publié le 14 novembre 2023
Arrêté royal relatif à l'identification et l'enregistrement de certains ongulés, des volailles, des lapins et de certains oiseaux. - Traduction allemande
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
20 MAI 2022. - Arrêté royal relatif à l'identification et l'enregistrement de certains ongulés, des volailles, des lapins et de certains oiseaux. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 mai 2022 relatif à l'identification et l'enregistrement de certains ongulés, des volailles, des lapins et de certains oiseaux (Moniteur belge du 10 juin 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 20. MAI 2022 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, des Artikels 3 Nr. 15 und des Artikels 18;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, des Artikels 4 Absatz 1;
Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), insbesondere des Teils IV und des Artikels 269 und seiner delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), des Artikels 138;
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 2 und 3, des Artikels 15 Nr. 3, des Artikels 17 Absatz 1 und Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1, § 6, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, Nr. 13;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, des Artikels 3bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.Dezember 2003 und 23. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 4. Oktober 2021;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 21-2021 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 17. Dezember 2021;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.
Dezember 2021;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 46/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.
März 2022;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.897/3 des Staatsrates vom 28. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass werden zusätzliche Bedingungen, Anforderungen und Pflichten für die Haltung, Identifizierung und Registrierung bestimmter Landtiere festgelegt, in Ausführung und Ergänzung der Vorschriften, die in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") und in ihren delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen festgelegt sind, § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf die Haltung, Identifizierung und Registrierung von Equiden. § 3 - Die auf Geflügel der Kategorie Eintagsküken anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden gegebenenfalls auch Anwendung auf die Kategorie Eier in Schlupfbrutphase. § 4 - Die auf Kaninchen anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind gegebenenfalls auch auf andere Hasentiere anwendbar, die für die Erzeugung von Fleisch oder anderen Erzeugnissen oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft gehalten werden, und die Zucht dieser Tiere zu diesen Zwecken. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die sich auf reglementierte Tierkrankheiten beziehen, betreffen die vom König in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestimmten Tierkrankheiten.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind: 1. in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), 2. in Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28.Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, 3. in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17.Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union. § 2 - Ergänzend zu den in § 1 erwähnten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. SANITEL: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 109 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnt, 2.Vereinigung: Vereinigung, die durch den Ministeriellen Erlass vom 26. November 2006 zur Zulassung von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten zugelassen ist. Vereinigungen sind eine Stelle im Sinne von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429, 3. Kategorie: Tierkategorie, wie in Anlage 1 für jede Tierart bestimmt und geregelt, 4.Nutzungstyp: Typ, wie für jede Tierart in Anlage 1 bestimmt, 5. Art von Betrieben: Art, wie für jeden Betrieb in Anlage 1 bestimmt, 6.Kaninchen: Kaninchen, die für die Erzeugung von Fleisch oder anderen Erzeugnissen oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft gehalten werden, und die Zucht dieser Tiere zu diesen Zwecken, 7. Geflügelbestand: sämtliches Geflügel derselben Tierart, desselben Nutzungstyps, desselben Alters mit demselben Gesundheitsstatus, das in derselben Produktionseinheit gehalten wird und daher eine einzige epidemiologische Einheit bildet, 8.Tiercharge: Gesamtheit oder Anzahl Tiere eines Bestands, 9. Produktionsdurchgang: gesamtes Nutzgeflügel in einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität, und zwar zwischen zwei Leerzeiten, 10.Produktionseinheit: Gesamtheit aus einem oder mehreren Ställen und gegebenenfalls den dazugehörigen Auslaufflächen in einem Betrieb, in dem ein Bestand untergebracht ist, 11. Art von Produktionseinheit: Art, wie in Anlage I bestimmt, 12.Bestand: Gruppe von Tieren derselben Tierart oder Geflügelbestand, die in einem Betrieb in derselben Produktionseinheit gehalten werden und daher eine einzige epidemiologische Einheit mit demselben Gesundheitsstatus bilden.
In Ställen schließt der Begriff Bestand mindestens alle Tiere ein, die dasselbe Luftvolumen teilen.
Güllegruben und Förderbänder für Ausscheidungen und Eier dürfen zwischen Produktionseinheiten durchgehend sein, wenn sie ausreichend abgeschirmt sind und das Geflügel nicht direkt mit ihnen in Kontakt kommen kann. Gegebenenfalls beurteilt die Agentur, ob die Abtrennung ausreichend ist.
Gegebenenfalls beurteilt die Agentur den epidemiologischen Zusammenhang zwischen den Einheiten, 13. Bestandsnummer: individuelle Nummer eines Bestands auf der Grundlage der individuellen Registrierungsnummer, die jedem in SANITEL registrierten Betrieb zugeteilt wird, 14.Bestandscode: abgekürzte Bestandsnummer, die sich aus vier alphanumerischen Zeichen zusammensetzt, an die Bestandsnummer gekoppelt ist und mindestens individuell pro Betrieb ist.
Zugunsten anderer Vorschriften kann die Anzahl Zeichen des Bestandscodes geändert werden, 15. Kapazität: in SANITEL registrierte Zahl, die die Höchstzahl von Tieren pro Bestand und gegebenenfalls pro Kategorie angibt, die ein Unternehmer in seinem Betrieb hält, 16.Händler: Unternehmer, der mit Tieren handelt und gegebenenfalls einen Händlerstall betreibt, 17. Händlerstall: Produktionseinheit mit einer spezifischen Bestandsnummer, in der ein Händler die von ihm vermarkteten Tiere unterbringt, 18.Lieferant: Hersteller oder Vertreiber, der zugelassene Identifizierungsmittel verkauft, 19. zugelassenes Identifizierungsmittel: Identifizierungsmittel, das in der Liste in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführt und vom Minister zugelassen ist, 20.Ohrmarke: ein Paar Plättchen oder Clip aus Kunststoff oder Metall, bestehend aus einem Plättchen mit Dornteil, das den Dorn zum Durchstechen des Ohres trägt, und einem Plättchen mit Lochteil, das den Dorn umschließt, 21. Identität eines Rindes: alle in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe B Nr.3 Buchstabe a) bis einschließlich e) erwähnten Daten, 22. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der im Königlichen Erlass vom 20.Mai 2022 zur Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist, 23. Reinigung: sorgfältiges Entfernen jeglicher Verunreinigungen, jeden Staubs und aller Einstreureste, Exkremente, Futtermittel und anderen Stoffe, 24.Desinfektion: Anwendung eines Desinfektionsmittels oder einer gleichwertigen Alternative nach der Reinigung, entsprechend der Gebrauchsanweisung, 25. Desinfektionsmittel: Desinfektionsmittel, das als Arzneimittel über eine Inverkehrbringungsgenehmigung verfügt oder als Biozid über eine Zulassung oder Anmeldung verfügt, 26.private Schlachtung: Schlachtung, wie in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland geschlachteten Tiere erwähnt, 27. Königlicher Erlass vom 16.Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.
Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, 28. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), 29. delegierte Verordnung (EU) 2019/2035: delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28.Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, 30. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 31.Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister.
KAPITEL 2 - Übertragung von Aufgaben an die Vereinigungen Art. 3 - § 1 - Die Vereinigungen haben folgende Aufgaben: 1. Begleitung und Betreuung der Unternehmer bei der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, 2.Verwaltung von SANITEL und zu diesem Zweck wahlweise die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und der Unterhalt von Schnittstellen, 3. Entwicklung, Zurverfügungstellung und Unterhalt von Schnittstellen mit SANITEL auf Antrag eines Nutzers und in diesem Fall auf dessen Kosten, 4.Erhebung, Verwaltung und gegebenenfalls Berichtigung der Daten in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung der Tiere, Bestände, Unternehmer und Betriebe in SANITEL, 5. Erhebung und Verwaltung der Daten in Bezug auf die Verbringungen von Tieren im Hinblick auf ihre Rückverfolgbarkeit und gegebenenfalls Berichtigung dieser Daten.Die Kosten für Berichtigungen werden Unternehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses angerechnet, 6. Beurteilung der Anträge auf Zulassung von Identifizierungsmitteln, 7.Überwachung der Qualität der zugelassenen Identifizierungsmittel, 8. Verwaltung der Bestellungen und Lieferungen von zugelassenen Identifizierungsmitteln an die Unternehmer, 9.Erstellung und Verwaltung der Identifizierungsdokumente für Rinder, wie in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, 10. Erstellung und Verwaltung der Verbringungsdokumente für Rinder, wie in den Artikeln 75 und 76 vorgesehen, 11.Erstellung und Verwaltung der Verbringungsdokumente, wie in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 24 vorgesehen, 12. Erstellung und Verwaltung der sonstigen Dokumente und Etiketten, die in vorliegendem Erlass vorgesehen sind, 13.Ausführung der in den Nummern 1 bis 8, 11 und 12 erwähnten Aufgaben in Bezug auf Brütereien. § 2 - Die Vereinigungen legen für die Ausführung der in § 1 erwähnten Aufgaben die notwendigen Verfahren und Anweisungen fest. Die Vereinigungen veröffentlichen diese Anweisungen und Verfahren auf ihrer Website und informieren die Unternehmer darüber. § 3 - Vereinigungen bewahren die Identifizierungsdokumente von Rindern aus dem Ausland und die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen während mindestens sechs Monaten auf.
Art. 4 - § 1 - Für die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses müssen sich Unternehmer und Betriebstierärzte an die Vereinigung wenden, die laut SANITEL mit der Verwaltung des Betriebs beauftragt ist.
Jegliche Kommunikation mit SANITEL durch oder für einen Unternehmer erfolgt entweder direkt in SANITEL oder über eine Schnittstelle der Vereinigung. § 2 - Registrierte Unternehmer können bei einer anderen Vereinigung beantragen, dass diese zu der in § 1 erwähnten Vereinigung wird.
Vereinigungen, die die Zuweisung annehmen, registrieren ihre Verbindung mit dem Betrieb in SANITEL. Ein Betrieb kann gleichzeitig nur mit einer Vereinigung verbunden sein.
Art. 5 - Jeder Unternehmer muss der Agentur, der Vereinigung, dem Betriebstierarzt oder dem bestimmten Tierarzt die Hilfestellung leisten, die erforderlich ist, um die Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, und er hält sich an die von der Agentur und der Vereinigung erstellten Verfahren und Anweisungen.
KAPITEL 3 - Registrierung der Unternehmer, Betriebe und Bestände Abschnitt 1 - Registrierung der Unternehmer und Betriebe Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnte Registrierung legen Unternehmer der Vereinigung ihrer Wahl ihren Antrag auf Registrierung als Halter und den Antrag für die Registrierung ihrer Betriebe für die Haltung von Tieren und alle Anträge auf Änderung vor. Für jede Tierart muss ein gesonderter Antrag eingereicht werden. Bei Geflügel kann ein einziger Antrag für alle Arten von Vögeln ausreichen, und es gelten insbesondere die Artikel 9 bis 11.
Das Verfahren zur Registrierung von Unternehmern, die Tiere halten, und von Tierhaltungsbetrieben erfolgt gemäß Artikel 2 § 1quater des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006, wird jedoch von der Vereinigung durchgeführt. § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 vorgesehene Registrierung werden die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten zu erteilenden Angaben durch die Angaben in Anlage 2 ergänzt.
Wenn eine Genehmigung erforderlich ist, sind die zu erteilenden Angaben die in Artikel 96 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Angaben, ergänzt durch die Angaben in Anlage 2. § 3 - Wenn der in § 1 erwähnte Registrierungsantrag vollständig ist, registriert die Vereinigung den Unternehmer und den Betrieb in SANITEL und wird zu der in Artikel 4 erwähnten Vereinigung. Wenn für die Haltung von Tieren eine Genehmigung erforderlich ist, wartet die Vereinigung die Entscheidung der Agentur ab, bevor sie eine Bestandsnummer zuteilt. § 4 - Als Nachweis für die Registrierung eines Unternehmers und seines Betriebs in SANITEL oder für Änderungen dieser Registrierung erhält der Unternehmer von der Vereinigung binnen dreißig Tagen ein Bestandsblatt mit einer Zusammenfassung der über den Unternehmer und seinen Betrieb registrierten Daten. Diese Frist wird auf fünfundvierzig Tage erhöht, wenn eine Genehmigung erforderlich ist.
Das Bestandsblatt wird pro Tierart und gegebenenfalls pro Bestand oder für alle Bestände erstellt. § 5 - Der Unternehmer darf in seinem Betrieb keine anderen Tierkategorien und -arten oder unter anderen Bedingungen halten, als in Sanitel registriert.
Die Anzahl der vom Unternehmer gehaltenen Schweine und des Geflügels darf die Kapazität nicht überschreiten. § 6 - Dieser Artikel 6 gilt ebenfalls für Unternehmer von Brütereien. § 7 - Dieser Artikel 6 gilt nicht für: 1. Unternehmer, die in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten.Für diese Unternehmer gilt Artikel 114, 2. Personen, die ein zur privaten Schlachtung bestimmtes Tier halten, sofern diese Personen jederzeit im Besitz einer Schlachterklärung sind und das Tier nur während der Gültigkeitsdauer dieser Schlachterklärung halten. Art. 7 - In demselben Betrieb werden nur ein Unternehmer und eine Bestandsnummer pro Tierart registriert. Für Geflügel und in Brütereien wird ein einziger Unternehmer pro Betrieb für das gesamte Geflügel registriert.
Rinder und Mastkälber dürfen anhand einer separaten Bestandsnummer unterschieden werden, sofern der Betrieb für die Haltung von Mastkälbern über eine Genehmigung gemäß Artikel 106 verfügt.
Der registrierte Unternehmer ist auch die für die Tiere verantwortliche Person, die gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt.
Abschnitt 2 - Betriebe mit mehreren Produktionseinheiten Art. 8 - § 1 - In Abweichung von Artikel 7 kann ein Unternehmer einen schriftlichen Antrag bei der Vereinigung einreichen, um in demselben Betrieb für dieselbe Tierart mehrere Produktionseinheiten registrieren zu lassen, sofern diese Produktionseinheiten separate Einheiten bilden, sodass die Bestände weder innen noch im Freien in direkten Kontakt miteinander kommen.
Für alle Produktionseinheiten mit derselben Tierart in demselben Betrieb muss ein einziger Unternehmer als Halter dieser Tiere registriert sein. § 2 - Wenn Tiere derselben Tierart in verschiedenen Produktionseinheiten desselben Betriebs gehalten werden, gelten folgende Bedingungen: 1. für jede Produktionseinheit werden gemäß Artikel 22 separate Aufzeichnungen geführt, 2.jegliche Verbringung von Tieren zwischen Produktionseinheiten wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses aufgezeichnet, 3. die in Artikel 20 erwähnten Bedingungen, wenn es sich um einen Händler handelt. § 3 - Ein Antrag auf Haltung mehrerer Produktionseinheiten pro Tierart in demselben Betrieb umfasst Folgendes: 1. detaillierter Plan des Betriebs mit Angabe der Produktionseinheiten, die der Unternehmer pro Bestand benutzen möchte, 2.vom Unternehmer unterschriebene Erklärung gemäß einem von der Vereinigung zur Verfügung gestellten Muster, aus der hervorgeht, dass er von den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen, die jederzeit eingehalten werden müssen, Kenntnis hat.
Die Vereinigung führt den Antrag aus, sofern er vollständig ist, und setzt die Agentur davon in Kenntnis. Bei anderen als den in Artikel 20 erwähnten Anträgen muss die Vereinigung die Entscheidung der Agentur nicht abwarten, befolgt jedoch gegebenenfalls deren Anweisungen.
Die Vereinigung teilt jeder zusätzlichen Produktionseinheit für dieselbe Tierart gemäß den Anweisungen der Agentur eine zusätzliche Bestandsnummer zu. § 4 - In Betrieben mit mehreren Beständen teilt die Agentur jedem Bestand pro reglementierter Tierkrankheit denselben Gesundheitsstatus zu, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften für die reglementierten Krankheiten.
Abschnitt 3 - Spezifische Regeln für Geflügelbetriebe Art. 9 - § 1 - Wenn in einem anderen als den in Artikel 11 erwähnten Betrieben gleichzeitig mehrere Geflügelarten oder Geflügel verschiedener Typen, verschiedener Kategorien oder unterschiedlichen Alters gehalten werden, muss der Unternehmer diese Tiere gemäß den Bedingungen, dem Verfahren und den Vorschriften, die in Artikel 8 erwähnt sind, in separaten Produktionseinheiten unterbringen.
Unternehmer, die in ihrem Geflügelbetrieb auch Vögel der zehn in Anhang I Buchstabe B der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Arten anliefern und halten, müssen die Vögel unter denselben Bedingungen halten, die für Geflügel gelten. Sie dürfen diese Tiere in diesem Betrieb nicht als in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten. § 2 - Bei der Bestückung mit einem neuen Bestand an Geflügel dürfen zusätzlich zu der Kapazität maximal fünf Prozent Geflügel geliefert werden. Dieser Höchstwert beträgt drei Prozent, wenn es sich um Masthähnchen handelt.
Wenn die Bestückung anhand von Eiern in Schlupfbrutphase erfolgt, darf zusätzlich zu der in Absatz 1 festgelegten Anzahl gemäß dem von der Brüterei prognostizierten Ausbrütungsprozentsatz eine weitere Anzahl Eier in Schlupfbrutphase geliefert werden, ohne letztendlich die in Absatz 1 vorgesehene Anzahl Eintagsküken zu überschreiten.
Art. 10 - Wenn in einer Brüterei verschiedene Geflügelarten ausgebrütet werden, muss der Unternehmer dies in seinem Registrierungsantrag angeben. Die Vereinigung teilt pro gehaltener Geflügelart eine Bestandsnummer zu.
In der in Absatz 1 erwähnten Brüterei müssen die verschiedenen Geflügelarten nicht in separaten Produktionseinheiten untergebracht werden.
Art. 11 - § 1 - Unternehmer, die in einem Betrieb mit einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität gleichzeitig mehrere Geflügelarten oder -typen halten, müssen dies in ihrem Registrierungsantrag angeben. Die Vereinigung teilt pro gehaltener Geflügelart und gehaltenem Geflügeltyp eine Bestandsnummer zu.
Für Betriebe mit einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität gelten folgende abweichende Bedingungen und Bestimmungen: 1. Unternehmer müssen die verschiedenen Geflügelarten nicht in separaten Produktionseinheiten unterbringen.2. Die in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen müssen nicht angewandt werden.3. Per Produktionsdurchgang wird als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen.4. Bestände dürfen im selben Luftvolumen untergebracht werden, sofern sie pro Tierart und Typ in separaten Ständen untergebracht werden. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 gelten auch für registrierte Betriebe für die Haltung einer kleinen Anzahl Geflügel, wie in Artikel 111 erwähnt.
Art. 12 - § 1 - Bei der Bestückung einer Produktionseinheit mit Geflügel darf der Zeitabstand zwischen dem Eintreffen des ersten und des letzten Tiers höchstens zweiundsiebzig Stunden betragen.
In Abweichung von Absatz 1 darf bei Legegeflügel der Zeitabstand zwischen dem Eintreffen des ersten und des letzten Tiers höchstens sieben Tage betragen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: 1. die Hinzufügung oder Erneuerung der Hähne im Fall von Zuchtgeflügel, 2.die Einführung von zusätzlichem Legegeflügel im Fall von Mauserbeständen.
Abschnitt 4 - Spezifische Regeln für Betriebe, in denen Schweine gehalten werden Art. 13 - § 1 - Registrierte Unternehmer, die Schweine halten, können bei der Vereinigung einen schriftlichen Antrag einreichen, um an denselben Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, einen einzelnen Betrieb als Nebenstandort anzuschließen, gemäß folgenden Bedingungen: 1. Ziel des Nebenstandorts ist die Isolierung neu gekaufter Schweine, bevor sie in den Schweinehaltungsbetrieb eingestellt werden.Dieser Standort wird dann als Isolierstall angesehen. 2. Dieser Nebenstandort muss gemäß Artikel 6 in SANITEL registriert sein.3. Dieser Standort muss in einem Umkreis von höchstens 5 km um den Schweinehaltungsbetrieb, mit dem er verbunden ist, liegen. § 2 - Unternehmer, die mehrere Schweinehaltungsbetriebe betreiben, dürfen den in § 1 erwähnten Isolierstall auch für die Isolierung von Schweinen nutzen, die für ihre anderen Schweinehaltungsbetriebe bestimmt sind.
Schweine desselben Unternehmers, die gleichzeitig isoliert werden, dürfen anschließend zu seinen verschiedenen Betrieben verbracht werden.
Art. 14 - Wenn Unternehmer sowohl Schweine als auch als Heimtiere gehaltene Schweine im selben Betrieb halten möchten, muss für die als Heimtiere gehaltenen Schweine eine separate Bestandsnummer gemäß Artikel 8 beantragt werden und müssen die als Heimtiere gehaltenen Schweine dieses Bestands strikt von den Produktionseinheiten mit Schweinen getrennt halten.
Wenn ein Betrieb mit Schweinen auch eine Kategorie von Schweinen beherbergt, die als Heimtiere gehalten werden, gelten für diese Schweine dieselben Regeln wie für die anderen Schweine, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften für die reglementierten Krankheiten.
Abschnitt 5 - Spezifische Regeln für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden Art. 15 - § 1 - Unternehmer, die Rinder halten, können bei der Vereinigung einen schriftlichen Antrag einreichen, um an denselben Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, höchstens zwei Nebenstandorte für die Unterbringung eines Rinderbestands anzuschließen. Jeder dieser Nebenstandorte wird von der Vereinigung in SANITEL registriert. Die Rinder an diesen Nebenstandorten bleiben unter derselben Bestandsnummer registriert wie der Betrieb, der der Hauptsitz ist.
Der Hauptsitz ist immer der aktive Betrieb und hat immer eine vollständige Adresse. Wenn ein Nebenstandort keine vollständige Adresse hat, werden seine geografischen Koordinaten in SANITEL registriert.
Nebenstandorte müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen zusammen mit dem Hauptsitz in einem Kreis mit einem Radius von höchstens 25 km liegen.2. In einem Nebenstandort dürfen nur Rinder eines einzigen Bestands des Hauptsitzes untergebracht werden.3. Jeder Nebenstandort verfügt immer über die notwendigen Infrastrukturen für die dauerhafte Unterbringung von Rindern.Weiden für die saisonale Weidehaltung, mit oder ohne Unterstand, können nicht als Nebenstandort angesehen werden.
Die Vereinigung registriert den Antrag und informiert die Agentur. Die Vereinigung muss nicht die Entscheidung der Agentur abwarten, befolgt jedoch gegebenenfalls deren Anweisungen. § 2 - Unternehmer, die den Hauptsitz wechseln möchten, müssen das in Artikel 6 vorgesehene Registrierungsverfahren einhalten. § 3 - Die Agentur teilt für die Gesamtheit eines Betriebs und seiner Nebenstandorte pro reglementierter Tierkrankheit denselben Gesundheitsstatus zu, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften für die reglementierten Krankheiten. § 4 - Kälbermastbetriebe werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt.
Art. 16 - Unternehmer, die Rinder auf Weiden halten, die sich außerhalb eines Umkreises von höchstens 25 km um den Betrieb oder außerhalb des in Artikel 15 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Kreises befinden, müssen dies jährlich vor dem 1. April bei der Vereinigung melden, die diese Weiden in SANITEL registriert. Die Meldung enthält Folgendes: Katasternummer der Parzelle, Adresse oder geografische Koordinaten, Katastermutterrolle mit Namen der Unternehmer, Benutzer der angrenzenden Weiden, wenn dort auch Rinder gehalten werden.
Abschnitt 6 - Händler mit Betrieb Art. 17 - § 1 - In Anwendung von Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 muss ein Händler mit Händlerstall sich als Unternehmer registrieren lassen, wie in Artikel 6 vorgesehen.
Die Vereinigung registriert den Händler und seinen Händlerstall unter der Bedingung, dass er die Genehmigung als Händler mit Unterbringung, die er bei der Agentur beantragen kann, vorweisen kann. Die Vereinigung überprüft diese Genehmigung bei der Agentur, bevor sie dem Händlerstall eine spezifische Bestandsnummer zuteilt. § 2 - Die Vereinigung informiert den Rinderhändler über seine Verpflichtung, den Zugang, den Abgang und den Tod von Rindern gemäß Artikel 66 auf elektronischem Wege in SANITEL zu registrieren. § 3 - Von einem Geflügelhändler gekauftes und anschließend in seinem Händlerstall entladenes oder an einem Auftriebsort angebotenes Geflügel wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Geflügel, sondern als in Gefangenschaft gehaltene Vögel angesehen.
Art. 18 - Rinderhändler dürfen ein Rind höchstens dreißig Tage lang in ihrem Händlerstall halten. Der Tag des Zugangs und der Tag des Abgangs werden mitgezählt.
Art. 19 - § 1 - Rinderhändler dürfen Tiere aus dem Händlerstall im Freien nur auf Weiden lassen, die an den Betrieb angrenzen und nicht an andere Weiden eines anderen Betriebs, in dem Rinder gehalten werden. § 2 - Rinderhändler können sich für die Bestände des Betriebs, in dem sich auch ihr Händlerstall befindet, nicht auf die Bestimmungen von Artikel 15 berufen. § 3 - Händler dürfen Rinder des Betriebs, in dem sich auch ihr Händlerstall befindet, nicht auf Weiden bringen, die sich außerhalb eines Umkreises von höchstens 25 km um den Betrieb befinden. § 4 - Es ist verboten, in demselben Betrieb gleichzeitig einen Kälbermastbetrieb und einen Händlerstall zu betreiben.
Art. 20 - § 1 - Rinderhändler, die in demselben Betrieb sowohl einen Händlerstall als auch eine Rinderzucht halten möchten, befolgen das Verfahren und die Bedingungen, wie in Artikel 8 vorgesehen, der Antrag muss jedoch vorab von der Agentur gebilligt werden.
In Ergänzung zu Artikel 8 § 2: 1. müssen in einem Händlerstall immer Ställe zur Unterbringung von Rindern vorhanden sein.Händler dürfen in ihrem Händlerstall nicht mehr Rinder halten, als sie jederzeit vollständig einstallen können, 2. muss um den Händlerstall eine permanente Einfriedung vorhanden sein, so dass Tiere dieses Bestands nicht entweichen oder Zugang zu anderen Produktionseinheiten haben können.Die Agentur beurteilt die Qualität der Einfriedung. § 2 - Um die in § 1 erwähnte Billigung zu erhalten, übermittelt die Vereinigung den Antrag der Agentur. Die Agentur trifft binnen dreißig Tagen nach Erhalt einer vollständigen Akte eine Entscheidung. Ist binnen dieser Frist keine Entscheidung getroffen worden, wird der Antrag als günstig angesehen.
Erteilt die Agentur ihre Billigung nicht, können Händler sich dafür entscheiden, in dem betreffenden Betrieb entweder einen Händlerstall oder eine Rinderzucht beizubehalten. § 3 - Ein in § 1 erwähnter Händler, der seine Genehmigung als Händler verliert, verliert jede spezifische Bestandsnummer für jeden seiner Betriebe und muss alle im Händlerstall vorhandenen Rinder binnen sieben Tagen nach Notifizierung des Verlusts vermarkten oder sie gemäß den hierfür geltenden Verfahren in seinen eigenen Bestand aufnehmen. § 4 - In Betrieben, in denen die in § 3 erwähnten Maßnahmen ausgeführt wurden, wird für mindestens ein Jahr nach der Entscheidung keine spezifische Bestandsnummer für einen Händler zugeteilt.
KAPITEL 4 - Anforderungen für die Haltung von Tieren Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Unternehmer, die Tiere halten Art. 21 - Bestände aus verschiedenen Betrieben dürfen keinen Kontakt miteinander haben.
Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu vermeiden, dass ihre Bestände mit anderen Beständen in Kontakt kommen.
Eine Ausnahme zu diesem Artikel gilt für die Inanspruchnahme des öffentlichen Deckdienstes.
Abschnitt 2 - Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen Art. 22 - § 1 - Unternehmer, die Tiere halten, führen Aufzeichnungen, wie in den Artikeln 102 und 106 der Verordnung (EU) 2016/429, ihren delegierten Rechtsakten und im vorliegenden Erlass vorgesehen, und bewahren sie während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf. § 2 - Die Aufzeichnungen über Geburt, Absetzen, Schlupf, Tod und Verbringung von Tieren werden für jeden Bestand in einem Dokument, dem sogenannten Bestandsregister, zusammengefasst, dessen Muster von den Vereinigungen festgelegt und von der Agentur validiert wird. Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar.
Unternehmer tragen die in Absatz 1 erwähnten Ereignisse binnen sieben Tagen nach dem jeweiligen Ereignis in das Bestandsregister ein. Bis zur Eintragung des Ereignisses halten sie diese Informationen jederzeit zur Verfügung.
Unternehmer sind davon befreit, ein Bestandsregister zu führen, wenn sie von den Bestimmungen von Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 Gebrauch machen und wenn sie die in Absatz 1 vorgesehenen Aufzeichnungen binnen sieben Tagen in SANITEL vornehmen. § 3 - Unternehmer bewahren die Gesundheitsbescheinigung auf, die sie bei der Anlieferung von Tieren aus dem Ausland erhalten.
Für Rinder gelten folgende spezifische Bestimmungen: 1. Wenn Unternehmer von den Bestimmungen von § 2 Absatz 3 Gebrauch machen, reicht das Vorhandensein der Gesundheitsbescheinigung aus, bis die Rinder von der Vereinigung in SANITEL registriert werden.Gleiches gilt, wenn Unternehmer eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung erhalten. 2. Unternehmer, die in ihrem Betrieb Rinder aus einem Drittland einstellen, bewahren die Gesundheitsbescheinigung auf, die sie bei der Anlieferung der Tiere erhalten.Bis die Vereinigung die Identifizierung und Registrierung dieser Rinder vornimmt, gilt das Vorhandensein der Gesundheitsbescheinigung als Aufzeichnung. Das Bestandsregister wird ergänzt, wenn die Vereinigung die Identifizierung vornimmt.
Art. 23 - Unternehmer führen die in Artikel 22 erwähnten Aufzeichnungen wie folgt: 1. pro Bestand in Betrieben mit mehreren Produktionseinheiten, 2.auf elektronische Weise in SANITEL, wenn in einem Betrieb Rinder in mehreren Produktionseinheiten gehalten werden, 3. auf elektronische Weise in Brütereien, 4.auf elektronische Weise für Rinderhändler, und zwar wie in Artikel 66 vorgesehen, 5. an nur einem Standort, wenn mehrere Standorte für denselben Betrieb genutzt werden. Abschnitt 3 - Verbringungsdokument für andere Tiere als Rinder Art. 24 - § 1 - Vorliegender Artikel gilt nicht für Rinder. § 2 - Bei der Verbringung von Tieren wird ein Verbringungsdokument erstellt gemäß den Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 18 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren. § 3 - Der Unternehmer, der Tiere hält, sorgt dafür, dass der Unternehmer, der in seinem Betrieb Tiere abholt oder anliefert, ihm auf Papier oder auf elektronischem Wege eine Kopie des Verbringungsdokuments für den betreffenden Transport übermittelt. Der Unternehmer muss binnen sieben Tagen ab dem Tag der Verbringung der Tiere im Besitz seiner Kopie des Verbringungsdokuments sein.
Die Unternehmer des Ver- und Entladeplatzes überprüfen den Inhalt ihrer Kopie des Verbringungsdokuments und melden der Vereinigung jeden Fehler.
Die Vereinigung untersucht den in Absatz 2 gemeldeten Fehler, berichtigt gegebenenfalls die Daten in SANITEL und fordert die Kosten von der Person zurück, die den Fehler begangen hat, wenn dieser binnen vierzehn Tagen nach Ankunft der Tiere gemeldet wurde, und andernfalls bei dem in Absatz 2 erwähnten Unternehmer.
KAPITEL 5 - Zugelassene Identifizierungsmittel Abschnitt 1 - Bestellung, Lieferung und Verwaltung von Identifizierungsmitteln Art. 25 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 26 bis 34 in Bezug auf Identifizierungsmittel gelten nur für folgende visuelle Identifizierungsmittel: a) herkömmliche oder elektronische Ohrmarke, b) herkömmliches oder elektronisches Fesselband, c) Fußring. § 2 - Der Minister bestimmt die spezifischen Bedingungen und Modalitäten für die Bestellung, Lieferung, Verwaltung, Lagerung und Identifizierung von Tieren durch folgende nicht-visuelle Identifizierungsmittel: a) injizierbarer Transponder, b) Bolustransponder. Art. 26 - § 1 - Zugelassene Identifizierungsmittel für die Identifizierung oder Neukennzeichnung von Tieren können ausschließlich über eine zugelassene Vereinigung bestellt werden. § 2 - Unternehmer: 1. dürfen in ihrem Betrieb nur die für ihren Betrieb bestellten zugelassenen Identifizierungsmittel aufbewahren und verwenden, 2.bewahren den Vorrat an zugelassenen Identifizierungsmitteln in dem Betrieb auf, für den sie bestellt worden sind, 3. verwenden zugelassene Identifizierungsmittel in dem Betrieb pro Bestand, für den sie bestellt worden sind, 4.dürfen zugelassene Identifizierungsmittel, die für die Neukennzeichnung eines Tiers bestellt wurden, nur für das betreffende Tier verwenden. § 3 - Händler dürfen für ihren Händlerstall keine zugelassenen Identifizierungsmittel bestellen oder vorrätig haben. Sie können jedoch von Fall zu Fall ein zugelassenes Identifizierungsmittel für eine Neukennzeichnung bestellen oder wenn bei einem Rind dieses Bestands eine Kalbung stattfindet.
Art. 27 - Wenn Unternehmer in ihrem Betrieb die Haltung von Tieren einstellen, müssen sie der Vereinigung alle noch nicht verwendeten zugelassenen Identifizierungsmittel der betreffenden Tierart oder des betreffenden Bestands binnen sieben Tagen nach Mitteilung der Einstellung zurückschicken.
Für jedes noch zugelassene individuelle Identifizierungsmittel für Rinder, Schafe, Ziegen, Cervidae (nachstehend Hirsche) und Camelidae (nachstehend Kamele), das zurückgeschickt wird, wird dem Unternehmer der gezahlte Wert zurückerstattet, sofern es intakt ist und auf hygienische Weise aufbewahrt wurde.
Art. 28 - Unternehmer von Schlachthöfen müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit zugelassene Identifizierungsmittel von Körpern geschlachteter Tiere entfernt werden und nicht wiederverwendet werden können. Sie entsorgen diese Identifizierungsmittel auf geeignete Weise zwecks Vernichtung.
Identifizierungsmittel, die an den zur Schlachtung bestimmten Tieren angebracht sind, dürfen erst nach Durchführung der Post-mortem-Untersuchung entfernt werden.
Art. 29 - § 1 - Unternehmer können pro Bestand einen Vorrat an zugelassenen Identifizierungsmitteln kaufen, der dem Bedarf dieses Bestands für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten entspricht. § 2 - Die Vereinigung berechnet den Bedarf an zugelassenen Identifizierungsmitteln pro Bestand auf der Grundlage: 1. der Anzahl vorhandener weiblicher Tiere und/oder 2.der Kapazität und 3. des noch vorhandenen Vorrats und 4.der Bestimmungen der Artikel 30, 31 und 32.
Art. 30 - Vereinigungen, die eine Bestellung von zugelassenen Identifizierungsmitteln für Rinder behandeln: 1. liefern für Bestände mit bis zu fünf weiblichen Rindern höchstens fünf Paar Identifizierungsmittel, 2.berücksichtigen bei der Berechnung des Bedarfs an Identifizierungsmitteln für einen Bestand nur weibliche Rinder mit einem Alter von mindestens fünfzehn Monaten. 3. registrieren und verwalten in SANITEL pro Bestand die ausgestellten und verwendeten individuellen Identifizierungscodes. Art. 31 - § 1 - Vereinigungen, die eine Bestellung von zugelassenen Identifizierungsmitteln für Schweine behandeln, berücksichtigen bei der Berechnung des Bedarfs pro Bestand Folgendes: 1. Art der Produktionseinheit, Kapazität, Kategorien der gehaltenen Schweine und Indizes, die die Agentur in einer an die Vereinigungen gerichteten Richtlinie festlegt, 2.rechnerisch bestimmter voraussichtlicher Verbrauch seit der letzten Bestellung auf der Grundlage der Angaben in Nr. 1. § 2 - Wenn eine Vereinigung bei einer Bestellung zugelassener Identifizierungsmittel für Schweine feststellt, dass für den Bestand kein Besuchsbericht mit einem Besuchsdatum binnen den letzten viereinhalb Monaten vor dem Datum der Bestellung registriert worden ist, wird die Bestellung erst ausgeführt, nachdem der Betriebstierarzt einen gültigen Besuchsbericht in SANITEL registriert hat. § 3 - Unternehmer können bei der Vereinigung einen mit Gründen versehenen Antrag für die Bestellung einer Anzahl zugelassener Identifizierungsmittel, die die in Ausführung von § 1 festgelegte Anzahl überschreitet, einreichen.
Die Vereinigung bewertet den in Absatz 1 erwähnten Antrag und holt gegebenenfalls gemäß den Richtlinien die Stellungnahme der Agentur ein, die diesbezüglich binnen dreißig Tagen einen Beschluss fasst.
Negative Stellungnahmen werden den Unternehmern und der Vereinigung durch die Agentur notifiziert.
Art. 32 - Vereinigungen, die eine Bestellung von zugelassenen Identifizierungsmitteln für Schafe, Ziegen, Hirsche und Kamele behandeln: 1. liefern für Betriebe mit bis zu fünf weiblichen Tieren höchstens zehn Paar Identifizierungsmittel, 2.berücksichtigen bei der Berechnung des Bedarfs an Identifizierungsmitteln für einen Betrieb nur weibliche Tiere mit einem Alter von mindestens sechs Monaten. 3. registrieren und verwalten in SANITEL pro Bestand die ausgestellten individuellen Identifizierungscodes. Art. 33 - Bestellten Identifizierungsmitteln, die für die Neukennzeichnung von Tieren bestimmt sind, wird ein Neukennzeichnungscode hinzugefügt.
Abschnitt 2 - Zulassung von Identifizierungsmitteln und Bedingungen für Lieferanten Art. 34 - § 1 - Der Minister lässt die in Artikel 25 § 1 vorgesehenen visuellen Identifizierungsmittel auf der Grundlage des in den Artikeln 35 und 36 bestimmten Verfahrens zu. § 2 - Der Minister lässt die in Artikel 25 § 2 vorgesehenen nicht-visuellen Identifizierungsmittel zu. Er kann jedem zugelassenen nicht-visuellen Identifizierungsmittel eine offizielle Zulassungsnummer zuteilen. Die Agentur informiert die Vereinigung über jede Zulassung.
Der Minister kann spezifische Bedingungen bestimmen, die die in Absatz 1 vorgesehenen nicht-visuellen Identifizierungsmittel erfüllen müssen, um zugelassen zu werden. Er kann die in den Artikeln 35 und 36 bestimmten Verfahren geltend machen oder ein geeignetes Verfahren festlegen. § 3 - Mit Ausnahme des in Artikel 40 erwähnten zugelassenen Schlagstempels ist die Verwendung der in Anhang III Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2035 erwähnten Tätowierung als zugelassenes Identifizierungsmittel nicht erlaubt.
Art. 35 - § 1 - Lieferanten richten Anträge auf Zulassung eines in Artikel 25 § 1 vorgesehenen visuellen Identifizierungsmittels per Einschreiben oder auf elektronische Weise an die Agentur. Dieser Antrag enthält eine vollständige Akte gemäß Anlage 3 Buchstabe A. § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen herkömmliche oder elektronische Ohrmarken die in Anlage 3 Buchstabe B bestimmten zusätzlichen Kriterien erfüllen.
Art. 36 - Die Agentur schickt dem Lieferanten eine Bestätigung des in Artikel 35 erwähnten Antrags zu und kann den Vereinigungen die Akte zur Stellungnahme vorlegen.
Binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Akte der Agentur bestätigen die Vereinigungen dem Lieferanten den Erhalt der Akte, wobei Folgendes hinzugefügt wird: 1. entweder eine Erklärung über die Zulässigkeit des Antrags, wenn die Akte vollständig ist, 2.oder eine Aufforderung, die notwendigen Ergänzungen zur Vervollständigung der Akte vorzunehmen.
Wenn binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Poststempels des Schreibens, in dem auf die Unvollständigkeit des Antrags hingewiesen wird, keine vollständige Akte vorliegt, wird der Antrag auf Zulassung zu den Akten gelegt.
Die Vereinigungen untersuchen die Akte und teilen der Agentur ihre Stellungnahme binnen einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist, schriftlich mit. Wenn die Vereinigungen binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Akte einen mit Gründen versehenen Antrag für die Ausführung zusätzlicher Untersuchungen in Bezug auf Anlage 3 Buchstabe A Nr. 5 bei der Agentur einreichen, kann diese Frist verlängert werden. Die Agentur legt diese Frist fest.
Binnen fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme der Vereinigungen legt die Agentur dem Minister einen Vorschlag zur Zulassung oder Verweigerung der Zulassung des Identifizierungsmittels vor.
Binnen dreißig Tagen nach Erhalt des Vorschlags der Agentur teilt der Minister dem Lieferanten seinen Beschluss per Einschreiben mit und teilt er jedem zugelassenen Identifizierungsmittel eine offizielle Zulassungsnummer zu. Die Agentur informiert die Vereinigung über diesen Beschluss.
Art. 37 - Die Vereinigungen sind verpflichtet, den Unternehmern alle zugelassenen Identifizierungsmittel auf die gleiche Weise vorzustellen und anzubieten, und zwar mindestens über ihre Website.
Art. 38 - Der Minister kann die Zulassung eines Identifizierungsmittels aussetzen oder entziehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind: 1. Der Lieferant liefert zugelassene Identifizierungsmittel, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 oder ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nicht entsprechen.2. Der Lieferant liefert zugelassene Identifizierungsmittel, die den Bestimmungen von Anlage 3 oder den spezifischen Bedingungen, die der Minister an die Zulassung geknüpft hat, nicht entsprechen.3. Der Lieferant hält die in Anlage 3 Buchstabe A Nr.8 erwähnten Verpflichtungen nicht ein. 4. Der Lieferant unterbricht die Lieferung eines zugelassenen Identifizierungsmittels während: a) eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als zwei Jahren, b) eines unterbrochenen Zeitraums von mehr als zwei Jahren, der sich über drei aufeinanderfolgende Jahre erstreckt. Art. 39 - Der Minister kann in Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit in außergewöhnlichen Situationen und zeitweilig die Verwendung anderer Mittel und Methoden zur Identifizierung vorschreiben. In diesem Fall legt er das Muster fest und kann er die Modalitäten für ihre Verwaltung, ihre Verteilung und ihre Verwendung bestimmen.
Geht mit dieser außergewöhnlichen Situation eine Dringlichkeit einher, kann der Minister von dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren zur Beantragung einer Zulassung für ein Identifizierungsmittel abweichen.
Abschnitt 3 - Tätowierung Art. 40 - § 1 - Das Schlagzeichen ist ein durch vorliegenden Erlass zugelassenes Identifizierungsmittel in Form einer Tätowierung.
Die Artikel 26 bis 39 sind nicht auf das Schlagzeichen anwendbar. § 2 - Die Anwendung einer Tätowierung als zugelassenes Identifizierungsmittel: 1. ist verboten bei anderen Schweinen als den zur Schlachtung bestimmten Schweinen, 2.ist verboten bei den zur Schlachtung bestimmten Schweinen, die weniger als 70 kg wiegen, 3. ist verboten bei den zur Schlachtung bestimmten Schweinen, die zu einem Auftriebsort oder ins Ausland verbracht werden. § 3 - Schlagzeichen dürfen nur den Bestandscode angeben. In Abweichung von Artikel 2 § 2 Nr. 13 darf der Bestandscode durch ein zusätzliches, für einen Bestand charakteristisches Zeichen ergänzt werden, wenn Artikel 8 Anwendung findet.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen einem Schlagzeichen unter folgenden Bedingungen zusätzliche alphanumerische Zeichen hinzugefügt werden: 1. Die zusätzlichen alphanumerische Zeichen dürfen sich nicht vor dem Bestandscode befinden.2. Die Lesbarkeit der Tätowierung darf nicht beeinträchtigt werden.3. Es darf keine Verwechslung mit den Bestimmungen von Absatz 1 geben. § 4 - Schlagzeichen, die auf den zur Schlachtung bestimmten Schweinen angebracht werden, sind nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Schlagstempel wird gemäß den Bestimmungen von § 2 benutzt.2. Wenn zusätzlich Tinte auf dem Stempel verwendet wird, darf es sich nur um Tinte handeln, die in Belgien in Anwendung der Verordnung (EG) Nr.1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen ist. 3. Der Schlagstempel muss auf solche Weise gewartet und benutzt werden, dass er bei den Schweinen keine anderen Verletzungen als die beabsichtigte Tätowierung verursacht.4. Der Schlagstempel muss von solcher Qualität sein, dass jede Tätowierung mit einem einzigen Schlag lesbar angebracht wird.5. Auf einem Schwein dürfen höchstens zwei Schlagzeichen angebracht werden.6. Um korrekt identifiziert werden zu können, muss die Tätowierung auf mindestens einer Flanke des Schlachtkörpers deutlich lesbar sein. KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Tieren Art. 41 - Unternehmer, die sich dafür entscheiden, ein Tier anhand eines injizierbaren Transponders zu identifizieren oder neu zu kennzeichnen, lassen diesen von ihrem Betriebstierarzt oder, wenn kein Betriebstierarzt erforderlich ist, von einem zugelassenen Tierarzt ihrer Wahl einsetzen. Der Tierarzt befolgt die Anweisungen der Vereinigung.
Wenn der injizierbare Transponder ein visuelles Identifizierungsmittel ersetzt, darf der Tierarzt dieses visuelle Identifizierungsmittel gemäß den Anweisungen der Vereinigung entfernen.
Art. 42 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die für die Registrierung von Tieren in einem Betrieb mit nur einem Bestand gelten, gelten für jeden Bestand, wenn der Unternehmer gemäß Artikel 8 mehrere Bestände für dieselbe Tierart hat registrieren lassen. § 2 - Die Registrierungen und Meldungen, die ein Unternehmer in Anwendung des vorliegenden Erlasses vornehmen muss, können unter denselben Bedingungen und in denselben Fristen durch die Vereinigung oder einen vom Unternehmer beauftragten Dritten ausgeführt werden. Der Unternehmer bleibt jedoch für die korrekte und rechtzeitige Registrierung und Meldung in SANITEL verantwortlich.
Art. 43 - Unternehmer, die keine Händler sind, dürfen nur bei den in einem Bestand ihres Betriebs gehaltenen Tieren eine Identifizierung und Neukennzeichnung vornehmen. Für Händler gelten die Bestimmungen von Artikel 26 § 3.
Art. 44 - § 1 - Unternehmer müssen dafür sorgen, dass jedes Tier, das sie halten, jederzeit sein Identifizierungsmittel behält, selbst nach seinem Tod. § 2 - Unternehmern ist es verboten, zugelassene Identifizierungsmittel zu entfernen, mit denen Tiere identifiziert werden können, selbst wenn die Tiere tot sind.
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für zugelassene Identifizierungsmittel, die an Tieren aus anderen Ländern angebracht sind.
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht in den Fällen, die für die Durchführung einer Neukennzeichnung, wie in Artikel 47 erwähnt, vorgesehen sind. § 3 - Für Situationen, die nicht durch vorliegenden Erlass abgedeckt sind, kann die Agentur von Fall zu Fall entscheiden, zugelassene Identifizierungsmittel zu entfernen oder zu ersetzen, und die Bedingungen dafür festlegen.
Art. 45 - Tiere, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert worden sind, werden als nicht identifiziert und nicht rückverfolgbar angesehen.
Die Agentur entscheidet bei jeder Feststellung eines Tieres oder einer Tiercharge, die in Absatz 1 erwähnt sind, ob die betreffenden Tiere noch identifiziert werden dürfen, und legt die Bedingungen für ihre Aufnahme in die Nahrungsmittelkette fest.
Art. 46 - Wenn Unternehmer ein Tier mit anderen Kennzeichen als den zugelassenen Identifizierungsmitteln versehen möchten, muss dies auf solche Weise erfolgen, dass die Lesbarkeit der gesetzlichen Identifizierung dieses Tieres nicht beeinträchtigt wird.
An zugelassenen Identifizierungsmitteln dürfen keine zusätzlichen Änderungen oder Vermerke angebracht werden, die ihre Lesbarkeit beeinträchtigen können.
Art. 47 - § 1 - Unternehmer dürfen Neukennzeichnungen von Tieren nur dann selbst vornehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. das betreffende Tier befindet sich in ihrem Betrieb und ist in einem Bestand dieses Betriebs registriert, 2.Rinder, Schafe, Ziegen, Hirsche und Kamele tragen noch ein zugelassenes Identifizierungsmittel, das nicht unlesbar ist.
Für eine Neukennzeichnung in allen anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen nehmen Unternehmer Kontakt mit der Vereinigung auf.
Unternehmer halten für die Neukennzeichnung folgende Bestimmungen ein: 1. Artikel 59 für Schweine, 2.Artikel 68 bis 71 für Rinder, 3. Artikel 83 bis 86 für Schafe und Ziegen, 4.Artikel 93 bis 96 für gehaltene Hirsche, 5. Artikel 99 für gehaltene Kamele. § 2 - Ein angebrachtes unlesbares zugelassenes Identifizierungsmittel ist ein Identifizierungsmittel, das verloren gegangen ist oder bei dem der Identifizierungscode, der Bestandscode oder der Transponder unlesbar sind oder an einem Tier unlesbar angebracht sind. Die Unlesbarkeit eines Schlagzeichens wird am Schlachtkörper im Schlachthof bestimmt. § 3 - Unternehmer, die eine Neukennzeichnung vornehmen, dürfen das am Tier noch vorhandene sichtbare Identifizierungsmittel entfernen, indem sie den Verschluss zum Zeitpunkt der Neukennzeichnung durchtrennen.
Art. 48 - Unternehmer, die feststellen, dass sie die Identifizierung oder Neukennzeichnung von Tieren nicht korrekt durchgeführt haben, fordern spätestens am ersten Werktag nach der Feststellung das Eingreifen der Vereinigung an.
Unternehmer, die Fehler bei der Registrierung der Geburt eines Tieres feststellen oder feststellen, dass für ein Tier oder eine Tiercharge ein falsches Sterbe-, Ankunfts- oder Abgangsdatum registriert worden ist, melden dies der Vereinigung und befolgen deren Verfahren und Anweisungen im Hinblick auf eine Berichtigung oder berichtigen diese Fehler wenn möglich selbst auf elektronische Weise in SANITEL. Art. 49 - Unternehmer, die feststellen, dass ein von ihnen gehaltenes Tier verschwunden ist, sind verpflichtet, dies der Vereinigung zu melden, indem sie bei der Polizei eine Kopie der Meldung des Verschwindens mit dem vollständigen Identifizierungscode des verschwundenen Tieres einreichen. Das Verschwinden muss der Vereinigung binnen sieben Tagen nach dem Datum der Meldung des Verschwindens bei der Polizei gemeldet werden.
Art. 50 - Beim Transport zu und von einer Tierarztpraxis oder Tierklinik und während des Aufenthalts dort muss für das Tier ein gültiges Verbringungsdokument in Papierform mitgeführt werden.
Diesbezüglich ist keine Registrierung in SANITEL erforderlich.
In der Tierarztpraxis oder Tierklinik werden diese Verbringungsdokumente drei Jahre lang chronologisch nach Datum der Ankunft geordnet aufbewahrt.
Beim Tod eines Rindes in der Praxis oder Klinik informiert der Tierarzt den Unternehmer darüber, indem er ihm eine Kopie des entsprechenden Verbringungsdokuments mit klarer Angabe des Todes und des Todesdatums übermittelt. Der Unternehmer registriert den Tod des Rindes wie in vorliegendem Erlass vorgesehen.
KAPITEL 7 - Identifizierung von Geflügel und Kaninchen Art. 51 - § 1 - Unternehmer identifizieren ihr Geflügel gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 1 Buchstabe A. Unternehmer dürfen Geflügel der Kategorie Sport- und Ziertauben nur dann zur Schlachtung anbieten, wenn dieses Geflügel in einem Bestand gehalten wird und gemäß Anlage 4 Punkt 1 Buchstabe B identifiziert ist. Diese Bestimmung gilt für alle Tauben des Bestands. § 2 - Die in Anlage 4 Punkt 1 Buchstabe B Nr. 1 und 3 aufgeführten Identifizierungsmittel werden für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als zugelassen angesehen. § 3 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung zur Identifizierung gilt nicht für: 1. Tauben spezifischer Fleischtaubenrassen, die deutlich von Sporttauben und Ziertauben zu unterscheiden sind, 2.Tauben, die als Schlachttiere aus dem Ausland kommen. § 4 - Unternehmer von Schlachthöfen dürfen nur Tauben zur Schlachtung annehmen, die als Geflügel registriert und gemäß vorliegendem Artikel identifiziert sind.
Art. 52 - Unternehmer identifizieren ihre Kaninchen gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 2.
Art. 53 - Für Geflügel und Kaninchen, die verbracht werden, muss ein Verbringungsdokument, wie in Artikel 24 erwähnt, mitgeführt werden.
Art. 54 - § 1 - Ergänzend zu Artikel 22 führen Unternehmer von Geflügelbetrieben folgende Aufzeichnungen: 1. Bestimmung jedes Abtransports von Bruteiern, 2.Produktionsleistungen des Geflügelbestands, worunter: a) Futtermittelverbrauch, b) Gewichtszunahme während der Mastzeit, 3.festgestellte Krankheiten, 4. Ursache anormaler Sterblichkeit, 5.Berichte des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und der Post-mortem-Untersuchungen, 6. Ergebnisse der gemäß Anlage 4 durchgeführten Untersuchungen. § 2 - Ergänzend zu Artikel 22 führen Unternehmer von Brütereien folgende Aufzeichnungen: 1. durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse, 2.Daten der Reinigung und Desinfektion der Bereiche der Brüterei, 3. Ergebnisse der gemäß Anlage 4 durchgeführten Untersuchungen. Art. 55 - Um eine schlüssige Rückverfolgbarkeit der in Artikel 51 § 1 Absatz 2 erwähnten Tauben nachweisen zu können, kann die Agentur von Unternehmern, die diese Tauben in die Nahrungsmittelkette einführen, den Nachweis verlangen, dass: 1. die Tauben ihr ganzes Leben in registrierten Beständen verbracht haben, 2.die Tauben sich nie in einem Taubenschlag aufgehalten haben, der nicht in SANITEL registriert ist.
KAPITEL 8 - Identifizierung von Schweinen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 56 - § 1 - Unternehmer identifizieren ihre Schweine gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 3. § 2 - Die Identifizierung von Schweinen erfolgt je nach Fall anhand eines der folgenden zugelassenen Identifizierungsmittel, auf denen immer der Bestandscode angegeben ist: 1. Bestandsohrmarke, das heißt herkömmliche oder elektronische Ohrmarke, 2.Schlachtmarke, und zwar: a. feuerbeständige Bestandsohrmarke oder b.feuerbeständiger Schlachtclip, 3. Schlagzeichen, wie in Artikel 40 erwähnt und gemäß diesem Artikel angewendet. Art. 57 - Unternehmer, die Schweine halten und in ihrem Betrieb Schweine aus einem Drittland erwerben, teilen dies der Vereinigung binnen drei Tagen nach Ankunft der Schweine mit und legen binnen sieben Tagen nach deren Ankunft einen Besuch fest. Sie nehmen die Identifizierung und Registrierung dieser eingeführten Schweine unter direkter Aufsicht und in Anwesenheit der Vereinigung vor.
Für jede erhaltene Sendung eingeführter Schweine registrieren Unternehmer die Identifizierungsnummern des Drittlandes im Bestandsregister.
Abschnitt 2 - Neukennzeichnung von Schweinen Art. 58 - Unternehmer nehmen eine Neukennzeichnung ihrer Schweine nur in den in Artikel 59 vorgesehenen Fällen vor, und wenn die Bestimmungen von Artikel 47 eingehalten werden.
