und des Aussenhandels M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL