Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 23 décembre 2021
publié le 04 janvier 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021043645
pub.
04/01/2022
prom.
23/12/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation, der Artikel 4 § 1 Absatz 1, 5 § 1 und 6;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. November 2021 zur Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken;

Aufgrund der Konzertierung vom 21. Dezember 2021, wie in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnt;

Aufgrund der Konzertierung vom 22. Dezember 2021 im Konzertierungsausschuss;

Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. Dezember 2021; Aufgrund der am 23. Dezember 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es nicht möglich ist, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt wird, was in der Praxis eine Frist von etwa zwei Wochen bedeutet) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf die sich stark entwickelnden epidemiologischen Ergebnisse stützen, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom Mittwoch, 22. Dezember 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass die in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnten Bedingungen erfüllt sind und daher die epidemische Notsituation ausgerufen worden ist; dass die Maßnahmen im vorliegenden Königlichen Erlass ergriffen werden müssen, um der epidemiologischen Situation, die derzeit noch immer besonders prekär ist, entgegen zu wirken; dass die rasche Ausbreitung der Omikron-Variante zu einer neuen Ansteckungswelle führen könnte; dass die im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein zusammenhängendes Ganzes bilden; dass die Maßnahmen bereits am 26. Dezember 2021 in Kraft treten;

In Erwägung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Artikels 2, der das Recht auf Leben schützt;

In Erwägung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Artikels 191, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;

In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren;

In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben;

In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29.

April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin die dominanten Faktoren sind, die die Entwicklung der Pandemie bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 1.

Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -, einer immer noch unzureichenden Impfabdeckung und der Zunahme der Reisen die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region besteht; dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, sich impfen zu lassen;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 30.

August 2021, in der betont wird, dass das Vorhandensein der ansteckenderen Delta-Variante, die Lockerung der Hygienemaßnahmen und die Zunahme der Reisen zu einem Anstieg der Zahl der Infektionen geführt haben; dass dies mit einem zunehmenden Druck auf die Krankenhäuser und einem Anstieg der Zahl der Todesfälle einhergeht; dass es daher wichtig ist, die verschiedenen Schutzmaßnahmen, insbesondere Impfungen und Masken, entschlossen aufrechtzuerhalten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 4.

November 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass Europa wieder Epizentrum der Pandemie ist und die beobachteten rapide ansteigenden Fallzahlen je nach Regionen sich durch eine unzureichende Impfabdeckung und die Lockerung gesundheitlicher und sozialer Maßnahmen erklären;

In der Erwägung, dass das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in einer am 24. November 2021 veröffentlichten Risikobewertung ebenfalls angibt, dass die Morbidität in Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum im Dezember und Januar weiterhin sehr hoch liegen wird, wenn jetzt keine präventiven Maßnahmen, zusammen mit gezielten Anstrengungen zur Verbesserung der Impfabdeckung und zur Verabreichung der Auffrischungsimpfung, (wieder) eingeführt werden;

In Erwägung der Veröffentlichung der WHO Europa vom 25. November 2021, nach der gesundheitliche und soziale Maßnahmen ein normales Leben ermöglichen, während das COVID-19-Coronavirus unter Kontrolle gehalten wird und umfangreiche und schädigende Lockdown-Maßnahmen vermieden werden; dass eine zunehmende Anzahl von Studien die Wirkung einer Reihe von Präventionsmaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen, körperliche Distanzwahrung, Tragen von Masken und Belüftung belegt und dass jede dieser Maßnahmen als solche wichtig ist, dass aber in Kombination mit anderen Maßnahmen, insbesondere Impfungen, ihre Wirkung vervielfacht wird;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 30.

November 2021, in der darauf hingewiesen wurde, dass das Auftreten jeder neuen Variante unsere Aufmerksamkeit erfordern sollte, insbesondere der Omikron-Variante; dass wir dem Virus umso mehr Gelegenheit geben, in einer Weise zu mutieren, die wir weder vorhersagen noch der wir vorbeugen können, je länger wir die Pandemie andauern lassen, indem wir die gesundheitlichen und sozialen Maßnahmen nicht angemessen und kohärent umsetzen; dass schon die Delta-Variante eine sehr ansteckende und gefährliche Variante ist; dass die uns zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden müssen, um die weitere Ausbreitung der Delta-Variante zu verhindern und Leben zu retten; dass wir dadurch auch die Ausbreitung der Omikron-Variante verhindern werden;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 7.

