publié le 08 août 2007
Arrêté royal relatif à l'accueil et à l'accompagnement des travailleurs concernant la protection du bien-être lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à l'accueil et à l'accompagnement des travailleurs concernant la protection du bien-être lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 relatif à l'accueil et à l'accompagnement des travailleurs concernant la protection du bien-être lors de l'exécution de leur travail (Moniteur belge du 10 mai 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Aufnahme und Betreuung der Arbeitnehmer betreffend den Schutz des Wohlbefindens bei der Ausführung ihrer Arbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002, und des Artikels 33 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 13 Absatz 2 und der Überschrift von Abschnitt III;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere des Artikels 5 Nr. 9 und des Artikels 7 § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Februar 2005;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 110 des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.369/1 des Staatsrates vom 15. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt: « 8. die Aufnahme eines jeden neuen Arbeitnehmers organisieren und einen erfahrenen Arbeitnehmer bestimmen, der mit seiner Betreuung beauftragt ist. Die vom Arbeitgeber bestimmte Führungskraft, die mit der Aufnahme beauftragt ist, unterzeichnet mit ihrem Namen eine Unterlage, aus der hervorgeht, dass im Rahmen ihrer in den Nummern 6 und 7 erwähnten Aufgaben die nötigen Informationen und Anweisungen in Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit erteilt worden sind. » Art. 2 - Die Überschrift von Abschnitt III desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf Aufnahme, Betreuung, Information und Ausbildung der Arbeitnehmer ».
Art. 3 - In Abschnitt III desselben Erlasses wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 16bis - Der Arbeitgeber trifft die angemessenen Massnahmen für die Organisation der Aufnahme eines jeden Arbeitnehmers und betraut gegebenenfalls eine Führungskraft mit dieser Organisation.
Falls der Arbeitgeber die Organisation der Aufnahme selbst wahrnimmt, unterzeichnet er die in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 8 erwähnte Unterlage selbst.
Der Arbeitgeber oder gegebenenfalls eine Führungskraft trifft ebenfalls die angemessenen Massnahmen, um einen erfahrenen Arbeitnehmer zu bestimmen, der den Arbeitnehmer betreuen soll. Der Arbeitgeber kann diese Betreuung eventuell selbst wahrnehmen. » Art. 4 - In Artikel 5 Absatz 2 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 27.
März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird zwischen dem Wort « Aufnahme, » und dem Wort « Information » das Wort « Betreuung, » eingefügt.
Art. 5 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Februar 2005, wird wie folgt ergänzt: « 6. die in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 27.
März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Unterlage führen. » Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN