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Arrêté royal portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail . - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende inrichting van de bestrijding der veeziekten . - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
7 MAI 1963. - Arrêté royal portant organisation de la lutte contre les | 7 MEI 1963. - Koninklijk besluit houdende inrichting van de |
maladies du bétail (Moniteur belge du 23 mai 1963). - Traduction | bestrijding der veeziekten (Belgisch Staatsblad van 23 mei 1963). - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
allemande - au 3 avril 1978 - de l'arrêté royal du 7 mai 1963 portant | - op 3 april 1978 - van het koninklijk besluit van 7 mei 1963 houdende |
organisation de la lutte contre les maladies du bétail, tel qu'il a | inrichting van de bestrijding der veeziekten, zoals het |
été modifié successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd door : |
- l'arrêté royal du 19 janvier 1976 modifiant l'arrêté royal du 7 mai | - het koninklijk besluit van 19 januari 1976 tot wijziging van het |
1963 portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail | koninklijk besluit van 7 mei 1963 houdende inrichting van de |
(Moniteur belge du 12 février 1976), | bestrijding der veeziekten (Belgisch Staatsblad van 12 februari 1976), |
- l'arrêté royal du 3 avril 1978 modifiant l'arrêté royal du 7 mai | - het koninklijk besluit van 3 april 1978 tot wijziging van het |
1963 portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail | koninklijk besluit van 7 mei 1963 houdende inrichting van de |
(Moniteur belge du 21 juin 1978). | bestrijding der veeziekten (Belgisch Staatsblad van 21 juni 1978). |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
7. MAI 1963 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung von | 7. MAI 1963 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung von |
Viehkrankheiten | Viehkrankheiten |
KAPITEL I - Förderung der Bekämpfung von Viehkrankheiten | KAPITEL I - Förderung der Bekämpfung von Viehkrankheiten |
Artikel 1 - [Der Staat fördert die Bekämpfung von Viehkrankheiten: | Artikel 1 - [Der Staat fördert die Bekämpfung von Viehkrankheiten: |
1. im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen | 1. im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen |
an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von | an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von |
Viehkrankheiten; diese Subventionen werden wie folgt berechnet: | Viehkrankheiten; diese Subventionen werden wie folgt berechnet: |
a) 2 000 F pro angeschlossene Vereinigung, | a) 2 000 F pro angeschlossene Vereinigung, |
b) 30 F pro Rind, das von den Mitgliedern der Vereinigung gehalten | b) 30 F pro Rind, das von den Mitgliedern der Vereinigung gehalten |
wird. | wird. |
Diese Subventionen werden dem Dachverband jährlich zugeführt, sofern | Diese Subventionen werden dem Dachverband jährlich zugeführt, sofern |
sein Leitungsgremium die vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs | sein Leitungsgremium die vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs |
abgezeichneten Forderungsanmeldungen vorlegt. | abgezeichneten Forderungsanmeldungen vorlegt. |
Den Anmeldungen werden beigefügt: | Den Anmeldungen werden beigefügt: |
a) die Liste der angeschlossenen Vereinigungen mit Angabe der Anzahl | a) die Liste der angeschlossenen Vereinigungen mit Angabe der Anzahl |
eingetragener Rinder für jede dieser Vereinigungen, | eingetragener Rinder für jede dieser Vereinigungen, |
b) die ordnungsgemäss belegten Rechnungen des Dachverbands für das | b) die ordnungsgemäss belegten Rechnungen des Dachverbands für das |
abgeschlossene Rechnungsjahr, | abgeschlossene Rechnungsjahr, |
2. im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen | 2. im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen |
an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von | an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von |
Viehkrankheiten für Milchanalysen; diese Subventionen werden wie folgt | Viehkrankheiten für Milchanalysen; diese Subventionen werden wie folgt |
berechnet: | berechnet: |
a) ein Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen Beträge wird | a) ein Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen Beträge wird |
gleichmässig unter die Dachverbände verteilt, | gleichmässig unter die Dachverbände verteilt, |
b) die restlichen zwei Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen | b) die restlichen zwei Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen |
Beträge werden unter die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung | Beträge werden unter die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung |
von Viehkrankheiten aufgrund der Gesamtzahl der in jedem Dachverband | von Viehkrankheiten aufgrund der Gesamtzahl der in jedem Dachverband |
eingetragenen Rinder, wie sie aus der in Nr. 1 Absatz 3 Buchstabe a) | eingetragenen Rinder, wie sie aus der in Nr. 1 Absatz 3 Buchstabe a) |
erwähnten Liste der angeschlossenen Vereinigungen hervorgeht, | erwähnten Liste der angeschlossenen Vereinigungen hervorgeht, |
verteilt, | verteilt, |
3. durch die Gewährung von Zulagen an zugelassene Doktoren der | 3. durch die Gewährung von Zulagen an zugelassene Doktoren der |
Veterinärmedizin; die Höhe dieser Zulagen wird nach Art und Dauer der | Veterinärmedizin; die Höhe dieser Zulagen wird nach Art und Dauer der |
Leistungen berechnet, | Leistungen berechnet, |
4. durch die Gewährung von Vergünstigungen an die Mitglieder der | 4. durch die Gewährung von Vergünstigungen an die Mitglieder der |
Vereinigungen und durch die Ausstellung von Bescheinigungen an die | Vereinigungen und durch die Ausstellung von Bescheinigungen an die |
Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, aus denen hervorgeht, dass ihr | Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, aus denen hervorgeht, dass ihr |
Viehbestand von einer bestimmten Krankheit frei ist.] | Viehbestand von einer bestimmten Krankheit frei ist.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar |
1976 (B.S. vom 12. Februar 1976) und durch Art. 1 des Königlichen | 1976 (B.S. vom 12. Februar 1976) und durch Art. 1 des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1978 (B.S. vom 21. Juni 1978)] | Erlasses vom 3. April 1978 (B.S. vom 21. Juni 1978)] |
Art. 2 - Um in den Genuss der vorgesehenen Vergünstigungen kommen zu | Art. 2 - Um in den Genuss der vorgesehenen Vergünstigungen kommen zu |
können, müssen die Viehhalter Mitglied einer vom Minister der | können, müssen die Viehhalter Mitglied einer vom Minister der |
Landwirtschaft zugelassenen Vereinigung zur Bekämpfung von | Landwirtschaft zugelassenen Vereinigung zur Bekämpfung von |
Viehkrankheiten sein; für jede Krankheit, deren Bekämpfung von den | Viehkrankheiten sein; für jede Krankheit, deren Bekämpfung von den |
Dachverbänden organisiert wird, müssen sie sich verpflichten, die | Dachverbänden organisiert wird, müssen sie sich verpflichten, die |
Richtlinien zu befolgen und die vorgeschriebenen Massnahmen zu | Richtlinien zu befolgen und die vorgeschriebenen Massnahmen zu |
verwirklichen, damit ihr Vieh sich nicht ansteckt. | verwirklichen, damit ihr Vieh sich nicht ansteckt. |
Art. 3 - Jeder Viehhalter kann den Veterinärinspektor des Amtsbereichs | Art. 3 - Jeder Viehhalter kann den Veterinärinspektor des Amtsbereichs |
bezüglich Vorbeugungsmassnahmen gegen Viehkrankheiten kostenlos | bezüglich Vorbeugungsmassnahmen gegen Viehkrankheiten kostenlos |
konsultieren. | konsultieren. |
KAPITEL II - Subventionen an Dachverbände - Gewährungsbedingungen | KAPITEL II - Subventionen an Dachverbände - Gewährungsbedingungen |
Art. 4 - Um in den Genuss von Subventionen kommen zu können, müssen | Art. 4 - Um in den Genuss von Subventionen kommen zu können, müssen |
die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von Viehkrankheiten | die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von Viehkrankheiten |
vom Minister der Landwirtschaft zugelassen sein. | vom Minister der Landwirtschaft zugelassen sein. |
Die Zulassung wird unter den nachstehend festgelegten Bedingungen | Die Zulassung wird unter den nachstehend festgelegten Bedingungen |
erteilt. | erteilt. |
Art. 5 - Pro Provinz wird vorbehaltlich einer vom Minister der | Art. 5 - Pro Provinz wird vorbehaltlich einer vom Minister der |
Landwirtschaft gewährten Abweichung nur ein Dachverband zugelassen. | Landwirtschaft gewährten Abweichung nur ein Dachverband zugelassen. |
Art. 6 - Die Satzung des Dachverbands muss vom Minister der | Art. 6 - Die Satzung des Dachverbands muss vom Minister der |
Landwirtschaft gebilligt werden. | Landwirtschaft gebilligt werden. |
Der Dachverband unterwirft sich der Kontrolle und den Anweisungen des | Der Dachverband unterwirft sich der Kontrolle und den Anweisungen des |
Ministers der Landwirtschaft und den Richtlinien des | Ministers der Landwirtschaft und den Richtlinien des |
Veterinärinspektionsdienstes. | Veterinärinspektionsdienstes. |
Art. 7 - Der Dachverband darf sich nur aus zugelassenen Vereinigungen | Art. 7 - Der Dachverband darf sich nur aus zugelassenen Vereinigungen |
von Viehhaltern, die die Bekämpfung von Viehkrankheiten gemeinsam | von Viehhaltern, die die Bekämpfung von Viehkrankheiten gemeinsam |
organisieren, zusammensetzen. Jedoch darf der Dachverband der | organisieren, zusammensetzen. Jedoch darf der Dachverband der |
Vereinigungen zur Bekämpfung der Viehkrankheiten Viehhändler unter den | Vereinigungen zur Bekämpfung der Viehkrankheiten Viehhändler unter den |
vom Minister der Landwirtschaft festgelegten Bedingungen zulassen. | vom Minister der Landwirtschaft festgelegten Bedingungen zulassen. |
Diese Bedingungen werden dem Händler bei Einreichung seines | Diese Bedingungen werden dem Händler bei Einreichung seines |
Zulassungsantrags mitgeteilt. | Zulassungsantrags mitgeteilt. |
Sofern der Viehhändler die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt, kann | Sofern der Viehhändler die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt, kann |
er seine Eigenschaft als « zugelassener Händler » geltend machen und | er seine Eigenschaft als « zugelassener Händler » geltend machen und |
die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Entschädigungen je nach | die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Entschädigungen je nach |
Viehkrankheit, die bekämpft wird, beziehen. | Viehkrankheit, die bekämpft wird, beziehen. |
Obwohl der Viehhändler vom Dachverband zugelassen ist, ist er kein | Obwohl der Viehhändler vom Dachverband zugelassen ist, ist er kein |
Mitglied einer Vereinigung. | Mitglied einer Vereinigung. |
Art. 8 - Pro Gemeinde wird vorbehaltlich einer vom Minister der | Art. 8 - Pro Gemeinde wird vorbehaltlich einer vom Minister der |
Landwirtschaft gewährten Abweichung nur eine Vereinigung zugelassen. | Landwirtschaft gewährten Abweichung nur eine Vereinigung zugelassen. |
Die Satzung und die Geschäftsordnung der Vereinigungen müssen vom | Die Satzung und die Geschäftsordnung der Vereinigungen müssen vom |
Minister der Landwirtschaft gebilligt werden. | Minister der Landwirtschaft gebilligt werden. |
Art. 9 - Damit die Satzung der Vereinigung gebilligt werden kann, muss | Art. 9 - Damit die Satzung der Vereinigung gebilligt werden kann, muss |
den Mitgliedern der Vereinigung darin die Zahlung eines Jahresbeitrags | den Mitgliedern der Vereinigung darin die Zahlung eines Jahresbeitrags |
auferlegt werden, der nicht weniger als fünf Franken pro Rind betragen | auferlegt werden, der nicht weniger als fünf Franken pro Rind betragen |
darf. | darf. |
Art. 10 - Der Sekretär der Vereinigung erstellt ein Inventar des | Art. 10 - Der Sekretär der Vereinigung erstellt ein Inventar des |
Rinderbestands jedes Mitglieds in doppelter Ausfertigung; er schreibt | Rinderbestands jedes Mitglieds in doppelter Ausfertigung; er schreibt |