Dezember 2021, in der betont wird, dass sich die tägliche Zahl der Todesfälle in der europäischen Region seit September 2021 verdoppelt hat und dass die höchsten Melderaten für Infektionen auf die Altersgruppe der 5- bis 14-Jährigen entfallen; dass jedoch festgestellt wird, dass die Sterblichkeitsraten infolge der Impfung der Bevölkerung verhältnismäßig niedriger sind als die bisherigen Höchstwerte; dass dazu aufgefordert wird, von einem reaktiven Ansatz zu einer Stabilisierung der derzeitigen Krise durch die Einführung von Maßnahmen wie der Fortsetzung der Impfung, dem Tragen von Masken und der Belüftung überfüllter Räumlichkeiten überzugehen;

In Erwägung der Risikobewertung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 15. Dezember 2021, in der die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Ausbreitung der Omikron-Variante innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums als sehr hoch eingeschätzt wird; dass die Auswirkungen und das Gesamtrisiko für die Volksgesundheit, die sich aus der Ausbreitung dieser Variante ergeben, ebenfalls als sehr hoch eingeschätzt werden; dass dringende und entschlossene Maßnahmen zu ihrer Eindämmung erforderlich sind, um die bereits starke Belastung der Gesundheitssysteme zu verringern und die schutzbedürftigsten Personen in den kommenden Monaten zu schützen;

In Erwägung der Veröffentlichung der WHO Europa vom 16. Dezember 2021, in der den Regierungen geraten wird, Maßnahmen zu ergreifen, um die Impfung der Bevölkerung, einschließlich Auffrischdosen, fortzusetzen, Verhaltensweisen zu fördern, die es der Bevölkerung ermöglichen, sich zu schützen und eine Infektion zu vermeiden, und die gesundheitlichen Maßnahmen, insbesondere durch Vorschriften für Zusammenkünfte, zu verschärfen, um die Übertragung ausreichend zu stabilisieren, sodass das tägliche Leben weitergehen kann und die Existenzmittel erhalten bleiben; dass in dieser Veröffentlichung betont wird, dass diese Art von Vorschriften auf der Grundlage einer Analyse der durch Zusammenkünfte verursachten Risiken angenommen werden sollten;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung der Beurteilung der epidemiologischen Situation der RAG vom 15. Dezember 2021;

In Erwägung der Mitteilung der RMG vom 2. und 17. Dezember 2021 über die zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen der Omikron-Variante;

In Erwägung der Gutachten der Expertengruppe für die COVID-19-Managementstrategie (GEMS) vom 20. und 24. Oktober 2021, vom 14. und 25.November 2021 und vom 2. und 21. Dezember 2021, zu der ebenfalls in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnte Sachverständige gehören; dass in diesen Gutachten erläutert wird, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und warum; dass in diesen Gutachten die Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Königlichen Erlass aufgeführten Maßnahmen dargelegt wird; dass die wesentlichen Elemente dieser Gutachten in ihren Grundzügen in die nachstehenden Erwägungsgründe aufgenommen werden;

In Erwägung der konsolidierten Stellungnahme des COVID-19-Kommissariats vom 25. Oktober 2021, die sich auf die Stellungnahme der RAG vom 20. Oktober 2021, die in der RMG besprochen wurde, und auf die Gutachten der GEMS vom 20. und 24. Oktober 2021 stützt;

In Erwägung der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom 27. Oktober 2021; In Erwägung der Stellungnahmen des COVID-19-Kommissariats vom 11.

November 2021 und 16. Dezember 2021 in Bezug auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer epidemischen Notsituation gemäß den Kriterien des Pandemiegesetzes;

In Erwägung der Beurteilung der aktuellen epidemiologischen Situation des COVID-19-Kommissariats vom 20. Dezember 2021;

In Erwägung des epidemiologischen Berichts von Sciensano vom 23.

