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Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december 2003 en 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal relatif à la perception et à la | 27 FEBRUARI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de inning en de |
consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en | consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake |
matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et | het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en tot wijziging van de |
modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 | koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december |
décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la | |
consignation d'une somme lors de la constatation de certaines | 2003 en 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van |
infractions. - Traduction allemande | een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 27 février 2013 relatif à la perception et à la | besluit van 27 februari 2013 betreffende de inning en de consignatie |
consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en | van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het |
matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et | wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en tot wijziging van de |
modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 | koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december |
décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la | 2003 en 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van |
consignation d'une somme lors de la constatation de certaines | een som bij de vaststelling van sommige overtredingen (Belgisch |
infractions (Moniteur belge du 23 août 2013). | Staatsblad van 23 augustus 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die | 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von |
außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der | außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der |
Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember | Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember |
2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den |
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis, | gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29. | Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29. |
Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und | Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und |
26. März 2007; | 26. März 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. | Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. |
Mai 1985; | Mai 1985; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai | insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai |
2006; | 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, |
Artikel 34; | Artikel 34; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im | Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im |
Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven | Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven |
Stoffen, Artikel 4 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. | Stoffen, Artikel 4 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. |
März 2006; | März 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Straßenverkehr, Artikel 5 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Straßenverkehr, Artikel 5 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 27. März 2006; | vom 27. März 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und | der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und |
seine Ausführungserlasse, Artikel 7, ersetzt durch den Königlichen | seine Ausführungserlasse, Artikel 7, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 27. März 2006; | Erlass vom 27. März 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes | bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes |
Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und | Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und |
sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 4 § 2; | sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 4 § 2; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der |
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; | Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
Februar 2012; | Februar 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
"Verwaltung-Industrie" vom 12. September 2012; | "Verwaltung-Industrie" vom 12. September 2012; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 50.870/4 und Nr. 51.933/2/V des Staatsrates | Aufgrund der Gutachten Nr. 50.870/4 und Nr. 51.933/2/V des Staatsrates |
vom 22. Februar 2012 und 29. August 2012, abgegeben in Anwendung von | vom 22. Februar 2012 und 29. August 2012, abgegeben in Anwendung von |
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten | Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass insbesondere | In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass insbesondere |
beabsichtigt, ein System zur Zahlung und Hinterlegung eines | beabsichtigt, ein System zur Zahlung und Hinterlegung eines |
Geldbetrags, spezifisch bei Verstößen gegen den Königlichen Erlass vom | Geldbetrags, spezifisch bei Verstößen gegen den Königlichen Erlass vom |
2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, nach | 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, nach |
dem Vorbild des durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über | dem Vorbild des durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über |
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr eingeführten Systems, einzuführen. | Güterbeförderung im Straßenverkehr eingeführten Systems, einzuführen. |
Der vorliegende Erlass bezieht sich auf den Transport unteilbarer | Der vorliegende Erlass bezieht sich auf den Transport unteilbarer |
Ladung, während sich letzterer auf den Transport teilbarer Ladung | Ladung, während sich letzterer auf den Transport teilbarer Ladung |
bezieht. | bezieht. |
In der Erwägung, dass die Verstöße gegen den oben genannten | In der Erwägung, dass die Verstöße gegen den oben genannten |
Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010, da es sich um Verstöße ersten | Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010, da es sich um Verstöße ersten |
Grades gemäß Artikel 29 § 2 des am 16. März 1968 koordinierten | Grades gemäß Artikel 29 § 2 des am 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei handelt, derzeit gemäß den | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei handelt, derzeit gemäß den |
Artikeln 3 Nr. 3, 4 Nr. 3 und 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom | Artikeln 3 Nr. 3, 4 Nr. 3 und 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom |
22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über | Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über |
die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse mit der | die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse mit der |
Zahlung eines Geldbetrags von 50 EUR pro Verstoß mit einer Höchstsumme | Zahlung eines Geldbetrags von 50 EUR pro Verstoß mit einer Höchstsumme |
von 300 EUR geahndet werden. | von 300 EUR geahndet werden. |
In der Erwägung, dass diese Summen ungenügend sind, insbesondere unter | In der Erwägung, dass diese Summen ungenügend sind, insbesondere unter |
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorschriften bezüglich der | Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorschriften bezüglich der |
außergewöhnlichen Fahrzeuge sich im Rahmen wirtschaftlicher | außergewöhnlichen Fahrzeuge sich im Rahmen wirtschaftlicher |
Tätigkeiten abspielt; | Tätigkeiten abspielt; |
Folglich in der Erwägung, dass abgesehen von den Auswirkungen auf die | Folglich in der Erwägung, dass abgesehen von den Auswirkungen auf die |
Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss, ein Zusatzkriterium in | Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss, ein Zusatzkriterium in |
Verbindung mit dem wirtschaftlichem Vorteil, den das Begehen jedes | Verbindung mit dem wirtschaftlichem Vorteil, den das Begehen jedes |
Verstoßes mit sich bringt, bei der Feststellung der zu zahlenden | Verstoßes mit sich bringt, bei der Feststellung der zu zahlenden |
Geldbeträge berücksichtigt werden muss, wie es der Fall beim Entwurf | Geldbeträge berücksichtigt werden muss, wie es der Fall beim Entwurf |
des oben genannten Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 war. | des oben genannten Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 war. |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern, | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern, |
der Ministerin der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität, zu | der Ministerin der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, | dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, dass in diesem Erlass | Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, dass in diesem Erlass |
festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 der | festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 der |
Straßenverkehrsordnung genannten befugten Bediensteten vom | Straßenverkehrsordnung genannten befugten Bediensteten vom |
Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden. | Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden. |
Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten | Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen |
können die in Artikel 2 der Anlage 1 des vorliegenden Erlasses | können die in Artikel 2 der Anlage 1 des vorliegenden Erlasses |