Art. 59 - § 1 - In Betrieben, in denen die Bestandsohrmarke bei mehr als 10 Prozent der Schweine einer Kategorie unlesbar ist, darf der Unternehmer an diesen Schweinen eine neue Bestandsohrmarke anbringen. § 2 - Alle identifizierten Schweine, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, bei denen die Bestandsohrmarke zum Zeitpunkt des Abgangs aus dem Bestand nicht lesbar ist, müssen vom Unternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Verladens anhand einer neuen Bestandsohrmarke neu gekennzeichnet werden. § 3 - Bei einer Gruppe von Schweinen, die zur Schlachtung bestimmt sind, darf das zugelassene Identifizierungsmittel des Bestands, aus dem sie stammen, bei höchstens 5 Prozent der identifizierten Tiere unlesbar sein.
Wenn bei einer Gruppe von Schweinen, die zur Schlachtung bestimmt sind, das zugelassene Identifizierungsmittel des Bestands, aus dem die Tiere stammen, bei mehr als 5 Prozent der Tiere unlesbar ist, muss der Unternehmer Letztere spätestens zum Zeitpunkt des Verladens anhand eines neuen zugelassenen Identifizierungsmittels des Bestands neu kennzeichnen.
Bei Gruppen von weniger als zwanzig Schweinen, die zur Schlachtung bestimmt sind, muss jedes Schwein ein lesbares zugelassenes Identifizierungsmittel des Bestands, aus dem es stammt, tragen. Bei Anwendung eines Schlagzeichens darf die Tätowierung bei höchstens einem Schwein unlesbar sein. § 4 - Bei einer Gruppe zur Schlachtung bestimmter Schweine, die für das Ausland bestimmt ist beziehungsweise über einen Auftriebsort geführt wird, darf das zugelassene Identifizierungsmittel des Abgangsbestands bei keinem der Schweine unlesbar sein. Gegebenenfalls muss der Unternehmer diese Schweine spätestens zum Zeitpunkt des Verladens anhand eines neuen zugelassenen Identifizierungsmittels des Bestands neu kennzeichnen.
KAPITEL 9 - Identifizierung und Registrierung von Rindern Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 60 - Die Unternehmer identifizieren die in ihrem Betrieb geborenen Rinder gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe A und registrieren diese Rinder einzeln: 1. in SANITEL gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe B, 2.in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Bestandsregister mit den Angaben zu ihrer Identität.
Art. 61 - Unternehmer, die Rinder halten und in ihrem Betrieb Rinder aus einem Drittland erwerben, teilen dies der Vereinigung binnen drei Tagen nach Ankunft der Rinder mit und legen binnen sieben Tagen nach deren Ankunft einen Besuch fest. Sie lassen die erste Identifizierung und Registrierung dieser eingeführten Rinder in ihrem Betrieb durch die Vereinigung vornehmen.
Die Vereinigung nimmt binnen sieben Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung die Identifizierung und Registrierung der aus einem Drittland eingeführten Rinder vor.
Vorliegender Artikel gilt nicht für Unternehmer von Auftriebsorten.
Für die in Absatz 1 erwähnten Rinder darf Artikel 77 nur für eine direkte Verbringung zu einem inländischen Schlachthof angewendet werden.
Art. 62 - § 1 - Unternehmer, die keine Händler sind, registrieren alle Todesfälle, Zugänge und Abgänge von Rindern in Beständen ihres Betriebs: 1. in SANITEL gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 Punkt 4 Buchstaben C, D, E und F, 2.in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Bestandsregister.
Für Händler gelten die Bestimmungen von Artikel 66. § 2 - Unternehmer von Schlachthöfen registrieren in SANITEL jede Ankunft von Rindern gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe G. Der Unternehmer eines Schlachthofs, der Fehler in Bezug auf die Identität eines Rinds oder auf dem mitgeführten Verbringungsdokument, Identifizierungsdokument oder der Gesundheitsbescheinigung feststellt, informiert den Veterinärinspektor unverzüglich über jede Unregelmäßigkeit.
Art. 63 - Unternehmer, die die Identifizierung von Rindern und die Registrierung der einzelnen Rinder durch einen Dritten vornehmen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Daten und die Einhaltung der auf sie anwendbaren Fristen verantwortlich.
Art. 64 - § 1 - Jeder Unternehmer, der eine in den Artikeln 60, 62 und 66 erwähnte Registrierung eines Rindes vornimmt, muss zunächst die korrekte Identität des Rindes und gegebenenfalls die in den Begleitdokumenten enthaltenen Daten überprüfen.
Unternehmer, die Fehler in Bezug auf die Identität eines Rindes oder in den Begleitdokumenten feststellen, melden dies der Vereinigung und befolgen deren Verfahren und Anweisungen, um eine Berichtigung zu erreichen, oder berichtigen diese Fehler wenn möglich selbst auf elektronische Weise in SANITEL. § 2 - Unternehmer, die Fehler in der Vorgeschichte eines erworbenen Rindes feststellen, können die Vereinigung bitten, die Vorgeschichte zu berichtigen.
Die Vereinigung untersucht den in Absatz 1 erwähnten gemeldeten Fehler, berichtigt gegebenenfalls die Daten in SANITEL und fordert die Kosten von der Person zurück, die den Fehler begangen hat, wenn dieser binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Verbringungsdokuments des Rindes gemeldet wurde, und andernfalls bei dem in Absatz 1 erwähnten Unternehmer.
Art. 65 - In folgenden Fällen dürfen Unternehmer ein Rind verbringen, ohne den Abgang zu melden: 1. bei einer Verbringung auf belgischem Staatsgebiet zu: a) Tierarztpraxen oder Tierkliniken im Rahmen von tierärztlichen Behandlungen, unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 50, b) einem Auftriebsort - Klasse 3 oder 4, 2.bei Verbringungen im Rahmen der normalen Betriebsführung, unter der Bedingung, dass die Tiere nicht den Bestand wechseln.
Art. 66 - § 1 - Händler registrieren die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnten Daten immer auf elektronische Weise in SANITEL, entweder direkt oder über eine elektronische Schnittstelle, und sind damit von der Führung eines Bestandsregisters in Papierform befreit. § 2 - Händler registrieren für jedes in SANITEL registrierte Rind den Zugang in ihrem Händlerstall binnen vierundzwanzig Stunden nach diesem Ereignis oder früher, wenn das Rind den Bestand früher verlässt.
Hierbei registrieren sie folgende Daten für jedes Rind: vollständiger Identifizierungscode, Datum der Ankunft, SANITEL-Nummer des Herkunftsbetriebs und des Überlassenden. § 3 - Händler registrieren den Abgang jedes Rinds aus ihrem Händlerstall binnen vierundzwanzig Stunden nach diesem Ereignis.
Hierbei registrieren sie folgende Daten für jedes Rind: vollständiger Identifizierungscode, Datum des Abgangs, SANITEL-Nummer des Bestimmungsbetriebs und des Übernehmers.
Händler registrieren den Tod jedes Rinds in ihrem Händlerstall binnen vierundzwanzig Stunden nach diesem Ereignis. Hierbei registrieren sie folgende Daten für jedes Rind: vollständiger Identifizierungscode, Todesdatum und Abdeckerei als Übernehmer. § 4 - Händler registrieren zudem für jedes Rind, das in ihren Betrieb kommt oder ihn verlässt, Folgendes: 1. individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, der ein Rind ent- oder verlädt.2. Nummernschild des Transportmittels, von dem beziehungsweise auf das jedes Rind ab- beziehungsweise aufgeladen wird, § 5 - Händler registrieren jeden Zugang von Rindern aus einem anderen Mitgliedstaat in ihrem Händlerstall wie in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe E beschrieben. Händler dürfen die in Absatz 1 erwähnten Rinder nicht aus ihrem Händlerstall entfernen solange sie nicht im Besitz des in Artikel 76 vorgesehenen Verbringungsdokuments sind. Ab diesem Zeitpunkt registrieren sie den Abgang dieser Rinder gemäß den Bestimmungen von § 3.
Art. 67 - § 1 - Wenn Unternehmer, die keine Händler sind, den Abgang eines Rindes aus einem Bestand ihres Betriebs nicht vor dem tatsächlichen Abgang dieses Rindes in SANITEL registriert haben, übergeben sie dem Transportunternehmer für dieses Rind das entsprechende in den Artikeln 75 und 76 erwähnte Verbringungsdokument in Papierform, auf dem sie folgende Angaben eingetragen haben: ihre Unterschrift, das Abgangsdatum, den Namen und die individuelle Registrierungsnummer des Übernehmers.
Die in Absatz 1 erwähnten Angaben müssen deutlich lesbar sein und das Verbringungsdokument darf keine Änderungen, Berichtigungen oder Streichungen enthalten. Wenn Änderungen, Berichtigungen oder Streichungen notwendig sind, müssen Unternehmer ein neues Verbringungsdokument verwenden.
Das in Absatz 1 erwähnte Verbringungsdokument in Papierform muss für das Rind bis zu seinem nächsten Bestimmungsort mitgeführt werden, außer wenn der Transportunternehmer diesen Abgang selbst auf elektronische Weise in SANITEL registriert, bevor er den Verladeplatz verlässt. § 2 - Wenn Unternehmer ein Rind an eine Person abtreten, die kein Unternehmer und nicht in SANITEL bekannt ist und die die private Schlachtung dieses Rindes beabsichtigt, und um die Rückverfolgbarkeit dieses Rindes zu gewährleisten, ergänzen sie die in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe F Nr. 3 erwähnten Daten durch die Erkennungsnummer des Nationalregisters des Übernehmers und geben an, dass es sich um einen Abgang zum Schlachthof handelt. Außerdem übergeben sie dem Übernehmer für dieses Rind ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument in Papierform.
Abschnitt 2 - Neukennzeichnung von Rindern Art. 68 - Unternehmer nehmen eine Neukennzeichnung ihrer Rinder nur in den in Artikel 69 vorgesehenen Fällen vor, und wenn die Bestimmungen von Artikel 47 eingehalten werden.
Rinder, für die eine Neukennzeichnung beantragt worden ist, dürfen den Betrieb bis zur Durchführung der Neukennzeichnung nicht verlassen, auch nicht in Anwendung von Artikel 72, es sei denn, es handelt sich um eine Notschlachtung, die dann gemäß den Anweisungen der Vereinigung oder der Agentur erfolgt.
Art. 69 - Unter Neukennzeichnung eines Rindes versteht man: die Ersetzung eines zugelassenen Identifizierungsmittels bei einem Rind unter Beibehaltung des ursprünglichen Identifizierungscodes, wenn: 1. ein zugelassenes Identifizierungsmittel unlesbar geworden ist und das Tier noch ein lesbares zugelassenes Identifizierungsmittel trägt, 2.ein zugelassenes Identifizierungsmittel einer anderen Art, wie in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, gewünscht wird.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Neukennzeichnung ist in Händlerställen nicht erlaubt.
Art. 70 - § 1 - Unternehmer, die bei einem Rind die Unlesbarkeit eines zugelassenen Identifizierungsmittels feststellen, bestellen binnen sieben Tagen nach dem Datum der Feststellung ein neues zugelassenes Identifizierungsmittel für die Neukennzeichnung, das denselben Identifizierungscode trägt, außer wenn Artikel 72 Anwendung findet.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung des Rindes binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten zugelassenen Identifizierungsmittels oder unter den in § 2 erwähnten Bedingungen vor. § 2 - Unternehmer, die vorsehen, dass es nicht möglich sein wird, die Neukennzeichnung des Rindes wie in § 1 vorgesehen binnen sieben Tagen vorzunehmen, melden dies der Vereinigung zum Zeitpunkt der Bestellung.
Die Vereinigung registriert diese Meldung in SANITEL. In allen Fällen muss die Neukennzeichnung erfolgt sein, bevor das Tier den Bestand verlässt. Unternehmer müssen der Vereinigung die Neukennzeichnung melden, bevor das Rind den Bestand verlässt.
Art. 71 - Unternehmer, die bei ihren Rindern die Art des Identifizierungsmittels ändern möchten, wie in Artikel 69 Nr. 2 erwähnt, können bei der Vereinigung einen Antrag einreichen und eine Bestellung für die gewünschte Art des Identifizierungsmittels pro Rind für die Neukennzeichnung mit demselben Identifizierungscode aufgeben.
Unternehmer befolgen die Anweisungen der Vereinigung für die Neukennzeichnung der Tiere.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung jedes Rinds binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten zugelassenen Identifizierungsmittels vor. Wenn es sich um die Ersetzung einer Ohrmarke handelt, dürfen Unternehmer die zu ersetzende lesbare Ohrmarke entfernen, indem sie den das Ohr durchstechenden Dorn durchtrennen.
Unternehmer laden binnen sieben Tagen nach Durchführung der Neukennzeichnungen die Vereinigung ein. Während dieses Besuchs führt die Vereinigung eine stichprobenartige Überprüfung der vorgenommenen Neukennzeichnungen und gegebenenfalls der entfernten Ohrmarken durch.
Art. 72 - § 1 - In der in Artikel 70 § 1 erwähnten Situation, und wenn das Rind dazu bestimmt ist, binnen sieben Tagen nach der Feststellung geschlachtet zu werden, dürfen Unternehmer das Rind mit einem einzigen zugelassenen Identifizierungsmittel abgehen lassen, wenn noch kein Identifizierungsmittel für die Neukennzeichnung dieses Rindes bestellt wurde und wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der elektronischen Meldung des Abgangs, wie in Anlage 4 Buchstabe F Nr.1 vorgesehen, ist zusätzlich registriert, dass das Rind den Betrieb mit einer einzigen zugelassenen Ohrmarke verlässt und dass es für einen direkten Transport zu einem Schlachthof bestimmt ist. 2. Beim Abgang des Rindes, wie in Artikel 67 § 1 erwähnt, hat der betreffende Unternehmer auf dem Verbringungsdokument in Papierform ein gelbes Schlachthofetikett angebracht.3. Das Rind muss direkt zu einem inländischen Schlachthof verbracht werden, ohne Umweg über Auftriebsorte oder Händlerställe. § 2 - Unternehmer organisieren den in § 1 erwähnten Transport auf solche Weise, dass das Rind binnen vierundzwanzig Stunden nach dem registrierten Abgangsdatum in einem inländischen Schlachthof ankommt.
Abschnitt 3 - Schlachthofetiketten Art. 73 - Für die Anwendung von Artikel 72 § 1 Nr. 2 können Unternehmer für ihre Bestände, Händlerställe ausgenommen, bei der Vereinigung Schlachthofetiketten bestellen.
Unternehmer bewahren die Schlachthofetiketten zusammen mit den zugelassenen Identifizierungsmitteln, wie in Artikel 26 § 2 Nr. 2 bestimmt, auf.
Abschnitt 4 - Identifizierung eines nicht identifizierten Rindes Art. 74 - Unternehmer, die bei einem Rind die Unlesbarkeit beider zugelassenen Identifizierungsmittel feststellen oder feststellen, dass ein Rind nicht innerhalb der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Fristen identifiziert wurde, müssen die Vereinigung unverzüglich darüber informieren.
Bis zum Eingreifen der Vereinigung müssen Unternehmer das in Absatz 1 erwähnte Rind unverzüglich in ihrem Betrieb aufstallen, außer im Fall von Freilandhaltung. Wenn dazu ein Transport auf öffentlicher Straße erforderlich ist, muss für das Rind das in Artikel 76 vorgesehene Verbringungsdokument mitgeführt werden.
Es steht Unternehmern frei, die Mittel zu verwenden, mit denen sie die Identität und die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Rindes eindeutig nachweisen können. Zu diesem Zweck lassen sie sich von der Vereinigung unterstützen. Bevor Unternehmer der Agentur den Nachweis übermitteln, lassen sie von der Vereinigung mindestens einen Besuch im Betrieb durchführen. Die Vereinigung folgt bei der Durchführung dieses Besuchs den Anweisungen der Agentur und legt der Agentur einen schriftlichen Bericht vor.
Wenn die Agentur feststellt, dass auf der Grundlage des Berichts der Vereinigung und der vom Unternehmer vorgelegten Nachweise die Identität des in Absatz 1 erwähnten Rindes nachgewiesen wurde, erlaubt sie der Vereinigung, dieses Rind unter Beibehaltung des Identifizierungscodes so schnell wie möglich neu zu kennzeichnen.
Die Agentur entscheidet von Fall zu Fall über die Bestimmung eines nicht identifizierbaren und/oder nicht rückverfolgbaren Rindes.
Alle Kosten in Zusammenhang mit den in vorliegendem Artikel erwähnten oder notwendigen Untersuchungen und Besuchen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Abschnitt 5 - Verbringungsdokument für Rinder Art. 75 - Ein Verbringungsdokument für Rinder ist ein durch SANITEL generiertes Dokument, das Informationen zu einem Rind und dem dazugehörigen Unternehmer enthält.
Muster und Inhalt des Verbringungsdokuments für Rinder werden von den Vereinigungen festgelegt und von der Agentur validiert. Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar.
In jedem Verbringungsdokument für Rinder wird immer der letzte Bestand, in dem das Rind gehalten wurde, angegeben, und es enthält einen individuellen Sicherheitscode, der nach jeder Registrierung eines Rindes in einem neuen Bestand ändert. Wenn durch vorliegenden Erlass die Verwendung eines Verbringungsdokuments vorgesehen ist, ist nur ein Verbringungsdokument mit dem neuesten Sicherheitscode ein gültiges Dokument.
Art. 76 - § 1 - Unternehmer können für jedes Rind eines Bestands ihres Betriebs über ein Verbringungsdokument verfügen, sobald die Registrierung der Geburt oder Ankunft erfolgt ist und folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen werden je nach Fall von der Vereinigung oder der Agentur günstig validiert.2. Der Zeitraum der Immobilisierung, wie in § 3 erwähnt, ist abgelaufen. Die Agentur und, je nach ihren Leitlinien, die Vereinigung können in SANITEL die Bereitstellung des Verbringungsdokuments für ein Rind aufschieben, wenn die Chronologie der Verbringungen ("Rückverfolgbarkeit") des Rindes fehlerhaft oder unvollständig ist. § 2 - Unternehmer, die Zugang zu SANITEL haben, können das Verbringungsdokument selbst erstellen, sobald es verfügbar ist.
Unternehmer, die keinen Zugang zu SANITEL haben, können dieses Verbringungsdokument bei der Vereinigung bestellen, sobald es verfügbar ist.
Verbringungsdokumente in Papierform werden nicht kleiner als im Format A5 ausgedruckt. § 3 - Unter Zeitraum der Immobilisierung versteht man: die in Absatz 2 erwähnte Anzahl Tage, die ein Tier in einem Bestand verbleiben muss, bevor es diesen Bestand wieder verlassen darf, es sei denn, Artikel 77 findet Anwendung.
Der Zeitraum der Immobilisierung beträgt für Rinder: 1. zehn Tage nach einer Geburt, ab dem Tag nach der Meldung oder Registrierung der Geburt, wie in Artikel 60 vorgesehen, 2.einen Tag nach Ankunft eines Rindes in einem Bestand, ab dem Tag nach der Meldung oder Registrierung der Ankunft in diesem Bestand, wie in Artikel 62 vorgesehen. § 4 - Außer in Anwendung von Artikel 77 dürfen Unternehmer ein Rind nicht abgehen lassen, solange sie nicht im Besitz des gültigen Verbringungsdokuments sind.
Art. 77 - § 1 - Ausnahmsweise dürfen Unternehmer ein kürzlich in ihren Betrieb eingestelltes Rind, für das sie noch nicht über das in Artikel 76 erwähnte Verbringungsdokument verfügen, vorzeitig entfernen, und zwar unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen.
Ein vorzeitiger Abgang darf nur bei einem Rind erfolgen, bei dem: 1. der Zugang in SANITEL registriert ist und die Vereinigung das Rind in SANITEL freigibt, 2.der Abgang am Tag des Abgangs und bevor das Rind den Betrieb verlässt von der Vereinigung in SANITEL registriert wird, 3. der Bestimmungsort ein inländischer Schlachthof ist oder der Übernehmer des Rindes auch der Überlassende dieses Rindes ist. Die Registrierung eines vorzeitigen Abgangs enthält folgende Angaben zu diesem Rind: seinen vollständigen Identifizierungscode, das Datum des Abgangs aus dem Betrieb und den Namen des Übernehmers. § 2 - Paragraph 1 kann nicht angewandt werden: 1. auf Rinder, die aus dem Ausland stammen, außer wenn sie nach Absprache mit der Vereinigung oder der Agentur direkt zu einem inländischen Schlachthof verbracht werden, 2.wenn dies im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung oder Überwachung einer reglementierten Tierkrankheit nicht erlaubt ist. § 3 - Paragraph 1 gilt nicht für Rinder, die sich in einem Händlerstall befinden.
Abschnitt 6 - Identifizierungsdokument für Rinder Art. 78 - § 1 - Ein Identifizierungsdokument für Rinder ist ein Dokument, das in Anwendung von Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschrieben ist und durch SANITEL generiert wird.
Muster und Inhalt des Identifizierungsdokuments für Rinder werden von den Vereinigungen festgelegt und von der Agentur validiert. Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar.
In jedem Identifizierungsdokument für Rinder wird immer der letzte Bestand, in dem das Rind gehalten wurde, angegeben, und es enthält einen individuellen Sicherheitscode, der nach jeder Registrierung eines Rindes in einem neuen Bestand ändert. Nur ein Identifizierungsdokument mit dem neuesten Sicherheitscode ist ein gültiges Dokument für die Verbringung eines Rindes ins Ausland.
Neben den in Absatz 3 erwähnten Angaben sind im Identifizierungsdokument zudem gegebenenfalls alle Betriebe vermerkt, in denen das Rind nach seinem Abgang aus dem letzten Bestand aufgetrieben worden ist.
Nur ein Identifizierungsdokument, bei dem ein Datum der Auswahl der Angaben nicht länger als zehn Tage zurückliegt, darf für die Verbringung eines Rindes ins Ausland verwendet werden. § 2 - Nur Rinder, für die das Datum des Abgangs aus dem letzten Bestand, der kein Händlerstall ist, bekannt ist, dürfen zwecks Bescheinigung vorgeführt werden. Dieses Abgangsdatum ist somit: 1. durch das entsprechende, gemäß Artikel 67 ausgefüllte und zusammen mit der Bescheinigung vorgelegte Verbringungsdokument bekannt oder 2.bereits vor der Bescheinigung in SANITEL registriert.
Art. 79 - Unternehmer können erst über ein Identifizierungsdokument für ein Rind verfügen, wenn sie für dieses Rind über ein Verbringungsdokument in Anwendung von Artikel 76 verfügen.
Unternehmer, die Zugang zu SANITEL haben, können dieses Identifizierungsdokument selbst erstellen. Unternehmer, die keinen Zugang zu SANITEL haben, können dieses Identifizierungsdokument bei der Vereinigung bestellen.
Die Agentur und, je nach ihren Leitlinien, die Vereinigung können in SANITEL die Bereitstellung des Identifizierungsdokuments für ein Rind aufschieben, wenn die Chronologie der Verbringungen ("Rückverfolgbarkeit") des Rindes fehlerhaft oder unvollständig ist.
Identifizierungsdokumente in Papierform werden nicht kleiner als im Format A4 ausgedruckt.
Die Verwendung des Identifizierungsdokuments ist nur für die Verbringung von Rindern ins Ausland erlaubt.
KAPITEL 10 - Identifizierung und Registrierung von Schafen und Ziegen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 80 - § 1 - Die Unternehmer identifizieren die in ihrem Betrieb geborenen Schafe und Ziegen gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 5. § 2 - In Anwendung von Artikel 48 Absatz 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 und bis zum 1. Juli 2023 dürfen Unternehmer ihre Schafe und Ziegen, die vor diesem Datum in ihrem Betrieb geboren wurden, weiterhin mit herkömmlichen Ohrmarken identifizieren, die sie noch vorrätig haben, in Anwendung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen.
Art. 81 - Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten und in ihrem Betrieb Schafe und Ziegen aus einem Drittland erwerben, teilen dies der Vereinigung binnen drei Tagen nach Ankunft der Schafe und Ziegen mit und legen binnen sieben Tagen nach deren Ankunft einen Besuch fest. Sie lassen die erste Identifizierung und Registrierung dieser eingeführten Schafe und Ziegen in ihrem Betrieb durch die Vereinigung vornehmen.
Die Vereinigung nimmt binnen sieben Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung die Identifizierung und Registrierung der aus einem Drittland eingeführten Schafe oder Ziegen vor.
Vorliegender Artikel gilt nicht für Unternehmer von Auftriebsorten.
Unternehmer dürfen die in Absatz 1 erwähnten Schafe und Ziegen nicht aus ihrem Betrieb entfernen, solange die Schafe und Ziegen nicht die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen, außer für eine direkte Verbringung zu einem inländischen Schlachthof.
Art. 82 - § 1 - Unternehmer, die einzeln identifizierte Schafe und Ziegen halten, führen das in Artikel 22 § 2 erwähnte Bestandsregister für jedes einzeln identifizierte Tier.
In Absatz 1 erwähnte Unternehmer registrieren folgende Informationen im Bestandsregister: 1. für alle neugeborenen Schafe und Ziegen: Identifizierungscode, Jahr und Monat der Geburt, 2.Datum des Todes der Schafe oder Ziegen, 3. für alle angelieferten Schafe und Ziegen: Datum des Zugangs und Verweis auf das Verbringungsdokument und die in Nr.1 erwähnten Informationen, 4. für alle abgegangenen Schafe und Ziegen: Datum des Abgangs und Verweis auf das Verbringungsdokument. § 2 - Wenn Unternehmer ein Schaf oder eine Ziege an eine Person abtreten, die kein Unternehmer und nicht in SANITEL bekannt ist und die die private Schlachtung dieses Tiers beabsichtigt, und um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, ergänzen sie für dieses Tier das Bestandsregister durch die Erkennungsnummer des Nationalregisters des Übernehmers und geben an, dass es sich um eine private Schlachtung handelt. Außerdem übergeben sie dem Übernehmer für dieses Tier ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument in Papierform, in dem die Erkennungsnummer des Nationalregisters des Übernehmers angegeben ist.
Abschnitt 2 - Neukennzeichnung von Schafen und Ziegen Art. 83 - Unternehmer nehmen eine Neukennzeichnung ihrer Schafe und Ziegen nur in den in Artikel 84 vorgesehenen Fällen vor, und wenn die Bestimmungen von Artikel 47 eingehalten werden.
Schafe oder Ziegen, für die eine Neukennzeichnung beantragt worden ist, dürfen den Betrieb bis zur Durchführung der Neukennzeichnung nicht verlassen, es sei denn, es handelt sich um eine Notschlachtung, die dann gemäß den Anweisungen der Vereinigung oder der Agentur erfolgt.
Art. 84 - Unter Neukennzeichnung eines Schafs oder einer Ziege versteht man: die Ersetzung eines Identifizierungsmittels bei einem Schaf oder einer Ziege unter Beibehaltung des ursprünglichen Identifizierungscodes, wenn: 1. ein zugelassenes Identifizierungsmittel unlesbar geworden ist und das Tier noch ein lesbares zugelassenes Identifizierungsmittel trägt, 2.ein zugelassenes Identifizierungsmittel einer anderen Art, wie in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, gewünscht wird, 3. eine zugelassene Bestandsohrmarke durch eine zugelassene Ohrmarke ersetzt wird bei einem Übergang von der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erwähnten Identifizierungsmethode zu der in Artikel 45 Absatz 2 derselben delegierten Verordnung erwähnten Identifizierungsmethode. Art. 85 - § 1 - Unternehmer, die bei einem Schaf oder einer Ziege die Unlesbarkeit eines zugelassenen Identifizierungsmittels feststellen, bestellen binnen sieben Tagen nach dem Datum der Feststellung ein neues zugelassenes Identifizierungsmittel für die Neukennzeichnung, das denselben Identifizierungscode trägt, außer in dem in § 3 vorgesehenen Fall oder wenn Artikel 87 Anwendung findet.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung des Schafs oder der Ziege binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten zugelassenen Identifizierungsmittels oder unter den in § 2 erwähnten Bedingungen vor. § 2 - Unternehmer, die vorsehen, dass es nicht möglich sein wird, die Neukennzeichnung des Schafs oder der Ziege wie in § 1 vorgesehen binnen sieben Tagen vorzunehmen, bringen an diesem Tier zum Zeitpunkt der in § 1 erwähnten Feststellung in Erwartung der Neukennzeichnung eine Bestandsohrmarke an. In allen Fällen muss die Neukennzeichnung erfolgt sein, bevor das Tier den Bestand verlässt. Zum Zeitpunkt der Neukennzeichnung dürfen Unternehmer die Bestandsohrmarke entfernen, indem sie den das Ohr durchstechenden Dorn durchtrennen.
