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Loi du 01 juillet 1969
publié le 10 janvier 2012

Loi fixant le droit des invalides et des orphelins de guerre au bénéfice des soins de santé aux frais de l'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000855
pub.
10/01/2012
prom.
01/07/1969
ELI
eli/loi/1969/07/01/2011000855/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er JUILLET 1969. - Loi fixant le droit des invalides et des orphelins de guerre au bénéfice des soins de santé aux frais de l'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 1er juillet 1969 fixant le droit des invalides et des orphelins de guerre au bénéfice des soins de santé aux frais de l'Etat (Moniteur belge du 15 juillet 1969), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 1. JULI 1969 - Gesetz zur Festlegung des Rechts der Kriegsinvaliden und Kriegswaisen auf Gesundheitspflege zu Lasten des Staates Artikel 1 - Kriegsinvaliden und ihnen gleichgestellte Personen, für die das Nationale Hilfswerk für Kriegsinvaliden zuständig ist, erhalten zu Lasten des Staates und auf Vermittlung des vorerwähnten Werkes ihr Leben lang ärztliche, heilhilfsberufliche, pharmazeutische und stationäre Versorgung sowie orthopädische Apparate und Prothesen, und zwar innerhalb der Grenzen, nach den Modalitäten und zu den Tarifen, die vom König auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates der Nationalen Hilfswerke für Kriegsopfer festlegt werden. Gleiches gilt für die Kriegswaisen, denen diese Eigenschaft aufgrund der Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen oder der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen zuerkannt wurde, jedoch nur bis zum Alter von 21 Jahren oder, wenn sie weiter studieren, bis zum Ende ihres Studiums. Diese Altersgrenzen gelten nicht für Waisen, die bereits vor dem Alter von 21 Jahren körperlich oder geistig unfähig sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Unfähigkeit wird vom Gerichtsmedizinischen Amt festgestellt. Sie kann zeitweilig oder definitiv sein.

Art. 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des vorerwähnten Hohen Rates legt der König die administrativen Sanktionen für Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen fest. Er regelt auch das Verfahren.

Art. 3 - Die Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes darf nicht dazu führen, dass die Kriegsinvaliden und Kriegswaisen in eine Lage gebracht werden, die für sie ungünstiger ist als die, in der sie sich am 1. November 1968 befanden. [Art. 3bis - Auf Antrag des Landesinstituts für Kriegsinvaliden sind die in Artikel 98 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung erwähnten Tariffestsetzungsämter verpflichtet, ihm alle Daten über die pharmazeutischen Lieferungen zu übermitteln.

Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Ausführung dieser Verpflichtung.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 154 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993)] Art. 4 - Die in Ausführung von Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1957 ergangenen Bestimmungen der Tabelle der Beiträge für die Gesundheitspflege hören schrittweise auf anwendbar zu sein, und zwar in dem Masse, wie sie durch die in Artikel 1 erwähnten Modalitäten abgeändert werden.

Art. 5 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen]

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