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Arrêté Royal du 22 novembre 2006
publié le 27 septembre 2022

Arrêté royal relatif au télétravail et au travail en bureau satellite dans la fonction publique fédérale administrative. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal strategie et appui
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2022033281
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27/09/2022
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22/11/2006
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SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI


22 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif au télétravail et au travail en bureau satellite dans la fonction publique fédérale administrative. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif au télétravail dans la fonction publique fédérale administrative (Moniteur belge du 1er décembre 2006), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 7 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif au télétravail dans la fonction publique fédérale administrative (Moniteur belge du 19 octobre 2011); - l'arrêté royal du 9 mars 2017 modifiant diverses dispositions en matière de travail flexible dans le secteur public (Moniteur belge du 21 mars 2017); - l'arrêté royal du 13 juillet 2017 fixant les allocations et indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale (Moniteur belge du 19 juillet 2017); - l'arrêté royal du 10 avril 2022 modifiant diverses dispositions concernant le télétravail et le travail en bureau satellite dans la fonction publique fédérale administrative (Moniteur belge du 20 avril 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG 22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über [Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros] im föderalen administrativen öffentlichen Dienst [Überschrift abgeändert durch Art.20 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Mitglieder des Personals der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und der Dienste, die ihnen unterstehen, des Ministeriums der Landesverteidigung oder einer der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Telearbeit: eine Form der Organisation und/oder Durchführung der Arbeit, bei der unter Verwendung der Informationstechnologie Tätigkeiten, die auch in den Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers hätten verrichtet werden können, [regelmäßig oder gelegentlich] außerhalb dieser Räumlichkeiten verrichtet werden, [1/1.Arbeit in Satellitenbüros: eine Form der Organisation und/oder Durchführung der Arbeit, bei der unter Verwendung der Informationstechnologie Tätigkeiten, die normalerweise im zugewiesenen Dienst verrichtet werden, in einem Satellitenbüro verrichtet werden, das heißt in einer dezentralen Räumlichkeit des Arbeitgebers oder einer Räumlichkeit, die der Arbeitgeber den Personalmitgliedern zur Verfügung stellt. Mehrere Arbeitgeber können vereinbaren, gemeinsam Räumlichkeiten einzurichten, um sie den Mitgliedern ihres Personals zur Verfügung zu stellen,] 2. Telearbeitnehmern: Personalmitglieder, die Telearbeit verrichten, wie sie oben bestimmt ist, [2/1.in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern: Personalmitglieder, die Arbeit in Satellitenbüros verrichten,] 3. Arbeitgeber: in Artikel 1 erwähnte Einrichtungen, 4.Dienst: die verschiedenen Einheiten innerhalb einer Einrichtung, 5. Direktionsausschuss: den Direktionsausschuss für einen föderalen öffentlichen Dienst oder einen föderalen öffentlichen Programmierungsdienst oder den Direktionsrat für das Ministerium der Landesverteidigung und für eine der in Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen, [6. hierarchischem Vorgesetzten: den Bediensteten, dem der Inhaber der Managementfunktion N-1 oder der Führungsfunktion, der diesen Dienst leitet, oder, in dessen Ermangelung, der leitende Beamte oder sein Beauftragter die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team zugewiesen hat und der demzufolge die direkte Weisungsbefugnis über die Mitglieder des Personals dieses Dienstes oder dieses Teams ausübt,] [7. funktionellem Vorgesetzten: den Bediensteten, Vertragsbediensteten oder statutarischen Bediensteten, der sich in einer anderen Rechtsstellung befindet und der unter der Verantwortung des hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen Ausübung seines Amtes direkte Weisungsbefugnis über dieses Personalmitglied hat,] [8. P&O-Direktor: den Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation oder in föderalen Diensten, in denen diese Funktion nicht zugewiesen ist, den verantwortlichen Bediensteten des Dienstes, der mit dem Personalmanagement beauftragt ist, oder, in dessen Ermangelung, den verantwortlichen Bediensteten des Personaldienstes.] Vorliegender Erlass betrifft nicht sogenannte mobile Telearbeitnehmer, das heißt Telearbeitnehmer, bei denen Mobilität integraler Bestandteil der Funktion ist. [Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober 2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011); Abs. 1 Nr. 1/1 eingefügt durch Art. 21 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 21 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 21 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] Art. 3 - [Die Entscheidung, ob in einer Einrichtung auf Telearbeit und/oder Arbeit in Satellitenbüros zurückgegriffen werden kann, wird vom Direktionsausschuss getroffen.

Die Entscheidung, ob tatsächlich auf Telearbeit und/oder Arbeit in Satellitenbüros zurückgegriffen wird, wird vom funktionellem oder vom hierarchischen Vorgesetzten getroffen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21.

März 2017)] Art. 4 - [Telearbeit kann am Wohnsitz des Telearbeitnehmers oder an jedem anderen von ihm gewählten Ort verrichtet werden.

Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros eröffnen keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsentschädigung, unabhängig davon, wo sie verrichtet werden.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21.

März 2017)] Art. 5 - § 1 - [Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros erfolgen auf freiwilliger Basis sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für den betreffenden Dienst.] Die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit [und/oder Arbeit in Satellitenbüros] organisiert wird, begründet für Arbeitgeber keine Verpflichtung, allen Mitgliedern des Personals dieses Dienstes die Möglichkeit zu bieten, Telearbeit [und/oder Arbeit in Satellitenbüros] in Anspruch zu nehmen.

Ebenso begründet die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit [und/oder Arbeit in Satellitenbüros] allgemein eingeführt wird, für Personalmitglieder keine Verpflichtung, Telearbeit und/oder [Arbeit in Satellitenbüros] in Anspruch zu nehmen. § 2 - Mit Telearbeit dürfen keine Zulagen oder Gehaltszuschläge verbunden werden. Mit Telearbeit darf keine Erhöhung oder Verringerung der Arbeitszeit verbunden werden.

Für Telearbeitnehmer gelten die gleiche Arbeitslast und die gleichen Leistungsnormen wie für vergleichbare Personalmitglieder, die in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeiten. § 3 - Telearbeitnehmer haben die gleichen Ansprüche auf Ausbildung und Karrieremöglichkeiten wie vergleichbare Personalmitglieder, die in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt sind, und unterliegen denselben Bewertungen. § 4 - [Telearbeit darf über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr als drei Fünftel der auf den betreffenden Telearbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung ausmachen.

Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros dürfen zusammen niemals die Gesamtheit der auf das Personalmitglied anwendbaren Arbeitsregelung ausmachen.] [Der P&O-Direktor kann auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds und vorbehaltlich einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des funktionellen Vorgesetzten des Personalmitglieds Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. In seinem Antrag gibt das Personalmitglied die Gründe an, warum es eine Ausnahme beantragt. Die Genehmigung gilt für einen Zeitraum von höchstens vierundzwanzig Monaten, kann jedoch nach einem neuen Beschluss des P&O-Direktors jedes Mal verlängert werden.] § 5 - [...] [Art. 5 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022);§ 4 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 5 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] Art. 6 - § 1 - Während [der Telearbeit oder der Arbeit in Satellitenbüros] behalten [Telearbeitnehmer oder in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] die gleichen Rechte und Pflichten wie während der in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers geleisteten Stunden. § 2 - Die Urlaubsregelung und die Bestimmungen in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bleiben auf sie in vollem Umfang anwendbar.

Bei Krankheit [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber gemäß den für die anderen Personalmitglieder vorgesehenen Modalitäten zu informieren.

Bei Arbeitsunfall [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber so schnell wie möglich zu informieren und ihm jede für die Einstufung des Unfalls als Arbeitsunfall zweckdienliche Angabe zu übermitteln. § 3 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer organisieren ihre Arbeit unter Einhaltung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor [...].] § 4 - Arbeitgeber ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer Zugang] zu den Informationen über die Einrichtung und den Dienst haben. [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 25 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); § 3 ersetzt durch Art. 25 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20.

April 2022); § 4 abgeändert durch Art. 25 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] Art. 7 - Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer über die in der Einrichtung geltenden Schutz- und Gefahrenverhütungsmaßnahmen im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere über die Anforderungen in Bezug auf Bildschirme.

Telearbeitnehmer wenden diese Maßnahmen an.

Die zuständigen internen Gefahrenverhütungsdienste haben Zugang zum Telearbeitsplatz, um die korrekte Anwendung der geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Findet Telearbeit in einer bewohnten Räumlichkeit statt, muss dieser Besuch vorher angekündigt werden und der betreffende Telearbeitnehmer sein Einverständnis dazu geben.