dieses Inventar anhand der vom Mitglied gemäss Artikel 14 abgegebenen | dieses Inventar anhand der vom Mitglied gemäss Artikel 14 abgegebenen |
Erklärung fort. | Erklärung fort. |
Er erstellt ebenfalls eine individuelle Identifikationskarte für jedes | Er erstellt ebenfalls eine individuelle Identifikationskarte für jedes |
Tier. | Tier. |
In diesen Unterlagen werden Name und Adresse des Viehhalters sowie | In diesen Unterlagen werden Name und Adresse des Viehhalters sowie |
Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Fellfarbe und Merkmale jedes Tiers | Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Fellfarbe und Merkmale jedes Tiers |
angegeben. | angegeben. |
Der Minister der Landwirtschaft legt das Muster des Inventars und der | Der Minister der Landwirtschaft legt das Muster des Inventars und der |
individuellen Karte fest. | individuellen Karte fest. |
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Unterlagen müssen auf Verlangen | Die im vorliegenden Artikel erwähnten Unterlagen müssen auf Verlangen |
der Polizeibehörden, des Veterinärinspektors oder seines | der Polizeibehörden, des Veterinärinspektors oder seines |
Stellvertreters oder auch der Bediensteten der Zoll- und | Stellvertreters oder auch der Bediensteten der Zoll- und |
Akzisenverwaltung vorgezeigt und ausgehändigt werden. Die Unterlage « | Akzisenverwaltung vorgezeigt und ausgehändigt werden. Die Unterlage « |
Inventar des Rinderbestands des Betriebs » muss vom Viehhalter | Inventar des Rinderbestands des Betriebs » muss vom Viehhalter |
mindestens bis zum nächsten allgemeinen Tuberkulintest am Bestand | mindestens bis zum nächsten allgemeinen Tuberkulintest am Bestand |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
Art. 11 - Rinder, die in den Räumen ein und desselben Betriebs | Art. 11 - Rinder, die in den Räumen ein und desselben Betriebs |
untergebracht sind, aber gegebenenfalls verschiedenen Eigentümern | untergebracht sind, aber gegebenenfalls verschiedenen Eigentümern |
gehören, müssen in ein gemeinsames Inventar eingetragen werden, wovon | gehören, müssen in ein gemeinsames Inventar eingetragen werden, wovon |
jeder Eigentümer ein Exemplar erhalten wird. | jeder Eigentümer ein Exemplar erhalten wird. |
Art. 12 - Der Dachverband zahlt den Mitgliedern der Vereinigungen und | Art. 12 - Der Dachverband zahlt den Mitgliedern der Vereinigungen und |
den zugelassenen Viehhändlern die in den geltenden Vorschriften | den zugelassenen Viehhändlern die in den geltenden Vorschriften |
vorgesehenen Entschädigungen je nach Viehkrankheit, die bekämpft wird. | vorgesehenen Entschädigungen je nach Viehkrankheit, die bekämpft wird. |
Er fertigt eine monatliche Aufstellung dieser Entschädigungen an, in | Er fertigt eine monatliche Aufstellung dieser Entschädigungen an, in |
der er pro Tier Art und Höhe der gewährten Entschädigung angibt. | der er pro Tier Art und Höhe der gewährten Entschädigung angibt. |
Dem Dachverband wird der Betrag der gezahlten Entschädigungen gegen | Dem Dachverband wird der Betrag der gezahlten Entschädigungen gegen |
Vorlage dieser Aufstellung erstattet. | Vorlage dieser Aufstellung erstattet. |
Art. 13 - Der Veterinärinspektor des Amtsbereichs kontrolliert die | Art. 13 - Der Veterinärinspektor des Amtsbereichs kontrolliert die |
Tätigkeit des Dachverbands und der Vereinigungen. | Tätigkeit des Dachverbands und der Vereinigungen. |
Er bescheinigt die Richtigkeit der Aufstellung der von den | Er bescheinigt die Richtigkeit der Aufstellung der von den |
Dachverbänden an die Mitglieder der Vereinigungen ausgezahlten | Dachverbänden an die Mitglieder der Vereinigungen ausgezahlten |
Entschädigungen und bestätigt, dass die Bedingungen für die Gewährung | Entschädigungen und bestätigt, dass die Bedingungen für die Gewährung |
erfüllt sind und dass er sie überprüft hat. | erfüllt sind und dass er sie überprüft hat. |
KAPITEL III - Entschädigungen für die Mitglieder der Vereinigungen - | KAPITEL III - Entschädigungen für die Mitglieder der Vereinigungen - |
