publié le 03 août 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 février 2000 fixant le modèle de la carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage
18 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 février 2000 fixant le modèle de la carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 février 2000 fixant le modèle de la carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage (Moniteur belge du 11 mars 2000, erratum : Moniteur belge du 17 mars 2000), établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 février 2000 fixant le modèle de la carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 18 mai 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES INNERN 9. FEBRUAR 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1997, insbesondere des Artikels 8 § 3;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der dringenden Notwendigkeit, begründet durch den Umstand, dass die Vereinbarung mit dem aussenstehenden Unternehmen, das mit der Herstellung der Identifizierungskarten für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten beauftragt ist, am 31.
Dezember 1999 endet; dass eine Kontinuität bei der Herstellung der Identifizierungskarten für das Personal von Wachunternehmen und internen Sicherheitsdiensten aus Sicherheitsgründen notwendig ist und dass gewährleistet sein muss, dass die Eigenherstellung des neuen Musters von Identifizierungskarten, so wie es in vorliegendem Erlass vorgesehen ist, unmittelbar ab diesem Datum beginnen kann, Beschliesst : Artikel 1 - Die Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten hat die Form eines 85,6 mm langen, 54 mm breiten und 0,76 mm dicken Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie besteht aus laminiertem weissem PVC mit durchsichtiger Unter- und Oberschicht und dreifarbigem Offsetdruck auf der Vorder- und Rückseite. Sie ist mit einem Speicherchip versehen, der gelesen werden kann.
Art. 2 - Die Identifizierungskarte, wovon die verschiedenen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass abgebildet sind, ist ausschliesslich auf der Vorderseite beschriftet. Es handelt sich dabei um folgende Angaben: 1. zuoberst: « Identifizierungskarte Bewachung », 2.Name, Vorname und Geburtsdatum des Inhabers, 3. Funktion: in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass definierter und beschriebener Kode, 4.folgende Angabe: « Gültig bis zum... », 5. laufende Nummer der Karte. Auf der linken Seite der Karte befindet sich ein Passfoto des Inhabers.
Art. 3 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits ausgegebenen Identifizierungskarten können bis zum Verstreichen des auf diesen Karten angegebenen Verfalltags rechtsgültig benutzt werden.
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Mai 1991 über die Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten wird aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 9. Februar 2000 A. DUQUESNE [Die deutsche Fassung der Anlage 1 (Muster 3) ist im Belgischen Staatsblatt vom 11. März 2000, S. 7351, veröffentlicht worden.]
Anlage 2 Dir: Leitendes Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das folgende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder davon befreit worden ist: - Ausbildung für das leitende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten.
Exe: Wachleute, die folgende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten.
Exe 01: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Wach- und Schutztätigkeiten bei Werttransporten beauftragt sind.
Exe 02: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenschutz beauftragt sind.
Exe 03: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Einsatztätigkeiten bei Alarm beauftragt sind.
Exe 04: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen, die mit der Ausübung von Tätigkeiten als Operator einer Alarmzentrale beauftragt sind.
Exe 05 A: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt sind - kurzer Typ. -Exe 05 B: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt sind - langer Typ.
Exe 06: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten als Kaufhausinspektor beauftragt sind.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2000 zur Festlegung des Musters der Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdienste beigefügt zu werden.
Brüssel, den 9. Februar 2000 Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mai 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE