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Arrêté Royal du 07 mai 1963
publié le 27 octobre 1999

Arrêté royal portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail . - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1999000285
pub.
27/10/1999
prom.
07/05/1963
ELI
eli/arrete/1963/05/07/1999000285/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


7 MAI 1963. - Arrêté royal portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail (Moniteur belge du 23 mai 1963). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 3 avril 1978 - de l'arrêté royal du 7 mai 1963 portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail, tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 19 janvier 1976 modifiant l'arrêté royal du 7 mai 1963 portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail (Moniteur belge du 12 février 1976), - l'arrêté royal du 3 avril 1978 modifiant l'arrêté royal du 7 mai 1963 portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail (Moniteur belge du 21 juin 1978).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 7. MAI 1963 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten KAPITEL I - Förderung der Bekämpfung von Viehkrankheiten Artikel 1 - [Der Staat fördert die Bekämpfung von Viehkrankheiten: 1.im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von Viehkrankheiten; diese Subventionen werden wie folgt berechnet: a) 2 000 F pro angeschlossene Vereinigung, b) 30 F pro Rind, das von den Mitgliedern der Vereinigung gehalten wird. Diese Subventionen werden dem Dachverband jährlich zugeführt, sofern sein Leitungsgremium die vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs abgezeichneten Forderungsanmeldungen vorlegt.

Den Anmeldungen werden beigefügt: a) die Liste der angeschlossenen Vereinigungen mit Angabe der Anzahl eingetragener Rinder für jede dieser Vereinigungen, b) die ordnungsgemäss belegten Rechnungen des Dachverbands für das abgeschlossene Rechnungsjahr, 2.im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von Viehkrankheiten für Milchanalysen; diese Subventionen werden wie folgt berechnet: a) ein Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen Beträge wird gleichmässig unter die Dachverbände verteilt, b) die restlichen zwei Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen Beträge werden unter die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von Viehkrankheiten aufgrund der Gesamtzahl der in jedem Dachverband eingetragenen Rinder, wie sie aus der in Nr.1 Absatz 3 Buchstabe a) erwähnten Liste der angeschlossenen Vereinigungen hervorgeht, verteilt, 3. durch die Gewährung von Zulagen an zugelassene Doktoren der Veterinärmedizin;die Höhe dieser Zulagen wird nach Art und Dauer der Leistungen berechnet, 4. durch die Gewährung von Vergünstigungen an die Mitglieder der Vereinigungen und durch die Ausstellung von Bescheinigungen an die Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, aus denen hervorgeht, dass ihr Viehbestand von einer bestimmten Krankheit frei ist.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1976 (B.S. vom 12. Februar 1976) und durch Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1978 (B.S. vom 21. Juni 1978)] Art. 2 - Um in den Genuss der vorgesehenen Vergünstigungen kommen zu können, müssen die Viehhalter Mitglied einer vom Minister der Landwirtschaft zugelassenen Vereinigung zur Bekämpfung von Viehkrankheiten sein; für jede Krankheit, deren Bekämpfung von den Dachverbänden organisiert wird, müssen sie sich verpflichten, die Richtlinien zu befolgen und die vorgeschriebenen Massnahmen zu verwirklichen, damit ihr Vieh sich nicht ansteckt.

Art. 3 - Jeder Viehhalter kann den Veterinärinspektor des Amtsbereichs bezüglich Vorbeugungsmassnahmen gegen Viehkrankheiten kostenlos konsultieren.

KAPITEL II - Subventionen an Dachverbände - Gewährungsbedingungen Art. 4 - Um in den Genuss von Subventionen kommen zu können, müssen die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von Viehkrankheiten vom Minister der Landwirtschaft zugelassen sein.

Die Zulassung wird unter den nachstehend festgelegten Bedingungen erteilt.

Art. 5 - Pro Provinz wird vorbehaltlich einer vom Minister der Landwirtschaft gewährten Abweichung nur ein Dachverband zugelassen.

Art. 6 - Die Satzung des Dachverbands muss vom Minister der Landwirtschaft gebilligt werden.

Der Dachverband unterwirft sich der Kontrolle und den Anweisungen des Ministers der Landwirtschaft und den Richtlinien des Veterinärinspektionsdienstes.

Art. 7 - Der Dachverband darf sich nur aus zugelassenen Vereinigungen von Viehhaltern, die die Bekämpfung von Viehkrankheiten gemeinsam organisieren, zusammensetzen. Jedoch darf der Dachverband der Vereinigungen zur Bekämpfung der Viehkrankheiten Viehhändler unter den vom Minister der Landwirtschaft festgelegten Bedingungen zulassen.

Diese Bedingungen werden dem Händler bei Einreichung seines Zulassungsantrags mitgeteilt.

Sofern der Viehhändler die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt, kann er seine Eigenschaft als « zugelassener Händler » geltend machen und die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Entschädigungen je nach Viehkrankheit, die bekämpft wird, beziehen.

Obwohl der Viehhändler vom Dachverband zugelassen ist, ist er kein Mitglied einer Vereinigung.

Art. 8 - Pro Gemeinde wird vorbehaltlich einer vom Minister der Landwirtschaft gewährten Abweichung nur eine Vereinigung zugelassen.

Die Satzung und die Geschäftsordnung der Vereinigungen müssen vom Minister der Landwirtschaft gebilligt werden.

Art. 9 - Damit die Satzung der Vereinigung gebilligt werden kann, muss den Mitgliedern der Vereinigung darin die Zahlung eines Jahresbeitrags auferlegt werden, der nicht weniger als fünf Franken pro Rind betragen darf.

Art. 10 - Der Sekretär der Vereinigung erstellt ein Inventar des Rinderbestands jedes Mitglieds in doppelter Ausfertigung; er schreibt dieses Inventar anhand der vom Mitglied gemäss Artikel 14 abgegebenen Erklärung fort.

Er erstellt ebenfalls eine individuelle Identifikationskarte für jedes Tier.

In diesen Unterlagen werden Name und Adresse des Viehhalters sowie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Fellfarbe und Merkmale jedes Tiers angegeben.

Der Minister der Landwirtschaft legt das Muster des Inventars und der individuellen Karte fest.

Die im vorliegenden Artikel erwähnten Unterlagen müssen auf Verlangen der Polizeibehörden, des Veterinärinspektors oder seines Stellvertreters oder auch der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung vorgezeigt und ausgehändigt werden. Die Unterlage « Inventar des Rinderbestands des Betriebs » muss vom Viehhalter mindestens bis zum nächsten allgemeinen Tuberkulintest am Bestand aufbewahrt werden.

Art. 11 - Rinder, die in den Räumen ein und desselben Betriebs untergebracht sind, aber gegebenenfalls verschiedenen Eigentümern gehören, müssen in ein gemeinsames Inventar eingetragen werden, wovon jeder Eigentümer ein Exemplar erhalten wird.

Art. 12 - Der Dachverband zahlt den Mitgliedern der Vereinigungen und den zugelassenen Viehhändlern die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Entschädigungen je nach Viehkrankheit, die bekämpft wird.

Er fertigt eine monatliche Aufstellung dieser Entschädigungen an, in der er pro Tier Art und Höhe der gewährten Entschädigung angibt.

Dem Dachverband wird der Betrag der gezahlten Entschädigungen gegen Vorlage dieser Aufstellung erstattet.

Art. 13 - Der Veterinärinspektor des Amtsbereichs kontrolliert die Tätigkeit des Dachverbands und der Vereinigungen.

Er bescheinigt die Richtigkeit der Aufstellung der von den Dachverbänden an die Mitglieder der Vereinigungen ausgezahlten Entschädigungen und bestätigt, dass die Bedingungen für die Gewährung erfüllt sind und dass er sie überprüft hat.

KAPITEL III - Entschädigungen für die Mitglieder der Vereinigungen - Gewährungsbedingungen Art. 14 - Um in den Genuss der vorgesehenen Entschädigungen kommen zu können, muss jedes Mitglied einer Vereinigung bei seinem Beitritt und jedesmal, wenn es dazu aufgefordert wird, dem Sekretär seiner Vereinigung die genaue und vollständige Zusammensetzung seines Rinderbestands und den Namen eines zugelassenen Doktors der Veterinärmedizin seiner Wahl mitteilen.

Das Mitglied muss dem Sekretär der Vereinigung bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen.

Art. 15 - Je nach in Betracht kommender Krankheit muss er die Anweisungen befolgen, die ihm vom zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs erteilt werden.

Art. 16 - Er lässt die Ställe, aus denen ein von einer Krankheit befallenes Tier beziehungsweise mehrere von einer Krankheit befallene Tiere entfernt worden sind, unverzüglich vollständig sanieren.

Diese Sanierung erfolgt gemäss den vom Minister der Landwirtschaft festgelegten Bestimmungen zur Ausführung der Artikel 54, 56 und 57 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, so wie sie durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 1951 abgeändert worden sind.

Art. 17 - Wenn der sanitäre Zustand des Stalls es erfordert, kann der Veterinärinspektor vorschreiben, dass die in Artikel 16 vorgesehenen Verrichtungen einmal oder mehrmals wiederholt werden müssen.

Art. 18 - Das Mitglied einer Vereinigung oder der zugelassene Viehhändler verliert den Anspruch auf die vorgesehenen Entschädigungen und auf andere Vorteile je nach in Betracht kommender Krankheit, wenn er gegen die Anweisungen verstösst, die ihm vom zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs in Ausführung der geltenden Vorschriften je nach Krankheit, die bekämpft wird, erteilt werden.

Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.

Art. 20 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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