Das in Absatz 1 erwähnte Tier muss immer zwei zugelassene Identifizierungsmittel tragen und die laufende Nummer der Bestandsohrmarke muss im Bestandsregister bei dem entsprechenden Tier eingetragen werden. § 3 - Unternehmer, die die Unlesbarkeit einer Bestandsohrmarke feststellen, dürfen eine neue Bestandsohrmarke anbringen.
Art. 86 - Unternehmer, die bei ihren Schafen und Ziegen die Art des Identifizierungsmittels ändern möchten, wie in Artikel 84 Nr. 2 erwähnt, können bei der Vereinigung einen Antrag einreichen und eine Bestellung für die gewünschte Art des Identifizierungsmittels pro Tier zur Neukennzeichnung mit demselben Identifizierungscode aufgeben.
Unternehmer befolgen die Anweisungen der Vereinigung für die Neukennzeichnung der Tiere.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung jedes Tiers binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten Identifizierungsmittels vor. Wenn es sich um die Ersetzung einer Ohrmarke handelt, dürfen Unternehmer die zu ersetzende lesbare Ohrmarke entfernen, indem sie den das Ohr durchstechenden Dorn durchtrennen.
Unternehmer laden binnen sieben Tagen nach Durchführung der Neukennzeichnungen die Vereinigung ein. Während dieses Besuchs führt die Vereinigung eine stichprobenartige Überprüfung der vorgenommenen Neukennzeichnungen und gegebenenfalls der entfernten Identifizierungsmittel durch.
Art. 87 - § 1 - In der in Artikel 85 § 1 erwähnten Situation, und wenn das Schaf oder die Ziege dazu bestimmt ist, binnen sieben Tagen nach der Feststellung in einem inländischen Schlachthof geschlachtet zu werden, dürfen Unternehmer das Tier mit einem einzigen zugelassenen Identifizierungsmittel abgehen lassen, wenn sie das unlesbare Identifizierungsmittel durch eine Bestandsohrmarke ersetzt haben. § 2 - Unternehmer organisieren den in § 1 erwähnten Transport auf solche Weise, dass das Schaf oder die Ziege binnen vierundzwanzig Stunden nach dem registrierten Abgangsdatum in einem inländischen Schlachthof ankommt.
Abschnitt 3 - Identifizierung eines nicht identifizierten Schafs oder einer nicht identifizierten Ziege Art. 88 - Unternehmer, die bei einem Schaf oder einer Ziege die Unlesbarkeit beider zugelassenen Identifizierungsmittel feststellen oder feststellen, dass ein Schaf oder eine Ziege nicht innerhalb der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Fristen identifiziert wurde, müssen die Vereinigung unverzüglich darüber informieren.
Bis zum Eingreifen der Vereinigung müssen Unternehmer das in Absatz 1 erwähnte Tier unverzüglich in ihrem Betrieb aufstallen, außer im Fall von Freilandhaltung.
Es steht Unternehmern frei, die Mittel zu verwenden, mit denen sie die Identität und die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Tiers eindeutig nachweisen können. Zu diesem Zweck lassen sie sich von der Vereinigung unterstützen. Bevor Unternehmer der Agentur den Nachweis übermitteln, lassen sie von der Vereinigung mindestens einen Besuch im Betrieb durchführen. Die Vereinigung folgt bei der Durchführung dieses Besuchs den Anweisungen der Agentur und legt der Agentur einen schriftlichen Bericht vor.
Wenn die Agentur feststellt, dass auf der Grundlage des Berichts der Vereinigung und der vom Unternehmer vorgelegten Nachweise die Identität des in Absatz 1 erwähnten Tiers nachgewiesen wurde, erlaubt sie der Vereinigung, dieses Tier unter Beibehaltung des Identifizierungscodes so schnell wie möglich neu zu kennzeichnen.
Die Agentur entscheidet von Fall zu Fall über die Bestimmung eines nicht identifizierbaren und/oder nicht rückverfolgbaren Schafs beziehungsweise einer nicht identifizierbaren und/oder nicht rückverfolgbaren Ziege.
Alle Kosten in Zusammenhang mit den in vorliegendem Artikel erwähnten oder notwendigen Untersuchungen und Besuchen gehen zu Lasten des Unternehmers.
KAPITEL 11 - Identifizierung und Registrierung gehaltener Hirsche Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 89 - Die Unternehmer identifizieren die in ihrem Betrieb geborenen Hirsche gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 6.
Wenn Unternehmer sich dafür entscheiden, die von ihnen gehaltenen Hirsche anhand einer Kombination mehrerer zugelassener Identifizierungsmittel zu identifizieren, dürfen sie dies nur tun, wenn jedes Identifizierungsmittel denselben individuellen Identifizierungscode trägt.
Wenn Unternehmer sich dafür entscheiden, die von ihnen gehaltenen Hirsche anhand einer zugelassenen elektronischen Ohrmarke zu identifizieren, muss diese unter denselben Bedingungen wie eine herkömmliche Ohrmarke verwendet werden.
Art. 90 - Die Bestimmungen von Artikel 81 für Schafe und Ziegen gelten ebenfalls für Unternehmer, die in ihrem Betrieb Hirsche aus einem Drittland erwerben.
Art. 91 - Für gehaltene Hirsche, die verbracht werden, muss ein Verbringungsdokument, wie in Artikel 24 erwähnt, mitgeführt werden.
Art. 92 - Die Bestimmungen von Artikel 82 über die Führung eines Bestandsregisters für Schafe und Ziegen gelten ebenfalls für Unternehmer, die Hirsche halten.
Abschnitt 2 - Neukennzeichnung gehaltener Hirsche Art. 93 - Unternehmer nehmen eine Neukennzeichnung ihrer Hirsche nur in den in Artikel 94 vorgesehenen Fällen vor, und wenn die Bestimmungen von Artikel 47 eingehalten werden.
Gehaltene Hirsche, für die eine Neukennzeichnung beantragt worden ist, dürfen den Betrieb bis zur Durchführung der Neukennzeichnung nicht verlassen, es sei denn, es handelt sich um eine Notschlachtung, die dann gemäß den Anweisungen der Vereinigung oder der Agentur erfolgt.
Art. 94 - Unter Neukennzeichnung eines gehaltenen Hirschs versteht man: die Ersetzung eines zugelassenen Identifizierungsmittels bei einem gehaltenen Hirsch, wenn: 1. ein zugelassenes Identifizierungsmittel unlesbar geworden ist und das Tier noch ein lesbares zugelassenes Identifizierungsmittel trägt, 2.ein zugelassenes Identifizierungsmittel einer anderen Art, wie in Artikel 73 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, gewünscht wird, 3. an dem Tier ein zugelassenes Identifizierungsmittel hinzugefügt wird. Art. 95 - § 1 - Unternehmer, die bei einem Hirsch die Unlesbarkeit eines zugelassenen Identifizierungsmittels feststellen, bestellen binnen sieben Tagen nach dem Datum der Feststellung eine neue Ohrmarke für die Neukennzeichnung, die denselben Identifizierungscode trägt, außer wenn Artikel 97 Anwendung findet.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung des Hirschs binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs der bestellten Ohrmarke oder unter den in § 2 erwähnten Bedingungen vor. § 2 - Unternehmer, die vorsehen, dass es nicht möglich sein wird, die Neukennzeichnung des Hirschs wie in § 1 vorgesehen binnen sieben Tagen vorzunehmen, bringen an diesem Tier zum Zeitpunkt der in § 1 erwähnten Feststellung in Erwartung der Neukennzeichnung eine Bestandsohrmarke an. In allen Fällen muss die Neukennzeichnung erfolgt sein, bevor das Tier den Bestand verlässt. Zum Zeitpunkt der Neukennzeichnung dürfen Unternehmer die Bestandsohrmarke entfernen, indem sie den Verschluss durchtrennen.
Das in Absatz 1 erwähnte Tier muss immer zwei zugelassene Identifizierungsmittel tragen und die laufende Nummer der Bestandsohrmarke muss gegebenenfalls im Bestandsregister bei dem entsprechenden Tier eingetragen werden.
Art. 96 - Unternehmer, die bei ihren Hirschen die Art des Identifizierungsmittels ändern oder hinzufügen möchten, wie in Artikel 94 Nr. 2 und 3 erwähnt, können bei der Vereinigung einen Antrag einreichen und bestellen die gewünschte Art des Identifizierungsmittels pro Tier für die Neukennzeichnung mit demselben Identifizierungscode. Unternehmer befolgen die Anweisungen der Vereinigung für die Neukennzeichnung der Tiere.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung jedes Tiers binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten Identifizierungsmittels vor. Wenn es sich um die Ersetzung einer Ohrmarke handelt, dürfen Unternehmer die zu ersetzende lesbare Ohrmarke entfernen, indem sie den das Ohr durchstechenden Dorn durchtrennen.
Unternehmer laden binnen sieben Tagen nach Durchführung der Neukennzeichnungen die Vereinigung ein. Während dieses Besuchs führt die Vereinigung eine stichprobenartige Überprüfung der vorgenommenen Neukennzeichnungen und gegebenenfalls der entfernten Identifizierungsmittel durch.
Art. 97 - § 1 - Nur in der in Artikel 94 Nr. 1 erwähnten Situation, und wenn der gehaltene Hirsch dazu bestimmt ist, binnen sieben Tagen nach der Feststellung in einem inländischen Schlachthof geschlachtet zu werden, dürfen Unternehmer das Tier mit einem einzigen lesbaren zugelassenen Identifizierungsmittel abgehen lassen. § 2 - Unternehmer organisieren den in § 1 erwähnten Transport auf solche Weise, dass der gehaltene Hirsch binnen vierundzwanzig Stunden nach dem registrierten Abgangsdatum in einem inländischen Schlachthof ankommt.
Abschnitt 3 - Identifizierung eines nicht identifizierten gehaltenen Hirschs Art. 98 - Unternehmer, die bei einem gehaltenen Hirsch die Unlesbarkeit aller zugelassenen Identifizierungsmittel feststellen oder feststellen, dass ein Hirsch nicht innerhalb der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Fristen identifiziert wurde, halten sich an dieselben Bestimmungen wie für Schafe und Ziegen in Artikel 88.
KAPITEL 12 - Identifizierung und Registrierung gehaltener Kamele Art. 99 - Die Bestimmungen der Artikel 89 bis 98, die für Unternehmer gelten, die Hirsche halten, gelten ebenfalls für Unternehmer, die Kamele halten.
Art. 100 - Wenn Unternehmer sich dafür entscheiden, die von ihnen gehaltenen Kamele anhand einer Kombination mehrerer zugelassener Identifizierungsmittel zu identifizieren, dürfen sie dies nur tun, wenn jedes Identifizierungsmittel denselben individuellen Identifizierungscode trägt.
Wenn Unternehmer sich dafür entscheiden, die von ihnen gehaltenen Kamele anhand einer zugelassenen elektronischen Ohrmarke zu identifizieren, muss diese unter denselben Bedingungen wie eine herkömmliche Ohrmarke verwendet werden.
KAPITEL 13 - Zählung von Schafen, Ziegen, Hirschen und Kamelen Art. 101 - Unternehmer müssen jährlich pro Bestand die Anzahl Schafe, Ziegen, Hirsche und Kamele zählen, die sie am 15. Dezember halten. Sie müssen diese Zahlen bis zum folgenden 15. Januar gemäß den Anweisungen der Vereinigung in ihrem Bestandsregister und in SANITEL registrieren.
Die in Absatz 1 erwähnte Zählung am 15. Dezember umfasst die beiden folgenden Zahlen: 1. Gesamtanzahl identifizierter Tiere, die zu diesem Zeitpunkt in jedem Bestand gehalten werden, 2.Anzahl mindestens sechs Monate alter weiblicher Tiere, die zu der in Nr. 1 erwähnten Anzahl gehören.
KAPITEL 14 - Genehmigung für die Haltung von Schweinen, Geflügel und Mastkälbern Abschnitt 1 - Genehmigung Art. 102 - Unternehmer von Brütereien und Unternehmer, die sich für die Haltung von Schweinen, Geflügel und Mastkälbern registrieren lassen, reichen gleichzeitig mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung bei der Vereinigung ein, die diesen an die Agentur weiterleitet. Nur die Agentur trifft eine Entscheidung über die Genehmigung.
Art. 103 - Die Agentur kann die Genehmigung für eine Brüterei oder für die Haltung von Schweinen, Mastkälbern und Geflügel in einem Betrieb aussetzen oder entziehen, wenn der Unternehmer die in den Artikeln 104, 106, 108, 109 und 110 erwähnten Bedingungen, Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt.
Abschnitt 2 - Genehmigung für die Haltung von Schweinen Art. 104 - Die Bedingungen für einen Betrieb für den Erhalt und die Aufrechterhaltung einer Genehmigung für die Haltung von Schweinen sind: 1. die Bedingungen von Artikel 22, 2.die im Königlichen Erlass vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten festgelegten Bedingungen.
Art. 105 - Unternehmer, die höchstens drei Schweine halten, die zur Kategorie Mastschweine gehören und ausschließlich zur privaten Schlachtung bestimmt sind, benötigen für ihren Betrieb keine Genehmigung für die Haltung von Schweinen.
Abschnitt 3 - Genehmigung für die Haltung von Mastkälbern Art. 106 - Die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung einer Genehmigung für einen Kälbermastbetrieb sind: 1. die Bedingungen von Artikel 22, 2.die Bedingungen von Anlage 5 Buchstabe A. Art. 107 - Rinder, die in einem Kälbermastbetrieb registriert werden, erhalten in SANITEL den spezifischen und nicht umkehrbaren Status als Mastkalb.
Für den nationalen Handel dürfen Mastkälber nur zwischen Kälbermastbetrieben und zu einem Schlachthof verbracht werden.
Abschnitt 4 - Genehmigung für Brütereien und für die Haltung von Geflügel Art. 108 - § 1 - Unternehmer müssen für folgende Betriebe vor Aufnahme der Tätigkeiten die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16.
Januar 2006 erwähnte Genehmigung 10.1 einholen: 1. für Betriebe mit einer Produktionseinheit der Art Brüterei, Auslesebetrieb, Vermehrungsbetrieb und Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel, außer in dem in Artikel 111 Nr.1 erwähnten Fall, 2. für Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der Nutzgeflügel gehalten wird und von der aus es auch im Ausland vermarktet werden soll. § 2 - Die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Genehmigung 10.1 sind: 1. die Bedingungen von Artikel 22, 2.die Bedingungen von Anlage 5 Buchstabe B, 3. die Bedingungen der Artikel 7 und 8 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Art. 109 - § 1 - Wenn das Geflügel nur in den nationalen Handel gebracht wird, müssen Unternehmer für folgende Betriebe vor Aufnahme der Tätigkeiten die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16.
Januar 2006 erwähnte Genehmigung 10.2 einholen: 1. für Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der Nutzgeflügel gehalten wird, mit Ausnahme der in den Artikeln 110 und 111 erwähnten Betriebe, 2.für Aufzuchtbetriebe für Nutzgeflügel. § 2 - Die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Genehmigung 10.2 sind: 1. die Bedingungen von Artikel 22, 2.die Bedingungen von Anlage 5 Buchstabe B, mit Ausnahme von Punkt 1 Buchstabe A Nr. 4, Punkt 1 Buchstabe E Nr. 2 und Punkt 2 Buchstabe G. Art. 110 - § 1 - Für Betriebe mit einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität, dessen Geflügel nur in den nationalen Handel gebracht wird, müssen Unternehmer vor Aufnahme der Tätigkeiten die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 erwähnte Genehmigung 10.2 einholen. § 2 - Die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Genehmigung 10.2 sind die Bedingungen, wie sie in Anlage 5 Buchstabe B festgelegt sind, mit Ausnahme von Punkt 1 Buchstabe A Nr. 4, Punkt 1 Buchstabe E Nr. 2 und Punkt 2 Buchstaben F, G, H und I. § 3 - Ein Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität muss einen Betriebsplan erstellen, in dem die Zusammensetzung der Produktionsdurchgänge festgelegt wird.
Art. 111 - Für folgende Betriebe, aus denen kein Geflügel und keine Geflügelerzeugnisse ins Ausland verbracht werden, ist keine Genehmigung erforderlich: 1. Betriebe mit einer Produktionseinheit der Art Brüterei und einer Produktionseinheit zur Erzeugung von Bruteiern und zur Haltung von Eintagsküken, die der Unternehmer ausschließlich an die in Nr.2 und 3 erwähnten Betriebe liefern möchte, 2. Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der mindestens zweihundert Stück anderes als das in Nr.3 erwähnte Geflügel gehalten werden, 3. Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der weniger als vier Strauße oder weniger als sechs Emus, Nandus und Kasuare gehalten werden, 4.Betriebe, in denen geliefertes Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen sofort freigelassen wird, 5. Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der ausschließlich Sport- und Ziertauben gehalten werden, wie in Artikel 51 § 1 Absatz 2 erwähnt. Art. 112 - § 1 - Wenn eine Produktionseinheit mit einer Genehmigung 10.1 betrieben wird, müssen alle anderen Produktionseinheiten desselben Betriebs mit derselben Genehmigung 10.1 betrieben werden.
Wenn ein Betrieb mit einer Genehmigung 10.1 betrieben wird, muss das gesamte Geflügel aus Betrieben mit einer Genehmigung 10.1 stammen. § 2 - Wenn eine Produktionseinheit mit einer Genehmigung 10.2 betrieben wird, müssen alle anderen Produktionseinheiten desselben Betriebs mit derselben Genehmigung 10.2 betrieben werden.
Wenn ein Betrieb mit einer Genehmigung 10.2 betrieben wird, muss das gesamte Geflügel aus Betrieben mit einer Genehmigung 10.1 oder 10.2 stammen.
KAPITEL 15 - Haltung in Gefangenschaft gehaltener Vögel Art. 113 - Vorliegendes Kapitel gilt nur für die Haltung in Gefangenschaft gehaltener Vögel der in Anhang I Buchstabe B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Arten, mit Ausnahme von Tauben.
Art. 114 - § 1 - Im Hinblick auf die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnte Registrierung legen Unternehmer, die in Artikel 113 erwähnte in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten, der Vereinigung ihrer Wahl ihren Antrag auf Registrierung als Halter und den Antrag für die Registrierung ihres Betriebs für die Haltung dieser Tiere sowie jeden Antrag auf Änderung vor.
Die in Absatz 1 erwähnte Registrierung ist nicht erforderlich für Unternehmer, die weniger als zweihundert in Artikel 113 erwähnte in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die keine Laufvögel sind, halten.
Das Verfahren zur Registrierung von Unternehmern, die in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten, und von Betrieben zur Haltung dieser Tiere erfolgt gemäß Artikel 2 § 1quater des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006, wird jedoch von der Vereinigung durchgeführt. § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 vorgesehene Registrierung werden die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten zu erteilenden Angaben durch die Angaben in Anlage 2 ergänzt. § 3 - Wenn der in § 1 erwähnte Registrierungsantrag vollständig ist, registriert die Vereinigung den Unternehmer und den Betrieb in SANITEL und wird sie zu der in Artikel 4 erwähnten Vereinigung. § 4 - Als Nachweis für die Registrierung eines Unternehmers und seines Betriebs in SANITEL oder für Änderungen in SANITEL erhält der Unternehmer von der Vereinigung binnen dreißig Tagen ein Bestandsblatt mit einer Zusammenfassung der über den Unternehmer und seinen Betrieb registrierten Daten. § 5 - In demselben Betrieb werden nur ein Unternehmer und eine Bestandsnummer für alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel registriert.
Art. 115 - Wenn Unternehmer in einem Betrieb für die Haltung der in Artikel 113 erwähnten Vögel außerdem Geflügel halten, gelten zudem die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Absatz 2.
KAPITEL 16 - Haltung von Schweinen, die als Heimtiere gehalten werden Art. 116 - § 1 - In vorliegendem Kapitel sind Abweichungen für die Haltung von Schweinen, die als Heimtiere gehalten werden, vorgesehen, und es gilt nur für die Haltung von Schweinen, die als Heimtiere in einem Betrieb ohne andere Schweinekategorien gehalten werden.
Ein als Heimtier gehaltenes Schwein ist ein Schwein, das gehalten wird, ohne es für die Zucht zu verwenden oder zu vermarkten. Weder dieses Tier noch davon stammende Erzeugnisse dürfen in die Nahrungsmittelkette gelangen oder für den Eigenverbrauch bestimmt sein.
Ein als Heimtier gehaltenes Schwein, das für die Zucht verwendet wird, wird als Zuchtschwein angesehen, Wenn als Heimtiere gehaltene Schweine in einem Betrieb gehalten werden, in dem auch andere Kategorien von Schweinen gehalten werden, gelten für die als Heimtiere gehaltenen Schweine dieselben Vorschriften des vorliegenden Erlasses wie für die anderen Schweine. § 2 - Folgende Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für Unternehmer von Betrieben mit Schweinen, die als Heimtiere gehalten werden: 1. Artikel 13, 2.Artikel 56 bis 59, 3. Artikel 102 bis 105. § 3 - In Abweichung von Artikel 116 § 1 Absatz 2 dürfen Unternehmer ihr als Heimtier gehaltenes Schwein gelegentlich vermarkten, wenn dieses Schwein: 1. entweder sein ursprüngliches Identifizierungsmittel trägt 2.oder gemäß den Bestimmungen von Artikel 59 § 2 neu gekennzeichnet wird 3. oder von einem zugelassenen Tierarzt gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 bei der Durchführung der in Absatz 2 erwähnten Gesundheitsuntersuchung identifiziert wird. Unternehmer lassen das in Absatz 1 erwähnte als Heimtier gehaltene Schwein, das sie gelegentlich vermarkten wollen, von einem zugelassenen Tierarzt untersuchen. Das Schwein darf erst vermarktet werden, nachdem dieser Tierarzt eine Bescheinigung ausgestellt hat, in der er auf der Grundlage einer klinischen Untersuchung des zu vermarktenden Tiers erklärt, dass das Tier klinisch gesund ist und dass keine Anzeichen bestehen, die eine Ansteckung mit einer meldepflichtigen Krankheit vermuten lassen. In dieser Bescheinigung wird auch die Identifizierungsnummer des Schweins angegeben.
Die Bescheinigung muss in doppelter Ausfertigung erstellt werden und ist ab ihrer Erstellung höchstens sieben Tage gültig.
Der Überlassende behält ein Exemplar der Bescheinigung und übergibt das andere Exemplar dem Übernehmer des Schweins. Beide Parteien bewahren die Bescheinigung während drei Jahren auf.
Muster und Inhalt der Bescheinigung werden von den Vereinigungen festgelegt und von der Agentur validiert. Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar.
Art. 117 - Wenn Unternehmer in demselben Betrieb sowohl Schweine, die als Heimtiere gehalten werden, als auch Schweine halten möchten, gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
KAPITEL 17 - Maßnahmen Art. 118 - Die Agentur kann einem Unternehmer die Befugnis zur Identifizierung oder Neukennzeichnung von Tieren zeitweilig entziehen, wenn er die Identifizierung und Registrierung nicht, unvollständig oder fehlerhaft ausführt oder wenn mehrmals festgestellt wird, dass er laut Urteil der Agentur nicht mehr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses handelt.
Während des Zeitraums, in dem diese Befugnis dem Unternehmer entzogen ist, zieht er für jede Identifizierung, Neukennzeichnung und Registrierung im Betrieb die Vereinigung innerhalb der in vorliegendem Erlass festgelegten Fristen hinzu.
Ist die Befugnis dem Unternehmer entzogen worden, gibt er unverzüglich alle noch nicht verwendeten Identifizierungsmittel bei der Agentur ab, die sie ihrerseits der Vereinigung übermittelt.
Art. 119 - Unter Beschränkung für die Verbringung, wie in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erwähnt, versteht man: ein sofortiges Verbot der Verbringung aller Rinder aus dem Betrieb, außer wenn Rinder, die den Bestimmungen über die Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit, wie durch die Verordnung (EU) 2016/429 und vorliegenden Erlass auferlegt, vollständig genügen, zu einem im Inland gelegenen Schlachthof verbracht werden. Diese Maßnahme bleibt in Kraft, bis alle Rinder den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig genügen.
Art. 120 - Die Agentur kann auf Kosten des Unternehmers die Tötung eines Tiers oder einer Gruppe von Tieren im Hinblick auf deren Vernichtung anordnen, wenn sie überhaupt nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die betreffende Tierart identifiziert oder registriert sind oder wenn festgestellt wird, dass sie ausgetauschte und/oder gefälschte Identifizierungsmittel tragen.
Unternehmer müssen diese Maßnahme binnen der von der Agentur festgelegten Frist einhalten und umsetzen.
Art. 121 - Wenn die Agentur auf der Grundlage von Tatsachen vor Ort oder einer gerichtlichen Entscheidung feststellt, dass der registrierte Unternehmer eines Bestandes die Aufgaben des Verantwortlichen, wie in Artikel 7 Absatz 3 erwähnt, nicht mehr erfüllt oder nicht mehr in der Lage ist, diese zu erfüllen, beauftragt sie die Vereinigung mit der Registrierung eines neuen Unternehmers in SANITEL, den die Agentur entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb bestimmt.
KAPITEL 18 - Übergangsbestimmungen Art. 122 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses darf das Verbringungsdokument in Papierform für ein Rind, wie in Artikel 67 § 1 erwähnt, noch durch den entsprechenden Pass dieses Rindes ersetzt werden, der Teil des Identifizierungsdokuments ist, das in Anwendung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ausgestellt wurde, sofern der Unternehmer darin dieselben Angaben wie in Artikel 67 § 1 vorgesehen vermerkt.
Die Verwendung des in Absatz 1 erwähnten Identifizierungsdokuments läuft an einem vom Minister zu bestimmenden Datum aus.
Art. 123 - Bis zu einem Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann das Muster des Betriebsregisters im Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 7. Januar 2003 zur Festlegung von Ausführungsmodalitäten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 8.
August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern weiterhin als Bestandsregister in Betrieben mit nur einem Rinderbestand verwendet werden.
Art. 124 - Die Ersetzung der Genehmigung des Händlerstalls für Rinder durch die in Artikel 17 vorgesehene Genehmigung als Händler und eine spezifische Bestandsnummer für den Händlerstall, die von der Vereinigung gemäß den Anweisungen der Agentur durchgeführt wird, erfolgt für jeden Händler bis zu dem in Artikel 128 Absatz 2 vorgesehenen Datum.
KAPITEL 19 - Schlussbestimmungen Art. 125 - § 1 - Der Tarif der Gebühren für die Identifizierung und die Registrierung von Tieren, die zu Lasten der Unternehmer gehen, die diese Tiere halten, ist im Königlichen Erlass vom 14. Mai 2012 über die Gebühren für die Identifizierung und Registrierung von Tieren festgelegt. § 2 - Die Kosten für die Durchführung folgender Untersuchungen in Anwendung der Artikel 7 und 8 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gehen im Rahmen der Haushaltsmittel zu Lasten der Agentur, ausgenommen das etwaige Tätigwerden des Betriebstierarztes: 1. die in Anlage 6 Punkt 3 erwähnten Untersuchungen in Betrieben, in denen Zuchtgeflügel gehalten wird, 2.einmal jährlich die in Anlage 6 Punkt 1 erwähnte Untersuchung, die von der Vereinigung durchgeführt wird.
Art. 126 - Die in Artikel 102 erwähnten Genehmigungen werden von der Agentur gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 8 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 erteilt.
Widerspruch gegen den Beschluss der Agentur, die in Artikel 17 und Artikel 102 erwähnte Genehmigung zu entziehen, auszusetzen oder besonderen Beschränkungen zu unterwerfen, wird gemäß dem in Artikel 16 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 festgelegten Verfahren eingelegt.
Art. 127 - Der Minister kann die Anlagen abändern.
Der Minister kann für die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Erlasses und der Verordnung (EU) 2016/429, ihrer delegierten Verordnungen und ihrer Durchführungsverordnungen Muster für Dokumente und Register und die Modalitäten für ihre Verwendung festlegen.
Art. 128 - Vorliegender Erlass tritt am 13. Juni 2022 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 17 § 1.
Artikel 17 § 1 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Die anderen durch vorliegenden Erlass für Händler und ihre Händlerställe festgelegten Bestimmungen gelten uneingeschränkt. Bis zum 1. Juli 2023 bleiben Händlerställe Betriebe ohne spezifische Bestandsnummer, jedoch mit einer Genehmigung 12.4.1, wie im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 erwähnt.
Art. 129 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL
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FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 20. MAI 2022 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, des Artikels 3 Nr. 15 und des Artikels 18;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, des Artikels 4 Absatz 1;
Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), insbesondere des Teils IV und des Artikels 269 und seiner delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), des Artikels 138;
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 2 und 3, des Artikels 15 Nr. 3, des Artikels 17 Absatz 1 und Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1, § 6, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, Nr. 13;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, des Artikels 3bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.Dezember 2003 und 23. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 4. Oktober 2021;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 21-2021 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 17. Dezember 2021;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.
Dezember 2021;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 46/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.
März 2022;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.897/3 des Staatsrates vom 28. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass werden zusätzliche Bedingungen, Anforderungen und Pflichten für die Haltung, Identifizierung und Registrierung bestimmter Landtiere festgelegt, in Ausführung und Ergänzung der Vorschriften, die in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") und in ihren delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen festgelegt sind, § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf die Haltung, Identifizierung und Registrierung von Equiden. § 3 - Die auf Geflügel der Kategorie Eintagsküken anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden gegebenenfalls auch Anwendung auf die Kategorie Eier in Schlupfbrutphase. § 4 - Die auf Kaninchen anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind gegebenenfalls auch auf andere Hasentiere anwendbar, die für die Erzeugung von Fleisch oder anderen Erzeugnissen oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft gehalten werden, und die Zucht dieser Tiere zu diesen Zwecken. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die sich auf reglementierte Tierkrankheiten beziehen, betreffen die vom König in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestimmten Tierkrankheiten.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind: 1. in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), 2. in Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28.Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, 3. in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17.Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union. § 2 - Ergänzend zu den in § 1 erwähnten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. SANITEL: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 109 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnt, 2.Vereinigung: Vereinigung, die durch den Ministeriellen Erlass vom 26. November 2006 zur Zulassung von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten zugelassen ist. Vereinigungen sind eine Stelle im Sinne von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429, 3. Kategorie: Tierkategorie, wie in Anlage 1 für jede Tierart bestimmt und geregelt, 4.Nutzungstyp: Typ, wie für jede Tierart in Anlage 1 bestimmt, 5. Art von Betrieben: Art, wie für jeden Betrieb in Anlage 1 bestimmt, 6.Kaninchen: Kaninchen, die für die Erzeugung von Fleisch oder anderen Erzeugnissen oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft gehalten werden, und die Zucht dieser Tiere zu diesen Zwecken, 7. Geflügelbestand: sämtliches Geflügel derselben Tierart, desselben Nutzungstyps, desselben Alters mit demselben Gesundheitsstatus, das in derselben Produktionseinheit gehalten wird und daher eine einzige epidemiologische Einheit bildet, 8.Tiercharge: Gesamtheit oder Anzahl Tiere eines Bestands, 9. Produktionsdurchgang: gesamtes Nutzgeflügel in einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität, und zwar zwischen zwei Leerzeiten, 10.Produktionseinheit: Gesamtheit aus einem oder mehreren Ställen und gegebenenfalls den dazugehörigen Auslaufflächen in einem Betrieb, in dem ein Bestand untergebracht ist, 11. Art von Produktionseinheit: Art, wie in Anlage I bestimmt, 12.Bestand: Gruppe von Tieren derselben Tierart oder Geflügelbestand, die in einem Betrieb in derselben Produktionseinheit gehalten werden und daher eine einzige epidemiologische Einheit mit demselben Gesundheitsstatus bilden.
In Ställen schließt der Begriff Bestand mindestens alle Tiere ein, die dasselbe Luftvolumen teilen.
Güllegruben und Förderbänder für Ausscheidungen und Eier dürfen zwischen Produktionseinheiten durchgehend sein, wenn sie ausreichend abgeschirmt sind und das Geflügel nicht direkt mit ihnen in Kontakt kommen kann. Gegebenenfalls beurteilt die Agentur, ob die Abtrennung ausreichend ist.
Gegebenenfalls beurteilt die Agentur den epidemiologischen Zusammenhang zwischen den Einheiten, 13. Bestandsnummer: individuelle Nummer eines Bestands auf der Grundlage der individuellen Registrierungsnummer, die jedem in SANITEL registrierten Betrieb zugeteilt wird, 14.Bestandscode: abgekürzte Bestandsnummer, die sich aus vier alphanumerischen Zeichen zusammensetzt, an die Bestandsnummer gekoppelt ist und mindestens individuell pro Betrieb ist.
Zugunsten anderer Vorschriften kann die Anzahl Zeichen des Bestandscodes geändert werden, 15. Kapazität: in SANITEL registrierte Zahl, die die Höchstzahl von Tieren pro Bestand und gegebenenfalls pro Kategorie angibt, die ein Unternehmer in seinem Betrieb hält, 16.Händler: Unternehmer, der mit Tieren handelt und gegebenenfalls einen Händlerstall betreibt, 17. Händlerstall: Produktionseinheit mit einer spezifischen Bestandsnummer, in der ein Händler die von ihm vermarkteten Tiere unterbringt, 18.Lieferant: Hersteller oder Vertreiber, der zugelassene Identifizierungsmittel verkauft, 19. zugelassenes Identifizierungsmittel: Identifizierungsmittel, das in der Liste in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführt und vom Minister zugelassen ist, 20.Ohrmarke: ein Paar Plättchen oder Clip aus Kunststoff oder Metall, bestehend aus einem Plättchen mit Dornteil, das den Dorn zum Durchstechen des Ohres trägt, und einem Plättchen mit Lochteil, das den Dorn umschließt, 21. Identität eines Rindes: alle in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe B Nr.3 Buchstabe a) bis einschließlich e) erwähnten Daten, 22. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der im Königlichen Erlass vom 20.Mai 2022 zur Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist, 23. Reinigung: sorgfältiges Entfernen jeglicher Verunreinigungen, jeden Staubs und aller Einstreureste, Exkremente, Futtermittel und anderen Stoffe, 24.Desinfektion: Anwendung eines Desinfektionsmittels oder einer gleichwertigen Alternative nach der Reinigung, entsprechend der Gebrauchsanweisung, 25. Desinfektionsmittel: Desinfektionsmittel, das als Arzneimittel über eine Inverkehrbringungsgenehmigung verfügt oder als Biozid über eine Zulassung oder Anmeldung verfügt, 26.private Schlachtung: Schlachtung, wie in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland geschlachteten Tiere erwähnt, 27. Königlicher Erlass vom 16.Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.
Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, 28. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), 29. delegierte Verordnung (EU) 2019/2035: delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28.Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, 30. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 31.Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister.
KAPITEL 2 - Übertragung von Aufgaben an die Vereinigungen Art. 3 - § 1 - Die Vereinigungen haben folgende Aufgaben: 1. Begleitung und Betreuung der Unternehmer bei der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, 2.Verwaltung von SANITEL und zu diesem Zweck wahlweise die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und der Unterhalt von Schnittstellen, 3. Entwicklung, Zurverfügungstellung und Unterhalt von Schnittstellen mit SANITEL auf Antrag eines Nutzers und in diesem Fall auf dessen Kosten, 4.Erhebung, Verwaltung und gegebenenfalls Berichtigung der Daten in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung der Tiere, Bestände, Unternehmer und Betriebe in SANITEL, 5. Erhebung und Verwaltung der Daten in Bezug auf die Verbringungen von Tieren im Hinblick auf ihre Rückverfolgbarkeit und gegebenenfalls Berichtigung dieser Daten.Die Kosten für Berichtigungen werden Unternehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses angerechnet, 6. Beurteilung der Anträge auf Zulassung von Identifizierungsmitteln, 7.Überwachung der Qualität der zugelassenen Identifizierungsmittel, 8. Verwaltung der Bestellungen und Lieferungen von zugelassenen Identifizierungsmitteln an die Unternehmer, 9.Erstellung und Verwaltung der Identifizierungsdokumente für Rinder, wie in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, 10. Erstellung und Verwaltung der Verbringungsdokumente für Rinder, wie in den Artikeln 75 und 76 vorgesehen, 11.Erstellung und Verwaltung der Verbringungsdokumente, wie in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 24 vorgesehen, 12. Erstellung und Verwaltung der sonstigen Dokumente und Etiketten, die in vorliegendem Erlass vorgesehen sind, 13.Ausführung der in den Nummern 1 bis 8, 11 und 12 erwähnten Aufgaben in Bezug auf Brütereien. § 2 - Die Vereinigungen legen für die Ausführung der in § 1 erwähnten Aufgaben die notwendigen Verfahren und Anweisungen fest. Die Vereinigungen veröffentlichen diese Anweisungen und Verfahren auf ihrer Website und informieren die Unternehmer darüber. § 3 - Vereinigungen bewahren die Identifizierungsdokumente von Rindern aus dem Ausland und die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen während mindestens sechs Monaten auf.
Art. 4 - § 1 - Für die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses müssen sich Unternehmer und Betriebstierärzte an die Vereinigung wenden, die laut SANITEL mit der Verwaltung des Betriebs beauftragt ist.
Jegliche Kommunikation mit SANITEL durch oder für einen Unternehmer erfolgt entweder direkt in SANITEL oder über eine Schnittstelle der Vereinigung. § 2 - Registrierte Unternehmer können bei einer anderen Vereinigung beantragen, dass diese zu der in § 1 erwähnten Vereinigung wird.
Vereinigungen, die die Zuweisung annehmen, registrieren ihre Verbindung mit dem Betrieb in SANITEL. Ein Betrieb kann gleichzeitig nur mit einer Vereinigung verbunden sein.
Art. 5 - Jeder Unternehmer muss der Agentur, der Vereinigung, dem Betriebstierarzt oder dem bestimmten Tierarzt die Hilfestellung leisten, die erforderlich ist, um die Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, und er hält sich an die von der Agentur und der Vereinigung erstellten Verfahren und Anweisungen.
KAPITEL 3 - Registrierung der Unternehmer, Betriebe und Bestände Abschnitt 1 - Registrierung der Unternehmer und Betriebe Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnte Registrierung legen Unternehmer der Vereinigung ihrer Wahl ihren Antrag auf Registrierung als Halter und den Antrag für die Registrierung ihrer Betriebe für die Haltung von Tieren und alle Anträge auf Änderung vor. Für jede Tierart muss ein gesonderter Antrag eingereicht werden. Bei Geflügel kann ein einziger Antrag für alle Arten von Vögeln ausreichen, und es gelten insbesondere die Artikel 9 bis 11.
Das Verfahren zur Registrierung von Unternehmern, die Tiere halten, und von Tierhaltungsbetrieben erfolgt gemäß Artikel 2 § 1quater des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006, wird jedoch von der Vereinigung durchgeführt. § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 vorgesehene Registrierung werden die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten zu erteilenden Angaben durch die Angaben in Anlage 2 ergänzt.
Wenn eine Genehmigung erforderlich ist, sind die zu erteilenden Angaben die in Artikel 96 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Angaben, ergänzt durch die Angaben in Anlage 2. § 3 - Wenn der in § 1 erwähnte Registrierungsantrag vollständig ist, registriert die Vereinigung den Unternehmer und den Betrieb in SANITEL und wird zu der in Artikel 4 erwähnten Vereinigung. Wenn für die Haltung von Tieren eine Genehmigung erforderlich ist, wartet die Vereinigung die Entscheidung der Agentur ab, bevor sie eine Bestandsnummer zuteilt. § 4 - Als Nachweis für die Registrierung eines Unternehmers und seines Betriebs in SANITEL oder für Änderungen dieser Registrierung erhält der Unternehmer von der Vereinigung binnen dreißig Tagen ein Bestandsblatt mit einer Zusammenfassung der über den Unternehmer und seinen Betrieb registrierten Daten. Diese Frist wird auf fünfundvierzig Tage erhöht, wenn eine Genehmigung erforderlich ist.
Das Bestandsblatt wird pro Tierart und gegebenenfalls pro Bestand oder für alle Bestände erstellt. § 5 - Der Unternehmer darf in seinem Betrieb keine anderen Tierkategorien und -arten oder unter anderen Bedingungen halten, als in Sanitel registriert.
Die Anzahl der vom Unternehmer gehaltenen Schweine und des Geflügels darf die Kapazität nicht überschreiten. § 6 - Dieser Artikel 6 gilt ebenfalls für Unternehmer von Brütereien. § 7 - Dieser Artikel 6 gilt nicht für: 1. Unternehmer, die in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten.Für diese Unternehmer gilt Artikel 114, 2. Personen, die ein zur privaten Schlachtung bestimmtes Tier halten, sofern diese Personen jederzeit im Besitz einer Schlachterklärung sind und das Tier nur während der Gültigkeitsdauer dieser Schlachterklärung halten. Art. 7 - In demselben Betrieb werden nur ein Unternehmer und eine Bestandsnummer pro Tierart registriert. Für Geflügel und in Brütereien wird ein einziger Unternehmer pro Betrieb für das gesamte Geflügel registriert.
Rinder und Mastkälber dürfen anhand einer separaten Bestandsnummer unterschieden werden, sofern der Betrieb für die Haltung von Mastkälbern über eine Genehmigung gemäß Artikel 106 verfügt.
Der registrierte Unternehmer ist auch die für die Tiere verantwortliche Person, die gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt.
Abschnitt 2 - Betriebe mit mehreren Produktionseinheiten Art. 8 - § 1 - In Abweichung von Artikel 7 kann ein Unternehmer einen schriftlichen Antrag bei der Vereinigung einreichen, um in demselben Betrieb für dieselbe Tierart mehrere Produktionseinheiten registrieren zu lassen, sofern diese Produktionseinheiten separate Einheiten bilden, sodass die Bestände weder innen noch im Freien in direkten Kontakt miteinander kommen.
Für alle Produktionseinheiten mit derselben Tierart in demselben Betrieb muss ein einziger Unternehmer als Halter dieser Tiere registriert sein. § 2 - Wenn Tiere derselben Tierart in verschiedenen Produktionseinheiten desselben Betriebs gehalten werden, gelten folgende Bedingungen: 1. für jede Produktionseinheit werden gemäß Artikel 22 separate Aufzeichnungen geführt, 2.jegliche Verbringung von Tieren zwischen Produktionseinheiten wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses aufgezeichnet, 3. die in Artikel 20 erwähnten Bedingungen, wenn es sich um einen Händler handelt. § 3 - Ein Antrag auf Haltung mehrerer Produktionseinheiten pro Tierart in demselben Betrieb umfasst Folgendes: 1. detaillierter Plan des Betriebs mit Angabe der Produktionseinheiten, die der Unternehmer pro Bestand benutzen möchte, 2.vom Unternehmer unterschriebene Erklärung gemäß einem von der Vereinigung zur Verfügung gestellten Muster, aus der hervorgeht, dass er von den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen, die jederzeit eingehalten werden müssen, Kenntnis hat.
Die Vereinigung führt den Antrag aus, sofern er vollständig ist, und setzt die Agentur davon in Kenntnis. Bei anderen als den in Artikel 20 erwähnten Anträgen muss die Vereinigung die Entscheidung der Agentur nicht abwarten, befolgt jedoch gegebenenfalls deren Anweisungen.
Die Vereinigung teilt jeder zusätzlichen Produktionseinheit für dieselbe Tierart gemäß den Anweisungen der Agentur eine zusätzliche Bestandsnummer zu. § 4 - In Betrieben mit mehreren Beständen teilt die Agentur jedem Bestand pro reglementierter Tierkrankheit denselben Gesundheitsstatus zu, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften für die reglementierten Krankheiten.
Abschnitt 3 - Spezifische Regeln für Geflügelbetriebe Art. 9 - § 1 - Wenn in einem anderen als den in Artikel 11 erwähnten Betrieben gleichzeitig mehrere Geflügelarten oder Geflügel verschiedener Typen, verschiedener Kategorien oder unterschiedlichen Alters gehalten werden, muss der Unternehmer diese Tiere gemäß den Bedingungen, dem Verfahren und den Vorschriften, die in Artikel 8 erwähnt sind, in separaten Produktionseinheiten unterbringen.
Unternehmer, die in ihrem Geflügelbetrieb auch Vögel der zehn in Anhang I Buchstabe B der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Arten anliefern und halten, müssen die Vögel unter denselben Bedingungen halten, die für Geflügel gelten. Sie dürfen diese Tiere in diesem Betrieb nicht als in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten. § 2 - Bei der Bestückung mit einem neuen Bestand an Geflügel dürfen zusätzlich zu der Kapazität maximal fünf Prozent Geflügel geliefert werden. Dieser Höchstwert beträgt drei Prozent, wenn es sich um Masthähnchen handelt.
Wenn die Bestückung anhand von Eiern in Schlupfbrutphase erfolgt, darf zusätzlich zu der in Absatz 1 festgelegten Anzahl gemäß dem von der Brüterei prognostizierten Ausbrütungsprozentsatz eine weitere Anzahl Eier in Schlupfbrutphase geliefert werden, ohne letztendlich die in Absatz 1 vorgesehene Anzahl Eintagsküken zu überschreiten.
Art. 10 - Wenn in einer Brüterei verschiedene Geflügelarten ausgebrütet werden, muss der Unternehmer dies in seinem Registrierungsantrag angeben. Die Vereinigung teilt pro gehaltener Geflügelart eine Bestandsnummer zu.
In der in Absatz 1 erwähnten Brüterei müssen die verschiedenen Geflügelarten nicht in separaten Produktionseinheiten untergebracht werden.
Art. 11 - § 1 - Unternehmer, die in einem Betrieb mit einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität gleichzeitig mehrere Geflügelarten oder -typen halten, müssen dies in ihrem Registrierungsantrag angeben. Die Vereinigung teilt pro gehaltener Geflügelart und gehaltenem Geflügeltyp eine Bestandsnummer zu.
Für Betriebe mit einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität gelten folgende abweichende Bedingungen und Bestimmungen: 1. Unternehmer müssen die verschiedenen Geflügelarten nicht in separaten Produktionseinheiten unterbringen.2. Die in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen müssen nicht angewandt werden.3. Per Produktionsdurchgang wird als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen.4. Bestände dürfen im selben Luftvolumen untergebracht werden, sofern sie pro Tierart und Typ in separaten Ständen untergebracht werden. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 gelten auch für registrierte Betriebe für die Haltung einer kleinen Anzahl Geflügel, wie in Artikel 111 erwähnt.
Art. 12 - § 1 - Bei der Bestückung einer Produktionseinheit mit Geflügel darf der Zeitabstand zwischen dem Eintreffen des ersten und des letzten Tiers höchstens zweiundsiebzig Stunden betragen.
In Abweichung von Absatz 1 darf bei Legegeflügel der Zeitabstand zwischen dem Eintreffen des ersten und des letzten Tiers höchstens sieben Tage betragen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: 1. die Hinzufügung oder Erneuerung der Hähne im Fall von Zuchtgeflügel, 2.die Einführung von zusätzlichem Legegeflügel im Fall von Mauserbeständen.
Abschnitt 4 - Spezifische Regeln für Betriebe, in denen Schweine gehalten werden Art. 13 - § 1 - Registrierte Unternehmer, die Schweine halten, können bei der Vereinigung einen schriftlichen Antrag einreichen, um an denselben Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, einen einzelnen Betrieb als Nebenstandort anzuschließen, gemäß folgenden Bedingungen: 1. Ziel des Nebenstandorts ist die Isolierung neu gekaufter Schweine, bevor sie in den Schweinehaltungsbetrieb eingestellt werden.Dieser Standort wird dann als Isolierstall angesehen. 2. Dieser Nebenstandort muss gemäß Artikel 6 in SANITEL registriert sein.3. Dieser Standort muss in einem Umkreis von höchstens 5 km um den Schweinehaltungsbetrieb, mit dem er verbunden ist, liegen. § 2 - Unternehmer, die mehrere Schweinehaltungsbetriebe betreiben, dürfen den in § 1 erwähnten Isolierstall auch für die Isolierung von Schweinen nutzen, die für ihre anderen Schweinehaltungsbetriebe bestimmt sind.
Schweine desselben Unternehmers, die gleichzeitig isoliert werden, dürfen anschließend zu seinen verschiedenen Betrieben verbracht werden.
Art. 14 - Wenn Unternehmer sowohl Schweine als auch als Heimtiere gehaltene Schweine im selben Betrieb halten möchten, muss für die als Heimtiere gehaltenen Schweine eine separate Bestandsnummer gemäß Artikel 8 beantragt werden und müssen die als Heimtiere gehaltenen Schweine dieses Bestands strikt von den Produktionseinheiten mit Schweinen getrennt halten.
Wenn ein Betrieb mit Schweinen auch eine Kategorie von Schweinen beherbergt, die als Heimtiere gehalten werden, gelten für diese Schweine dieselben Regeln wie für die anderen Schweine, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften für die reglementierten Krankheiten.
Abschnitt 5 - Spezifische Regeln für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden Art. 15 - § 1 - Unternehmer, die Rinder halten, können bei der Vereinigung einen schriftlichen Antrag einreichen, um an denselben Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, höchstens zwei Nebenstandorte für die Unterbringung eines Rinderbestands anzuschließen. Jeder dieser Nebenstandorte wird von der Vereinigung in SANITEL registriert. Die Rinder an diesen Nebenstandorten bleiben unter derselben Bestandsnummer registriert wie der Betrieb, der der Hauptsitz ist.
Der Hauptsitz ist immer der aktive Betrieb und hat immer eine vollständige Adresse. Wenn ein Nebenstandort keine vollständige Adresse hat, werden seine geografischen Koordinaten in SANITEL registriert.
Nebenstandorte müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen zusammen mit dem Hauptsitz in einem Kreis mit einem Radius von höchstens 25 km liegen.2. In einem Nebenstandort dürfen nur Rinder eines einzigen Bestands des Hauptsitzes untergebracht werden.3. Jeder Nebenstandort verfügt immer über die notwendigen Infrastrukturen für die dauerhafte Unterbringung von Rindern.Weiden für die saisonale Weidehaltung, mit oder ohne Unterstand, können nicht als Nebenstandort angesehen werden.
Die Vereinigung registriert den Antrag und informiert die Agentur. Die Vereinigung muss nicht die Entscheidung der Agentur abwarten, befolgt jedoch gegebenenfalls deren Anweisungen. § 2 - Unternehmer, die den Hauptsitz wechseln möchten, müssen das in Artikel 6 vorgesehene Registrierungsverfahren einhalten. § 3 - Die Agentur teilt für die Gesamtheit eines Betriebs und seiner Nebenstandorte pro reglementierter Tierkrankheit denselben Gesundheitsstatus zu, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften für die reglementierten Krankheiten. § 4 - Kälbermastbetriebe werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt.
Art. 16 - Unternehmer, die Rinder auf Weiden halten, die sich außerhalb eines Umkreises von höchstens 25 km um den Betrieb oder außerhalb des in Artikel 15 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Kreises befinden, müssen dies jährlich vor dem 1. April bei der Vereinigung melden, die diese Weiden in SANITEL registriert. Die Meldung enthält Folgendes: Katasternummer der Parzelle, Adresse oder geografische Koordinaten, Katastermutterrolle mit Namen der Unternehmer, Benutzer der angrenzenden Weiden, wenn dort auch Rinder gehalten werden.
Abschnitt 6 - Händler mit Betrieb Art. 17 - § 1 - In Anwendung von Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 muss ein Händler mit Händlerstall sich als Unternehmer registrieren lassen, wie in Artikel 6 vorgesehen.
Die Vereinigung registriert den Händler und seinen Händlerstall unter der Bedingung, dass er die Genehmigung als Händler mit Unterbringung, die er bei der Agentur beantragen kann, vorweisen kann. Die Vereinigung überprüft diese Genehmigung bei der Agentur, bevor sie dem Händlerstall eine spezifische Bestandsnummer zuteilt. § 2 - Die Vereinigung informiert den Rinderhändler über seine Verpflichtung, den Zugang, den Abgang und den Tod von Rindern gemäß Artikel 66 auf elektronischem Wege in SANITEL zu registrieren. § 3 - Von einem Geflügelhändler gekauftes und anschließend in seinem Händlerstall entladenes oder an einem Auftriebsort angebotenes Geflügel wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Geflügel, sondern als in Gefangenschaft gehaltene Vögel angesehen.
Art. 18 - Rinderhändler dürfen ein Rind höchstens dreißig Tage lang in ihrem Händlerstall halten. Der Tag des Zugangs und der Tag des Abgangs werden mitgezählt.
Art. 19 - § 1 - Rinderhändler dürfen Tiere aus dem Händlerstall im Freien nur auf Weiden lassen, die an den Betrieb angrenzen und nicht an andere Weiden eines anderen Betriebs, in dem Rinder gehalten werden. § 2 - Rinderhändler können sich für die Bestände des Betriebs, in dem sich auch ihr Händlerstall befindet, nicht auf die Bestimmungen von Artikel 15 berufen. § 3 - Händler dürfen Rinder des Betriebs, in dem sich auch ihr Händlerstall befindet, nicht auf Weiden bringen, die sich außerhalb eines Umkreises von höchstens 25 km um den Betrieb befinden. § 4 - Es ist verboten, in demselben Betrieb gleichzeitig einen Kälbermastbetrieb und einen Händlerstall zu betreiben.
Art. 20 - § 1 - Rinderhändler, die in demselben Betrieb sowohl einen Händlerstall als auch eine Rinderzucht halten möchten, befolgen das Verfahren und die Bedingungen, wie in Artikel 8 vorgesehen, der Antrag muss jedoch vorab von der Agentur gebilligt werden.
In Ergänzung zu Artikel 8 § 2: 1. müssen in einem Händlerstall immer Ställe zur Unterbringung von Rindern vorhanden sein.Händler dürfen in ihrem Händlerstall nicht mehr Rinder halten, als sie jederzeit vollständig einstallen können, 2. muss um den Händlerstall eine permanente Einfriedung vorhanden sein, so dass Tiere dieses Bestands nicht entweichen oder Zugang zu anderen Produktionseinheiten haben können.Die Agentur beurteilt die Qualität der Einfriedung. § 2 - Um die in § 1 erwähnte Billigung zu erhalten, übermittelt die Vereinigung den Antrag der Agentur. Die Agentur trifft binnen dreißig Tagen nach Erhalt einer vollständigen Akte eine Entscheidung. Ist binnen dieser Frist keine Entscheidung getroffen worden, wird der Antrag als günstig angesehen.
Erteilt die Agentur ihre Billigung nicht, können Händler sich dafür entscheiden, in dem betreffenden Betrieb entweder einen Händlerstall oder eine Rinderzucht beizubehalten. § 3 - Ein in § 1 erwähnter Händler, der seine Genehmigung als Händler verliert, verliert jede spezifische Bestandsnummer für jeden seiner Betriebe und muss alle im Händlerstall vorhandenen Rinder binnen sieben Tagen nach Notifizierung des Verlusts vermarkten oder sie gemäß den hierfür geltenden Verfahren in seinen eigenen Bestand aufnehmen. § 4 - In Betrieben, in denen die in § 3 erwähnten Maßnahmen ausgeführt wurden, wird für mindestens ein Jahr nach der Entscheidung keine spezifische Bestandsnummer für einen Händler zugeteilt.
KAPITEL 4 - Anforderungen für die Haltung von Tieren Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Unternehmer, die Tiere halten Art. 21 - Bestände aus verschiedenen Betrieben dürfen keinen Kontakt miteinander haben.
Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu vermeiden, dass ihre Bestände mit anderen Beständen in Kontakt kommen.
Eine Ausnahme zu diesem Artikel gilt für die Inanspruchnahme des öffentlichen Deckdienstes.
Abschnitt 2 - Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen Art. 22 - § 1 - Unternehmer, die Tiere halten, führen Aufzeichnungen, wie in den Artikeln 102 und 106 der Verordnung (EU) 2016/429, ihren delegierten Rechtsakten und im vorliegenden Erlass vorgesehen, und bewahren sie während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf. § 2 - Die Aufzeichnungen über Geburt, Absetzen, Schlupf, Tod und Verbringung von Tieren werden für jeden Bestand in einem Dokument, dem sogenannten Bestandsregister, zusammengefasst, dessen Muster von den Vereinigungen festgelegt und von der Agentur validiert wird. Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar.
Unternehmer tragen die in Absatz 1 erwähnten Ereignisse binnen sieben Tagen nach dem jeweiligen Ereignis in das Bestandsregister ein. Bis zur Eintragung des Ereignisses halten sie diese Informationen jederzeit zur Verfügung.
Unternehmer sind davon befreit, ein Bestandsregister zu führen, wenn sie von den Bestimmungen von Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 Gebrauch machen und wenn sie die in Absatz 1 vorgesehenen Aufzeichnungen binnen sieben Tagen in SANITEL vornehmen. § 3 - Unternehmer bewahren die Gesundheitsbescheinigung auf, die sie bei der Anlieferung von Tieren aus dem Ausland erhalten.
Für Rinder gelten folgende spezifische Bestimmungen: 1. Wenn Unternehmer von den Bestimmungen von § 2 Absatz 3 Gebrauch machen, reicht das Vorhandensein der Gesundheitsbescheinigung aus, bis die Rinder von der Vereinigung in SANITEL registriert werden.Gleiches gilt, wenn Unternehmer eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung erhalten. 2. Unternehmer, die in ihrem Betrieb Rinder aus einem Drittland einstellen, bewahren die Gesundheitsbescheinigung auf, die sie bei der Anlieferung der Tiere erhalten.Bis die Vereinigung die Identifizierung und Registrierung dieser Rinder vornimmt, gilt das Vorhandensein der Gesundheitsbescheinigung als Aufzeichnung. Das Bestandsregister wird ergänzt, wenn die Vereinigung die Identifizierung vornimmt.
Art. 23 - Unternehmer führen die in Artikel 22 erwähnten Aufzeichnungen wie folgt: 1. pro Bestand in Betrieben mit mehreren Produktionseinheiten, 2.auf elektronische Weise in SANITEL, wenn in einem Betrieb Rinder in mehreren Produktionseinheiten gehalten werden, 3. auf elektronische Weise in Brütereien, 4.auf elektronische Weise für Rinderhändler, und zwar wie in Artikel 66 vorgesehen, 5. an nur einem Standort, wenn mehrere Standorte für denselben Betrieb genutzt werden. Abschnitt 3 - Verbringungsdokument für andere Tiere als Rinder Art. 24 - § 1 - Vorliegender Artikel gilt nicht für Rinder. § 2 - Bei der Verbringung von Tieren wird ein Verbringungsdokument erstellt gemäß den Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 18 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren. § 3 - Der Unternehmer, der Tiere hält, sorgt dafür, dass der Unternehmer, der in seinem Betrieb Tiere abholt oder anliefert, ihm auf Papier oder auf elektronischem Wege eine Kopie des Verbringungsdokuments für den betreffenden Transport übermittelt. Der Unternehmer muss binnen sieben Tagen ab dem Tag der Verbringung der Tiere im Besitz seiner Kopie des Verbringungsdokuments sein.
Die Unternehmer des Ver- und Entladeplatzes überprüfen den Inhalt ihrer Kopie des Verbringungsdokuments und melden der Vereinigung jeden Fehler.
Die Vereinigung untersucht den in Absatz 2 gemeldeten Fehler, berichtigt gegebenenfalls die Daten in SANITEL und fordert die Kosten von der Person zurück, die den Fehler begangen hat, wenn dieser binnen vierzehn Tagen nach Ankunft der Tiere gemeldet wurde, und andernfalls bei dem in Absatz 2 erwähnten Unternehmer.
KAPITEL 5 - Zugelassene Identifizierungsmittel Abschnitt 1 - Bestellung, Lieferung und Verwaltung von Identifizierungsmitteln Art. 25 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 26 bis 34 in Bezug auf Identifizierungsmittel gelten nur für folgende visuelle Identifizierungsmittel: a) herkömmliche oder elektronische Ohrmarke, b) herkömmliches oder elektronisches Fesselband, c) Fußring. § 2 - Der Minister bestimmt die spezifischen Bedingungen und Modalitäten für die Bestellung, Lieferung, Verwaltung, Lagerung und Identifizierung von Tieren durch folgende nicht-visuelle Identifizierungsmittel: a) injizierbarer Transponder, b) Bolustransponder. Art. 26 - § 1 - Zugelassene Identifizierungsmittel für die Identifizierung oder Neukennzeichnung von Tieren können ausschließlich über eine zugelassene Vereinigung bestellt werden. § 2 - Unternehmer: 1. dürfen in ihrem Betrieb nur die für ihren Betrieb bestellten zugelassenen Identifizierungsmittel aufbewahren und verwenden, 2.bewahren den Vorrat an zugelassenen Identifizierungsmitteln in dem Betrieb auf, für den sie bestellt worden sind, 3. verwenden zugelassene Identifizierungsmittel in dem Betrieb pro Bestand, für den sie bestellt worden sind, 4.dürfen zugelassene Identifizierungsmittel, die für die Neukennzeichnung eines Tiers bestellt wurden, nur für das betreffende Tier verwenden. § 3 - Händler dürfen für ihren Händlerstall keine zugelassenen Identifizierungsmittel bestellen oder vorrätig haben. Sie können jedoch von Fall zu Fall ein zugelassenes Identifizierungsmittel für eine Neukennzeichnung bestellen oder wenn bei einem Rind dieses Bestands eine Kalbung stattfindet.
Art. 27 - Wenn Unternehmer in ihrem Betrieb die Haltung von Tieren einstellen, müssen sie der Vereinigung alle noch nicht verwendeten zugelassenen Identifizierungsmittel der betreffenden Tierart oder des betreffenden Bestands binnen sieben Tagen nach Mitteilung der Einstellung zurückschicken.
Für jedes noch zugelassene individuelle Identifizierungsmittel für Rinder, Schafe, Ziegen, Cervidae (nachstehend Hirsche) und Camelidae (nachstehend Kamele), das zurückgeschickt wird, wird dem Unternehmer der gezahlte Wert zurückerstattet, sofern es intakt ist und auf hygienische Weise aufbewahrt wurde.
Art. 28 - Unternehmer von Schlachthöfen müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit zugelassene Identifizierungsmittel von Körpern geschlachteter Tiere entfernt werden und nicht wiederverwendet werden können. Sie entsorgen diese Identifizierungsmittel auf geeignete Weise zwecks Vernichtung.
Identifizierungsmittel, die an den zur Schlachtung bestimmten Tieren angebracht sind, dürfen erst nach Durchführung der Post-mortem-Untersuchung entfernt werden.
Art. 29 - § 1 - Unternehmer können pro Bestand einen Vorrat an zugelassenen Identifizierungsmitteln kaufen, der dem Bedarf dieses Bestands für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten entspricht. § 2 - Die Vereinigung berechnet den Bedarf an zugelassenen Identifizierungsmitteln pro Bestand auf der Grundlage: 1. der Anzahl vorhandener weiblicher Tiere und/oder 2.der Kapazität und 3. des noch vorhandenen Vorrats und 4.der Bestimmungen der Artikel 30, 31 und 32.
Art. 30 - Vereinigungen, die eine Bestellung von zugelassenen Identifizierungsmitteln für Rinder behandeln: 1. liefern für Bestände mit bis zu fünf weiblichen Rindern höchstens fünf Paar Identifizierungsmittel, 2.berücksichtigen bei der Berechnung des Bedarfs an Identifizierungsmitteln für einen Bestand nur weibliche Rinder mit einem Alter von mindestens fünfzehn Monaten. 3. registrieren und verwalten in SANITEL pro Bestand die ausgestellten und verwendeten individuellen Identifizierungscodes. Art. 31 - § 1 - Vereinigungen, die eine Bestellung von zugelassenen Identifizierungsmitteln für Schweine behandeln, berücksichtigen bei der Berechnung des Bedarfs pro Bestand Folgendes: 1. Art der Produktionseinheit, Kapazität, Kategorien der gehaltenen Schweine und Indizes, die die Agentur in einer an die Vereinigungen gerichteten Richtlinie festlegt, 2.rechnerisch bestimmter voraussichtlicher Verbrauch seit der letzten Bestellung auf der Grundlage der Angaben in Nr. 1. § 2 - Wenn eine Vereinigung bei einer Bestellung zugelassener Identifizierungsmittel für Schweine feststellt, dass für den Bestand kein Besuchsbericht mit einem Besuchsdatum binnen den letzten viereinhalb Monaten vor dem Datum der Bestellung registriert worden ist, wird die Bestellung erst ausgeführt, nachdem der Betriebstierarzt einen gültigen Besuchsbericht in SANITEL registriert hat. § 3 - Unternehmer können bei der Vereinigung einen mit Gründen versehenen Antrag für die Bestellung einer Anzahl zugelassener Identifizierungsmittel, die die in Ausführung von § 1 festgelegte Anzahl überschreitet, einreichen.
Die Vereinigung bewertet den in Absatz 1 erwähnten Antrag und holt gegebenenfalls gemäß den Richtlinien die Stellungnahme der Agentur ein, die diesbezüglich binnen dreißig Tagen einen Beschluss fasst.
Negative Stellungnahmen werden den Unternehmern und der Vereinigung durch die Agentur notifiziert.
Art. 32 - Vereinigungen, die eine Bestellung von zugelassenen Identifizierungsmitteln für Schafe, Ziegen, Hirsche und Kamele behandeln: 1. liefern für Betriebe mit bis zu fünf weiblichen Tieren höchstens zehn Paar Identifizierungsmittel, 2.berücksichtigen bei der Berechnung des Bedarfs an Identifizierungsmitteln für einen Betrieb nur weibliche Tiere mit einem Alter von mindestens sechs Monaten. 3. registrieren und verwalten in SANITEL pro Bestand die ausgestellten individuellen Identifizierungscodes. Art. 33 - Bestellten Identifizierungsmitteln, die für die Neukennzeichnung von Tieren bestimmt sind, wird ein Neukennzeichnungscode hinzugefügt.
Abschnitt 2 - Zulassung von Identifizierungsmitteln und Bedingungen für Lieferanten Art. 34 - § 1 - Der Minister lässt die in Artikel 25 § 1 vorgesehenen visuellen Identifizierungsmittel auf der Grundlage des in den Artikeln 35 und 36 bestimmten Verfahrens zu. § 2 - Der Minister lässt die in Artikel 25 § 2 vorgesehenen nicht-visuellen Identifizierungsmittel zu. Er kann jedem zugelassenen nicht-visuellen Identifizierungsmittel eine offizielle Zulassungsnummer zuteilen. Die Agentur informiert die Vereinigung über jede Zulassung.
Der Minister kann spezifische Bedingungen bestimmen, die die in Absatz 1 vorgesehenen nicht-visuellen Identifizierungsmittel erfüllen müssen, um zugelassen zu werden. Er kann die in den Artikeln 35 und 36 bestimmten Verfahren geltend machen oder ein geeignetes Verfahren festlegen. § 3 - Mit Ausnahme des in Artikel 40 erwähnten zugelassenen Schlagstempels ist die Verwendung der in Anhang III Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2035 erwähnten Tätowierung als zugelassenes Identifizierungsmittel nicht erlaubt.
Art. 35 - § 1 - Lieferanten richten Anträge auf Zulassung eines in Artikel 25 § 1 vorgesehenen visuellen Identifizierungsmittels per Einschreiben oder auf elektronische Weise an die Agentur. Dieser Antrag enthält eine vollständige Akte gemäß Anlage 3 Buchstabe A. § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen herkömmliche oder elektronische Ohrmarken die in Anlage 3 Buchstabe B bestimmten zusätzlichen Kriterien erfüllen.
Art. 36 - Die Agentur schickt dem Lieferanten eine Bestätigung des in Artikel 35 erwähnten Antrags zu und kann den Vereinigungen die Akte zur Stellungnahme vorlegen.
Binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Akte der Agentur bestätigen die Vereinigungen dem Lieferanten den Erhalt der Akte, wobei Folgendes hinzugefügt wird: 1. entweder eine Erklärung über die Zulässigkeit des Antrags, wenn die Akte vollständig ist, 2.oder eine Aufforderung, die notwendigen Ergänzungen zur Vervollständigung der Akte vorzunehmen.
Wenn binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Poststempels des Schreibens, in dem auf die Unvollständigkeit des Antrags hingewiesen wird, keine vollständige Akte vorliegt, wird der Antrag auf Zulassung zu den Akten gelegt.
Die Vereinigungen untersuchen die Akte und teilen der Agentur ihre Stellungnahme binnen einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist, schriftlich mit. Wenn die Vereinigungen binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Akte einen mit Gründen versehenen Antrag für die Ausführung zusätzlicher Untersuchungen in Bezug auf Anlage 3 Buchstabe A Nr. 5 bei der Agentur einreichen, kann diese Frist verlängert werden. Die Agentur legt diese Frist fest.
Binnen fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme der Vereinigungen legt die Agentur dem Minister einen Vorschlag zur Zulassung oder Verweigerung der Zulassung des Identifizierungsmittels vor.
Binnen dreißig Tagen nach Erhalt des Vorschlags der Agentur teilt der Minister dem Lieferanten seinen Beschluss per Einschreiben mit und teilt er jedem zugelassenen Identifizierungsmittel eine offizielle Zulassungsnummer zu. Die Agentur informiert die Vereinigung über diesen Beschluss.
Art. 37 - Die Vereinigungen sind verpflichtet, den Unternehmern alle zugelassenen Identifizierungsmittel auf die gleiche Weise vorzustellen und anzubieten, und zwar mindestens über ihre Website.
Art. 38 - Der Minister kann die Zulassung eines Identifizierungsmittels aussetzen oder entziehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind: 1. Der Lieferant liefert zugelassene Identifizierungsmittel, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 oder ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nicht entsprechen.2. Der Lieferant liefert zugelassene Identifizierungsmittel, die den Bestimmungen von Anlage 3 oder den spezifischen Bedingungen, die der Minister an die Zulassung geknüpft hat, nicht entsprechen.3. Der Lieferant hält die in Anlage 3 Buchstabe A Nr.8 erwähnten Verpflichtungen nicht ein. 4. Der Lieferant unterbricht die Lieferung eines zugelassenen Identifizierungsmittels während: a) eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als zwei Jahren, b) eines unterbrochenen Zeitraums von mehr als zwei Jahren, der sich über drei aufeinanderfolgende Jahre erstreckt. Art. 39 - Der Minister kann in Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit in außergewöhnlichen Situationen und zeitweilig die Verwendung anderer Mittel und Methoden zur Identifizierung vorschreiben. In diesem Fall legt er das Muster fest und kann er die Modalitäten für ihre Verwaltung, ihre Verteilung und ihre Verwendung bestimmen.
Geht mit dieser außergewöhnlichen Situation eine Dringlichkeit einher, kann der Minister von dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren zur Beantragung einer Zulassung für ein Identifizierungsmittel abweichen.
Abschnitt 3 - Tätowierung Art. 40 - § 1 - Das Schlagzeichen ist ein durch vorliegenden Erlass zugelassenes Identifizierungsmittel in Form einer Tätowierung.
Die Artikel 26 bis 39 sind nicht auf das Schlagzeichen anwendbar. § 2 - Die Anwendung einer Tätowierung als zugelassenes Identifizierungsmittel: 1. ist verboten bei anderen Schweinen als den zur Schlachtung bestimmten Schweinen, 2.ist verboten bei den zur Schlachtung bestimmten Schweinen, die weniger als 70 kg wiegen, 3. ist verboten bei den zur Schlachtung bestimmten Schweinen, die zu einem Auftriebsort oder ins Ausland verbracht werden. § 3 - Schlagzeichen dürfen nur den Bestandscode angeben. In Abweichung von Artikel 2 § 2 Nr. 13 darf der Bestandscode durch ein zusätzliches, für einen Bestand charakteristisches Zeichen ergänzt werden, wenn Artikel 8 Anwendung findet.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen einem Schlagzeichen unter folgenden Bedingungen zusätzliche alphanumerische Zeichen hinzugefügt werden: 1. Die zusätzlichen alphanumerische Zeichen dürfen sich nicht vor dem Bestandscode befinden.2. Die Lesbarkeit der Tätowierung darf nicht beeinträchtigt werden.3. Es darf keine Verwechslung mit den Bestimmungen von Absatz 1 geben. § 4 - Schlagzeichen, die auf den zur Schlachtung bestimmten Schweinen angebracht werden, sind nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Schlagstempel wird gemäß den Bestimmungen von § 2 benutzt.2. Wenn zusätzlich Tinte auf dem Stempel verwendet wird, darf es sich nur um Tinte handeln, die in Belgien in Anwendung der Verordnung (EG) Nr.1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen ist. 3. Der Schlagstempel muss auf solche Weise gewartet und benutzt werden, dass er bei den Schweinen keine anderen Verletzungen als die beabsichtigte Tätowierung verursacht.4. Der Schlagstempel muss von solcher Qualität sein, dass jede Tätowierung mit einem einzigen Schlag lesbar angebracht wird.5. Auf einem Schwein dürfen höchstens zwei Schlagzeichen angebracht werden.6. Um korrekt identifiziert werden zu können, muss die Tätowierung auf mindestens einer Flanke des Schlachtkörpers deutlich lesbar sein. KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Tieren Art. 41 - Unternehmer, die sich dafür entscheiden, ein Tier anhand eines injizierbaren Transponders zu identifizieren oder neu zu kennzeichnen, lassen diesen von ihrem Betriebstierarzt oder, wenn kein Betriebstierarzt erforderlich ist, von einem zugelassenen Tierarzt ihrer Wahl einsetzen. Der Tierarzt befolgt die Anweisungen der Vereinigung.
Wenn der injizierbare Transponder ein visuelles Identifizierungsmittel ersetzt, darf der Tierarzt dieses visuelle Identifizierungsmittel gemäß den Anweisungen der Vereinigung entfernen.
Art. 42 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die für die Registrierung von Tieren in einem Betrieb mit nur einem Bestand gelten, gelten für jeden Bestand, wenn der Unternehmer gemäß Artikel 8 mehrere Bestände für dieselbe Tierart hat registrieren lassen. § 2 - Die Registrierungen und Meldungen, die ein Unternehmer in Anwendung des vorliegenden Erlasses vornehmen muss, können unter denselben Bedingungen und in denselben Fristen durch die Vereinigung oder einen vom Unternehmer beauftragten Dritten ausgeführt werden. Der Unternehmer bleibt jedoch für die korrekte und rechtzeitige Registrierung und Meldung in SANITEL verantwortlich.
Art. 43 - Unternehmer, die keine Händler sind, dürfen nur bei den in einem Bestand ihres Betriebs gehaltenen Tieren eine Identifizierung und Neukennzeichnung vornehmen. Für Händler gelten die Bestimmungen von Artikel 26 § 3.
Art. 44 - § 1 - Unternehmer müssen dafür sorgen, dass jedes Tier, das sie halten, jederzeit sein Identifizierungsmittel behält, selbst nach seinem Tod. § 2 - Unternehmern ist es verboten, zugelassene Identifizierungsmittel zu entfernen, mit denen Tiere identifiziert werden können, selbst wenn die Tiere tot sind.
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für zugelassene Identifizierungsmittel, die an Tieren aus anderen Ländern angebracht sind.
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht in den Fällen, die für die Durchführung einer Neukennzeichnung, wie in Artikel 47 erwähnt, vorgesehen sind. § 3 - Für Situationen, die nicht durch vorliegenden Erlass abgedeckt sind, kann die Agentur von Fall zu Fall entscheiden, zugelassene Identifizierungsmittel zu entfernen oder zu ersetzen, und die Bedingungen dafür festlegen.
Art. 45 - Tiere, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert worden sind, werden als nicht identifiziert und nicht rückverfolgbar angesehen.
Die Agentur entscheidet bei jeder Feststellung eines Tieres oder einer Tiercharge, die in Absatz 1 erwähnt sind, ob die betreffenden Tiere noch identifiziert werden dürfen, und legt die Bedingungen für ihre Aufnahme in die Nahrungsmittelkette fest.
Art. 46 - Wenn Unternehmer ein Tier mit anderen Kennzeichen als den zugelassenen Identifizierungsmitteln versehen möchten, muss dies auf solche Weise erfolgen, dass die Lesbarkeit der gesetzlichen Identifizierung dieses Tieres nicht beeinträchtigt wird.
An zugelassenen Identifizierungsmitteln dürfen keine zusätzlichen Änderungen oder Vermerke angebracht werden, die ihre Lesbarkeit beeinträchtigen können.
Art. 47 - § 1 - Unternehmer dürfen Neukennzeichnungen von Tieren nur dann selbst vornehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. das betreffende Tier befindet sich in ihrem Betrieb und ist in einem Bestand dieses Betriebs registriert, 2.Rinder, Schafe, Ziegen, Hirsche und Kamele tragen noch ein zugelassenes Identifizierungsmittel, das nicht unlesbar ist.
Für eine Neukennzeichnung in allen anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen nehmen Unternehmer Kontakt mit der Vereinigung auf.
Unternehmer halten für die Neukennzeichnung folgende Bestimmungen ein: 1. Artikel 59 für Schweine, 2.Artikel 68 bis 71 für Rinder, 3. Artikel 83 bis 86 für Schafe und Ziegen, 4.Artikel 93 bis 96 für gehaltene Hirsche, 5. Artikel 99 für gehaltene Kamele. § 2 - Ein angebrachtes unlesbares zugelassenes Identifizierungsmittel ist ein Identifizierungsmittel, das verloren gegangen ist oder bei dem der Identifizierungscode, der Bestandscode oder der Transponder unlesbar sind oder an einem Tier unlesbar angebracht sind. Die Unlesbarkeit eines Schlagzeichens wird am Schlachtkörper im Schlachthof bestimmt. § 3 - Unternehmer, die eine Neukennzeichnung vornehmen, dürfen das am Tier noch vorhandene sichtbare Identifizierungsmittel entfernen, indem sie den Verschluss zum Zeitpunkt der Neukennzeichnung durchtrennen.
Art. 48 - Unternehmer, die feststellen, dass sie die Identifizierung oder Neukennzeichnung von Tieren nicht korrekt durchgeführt haben, fordern spätestens am ersten Werktag nach der Feststellung das Eingreifen der Vereinigung an.
Unternehmer, die Fehler bei der Registrierung der Geburt eines Tieres feststellen oder feststellen, dass für ein Tier oder eine Tiercharge ein falsches Sterbe-, Ankunfts- oder Abgangsdatum registriert worden ist, melden dies der Vereinigung und befolgen deren Verfahren und Anweisungen im Hinblick auf eine Berichtigung oder berichtigen diese Fehler wenn möglich selbst auf elektronische Weise in SANITEL. Art. 49 - Unternehmer, die feststellen, dass ein von ihnen gehaltenes Tier verschwunden ist, sind verpflichtet, dies der Vereinigung zu melden, indem sie bei der Polizei eine Kopie der Meldung des Verschwindens mit dem vollständigen Identifizierungscode des verschwundenen Tieres einreichen. Das Verschwinden muss der Vereinigung binnen sieben Tagen nach dem Datum der Meldung des Verschwindens bei der Polizei gemeldet werden.
Art. 50 - Beim Transport zu und von einer Tierarztpraxis oder Tierklinik und während des Aufenthalts dort muss für das Tier ein gültiges Verbringungsdokument in Papierform mitgeführt werden.
Diesbezüglich ist keine Registrierung in SANITEL erforderlich.
In der Tierarztpraxis oder Tierklinik werden diese Verbringungsdokumente drei Jahre lang chronologisch nach Datum der Ankunft geordnet aufbewahrt.
Beim Tod eines Rindes in der Praxis oder Klinik informiert der Tierarzt den Unternehmer darüber, indem er ihm eine Kopie des entsprechenden Verbringungsdokuments mit klarer Angabe des Todes und des Todesdatums übermittelt. Der Unternehmer registriert den Tod des Rindes wie in vorliegendem Erlass vorgesehen.
KAPITEL 7 - Identifizierung von Geflügel und Kaninchen Art. 51 - § 1 - Unternehmer identifizieren ihr Geflügel gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 1 Buchstabe A. Unternehmer dürfen Geflügel der Kategorie Sport- und Ziertauben nur dann zur Schlachtung anbieten, wenn dieses Geflügel in einem Bestand gehalten wird und gemäß Anlage 4 Punkt 1 Buchstabe B identifiziert ist. Diese Bestimmung gilt für alle Tauben des Bestands. § 2 - Die in Anlage 4 Punkt 1 Buchstabe B Nr. 1 und 3 aufgeführten Identifizierungsmittel werden für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als zugelassen angesehen. § 3 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung zur Identifizierung gilt nicht für: 1. Tauben spezifischer Fleischtaubenrassen, die deutlich von Sporttauben und Ziertauben zu unterscheiden sind, 2.Tauben, die als Schlachttiere aus dem Ausland kommen. § 4 - Unternehmer von Schlachthöfen dürfen nur Tauben zur Schlachtung annehmen, die als Geflügel registriert und gemäß vorliegendem Artikel identifiziert sind.
Art. 52 - Unternehmer identifizieren ihre Kaninchen gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 2.
Art. 53 - Für Geflügel und Kaninchen, die verbracht werden, muss ein Verbringungsdokument, wie in Artikel 24 erwähnt, mitgeführt werden.
Art. 54 - § 1 - Ergänzend zu Artikel 22 führen Unternehmer von Geflügelbetrieben folgende Aufzeichnungen: 1. Bestimmung jedes Abtransports von Bruteiern, 2.Produktionsleistungen des Geflügelbestands, worunter: a) Futtermittelverbrauch, b) Gewichtszunahme während der Mastzeit, 3.festgestellte Krankheiten, 4. Ursache anormaler Sterblichkeit, 5.Berichte des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und der Post-mortem-Untersuchungen, 6. Ergebnisse der gemäß Anlage 4 durchgeführten Untersuchungen. § 2 - Ergänzend zu Artikel 22 führen Unternehmer von Brütereien folgende Aufzeichnungen: 1. durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse, 2.Daten der Reinigung und Desinfektion der Bereiche der Brüterei, 3. Ergebnisse der gemäß Anlage 4 durchgeführten Untersuchungen. Art. 55 - Um eine schlüssige Rückverfolgbarkeit der in Artikel 51 § 1 Absatz 2 erwähnten Tauben nachweisen zu können, kann die Agentur von Unternehmern, die diese Tauben in die Nahrungsmittelkette einführen, den Nachweis verlangen, dass: 1. die Tauben ihr ganzes Leben in registrierten Beständen verbracht haben, 2.die Tauben sich nie in einem Taubenschlag aufgehalten haben, der nicht in SANITEL registriert ist.
KAPITEL 8 - Identifizierung von Schweinen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 56 - § 1 - Unternehmer identifizieren ihre Schweine gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 3. § 2 - Die Identifizierung von Schweinen erfolgt je nach Fall anhand eines der folgenden zugelassenen Identifizierungsmittel, auf denen immer der Bestandscode angegeben ist: 1. Bestandsohrmarke, das heißt herkömmliche oder elektronische Ohrmarke, 2.Schlachtmarke, und zwar: a. feuerbeständige Bestandsohrmarke oder b.feuerbeständiger Schlachtclip, 3. Schlagzeichen, wie in Artikel 40 erwähnt und gemäß diesem Artikel angewendet. Art. 57 - Unternehmer, die Schweine halten und in ihrem Betrieb Schweine aus einem Drittland erwerben, teilen dies der Vereinigung binnen drei Tagen nach Ankunft der Schweine mit und legen binnen sieben Tagen nach deren Ankunft einen Besuch fest. Sie nehmen die Identifizierung und Registrierung dieser eingeführten Schweine unter direkter Aufsicht und in Anwesenheit der Vereinigung vor.
Für jede erhaltene Sendung eingeführter Schweine registrieren Unternehmer die Identifizierungsnummern des Drittlandes im Bestandsregister.
Abschnitt 2 - Neukennzeichnung von Schweinen Art. 58 - Unternehmer nehmen eine Neukennzeichnung ihrer Schweine nur in den in Artikel 59 vorgesehenen Fällen vor, und wenn die Bestimmungen von Artikel 47 eingehalten werden.
Art. 59 - § 1 - In Betrieben, in denen die Bestandsohrmarke bei mehr als 10 Prozent der Schweine einer Kategorie unlesbar ist, darf der Unternehmer an diesen Schweinen eine neue Bestandsohrmarke anbringen. § 2 - Alle identifizierten Schweine, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, bei denen die Bestandsohrmarke zum Zeitpunkt des Abgangs aus dem Bestand nicht lesbar ist, müssen vom Unternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Verladens anhand einer neuen Bestandsohrmarke neu gekennzeichnet werden. § 3 - Bei einer Gruppe von Schweinen, die zur Schlachtung bestimmt sind, darf das zugelassene Identifizierungsmittel des Bestands, aus dem sie stammen, bei höchstens 5 Prozent der identifizierten Tiere unlesbar sein.