Telearbeitnehmer können einen Inspektionsbesuch von denselben Diensten beantragen.

Art. 8 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] haben die gleichen Rechte wie die in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers tätigen Personalmitglieder in Bezug auf Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben sowie auf den Sozialdienst. [Die Einführung der Telearbeit und/oder der Arbeit in Satellitenbüros] in einer Einrichtung ist Gegenstand einer vorherigen Konzertierung im zuständigen Konzertierungsausschuss.

Falls ergänzende allgemeine Regeln zum vorliegenden Erlass [in Bezug auf Telearbeit und/oder Arbeit in Satellitenbüros] auferlegt werden, werden sie im zuständigen sektoriellen Ausschuss ausgehandelt. [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] Art. 9 - [ § 1 - Der leitende Beamte bestimmt in Anwendung des vorliegenden Erlasses: 1. die Liste der Funktionen, die sich nicht für Telearbeit eignen, 2.die Modalitäten, gemäß denen die Erlaubnis für die vereinbarte Telearbeit erteilt wird, 3. die Modalitäten in Bezug auf die Registrierung der Telearbeitstage, 4.die Modalitäten in Bezug auf die technische Unterstützung und die Zeiten, zu denen sie in Anspruch genommen werden kann, 5. die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der Entschädigung für Telearbeitskosten. Der Telearbeitnehmer und der funktionelle Vorgesetzte einigen sich auf: 1. die Tage, an denen Telearbeit verrichtet werden kann, und die Tage, an denen die Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist, 2.die Zeiten oder Zeiträume, in denen der Telearbeitnehmer erreichbar sein muss, und die Mittel, 3. die Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Telearbeitnehmer die in Form von Telearbeit auszuführenden Aufgaben mitteilt, sowie die Methode zur Messung der vom Telearbeitnehmer geleisteten Arbeit. Telearbeitnehmer registrieren jeden Telearbeitstag.

Wenn der Telearbeitsplatz sich vom Wohnort des Telearbeitnehmers unterscheidet, informiert der Telearbeitnehmer seinen Arbeitgeber darüber. § 2 - Die Erlaubnis zur Telearbeit gilt so lange, bis der Arbeitgeber sie entzieht oder der Telearbeitnehmer keine Telearbeit mehr verrichten möchte.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20.

April 2022)] [Art. 9bis - Artikel 9 findet ebenfalls Anwendung auf in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] Art.10 - Arbeitgeber sind verpflichtet, [Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] [die für Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros erforderlichen Geräte], [sowie, sobald ein Telearbeitnehmer im Durchschnitt zwei Tage pro Woche Telearbeit verrichtet, einen zweiten Anschluss und etwaiges ergonomisches Material wie ein Headset, einen zweiten Bildschirm und einen Bürostuhl] zur Verfügung zu stellen, zu installieren und instand zu halten. [...] [Art. 10 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017) und Art.5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20.

April 2022); frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 110 des K.E. vom 13. Juli 2017 (B.S. vom 19. Juli 2017)] Art. 11 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer gehen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Geräten [und dem ihnen zur Verfügung gestellten Material] sorgfältig um. [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer verwenden das zur Verfügung gestellte Material nicht für private Zwecke, es sei denn, für ihre Organisation ist eine spezifische Regelung vorgesehen und sie haben mitgeteilt, dass sie das Material für private Zwecke verwenden möchten.]] [Art. 11 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21.

März 2017); Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] Art. 12 - Arbeitgeber stellen [Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] angemessene Einrichtungen zur technischen Unterstützung zur Verfügung. [Art. 12 abgeändert durch Art. 30 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] Art.13 - [Arbeitgeber kommen für die Kosten, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Geräten[, Material] und Daten entstehen, die von Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern im Rahmen der Telearbeit und der Arbeit in Satellitenbüros verwendet werden, auf, außer bei arglistiger Täuschung oder grobem Verschulden eines Telearbeitnehmers und eines in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmers.] Bei Beschädigung durch Dritte oder Diebstahl übermitteln [Telearbeitnehmer oder in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] dem Arbeitgeber die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, Schadenersatz geltend zu machen. [Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 31 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 abgeändert durch Art. 31 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] Art. 14 - [Bei Ausfall der Geräte [oder des Materials], die beziehungsweise das vom Telearbeitnehmer und von dem in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmer verwendet wird, oder bei höherer Gewalt, die sie an der Ausführung ihrer Arbeit hindern, informieren diese den Arbeitgeber unverzüglich darüber.] Spezifische Modalitäten können vorgesehen werden, wie Ersatztätigkeiten oder eine zeitweilige Rückkehr in die Räumlichkeiten des Arbeitgebers. [Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 32 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] Art. 15 - Arbeitgeber ergreifen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Software, die den Schutz der Daten gewährleisten, die von [Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] zu Berufszwecken verwendet und verarbeitet werden.

Arbeitgeber informieren [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] über die geltenden Rechtsvorschriften und Regeln der Einrichtung im Bereich Datenschutz. [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer müssen] diese Rechtsvorschriften und Regeln einhalten. [Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer insbesondere über die für die Verwendung von IT-Geräten oder -Einrichtungen geltenden Einschränkungen und die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Einschränkungen durch Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer verhängt werden.] [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3 ersetzt durch Art. 33 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21.

März 2017)] [Art. 15bis - § 1 - Telearbeit kann vom hierarchischen oder vom funktionellen Vorgesetzten eines Personalmitglieds zeitweilig ausgesetzt werden.

Die Aussetzung der Telearbeit kann auf Initiative des hierarchischen oder des funktionellen Vorgesetzten nach Anhörung des Personalmitglieds beantragt werden, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes dies erfordert, eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet oder die Note "ungenügend" im Rahmen der Bewertungszeiträume erteilt worden ist. Der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit Gründen und informiert das Personalmitglied über die zeitweilige Aussetzung. Die Aussetzung beginnt zehn Tage nach dem vorerwähnten Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3 vorgesehen. § 2 - Das Personalmitglied, sein hierarchischer oder sein funktioneller Vorgesetzter kann der Telearbeit ein Ende setzen.

Der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte kann der Telearbeit ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied einen Fehler begeht, der zu einem Vertrauensverlust gegenüber dem Telearbeitnehmer führt, wenn die vorgesehenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Funktion des Personalmitglieds so verändert hat, dass Telearbeit nicht mehr möglich ist. Der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit Gründen und informiert das Personalmitglied nach dessen Anhörung darüber. Die Beendigung der Telearbeit wird zehn Tage nach dem vorerwähnten Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3 vorgesehen wirksam.

Die Beendigung der Telearbeit auf Initiative des Personalmitglieds muss mindestens vierzehn Tage im Voraus beantragt werden. Der Telearbeit wird am ersten Tag des folgenden Monats ein Ende gesetzt.

Der Telearbeit wird kein Ende gesetzt, wenn das Personalmitglied versetzt, befördert oder zum Personalmitglied auf Probe ernannt wird oder wenn gegen das Personalmitglied eine Disziplinarstrafe verhängt wird, es sei denn, der Arbeitgeber beschließt dies ausdrücklich. § 3 - Personalmitglieder können eine Vermittlung beim P&O-Direktor oder bei seinem Beauftragten in Anspruch nehmen: 1. wenn der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte einen negativen Beschluss über den Antrag auf Telearbeit gefasst hat, 2.wenn es mit der Aussetzung der Telearbeit durch den hierarchischen oder den funktionellen Vorgesetzten nicht einverstanden ist, 3. wenn es nicht damit einverstanden ist, dass der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte der Telearbeit ein Ende setzt, 4.wenn es andere Probleme in Bezug auf die Telearbeit gibt, bei denen das Personalmitglied eine Vermittlung für erforderlich hält.

Der P&O-Direktor oder sein Beauftragter gibt seine Stellungnahme zur Gewährung, Aussetzung oder Beendigung der Telearbeit innerhalb von einundzwanzig Tagen nach dem Tag ab, an dem der Vermittlungsantrag eingereicht worden ist.] [Art. 15bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] Art. 16 - Arbeitgeber, die Telearbeit einführen, informieren vorher den für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister darüber [...]. [Anhand der Informationen, die dem FÖD BOSA vom Arbeitgeber übermittelt werden, erstellt der FÖD BOSA einen Jahresbericht mit allen für die globale Bewertung der Telearbeit zweckdienlichen Auskünften. Der Jahresbericht wird dem beziehungsweise der für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister/-in zugeschickt und den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen vorgelegt.] [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Oktober 2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011) und ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] Art. 17 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden

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