publié le 22 avril 2010
Loi transposant certaines dispositions de l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUIN 1993. - Loi transposant certaines dispositions de l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 10 juin 1993 transposant certaines dispositions de l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992 (Moniteur belge du 30 juin 1993), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 31 mars 1994); - la
loi du 11 juillet 2006Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
11/07/2006
pub.
24/08/2006
numac
2006012392
source
service public federal emploi, travail et concertation sociale
Loi modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux fermetures d'entreprises
fermer modifiant la loi du 26 juin 2002 relative aux fermetures d'entreprises (Moniteur belge du 24 août 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 10. JUNI 1993 - Gesetz zur Umsetzung einiger Bestimmungen des überberuflichen Abkommens vom 9.Dezember 1992 KAPITEL I - Bestimmungen betreffend das überberufliche Abkommen Abschnitt 1 - Massnahmen zugunsten der Risikogruppen Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind für die Jahre 1993 und 1994 zu einer Anstrengung von 0,15 Prozent verpflichtet, berechnet auf den Gesamtlohn der Arbeitnehmer, wie er in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen ist.
Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen angehören oder für die ein Begleitplan, der im Kooperationsabkommen vom 22. September 1992 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen bezüglich des Begleitplanes erwähnt ist, anwendbar ist.
Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 2 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt.
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnte Anstrengung wird anhand eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens konkretisiert, das in einem paritätischen Organ, einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe für die Jahre 1993 und 1994 abgeschlossen wird. § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden.
Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens.
Art. 3 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 2 § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines Beitrags von 0,15 Prozent, wie er in Artikel 1 § 2 vorgesehen ist, für den Teil ihrer Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet. § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit seiner Übertragung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.
Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft.
Art. 4 - Der Ertrag des in Artikel 3 erwähnten Beitrags wird unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König nach gleich lautender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats festlegt, für die Förderung von Initiativen der Kinderbetreuung verwendet.
Alle in Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 und Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Projekte, die nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts gebilligt werden, müssen sich auf die Kinderbetreuung beziehen.
Abschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 3 - Bezahlter Bildungsurlaub Art. 6 - 8 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Beiträge für die Arbeitslosenversicherung Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 5 - Arbeitsrechtliche Vorschriften Art. 10 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 6 - Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung Art. 15 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. § 2 - [Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind verpflichtet, 1994 einen Beitrag von 0,10 Prozent für das zweite Quartal und von 0,05 Prozent für das dritte und vierte Quartal zu entrichten, berechnet aufgrund des Lohns des Arbeitnehmers, wie er in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen ist.] Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und ist für die Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung bestimmt. [Art. 15 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994)] Art. 16 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 15 § 2 erwähnten Beitrags sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern eingerichtet worden ist, beauftragt.
Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft.
Abschnitt 7 - Jahresurlaub Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 8 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit Art. 18 - § 1 - Ein pauschaler Sonderbeitrag wird zu Lasten der in Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeber eingerichtet, die während eines Kalenderjahres auf mehr Arbeitslosigkeitstage in Anwendung der Artikel 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge zurückgreifen als die Anzahl Tage, für die sie in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 Sozialversicherungsbeiträge schulden.
Dieser Beitrag wird für jeden im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitslosigkeitstag geschuldet, der über die Anzahl Tage, für die die Arbeitgeber in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 Sozialversicherungsbeiträge schulden, hinausgeht. § 2 - Für die Anwendung von § 1 werden die im Königlichen Erlass vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger festgelegten Jahresurlaubstage nicht berücksichtigt. § 3 - [Der Betrag des in § 1 erwähnten Beitrags wird jedes Jahr nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom König festgelegt. Er darf nicht mehr betragen als der Betrag, der aufgrund von Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen von dem durch Artikel 27 desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer übernommen wird.] [Art. 18 § 3 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art.19 - § 1 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 18 erwähnten Sonderbeitrags sowie mit seiner Zahlung an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung beauftragt. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit die Modalitäten zur Zahlung dieses pauschalen Sonderbeitrags.
Art. 20 - [Der Ertrag des in Artikel 18 erwähnten Sonderbeitrags wird jährlich von dem Betrag in Abzug gebracht, der aufgrund von Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen von dem durch Artikel 27 desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer übernommen wird.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] Art. 21 - Der in Artikel 18 erwähnte Sonderbeitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft.
Art. 22 - Der Geschäftsführende Ausschuss des in Artikel 20 erwähnten Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung des in Artikel 18 erwähnten Beitrags vorsehen für den Arbeitgeber, der: 1. entweder auf Arbeitslosigkeitstage zurückgreift, um Umstellungsmöglichkeiten zu wahren, und die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt 2.oder mit anhaltendem schlechten Wetter konfrontiert ist.
Die Befreiung, die auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten Grund gestützt ist, kann vom Geschäftsführenden Ausschuss nur auf Antrag der zuständigen paritätischen Kommission, der der Arbeitgeber untersteht, gewährt werden. Die paritätische Kommission stützt ihren Antrag auf die Angaben des Königlichen Meteorologischen Instituts.
Der König bestimmt die Ausführungsmodalitäten des vorliegenden Artikels.
KAPITEL II - Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen Art. 23 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL III - Inkrafttreten Art. 24 - Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 1, 2 und 7 und von Kapitel II werden wirksam mit 1. Januar 1993.
Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 6 treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 4 treten am 1. Juli 1993 in Kraft.