Gewährungsbedingungen | Gewährungsbedingungen |
Art. 14 - Um in den Genuss der vorgesehenen Entschädigungen kommen zu | Art. 14 - Um in den Genuss der vorgesehenen Entschädigungen kommen zu |
können, muss jedes Mitglied einer Vereinigung bei seinem Beitritt und | können, muss jedes Mitglied einer Vereinigung bei seinem Beitritt und |
jedesmal, wenn es dazu aufgefordert wird, dem Sekretär seiner | jedesmal, wenn es dazu aufgefordert wird, dem Sekretär seiner |
Vereinigung die genaue und vollständige Zusammensetzung seines | Vereinigung die genaue und vollständige Zusammensetzung seines |
Rinderbestands und den Namen eines zugelassenen Doktors der | Rinderbestands und den Namen eines zugelassenen Doktors der |
Veterinärmedizin seiner Wahl mitteilen. | Veterinärmedizin seiner Wahl mitteilen. |
Das Mitglied muss dem Sekretär der Vereinigung bei der Erfüllung | Das Mitglied muss dem Sekretär der Vereinigung bei der Erfüllung |
seiner Aufgabe helfen. | seiner Aufgabe helfen. |
Art. 15 - Je nach in Betracht kommender Krankheit muss er die | Art. 15 - Je nach in Betracht kommender Krankheit muss er die |
Anweisungen befolgen, die ihm vom zugelassenen Doktor der | Anweisungen befolgen, die ihm vom zugelassenen Doktor der |
Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs erteilt | Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs erteilt |
werden. | werden. |
Art. 16 - Er lässt die Ställe, aus denen ein von einer Krankheit | Art. 16 - Er lässt die Ställe, aus denen ein von einer Krankheit |
befallenes Tier beziehungsweise mehrere von einer Krankheit befallene | befallenes Tier beziehungsweise mehrere von einer Krankheit befallene |
Tiere entfernt worden sind, unverzüglich vollständig sanieren. | Tiere entfernt worden sind, unverzüglich vollständig sanieren. |
Diese Sanierung erfolgt gemäss den vom Minister der Landwirtschaft | Diese Sanierung erfolgt gemäss den vom Minister der Landwirtschaft |
festgelegten Bestimmungen zur Ausführung der Artikel 54, 56 und 57 des | festgelegten Bestimmungen zur Ausführung der Artikel 54, 56 und 57 des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer |
Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der | Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der |
haustierseuchenrechtlichen Überwachung, so wie sie durch den | haustierseuchenrechtlichen Überwachung, so wie sie durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Februar 1951 abgeändert worden sind. | Königlichen Erlass vom 20. Februar 1951 abgeändert worden sind. |
Art. 17 - Wenn der sanitäre Zustand des Stalls es erfordert, kann der | Art. 17 - Wenn der sanitäre Zustand des Stalls es erfordert, kann der |
Veterinärinspektor vorschreiben, dass die in Artikel 16 vorgesehenen | Veterinärinspektor vorschreiben, dass die in Artikel 16 vorgesehenen |
Verrichtungen einmal oder mehrmals wiederholt werden müssen. | Verrichtungen einmal oder mehrmals wiederholt werden müssen. |
Art. 18 - Das Mitglied einer Vereinigung oder der zugelassene | Art. 18 - Das Mitglied einer Vereinigung oder der zugelassene |
Viehhändler verliert den Anspruch auf die vorgesehenen Entschädigungen | Viehhändler verliert den Anspruch auf die vorgesehenen Entschädigungen |
und auf andere Vorteile je nach in Betracht kommender Krankheit, wenn | und auf andere Vorteile je nach in Betracht kommender Krankheit, wenn |
er gegen die Anweisungen verstösst, die ihm vom zugelassenen Doktor | er gegen die Anweisungen verstösst, die ihm vom zugelassenen Doktor |
der Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs in | der Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs in |
Ausführung der geltenden Vorschriften je nach Krankheit, die bekämpft | Ausführung der geltenden Vorschriften je nach Krankheit, die bekämpft |
wird, erteilt werden. | wird, erteilt werden. |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. |
Art. 20 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 20 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |