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Arrêté Royal du 26 février 1981
publié le 29 octobre 2013

Arrêté royal portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
service public federal mobilite et transports
numac
2013000672
pub.
29/10/2013
prom.
26/02/1981
ELI
eli/arrete/1981/02/26/2013000672/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


26 FEVRIER 1981. - Arrêté royal portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 11 de l'arrêté royal du 26 février 1981 portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité (Moniteur belge du 1er mai 1981), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - l'arrêté royal du 16 novembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 26 février 1981 portant exécution des Directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité (Moniteur belge du 30 novembre 2005); - l'arrêté royal du 4 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 26 février 1981 portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité (Moniteur belge du 17 septembre 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS 26. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör (...) Artikel 1 - [ § 1] - Die EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör muss gemäß den in der Anlage des vorliegenden Erlasses angeführten Bestimmungen der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden. [ § 2 - Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25.

Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2008/2/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorschriften für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/57/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 1999/58/EG der Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/58/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/40/EG der Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/59/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/89/EG der Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/60/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/61/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/63/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/64/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/39/EG der Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/66/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/68/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen), zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/75/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/76/EG zu verstehen.

Jeder Verweis auf die Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/144/EG zu verstehen.] [Art. 1 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 2 des K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17. September 2012); § 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17.

September 2012)] Art. 2 - Jeder Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis muss vom Hersteller oder seinem Beauftragten beim [Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, Dienst Fahrzeuge,] eingereicht werden.

Dem Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis müssen ein Beschreibungsbogen und eine detaillierte technische Beschreibung des zu genehmigenden Fahrzeugs, der zu genehmigenden land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern und ihres zu genehmigenden Bauteils und Sicherheitszubehörs beigefügt werden.

Diese Teile, für die die Erlaubnis beantragt wurde, müssen den Bestimmungen der Richtlinie(n) in der Anlage des vorliegenden Erlasses entsprechen.

Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihres Bauteils oder ihres Sicherheitszubehörs darf der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden. [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Art. 3 - Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass die eventuell erforderlichen Prüfungen von dem/den vom Ministerium des Verkehrswesens anerkannten Laboratorium/Laboratorien durchzuführen sind, wenn diese Prüfungen nicht von den zu diesem Zweck ermächtigen Beamten des [Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen] durchgeführt werden. [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Art. 4 - Die EWG-Betriebserlaubnis wird vom [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder von seinem Beauftragten erteilt oder verweigert, je nachdem, ob der Fahrzeugtyp, der Typ einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihre Bauteile oder ihr Sicherheitszubehör mit den Bestimmungen der in der Anlage des vorliegenden Erlasses aufgeführten Richtlinien übereinstimmen oder nicht. [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Art. 5 - Jedes Fahrzeug, jede land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine auf Rädern, all ihre Bauteile sowie all ihr Sicherheitszubehör, das/die Gegenstand einer EWG-Betriebserlaubnis pro Typ gewesen ist/sind, muss/müssen mit dem Typ, für den bei Inbetriebnahme eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, in Übereinstimmung stehen und bleiben.

Jede Änderung sowie eine eventuelle Produktionseinstellung vom Typ eines Fahrzeugs, einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihrer Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs, für das/die eine in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte EWG-Betriebserlaubnis ausgestellt wurde, muss dem [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder seinem Beauftragten notifiziert werden. Dieser beurteilt anschließend, ob es sich um eine Änderung handelt, die die Erteilung einer neuen EWG-Betriebserlaubnis erforderlich macht. [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Art. 6 - Auf Antrag des [Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder seines Beauftragten ist der Hersteller verpflichtet, ihm die Fahrzeuge, die land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör, für dessen/deren Prototyp vorher eine EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, im Hinblick auf Übereinstimmungsprüfungen oder -kontrollen zur Verfügung zu stellen. [Art. 6 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Art. 7 - Die EWG-Betriebserlaubnis, die für einen Typ eines Fahrzeugs, einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihrer Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs erteilt worden ist, kann vom [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder von seinem Beauftragten entzogen werden, wenn diese Fahrzeuge, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile oder ihr Sicherheitszubehör nicht mehr mit dem Prototyp, für den eine EWG-Betriebserlaubnis erteilt worden ist, übereinstimmen. [Art. 7 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Art. 8 - Jede Verweigerung und jeder Entzug einer EWG-Betriebserlaubnis muss dem Hersteller oder seinem Beauftragten notifiziert werden und mit Gründen versehen sein. Der Hersteller oder sein Beauftragter kann binnen acht Werktagen nach dem Notifizierungsdatum beim [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] einen Antrag auf Revision einreichen.

Letzterer muss binnen einem Monat nach dem Datum der Einreichung des Antrags über diesen Antrag befinden. [Art. 8 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Art. 9 - Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger, abgeändert durch Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1975, ist anwendbar.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister[, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Art. 11 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] (...)

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