bestimmten und an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstöße gegen | bestimmten und an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstöße gegen |
die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Anlass geben zur Zahlung | außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Anlass geben zur Zahlung |
pro Verstoß der in derselben Anlage erwähnten Summen, wenn das | pro Verstoß der in derselben Anlage erwähnten Summen, wenn das |
außergewöhnliche Fahrzeug ein "Fahrzeug der Gruppe C" ist, im Sinne | außergewöhnliche Fahrzeug ein "Fahrzeug der Gruppe C" ist, im Sinne |
von Artikel 45bis des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | von Artikel 45bis des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße. | Benutzung der öffentlichen Straße. |
Art. 3 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden | Art. 3 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden |
nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden | nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden |
sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. | sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. |
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. | Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. |
Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden | Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden |
gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese auf demselben Formular | gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese auf demselben Formular |
notiert werden. | notiert werden. |
Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein | Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein |
Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der | Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der |
Feststellung des Verstoßes gezahlt wurde. | Feststellung des Verstoßes gezahlt wurde. |
Art. 4 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen | Art. 4 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen |
Geldbeträge darf 2.750 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden | Geldbeträge darf 2.750 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Art. 5 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: | Art. 5 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: |
1 - Barzahlung | 1 - Barzahlung |
1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder | 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder |
festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte | festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte |
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen | Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. | - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. |
1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und | 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und |
gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. | gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. |
2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte | 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte |
2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die | 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die |
einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht. | einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht. |
Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte | Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte |
A, B und C aus, von denen | A, B und C aus, von denen |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. | - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. |
2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. | 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. |
3 - Zahlung durch Überweisung | 3 - Zahlung durch Überweisung |
3.1- Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen | 3.1- Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen |
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt | Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt |
der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von | der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von |
denen | denen |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. | - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. |
3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem | 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem |
Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt | Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt |
oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach | oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach |
zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der | zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der |
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und | Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und |
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr |
aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Informationen | aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Informationen |
enthalten. | enthalten. |
In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung | In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung |
des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. | des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. |
3.3 - Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem | 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem |
Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder | Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder |
zugeschickt worden ist. | zugeschickt worden ist. |
3.4. Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung | 3.4. Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung |
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. | als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. |
Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als | Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als |
Beweis für das Datum der Zahlung. | Beweis für das Datum der Zahlung. |
3.5 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. | 3.5 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. |
4 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise | 4 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise |
Gebrauch machen. | Gebrauch machen. |
Art. 6 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen | Art. 6 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen |
Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort | Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort |
bezahlt, entspricht der pro Verstoß zu hinterlegende Betrag dem zu | bezahlt, entspricht der pro Verstoß zu hinterlegende Betrag dem zu |
zahlenden Betrag. | zahlenden Betrag. |
Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.750 | Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.750 |
EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. | EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. |
§ 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare | § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare |
benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster | benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster |
von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr |
übereinstimmen. Werden mehrere Verstöße zu Lasten eines selben | übereinstimmen. Werden mehrere Verstöße zu Lasten eines selben |
Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf | Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf |
demselben Formular vermerkt werden. | demselben Formular vermerkt werden. |
§ 3 - Das in Artikel 5 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im | § 3 - Das in Artikel 5 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im |
Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. | Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. |
Art. 7 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines | Art. 7 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines |
Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der | Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der |
im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und | im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und |
Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars | Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars |
fest. | fest. |
Art. 8 - Die gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 in bar gezahlten oder | Art. 8 - Die gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 in bar gezahlten oder |
hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen an den | hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen an den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen. | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen. |
Art. 9 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines | Art. 9 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines |
Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in | Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in |
Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. | Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 10 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 | Art. 10 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von |
gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von | gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, ersetzt durch den | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 27. März 2006, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 27. März 2006, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte" aufgehoben, | Kreditkarte" aufgehoben, |
2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit | 2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit |
Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, | Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, |
3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument | 3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument |
werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte | werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte |
notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, | notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, |
4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte" aufgehoben, | Kreditkarte" aufgehoben, |
5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die | 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die |
strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung | strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung |
angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird | angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird |
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", | als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", |
6. Punkt 3.5 wird aufgehoben. | 6. Punkt 3.5 wird aufgehoben. |
Art. 11 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 | Art. 11 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von |
gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, abgeändert durch den Erlass vom | gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, abgeändert durch den Erlass vom |
27. März 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: | 27. März 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte" aufgehoben, | Kreditkarte" aufgehoben, |
2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit | 2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit |
Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, | Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, |
3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument | 3. In Punkt 3.2 letzter Absatz wird der Satz "Auf diesem Dokument |
werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte | werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte |
notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, | notwendigen Anweisungen gegeben." aufgehoben, |
4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte" aufgehoben, | Kreditkarte" aufgehoben, |
5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die | 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die |
strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung | strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung |
angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird | angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird |
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", | als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", |
6. Punkt 3.5 wird aufgehoben. | 6. Punkt 3.5 wird aufgehoben. |
Art. 12 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 | Art. 12 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die | Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die |
Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, ersetzt durch den | Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, ersetzt durch den |
Erlass vom 27. März 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: | Erlass vom 27. März 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte" aufgehoben, | Kreditkarte" aufgehoben, |
2. In Punkt 3.1 Absatz 1 wird der Satz "Die Zahlung durch Überweisung | 2. In Punkt 3.1 Absatz 1 wird der Satz "Die Zahlung durch Überweisung |
oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, | oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, |
die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben." durch den | die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben." durch den |
Satz "Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen | Satz "Die Zahlung durch Überweisung betrifft nur Personen, die einen |
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben und Personen ohne | Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben und Personen ohne |
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien, die nicht am Begehungsort | Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien, die nicht am Begehungsort |
angehalten wurden.", | angehalten wurden.", |
3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die | 3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die |
Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen | Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen |
gegeben." aufgehoben, | gegeben." aufgehoben, |
4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte" aufgehoben, | Kreditkarte" aufgehoben, |
5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die | 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die |
strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung | strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung |
angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird | angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird |
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", | als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", |
6. Artikel 3.5 wird aufgehoben. | 6. Artikel 3.5 wird aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 1. September | Art. 13 - In Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 1. September |
2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, | Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, |
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine | denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine |
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden | Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden |
folgende Änderungen vorgenommen: | folgende Änderungen vorgenommen: |
1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 1. In Punkt 3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte" aufgehoben, | Kreditkarte" aufgehoben, |
2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit | 2. In Punkt 3.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit |
Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, | Bank- oder Kreditkarte" aufgehoben, |
3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die | 3. In Punkt 3.2 wird der Satz "Auf diesem Dokument werden die für die |
Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen | Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen |
gegeben." aufgehoben, | gegeben." aufgehoben, |
4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 4. In Punkt 3.3 werden die Wörter "oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte" aufgehoben, | Kreditkarte" aufgehoben, |
5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die | 5. In Punkt 3.4 wird der Satz "Bei Zahlung durch Überweisung wird die |
strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung | strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung |
angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird | angegeben." ersetzt durch den Satz "Die strukturierte Mitteilung wird |
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", | als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.", |
6. Artikel 3.5 wird aufgehoben. | 6. Artikel 3.5 wird aufgehoben. |
Art. 14 - Anlage 2 zum Erlass vom 19. Juli 2000, ersetzt durch den | Art. 14 - Anlage 2 zum Erlass vom 19. Juli 2000, ersetzt durch den |
Erlass vom 1. September 2006 wird durch die Anlage 2 zum vorliegenden | Erlass vom 1. September 2006 wird durch die Anlage 2 zum vorliegenden |
Erlass ersetzt. | Erlass ersetzt. |
Die im Moment des Inkrafttretens dieses Erlasses sich noch in Umlauf | Die im Moment des Inkrafttretens dieses Erlasses sich noch in Umlauf |
befindlichen Formulare, die der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom | befindlichen Formulare, die der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom |
19. Juli 2000, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September | 19. Juli 2000, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September |
2006, entsprechen, dürfen nach dem Datum des Inkrafttretens dieses | 2006, entsprechen, dürfen nach dem Datum des Inkrafttretens dieses |
Erlasses noch weiter verwendet werden, unter der Bedingung, dass auf | Erlasses noch weiter verwendet werden, unter der Bedingung, dass auf |
den Formularen die Wörter "Vorschriften außergewöhnliche Fahrzeuge" | den Formularen die Wörter "Vorschriften außergewöhnliche Fahrzeuge" |
angegebenen werden und die Angabe "oder Online-Zahlung" gestrichen | angegebenen werden und die Angabe "oder Online-Zahlung" gestrichen |
wird. | wird. |
Art. 15 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, eingefügt | Art. 15 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006, wird ersetzt durch | durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006, wird ersetzt durch |
Anlage 3 zum vorliegenden Erlass. | Anlage 3 zum vorliegenden Erlass. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag des Monats nach den | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag des Monats nach den |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen | Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen |
gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, der Minister zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz | gehört, der Minister zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |