publié le 06 août 2021
Arrêté royal fixant les allocations et indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI
13 JUILLET 2017. - Arrêté royal fixant les allocations et indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 100, 125 et 126 de l'arrêté royal du 13 juillet 2017 fixant les allocations et indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale (Moniteur belge du 19 juillet 2017), tels qu'ils ont été modifiés par la
loi du 9 juin 2020Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
09/06/2020
pub.
01/07/2020
numac
2020041807
source
service public federal strategie et appui
Loi modifiant l'arrêté royal du 13 juillet 2017 fixant les allocations et indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale en vue d'indemniser l'utilisation de speed pedelecs
fermer modifiant l'arrêté royal du 13 juillet 2017 fixant les allocations et indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale en vue d'indemniser l'utilisation de speed pedelecs (Moniteur belge du 1er juillet 2020).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG 13. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes TITEL 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes. § 2 - In Abweichung von Paragraph 1 finden die Bestimmungen von Titel 2 über die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes und die Entlassungsentschädigung keine Anwendung auf Personalmitglieder auf Probe.
In Abweichung von Paragraph 1 ist die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für Mandatsinhaber jedoch auf Artikel 15 und die in Titel 2 erwähnte Jahresendzulage sowie Titel 3, der die Artikel 63 bis 100 umfasst, beschränkt.
In Abweichung von Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 23 finden die Kapitel 4 und 5 von Titel 3 jedoch keine Anwendung auf Mandatsinhaber, wenn in ihrer Gesamtentlohnung eine pauschale Unkostenerstattung vorgesehen ist. Die Kapitel 1 bis 3 von Titel 3 finden keine Anwendung auf Mandatsinhaber, wenn ihnen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist. § 3 - In Abweichung von Paragraph 1 finden die Bestimmungen von Titel 2 über Wachzulagen, Zulagen für unregelmäßige Leistungen und Zulagen für Schichtarbeit keine Anwendung auf: 1. Personalmitglieder der Bereitschaftseinheiten des Zivilschutzes, die einen Rund-um-die-Uhr-Dienst leisten müssen, 2.Personalmitglieder der von der Generaldirektion Ausländeramt verwalteten geschlossenen Zentren, deren normaler Arbeitsstundenplan Nachtleistungen oder Leistungen an Feiertagen oder Wochenenden umfasst, 3. Personalmitglieder, die den Bereitschaftsdienst bei der Generaldirektion Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres gewährleisten, 4.Personalmitglieder der Notrufzentralen 100, 101 und 112, 5. Personalmitglieder der Außendienststellen der Generaldirektion der Strafanstalten, 6.Zivilbedienstete, die einen spezifischen Dienstgrad der Stabsabteilung Nachrichten und Sicherheit des Ministeriums der Landesverteidigung innehaben. § 4 - In Abweichung von Paragraph 1 finden die Bestimmungen von Titel 2 über die Sprachenzulage auch Anwendung auf Mitglieder der Strategiebüros, des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik, der Büros für allgemeine Politik und der Sekretariate der Minister und der Staatssekretäre, die dem föderalen öffentlichen Dienst nicht angehören. § 5 - Im vorliegenden Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina.
Art. 2 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter: 1. föderalen Diensten: föderale öffentliche Dienste, föderale öffentliche Programmierungsdienste, das Ministerium der Landesverteidigung und Dienste, die ihnen unterstehen, oder eine der in Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen, 2. föderalem öffentlichem Dienst: die Gesamtheit der föderalen Dienste, 3.föderalen öffentlichen Diensten: föderale öffentliche Dienste und föderale öffentliche Programmierungsdienste und Dienste, die ihnen unterstehen, 4. öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit: Einrichtungen, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen fallen, 5. Einrichtungen öffentlichen Interesses: in Artikel 1 Nr.3 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Juli 1993 erwähnte juristische Personen, die keine öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit sind, 6. öffentlichen Diensten: Verwaltungen, die von einer öffentlichen Behörde eingerichtet worden sind, um ihre gesetzlichen Pflichtaufträge zu erfüllen, 7.Personalmitgliedern: Arbeitnehmer, die einem föderalen Dienst angehören, 8. Bediensteten: Personalmitglieder eines föderalen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis mit der Behörde einseitig von dieser Behörde bestimmt wird, 9.Personalmitgliedern auf Probe: Bedienstete, die eine Probezeit absolvieren, nicht endgültig ernannt sind und in dieser Funktion keinen Eid geleistet haben, 10. Vertragsbediensteten: Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei einem föderalen Dienst angestellt sind, 11.Mandatsinhabern: Bedienstete, die in einem föderalen Dienst im Rahmen eines befristeten Mandats eine Management- oder Führungsfunktion ausüben, 12. leitendem Beamten: den Präsidenten des Direktionsausschusses eines föderalen öffentlichen Dienstes, den Präsidenten eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, den leitenden Beamten einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses oder den Bediensteten, der mit der täglichen Geschäftsführung einer solchen Einrichtung beauftragt ist, oder den Bediensteten, der den Vorsitz des Direktionsrates des Ministeriums der Landesverteidigung führt, 13.P&O-Direktor: den Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation oder in föderalen Diensten, in denen diese Funktion nicht zugewiesen ist, den Direktor oder den Verantwortlichen des Dienstes, der mit dem Personalmanagement beauftragt ist, oder, in dessen Ermangelung, den Verantwortlichen des Personaldienstes, 14. Direktionsausschuss: den Direktionsausschuss für einen föderalen öffentlichen Dienst oder einen föderalen öffentlichen Programmierungsdienst oder den Direktionsrat für das Ministerium der Landesverteidigung und für eine der in Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen, 15. Werktagen: alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage, 16.Arbeitstagen: Tage, an denen ein Personalmitglied gemäß seinem Arbeitsstundenplan Leistungen erbringen muss, 17. Feiertagen: alle in Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Tage, 18. Nacht: den in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 14.Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnten Zeitraum, 19. Tag, Monat, Quartal, Tertial, Halbjahr, Jahr: Tag, Monat, Quartal, Tertial, Halbjahr, Jahr, wie sie im Kalender erscheinen, 20.Indexierungsregelung: die Bindung an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gemäß den im Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches vorgeschriebenen Regeln, 21. Elternschaftsurlaub: unbezahlten Elternschaftsurlaub und Elternschaftsurlaub, der im Rahmen der Vollzeit- oder Teilzeitlaufbahnunterbrechung gewährt wird, 22.mit dem Mutterschutz verbundenem Urlaub: Urlaub oder Arbeitsunterbrechung wie in den Artikeln 39 und 42 bis 43bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnt, 23. Entlohnung: Gehalt, Verbesserung in der Gehaltstabelle und, wie im Königlichen Erlass vom 3.März 2005 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen erwähnt, Ergänzung, Gehaltsergänzung und Gehaltszuschlag, 24. Amtssitz: Ort, an dem ein Personalmitglied seine Funktion hauptsächlich ausübt, 25.Arbeitsplatz: Ort, an dem sich ein Personalmitglied tatsächlich befindet, um seine Funktion auszuüben, 26. Fahrzeugen: Motorfahrzeuge, einschließlich Motorrädern und Kleinkrafträdern. Der Ausdruck "Personalmitglied", der in den Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nr. 7, 8 und 10 erwähnt ist, ist als "Mitglied des Zivilpersonals" zu verstehen, wenn er sich auf das Ministerium der Landesverteidigung bezieht.
Im Falle einer Befugnisübertragung wird durch die Verwendung des Ausdrucks "oder sein Beauftragter" nicht ausgeschlossen, dass die Befugnis mehreren Personen übertragen wird.
Wenn das Einverständnis des Finanzinspektors aufgrund der Artikel 28 und 31 beantragt wird, wird dieses Einverständnis für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Einrichtungen vom Beauftragten des Ministers des Haushalts gegeben.
KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze Art. 3 - Zulagen werden Personalmitgliedern entweder von Amts wegen oder aufgrund von erbrachten Leistungen, die im Rahmen der Ausübung der Funktion nicht als normal angesehen werden können, oder aufgrund einer spezifischen Organisation der Arbeitszeit oder nach Bestehen einer Prüfung gewährt.
Als von Amts wegen gewährte Zulagen gelten: 1. Urlaubsgeld und Jahresendzulage, die bedingungslos gewährt werden, 2.Haushaltszulage und Ortszulage, die aufgrund der persönlichen Situation des Personalmitglieds gewährt werden, 3. Entlassungsentschädigung und Ausgleichszulage, die aufgrund des Endes des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Als Zulagen im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen, die im Rahmen der Ausübung der Funktion nicht als normal angesehen werden können, gelten: 1. Direktionszulage, 2.Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes, 3. Zulage für Ausbildungstätigkeiten, 4.gegebenenfalls in Anwendung von Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 4 geschaffene Zulage.
Als Zulagen im Zusammenhang mit einer spezifischen Organisation der Arbeitszeit gelten: 1. Wachzulage, 2.Zulage für unregelmäßige Leistungen, 3. Zulage für Schichtarbeit, 4.Zulage für zusätzliche Leistungen.
Die Sprachenzulage gilt als Zulage, die an das Bestehen einer Prüfung gebunden ist.
Art. 4 - Direktionszulagen, Zulagen für die Ausübung eines höheren Amtes oder andere spezifische Zulagen sind in folgenden Fällen nicht zu zahlen: 1. wenn das Personalmitglied aus irgendeinem Grund während mehr als dreißig aufeinanderfolgenden Werktagen abwesend ist;die Aussetzung der Zulage erfolgt rückwirkend zum ersten Tag der Abwesenheit, 2. oder wenn das Personalmitglied den Anspruch auf seine Entlohnung verliert oder ein Wartegehalt bezieht;die Aussetzung der Zulage erfolgt ab dem ersten Tag.
Vorbehaltlich Sonderbestimmungen ist die Zulage verhältnismäßig zu zahlen, wenn die Entlohnung selbst verhältnismäßig gezahlt wird.
Sie ist nicht mehr zu zahlen, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Bei der Berechnung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten dreißig Werktage wird Folgendes nicht berücksichtigt: 1. Elternschaftsurlaub und mit dem Mutterschutz verbundener Urlaub, 2.Ausgleichsruhe, die im Rahmen der Überschreitungen der im Gesetz vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor festgelegten Grenze gewährt wird, 3. Jahresurlaub, 4.Abwesenheit infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit.
Art. 5 - Personalmitgliedern, die anlässlich der Ausübung ihrer Funktion tatsächliche Kosten zu tragen haben, die nicht als normal angesehen werden können, wird unabhängig davon, ob sie mit der Funktion einhergehen oder nicht, eine Entschädigung gewährt.
Art. 6 - Entschädigungen werden auf der Grundlage der vom Personalmitglied vorgelegten Belege über tatsächliche Kosten gewährt.
Der leitende Beamte oder sein Beauftragter verweigert die Erstattung der Kosten, wenn er sie für ungerechtfertigt hält. Gegebenenfalls reduziert er sie, wenn er sie für übermäßig hält oder wenn sie normalerweise hätten vermieden werden können.
Art. 7 - Wenn die Funktion, mit der eine pauschale Entschädigung verbunden ist, nicht ausgeübt wird, wird die Zahlung besagter Entschädigung vorbehaltlich Sonderbestimmungen ausgesetzt.
Art. 8 - In Bezug auf Entschädigungen sind folgende Agglomerationen zu berücksichtigen: a) Brüsseler Agglomeration: Anderlecht, Auderghem/Oudergem, Berchem-Sainte-Agathe/Sint-Agatha-Berchem, Brüssel, Etterbeek, Evere, Forest/Vorst, Ganshoren, Ixelles/Elsene, Jette, Koekelberg, Molenbeek-Saint-Jean/Sint-Jans-Molenbeek, Saint-Gilles/Sint-Gillis, Saint-Josse-ten-Noode/Sint-Joost-ten-Node, Schaerbeek/Schaarbeek, Uccle/Ukkel, Watermael-Boitsfort/Watermaal-Bosvoorde, Woluwe-Saint-Lambert/Sint-Lambrechts-Woluwe und Woluwe-Saint-Pierre/Sint-Pieters-Woluwe, b) wie folgt gebildete Agglomerationen: 1) Antwerpen: Antwerpen, Mortsel, Zwijndrecht, 2) Charleroi: Charleroi, Châtelet, Courcelles, Fontaine-l'Evêque, Montignies-le-Tilleul, 3) Gent: Gent, Merelbeke, 4) Lüttich: Ans, Beyne-Heusay, Flémalle, Herstal, Lüttich, Saint-Nicolas, Seraing, 5) Borinage: Boussu, Frameries, Mons, Quaregnon, Quiévrain, Saint-Ghislain, 6) Hennegau-Zentrum: Chapelle-lez-Herlaimont, La Louvière, Manage, Morlanwelz, 7) Ostende: Bredene, Ostende, 8) Verviers: Dison, Verviers. Art. 9 - Vorbehaltlich Sonderbestimmungen unterliegen die Zulagen und Entschädigungen der Indexierungsregelung.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung sind sie an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Bei ihrer Berechnung wird im Endergebnis die dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
Art. 10 - Die Zulagen und Entschädigungen des vorliegenden Erlasses können nicht zusammen mit anderen Vorteilen oder Entschädigungen für dieselben Leistungen oder Kosten gewährt werden.
Art. 11 - § 1 - Für die Anwendung von Titel 3 Kapitel 2 und 4 und aus dienstlichen Gründen muss der Amtssitz so festgelegt werden, dass Fahrt- und Aufenthaltskosten so weit wie möglich reduziert werden. Der Amtssitz kann vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten am Wohnort des Personalmitglieds festgelegt werden.
In keinem Fall darf die gewährte Entschädigung höher sein als diejenige, die gewährt würde, wenn die Fahrt vom Amtssitz aus und zurück unternommen würde. § 2 - Wenn der Amtssitz aus dienstlichen Gründen nicht mit dem Ort übereinstimmt, an dem die Zentralverwaltung oder die Außenstelle ihren Sitz hat, wird er vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten schriftlich festgelegt.
Für die Anwendung von Titel 3 Kapitel 2 und 4 in Bezug auf die im vorliegenden Erlass erwähnte Fahrtkostenentschädigung beziehungsweise Aufenthaltskostenentschädigung darf der Amtssitz nicht mit dem Ort übereinstimmen, an dem die Telearbeit oder die Arbeit im Satellitenbüro verrichtet wird.
Art. 12 - Für die Anwendung von Artikel 30 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Erlass erwähnten Zulagen und Entschädigungen, für die die Gewährungsbedingungen vor dem 1. August 1990 festgelegt worden waren, in Ausführung der Bestimmungen, wie sie am 31. August 2017 in Kraft waren, gewährt worden sind.
TITEL 2 - Zulagen KAPITEL 1 - Von Amts wegen gewährte Zulagen Abschnitt 1 - Bedingungslos gewährte Zulagen Unterabschnitt 1 - Urlaubsgeld Art. 13 - Personalmitgliedern wird jährlich Urlaubsgeld gewährt.
Art. 14 - § 1 - Das Urlaubsgeld entspricht 92 Prozent der Entlohnung, die im Monat März des laufenden Jahres zu zahlen ist oder zu zahlen gewesen wäre, zuzüglich 92 Prozent eines Zwölftels der im vorangehenden Monat September zu zahlenden Kompetenzentwicklungszulage, wie sie durch Artikel 36ter §§ 1 bis 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste und durch Artikel 36 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes eingeführt worden ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst die Entlohnung in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 23 auch die Haushaltszulage oder die etwaige Ortszulage.
Die Entlohnung und das Zwölftel, die in Absatz 1 erwähnt sind, entsprechen Vollzeitleistungen während des vorhergehenden Jahres, das Bezugsjahr genannt wird. § 2 - Das Urlaubsgeld wird entsprechend gekürzt, wenn die Entlohnung nicht auf Vollzeitbasis oder während des gesamten Bezugsjahres gezahlt worden ist.
Die mit Teilzeitarbeit verbundene Kürzung wird nach dem gleichen Verhältnis wie die Entlohnung berechnet. Bei verkürzten Leistungen aus medizinischen Gründen wird jedoch keine Kürzung angewandt.
Die mit unbezahlten Tagen verbundene Kürzung wird anhand eines Bruchs festgelegt, dessen Zähler die Anzahl bezahlter Tage und dessen Nenner die Anzahl Arbeitstage ist. Wenn die Anzahl Stunden je nach Tag variiert, sind der Zähler und der Nenner die entsprechenden Stundenzahlen.
In Abweichung von Absatz 3 wird die Berechnung des Urlaubsgelds nicht beeinflusst durch: 1. den mit Elternschaftsurlaub verbundenen Urlaub, 2.den Krankheitsurlaub und den Wartestand, 3. den mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaub. § 3 - Das Urlaubsgeld wird um 92 Prozent der monatlichen Zulage erhöht, die im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit gezahlt wird. § 4 - Personalmitglieder, die am letzten Tag des Bezugsjahres jünger als fünfundzwanzig Jahre sind und innerhalb von vier Monaten nach Abschluss ihres Studiums in den Dienst eingetreten sind, erhalten Urlaubsgeld, als ob ihre Leistungen das gesamte Bezugsjahr umfasst hätten. § 5 - Urlaubsgeld wird im Mai ausgezahlt, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall wird das Urlaubsgeld zum gleichen Zeitpunkt wie die letzte Entlohnung ausgezahlt. Die Berechnungsgrundlage ist diejenige des letzten geleisteten Monats. Der Bezugszeitraum ist die Gesamtheit der Monate, für die das Personalmitglied kein Urlaubsgeld erhalten hat.
Art. 15 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird das Urlaubsgeld der Mandatsinhaber auf folgender Grundlage berechnet: 1. einem pauschalen Teil, der für das Jahr 2017 auf 1.177,96 EUR festgelegt ist, 2. einem variablen Teil, der 13,2 Prozent der monatlichen Entlohnung des Monats März entspricht. Der pauschale Teil wird jährlich nach einem Bruch angepasst, dessen Nenner der Gesundheitsindex des Monats Januar des Vorjahres und dessen Zähler der Gesundheitsindex des Monats Januar des betreffenden Jahres ist.
Für das Übrige finden die Bestimmungen von Artikel 14 Anwendung.
Unterabschnitt 2 - Jahresendzulage Art. 16 - Personalmitgliedern wird jährlich eine Jahresendzulage gewährt.
Art. 17 - § 1 - Die Jahresendzulage besteht aus einem pauschalen Teil und zwei Teilen, die mit der Entlohnung variieren.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst die Entlohnung in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 23 auch die Haushaltszulage oder die etwaige Ortszulage.
Die in Absatz 1 erwähnte Entlohnung entspricht Vollzeitleistungen während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. September des betreffenden Jahres, der Bezugszeitraum genannt wird. § 2 - Der pauschale Teil wird auf 718,32 EUR für das Jahr 2016 festgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem pauschalen Teil ein Betrag von 337,3647 EUR vor dem 1. August 1990 festgelegt worden ist.
Der pauschale Teil und der Betrag von 337,3647 EUR werden jährlich nach einem Bruch angepasst, dessen Nenner der abgeflachte Index des Monats Oktober des Vorjahres und dessen Zähler der abgeflachte Index des Monats Oktober des betreffenden Jahres ist.
Der erste variable Teil entspricht 2,5 Prozent der jährlichen Entlohnung zuzüglich der Kompetenzentwicklungszulage, wie sie durch Artikel 36ter §§ 1 bis 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste und durch Artikel 36 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes eingeführt worden ist. Die jährliche Entlohnung ist diejenige, die als Grundlage für die Berechnung der Entlohnung des Monats Oktober des betreffenden Jahres dient oder gedient hätte und die Kompetenzentwicklungszulage ist diejenige, die im Monat September des betreffenden Jahres gezahlt wird oder gezahlt worden wäre.
Der zweite variable Teil entspricht 7 Prozent der Entlohnung desselben Monats Oktober oder der Entlohnung, die für diesen Monat hätte gezahlt werden müssen.
Dieser zweite variable Teil wird jedoch auf 100,95 EUR erhöht, wenn das Ergebnis der Berechnung unter diesem Betrag liegt, und auf 201,90 EUR beschränkt, wenn das Ergebnis der Berechnung über diesem Betrag liegt.
Für Personalmitglieder, die gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien die garantierte Besoldung beziehen, ist der Betrag, der für die Berechnung des mit der jährlichen Entlohnung variierenden Teils und des mit der monatlichen Entlohnung variierenden Teils der Jahresendzulage zu berücksichtigen ist, derjenige der garantierten Besoldung. § 3 - Die Jahresendzulage wird entsprechend gekürzt, wenn die Entlohnung nicht auf Vollzeitbasis oder während des gesamten Bezugszeitraums gezahlt worden ist.
Die mit Teilzeitarbeit verbundene Kürzung wird nach demselben Verhältnis wie die Entlohnung berechnet.
Die mit unbezahlten Tagen verbundene Kürzung wird anhand eines Bruchs festgelegt, dessen Zähler die Anzahl bezahlter Tage und dessen Nenner die Anzahl Arbeitstage ist. Wenn die Anzahl Stunden je nach Tag variiert, sind der Zähler und der Nenner die jeweiligen Stundenzahlen.
In Abweichung von Absatz 3 hat ein Urlaub, der mit einem Elternschaftsurlaub verbunden ist, keinen Einfluss auf die Berechnung der Jahresendzulage.
Wenn ein Bediensteter in den Wartestand versetzt worden ist, wird die Jahresendzulage für den Zeitraum des Wartestands auf der Grundlage des Prozentsatzes der Entlohnung berechnet, den das Wartegehalt ausmacht.
Wenn ein Vertragsbediensteter während des gesamten oder eines Teils des Bezugszeitraums eine Entschädigung der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung bezogen hat, wird die Jahresendzulage auf der Grundlage des Prozentsatzes der Entlohnung berechnet, den diese Entschädigung ausmacht. § 4 - Die Jahresendzulage wird im Dezember ausgezahlt, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall wird die Jahresendzulage zum gleichen Zeitpunkt wie die letzte Entlohnung ausgezahlt. Für ihre Berechnung ist der pauschale Teil der letzte, der berücksichtigt worden ist, und wird der variable Teil auf der Grundlage des letzten bezahlten Monats berechnet. § 5 - Die Beträge von 100,95 EUR und 201,90 EUR unterliegen der Indexierungsregelung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Abschnitt 2 - Haushaltszulage und Ortszulage, die aufgrund der persönlichen Situation des Personalmitglieds gewährt werden Art. 18 - § 1 - Personalmitgliedern, deren jährliche Entlohnung höchstens 16.100 EUR beträgt, wird eine Haushalts- oder eine Ortszulage gewährt.
Die Haushaltszulage beträgt 720 EUR für Vollzeitleistungen.
Die Ortszulage beträgt 360 EUR für Vollzeitleistungen. § 2 - Personalmitglieder, deren jährliche Entlohnung zwischen 16.100 EUR und 18.330 EUR liegt, erhalten eine gekürzte Haushalts- oder Ortszulage.
Die gekürzte Haushaltszulage beträgt 360 EUR für Vollzeitleistungen.
Die gekürzte Ortszulage beträgt 180 EUR für Vollzeitleistungen.
Die gekürzte Zulage wird jedoch gegebenenfalls so erhöht, dass die Summe aus der Entlohnung und der gekürzten Zulage, abzüglich der Abgabe zur Finanzierung der gesetzlichen Pension, nicht unter der Summe liegt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn seine Entlohnung 16.100 EUR betragen hätte. § 3 - Personalmitglieder, deren jährliche Entlohnung über 18.330 EUR liegt, erhalten eine Teilzulage, sodass die Summe aus der Entlohnung und der Teilzulage, abzüglich der Abgabe zur Finanzierung der gesetzlichen Pension, nicht unter der Summe liegt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn seine Entlohnung 18.330 EUR betragen hätte. § 4 - Die Haushaltszulage und die Ortszulage werden nach demselben Verhältnis und gemäß denselben Modalitäten wie die Entlohnung ausgezahlt.
Für Nebenämter werden sie nicht zuerkannt.
In den Wartestand versetzte Bedienstete, einschließlich Personalmitglieder auf Probe, erhalten weder eine Haushalts- noch eine Ortszulage. § 5 - Die Beträge von 16.100 EUR und 18.330 EUR unterliegen der Indexierungsregelung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Art. 19 - Die Haushaltszulage wird in Artikel 18 erwähnten Personalmitgliedern zuerkannt, deren Ehepartner weder diese Zulage noch eine ähnliche Zulage von einem anderen Arbeitgeber bezieht.
Der in Absatz 1 erwähnte Ehepartner ist die Person des gleichen beziehungsweise eines anderen Geschlechts, mit der das Personalmitglied als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt.
Die Haushaltszulage wird auch alleinstehenden Personalmitgliedern zuerkannt, wenn eines oder mehrere ihrer Kinder dem Haushalt angehören und Anspruch auf Kinderzulagen eröffnen. Ändert sich die Situation im Laufe des Monats, so findet auf das Personalmitglied für den gesamten Monat die günstigste Regelung Anwendung.
Der P&O-Direktor oder sein Beauftragter lässt sich von dem Personalmitglied alle für die Anwendung des vorliegenden Artikels notwendigen Bescheinigungen übermitteln.
Art. 20 - Die Ortszulage wird den in Artikel 18 erwähnten Personalmitgliedern zuerkannt, die die Haushaltszulage nicht erhalten.
Abschnitt 3 - Zulagen, die aufgrund des Endes des Arbeitsverhältnisses gewährt werden Unterabschnitt 1 - Entlassungsentschädigung Art. 21 - Eine Entlassungsentschädigung wird wegen Berufsuntauglichkeit entlassenen Bediensteten zuerkannt.
Die Höhe der Entschädigung beträgt: 1. das Zwölffache der letzten monatlichen Entlohnung, wenn der Bedienstete ein Dienstalter von mindestens zwanzig Jahren hat, 2.das Achtfache der letzten monatlichen Entlohnung, wenn der Bedienstete ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren hat, 3. das Sechsfache der letzten monatlichen Entlohnung, wenn der Bedienstete ein Dienstalter von weniger als zehn Jahren hat. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst die Entlohnung in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 23 auch die Haushaltszulage oder die etwaige Ortszulage.
Die zu berücksichtigende Entlohnung entspricht Vollzeitleistungen.
Unterabschnitt 2 - Ausgleichszulage Art. 22 - Eine Ausgleichszulage wird Personalmitgliedern zuerkannt, die: 1. entweder aufgrund der Erfordernisse des Dienstes ihren Jahresurlaub vor endgültigem Ausscheiden aus dem Amt nicht oder nicht vollständig nehmen konnten 2.oder ohne Kündigungsfrist die Eigenschaft als Personalmitglied verlieren und aufgrund dieses Ausscheidens mit sofortiger Wirkung ihren Jahresurlaub nicht oder nicht vollständig nehmen konnten.
Der Betrag enstpricht der letzten Dienstentlohnung des Personalmitglieds, die mit der Anzahl nicht genommener Jahresurlaubstage übereinstimmt.
Wenn das Personalmitglied seinen angesparten Jahresurlaub nicht genommen hat, bevor es den Dienst verlässt, erhält es eine Ausgleichszulage, deren Betrag der letzten Dienstentlohnung des Personalmitglieds enstpricht, die mit der Anzahl nicht genommener Jahresurlaubstage übereinstimmt.
Die nicht genommenen Tage werden in einem Bruch ausgedrückt, dessen Zähler die Anzahl nicht genommener Tage und dessen Nenner die Anzahl Arbeitstage ist. Wenn die Anzahl Stunden je nach Tag variiert, sind der Zähler und der Nenner die entsprechenden Stundenzahlen.
Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts umfasst die Entlohnung in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 23 auch die Haushaltszulage oder die etwaige Ortszulage sowie die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes.
Im Falle des Todes des Personalmitglieds wird die Ausgleichszulage für die nicht genommenen Jahresurlaubstage, einschließlich der angesparten Jahresurlaubstage, den Erben ausgezahlt.
KAPITEL 2 - Zulagen im Zusammenhang mit ungewöhnlichen Leistungen Abschnitt 1 - Direktionszulage Art. 23 - Eine Direktionszulage wird Personalmitgliedern der Stufe B, C oder D zuerkannt, die: 1. entweder ein Team von mindestens zehn Personalmitgliedern direkt leiten 2.oder ein Team von mindestens fünf Personalmitgliedern direkt leiten, sofern sie vom leitenden Beamten dazu bestellt worden sind.
Die Direktionszulage wird jährlich auf 1.000 EUR festgelegt.
Art. 24 - In Abweichung von Artikel 23 verliert ein Personalmitglied den Anspruch auf die Direktionszulage, wenn es ein höheres Amt in der Stufe A, B oder C ausübt.
Art. 25 - Die Direktionszulage wird monatlich, in Zwölfteln, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entlohnung ausgezahlt.
Abschnitt 2 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 26 - Bediensteten, die vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten mit ihrer Zustimmung bestellt worden sind, um während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens dreißig Tagen zeitweilig ein höheres Amt auszuüben, wird eine Zulage gewährt.
Unter "höherem Amt" versteht man ein Amt in einer höheren Stufe oder einer höheren Klasse als derjenigen, in der der Bedienstete ernannt ist.
Art. 27 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes entspricht der am Tag der Bestellung festgestellten Differenz zwischen der Gehaltstabelle, die dem Dienstgrad oder der Klasse zugeordnet ist, in dem beziehungsweise der er ernannt ist, und der Gehaltstabelle, die ihm zuerkannt würde, wenn er in den Dienstgrad oder die Klasse befördert würde, zu dem beziehungsweise der das höhere Amt gehört.
Das finanzielle Dienstalter des für die Ausübung eines höheren Amtes bestellten Bediensteten wird gemäß Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes bestimmt.
Eine Verlängerungsurkunde führt nicht zur Neuberechnung der Zulage.
Art. 28 - § 1 - Die in Artikel 26 bestimmte Bestellung erfolgt, wenn eine Stelle in einem für das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes unverzichtbaren Amt nicht durch Anwerbung, Aufsteigen in die höhere Stufe oder Beförderung in die höhere Klasse besetzt werden kann und die dringende Notwendigkeit ihrer vorübergehenden Besetzung feststeht.
Im Hinblick auf die Bestellung des Bediensteten gelten außerdem folgende Bedingungen: 1. Er erfüllt am Datum der Bestellung die statutarischen Bedingungen für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Dienstgrad oder in die Klasse, zu der das höhere Amt gehört.2. Gegen ihn liegt keine nicht gelöschte Disziplinarstrafe vor, die keine Zurechtweisung ist.3. Bestellt wird der Bedienstete, von dem angenommen wird, dass er am geeignetsten ist, um den unmittelbaren Erfordernissen des Dienstes zu entsprechen, oder dessen Bestellung die geringsten Nachteile für das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes nach sich zieht. § 2 - Wenn der leitende Beamte oder sein Beauftragter feststellt, dass das höhere Amt nicht besetzt werden kann, kann er in Abweichung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und mit Einverständnis des Finanzinspektors einen anderen Bediensteten in dieses Amt bestellen.
In diesem Fall ist die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes in einer Stelle, die einem in den Stufen C oder B eingeordneten Dienstgrad entspricht, einem Bediensteten vorbehalten, der einen Dienstgrad der unmittelbar darunter liegenden Stufe innehat.
Im Falle einer Bestellung in eine Stelle, die der Klasse A1 entspricht, ist die Bestellung einem Bediensteten vorbehalten, der einen Dienstgrad der Stufe B oder C innehat.
Die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes in einer Stelle der Klasse A2, A4 oder A5 ist einem Bediensteten vorbehalten, der in der unmittelbar darunter liegenden Klasse ernannt ist. Die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes in einer Stelle der Klasse A3 ist einem Bediensteten vorbehalten, der in der Klasse A1 oder A2 ernannt ist.
Art. 29 - § 1 - Ein höheres Amt kann in einer Stelle, die von ihrem Inhaber zeitweilig nicht besetzt ist, oder in einer endgültig vakanten Stelle ausgeübt werden. § 2 - Wenn die Bestellung in ein höheres Amt in einer von ihrem Inhaber nicht besetzten Stelle erfolgt, wird sie während eines ersten Zeitraums von höchstens sechs Monaten wirksam.
Nach diesem Zeitraum kann die in Absatz 1 bestimmte Bestellung erneuert werden. Sie bleibt so lange, wie sie für das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes unverzichtbar ist, und spätestens bis zur Rückkehr des Stelleninhabers wirksam.
Wenn die Stelle für vakant erklärt wird, wird die Ausübung des höheren Amtes in Anwendung von Paragraph 3 fortgesetzt. § 3 - Wenn die Bestellung in ein höheres Amt in einer endgültig vakanten Stelle erfolgt, wird sie während eines ersten Zeitraums von höchstens sechs Monaten wirksam.
Nach diesem ersten Zeitraum kann sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erneuert werden, sofern das Verfahren zur endgültigen Vergabe der Stelle eingeleitet und ordnungsgemäß fortgesetzt worden ist.
Sie kann anschließend einmal oder mehrmals um einen neuen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden, aber nur dann, wenn das eingeleitete Verfahren zur Vergabe der endgültig vakanten Stelle nicht oder noch nicht zur Ernennung eines Bewerbers geführt hat.
Art. 30 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter kann die Ausübung eines höheren Amtes jederzeit aussetzen oder beenden.
Der Bedienstete kann jederzeit auf die Ausübung eines höheren Amtes verzichten.
Art. 31 - § 1 - Jede Bestellung in ein höheres Amt und jede Verlängerung werden dem Finanzinspektor zum Einverständnis vorgelegt. § 2 - Zum Zeitpunkt der Bestellung oder der Verlängerung kann der Finanzinspektor jedoch eine mit Gründen versehene Einverständnisbefreiung gewähren, wenn er dies für angemessen hält.
Eine Einverständnisbefreiung gilt für höchstens zwölf Monate. Sie kann jedoch jederzeit vom Finanzinspektor ohne rückwirkende Kraft zurückgezogen werden. § 3 - Dem Finanzinspektor wird eine vierteljährliche Übersicht über die Bestellungsverlängerungen mitgeteilt, die auf der Grundlage der Einverständnisbefreiung vorgenommen worden sind.
Art. 32 - Die Bestellungs- oder Verlängerungsurkunde enthält mindestens folgende Angaben: 1. ob die betreffende Stelle eine von ihrem Inhaber nicht besetzte Stelle oder eine endgültig vakante Stelle ist, 2.gegebenenfalls Namen des Inhabers oder des letzten Inhabers der Stelle, je nachdem, ob es sich um eine von ihrem Inhaber nicht besetzte Stelle oder eine endgültig vakante Stelle handelt, 3. Begründung des unverzichtbaren Charakters des Amtes, 4.den in Anwendung von Artikel 27 berechneten Betrag der Zulage, 5. gegebenenfalls, dass das Verfahren zur endgültigen Vergabe der Stelle eingeleitet und ordnungsgemäß fortgesetzt worden ist oder dass das eingeleitete Verfahren zur Vergabe der endgültig vakanten Stelle nicht zur Erstellung einer Liste erfolgreicher Teilnehmer geführt hat. Art. 33 - Ein in ein höheres Amt bestellter Bediensteter übt alle mit diesem Amt verbundenen Vorrechte aus.
Art. 34 - Die Ausübung eines höheren Amtes verleiht keinerlei Ansprüche auf endgültige Ernennung in die Klasse oder den Dienstgrad dieses Amtes.
Wenn jedoch ein Bediensteter, der ein höheres Amt ausübt, anschließend, ohne dass es eine Unterbrechung gibt, in den Dienstgrad oder die Klasse dieses Amtes befördert wird, gilt er für das Dienstalter in der Gehaltstabelle, das Dienstgradalter oder das Klassendienstalter als an dem Datum befördert, an dem er zur Ausübung dieses höheren Amtes bestellt worden ist, wobei dieses Datum weder vor dem Datum, an dem der Betreffende alle statutarischen Bedingungen für eine Beförderung in die Klasse oder den Dienstgrad der ihm zugewiesenen Stelle erfüllt hat, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle endgültig vakant geworden ist, liegen darf.
Die in Absatz 2 bestimmte rückwirkende Kraft ist nur anwendbar, wenn sie für den Bediensteten vorteilhafter ausfällt.
Art. 35 - Der Bedienstete erhält in dem Dienstgrad oder in der Klasse, in den beziehungsweise die er ernannt ist, die höhere Gehaltstabelle oder die Verbesserung in der Gehaltstabelle, als habe er darin jedes Jahr die Note "entspricht den Erwartungen" erhalten.
In Abweichung von Absatz 1 wird gegebenenfalls die mit der Ausübung des höheren Amtes verbundene Note "außergewöhnlich" berücksichtigt.
Abschnitt 3 - Zulage für Ausbildungstätigkeiten Art. 36 - Eine Zulage für Ausbildungstätigkeiten, die je nach Fall vom Direktionsausschuss oder vom Direktionsrat des föderalen Dienstes anerkannt werden, wird Personalmitgliedern zuerkannt, die, ohne dass dies zu ihren normalen Tätigkeiten gehört, zusätzlich zu der ihnen zugewiesenen Funktion mit der Erteilung von Kursen oder Ausbildungen im föderalen öffentlichen Dienst betraut sind.
Art. 37 - Die Zulage wird auf 180,00 EUR pro Kurstag festgelegt.
Ein Kurstag umfasst mindestens sechs Stunden. Leistungen von weniger als sechs Stunden werden jedoch im Verhältnis zu sechs Sunden bezahlt.
Der Betrag der Zulage deckt auch die für die Vorbereitung der Kurse oder Ausbildungen und gegebenenfalls für die Korrektur der Prüfungen im Zusammenhang mit diesen Kursen oder Ausbildungen aufgewendete Zeit ab.
Abschnitt 4 - Schaffung spezifischer Zulagen Art. 38 - Eine spezifische Zulage wird Personalmitgliedern für erbrachte Leistungen zuerkannt, die im Hinblick auf die Ausübung der Funktion nicht als normal angesehen werden können und die nicht durch eine im vorliegenden Erlass festgelegte Zulage abgedeckt sind.
Eine spezifische Zulage wird immer in einem Verordnungstext mit allgemeiner Tragweite festgelegt und ist nie namensgebunden.
Eine spezifische Zulage darf keine rückwirkende Kraft haben. Sie tritt erst nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 39 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter achtet darauf, dass keine spezifische Zulage gewährt wird, wenn ein Personalmitglied das Amt nicht tatsächlich unter den besonderen Bedingungen ausübt, die ihre Gewährung rechtfertigen.
Der leitende Beamte oder sein Beauftragter muss die Gewährung der spezifischen Zulage aussetzen oder streichen, wenn die besonderen Bedingungen, die ihre Gewährung gerechtfertigt haben, nicht mehr erfüllt sind. Er setzt das Personalmitglied vorher davon in Kenntnis.
Art. 40 - Unbeschadet der Regeln in Bezug auf die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle werden die Zulagen von Unserem beziehungsweise Unseren zuständigen Ministern nach Beratung im Ministerrat festgelegt.
Art. 41 - Für die Teilnahme des Personals an Prüfungsausschüssen, Räten oder Kommissionen, die in den föderalen Diensten tagen, wird keine Zulage gewährt.
In den Königlichen oder Ministeriellen Erlassen über die Gewährung der Zulagen können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 festgelegten Regel vorgesehen werden, wenn die erwähnte Teilnahme regelmäßig mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden ist, der unmittelbare zusätzliche Leistungen außerhalb des Rahmens der normalen Tätigkeit des Personalmitglieds erfordert.
KAPITEL 3 - Zulagen im Zusammenhang mit einer besonderen Organisation der Arbeitszeit Abschnitt 1 - Wachzulage Art. 42 - Eine Wachzulage wird Personalmitgliedern zuerkannt, die einen aktiven oder passiven Bereitschaftsdienst leisten.
Unter passivem Bereitschaftsdienst versteht man die Verpflichtung für ein Personalmitglied, außerhalb seiner Dienstzeiten erreichbar und verfügbar zu sein, ohne sich jedoch an einen bestimmten Ort begeben zu müssen.
Unter aktivem Bereitschaftsdienst versteht man die Verpflichtung für ein Personalmitglied, außerhalb seiner Dienstzeiten nicht nur erreichbar und verfügbar zu sein, sondern sich auch an einen bestimmten Ort begeben zu können.
Art. 43 - Unter Zeitraum der "Wochenbereitschaft" versteht man einen ununterbrochenen oder unterbrochenen Zeitraum mit einer Mindestdauer von fünfzehn Stunden und einer Höchstdauer von vierundzwanzig Stunden, von Montag bis Freitag.
Unter Zeitraum der "Wochenendbereitschaft" versteht man einen ununterbrochenen oder unterbrochenen Zeitraum mit einer Mindestdauer von fünfzehn Stunden und einer Höchstdauer von vierundzwanzig Stunden, der ganz oder teilweise auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Art. 44 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter entscheidet über die Organisation von Bereitschaftsdiensten und bestellt oder veranlasst dazu die Bestellung von Personalmitgliedern auf freiwilliger Basis.
Art. 45 - Personalmitgliedern werden folgende Pauschalzulagen zuerkannt: 1. eine Pauschalzulage von 20,00 EUR für einen passiven Bereitschaftsdienst, der während eines Zeitraums der "Wochenbereitschaft" geleistet wird, 2.eine Pauschalzulage von 30,00 EUR für einen aktiven Bereitschaftsdienst, der während eines Zeitraums der "Wochenbereitschaft" geleistet wird, 3. eine Pauschalzulage von 35,00 EUR für einen passiven Bereitschaftsdienst, der während eines Zeitraums der "Wochenendbereitschaft" geleistet wird, 4.eine Pauschalzulage von 50,00 EUR für einen aktiven Bereitschaftsdienst, der während eines Zeitraums der "Wochenendbereitschaft" geleistet wird.
Art. 46 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf Personalmitglieder, die aufgrund ihrer Funktion ständig erreichbar sein müssen.
Abschnitt 2 - Zulage für unregelmäßige Leistungen Art. 47 - Personalmitgliedern, die Leistungen außerhalb der normalen Arbeitsstundenpläne erbringen müssen, wird eine Zulage zuerkannt.
Als Leistungen außerhalb der normalen Arbeitsstundenpläne gelten diejenigen, die nachts erbracht werden, und diejenigen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht werden.
Leistungen, die zwischen achtzehn Uhr und zwanzig Uhr erbracht werden, werden Leistungen gleichgesetzt, die nachts erbracht werden, sofern sie um oder nach zweiundzwanzig Uhr enden.
Jeder Stundenbruchteil mit einer Dauer von mindestens dreißig Minuten, in dem Leistungen außerhalb der normalen Arbeitsstundenpläne erbracht worden sind, gilt als eine geleistete Stunde. Wenn er diese Dauer nicht erreicht, wird er außer Acht gelassen.
Folgende Personalmitglieder sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels nicht betroffen: 1. Personalmitglieder, die Schichtarbeit im Sinne der Artikel 51 und 52 leisten, 2.Personalmitglieder, deren normaler Arbeitsstundenplan Nachtleistungen oder Leistungen an Feiertagen oder an Wochenenden umfasst.
Art. 48 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter entscheidet über die Organisation von Leistungen außerhalb der normalen Arbeitsstundenpläne und bestellt oder veranlasst dazu die Bestellung von Personalmitgliedern auf freiwilliger Basis.
Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses des leitenden Beamten oder seines Beauftragten gibt Telearbeit kein Anrecht auf die Zulage für Leistungen außerhalb der normalen Arbeitsstundenpläne.
Art. 49 - Die Zulage für Leistungen außerhalb der normalen Arbeitsstundenpläne beträgt pro geleistete Stunde 1/1976 der jährlichen Bruttoentlohnung, auf deren Grundlage die Entlohnung für den Monat berechnet wurde, in dem die Leistungen erbracht worden sind, wenn diese Leistungen an einem Sonn- oder Feiertag oder in der Nacht vor einem Sonn- oder Feiertag erbracht worden sind, und in anderen Fällen 50 Prozent dieses Betrags.
Art. 50 - Personalmitglieder, die Leistungen außerhalb der normalen Arbeitsstundenpläne erbringen müssen, können anstelle der in Artikel 47 erwähnten Zulage Ausgleichsruhe wählen.
In diesem Fall entspricht die Ausgleichsruhe einem Ausgleich in Höhe von 200 Prozent der geleisteten Zeit, wenn das Personalmitglied Leistungen an einem Sonn- oder Feiertag oder in der Nacht vor einem Sonn- oder Feiertag erbracht hat, und in anderen Fällen in Höhe von 150 Prozent der geleisteten Zeit.
Die Ausgleichsruhe wird nach Wahl des Personalmitglieds mit Zustimmung seines Vorgesetzten genommen.
Abschnitt 3 - Zulage für Schichtarbeit Art. 51 - Eine Zulage für Schichtarbeit wird Personalmitgliedern zuerkannt, die Schichtarbeit leisten.
Der leitende Beamte oder sein Beauftragter entscheidet über die Organisation von Schichtarbeit.
Als Schichtarbeit gilt jede Form der Arbeitsorganisation kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen.
Schichtarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis, außer wenn das Personalmitglied für eine Funktion angeworben worden ist, für die Schichtarbeit erforderlich ist, wenn es eine Einsetzung oder Versetzung in diese Funktion beantragt hat oder wenn Schichtarbeit in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Ein Personalmitglied, dessen Stundenplan während eines Zeitraums von vierundzwanzig Stunden normale Leistungen von mehr als zehn Stunden umfasst, gilt nicht als Schichtarbeitnehmer.
Art. 52 - Die Zulage für Schichtarbeit beträgt pro geleistete Stunde 1/1976 der jährlichen Bruttoentlohnung, auf deren Grundlage die Entlohnung für den Monat berechnet wurde, in dem die Schichtarbeit geleistet worden ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts umfasst die Entlohnung in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 23 nicht die Ergänzung, die Gehaltsergänzung und den Gehaltszuschlag.
Der in Absatz 1 bestimmte Prozentsatz entspricht: 1. 10 Prozent, wenn das Personalmitglied ausschließlich in der Woche arbeitet, ohne Arbeit zwischen zweiundzwanzig Uhr und sechs Uhr zu verrichten, 2.15 Prozent, wenn das Personalmitglied: - in der Woche und am Wochenende arbeitet, ohne Arbeit zwischen zweiundzwanzig Uhr und sechs Uhr zu verrichten, - in der Woche arbeitet, auch zwischen zweiundzwanzig Uhr und sechs Uhr, ohne Arbeit am Wochenende zu verrichten, 3. 20 Prozent, wenn das Personalmitglied in der Woche, am Wochenende und zwischen zweiundzwanzig Uhr und sechs Uhr arbeitet, 4.25 Prozent, wenn das Personalmitglied ausschließlich am Wochenende und zwischen zweiundzwanzig Uhr und sechs Uhr arbeitet, oder nur eines von beiden. Leistungen, die an gleich welchem Tag von zwanzig bis zweiundzwanzig Uhr oder von sechs bis acht Uhr erbracht werden, können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie 25 Prozent der Gesamtleistung nicht überschreiten.
Die Zulage für Schichtarbeit wird nach Ablauf eines jeden Monats ausgezahlt.
Abschnitt 4 - Zulage für zusätzliche Leistungen Art. 53 - Personalmitgliedern, die zusätzliche Leistungen erbringen, für die mit ihrer Zustimmung keine Ausgleichsruhe gewährt worden ist, wird eine Zulage gewährt.
Als zusätzliche Leistungen gelten Leistungen, die im Falle unvorhersehbarer Umstände, bei denen dringende Maßnahmen notwendig sind, über die im Gesetz vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor vorgesehenen Höchstgrenzen hinaus erbracht werden.
Jeder Stundenbruchteil mit einer Dauer von mindestens dreißig Minuten, in dem zusätzliche Leistungen erbracht worden sind, gilt als eine geleistete Stunde. Wenn er diese Dauer nicht erreicht, wird er außer Acht gelassen.
Art. 54 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter entscheidet über die Organisation von zusätzlichen Leistungen und bestellt oder veranlasst dazu die Bestellung von Personalmitgliedern auf freiwilliger Basis.
Der Finanzinspektor oder der Beauftragte des Ministers des Haushalts für die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Einrichtungen wird monatlich darüber informiert.
Art. 55 - Die Zulage für zusätzliche Leistungen beträgt pro geleistete Stunde 1/1976 der jährlichen Bruttoentlohnung, auf deren Grundlage die Entlohnung für den Monat berechnet wurde, in dem die Leistungen erbracht worden sind.
KAPITEL 4 - Sprachenzulage Art. 56 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "koordinierten Gesetzen": die am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, 2. "Königlichem Erlass über Sprachprüfungen": den Königlichen Erlass vom 8.März 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausstellung der in Artikel 53 der vorerwähnten koordinierten Gesetze vorgesehenen Bescheinigungen über Sprachkenntnisse.
Art. 57 - Eine Sprachenzulage wird Personalmitgliedern zuerkannt, die folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 1. vor einem vom geschäftsführenden Verwalter des Selor zusammengesetzten Prüfungsausschuss den Nachweis erbracht haben, dass sie die zweite oder die dritte Landessprache kennen, oder einen Beschluss des geschäftsführenden Verwalters des Selor vorgelegt haben, durch den sie aufgrund ihres Diploms von der Verpflichtung befreit sind, die Sprachprüfung abzulegen, 2.einem zentralen Dienst oder einem Ausführungsdienst, dessen Tätigkeit sich über das ganze Land erstreckt, oder einem lokalen oder regionalen Dienst, dessen Tätigkeitsbereich eine der in den Artikeln 5 bis 8 der koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden umfasst, zugewiesen sein, 3. die Sprachenzulage beantragen. Bei Beantragung und Bezug der Sprachenzulage wird die Möglichkeit vorausgesetzt, dass der Betreffende im Rahmen seines Umgangs mit Dienststellen, Personalmitgliedern oder Privatpersonen eine andere Landessprache entsprechend dem bescheinigten Kompetenzniveau verwenden muss.
Art. 58 - Der Betrag der Zulage variiert je nach bestandener Sprachprüfung. Macht das Personalmitglied einen Befreiungsbeschluss geltend, so erhält es die Zulage, die Personalmitgliedern gewährt wird, die die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses über Sprachprüfungen vorgesehene Prüfung bestanden haben.
Der Betrag der Zulage wird gemäß der Tabelle in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt, in der die Bescheinigung durch die Bestimmung des Königlichen Erlasses über Sprachprüfungen, auf deren Grundlage die Bescheinigung ausgestellt wird, und gegebenenfalls durch das Niveau der Sprachkenntnis, dem die Bescheinigung entspricht, angegeben ist.
Art. 59 - Wenn ein Personalmitglied die Gewährungsbedingungen für mehrere Zulagen für die Kenntnis ein und derselben Sprache erfüllt, erhält es nur die höchste Zulage.
Wenn ein Personalmitglied die Gewährungsbedingungen für mehrere Zulagen für die Kenntnis von zwei Sprachen erfüllt, erhält es beide Zulagen, wobei jedoch der Gesamtbetrag dieser Zulagen 150 Prozent der höchsten Zulage nicht übersteigen darf.
Art. 60 - In Artikel 43 § 6 Absatz 2 der koordinierten Gesetze erwähnte Personalmitglieder, die vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten bestimmt werden, erhalten die höchste Zulage der Tabelle der vorerwähnten Anlage.
Art. 61 - Die Zulage ist ab dem ersten Tag des Monats nach dem Montat, in dem das Personalmitglied die in Artikel 57 erwähnten Gewährungsbedingungen erfüllt, zu zahlen.
Art. 62 - Die Zulage wird monatlich zum gleichen Zeitpunkt wie die Entlohnung ausgezahlt.
In den in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Fällen ist die Zulage nicht zu zahlen. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 werden Abwesenheiten wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit, Elternschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub, Pflegebetreuungsurlaub, Laufbahnunterbrechung zur Leistung von Palliativpflege oder medizinischer Betreuung und wegen eines mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs in den dreißig Werktagen jedoch nicht berücksichtigt.
Die Zulage ist verhältnismäßig zu zahlen, wenn die Entlohnung selbst verhältnismäßig gezahlt wird. Die Zulage wird jedoch nicht gekürzt, wenn das Personalmitglied einen Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aufgrund einer chronischen Krankheit, eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit hat.
TITEL 3 - Entschädigungen KAPITEL 1 - Entschädigung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz Art. 63 - Personalmitglieder können die öffentlichen Verkehrsmittel auf belgischem Staatsgebiet zwischen Wohnort und Arbeitsplatz unentgeltlich benutzen.
Die Anwendung von Absatz 1 wird durch Vereinbarungen mit den Gesellschaften NGBE, DE LIJN, STIB/MIVB und SRWT-TEC umgesetzt, aufgrund deren das Personalmitglied kostenlos ein Abonnement oder Streckenfahrkarten der zweiten Klasse erhält.
Die unentgeltliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wird unter der Bedingung gewährt, dass immer die für den betreffenden föderalen Dienst vorteilhafteste Weise gewählt wird.
Für ein und denselben Monat können ein Abonnement oder Streckenfahrkarten nur für einen einzigen Wohnort gewährt werden.
Art. 64 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter gewährt einem Personalmitglied eine Ausgleichsentschädigung, wenn es nachweist, dass es ihm aus einem der folgenden Gründe unmöglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen: 1. Wegen einer körperlichen Behinderung ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich.2. Der Arbeitsplatz ist mehr als drei Kilometer von der nächsten Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel entfernt.3. Aufgrund von unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Schichtarbeit ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für eine Strecke von mindestens drei Kilometern ausgeschlossen. Die Ausgleichsentschädigung entspricht dem Preis einer für einen Monat gültigen Streckenfahrkarte der zweiten Klasse über die zugelassene Streckenlänge. Sie muss monatlich ausgezahlt werden.
Wenn das Personalmitglied nur eine verringerte Anzahl Tage pro Monat mit eigenen Mitteln zwischen Wohnort und Arbeitsplatz hat fahren müssen, wird die Ausgleichsentschädigung verhältnismäßig gemäß einem Bruch gewährt, dessen Zähler diese verringerte Anzahl Tage und dessen Nenner die Anzahl Werktage des Monats ist.
Art. 65 - Personalmitglieder, die Anrecht auf die unentgeltliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz haben, können die in Artikel 64 erwähnte Ausgleichsentschädigung nicht beziehen. In folgenden Fällen ist es jedoch erlaubt, diese Unentgeltlichkeit und diese Entschädigung gleichzeitig in Anspruch zu nehmen: 1. bei vorübergehender körperlicher Behinderung, die sie daran hindert, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, 2.bei einer Aufforderung, dringend am Arbeitsplatz zu erscheinen, 3. für die in Artikel 64 Absatz 1 Nr.3 erwähnten Personalmitglieder, an Tagen und zu Uhrzeiten, an beziehungsweise zu denen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sind, 4. wenn nach Ermessen des leitenden Beamten besondere Umstände vorliegen, die die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer möglich machen. Art. 66 - Das Personalmitglied reicht seinen Antrag auf Erlangung der Entschädigung bei dem Dienst, der vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten dazu bestimmt worden ist, gemäß den von ihm bestimmten Modalitäten ein. Unbeschadet des Artikels 6 werden im Antrag die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die Gründe für die Unmöglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Daten und Zeiträume dieser Fahrten angegeben.
Die Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wird wie folgt nachgewiesen: a) für Nummer 1 von Artikel 64 Absatz 1 und von Artikel 65 durch ein ärztliches Attest, das im Zweifelsfall MEDEX zur Kontrolle vorgelegt wird;in bestimmten Fällen darf akzeptiert werden, dass das Fahrzeug von einem Dritten gefahren wird, b) für die Nummern 2 und 3 von Artikel 64 Absatz 1 und Nummer 3 von Artikel 65 durch Bescheinigungen der öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die das betreffende Gebiet bedienen, in denen eindeutig erklärt wird, dass es zumindest zu den erforderlichen Zeiten kein Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln gibt;diese Bescheinigungen können gegebenenfalls durch Kopien der Fahrpläne der betreffenden Gesellschaften aus dem Internet ersetzt werden, c) für Nummer 2 von Artikel 65 durch eine Bescheinigung der Behörde, die den Betreffenden zum Erscheinen am Arbeitsplatz auffordert, in der ausdrücklich angegeben ist, dass eine Verzögerung oder ein Zeitverlust ernsthafte nachteilige Folgen haben würde.d) Die Schwierigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wird für Nummer 4 von Artikel 65 durch eine Bescheinigung der öffentlichen Verkehrsgesellschaften oder gegebenenfalls durch jedes andere Mittel nachgewiesen. Art. 67 - Wenn ein Personalmitglied einen oder mehrere Fahrscheine persönlich gekauft hat, werden ihm die Kosten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gegen Übergabe des beziehungsweise der Fahrscheine erstattet.
Wenn Personalmitglieder, die die Bedingungen erfüllen, zusammen in einem eigenen Fahrzeug gereist sind, wird die Ausgleichsentschädigung nur dem Fahrer gewährt.
KAPITEL 2 - Fahrtkostenentschädigungen Abschnitt 1 - Grundsätze Art. 68 - Personalmitglieder, die anlässlich der Ausübung ihrer Funktion Fahrten unternehmen müssen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten. Hierfür wird ihnen eine Entschädigung gewährt.
Art. 69 - Die Fahrtkostenentschädigung wird gewährt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Die Fahrt ist zu dienstlichen Zwecken unternommen worden.2. Die Fahrt ist vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten erlaubt worden.3. Die Fahrt ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Fahrzeug des Personalmitglieds unternommen worden. Die in Nummer 2 erwähnte Bedingung kann allgemein sein, wenn die Art selbst der Funktion des Personalmitglieds regelmäßige Fahrten beinhaltet.
Art. 70 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter stellt sicher, dass die Fahrtkosten unter Berücksichtigung der verschiedenen Möglichkeiten der Kostenerstattung so niedrig wie möglich sind.
Art. 71 - Das Personalmitglied reicht den Antrag auf Erlangung der Entschädigung bei dem Dienst, der vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten dazu bestimmt worden ist, gemäß den von ihm bestimmten Modalitäten ein.
Unbeschadet des Artikels 6 und je nach Fall werden im Antrag auf Erlangung der Entschädigung das Datum und der Grund der Fahrt sowie die Strecke angegeben.
Wenn ein eigenes Fahrzeug benutzt wird, wird im Antrag auch die Anzahl der zurückgelegten Kilometer angegeben.
Abschnitt 2 - Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Art. 72 - Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in Höhe der Kosten für eine Reise in der zweiten Klasse erstattet, wenn in dem Verkehrsmittel mehrere Klassen angeboten werden.
Der leitende Beamte oder sein Beauftragter: - stellt dazu die Ermächtigungen zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu dienstlichen Zwecken aus und legt die Modalitäten fest, gemäß denen dem Personalmitglied ihre Unentgeltlichkeit gewährt wird. - kann einem Personalmitglied ein Abonnement gewähren, das zur freien Fahrt an den von ihm bestimmten Orten berechtigt, wenn dieses Personalmitglied zu dienstlichen Zwecken mehrmals wöchentlich an diesen Orten unterwegs sein muss.
In Abweichung von Absatz 1 werden Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch eine Person mit Behinderung, wie sie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 6.
Oktober 2005 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die vergleichende Auswahl zwecks Anwerbung und in Bezug auf die Probezeit definiert ist, in Höhe des Preises für eine Reise in der ersten Klasse erstattet.
Abschnitt 3 - Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Art. 73 - Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs werden pauschal auf der Grundlage einer Kilometerentschädigung nach Verhältnis der für den Dienst zurückgelegten Kilometer erstattet.
Unbeschadet des Artikels 69 werden die Kosten nur erstattet, sofern die Fahrt außerhalb der Agglomeration des Amtssitzes, wenn es eine gibt, ansonsten außerhalb der Gemeinde des Amtssitzes stattfindet.
Wenn die Art selbst der Funktion des Personalmitglieds jedoch regelmäßige Fahrten beinhaltet, kann der leitende Beamte oder sein Beauftragter die Entschädigung selbst dann gewähren, wenn diese Fahrten innerhalb der Agglomeration des Amtssitzes, wenn es eine gibt, ansonsten innerhalb der Gemeinde des Amtssitzes stattfinden. Der Bereich einer Agglomeration ist der in Artikel 8 bestimmte Bereich.
Wenn jedoch der Abfahrts- oder Rückkehrort eines Personalmitglieds sein Wohnort ist, werden die Kosten in Abweichung von Absatz 3 erstattet, aber diese dürfen nicht die Kosten übersteigen, die zu zahlen wären, wenn der Abfahrts- und Rückkehrort sein Amtssitz gewesen wäre.
Die Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Fahrzeugs ist nur bis zum 31. Dezember jedes Jahres gültig.In der Genehmigung werden die zulässige jährliche Höchstkilometerzahl und gegebenenfalls der Ort des Amtssitzes angegeben. Die Höchstkilometerzahl kann pro Dienst festgelegt werden.
Die Weise, wie die zurückgelegte Strecke berechnet wird, wird vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten bestimmt. Im Streitfall wird die Strecke vom Nationalen Geographischen Institut auf der Grundlage von amtlichen mittelmaßstäblichen Referenzdaten berechnet.
Der leitende Beamte oder sein Beauftragter erstattet, außer wenn nach seinem Ermessen besondere Umstände vorliegen, keine Kosten für eine Streckenlänge, die über die Entfernung zwischen dem Amtssitz und dem Ort der Leistungserbringung hinausgeht.
Art. 74 - § 1 - Der Betrag der Kilometerentschädigung besteht aus zwei Teilen.
Der erste Teil beträgt 80 Prozent des Betrags der Kilometerentschädigung des Vorjahres, multipliziert mit einem Bruch, dessen Nenner der Verbraucherpreisindex des Monats Mai des Vorjahres und dessen Zähler der Verbraucherpreisindex des Monats Mai des laufenden Jahres ist; das so erhaltene Ergebnis wird bis zur fünften Dezimalstelle einschließlich berechnet.
Der zweite Teil beträgt 20 Prozent der Kilometerentschädigung des Vorjahres, multipliziert mit einem Bruch, dessen Nenner die Summe des Durchschnitts der Tageshöchstpreise für Benzin 95 RON E10 und Diesel 10S des Monats Mai des Vorjahres ist und dessen Zähler die Summe des Durchschnitts der Tageshöchstpreise für Benzin 95 RON E10 und Diesel 10S des Monats Mai des laufenden Jahres ist; das so erhaltene Ergebnis wird bis zur fünften Dezimalstelle einschließlich berechnet.
Die Tageshöchstpreise sind diejenigen, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie veröffentlicht werden.
Der Gesamtbetrag der Kilometerentschädigung wird bis zur vierten Dezimalstelle einschließlich berechnet. § 2 - Für die Berechnung des Betrags der Kilometerentschädigung am 1.
Juli 2017 wird der Betrag des Vorjahres auf 0,3460 EUR festgelegt.
Der Betrag der Kilometerentschädigung wird jährlich am 1. Juli revidiert.
In Abweichung von Artikel 9 unterliegt der Betrag der Kilometerentschädigung nicht der Indexierungsregelung.
Abschnitt 4 - Andere Beförderungsmittel Art. 75 - In außergewöhnlichen Fällen, in denen das Personalmitglied nicht in der Lage gewesen ist, die öffentlichen Verkehrsmittel in der zweiten Klasse oder sein eigenes Fahrzeug zu benutzen, und auf ein anderes Beförderungsmittel hat zurückgreifen müssen, dessen Benutzung aufgrund der Art und der Dringlichkeit des Auftrags gerechtfertigt ist, werden die tatsächlichen Kosten erstattet.
KAPITEL 3 - Entschädigung für Fahrradbenutzung Art. 76 - § 1 - Personalmitgliedern, die entweder für die Fahrten von mindestens einem Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsplatz und umgekehrt, einmal pro Tag, oder zu dienstlichen Zwecken ein Fahrrad benutzen, wird vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten eine Entschädigung gewährt.
Wenn die Entschädigung die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz und umgekehrt betrifft, wird um vorherige Zustimmung des leitenden Beamten oder seines Beauftragten ersucht.
Unter Fahrrad versteht man ein zweirädriges, mit Pedalen ausgestattetes Fahrzeug, das durch die Muskelkraft des Fahrers angetrieben wird und gegebenenfalls mit einem Hilfsantrieb ausgestattet ist, dessen Hauptzweck die Tretunterstützung ist und dessen Energieversorgung unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht.
Ein motorisierter oder nicht motorisierter Rollstuhl oder ein anderes leichtes nicht motorisiertes Beförderungsmittel wird der Fahrradbenutzung gleichgesetzt. [Die Benutzung eines Speed Pedelec wird der Fahrradbenutzung gleichgesetzt.] § 2 - Der Betrag der Entschädigung entspricht pro zurückgelegten Kilometer dem Betrag, der jedes Jahr für die Benutzung eines Fahrrads durch die Steuerverwaltung von der Steuer befreit werden kann.
In Abweichung von Artikel 9 unterliegt der Betrag der Entschädigung für Fahrradbenutzung nicht der Indexierungsregelung. [Art. 76 § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 9. Juni 2020 (B.S. vom 1. Juli 2020)] Art. 77 - Die Benutzung des Fahrrads kann vor oder nach der zusätzlichen Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder des eigenen Fahrzeugs stattfinden. Die Entschädigung darf jedoch niemals zusammen mit einer Beteiligung an den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für ein und dieselbe Strecke in ein und demselben Zeitraum gewährt werden.
Art. 78 - Die gefahrene Strecke muss nicht unbedingt die kürzeste sein, aber sie muss die für Radfahrer insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit am besten geeignete sein.
Art. 79 - Das begünstigte Personalmitglied erstellt eine halbjährliche Übersicht über die mit dem Fahrrad unternommenen Fahrten unter Angabe der Daten der Fahrten, der Anzahl Kilometer pro Fahrt, der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Entschädigung, auf die es Anspruch hat. Anschließend reicht es seinen Antrag auf Erlangung der Entschädigung für Fahrradbenutzung bei dem Dienst, der vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten dazu bestimmt worden ist, gemäß den von ihm bestimmten Modalitäten ein.
Für die Anwendung von Absatz 1 kann der leitende Beamte oder sein Beauftragter eine kürzere Frist vorsehen.
KAPITEL 4 - Aufenthaltskostenentschädigung Abschnitt 1 - Grundsatz Art. 80 - Personalmitglieder, die anlässlich der Ausübung ihrer Funktion auf Ersuchen des leitenden Beamten oder seines Beauftragten Fahrten unternehmen müssen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufenthaltskosten. Hierfür wird ihnen eine pauschale Tagesentschädigung gewährt.
Art. 81 - Das betreffende Personalmitglied reicht seinen Antrag auf Erlangung der Entschädigung bei dem Dienst, der vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten dazu bestimmt worden ist, gemäß den von ihm bestimmten Modalitäten ein.
Unbeschadet des Artikels 6 enthält der Antrag auf Erlangung der Entschädigung in jedem Fall Datum, Grund und Dauer der Fahrt.
Art. 82 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Personalmitglieder eines föderalen Dienstes, die in dieser Eigenschaft reisen, um vor Gericht als Zeuge auszusagen.
In keinem Fall darf der Betreffende die Reiseentschädigung erhalten, die in der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist.
Abschnitt 2 - Kostenentschädigung für Aufenthalt in Belgien Art. 83 - Personalmitgliedern, die im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion Fahrten in Belgien unternehmen müssen, wird zu den in Artikel 85 bestimmten Bedingungen eine pauschale Tagesentschädigung für Aufenthaltskosten zur Deckung der Verpflegungskosten gewährt.
Art. 84 - § 1 - Die Entschädigung wird gewährt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Die Reise dauert mindestens sechs Stunden.2. Die Reise führt über einen 25-Kilometer-Radius außerhalb der Agglomeration des Amtssitzes, wenn es eine gibt, oder ansonsten über einen 25-Kilometer-Radius außerhalb der Gemeinde des Amtssitzes hinaus.Die Fahrt wird von Zentrum zu Zentrum einer Agglomeration oder einer Gemeinde berechnet. 3. Die Reise gibt keinen Anlass zur Übernahme der Verpflegungskosten durch den föderalen Dienst oder einen Dritten.4. Die Reise gibt keinen Anlass zu irgendeinem anderen Vorteil zur Deckung der Verpflegungskosten. § 2 - Die Dauer der Reise wird ab Verlassen des Amtssitzes bei der Hinfahrt bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Ankunft bei der Rückfahrt berechnet.
Unbeschadet des Paragraphen 1 Nr. 3 und 4 ist die pauschale Tagesentschädigung für Aufenthaltskosten jedoch zu zahlen, wenn das Personalmitglied die Reise ohne Umweg über den Amtssitz unternimmt, sofern die in § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Entfernung und Dauer erfüllt sind und auch erfüllt wären, wenn die Reise von seinem Amtssitz aus angetreten worden wäre. § 3 - Der Bereich einer Agglomeration ist der in Artikel 8 bestimmte Bereich. § 4 - Die Weise, wie die zurückgelegte Strecke berechnet wird, wird vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten bestimmt. Im Streitfall wird die Strecke vom Nationalen Geographischen Institut auf der Grundlage von amtlichen mittelmaßstäblichen Referenzdaten berechnet.
Art. 85 - Die pauschale Entschädigung beträgt 10 EUR pro Tag.
Art. 86 - Wenn die Art selbst der Funktion des Personalmitglieds regelmäßige Leistungen außerhalb des Amtssitzes beinhaltet, kann der leitende Beamte oder sein Beauftragter beschließen, eine pauschale monatliche Entschädigung zu gewähren, die der in Artikel 85 erwähnten Tagesentschädigung, multipliziert mit einer bestimmten Zahl, entspricht. Diese Zahl ist für alle Personalmitglieder eines föderalen Dienstes oder eines Teils davon, die die gleiche Funktion ausüben, gleich. Sie wird auf der Grundlage des Durchschnitts der von diesen Personalmitgliedern im Vorjahr erbrachten Vollzeitleistungen festgelegt.
In Abweichung von Artikel 84 § 1 müssen die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Bedingungen nicht erfüllt sein.
Die pauschale monatliche Entschädigung darf nie mehr betragen als sechzehn Mal die pauschale Tagesentschädigung für ein Personalmitglied mit Vollzeitleistungen. Für Teilzeitleistungen wird der Höchstbetrag verhältnismäßig berechnet.
Der leitende Beamte oder sein Beauftragter passt die in Absatz 1 erwähnte Zahl jährlich an. Er setzt die Personalmitglieder vorher davon in Kenntnis.
In Abweichung von Artikel 7 ist die pauschale monatliche Entschädigung für Zeiträume, in denen die Ausübung der Funktion für eine durchgehende Dauer von dreißig Tagen unterbrochen wird, unter Ausschluss des Jahresurlaubs, nicht zu zahlen.
Art. 87 - In den in Artikel 86 erwähnten Fällen, in denen der Amtssitz am Wohnort des Personalmitglieds festgelegt worden ist, kann der leitende Beamte beschließen, die pauschale monatliche Entschädigung durch eine Entschädigung zu ergänzen, die die Kosten im Zusammenhang mit Internetzugang und Telefonnutzung deckt.
Der Betrag darf jedoch das Dreifache des in Artikel 96 Absatz 2 bestimmten Betrags nicht überschreiten.
In Abweichung von Artikel 9 unterliegt der Betrag der Entschädigung nicht der Indexierungsregelung.
Art. 88 - § 1 - Personalmitgliedern, die anlässlich der Ausübung ihrer Funktion in Belgien außerhalb ihres Wohnortes übernachten müssen, wird eine zusätzliche pauschale Tagesentschädigung für Aufenthaltskosten zur Deckung der Übernachtungskosten gewährt. § 2 - Die Entschädigung wird gewährt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Die Reise führt über einen 75-Kilometer-Radius außerhalb der Agglomeration des Amtssitzes, wenn es eine gibt, oder ansonsten über einen 75-Kilometer-Radius außerhalb der Gemeinde des Amtssitzes hinaus.2. Die Reise gibt keinen Anlass zur Übernahme der Übernachtungskosten durch den föderalen Dienst.3. Die Reise gibt keinen Anlass zu irgendeinem anderen gleichartigen Vorteil. Der leitende Beamte oder sein Beauftragter kann jedoch bei Umständen, die er für außergewöhnlich hält, von den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen abweichen.
Der Bereich einer Agglomeration ist der in Artikel 8 bestimmte Bereich.
Die Weise, wie die zurückgelegte Strecke berechnet wird, wird vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten bestimmt. Im Streitfall wird die Strecke vom Nationalen Geographischen Institut auf der Grundlage von amtlichen mittelmaßstäblichen Referenzdaten berechnet. § 3 - Der Betrag der pauschalen Entschädigung für Übernachtungskosten wird auf 75,00 EUR pro Nacht festgelegt.
Abschnitt 3 - Kostenentschädigung für Aufenthalt im Ausland Art. 89 - Personalmitgliedern, die vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten mit einem Dienstauftrag im Ausland betraut sind oder in internationalen Kommissionen tagen, wird eine pauschale Entschädigung für Aufenthaltskosten gewährt.
Art. 90 - Die Personalmitglieder beziehen die gleiche pauschale Tagesentschädigung für Aufenthaltskosten wie Vertreter und Beamte, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehen.
Die pauschale Tagesentschädigung ist diejenige der Kategorie 1.
Die Revision der Beträge der pauschalen Tagesentschädigungen erfolgt gemäß den Verordnungsbestimmungen, die auf Vertreter und Beamte, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehen, Anwendung finden.
Wenn jedoch Verpflegungskosten unmittelbar vom föderalen Dienst, von der ausländischen Behörde oder von der ausländischen Einrichtung übernommen werden, wird die pauschale Tagesentschädigung verhältnismäßig verringert.
Art. 91 - Personalmitgliedern, die übernachten müssen, weil sie vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten mit einem Dienstauftrag betraut sind oder in internationalen Kommissionen tagen müssen, wird eine Zusatzentschädigung für Aufenthaltskosten zur Deckung der Übernachtungskosten gewährt.
Die Entschädigung entspricht den tatsächlichen Übernachtungskosten pro Nacht, und zwar in Höhe der Höchstentschädigung für Übernachtungskosten, die Vertretern und Beamten, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehen, gewährt wird. Mit Gründen versehene Überschreitungen können jedoch von Fall zu Fall vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten gewährt werden.
Die Zuerkennung der Entschädigung erfolgt auf Vorlage von Belegen und sofern dem Personalmitglied kein gleichartiger Vorteil gewährt wird.
Die Revision des Betrags der Höchstentschädigung erfolgt gemäß den Verordnungsbestimmungen, die auf Vertreter und Beamte, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehen, Anwendung finden.
KAPITEL 5 - Bestattungsgeld Art. 92 - Im Falle des Todes eines Personalmitglieds wird Bestattungsgeld der Person gewährt, die nachweist, dass sie die Bestattungskosten übernommen hat, beziehungsweise auf die Personen aufgeteilt, die nachweisen, dass sie die Bestattungskosten übernommen haben.
Vom Bestattungsgeld sind jedoch ausgeschlossen: 1. Personen, auf die die Artikel 727 und 729 des Zivilgesetzbuches Anwendung finden, 2.Bestattungsunternehmer, ihre Verwandten, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, außer wenn sie mit dem Verstorbenen verheiratet sind, gesetzlich zusammenwohnen oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, 3. juristische Personen des Privatrechts, die in Ausführung eines Versicherungsvertrags die anfallenden Bestattungskosten ganz oder teilweise getragen haben. Art. 93 - Die Entschädigung wird zuerkannt: 1. wenn der Verstorbene ein Bediensteter ist: wenn er sich am Tag vor dem Tod gemäß seinem Arbeitsstundenplan im aktiven Dienst, im Wartestand oder im Stand der Inaktivität im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen befindet, 2.wenn der Verstorbene ein Vertragsbediensteter ist: wenn er sich am Tag vor dem Tod in einer Situation, in der er finanzielles Dienstalter erwirbt, oder in einer der Situationen, die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b), Nr. 2 und Nr. 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist, befindet.
Art. 94 - Das Bestattungsgeld entspricht der Entlohnung, die für den Monat vor dem Tod in voller Höhe zu zahlen war oder zu zahlen gewesen wäre.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst die Entlohnung in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 23 auch die Haushaltszulage oder die etwaige Ortszulage, sowie die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes.
Das Bestattungsgeld kann jedoch ein Zwölftel des in Anwendung von Artikel 39 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Betrags nicht überschreiten.
Art. 95 - In Abweichung von Artikel 10 wird das Bestattungsgeld gegebenenfalls um den Betrag einer aus demselben Grund aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen gewährten Entschädigung gekürzt.
KAPITEL 6 -- Entschädigung für Telearbeitskosten Art. 96 - Personalmitgliedern, die Telearbeit verrichten, wird eine Entschädigung zuerkannt.
Die Entschädigung für Telearbeitskosten deckt die Verbindungs- und Kommunikationskosten. Die gesamte Entschädigung darf jedoch nicht mehr als 20 EUR pro Monat betragen.
In Abweichung von Artikel 9 unterliegt der Betrag der Entschädigung nicht der Indexierungsregelung.
KAPITEL 7 - Schaffung spezifischer Entschädigungen Art. 97 - Eine spezifische Entschädigung wird Personalmitgliedern gewährt, die anlässlich der Ausübung ihrer Funktion tatsächliche Kosten zu tragen haben, die nicht durch die im vorliegenden Erlass bestimmten Entschädigungen gedeckt sind und die nicht als normal angesehen werden können, unabhängig davon, ob sie mit der Funktion einhergehen oder nicht, um die in der Ausübung der Funktion tatsächlich anfallenden wiederkehrenden Kosten zu decken.
Eine spezifische Entschädigung wird immer in einem Verordnungstext mit allgemeiner Tragweite festgelegt und ist nie namensgebunden.
Die spezifische Entschädigung darf keine rückwirkende Kraft haben. Sie tritt erst nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 98 - Wenn die Situation, die zur Gewährung einer Entschädigung führt, wiederholt auftreten kann, kann der Betrag dieser Entschädigung pauschal festgelegt werden.
Die pauschale monatliche Entschädigung entspricht der in Artikel 97 erwähnten Tagesentschädigung, multipliziert mit einer bestimmten Zahl.
Diese Zahl wird auf der Grundlage der tatsächlichen Leistungen des Personalmitglieds in den vorhergehenden Monaten festgelegt.
Die pauschale monatliche Entschädigung darf nie höher liegen als sechzehn Mal die pauschale Tagesentschädigung für ein Personalmitglied mit Vollzeitleistungen. Für Teilzeitleistungen wird der Höchstbetrag verhältnismäßig berechnet.
Der leitende Beamte oder sein Beauftragter passt die in Absatz 2 erwähnte Zahl jedesmal an, wenn er es für notwendig hält. Er setzt das Personalmitglied vorher davon in Kenntnis.
Die für die pauschale monatliche Entschädigung berücksichtigte Anzahl Tage wird jedoch um die Anzahl Arbeitstage gekürzt, während deren das Personalmitglied seine Funktion nicht tatsächlich ausgeübt hat.
Art. 99 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter stellt sicher, dass keine spezifische Entschädigung gewährt wird, die nicht mit Kosten übereinstimmt, die tatsächlich anfallen oder unter normalen Umständen anfallen müssten.
In Anwendung von Absatz 1 setzt der leitende Beamte oder sein Beauftragter die Gewährung vorher zuerkannter spezifischer Entschädigungen aus oder streicht sie. Er setzt das Personalmitglied vorher davon in Kenntnis.
Art. 100 - Unbeschadet der Regeln in Bezug auf die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle werden die Entschädigungen von Unserem oder Unseren zuständigen Ministern nach Beratung im Ministerrat festgelegt. (...) Art. 125 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 53 bis 55, die mit 1.Januar 2017 wirksam werden, 2. des Artikels 86, der für reisende Funktionen in den Inspektionsdiensten mit 1.Juli 2017 wirksam wird.
Art. 3 - Unsere Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage
Bescheinigung
Betrag der monatlichen Zulage
Art. 8
20 EUR
Art. 9 § 1 Grundkenntnis oder Art. 10
40 EUR
Art. 9 § 2 Grundkenntnis oder Art. 14 Abs. 2 oder Art. 9 § 1 Grundkenntnis und Art. 8
50 EUR
Art. 9 § 1 ausreichende Kenntnis oder Art. 11
60 EUR
Art. 14 Abs. 1
90 EUR
Art. 9 § 2 ausreichende Kenntnis oder Art. 12 oder Art. 13 oder Art. 9 § 1 ausreichende Kenntnis und Art. 11
110 EUR
Art. 7 Stufe D
75 EUR
Art. 7 Stufe C
80 EUR
Art. 7 Stufe B oder A
110 EUR
_______ Nota (1) Für 2021 lautet der Betrag: 1245,03 EUR (Rundschr.Nr. 694 vom 1.
März 2021 (B.S. vom 17. März 2021)).