Dezember 2021;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen gesunken ist auf 8 153 bestätigte positive Fälle in der Woche vom 13. bis zum 19. Dezember 2021;

In der Erwägung, dass die Positivitätsrate in der vergangenen Woche in allen Altersgruppen gesunken ist, aber nach wie vor sehr hoch ist (12,6 Prozent für den Zeitraum vom 13. bis zum 19. Dezember); dass sie in der Altersgruppe von 0 bis 9 Jahren besonders hoch ist;

In der Erwägung, dass die Positivitätsrate bei Hochrisikokontakten noch nicht sinkt; dass sich diese Gruppe oft nicht testen lässt; dass Hochrisikokontakte stark zur weiteren Weiterverbreitung des Virus beitragen können;

In der Erwägung, dass die Inzidenz am 21. Dezember 2021 im 14-Tage-Mittel 1 814 pro 100 000 Einwohner beträgt;

In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,753 beträgt;

In der Erwägung, dass dieser weiterhin hohe Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, seit dem 19. November 2021 einen Übergang zur Phase 1B des Krankenhausnoteinsatzplans erforderlich gemacht hat;

In der Erwägung, dass am 22. Dezember 2021 insgesamt 2 321 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass zum selben Zeitpunkt insgesamt 693 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass die Belastung der Krankenhäuser sehr hoch ist mit einer Auslastung der Intensivstationen von 35 Prozent der zugelassenen Betten; dass die Belegung der Intensivstationen zwar jüngst einen leichten Rückgang zeigt, jedoch nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau liegt; dass das Comité Hospital & Transport Surge Capacity (HTSC) von den Krankenhäusern verlangt, nicht dringende elektive Versorgung so weit wie möglich zu annullieren; dass eine vergleichbare Verzögerung in der regulären Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nur in der ersten Welle im Jahr 2020 festgestellt werden konnte;

In der Erwägung, dass die lange Dauer der Pandemie ebenfalls Auswirkungen auf die Anzahl der verfügbaren Betten auf den Intensivstationen durch den Mangel an Pflegepersonal hat; dass 165 dieser Betten durch den Ausfall von Pflegepersonal aufgrund des Coronavirus COVID-19 oder anderer (psychosozialer) Gesundheitsprobleme nicht verfügbar sind;

In der Erwägung, dass die Lage im Gesundheitspflegesystem nach wie vor prekär ist, nicht nur in den Krankenhäusern, sondern auch in Bezug auf die Kapazitäten der Primärpflege, insbesondere was die Hausärzte und Testzentren sowie die Kontaktrückverfolgung betrifft; in der Erwägung, dass Pflegeleistungen sowohl in der Primärpflege als auch in der Krankenhauspflege erneut verschoben werden müssen;

In der Erwägung, dass die Zahl der Todesfälle pro Woche zwar sinkt, jedoch nach wie vor besonders hoch ist;

In der Erwägung, dass die Viruszirkulation und die Zahl der belegten Krankenhausbetten drastisch verringert werden müssen; dass verhindert werden muss, dass diese auf einem derart hohen Niveau bleiben, dass ein erneuter Anstieg, unter anderem aufgrund der Omikron-Variante, unmittelbar zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen würde;

In der Erwägung, dass die Geschwindigkeit, mit der sich neue Varianten in Belgien ausbreiten können, von der Viruszirkulation beeinflusst wird, die derzeit noch teilweise durch die Delta-Variante verursacht wird; dass sich die Omikron-Variante außerdem extrem schnell ausbreitet; dass wirksame Maßnahmen erforderlich sind, um die Auswirkungen der Viruszirkulation zu verringern und sie beherrschbarer zu machen;

In der Erwägung, dass die Zahl der Infektionen mit der Omikron-Variante schnell ansteigt; dass sich dieser Anteil derzeit alle drei Tage verdoppelt; dass am 21. Dezember 2021 27 Prozent der Neuinfektionen auf diese Variante zurückzuführen waren; dass diese Variante einen Wachstumsvorsprung gegenüber anderen Varianten hat; dass Belgien in Westeuropa, nach Norwegen, verhältnismäßig die höchste Zahl an Omikron-Fällen hat; dass erwartet wird, dass die Omikron-Variante in Belgien bereits Ende Dezember mehr als 50 Prozent der Fälle ausmachen wird; dass im Bericht der RAG vom 15. und 22.

Dezember 2021 ebenfalls hervorgehoben wird, dass zwei Dosen des Impfstoffs einen geringeren Schutzgrad gegen diese Variante bieten; dass die extrem schnelle Ausbreitung dieser Variante das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen erfordert, um diese Ausbreitung zu verlangsamen und ihre Auswirkungen auf die Krankenhausaufnahmen und die Belegung der Intensivstationen zu verringern;

In der Erwägung, dass zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Verringerung des Drucks auf das Gesundheitspflegesystem, einschließlich der Primärpflege, erforderlich sind;

In Erwägung des Gutachtens der GEMS vom 21. Dezember 2021, aus dem hervorgeht, dass das Gesundheitspflegesystem in unserem Land immer noch stark ausgelastet ist, während die Bedrohung durch die Omikron-Variante für große Verunsicherung sorgt; dass die Informationen über die Virulenz der Omikron-Variante zwar noch unvollständig sind, die Erfahrungen in anderen Ländern jedoch zeigen, dass ein rascher Anstieg der Fälle unvermeidlich zu einem erneuten Anstieg der Krankenhausaufnahmen führt;

In der Erwägung, dass das Gesundheitssystem laut diesem Gutachten der GEMS daher bald mit einer dreifachen epidemiologischen Belastung konfrontiert sein wird, nämlich erstens mit einem immer noch hohen Übertragungsgrad der Delta-Variante, der die derzeitige Auslastung des Gesundheitssystems verursacht hat, zweitens mit dem raschen Anstieg der Omikron-Variante, der im nächsten Monat erwartet wird, und drittens mit den Auswirkungen der saisonalen Grippeepidemie, zusätzlich zu den gewöhnlichen Gesundheitsproblemen und Notfällen, die nicht mit COVID zusammenhängen;

In der Erwägung, dass für das Land und für alle Regionen und Provinzen derzeit Alarmstufe 5 gilt, was nach den Indikatoren die höchstmögliche Stufe ist; dass daher dringende Maßnahmen erforderlich sind, um die Alarmstufe angesichts der gesundheitlichen Notlage wieder zu senken;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt; dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass drei Arten von Maßnahmen enthält, nämlich dringende Empfehlungen ohne strafrechtliche Sanktionen, Mindestregeln, die an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Tätigkeitssektoren zu beachten sind (oder Präventionsmaßnahmen, die für jedes betreffende Unternehmen, jede betreffende Vereinigung oder jeden betreffenden Dienst angepasst sind), und bestimmte Zwangsmaßnahmen, die in einer begrenzten Anzahl Bereiche notwendig sind;

In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben, zum Beispiel die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen beim Niesen und Husten, Handhygiene und Desinfizierung des verwendeten Materials;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen;

In der Erwägung, dass das obligatorische Homeoffice die Regel sein muss und die Anwesenheit am Arbeitsplatz auf einen Tag pro Woche beschränkt werden muss, was es ermöglicht, Kontakte zwischen Personen im Arbeitsumfeld zu begrenzen, die Zahl der Personen, die zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern und so die Einhaltung der Regeln des Social Distancing zuzulassen; dass, damit diese Maßnahme wirksam ist, diese Art von Kontakten am Arbeitsplatz, aber auch im Rahmen von Aktivitäten wie Teambuildings oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Unternehmensveranstaltungen vermieden werden müssen; dass diese Verpflichtung unter Berücksichtigung der derzeitigen epidemischen Situation und insbesondere des Anstiegs der Zahl der Infektionen mit der Omikron-Variante beibehalten werden sollte;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske eine wichtige Rolle bei der Eindämmung der Ausbreitung des Virus und beim Schutz der Gesundheit von Personen in bestimmten Einrichtungen und bei bestimmten Risikotätigkeiten spielt; dass jüngste wissenschaftliche Forschungen ein längeres Vorhandensein des Omikron-Virus in Aerosolen zu bestätigen scheinen; dass das Tragen einer Maske daher in bestimmten Einrichtungen und bei bestimmten Aktivitäten nach wie vor Pflicht ist; dass das Tragen einer Maske in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, nach wie vor zudem dringend empfohlen wird, außer für die ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen;

