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Arrêté Royal du 19 avril 2014
publié le 24 août 2016

Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2016014228
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24/08/2016
prom.
19/04/2014
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eli/arrete/2014/04/19/2016014228/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière (Moniteur belge du 30 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984, 18.Juli 1990 und 26. März 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 11. Juni, 22.

Juli, 30. Juli 2013 und 28. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.

Januar 2014;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Gutachten Nr. 54.081/4 und Nr. 55.053/4 des Staatsrates vom 30. September 2013 und 12. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, das in diesem Erlass festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße genannten befugten Bediensteten vom Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden.

Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, und nachstehend "Gesetz über die Straßenverkehrspolizei" genannt, festgelegten Bedingungen: 1. können die im Königlichen Erlass vom 30.September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen erwähnten Verstöße pro Verstoß Anlass zur Erhebung eines Geldbetrags geben von: a) 110 EUR für Verstöße zweiten Grades;b) 165 EUR für Verstöße dritten Grades;c) 330 EUR für Verstöße vierten Grades.2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie festgelegt in den in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen pro Verstoß Anlass zur Erhebung des folgenden Geldbetrags geben: a) für die ersten 10 Kilometer in der Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit beträgt die Summe 50 EUR;b) in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich wird über den ersten 10 Kilometern in der Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 EUR jedes Mal um 10 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird;c) in allen anderen Fällen wird über den ersten 10 Kilometern in der Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 EUR jedes Mal um 5 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird;3. können die anderen Verstöße gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben zur Erhebung eines Geldbetrags von 55 EUR pro Verstoß.4. gibt ein Verstoß gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei Anlass zu einer sofortigen Erhebung von 150 EUR. Art. 3 - Die Erhebung und die Hinterlegung sind ausgeschlossen: 1. wenn der Zuwiderhandelnde noch nicht 18 Jahre alt ist;2. wenn mehrere Verstöße gleichzeitig festgestellt werden und einer dieser Verstöße keinen Gegenstand dieses Verfahrens darstellen kann. Art. 4 - Der Geldbetrag, der den Gegenstand einer Erhebung oder einer Hinterlegung darstellt, wird stets in Euro angegeben.

Art. 5 - Jeder Zuwiderhandelnde kann lediglich von einer einzigen Zahlungsart Gebrauch machen, wie vorgesehen in den Artikeln 9, 12, 16 und 22 des vorliegenden Erlasses.

Art. 6 - Alle Unterlagen bezüglich der Erhebung oder Hinterlegung eines in Abschnitt 2 des Kapitels 2 und in Abschnitt 2 des Kapitels 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbetrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.

KAPITEL 2 - Verstöße, die von einer Person begangen wurden, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 7 - Die Erhebung ist ausgeschlossen: a) wenn der Gesamtbetrag der Erhebung 330 EUR überschreitet.Der in Artikel 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoß wird für die Berechnung des oben genannten Höchstbetrags nicht berücksichtigt.

Oder b) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 40 Kilometer in der Stunde begangen wurde.Oder c) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 30 Kilometer in der Stunde, in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich begangen wurde.Oder d) wenn ein Verstoß dritten Grades zusammen mit einem anderen Verstoß festgestellt wurde.Oder e) wenn ein Verstoß vierten Grades festgestellt wurde. Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden Art. 8 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen.

Zur Anwendung des Verfahrens zur Erhebung, darf dieses Formular durch ein Protokoll ersetzt werden, wenn der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes eingetrieben wird.

Art. 9 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: 1. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen Zahlungsterminal Der befugte Bedienstete füllt die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: a) Abschnitt A innerhalb einer Frist von fünf Tagen an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesendet wird;b) Abschnitt B am Heft befestigt bleibt;c) Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden übergeben wird. 2. Zahlung durch Überweisung 2.1. Der befugte Bedienstete erledigt die in Punkt 1 erwähnten Formalitäten. 2.2. Ein erklärendes Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in dem die unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten verzeichnet sind, wird dem Zuwiderhandelnden gemeinsam mit Abschnitt C des Formulars übergeben oder gemeinsam mit oder nach der Abschrift des Protokolls versendet. 2.3. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem das unter 2.2. erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 2.4. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten dieser Zahlungsart.4. Die Zahlung kann nicht in bar durchgeführt werden. Art. 10 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen wird Art. 11 - Zur Erhebung eines Geldbetrags wird ein erklärendes Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in dem die unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind, an den mutmaßlichen oder bezeichneten Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, zusammen mit einer in Artikel 62 Absatz 8 desselben Gesetzes erwähnten Abschrift des Protokolls.

Art. 12 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: 1. Zahlung durch Überweisung 1.1. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die unter Artikel 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dokumente zugeschickt worden sind. 1.2. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten dieser Zahlungsart. Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch denselben Zuwiderhandelnden Art. 13 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben Protokoll, falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert werden.

KAPITEL 3 - Durch eine Person begangene Verstöße, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 14 - Falls mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, darf der erhobene Geldbetrag nicht 825 EUR überschreiten. Die in Artikel 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstöße werden für die Berechnung der oben genannten Höchstbeträge nicht berücksichtigt.

Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden Art. 15 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen.

Art. 16 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: 1. Barzahlung 1.1. Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1. erwähnten Formalitäten. 1.2. Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. 2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen Zahlungsterminal Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1. erwähnten Formalitäten.

Art. 17 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde den vorgeschlagenen Geldbetrag nicht unmittelbar bezahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag dem Gesamtbetrag, der erhoben werden könnte, wie festgelegt in den Artikeln 2 und 14 des vorliegenden Erlasses. § 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen.

Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1. erwähnten Formalitäten.

Art. 18 - Die gemäß Artikel 16.1 und 17 in bar erhobenen oder hinterlegten Geldbeträge werden regelmäßig, nach Abzug der Kosten, auf das Postscheckkonto eines Verwaltungsrechnungsführers beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen, der für die nicht-steuerliche Beitreibung zuständig ist.

Art. 19 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen wird Art. 20 - Der vorliegende Abschnitt setzt teilweise die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte um.

Das im vorliegenden Abschnitt vorgesehene Verfahren ist ebenfalls anwendbar in allen Fällen, in denen der Zuwiderhandelnde einer oder mehrerer Verstöße bezüglich des Straßenverkehrs keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und nicht aufgegriffen wird.

Art. 21 - Zur Erhebung eines Geldbetrags werden die unten aufgelisteten Dokumente an den mutmaßlichen oder bezeichneten Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei: 1. ein Informationsschreiben mit mindestens den folgenden Elementen: a) die Art des Verstoßes oder der Verstöße;b) den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Verstoßes oder der Verstöße;c) gegebenenfalls die am Tag der Geschehnisse anwesenden Verkehrszeichen;d) die Überschrift der Gesetzes- und Verordnungstexte, die die verletzten Bestimmungen enthalten;e) der Betrag der Erhebung, festgelegt gemäß Artikel 2 und 14 des vorliegenden Erlasses;f) gegebenenfalls die Information bezüglich des Geräts, mit dem der Verstoß festgestellt wurde. Das Informationsschreiben wird in der Sprache, die im Zulassungsdokument verwendet wird, falls dieses verfügbar ist, oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaates der Zulassung, verfasst. 2. ein erklärendes Dokument, gemäß dem Muster in Anlage, in dem die unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind. Art. 22 - Die in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten Zahlungsarten sind anwendbar.

Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch denselben Zuwiderhandelnden Art. 23 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben Informationsschreiben, falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert werden.

KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

Dezember 2003, wird aufgehoben.

Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, abgeändert durch die Erlasse vom 30. September 2005, 27. März 2006, 1. September 2006, 9. Oktober 2009, 27. Februar 2013 und 28. März 2013, wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 26 - Die in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dokumente werden begleitet oder ersetzt durch die Abschrift des in Artikel 62 Absatz 8 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei erwähnten Protokolls bis zu dem von Uns festzulegenden Datum.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 27 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr ERKLÄRENDES DOKUMENT BEZÜGLICH DER ZAHLUNG Protokollnr.: [Bezugszeichen] [Datum] [Verwalter][Aktenverwalter] [oder gegebenenfalls] Heftnr.: [Bezugszeichen] Formularnr.: [Bezugszeichen] Um den Betrag der sofortigen Erhebung zu bezahlen, haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Durch Überweisung


Sie können den Betrag der sofortigen Erhebung durch Überweisung zahlen. Sie müssen eine Überweisung durchführen auf die Kontonummer BE ....................................,

UNTER ANGABE DER FOLGENDEN STRUKTURIERTEN MITTEILUNG (12 Ziffern):

+++ .../..../..... +++

[für Zuwiderhandelnde mit Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien]


ODER

....................................

[für Zuwiderhandelnde ohne Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien]


2. Über Internet


Sie können ebenfalls eine Online-Zahlung über das Internet wählen. Bitte gehen Sie auf die Webseite ..................... und folgen Sie den dortigen Anweisungen.

Bitte beachten: - Die Zahlung muss vor dem [letzter Tag der zehntägigen Frist] erfolgt sein. - Zahlungen mit Scheck sind nicht zugelassen.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr beigefügt zu werden.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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