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Arrêté Royal du 27 février 2013
publié le 16 janvier 2015

Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2014014815
pub.
16/01/2015
prom.
27/02/2013
ELI
eli/arrete/2013/02/27/2014014815/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 2013 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions (Moniteur belge du 23 août 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24.März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29.

Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 26. März 2007; Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6.

Mai 1985;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Artikel 34;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, Artikel 4 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27.

März 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, Artikel 5 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, Artikel 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 4 § 2;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.

Februar 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 12. September 2012;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Gutachten Nr. 50.870/4 und Nr. 51.933/2/V des Staatsrates vom 22. Februar 2012 und 29. August 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass insbesondere beabsichtigt, ein System zur Zahlung und Hinterlegung eines Geldbetrags, spezifisch bei Verstößen gegen den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, nach dem Vorbild des durch den Königlichen Erlass vom 19.Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr eingeführten Systems, einzuführen.

Der vorliegende Erlass bezieht sich auf den Transport unteilbarer Ladung, während sich letzterer auf den Transport teilbarer Ladung bezieht.

In der Erwägung, dass die Verstöße gegen den oben genannten Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010, da es sich um Verstöße ersten Grades gemäß Artikel 29 § 2 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei handelt, derzeit gemäß den Artikeln 3 Nr. 3, 4 Nr. 3 und 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse mit der Zahlung eines Geldbetrags von 50 EUR pro Verstoß mit einer Höchstsumme von 300 EUR geahndet werden. In der Erwägung, dass diese Summen ungenügend sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorschriften bezüglich der außergewöhnlichen Fahrzeuge sich im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten abspielt;

Folglich in der Erwägung, dass abgesehen von den Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss, ein Zusatzkriterium in Verbindung mit dem wirtschaftlichem Vorteil, den das Begehen jedes Verstoßes mit sich bringt, bei der Feststellung der zu zahlenden Geldbeträge berücksichtigt werden muss, wie es der Fall beim Entwurf des oben genannten Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 war.

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, dass in diesem Erlass festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 der Straßenverkehrsordnung genannten befugten Bediensteten vom Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden.

Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen können die in Artikel 2 der Anlage 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten und an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstöße gegen die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Anlass geben zur Zahlung pro Verstoß der in derselben Anlage erwähnten Summen, wenn das außergewöhnliche Fahrzeug ein "Fahrzeug der Gruppe C" ist, im Sinne von Artikel 45bis des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße.

Art. 3 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen.

Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese auf demselben Formular notiert werden.

Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes gezahlt wurde.

Art. 4 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen Geldbeträge darf 2.750 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.

Art. 5 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: 1 - Barzahlung 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht.

Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 3 - Zahlung durch Überweisung 3.1- Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Informationen enthalten.

In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.4. Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.

Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.5 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 4 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise Gebrauch machen.

Art. 6 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, entspricht der pro Verstoß zu hinterlegende Betrag dem zu zahlenden Betrag.

Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.750 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. Werden mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf demselben Formular vermerkt werden. § 3 - Das in Artikel 5 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar.

Art. 7 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest.

Art. 8 - Die gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 in bar gezahlten oder hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen.

Art. 9 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 10 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 2.In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", 6. Punkt 3.5 wird aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, abgeändert durch den Erlass vom 27. März 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", 6. Punkt 3.5 wird aufgehoben.

Art. 12 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, ersetzt durch den Erlass vom 27. März 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 2.In Punkt 3.1 Absatz 1 wird der Satz "Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben." durch den Satz "Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben und Personen ohne Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien, die nicht am Begehungsort angehalten wurden.", 3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", 6. Artikel 3.5 wird aufgehoben.

Art. 13 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 2.In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", 6. Artikel 3.5 wird aufgehoben.

Art. 14 - Anlage 2 zum Erlass vom 19. Juli 2000, ersetzt durch den Erlass vom 1. September 2006 wird durch die Anlage 2 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Die im Moment des Inkrafttretens dieses Erlasses sich noch in Umlauf befindlichen Formulare, die der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1.September 2006, entsprechen, dürfen nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses noch weiter verwendet werden, unter der Bedingung, dass auf den Formularen die Wörter "Vorschriften außergewöhnliche Fahrzeuge" angegebenen werden und die Angabe "oder Online-Zahlung" gestrichen wird.

Art. 15 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006, wird ersetzt durch Anlage 3 zum vorliegenden Erlass.

Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag des Monats nach den Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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