In der Erwägung überdies, dass angesichts der erheblichen Zirkulation des Virus bei Kindern das Tragen einer Maske in Innenräumen von Schulen und Bildungseinrichtungen ab dem ersten Schuljahr und in Innenräumen im Rahmen der außerschulischen Betreuung für Kinder des Primarschulunterrichts erforderlich ist, um den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die starke Ausbreitung des Virus innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe zu begrenzen; dass die Gemeinschaften spezifische Bedingungen in Bezug auf außergewöhnliche Umstände festlegen können, unter denen die Maskenpflicht nicht gilt; dass diese Maßnahme auf Antrag der Gemeinschaften und in Absprache mit ihnen unter Beachtung des Grundsatzes der föderalen Loyalität in vorliegenden Erlass aufgenommen wurde; dass die Maßnahme angesichts des Vorhergehenden notwendig und verhältnismäßig ist in Bezug auf das verfolgte Ziel, nämlich die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen und die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass Zusammenkünfte sowohl in Innenräumen als auch im Freien ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen müssen, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; dass Aktivitäten im Freien immer bevorzugt werden sollten; dass im gegenteiligen Fall die Räume ausreichend durchgelüftet und belüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass das Einkaufen einen großen Zustrom von Kunden und viele soziale Kontakte erzeugen kann; dass insbesondere die Zeit des Jahresendes und des Schlussverkaufs das Risiko eines solchen Zustroms erhöht; dass dieser Zustrom in den Geschäften die Einhaltung des Social Distancing unmöglich macht; dass es daher notwendig ist, die Anzahl der Personen in einem Geschäft zu begrenzen, um große Menschenmengen und soziale Kontakte so weit wie möglich zu vermeiden;

In der Erwägung, dass es angesichts der vorerwähnten Erwägungen notwendig ist, die Organisation von (Groß-)Ereignissen in Innenräumen zu verbieten, solange sich die Gesundheitslage nicht wirklich verbessert hat und die Auswirkungen der Omikron-Variante auf die epidemische Situation nicht genauer bestimmt werden konnten; dass diese Maßnahme notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren;

In der Erwägung, dass es angesichts der vorerwähnten Erwägungen ebenfalls notwendig ist, die Organisation von (Groß-)Ereignissen im Freien durch die Umsetzung von strengeren Maßnahmen, die die Ausbreitung des Virus stärker eindämmen, zu betreuen; dass es verboten ist, im Rahmen von (Groß-)Ereignissen Zelte und überdachte Räume für den Empfang von Publikum zu nutzen;

In der Erwägung, dass es angesichts der prekären epidemischen Situation und der Ungewissheit in Bezug auf die Omikron-Variante als Präventionsmaßnahmen notwendig ist, Kontakte in Innenräumen zu begrenzen, insbesondere während der Weihnachtsferien; dass es daher notwendig ist - ausgenommen für bestimmte Ausnahmen zur Wahrung des psychischen Wohlbefindens - die Innenräume von Einrichtungen der Bereiche Kultur, Feiern, Freizeit und Veranstaltungen wie auch von spezifischen anderen Einrichtungen für die Öffentlichkeit zu schließen; dass es sich dabei insbesondere um Einrichtungen handelt, in denen aufgrund der Art der Aktivität die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, zum Beispiel weil sich große Menschenmengen bilden können, laut geschrien wird und sich daher viele Aerosole verbreiten können, und/oder in denen Hygienemaßnahmen nicht ausreichend beachtet werden können, zum Beispiel weil die gleichen Gegenstände von verschiedenen Personen berührt werden; dass aus denselben Gründen und angesichts der Tatsache, dass das Virus bei den Kindern stärker zirkuliert, auch bestimmte Einrichtungen, in denen hauptsächlich Kinder zusammenkommen, für die Öffentlichkeit geschlossen werden müssen;

In der Erwägung, dass infolge des Auftretens der Omikron-Variante private Zusammenkünfte und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen in Innenräumen verboten bleiben, ausgenommen ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen, damit dem Wohlbefinden der Bevölkerung nicht übermäßig geschadet wird;

In der Erwägung, dass es empfohlen wird, die Zahl der Kontakte zu verringern und für Zusammenkünfte oder Treffen Selbsttests zu verwenden; dass die Verwendung von Selbsttests ein nützlicher Weg ist, um Ansteckungen rechtzeitig festzustellen und der Ausbreitung des Virus vorzubeugen;

In der Erwägung, dass Übernachtungen im Rahmen von Aktivitäten in einem organisierten Rahmen verboten sind; dass es ebenfalls empfohlen wird, während dieser Aktivitäten die Größe der Gruppen zu begrenzen;

In der Erwägung, dass sportliche Aktivitäten zur geistigen und körperlichen Gesundheit des Einzelnen beitragen; dass sie daher weiterhin ausgeübt werden können, auch wenn es sich um private Zusammenkünfte oder Aktivitäten in einem organisierten Rahmen handelt, unter Vorbehalt der Einhaltung einer bestimmten Anzahl präventiver Sicherheitsmaßnahmen; dass jedoch dringend empfohlen wird, dass Gruppen- und Kontaktsport so oft wie möglich im Freien ausgeübt wird; dass angesichts der epidemischen Situation die Anwesenheit von Zuschauern bei Wettkämpfen im Bereich des Profisports und des Amateursports im Freien nicht mehr erlaubt ist;

In der Erwägung, dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, ebenfalls immer die Kinder inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;

In der Erwägung, dass angesichts der ungünstigen Gesundheitslage die geltenden Einschränkungen erforderlich sind, um eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern;

In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass in einer bestimmten Einrichtung gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses verstoßen wird, im Interesse der Volksgesundheit unter anderem die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Einrichtung anordnen kann;

In der Erwägung, dass beim Ergreifen der vorliegenden Maßnahmen insbesondere die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf schutzbedürftige Personen und Gruppen berücksichtigt wurden, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihrer persönlichen oder beruflichen Situation größeren Schwierigkeiten ausgesetzt sind, die Gesundheitsmaßnahmen einzuhalten oder sich diesen Maßnahmen zu unterwerfen; dass eine Ausnahme von der Maskenpflicht beispielsweise für Personen vorgesehen ist, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Beeinträchtigung keine Maske oder keinen Gesichtsschutzschirm tragen können; dass außerdem eine Ausnahme vorgesehen ist in Bezug auf das Verbot von privaten Zusammenkünften und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, die in Innenräumen stattfinden und für schutzbedürftige Gruppen bestimmt sind; dass in Bezug auf das Einkaufen zu zweit eine Ausnahme für Kinder und hilfsbedürftige Personen vorgesehen ist; dass die Verwendung von FFP2-Masken empfohlen wird, um schutzbedürftige Personen zu schützen;

In der Erwägung, dass das neueste Prognosemodell zeigt, dass eine Belastung der Intensivstationen von 700 bis 1 050 COVID-Patienten realistisch ist, was eine Verschlechterung gegenüber früheren Modellen darstellt; dass dies bereits jetzt Druck auf die Kontinuität der normalen Dienste und der Versorgung ausübt, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt; dass aus dem Modell hervorgeht, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass die Betten in den Intensivstationen noch mindestens einen Monat lang mit über 500 COVID-Patienten belegt sein werden, und dass zudem aus den vorangegangenen Wellen abgeleitet werden kann, dass eine Normalisierung der Situation in den Krankenhäusern mehrere Wochen in Anspruch nimmt; dass jedoch die Gesundheitslage Gegenstand einer laufenden Bewertung ist, auf deren Grundlage neue Entscheidungen getroffen werden können;

In der Erwägung, dass die Situation in Belgien im Vergleich zu anderen europäischen Ländern in Bezug auf Ansteckungen, Krankenhausaufnahmen und Todesfälle noch prekär ist; dass es notwendig ist, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, einen möglichst normalen Betrieb des Unterrichtswesens und der wirtschaftlichen Aktivitäten zu ermöglichen und das psychische Wohlbefinden der Bürger so weit wie möglich zu wahren;

In der Erwägung, dass zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Fortsetzung der Impfkampagne erforderlich sind; dass angesichts der aktuellen epidemischen Situation verschärfte Maßnahmen angemessen, notwendig und verhältnismäßig sind; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen sind;

In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass getroffenen Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung der Omikron-Variante zu verlangsamen und ihre Auswirkungen auf die Krankenhausaufnahmen und die Belegung der Intensivstationen zu begrenzen; dass damit unter anderem eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts nach den Weihnachtsferien bezweckt wird;

In der Erwägung, dass angesichts aller vorerwähnten Erwägungen alle im vorliegenden Erlass vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen notwendig sind, um das Recht der Bevölkerung auf Leben und Gesundheit zu schützen und folglich die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, und dass sie im Hinblick auf dieses Ziel und die Entwicklung der epidemiologischen Situation in Belgien verhältnismäßig sind;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 § 1bis des Königlichen Erlasses vom 28.

Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Diese Rückkehrzeiten dürfen höchstens einen Tag pro Woche pro Person betragen. Pro Tag dürfen höchstens 20 Prozent derjenigen, für die Homeoffice gemäß § 1 Pflicht ist, gleichzeitig in der Niederlassungseinheit anwesend sein." Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch Nummern 6 bis 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die geeigneten Maßnahmen, damit die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den in Absatz 3 erwähnten Gruppen. 7. Höchstens ein Verbraucher pro 10 m2 öffentlich zugänglicher Geschäftsfläche ist erlaubt.8. Beträgt die öffentlich zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, dürfen entweder zwei Verbraucher, sofern die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet ist, oder eine in Absatz 3 erwähnte Gruppe empfangen werden.9. Beträgt die öffentlich zugängliche Geschäftsfläche mehr als 400 m2, muss eine angemessene Zugangskontrolle vorgesehen werden. 10. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung warten." 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Verbraucher dürfen in Gruppen von höchstens zwei Personen empfangen werden, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich und Begleiter von hilfsbedürftigen Personen nicht einbegriffen.Gruppen von mehr als zwei Personen sind erlaubt, sofern es sich um Personen desselben Haushalts handelt." 3. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Absatz 2 Nr.7 und 8 gilt nicht für Fotostudios." Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 1 Nr. 10 desselben Erlasses werden die Wörter "für die Ausübung von Kneipensport und Glücksspielen und" aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Innenräume von Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen der Bereiche Kultur, Feiern, Freizeit und Veranstaltungen sind für die Öffentlichkeit geschlossen, außer für alle durch vorliegenden Erlass erlaubten Aktivitäten.

Für die Öffentlichkeit geschlossen sind in allen Fällen die Innenräume von: 1. Diskotheken und Tanzlokalen, 2.subtropischen Schwimmbädern und Erholungsbereichen von Schwimmbädern, 3. Vergnügungsparks, 4.Tierparks und Zoos, 5. Innenspielplätzen, 6.Trampolinparks, 7. Bowlinghallen, 8.Snooker- und Billardhallen, 9. Dartsräumen, 10.Einrichtungen für Paintball- und Laserspiele, 11. Kinos, 12.Escape Rooms, 13. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. In Abweichung von Absatz 1 dürfen die Innenräume folgender Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen geöffnet bleiben: 1. Bibliotheken, Ludotheken und Mediatheken, 2.Museen, 3. Empfangs- und Festsäle, und zwar nur für Eheschließungen und Bestattungen, 4.Wellnesszentren, insbesondere einschließlich Saunas, Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Museum": - Strukturen, die von mindestens einer der folgenden Körperschaften, nämlich der Föderalregierung und der föderierten Teilgebiete, als Museum oder Kunsthalle anerkannt sind, - ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen im Dienste der Gesellschaft und deren Entwicklung, die das materielle und immaterielle Erbe der Menschheit und ihrer Umwelt zu Studien-, Bildungs- und Vergnügungszwecken erwerben, bewahren, erforschen, vermitteln und/oder ausstellen durch Ausstellungen, Aktivitäten für die Öffentlichkeit und wissenschaftliche Publikationen oder zur allgemeinen Bekanntmachung, die alle von Fachleuten organisiert werden. § 2 - In den Einrichtungen des Sportsektors und in den Einrichtungen und Teilen von Einrichtungen, die gemäß § 1 geöffnet bleiben dürfen, sind unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten: 1. Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.2. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.3. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.4. Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Durchlüftung. 5. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert." Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden folgende Mindestnormen: 1. Die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Mindestnormen sind einzuhalten.2. Pro 10 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist höchstens ein Besucher erlaubt.3. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.4. Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.5. Eine angemessene Zugangskontrolle ist vorgesehen. Besucher dürfen in Gruppen von höchstens zwei Personen empfangen werden, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich und Begleiter von hilfsbedürftigen Personen nicht einbegriffen. Gruppen von mehr als zwei Personen sind erlaubt, sofern es sich um Personen desselben Haushalts handelt." Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Besucher dürfen in Gruppen von höchstens zwei Personen empfangen werden, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich und Begleiter von hilfsbedürftigen Personen nicht einbegriffen. Gruppen von mehr als zwei Personen sind erlaubt, sofern es sich um Personen desselben Haushalts handelt." Art. 7 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1, 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Private Zusammenkünfte und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen dürfen unbeschadet der Artikel 2, 4, 7 und 23 nur im Freien organisiert werden. In Abweichung von Absatz 1 dürfen private Zusammenkünfte und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen in Innenräumen organisiert werden, wenn sie: 1. zu Hause stattfinden, 2.in einer kleinen Touristenunterkunft stattfinden, wobei dies, wenn es sich um Aktivitäten in einem organisierten Rahmen handelt, nur für die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Aktivitäten und unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 erlaubt ist, 3. im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen stattfinden, 4.sportliche Aktivitäten, Sportwettkämpfe, Sportlager oder Sporttrainings betreffen, 5. sich an schutzbedürftige Gruppen richten, das heißt soziokulturelle Aktivitäten, Aktivitäten zur ständigen Weiterbildung und Jugendaktivitäten, die gemäß den geltenden Protokollen von Fachkräften begleitet werden. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, die gemäß dem vorliegenden Paragraphen erlaubt sind, dürfen nicht mit Übernachtung stattfinden.

Ab 50 Personen in Innenräumen oder 100 Personen im Freien muss der Zugang zu den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten privaten Zusammenkünften gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14.

Juli 2021 organisiert werden, sobald dieses es zulässt, ausgenommen private Zusammenkünfte, die zu Hause und ohne gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten stattfinden. Veranstalter müssen die anwesenden Personen im Voraus darüber informieren. § 2 - Vorbehaltlich des Paragraphen 5 sind öffentlich zugängliche Ereignisse, kulturelle oder andere Darbietungen und Kongresse, die in Innenräumen stattfinden, verboten.

Vorbehaltlich des Paragraphen 5 sind öffentlich zugängliche Ereignisse, einschließlich Weihnachtsmärkte und Wintermärkte, kulturelle oder andere Darbietungen und Kongresse, die im Freien in nicht überdachten Bereichen stattfinden, nur für ein Publikum von höchstens 100 Personen, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt, unbeschadet der Artikel 5, 7, 9 und 20 und des anwendbaren Protokolls. Veranstalter ergreifen die geeigneten Maßnahmen, damit die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Gruppen. Pro 4 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist höchstens ein Besucher erlaubt.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn aufgrund eines lokalen Polizeierlasses, einer lokalen Polizeiverordnung, eines Dekrets oder einer Ordonnanz der Zugang gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 organisiert werden muss. § 3 - Vorbehaltlich des Paragraphen 5 sind Großereignisse, die in Innenräumen stattfinden, verboten.

Vorbehaltlich des Paragraphen 5 sind Großereignisse und Test- und Pilotprojekte, die im Freien in nicht überdachten Bereichen stattfinden, nur für ein Publikum von mindestens 100 Personen und höchstens 75 000 Personen pro Tag, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, erlaubt, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und sofern die Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 eingehalten werden. Pro 4 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist höchstens ein Besucher erlaubt. Wenn 100 oder mehr Besucher gleichzeitig anwesend sein können, muss ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen erstellt werden.

Der Empfangsbereich des Großereignisses wird in einer Weise organisiert, die die Einhaltung der Regeln des Social Distancing ermöglicht.

Die in Absatz 2 erwähnte Mindestzahl kann gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 geändert werden.

In Abweichung von Absatz 2 kann auch ein Großereignis mit weniger als 100 Personen im Freien in Anwendung der Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 veranstaltet werden, sofern der Veranstalter die Besucher im Voraus darüber informiert." 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Anwesenheit von Zuschauern ist bei Wettkämpfen und Trainings im Bereich des Profisports und des Amateursports sowohl in Innenräumen als auch im Freien verboten. In Abweichung von Absatz 1 dürfen Teilnehmer bis zum Alter von 17 Jahren einschließlich und hilfsbedürftige Teilnehmer von zwei volljährigen Personen begleitet werden." Art. 8 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 22 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 und 2 werden die Wörter "geschlossenen Bereichen" jeweils durch die Wörter "Innenräumen" ersetzt. 2. Absatz 2 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. in öffentlich zugänglichen Innenräumen der in Artikel 7 § 2 erwähnten Einrichtungen, einschließlich Fitnesszentren, vorbehaltlich der Nummern 11, 12 und 13,". 3. Ein Absatz 3 und ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "Ab dem Alter von 6 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske zu bedecken, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 2 und 3: 1.in Innenräumen der Schulen und Unterrichtsanstalten, 2. in Innenräumen der außerschulischen Betreuung für Primarschulkinder. Die in Absatz 3 erwähnte Verpflichtung: 1. gilt nicht für Kinder ab 6 Jahren, die noch nicht im Primarschulwesen eingeschult wurden, 2.gilt für Kinder unter 6 Jahren, die bereits im Primarschulwesen eingeschult wurden, 3. gilt nicht unter den spezifischen Bedingungen, die gemäß Artikel 23 festgelegt werden." Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 26. Dezember 2021 in Kraft.

Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ciergnon, den 23. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN

^