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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/05/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 février 2000 fixant le modèle de la carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 februari 2000 tot vaststelling van het model van de identificatiekaart voor het personeel van bewakingsondernemingen en interne bewakingsdiensten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
18 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 18 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 février 2000 fixant le Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 februari 2000 tot
modèle de la carte d'identification pour le personnel des entreprises vaststelling van het model van de identificatiekaart voor het
de gardiennage et des services internes de gardiennage personeel van bewakingsondernemingen en interne bewakingsdiensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 9 février 2000 fixant le modèle de la carte ministerieel besluit van 9 februari 2000 tot vaststelling van het
d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et model van de identificatiekaart voor het personeel van
des services internes de gardiennage (Moniteur belge du 11 mars 2000, bewakingsondernemingen en interne bewakingsdiensten (Belgisch
erratum : Moniteur belge du 17 mars 2000), établi par le Service Staatsblad van 11 maart 2000, erratum : Belgisch Staatsblad van 17
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement maart 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 février vertaling van het ministerieel besluit van 9 februari 2000 tot
2000 fixant le modèle de la carte d'identification pour le personnel vaststelling van het model van de identificatiekaart voor het
des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. personeel van bewakingsondernemingen en interne bewakingsdiensten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 mai 2000. Gegeven te Brussel, 18 mei 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
9. FEBRUAR 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der 9. FEBRUAR 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der
Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen und Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten internen Wachdiensten
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch das Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Juli 1997, insbesondere des Artikels 8 § 3; Gesetz vom 18. Juli 1997, insbesondere des Artikels 8 § 3;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle; Sprachenkontrolle;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben in Anwendung von Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben in Anwendung von
Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat; Staatsrat;
In Erwägung der dringenden Notwendigkeit, begründet durch den Umstand, In Erwägung der dringenden Notwendigkeit, begründet durch den Umstand,
dass die Vereinbarung mit dem aussenstehenden Unternehmen, das mit der dass die Vereinbarung mit dem aussenstehenden Unternehmen, das mit der
Herstellung der Identifizierungskarten für das Personal von Herstellung der Identifizierungskarten für das Personal von
Wachunternehmen und internen Wachdiensten beauftragt ist, am 31. Wachunternehmen und internen Wachdiensten beauftragt ist, am 31.
Dezember 1999 endet; dass eine Kontinuität bei der Herstellung der Dezember 1999 endet; dass eine Kontinuität bei der Herstellung der
Identifizierungskarten für das Personal von Wachunternehmen und Identifizierungskarten für das Personal von Wachunternehmen und
internen Sicherheitsdiensten aus Sicherheitsgründen notwendig ist und internen Sicherheitsdiensten aus Sicherheitsgründen notwendig ist und
dass gewährleistet sein muss, dass die Eigenherstellung des neuen dass gewährleistet sein muss, dass die Eigenherstellung des neuen
Musters von Identifizierungskarten, so wie es in vorliegendem Erlass Musters von Identifizierungskarten, so wie es in vorliegendem Erlass
vorgesehen ist, unmittelbar ab diesem Datum beginnen kann, vorgesehen ist, unmittelbar ab diesem Datum beginnen kann,
Beschliesst : Beschliesst :
Artikel 1 - Die Identifizierungskarte für das Personal von Artikel 1 - Die Identifizierungskarte für das Personal von
Wachunternehmen und internen Wachdiensten hat die Form eines 85,6 mm Wachunternehmen und internen Wachdiensten hat die Form eines 85,6 mm
langen, 54 mm breiten und 0,76 mm dicken Rechtecks mit abgerundeten langen, 54 mm breiten und 0,76 mm dicken Rechtecks mit abgerundeten
Ecken. Sie besteht aus laminiertem weissem PVC mit durchsichtiger Ecken. Sie besteht aus laminiertem weissem PVC mit durchsichtiger
Unter- und Oberschicht und dreifarbigem Offsetdruck auf der Vorder- Unter- und Oberschicht und dreifarbigem Offsetdruck auf der Vorder-
und Rückseite. Sie ist mit einem Speicherchip versehen, der gelesen und Rückseite. Sie ist mit einem Speicherchip versehen, der gelesen
werden kann. werden kann.
Art. 2 - Die Identifizierungskarte, wovon die verschiedenen Muster in Art. 2 - Die Identifizierungskarte, wovon die verschiedenen Muster in
Anlage 1 zu vorliegendem Erlass abgebildet sind, ist ausschliesslich Anlage 1 zu vorliegendem Erlass abgebildet sind, ist ausschliesslich
auf der Vorderseite beschriftet. Es handelt sich dabei um folgende auf der Vorderseite beschriftet. Es handelt sich dabei um folgende
Angaben: Angaben:
1. zuoberst: « Identifizierungskarte Bewachung », 1. zuoberst: « Identifizierungskarte Bewachung »,
2. Name, Vorname und Geburtsdatum des Inhabers, 2. Name, Vorname und Geburtsdatum des Inhabers,
3. Funktion: in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass definierter und 3. Funktion: in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass definierter und
beschriebener Kode, beschriebener Kode,
4. folgende Angabe: « Gültig bis zum... », 4. folgende Angabe: « Gültig bis zum... »,
5. laufende Nummer der Karte. 5. laufende Nummer der Karte.
Auf der linken Seite der Karte befindet sich ein Passfoto des Auf der linken Seite der Karte befindet sich ein Passfoto des
Inhabers. Inhabers.
Art. 3 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 3 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses bereits ausgegebenen Identifizierungskarten können bis zum Erlasses bereits ausgegebenen Identifizierungskarten können bis zum
Verstreichen des auf diesen Karten angegebenen Verfalltags Verstreichen des auf diesen Karten angegebenen Verfalltags
rechtsgültig benutzt werden. rechtsgültig benutzt werden.
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Mai 1991 über die Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Mai 1991 über die
Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen und Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten wird aufgehoben. internen Wachdiensten wird aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 9. Februar 2000 Brüssel, den 9. Februar 2000
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
[Die deutsche Fassung der Anlage 1 (Muster 3) ist im Belgischen [Die deutsche Fassung der Anlage 1 (Muster 3) ist im Belgischen
Staatsblatt vom 11. März 2000, S. 7351, veröffentlicht worden.] Staatsblatt vom 11. März 2000, S. 7351, veröffentlicht worden.]
Anlage 2 Anlage 2
Dir: Leitendes Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, Dir: Leitendes Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten,
das folgende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder davon das folgende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder davon
befreit worden ist: befreit worden ist:
- Ausbildung für das leitende Personal von Wachunternehmen und - Ausbildung für das leitende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten. internen Wachdiensten.
Exe: Wachleute, die folgende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen Exe: Wachleute, die folgende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
haben oder davon befreit worden sind: haben oder davon befreit worden sind:
- Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten. internen Wachdiensten.
Exe 01: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen Exe 01: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen
haben oder davon befreit worden sind: haben oder davon befreit worden sind:
- Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, internen Wachdiensten,
- Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Wach- und internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Wach- und
Schutztätigkeiten bei Werttransporten beauftragt sind. Schutztätigkeiten bei Werttransporten beauftragt sind.
Exe 02: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen Exe 02: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen
haben oder davon befreit worden sind: haben oder davon befreit worden sind:
- Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, internen Wachdiensten,
- Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto
Personenschutz beauftragt sind. Personenschutz beauftragt sind.
Exe 03: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen Exe 03: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen
haben oder davon befreit worden sind: haben oder davon befreit worden sind:
- Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, internen Wachdiensten,
- Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Einsatztätigkeiten bei internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Einsatztätigkeiten bei
Alarm beauftragt sind. Alarm beauftragt sind.
Exe 04: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen Exe 04: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen
haben oder davon befreit worden sind: haben oder davon befreit worden sind:
- Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, internen Wachdiensten,
- Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen, die mit - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen, die mit
der Ausübung von Tätigkeiten als Operator einer Alarmzentrale der Ausübung von Tätigkeiten als Operator einer Alarmzentrale
beauftragt sind. beauftragt sind.
Exe 05 A: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich Exe 05 A: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich
abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind:
- Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, internen Wachdiensten,
- Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto
Personenkontrolle beauftragt sind - kurzer Typ. Personenkontrolle beauftragt sind - kurzer Typ.
-Exe 05 B: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich -Exe 05 B: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich
abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind: abgeschlossen haben oder davon befreit worden sind:
- Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, internen Wachdiensten,
- Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto
Personenkontrolle beauftragt sind - langer Typ. Personenkontrolle beauftragt sind - langer Typ.
Exe 06: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen Exe 06: Wachleute, die folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen
haben oder davon befreit worden sind: haben oder davon befreit worden sind:
- Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Grundausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, internen Wachdiensten,
- Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und - Ausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten als internen Wachdiensten, die mit der Ausübung von Tätigkeiten als
Kaufhausinspektor beauftragt sind. Kaufhausinspektor beauftragt sind.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2000 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2000 zur
Festlegung des Musters der Identifizierungskarte für das Personal von Festlegung des Musters der Identifizierungskarte für das Personal von
Wachunternehmen und internen Wachdienste beigefügt zu werden. Wachunternehmen und internen Wachdienste beigefügt zu werden.
Brüssel, den 9. Februar 2000 Brüssel, den 9. Februar 2000
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mai 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 mei 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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