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Arrêté Royal du 12 janvier 1984
publié le 14 mai 2007

Arrêté royal déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle relative à la vie privée. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000313
pub.
14/05/2007
prom.
12/01/1984
ELI
eli/arrete/1984/01/12/2007000313/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JANVIER 1984. - Arrêté royal déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle relative à la vie privée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 1984 déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle relative à la vie privée (Moniteur belge du 31 janvier 1984), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal du 12 septembre 1985 portant modification de l'arrêté royal du 12 janvier 1984 déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle relative à la vie privée (Moniteur belge du 5 octobre 1985); - l'arrêté royal du 1er février 1988 réglementant l'assurance contre l'incendie et d'autres périls, en ce qui concerne les risques simples (Moniteur belge du 1er mars 1988); - l'arrêté royal du 24 décembre 1992 portant modification de l'arrêté royal du 12 janvier 1984 déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle relative à la vie privée (Moniteur belge du 31 décembre 1992); - l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant exécution de l'article 45, § 2, de la loi du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 source ministere des finances Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers type loi prom. 02/08/2002 pub. 14/06/2018 numac 2018012337 source service public federal interieur Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Coordination officieuse en langue allemande. - Partie I type loi prom. 02/08/2002 pub. 12/12/2019 numac 2019015296 source service public federal interieur Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie II fermer relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers (Moniteur belge du 31 mars 2003); - l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 1984 déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle relative à la vie privée (Moniteur belge du 22 juillet 2004); - la loi du 3 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/07/2005 pub. 29/08/2005 numac 2005022674 source service public federal securite sociale Loi relative aux droits des volontaires fermer relative aux droits des volontaires (Moniteur belge du 29 août 2005); - l'arrêté royal du 3 octobre 2006 modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 1984 déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle relative à la vie privée (Moniteur belge du 13 octobre 2006).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. JANUAR 1984 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens - Deutsche Übersetzung Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche Fassung des Königlichen Erlasses vom 12.Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch: - den Königlichen Erlass vom 12. September 1985 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, - den Königlichen Erlass vom 1. Februar 1988 über Versicherungen gegen Feuer und andere Gefahren in Bezug auf einfache Risiken, - den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1992 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, - den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Ausführung von Artikel 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, - den Königlichen Erlass vom 4. Juli 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, - das Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2005), - den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens.

Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 12. JANUAR 1984 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « ausservertraglicher zivilrechtlicher Haftung bezüglich des Privatlebens » die Haftung aufgrund der Artikel 1382 bis einschliesslich 1386bis des Zivilgesetzbuches und entsprechender Bestimmungen ausländischen Rechts.[...] [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 24. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1992)] Art. 2 - Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, die in Belgien abgeschlossen werden oder als solche gelten, bieten Versicherten eine Garantie, die mindestens den in vorliegendem Erlass festgelegten Mindestgarantiebedingungen entspricht.

Versicherungsverträge, die als Zusatz- oder Ergänzungsversicherung dieselben Risiken abdecken, müssen Versicherten eine Garantie bieten, die mindestens derjenigen entspricht, die gemäss vorliegendem Erlass zu gewähren ist.

Art. 3 - Als Versicherte müssen betrachtet werden: 1. der Versicherungsnehmer und der mit ihm zusammenwohnende Ehepartner, sofern der betreffende Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnort in Belgien hat, 2.alle beim Versicherungsnehmer wohnenden Personen einschliesslich Studenten, selbst wenn diese aus Studiengründen ausserhalb des Hauptwohnortes des Versicherungsnehmers wohnen, [Milizpflichtigen und Dienstverweigerern aus Gewissensgründen, sofern die Militärbehörde beziehungsweise die Einrichtung oder der Dienst, denen sie unterstehen,] für betreffende Handlungen dieser Personen nicht haftet, 3. Hauspersonal und Familienhelfer, wenn sie im privaten Bereich im Dienste des Versicherungsnehmers handeln, 4.Personen, die ausserhalb jeder beruflichen Tätigkeit, ob unentgeltlich oder nicht, mit der Betreuung der beim Versicherungsnehmer wohnenden Kinder beziehungsweise seiner in der Garantie des Versicherungsvertrags einbegriffenen Tiere beauftragt sind, sofern sie im Rahmen dieser Betreuung haftbar gemacht werden können. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 24.

Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1992)] Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnte Garantie erstreckt sich auf alle Länder des geografischen Europas und die Mittelmeerländer.

Art. 5 - Die in Artikel 2 erwähnte Garantie in Bezug auf Schäden durch körperliche Verletzung kann auf [12.394.676,24 EUR] pro Schadensfall begrenzt werden. Für Sachschäden kann die Garantie auf [619.733,81 EUR] pro Schadensfall begrenzt werden. [Die Parteien können eine Franchise vereinbaren.] Die in vorliegendem Artikel erwähnten Beträge sind an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei als Basisindex der Index des Monats vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt gilt. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 4. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 22. Juli 2004); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 4. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 22. Juli 2004)] Art. 6 - Von der Garantie können ausgeschlossen werden: 1. Schäden, die aus der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung hervorgehen und einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung unterliegen.Dieser Ausschluss findet jedoch keine Anwendung auf Schäden, die Versicherte verursachen, indem sie ohne Wissen ihrer Eltern, der Personen, unter deren Obhut sie stehen, und des betreffenden Fahrzeughalters ein Kraft- oder Schienenfahrzeug steuern, ohne das hierfür gesetzlich erforderliche Alter erreicht zu haben. [Dieser Ausschluss findet ebenfalls keine Anwendung auf die durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für obligatorisch erklärte Versicherung der zivilen Haftplicht], 2. in Artikel 3 Nr.1 und 2 erwähnten Personen zugefügte Schäden, selbst wenn sie nicht haftbar gemacht werden können, 3. Schäden an Gütern der in Artikel 3 Nr.3 erwähnten Personen, selbst wenn sie nicht haftbar gemacht werden können, 4. [...], 5. Schäden, die direkt oder indirekt auf Veränderungen von Atomkernen, Radioaktivität und Erzeugung ionisierender Strahlung zurückzuführen sind, 6.[Schäden, die aus der persönlichen ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung eines Versicherten hervorgehen, der das zurechnungsfähige Alter erreicht hat und einen Schadensfall verursacht, der auf einen der in den allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich und erschöpfend bestimmten schwerwiegenden Fehler zurückzuführen ist,] 7. vorbehaltlich der Anwendung von Nr.11 des vorliegenden Artikels Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Gütern und an Tieren, die der Versicherte unter seiner Obhut hat, 8. Schäden durch Gebäude oder Gebäudeteile, die der Versicherungsnehmer nicht als Hauptwohnort nutzt, ausgenommen jedoch Gebäude oder Gebäudeteile ausserhalb des Hauptwohnortes des Versicherungsnehmers, die versicherte Studenten im Rahmen ihrer Studien bewohnen, 9.[Schäden durch Gärten mit einer Fläche von mehr als 1 ha, ob sie an die versicherten Gebäude angrenzen oder nicht,] 10. Schäden durch Personen- und Lastenaufzüge, 11.Sachschäden durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch aufgrund eines Feuers oder Brandes, die in dem Gebäude, dessen Eigentümer, Mieter oder Bewohner der Versicherte ist, entstehen oder sich über dieses Gebäude ausbreiten, mit Ausnahme jedoch von Schäden, die während eines zeitweiligen oder gelegentlichen Aufenthalts zu privaten oder beruflichen Zwecken in einem Hotel oder einer ähnlichen Unterkunft von einem Versicherten verursacht werden, 12. Schäden durch Gebäude bei ihrem Bau, Wiederaufbau oder Umbau, 13.Sachschäden durch Erdbewegungen, 14. Schäden durch die Nutzung von Segelbooten mit einem Gewicht von mehr als 200 kg oder Motorbooten, deren Eigentümer, Mieter oder Nutzer der Versicherte ist, 15.Schäden durch die Nutzung von Luftfahrzeugen, deren Eigentümer, Mieter oder Nutzer der Versicherte ist, 16. Schäden durch die Jagdausübung und Wildschäden, 17.Schäden durch Reitpferde, deren Eigentümer der Versicherte ist, und durch andere Tiere als Haustiere, 18. [...]. [Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 ergänzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 3.

Juli 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 2005); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 3. Juli 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 2005); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 24. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 24. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 24. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1992)] Art. 7 - [§ 1 - Kann ein Versicherer aufgrund des Gesetzes oder eines Versicherungsvertrags gegen einen Versicherten, der zum Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses minderjährig war, ein Subrogationsrecht oder einen Regressanspruch ausüben, betrifft dieses Recht beziehungsweise dieser Anspruch die Nettoausgaben des Versicherers.

Unter Nettoausgaben des Versicherers versteht man die Hauptsumme der gezahlten Entschädigung, die Gerichtskosten und die Zinsen, wobei von der Gesamtsumme alle Beträge abgezogen werden, die er zurückfordern konnte. § 2 - Der Höchstbetrag für Subrogation beziehungsweise Regress wird wie folgt bestimmt: 1. Liegen die Nettoausgaben nicht über 11.000 EUR, können Subrogationsrecht beziehungsweise Regressanspruch vollständig ausgeübt werden. 2. Liegen die Nettoausgaben über 11.000 EUR, wird dieser Betrag um die Hälfte des Teilbetrags, der über 11.000 EUR hinausgeht, erhöht.

Subrogationsrecht beziehungsweise Regressanspruch belaufen sich auf maximal 31.000 EUR.] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 24. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1992) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des K.E. vom 3. Oktober 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Oktober 2006)] Art.8 - Unbeschadet der Gesetzes- oder Vertragsbestimmungen in Bezug auf Vertragslaufzeit und Deckungsumfang ergreifen Versicherer alle erforderlichen Massnahmen, um die in vorliegendem Erlass erwähnten Mindestgarantien entweder bei der ersten Deckungsänderung oder bei Vertragsverlängerung in laufende Versicherungsverträge aufzunehmen.

Art. 9 - [§ 1 - Mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2 treten die Artikel 1 bis 8 am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - [Vorliegender Erlass findet jedoch keine sofortige Anwendung auf die in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Versicherungsverträge. Er ist auf diese Verträge anwendbar, sobald das betreffende Unternehmen die entsprechenden Vertragsbedingungen ändert, spätestens aber am 1. Juli 1990. [Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die den Königlichen Erlassen vom 1. Februar 1988 beziehungsweise 24.

Dezember 1992 über Versicherungen gegen Feuer und andere Gefahren in Bezug auf einfache Risiken unterliegen]]]. [Art. 9 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. September 1985 (Belgisches Staatsblatt vom 5. Oktober 1985); § 2 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 1. Februar 1988 (Belgisches Staatsblatt vom 1. März 1988); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1992)] Art. 10 - Vorschläge für die in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Deckungsänderung müssen binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt [bei der CBFA] eingereicht werden. [Art. 10 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2003)] Art. 11 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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