Wenn bei einer Gruppe von Schweinen, die zur Schlachtung bestimmt sind, das zugelassene Identifizierungsmittel des Bestands, aus dem die Tiere stammen, bei mehr als 5 Prozent der Tiere unlesbar ist, muss der Unternehmer Letztere spätestens zum Zeitpunkt des Verladens anhand eines neuen zugelassenen Identifizierungsmittels des Bestands neu kennzeichnen.
Bei Gruppen von weniger als zwanzig Schweinen, die zur Schlachtung bestimmt sind, muss jedes Schwein ein lesbares zugelassenes Identifizierungsmittel des Bestands, aus dem es stammt, tragen. Bei Anwendung eines Schlagzeichens darf die Tätowierung bei höchstens einem Schwein unlesbar sein. § 4 - Bei einer Gruppe zur Schlachtung bestimmter Schweine, die für das Ausland bestimmt ist beziehungsweise über einen Auftriebsort geführt wird, darf das zugelassene Identifizierungsmittel des Abgangsbestands bei keinem der Schweine unlesbar sein. Gegebenenfalls muss der Unternehmer diese Schweine spätestens zum Zeitpunkt des Verladens anhand eines neuen zugelassenen Identifizierungsmittels des Bestands neu kennzeichnen.
KAPITEL 9 - Identifizierung und Registrierung von Rindern Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 60 - Die Unternehmer identifizieren die in ihrem Betrieb geborenen Rinder gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe A und registrieren diese Rinder einzeln: 1. in SANITEL gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe B, 2.in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Bestandsregister mit den Angaben zu ihrer Identität.
Art. 61 - Unternehmer, die Rinder halten und in ihrem Betrieb Rinder aus einem Drittland erwerben, teilen dies der Vereinigung binnen drei Tagen nach Ankunft der Rinder mit und legen binnen sieben Tagen nach deren Ankunft einen Besuch fest. Sie lassen die erste Identifizierung und Registrierung dieser eingeführten Rinder in ihrem Betrieb durch die Vereinigung vornehmen.
Die Vereinigung nimmt binnen sieben Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung die Identifizierung und Registrierung der aus einem Drittland eingeführten Rinder vor.
Vorliegender Artikel gilt nicht für Unternehmer von Auftriebsorten.
Für die in Absatz 1 erwähnten Rinder darf Artikel 77 nur für eine direkte Verbringung zu einem inländischen Schlachthof angewendet werden.
Art. 62 - § 1 - Unternehmer, die keine Händler sind, registrieren alle Todesfälle, Zugänge und Abgänge von Rindern in Beständen ihres Betriebs: 1. in SANITEL gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 Punkt 4 Buchstaben C, D, E und F, 2.in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Bestandsregister.
Für Händler gelten die Bestimmungen von Artikel 66. § 2 - Unternehmer von Schlachthöfen registrieren in SANITEL jede Ankunft von Rindern gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe G. Der Unternehmer eines Schlachthofs, der Fehler in Bezug auf die Identität eines Rinds oder auf dem mitgeführten Verbringungsdokument, Identifizierungsdokument oder der Gesundheitsbescheinigung feststellt, informiert den Veterinärinspektor unverzüglich über jede Unregelmäßigkeit.
Art. 63 - Unternehmer, die die Identifizierung von Rindern und die Registrierung der einzelnen Rinder durch einen Dritten vornehmen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Daten und die Einhaltung der auf sie anwendbaren Fristen verantwortlich.
Art. 64 - § 1 - Jeder Unternehmer, der eine in den Artikeln 60, 62 und 66 erwähnte Registrierung eines Rindes vornimmt, muss zunächst die korrekte Identität des Rindes und gegebenenfalls die in den Begleitdokumenten enthaltenen Daten überprüfen.
Unternehmer, die Fehler in Bezug auf die Identität eines Rindes oder in den Begleitdokumenten feststellen, melden dies der Vereinigung und befolgen deren Verfahren und Anweisungen, um eine Berichtigung zu erreichen, oder berichtigen diese Fehler wenn möglich selbst auf elektronische Weise in SANITEL. § 2 - Unternehmer, die Fehler in der Vorgeschichte eines erworbenen Rindes feststellen, können die Vereinigung bitten, die Vorgeschichte zu berichtigen.
Die Vereinigung untersucht den in Absatz 1 erwähnten gemeldeten Fehler, berichtigt gegebenenfalls die Daten in SANITEL und fordert die Kosten von der Person zurück, die den Fehler begangen hat, wenn dieser binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Verbringungsdokuments des Rindes gemeldet wurde, und andernfalls bei dem in Absatz 1 erwähnten Unternehmer.
Art. 65 - In folgenden Fällen dürfen Unternehmer ein Rind verbringen, ohne den Abgang zu melden: 1. bei einer Verbringung auf belgischem Staatsgebiet zu: a) Tierarztpraxen oder Tierkliniken im Rahmen von tierärztlichen Behandlungen, unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 50, b) einem Auftriebsort - Klasse 3 oder 4, 2.bei Verbringungen im Rahmen der normalen Betriebsführung, unter der Bedingung, dass die Tiere nicht den Bestand wechseln.
Art. 66 - § 1 - Händler registrieren die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnten Daten immer auf elektronische Weise in SANITEL, entweder direkt oder über eine elektronische Schnittstelle, und sind damit von der Führung eines Bestandsregisters in Papierform befreit. § 2 - Händler registrieren für jedes in SANITEL registrierte Rind den Zugang in ihrem Händlerstall binnen vierundzwanzig Stunden nach diesem Ereignis oder früher, wenn das Rind den Bestand früher verlässt.
Hierbei registrieren sie folgende Daten für jedes Rind: vollständiger Identifizierungscode, Datum der Ankunft, SANITEL-Nummer des Herkunftsbetriebs und des Überlassenden. § 3 - Händler registrieren den Abgang jedes Rinds aus ihrem Händlerstall binnen vierundzwanzig Stunden nach diesem Ereignis.
Hierbei registrieren sie folgende Daten für jedes Rind: vollständiger Identifizierungscode, Datum des Abgangs, SANITEL-Nummer des Bestimmungsbetriebs und des Übernehmers.
Händler registrieren den Tod jedes Rinds in ihrem Händlerstall binnen vierundzwanzig Stunden nach diesem Ereignis. Hierbei registrieren sie folgende Daten für jedes Rind: vollständiger Identifizierungscode, Todesdatum und Abdeckerei als Übernehmer. § 4 - Händler registrieren zudem für jedes Rind, das in ihren Betrieb kommt oder ihn verlässt, Folgendes: 1. individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, der ein Rind ent- oder verlädt.2. Nummernschild des Transportmittels, von dem beziehungsweise auf das jedes Rind ab- beziehungsweise aufgeladen wird, § 5 - Händler registrieren jeden Zugang von Rindern aus einem anderen Mitgliedstaat in ihrem Händlerstall wie in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe E beschrieben. Händler dürfen die in Absatz 1 erwähnten Rinder nicht aus ihrem Händlerstall entfernen solange sie nicht im Besitz des in Artikel 76 vorgesehenen Verbringungsdokuments sind. Ab diesem Zeitpunkt registrieren sie den Abgang dieser Rinder gemäß den Bestimmungen von § 3.
Art. 67 - § 1 - Wenn Unternehmer, die keine Händler sind, den Abgang eines Rindes aus einem Bestand ihres Betriebs nicht vor dem tatsächlichen Abgang dieses Rindes in SANITEL registriert haben, übergeben sie dem Transportunternehmer für dieses Rind das entsprechende in den Artikeln 75 und 76 erwähnte Verbringungsdokument in Papierform, auf dem sie folgende Angaben eingetragen haben: ihre Unterschrift, das Abgangsdatum, den Namen und die individuelle Registrierungsnummer des Übernehmers.
Die in Absatz 1 erwähnten Angaben müssen deutlich lesbar sein und das Verbringungsdokument darf keine Änderungen, Berichtigungen oder Streichungen enthalten. Wenn Änderungen, Berichtigungen oder Streichungen notwendig sind, müssen Unternehmer ein neues Verbringungsdokument verwenden.
Das in Absatz 1 erwähnte Verbringungsdokument in Papierform muss für das Rind bis zu seinem nächsten Bestimmungsort mitgeführt werden, außer wenn der Transportunternehmer diesen Abgang selbst auf elektronische Weise in SANITEL registriert, bevor er den Verladeplatz verlässt. § 2 - Wenn Unternehmer ein Rind an eine Person abtreten, die kein Unternehmer und nicht in SANITEL bekannt ist und die die private Schlachtung dieses Rindes beabsichtigt, und um die Rückverfolgbarkeit dieses Rindes zu gewährleisten, ergänzen sie die in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe F Nr. 3 erwähnten Daten durch die Erkennungsnummer des Nationalregisters des Übernehmers und geben an, dass es sich um einen Abgang zum Schlachthof handelt. Außerdem übergeben sie dem Übernehmer für dieses Rind ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument in Papierform.
Abschnitt 2 - Neukennzeichnung von Rindern Art. 68 - Unternehmer nehmen eine Neukennzeichnung ihrer Rinder nur in den in Artikel 69 vorgesehenen Fällen vor, und wenn die Bestimmungen von Artikel 47 eingehalten werden.
Rinder, für die eine Neukennzeichnung beantragt worden ist, dürfen den Betrieb bis zur Durchführung der Neukennzeichnung nicht verlassen, auch nicht in Anwendung von Artikel 72, es sei denn, es handelt sich um eine Notschlachtung, die dann gemäß den Anweisungen der Vereinigung oder der Agentur erfolgt.
Art. 69 - Unter Neukennzeichnung eines Rindes versteht man: die Ersetzung eines zugelassenen Identifizierungsmittels bei einem Rind unter Beibehaltung des ursprünglichen Identifizierungscodes, wenn: 1. ein zugelassenes Identifizierungsmittel unlesbar geworden ist und das Tier noch ein lesbares zugelassenes Identifizierungsmittel trägt, 2.ein zugelassenes Identifizierungsmittel einer anderen Art, wie in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, gewünscht wird.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Neukennzeichnung ist in Händlerställen nicht erlaubt.
Art. 70 - § 1 - Unternehmer, die bei einem Rind die Unlesbarkeit eines zugelassenen Identifizierungsmittels feststellen, bestellen binnen sieben Tagen nach dem Datum der Feststellung ein neues zugelassenes Identifizierungsmittel für die Neukennzeichnung, das denselben Identifizierungscode trägt, außer wenn Artikel 72 Anwendung findet.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung des Rindes binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten zugelassenen Identifizierungsmittels oder unter den in § 2 erwähnten Bedingungen vor. § 2 - Unternehmer, die vorsehen, dass es nicht möglich sein wird, die Neukennzeichnung des Rindes wie in § 1 vorgesehen binnen sieben Tagen vorzunehmen, melden dies der Vereinigung zum Zeitpunkt der Bestellung.
Die Vereinigung registriert diese Meldung in SANITEL. In allen Fällen muss die Neukennzeichnung erfolgt sein, bevor das Tier den Bestand verlässt. Unternehmer müssen der Vereinigung die Neukennzeichnung melden, bevor das Rind den Bestand verlässt.
Art. 71 - Unternehmer, die bei ihren Rindern die Art des Identifizierungsmittels ändern möchten, wie in Artikel 69 Nr. 2 erwähnt, können bei der Vereinigung einen Antrag einreichen und eine Bestellung für die gewünschte Art des Identifizierungsmittels pro Rind für die Neukennzeichnung mit demselben Identifizierungscode aufgeben.
Unternehmer befolgen die Anweisungen der Vereinigung für die Neukennzeichnung der Tiere.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung jedes Rinds binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten zugelassenen Identifizierungsmittels vor. Wenn es sich um die Ersetzung einer Ohrmarke handelt, dürfen Unternehmer die zu ersetzende lesbare Ohrmarke entfernen, indem sie den das Ohr durchstechenden Dorn durchtrennen.
Unternehmer laden binnen sieben Tagen nach Durchführung der Neukennzeichnungen die Vereinigung ein. Während dieses Besuchs führt die Vereinigung eine stichprobenartige Überprüfung der vorgenommenen Neukennzeichnungen und gegebenenfalls der entfernten Ohrmarken durch.
Art. 72 - § 1 - In der in Artikel 70 § 1 erwähnten Situation, und wenn das Rind dazu bestimmt ist, binnen sieben Tagen nach der Feststellung geschlachtet zu werden, dürfen Unternehmer das Rind mit einem einzigen zugelassenen Identifizierungsmittel abgehen lassen, wenn noch kein Identifizierungsmittel für die Neukennzeichnung dieses Rindes bestellt wurde und wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der elektronischen Meldung des Abgangs, wie in Anlage 4 Buchstabe F Nr.1 vorgesehen, ist zusätzlich registriert, dass das Rind den Betrieb mit einer einzigen zugelassenen Ohrmarke verlässt und dass es für einen direkten Transport zu einem Schlachthof bestimmt ist. 2. Beim Abgang des Rindes, wie in Artikel 67 § 1 erwähnt, hat der betreffende Unternehmer auf dem Verbringungsdokument in Papierform ein gelbes Schlachthofetikett angebracht.3. Das Rind muss direkt zu einem inländischen Schlachthof verbracht werden, ohne Umweg über Auftriebsorte oder Händlerställe. § 2 - Unternehmer organisieren den in § 1 erwähnten Transport auf solche Weise, dass das Rind binnen vierundzwanzig Stunden nach dem registrierten Abgangsdatum in einem inländischen Schlachthof ankommt.
Abschnitt 3 - Schlachthofetiketten Art. 73 - Für die Anwendung von Artikel 72 § 1 Nr. 2 können Unternehmer für ihre Bestände, Händlerställe ausgenommen, bei der Vereinigung Schlachthofetiketten bestellen.
Unternehmer bewahren die Schlachthofetiketten zusammen mit den zugelassenen Identifizierungsmitteln, wie in Artikel 26 § 2 Nr. 2 bestimmt, auf.
Abschnitt 4 - Identifizierung eines nicht identifizierten Rindes Art. 74 - Unternehmer, die bei einem Rind die Unlesbarkeit beider zugelassenen Identifizierungsmittel feststellen oder feststellen, dass ein Rind nicht innerhalb der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Fristen identifiziert wurde, müssen die Vereinigung unverzüglich darüber informieren.
Bis zum Eingreifen der Vereinigung müssen Unternehmer das in Absatz 1 erwähnte Rind unverzüglich in ihrem Betrieb aufstallen, außer im Fall von Freilandhaltung. Wenn dazu ein Transport auf öffentlicher Straße erforderlich ist, muss für das Rind das in Artikel 76 vorgesehene Verbringungsdokument mitgeführt werden.
Es steht Unternehmern frei, die Mittel zu verwenden, mit denen sie die Identität und die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Rindes eindeutig nachweisen können. Zu diesem Zweck lassen sie sich von der Vereinigung unterstützen. Bevor Unternehmer der Agentur den Nachweis übermitteln, lassen sie von der Vereinigung mindestens einen Besuch im Betrieb durchführen. Die Vereinigung folgt bei der Durchführung dieses Besuchs den Anweisungen der Agentur und legt der Agentur einen schriftlichen Bericht vor.
Wenn die Agentur feststellt, dass auf der Grundlage des Berichts der Vereinigung und der vom Unternehmer vorgelegten Nachweise die Identität des in Absatz 1 erwähnten Rindes nachgewiesen wurde, erlaubt sie der Vereinigung, dieses Rind unter Beibehaltung des Identifizierungscodes so schnell wie möglich neu zu kennzeichnen.
Die Agentur entscheidet von Fall zu Fall über die Bestimmung eines nicht identifizierbaren und/oder nicht rückverfolgbaren Rindes.
Alle Kosten in Zusammenhang mit den in vorliegendem Artikel erwähnten oder notwendigen Untersuchungen und Besuchen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Abschnitt 5 - Verbringungsdokument für Rinder Art. 75 - Ein Verbringungsdokument für Rinder ist ein durch SANITEL generiertes Dokument, das Informationen zu einem Rind und dem dazugehörigen Unternehmer enthält.
Muster und Inhalt des Verbringungsdokuments für Rinder werden von den Vereinigungen festgelegt und von der Agentur validiert. Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar.
In jedem Verbringungsdokument für Rinder wird immer der letzte Bestand, in dem das Rind gehalten wurde, angegeben, und es enthält einen individuellen Sicherheitscode, der nach jeder Registrierung eines Rindes in einem neuen Bestand ändert. Wenn durch vorliegenden Erlass die Verwendung eines Verbringungsdokuments vorgesehen ist, ist nur ein Verbringungsdokument mit dem neuesten Sicherheitscode ein gültiges Dokument.
Art. 76 - § 1 - Unternehmer können für jedes Rind eines Bestands ihres Betriebs über ein Verbringungsdokument verfügen, sobald die Registrierung der Geburt oder Ankunft erfolgt ist und folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen werden je nach Fall von der Vereinigung oder der Agentur günstig validiert.2. Der Zeitraum der Immobilisierung, wie in § 3 erwähnt, ist abgelaufen. Die Agentur und, je nach ihren Leitlinien, die Vereinigung können in SANITEL die Bereitstellung des Verbringungsdokuments für ein Rind aufschieben, wenn die Chronologie der Verbringungen ("Rückverfolgbarkeit") des Rindes fehlerhaft oder unvollständig ist. § 2 - Unternehmer, die Zugang zu SANITEL haben, können das Verbringungsdokument selbst erstellen, sobald es verfügbar ist.
Unternehmer, die keinen Zugang zu SANITEL haben, können dieses Verbringungsdokument bei der Vereinigung bestellen, sobald es verfügbar ist.
Verbringungsdokumente in Papierform werden nicht kleiner als im Format A5 ausgedruckt. § 3 - Unter Zeitraum der Immobilisierung versteht man: die in Absatz 2 erwähnte Anzahl Tage, die ein Tier in einem Bestand verbleiben muss, bevor es diesen Bestand wieder verlassen darf, es sei denn, Artikel 77 findet Anwendung.
Der Zeitraum der Immobilisierung beträgt für Rinder: 1. zehn Tage nach einer Geburt, ab dem Tag nach der Meldung oder Registrierung der Geburt, wie in Artikel 60 vorgesehen, 2.einen Tag nach Ankunft eines Rindes in einem Bestand, ab dem Tag nach der Meldung oder Registrierung der Ankunft in diesem Bestand, wie in Artikel 62 vorgesehen. § 4 - Außer in Anwendung von Artikel 77 dürfen Unternehmer ein Rind nicht abgehen lassen, solange sie nicht im Besitz des gültigen Verbringungsdokuments sind.
Art. 77 - § 1 - Ausnahmsweise dürfen Unternehmer ein kürzlich in ihren Betrieb eingestelltes Rind, für das sie noch nicht über das in Artikel 76 erwähnte Verbringungsdokument verfügen, vorzeitig entfernen, und zwar unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen.
Ein vorzeitiger Abgang darf nur bei einem Rind erfolgen, bei dem: 1. der Zugang in SANITEL registriert ist und die Vereinigung das Rind in SANITEL freigibt, 2.der Abgang am Tag des Abgangs und bevor das Rind den Betrieb verlässt von der Vereinigung in SANITEL registriert wird, 3. der Bestimmungsort ein inländischer Schlachthof ist oder der Übernehmer des Rindes auch der Überlassende dieses Rindes ist. Die Registrierung eines vorzeitigen Abgangs enthält folgende Angaben zu diesem Rind: seinen vollständigen Identifizierungscode, das Datum des Abgangs aus dem Betrieb und den Namen des Übernehmers. § 2 - Paragraph 1 kann nicht angewandt werden: 1. auf Rinder, die aus dem Ausland stammen, außer wenn sie nach Absprache mit der Vereinigung oder der Agentur direkt zu einem inländischen Schlachthof verbracht werden, 2.wenn dies im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung oder Überwachung einer reglementierten Tierkrankheit nicht erlaubt ist. § 3 - Paragraph 1 gilt nicht für Rinder, die sich in einem Händlerstall befinden.
Abschnitt 6 - Identifizierungsdokument für Rinder Art. 78 - § 1 - Ein Identifizierungsdokument für Rinder ist ein Dokument, das in Anwendung von Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschrieben ist und durch SANITEL generiert wird.
Muster und Inhalt des Identifizierungsdokuments für Rinder werden von den Vereinigungen festgelegt und von der Agentur validiert. Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar.
In jedem Identifizierungsdokument für Rinder wird immer der letzte Bestand, in dem das Rind gehalten wurde, angegeben, und es enthält einen individuellen Sicherheitscode, der nach jeder Registrierung eines Rindes in einem neuen Bestand ändert. Nur ein Identifizierungsdokument mit dem neuesten Sicherheitscode ist ein gültiges Dokument für die Verbringung eines Rindes ins Ausland.
Neben den in Absatz 3 erwähnten Angaben sind im Identifizierungsdokument zudem gegebenenfalls alle Betriebe vermerkt, in denen das Rind nach seinem Abgang aus dem letzten Bestand aufgetrieben worden ist.
Nur ein Identifizierungsdokument, bei dem ein Datum der Auswahl der Angaben nicht länger als zehn Tage zurückliegt, darf für die Verbringung eines Rindes ins Ausland verwendet werden. § 2 - Nur Rinder, für die das Datum des Abgangs aus dem letzten Bestand, der kein Händlerstall ist, bekannt ist, dürfen zwecks Bescheinigung vorgeführt werden. Dieses Abgangsdatum ist somit: 1. durch das entsprechende, gemäß Artikel 67 ausgefüllte und zusammen mit der Bescheinigung vorgelegte Verbringungsdokument bekannt oder 2.bereits vor der Bescheinigung in SANITEL registriert.
Art. 79 - Unternehmer können erst über ein Identifizierungsdokument für ein Rind verfügen, wenn sie für dieses Rind über ein Verbringungsdokument in Anwendung von Artikel 76 verfügen.
Unternehmer, die Zugang zu SANITEL haben, können dieses Identifizierungsdokument selbst erstellen. Unternehmer, die keinen Zugang zu SANITEL haben, können dieses Identifizierungsdokument bei der Vereinigung bestellen.
Die Agentur und, je nach ihren Leitlinien, die Vereinigung können in SANITEL die Bereitstellung des Identifizierungsdokuments für ein Rind aufschieben, wenn die Chronologie der Verbringungen ("Rückverfolgbarkeit") des Rindes fehlerhaft oder unvollständig ist.
Identifizierungsdokumente in Papierform werden nicht kleiner als im Format A4 ausgedruckt.
Die Verwendung des Identifizierungsdokuments ist nur für die Verbringung von Rindern ins Ausland erlaubt.
KAPITEL 10 - Identifizierung und Registrierung von Schafen und Ziegen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 80 - § 1 - Die Unternehmer identifizieren die in ihrem Betrieb geborenen Schafe und Ziegen gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 5. § 2 - In Anwendung von Artikel 48 Absatz 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 und bis zum 1. Juli 2023 dürfen Unternehmer ihre Schafe und Ziegen, die vor diesem Datum in ihrem Betrieb geboren wurden, weiterhin mit herkömmlichen Ohrmarken identifizieren, die sie noch vorrätig haben, in Anwendung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen.
Art. 81 - Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten und in ihrem Betrieb Schafe und Ziegen aus einem Drittland erwerben, teilen dies der Vereinigung binnen drei Tagen nach Ankunft der Schafe und Ziegen mit und legen binnen sieben Tagen nach deren Ankunft einen Besuch fest. Sie lassen die erste Identifizierung und Registrierung dieser eingeführten Schafe und Ziegen in ihrem Betrieb durch die Vereinigung vornehmen.
Die Vereinigung nimmt binnen sieben Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung die Identifizierung und Registrierung der aus einem Drittland eingeführten Schafe oder Ziegen vor.
Vorliegender Artikel gilt nicht für Unternehmer von Auftriebsorten.
Unternehmer dürfen die in Absatz 1 erwähnten Schafe und Ziegen nicht aus ihrem Betrieb entfernen, solange die Schafe und Ziegen nicht die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen, außer für eine direkte Verbringung zu einem inländischen Schlachthof.
Art. 82 - § 1 - Unternehmer, die einzeln identifizierte Schafe und Ziegen halten, führen das in Artikel 22 § 2 erwähnte Bestandsregister für jedes einzeln identifizierte Tier.
In Absatz 1 erwähnte Unternehmer registrieren folgende Informationen im Bestandsregister: 1. für alle neugeborenen Schafe und Ziegen: Identifizierungscode, Jahr und Monat der Geburt, 2.Datum des Todes der Schafe oder Ziegen, 3. für alle angelieferten Schafe und Ziegen: Datum des Zugangs und Verweis auf das Verbringungsdokument und die in Nr.1 erwähnten Informationen, 4. für alle abgegangenen Schafe und Ziegen: Datum des Abgangs und Verweis auf das Verbringungsdokument. § 2 - Wenn Unternehmer ein Schaf oder eine Ziege an eine Person abtreten, die kein Unternehmer und nicht in SANITEL bekannt ist und die die private Schlachtung dieses Tiers beabsichtigt, und um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, ergänzen sie für dieses Tier das Bestandsregister durch die Erkennungsnummer des Nationalregisters des Übernehmers und geben an, dass es sich um eine private Schlachtung handelt. Außerdem übergeben sie dem Übernehmer für dieses Tier ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument in Papierform, in dem die Erkennungsnummer des Nationalregisters des Übernehmers angegeben ist.
Abschnitt 2 - Neukennzeichnung von Schafen und Ziegen Art. 83 - Unternehmer nehmen eine Neukennzeichnung ihrer Schafe und Ziegen nur in den in Artikel 84 vorgesehenen Fällen vor, und wenn die Bestimmungen von Artikel 47 eingehalten werden.
Schafe oder Ziegen, für die eine Neukennzeichnung beantragt worden ist, dürfen den Betrieb bis zur Durchführung der Neukennzeichnung nicht verlassen, es sei denn, es handelt sich um eine Notschlachtung, die dann gemäß den Anweisungen der Vereinigung oder der Agentur erfolgt.
Art. 84 - Unter Neukennzeichnung eines Schafs oder einer Ziege versteht man: die Ersetzung eines Identifizierungsmittels bei einem Schaf oder einer Ziege unter Beibehaltung des ursprünglichen Identifizierungscodes, wenn: 1. ein zugelassenes Identifizierungsmittel unlesbar geworden ist und das Tier noch ein lesbares zugelassenes Identifizierungsmittel trägt, 2.ein zugelassenes Identifizierungsmittel einer anderen Art, wie in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, gewünscht wird, 3. eine zugelassene Bestandsohrmarke durch eine zugelassene Ohrmarke ersetzt wird bei einem Übergang von der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erwähnten Identifizierungsmethode zu der in Artikel 45 Absatz 2 derselben delegierten Verordnung erwähnten Identifizierungsmethode. Art. 85 - § 1 - Unternehmer, die bei einem Schaf oder einer Ziege die Unlesbarkeit eines zugelassenen Identifizierungsmittels feststellen, bestellen binnen sieben Tagen nach dem Datum der Feststellung ein neues zugelassenes Identifizierungsmittel für die Neukennzeichnung, das denselben Identifizierungscode trägt, außer in dem in § 3 vorgesehenen Fall oder wenn Artikel 87 Anwendung findet.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung des Schafs oder der Ziege binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten zugelassenen Identifizierungsmittels oder unter den in § 2 erwähnten Bedingungen vor. § 2 - Unternehmer, die vorsehen, dass es nicht möglich sein wird, die Neukennzeichnung des Schafs oder der Ziege wie in § 1 vorgesehen binnen sieben Tagen vorzunehmen, bringen an diesem Tier zum Zeitpunkt der in § 1 erwähnten Feststellung in Erwartung der Neukennzeichnung eine Bestandsohrmarke an. In allen Fällen muss die Neukennzeichnung erfolgt sein, bevor das Tier den Bestand verlässt. Zum Zeitpunkt der Neukennzeichnung dürfen Unternehmer die Bestandsohrmarke entfernen, indem sie den das Ohr durchstechenden Dorn durchtrennen.
Das in Absatz 1 erwähnte Tier muss immer zwei zugelassene Identifizierungsmittel tragen und die laufende Nummer der Bestandsohrmarke muss im Bestandsregister bei dem entsprechenden Tier eingetragen werden. § 3 - Unternehmer, die die Unlesbarkeit einer Bestandsohrmarke feststellen, dürfen eine neue Bestandsohrmarke anbringen.
Art. 86 - Unternehmer, die bei ihren Schafen und Ziegen die Art des Identifizierungsmittels ändern möchten, wie in Artikel 84 Nr. 2 erwähnt, können bei der Vereinigung einen Antrag einreichen und eine Bestellung für die gewünschte Art des Identifizierungsmittels pro Tier zur Neukennzeichnung mit demselben Identifizierungscode aufgeben.
Unternehmer befolgen die Anweisungen der Vereinigung für die Neukennzeichnung der Tiere.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung jedes Tiers binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten Identifizierungsmittels vor. Wenn es sich um die Ersetzung einer Ohrmarke handelt, dürfen Unternehmer die zu ersetzende lesbare Ohrmarke entfernen, indem sie den das Ohr durchstechenden Dorn durchtrennen.
Unternehmer laden binnen sieben Tagen nach Durchführung der Neukennzeichnungen die Vereinigung ein. Während dieses Besuchs führt die Vereinigung eine stichprobenartige Überprüfung der vorgenommenen Neukennzeichnungen und gegebenenfalls der entfernten Identifizierungsmittel durch.
Art. 87 - § 1 - In der in Artikel 85 § 1 erwähnten Situation, und wenn das Schaf oder die Ziege dazu bestimmt ist, binnen sieben Tagen nach der Feststellung in einem inländischen Schlachthof geschlachtet zu werden, dürfen Unternehmer das Tier mit einem einzigen zugelassenen Identifizierungsmittel abgehen lassen, wenn sie das unlesbare Identifizierungsmittel durch eine Bestandsohrmarke ersetzt haben. § 2 - Unternehmer organisieren den in § 1 erwähnten Transport auf solche Weise, dass das Schaf oder die Ziege binnen vierundzwanzig Stunden nach dem registrierten Abgangsdatum in einem inländischen Schlachthof ankommt.
Abschnitt 3 - Identifizierung eines nicht identifizierten Schafs oder einer nicht identifizierten Ziege Art. 88 - Unternehmer, die bei einem Schaf oder einer Ziege die Unlesbarkeit beider zugelassenen Identifizierungsmittel feststellen oder feststellen, dass ein Schaf oder eine Ziege nicht innerhalb der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Fristen identifiziert wurde, müssen die Vereinigung unverzüglich darüber informieren.
Bis zum Eingreifen der Vereinigung müssen Unternehmer das in Absatz 1 erwähnte Tier unverzüglich in ihrem Betrieb aufstallen, außer im Fall von Freilandhaltung.
Es steht Unternehmern frei, die Mittel zu verwenden, mit denen sie die Identität und die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Tiers eindeutig nachweisen können. Zu diesem Zweck lassen sie sich von der Vereinigung unterstützen. Bevor Unternehmer der Agentur den Nachweis übermitteln, lassen sie von der Vereinigung mindestens einen Besuch im Betrieb durchführen. Die Vereinigung folgt bei der Durchführung dieses Besuchs den Anweisungen der Agentur und legt der Agentur einen schriftlichen Bericht vor.
Wenn die Agentur feststellt, dass auf der Grundlage des Berichts der Vereinigung und der vom Unternehmer vorgelegten Nachweise die Identität des in Absatz 1 erwähnten Tiers nachgewiesen wurde, erlaubt sie der Vereinigung, dieses Tier unter Beibehaltung des Identifizierungscodes so schnell wie möglich neu zu kennzeichnen.
Die Agentur entscheidet von Fall zu Fall über die Bestimmung eines nicht identifizierbaren und/oder nicht rückverfolgbaren Schafs beziehungsweise einer nicht identifizierbaren und/oder nicht rückverfolgbaren Ziege.
Alle Kosten in Zusammenhang mit den in vorliegendem Artikel erwähnten oder notwendigen Untersuchungen und Besuchen gehen zu Lasten des Unternehmers.
KAPITEL 11 - Identifizierung und Registrierung gehaltener Hirsche Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 89 - Die Unternehmer identifizieren die in ihrem Betrieb geborenen Hirsche gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 6.
Wenn Unternehmer sich dafür entscheiden, die von ihnen gehaltenen Hirsche anhand einer Kombination mehrerer zugelassener Identifizierungsmittel zu identifizieren, dürfen sie dies nur tun, wenn jedes Identifizierungsmittel denselben individuellen Identifizierungscode trägt.
Wenn Unternehmer sich dafür entscheiden, die von ihnen gehaltenen Hirsche anhand einer zugelassenen elektronischen Ohrmarke zu identifizieren, muss diese unter denselben Bedingungen wie eine herkömmliche Ohrmarke verwendet werden.
Art. 90 - Die Bestimmungen von Artikel 81 für Schafe und Ziegen gelten ebenfalls für Unternehmer, die in ihrem Betrieb Hirsche aus einem Drittland erwerben.
Art. 91 - Für gehaltene Hirsche, die verbracht werden, muss ein Verbringungsdokument, wie in Artikel 24 erwähnt, mitgeführt werden.
Art. 92 - Die Bestimmungen von Artikel 82 über die Führung eines Bestandsregisters für Schafe und Ziegen gelten ebenfalls für Unternehmer, die Hirsche halten.
Abschnitt 2 - Neukennzeichnung gehaltener Hirsche Art. 93 - Unternehmer nehmen eine Neukennzeichnung ihrer Hirsche nur in den in Artikel 94 vorgesehenen Fällen vor, und wenn die Bestimmungen von Artikel 47 eingehalten werden.
Gehaltene Hirsche, für die eine Neukennzeichnung beantragt worden ist, dürfen den Betrieb bis zur Durchführung der Neukennzeichnung nicht verlassen, es sei denn, es handelt sich um eine Notschlachtung, die dann gemäß den Anweisungen der Vereinigung oder der Agentur erfolgt.
Art. 94 - Unter Neukennzeichnung eines gehaltenen Hirschs versteht man: die Ersetzung eines zugelassenen Identifizierungsmittels bei einem gehaltenen Hirsch, wenn: 1. ein zugelassenes Identifizierungsmittel unlesbar geworden ist und das Tier noch ein lesbares zugelassenes Identifizierungsmittel trägt, 2.ein zugelassenes Identifizierungsmittel einer anderen Art, wie in Artikel 73 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, gewünscht wird, 3. an dem Tier ein zugelassenes Identifizierungsmittel hinzugefügt wird. Art. 95 - § 1 - Unternehmer, die bei einem Hirsch die Unlesbarkeit eines zugelassenen Identifizierungsmittels feststellen, bestellen binnen sieben Tagen nach dem Datum der Feststellung eine neue Ohrmarke für die Neukennzeichnung, die denselben Identifizierungscode trägt, außer wenn Artikel 97 Anwendung findet.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung des Hirschs binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs der bestellten Ohrmarke oder unter den in § 2 erwähnten Bedingungen vor. § 2 - Unternehmer, die vorsehen, dass es nicht möglich sein wird, die Neukennzeichnung des Hirschs wie in § 1 vorgesehen binnen sieben Tagen vorzunehmen, bringen an diesem Tier zum Zeitpunkt der in § 1 erwähnten Feststellung in Erwartung der Neukennzeichnung eine Bestandsohrmarke an. In allen Fällen muss die Neukennzeichnung erfolgt sein, bevor das Tier den Bestand verlässt. Zum Zeitpunkt der Neukennzeichnung dürfen Unternehmer die Bestandsohrmarke entfernen, indem sie den Verschluss durchtrennen.
Das in Absatz 1 erwähnte Tier muss immer zwei zugelassene Identifizierungsmittel tragen und die laufende Nummer der Bestandsohrmarke muss gegebenenfalls im Bestandsregister bei dem entsprechenden Tier eingetragen werden.
Art. 96 - Unternehmer, die bei ihren Hirschen die Art des Identifizierungsmittels ändern oder hinzufügen möchten, wie in Artikel 94 Nr. 2 und 3 erwähnt, können bei der Vereinigung einen Antrag einreichen und bestellen die gewünschte Art des Identifizierungsmittels pro Tier für die Neukennzeichnung mit demselben Identifizierungscode. Unternehmer befolgen die Anweisungen der Vereinigung für die Neukennzeichnung der Tiere.
Unternehmer nehmen die Neukennzeichnung jedes Tiers binnen sieben Tagen nach dem Datum des Empfangs des bestellten Identifizierungsmittels vor. Wenn es sich um die Ersetzung einer Ohrmarke handelt, dürfen Unternehmer die zu ersetzende lesbare Ohrmarke entfernen, indem sie den das Ohr durchstechenden Dorn durchtrennen.
Unternehmer laden binnen sieben Tagen nach Durchführung der Neukennzeichnungen die Vereinigung ein. Während dieses Besuchs führt die Vereinigung eine stichprobenartige Überprüfung der vorgenommenen Neukennzeichnungen und gegebenenfalls der entfernten Identifizierungsmittel durch.
Art. 97 - § 1 - Nur in der in Artikel 94 Nr. 1 erwähnten Situation, und wenn der gehaltene Hirsch dazu bestimmt ist, binnen sieben Tagen nach der Feststellung in einem inländischen Schlachthof geschlachtet zu werden, dürfen Unternehmer das Tier mit einem einzigen lesbaren zugelassenen Identifizierungsmittel abgehen lassen. § 2 - Unternehmer organisieren den in § 1 erwähnten Transport auf solche Weise, dass der gehaltene Hirsch binnen vierundzwanzig Stunden nach dem registrierten Abgangsdatum in einem inländischen Schlachthof ankommt.
Abschnitt 3 - Identifizierung eines nicht identifizierten gehaltenen Hirschs Art. 98 - Unternehmer, die bei einem gehaltenen Hirsch die Unlesbarkeit aller zugelassenen Identifizierungsmittel feststellen oder feststellen, dass ein Hirsch nicht innerhalb der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Fristen identifiziert wurde, halten sich an dieselben Bestimmungen wie für Schafe und Ziegen in Artikel 88.
KAPITEL 12 - Identifizierung und Registrierung gehaltener Kamele Art. 99 - Die Bestimmungen der Artikel 89 bis 98, die für Unternehmer gelten, die Hirsche halten, gelten ebenfalls für Unternehmer, die Kamele halten.
Art. 100 - Wenn Unternehmer sich dafür entscheiden, die von ihnen gehaltenen Kamele anhand einer Kombination mehrerer zugelassener Identifizierungsmittel zu identifizieren, dürfen sie dies nur tun, wenn jedes Identifizierungsmittel denselben individuellen Identifizierungscode trägt.
Wenn Unternehmer sich dafür entscheiden, die von ihnen gehaltenen Kamele anhand einer zugelassenen elektronischen Ohrmarke zu identifizieren, muss diese unter denselben Bedingungen wie eine herkömmliche Ohrmarke verwendet werden.
KAPITEL 13 - Zählung von Schafen, Ziegen, Hirschen und Kamelen Art. 101 - Unternehmer müssen jährlich pro Bestand die Anzahl Schafe, Ziegen, Hirsche und Kamele zählen, die sie am 15. Dezember halten. Sie müssen diese Zahlen bis zum folgenden 15. Januar gemäß den Anweisungen der Vereinigung in ihrem Bestandsregister und in SANITEL registrieren.
Die in Absatz 1 erwähnte Zählung am 15. Dezember umfasst die beiden folgenden Zahlen: 1. Gesamtanzahl identifizierter Tiere, die zu diesem Zeitpunkt in jedem Bestand gehalten werden, 2.Anzahl mindestens sechs Monate alter weiblicher Tiere, die zu der in Nr. 1 erwähnten Anzahl gehören.
KAPITEL 14 - Genehmigung für die Haltung von Schweinen, Geflügel und Mastkälbern Abschnitt 1 - Genehmigung Art. 102 - Unternehmer von Brütereien und Unternehmer, die sich für die Haltung von Schweinen, Geflügel und Mastkälbern registrieren lassen, reichen gleichzeitig mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung bei der Vereinigung ein, die diesen an die Agentur weiterleitet. Nur die Agentur trifft eine Entscheidung über die Genehmigung.
Art. 103 - Die Agentur kann die Genehmigung für eine Brüterei oder für die Haltung von Schweinen, Mastkälbern und Geflügel in einem Betrieb aussetzen oder entziehen, wenn der Unternehmer die in den Artikeln 104, 106, 108, 109 und 110 erwähnten Bedingungen, Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt.
Abschnitt 2 - Genehmigung für die Haltung von Schweinen Art. 104 - Die Bedingungen für einen Betrieb für den Erhalt und die Aufrechterhaltung einer Genehmigung für die Haltung von Schweinen sind: 1. die Bedingungen von Artikel 22, 2.die im Königlichen Erlass vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten festgelegten Bedingungen.
Art. 105 - Unternehmer, die höchstens drei Schweine halten, die zur Kategorie Mastschweine gehören und ausschließlich zur privaten Schlachtung bestimmt sind, benötigen für ihren Betrieb keine Genehmigung für die Haltung von Schweinen.
Abschnitt 3 - Genehmigung für die Haltung von Mastkälbern Art. 106 - Die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung einer Genehmigung für einen Kälbermastbetrieb sind: 1. die Bedingungen von Artikel 22, 2.die Bedingungen von Anlage 5 Buchstabe A. Art. 107 - Rinder, die in einem Kälbermastbetrieb registriert werden, erhalten in SANITEL den spezifischen und nicht umkehrbaren Status als Mastkalb.
Für den nationalen Handel dürfen Mastkälber nur zwischen Kälbermastbetrieben und zu einem Schlachthof verbracht werden.
Abschnitt 4 - Genehmigung für Brütereien und für die Haltung von Geflügel Art. 108 - § 1 - Unternehmer müssen für folgende Betriebe vor Aufnahme der Tätigkeiten die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16.
Januar 2006 erwähnte Genehmigung 10.1 einholen: 1. für Betriebe mit einer Produktionseinheit der Art Brüterei, Auslesebetrieb, Vermehrungsbetrieb und Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel, außer in dem in Artikel 111 Nr.1 erwähnten Fall, 2. für Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der Nutzgeflügel gehalten wird und von der aus es auch im Ausland vermarktet werden soll. § 2 - Die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Genehmigung 10.1 sind: 1. die Bedingungen von Artikel 22, 2.die Bedingungen von Anlage 5 Buchstabe B, 3. die Bedingungen der Artikel 7 und 8 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Art. 109 - § 1 - Wenn das Geflügel nur in den nationalen Handel gebracht wird, müssen Unternehmer für folgende Betriebe vor Aufnahme der Tätigkeiten die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16.
Januar 2006 erwähnte Genehmigung 10.2 einholen: 1. für Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der Nutzgeflügel gehalten wird, mit Ausnahme der in den Artikeln 110 und 111 erwähnten Betriebe, 2.für Aufzuchtbetriebe für Nutzgeflügel. § 2 - Die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Genehmigung 10.2 sind: 1. die Bedingungen von Artikel 22, 2.die Bedingungen von Anlage 5 Buchstabe B, mit Ausnahme von Punkt 1 Buchstabe A Nr. 4, Punkt 1 Buchstabe E Nr. 2 und Punkt 2 Buchstabe G. Art. 110 - § 1 - Für Betriebe mit einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität, dessen Geflügel nur in den nationalen Handel gebracht wird, müssen Unternehmer vor Aufnahme der Tätigkeiten die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 erwähnte Genehmigung 10.2 einholen. § 2 - Die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Genehmigung 10.2 sind die Bedingungen, wie sie in Anlage 5 Buchstabe B festgelegt sind, mit Ausnahme von Punkt 1 Buchstabe A Nr. 4, Punkt 1 Buchstabe E Nr. 2 und Punkt 2 Buchstaben F, G, H und I. § 3 - Ein Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität muss einen Betriebsplan erstellen, in dem die Zusammensetzung der Produktionsdurchgänge festgelegt wird.
Art. 111 - Für folgende Betriebe, aus denen kein Geflügel und keine Geflügelerzeugnisse ins Ausland verbracht werden, ist keine Genehmigung erforderlich: 1. Betriebe mit einer Produktionseinheit der Art Brüterei und einer Produktionseinheit zur Erzeugung von Bruteiern und zur Haltung von Eintagsküken, die der Unternehmer ausschließlich an die in Nr.2 und 3 erwähnten Betriebe liefern möchte, 2. Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der mindestens zweihundert Stück anderes als das in Nr.3 erwähnte Geflügel gehalten werden, 3. Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der weniger als vier Strauße oder weniger als sechs Emus, Nandus und Kasuare gehalten werden, 4.Betriebe, in denen geliefertes Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen sofort freigelassen wird, 5. Betriebe mit einer Produktionseinheit, in der ausschließlich Sport- und Ziertauben gehalten werden, wie in Artikel 51 § 1 Absatz 2 erwähnt. Art. 112 - § 1 - Wenn eine Produktionseinheit mit einer Genehmigung 10.1 betrieben wird, müssen alle anderen Produktionseinheiten desselben Betriebs mit derselben Genehmigung 10.1 betrieben werden.
Wenn ein Betrieb mit einer Genehmigung 10.1 betrieben wird, muss das gesamte Geflügel aus Betrieben mit einer Genehmigung 10.1 stammen. § 2 - Wenn eine Produktionseinheit mit einer Genehmigung 10.2 betrieben wird, müssen alle anderen Produktionseinheiten desselben Betriebs mit derselben Genehmigung 10.2 betrieben werden.
Wenn ein Betrieb mit einer Genehmigung 10.2 betrieben wird, muss das gesamte Geflügel aus Betrieben mit einer Genehmigung 10.1 oder 10.2 stammen.
KAPITEL 15 - Haltung in Gefangenschaft gehaltener Vögel Art. 113 - Vorliegendes Kapitel gilt nur für die Haltung in Gefangenschaft gehaltener Vögel der in Anhang I Buchstabe B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Arten, mit Ausnahme von Tauben.
Art. 114 - § 1 - Im Hinblick auf die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnte Registrierung legen Unternehmer, die in Artikel 113 erwähnte in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten, der Vereinigung ihrer Wahl ihren Antrag auf Registrierung als Halter und den Antrag für die Registrierung ihres Betriebs für die Haltung dieser Tiere sowie jeden Antrag auf Änderung vor.
Die in Absatz 1 erwähnte Registrierung ist nicht erforderlich für Unternehmer, die weniger als zweihundert in Artikel 113 erwähnte in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die keine Laufvögel sind, halten.
Das Verfahren zur Registrierung von Unternehmern, die in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten, und von Betrieben zur Haltung dieser Tiere erfolgt gemäß Artikel 2 § 1quater des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006, wird jedoch von der Vereinigung durchgeführt. § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 vorgesehene Registrierung werden die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten zu erteilenden Angaben durch die Angaben in Anlage 2 ergänzt. § 3 - Wenn der in § 1 erwähnte Registrierungsantrag vollständig ist, registriert die Vereinigung den Unternehmer und den Betrieb in SANITEL und wird sie zu der in Artikel 4 erwähnten Vereinigung. § 4 - Als Nachweis für die Registrierung eines Unternehmers und seines Betriebs in SANITEL oder für Änderungen in SANITEL erhält der Unternehmer von der Vereinigung binnen dreißig Tagen ein Bestandsblatt mit einer Zusammenfassung der über den Unternehmer und seinen Betrieb registrierten Daten. § 5 - In demselben Betrieb werden nur ein Unternehmer und eine Bestandsnummer für alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel registriert.
Art. 115 - Wenn Unternehmer in einem Betrieb für die Haltung der in Artikel 113 erwähnten Vögel außerdem Geflügel halten, gelten zudem die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Absatz 2.
KAPITEL 16 - Haltung von Schweinen, die als Heimtiere gehalten werden Art. 116 - § 1 - In vorliegendem Kapitel sind Abweichungen für die Haltung von Schweinen, die als Heimtiere gehalten werden, vorgesehen, und es gilt nur für die Haltung von Schweinen, die als Heimtiere in einem Betrieb ohne andere Schweinekategorien gehalten werden.
Ein als Heimtier gehaltenes Schwein ist ein Schwein, das gehalten wird, ohne es für die Zucht zu verwenden oder zu vermarkten. Weder dieses Tier noch davon stammende Erzeugnisse dürfen in die Nahrungsmittelkette gelangen oder für den Eigenverbrauch bestimmt sein.
Ein als Heimtier gehaltenes Schwein, das für die Zucht verwendet wird, wird als Zuchtschwein angesehen, Wenn als Heimtiere gehaltene Schweine in einem Betrieb gehalten werden, in dem auch andere Kategorien von Schweinen gehalten werden, gelten für die als Heimtiere gehaltenen Schweine dieselben Vorschriften des vorliegenden Erlasses wie für die anderen Schweine. § 2 - Folgende Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für Unternehmer von Betrieben mit Schweinen, die als Heimtiere gehalten werden: 1. Artikel 13, 2.Artikel 56 bis 59, 3. Artikel 102 bis 105. § 3 - In Abweichung von Artikel 116 § 1 Absatz 2 dürfen Unternehmer ihr als Heimtier gehaltenes Schwein gelegentlich vermarkten, wenn dieses Schwein: 1. entweder sein ursprüngliches Identifizierungsmittel trägt 2.oder gemäß den Bestimmungen von Artikel 59 § 2 neu gekennzeichnet wird 3. oder von einem zugelassenen Tierarzt gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 bei der Durchführung der in Absatz 2 erwähnten Gesundheitsuntersuchung identifiziert wird. Unternehmer lassen das in Absatz 1 erwähnte als Heimtier gehaltene Schwein, das sie gelegentlich vermarkten wollen, von einem zugelassenen Tierarzt untersuchen. Das Schwein darf erst vermarktet werden, nachdem dieser Tierarzt eine Bescheinigung ausgestellt hat, in der er auf der Grundlage einer klinischen Untersuchung des zu vermarktenden Tiers erklärt, dass das Tier klinisch gesund ist und dass keine Anzeichen bestehen, die eine Ansteckung mit einer meldepflichtigen Krankheit vermuten lassen. In dieser Bescheinigung wird auch die Identifizierungsnummer des Schweins angegeben.
Die Bescheinigung muss in doppelter Ausfertigung erstellt werden und ist ab ihrer Erstellung höchstens sieben Tage gültig.
Der Überlassende behält ein Exemplar der Bescheinigung und übergibt das andere Exemplar dem Übernehmer des Schweins. Beide Parteien bewahren die Bescheinigung während drei Jahren auf.
Muster und Inhalt der Bescheinigung werden von den Vereinigungen festgelegt und von der Agentur validiert. Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar.
Art. 117 - Wenn Unternehmer in demselben Betrieb sowohl Schweine, die als Heimtiere gehalten werden, als auch Schweine halten möchten, gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
KAPITEL 17 - Maßnahmen Art. 118 - Die Agentur kann einem Unternehmer die Befugnis zur Identifizierung oder Neukennzeichnung von Tieren zeitweilig entziehen, wenn er die Identifizierung und Registrierung nicht, unvollständig oder fehlerhaft ausführt oder wenn mehrmals festgestellt wird, dass er laut Urteil der Agentur nicht mehr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses handelt.
Während des Zeitraums, in dem diese Befugnis dem Unternehmer entzogen ist, zieht er für jede Identifizierung, Neukennzeichnung und Registrierung im Betrieb die Vereinigung innerhalb der in vorliegendem Erlass festgelegten Fristen hinzu.
Ist die Befugnis dem Unternehmer entzogen worden, gibt er unverzüglich alle noch nicht verwendeten Identifizierungsmittel bei der Agentur ab, die sie ihrerseits der Vereinigung übermittelt.
Art. 119 - Unter Beschränkung für die Verbringung, wie in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erwähnt, versteht man: ein sofortiges Verbot der Verbringung aller Rinder aus dem Betrieb, außer wenn Rinder, die den Bestimmungen über die Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit, wie durch die Verordnung (EU) 2016/429 und vorliegenden Erlass auferlegt, vollständig genügen, zu einem im Inland gelegenen Schlachthof verbracht werden. Diese Maßnahme bleibt in Kraft, bis alle Rinder den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig genügen.
Art. 120 - Die Agentur kann auf Kosten des Unternehmers die Tötung eines Tiers oder einer Gruppe von Tieren im Hinblick auf deren Vernichtung anordnen, wenn sie überhaupt nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die betreffende Tierart identifiziert oder registriert sind oder wenn festgestellt wird, dass sie ausgetauschte und/oder gefälschte Identifizierungsmittel tragen.
Unternehmer müssen diese Maßnahme binnen der von der Agentur festgelegten Frist einhalten und umsetzen.
Art. 121 - Wenn die Agentur auf der Grundlage von Tatsachen vor Ort oder einer gerichtlichen Entscheidung feststellt, dass der registrierte Unternehmer eines Bestandes die Aufgaben des Verantwortlichen, wie in Artikel 7 Absatz 3 erwähnt, nicht mehr erfüllt oder nicht mehr in der Lage ist, diese zu erfüllen, beauftragt sie die Vereinigung mit der Registrierung eines neuen Unternehmers in SANITEL, den die Agentur entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb bestimmt.
KAPITEL 18 - Übergangsbestimmungen Art. 122 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses darf das Verbringungsdokument in Papierform für ein Rind, wie in Artikel 67 § 1 erwähnt, noch durch den entsprechenden Pass dieses Rindes ersetzt werden, der Teil des Identifizierungsdokuments ist, das in Anwendung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ausgestellt wurde, sofern der Unternehmer darin dieselben Angaben wie in Artikel 67 § 1 vorgesehen vermerkt.
Die Verwendung des in Absatz 1 erwähnten Identifizierungsdokuments läuft an einem vom Minister zu bestimmenden Datum aus.
Art. 123 - Bis zu einem Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann das Muster des Betriebsregisters im Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 7. Januar 2003 zur Festlegung von Ausführungsmodalitäten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 8.
August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern weiterhin als Bestandsregister in Betrieben mit nur einem Rinderbestand verwendet werden.
Art. 124 - Die Ersetzung der Genehmigung des Händlerstalls für Rinder durch die in Artikel 17 vorgesehene Genehmigung als Händler und eine spezifische Bestandsnummer für den Händlerstall, die von der Vereinigung gemäß den Anweisungen der Agentur durchgeführt wird, erfolgt für jeden Händler bis zu dem in Artikel 128 Absatz 2 vorgesehenen Datum.
KAPITEL 19 - Schlussbestimmungen Art. 125 - § 1 - Der Tarif der Gebühren für die Identifizierung und die Registrierung von Tieren, die zu Lasten der Unternehmer gehen, die diese Tiere halten, ist im Königlichen Erlass vom 14. Mai 2012 über die Gebühren für die Identifizierung und Registrierung von Tieren festgelegt. § 2 - Die Kosten für die Durchführung folgender Untersuchungen in Anwendung der Artikel 7 und 8 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gehen im Rahmen der Haushaltsmittel zu Lasten der Agentur, ausgenommen das etwaige Tätigwerden des Betriebstierarztes: 1. die in Anlage 6 Punkt 3 erwähnten Untersuchungen in Betrieben, in denen Zuchtgeflügel gehalten wird, 2.einmal jährlich die in Anlage 6 Punkt 1 erwähnte Untersuchung, die von der Vereinigung durchgeführt wird.
Art. 126 - Die in Artikel 102 erwähnten Genehmigungen werden von der Agentur gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 8 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 erteilt.
Widerspruch gegen den Beschluss der Agentur, die in Artikel 17 und Artikel 102 erwähnte Genehmigung zu entziehen, auszusetzen oder besonderen Beschränkungen zu unterwerfen, wird gemäß dem in Artikel 16 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 festgelegten Verfahren eingelegt.
Art. 127 - Der Minister kann die Anlagen abändern.
Der Minister kann für die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Erlasses und der Verordnung (EU) 2016/429, ihrer delegierten Verordnungen und ihrer Durchführungsverordnungen Muster für Dokumente und Register und die Modalitäten für ihre Verwendung festlegen.
Art. 128 - Vorliegender Erlass tritt am 13. Juni 2022 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 17 § 1.
Artikel 17 § 1 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Die anderen durch vorliegenden Erlass für Händler und ihre Händlerställe festgelegten Bestimmungen gelten uneingeschränkt. Bis zum 1. Juli 2023 bleiben Händlerställe Betriebe ohne spezifische Bestandsnummer, jedoch mit einer Genehmigung 12.4.1, wie im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 erwähnt.
Art. 129 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL
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