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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/05/1963
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Arrêté royal portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail . - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende inrichting van de bestrijding der veeziekten . - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 MAI 1963. - Arrêté royal portant organisation de la lutte contre les 7 MEI 1963. - Koninklijk besluit houdende inrichting van de
maladies du bétail (Moniteur belge du 23 mai 1963). - Traduction bestrijding der veeziekten (Belgisch Staatsblad van 23 mei 1963). -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
allemande - au 3 avril 1978 - de l'arrêté royal du 7 mai 1963 portant - op 3 april 1978 - van het koninklijk besluit van 7 mei 1963 houdende
organisation de la lutte contre les maladies du bétail, tel qu'il a inrichting van de bestrijding der veeziekten, zoals het
été modifié successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd door :
- l'arrêté royal du 19 janvier 1976 modifiant l'arrêté royal du 7 mai - het koninklijk besluit van 19 januari 1976 tot wijziging van het
1963 portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail koninklijk besluit van 7 mei 1963 houdende inrichting van de
(Moniteur belge du 12 février 1976), bestrijding der veeziekten (Belgisch Staatsblad van 12 februari 1976),
- l'arrêté royal du 3 avril 1978 modifiant l'arrêté royal du 7 mai - het koninklijk besluit van 3 april 1978 tot wijziging van het
1963 portant organisation de la lutte contre les maladies du bétail koninklijk besluit van 7 mei 1963 houdende inrichting van de
(Moniteur belge du 21 juin 1978). bestrijding der veeziekten (Belgisch Staatsblad van 21 juni 1978).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
7. MAI 1963 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung von 7. MAI 1963 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung von
Viehkrankheiten Viehkrankheiten
KAPITEL I - Förderung der Bekämpfung von Viehkrankheiten KAPITEL I - Förderung der Bekämpfung von Viehkrankheiten
Artikel 1 - [Der Staat fördert die Bekämpfung von Viehkrankheiten: Artikel 1 - [Der Staat fördert die Bekämpfung von Viehkrankheiten:
1. im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen 1. im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen
an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von
Viehkrankheiten; diese Subventionen werden wie folgt berechnet: Viehkrankheiten; diese Subventionen werden wie folgt berechnet:
a) 2 000 F pro angeschlossene Vereinigung, a) 2 000 F pro angeschlossene Vereinigung,
b) 30 F pro Rind, das von den Mitgliedern der Vereinigung gehalten b) 30 F pro Rind, das von den Mitgliedern der Vereinigung gehalten
wird. wird.
Diese Subventionen werden dem Dachverband jährlich zugeführt, sofern Diese Subventionen werden dem Dachverband jährlich zugeführt, sofern
sein Leitungsgremium die vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs sein Leitungsgremium die vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs
abgezeichneten Forderungsanmeldungen vorlegt. abgezeichneten Forderungsanmeldungen vorlegt.
Den Anmeldungen werden beigefügt: Den Anmeldungen werden beigefügt:
a) die Liste der angeschlossenen Vereinigungen mit Angabe der Anzahl a) die Liste der angeschlossenen Vereinigungen mit Angabe der Anzahl
eingetragener Rinder für jede dieser Vereinigungen, eingetragener Rinder für jede dieser Vereinigungen,
b) die ordnungsgemäss belegten Rechnungen des Dachverbands für das b) die ordnungsgemäss belegten Rechnungen des Dachverbands für das
abgeschlossene Rechnungsjahr, abgeschlossene Rechnungsjahr,
2. im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen 2. im Rahmen der Haushaltsmittel durch die Gewährung von Subventionen
an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von an die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von
Viehkrankheiten für Milchanalysen; diese Subventionen werden wie folgt Viehkrankheiten für Milchanalysen; diese Subventionen werden wie folgt
berechnet: berechnet:
a) ein Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen Beträge wird a) ein Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen Beträge wird
gleichmässig unter die Dachverbände verteilt, gleichmässig unter die Dachverbände verteilt,
b) die restlichen zwei Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen b) die restlichen zwei Drittel der im Haushaltsplan eingetragenen
Beträge werden unter die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung Beträge werden unter die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung
von Viehkrankheiten aufgrund der Gesamtzahl der in jedem Dachverband von Viehkrankheiten aufgrund der Gesamtzahl der in jedem Dachverband
eingetragenen Rinder, wie sie aus der in Nr. 1 Absatz 3 Buchstabe a) eingetragenen Rinder, wie sie aus der in Nr. 1 Absatz 3 Buchstabe a)
erwähnten Liste der angeschlossenen Vereinigungen hervorgeht, erwähnten Liste der angeschlossenen Vereinigungen hervorgeht,
verteilt, verteilt,
3. durch die Gewährung von Zulagen an zugelassene Doktoren der 3. durch die Gewährung von Zulagen an zugelassene Doktoren der
Veterinärmedizin; die Höhe dieser Zulagen wird nach Art und Dauer der Veterinärmedizin; die Höhe dieser Zulagen wird nach Art und Dauer der
Leistungen berechnet, Leistungen berechnet,
4. durch die Gewährung von Vergünstigungen an die Mitglieder der 4. durch die Gewährung von Vergünstigungen an die Mitglieder der
Vereinigungen und durch die Ausstellung von Bescheinigungen an die Vereinigungen und durch die Ausstellung von Bescheinigungen an die
Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, aus denen hervorgeht, dass ihr Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, aus denen hervorgeht, dass ihr
Viehbestand von einer bestimmten Krankheit frei ist.] Viehbestand von einer bestimmten Krankheit frei ist.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar
1976 (B.S. vom 12. Februar 1976) und durch Art. 1 des Königlichen 1976 (B.S. vom 12. Februar 1976) und durch Art. 1 des Königlichen
Erlasses vom 3. April 1978 (B.S. vom 21. Juni 1978)] Erlasses vom 3. April 1978 (B.S. vom 21. Juni 1978)]
Art. 2 - Um in den Genuss der vorgesehenen Vergünstigungen kommen zu Art. 2 - Um in den Genuss der vorgesehenen Vergünstigungen kommen zu
können, müssen die Viehhalter Mitglied einer vom Minister der können, müssen die Viehhalter Mitglied einer vom Minister der
Landwirtschaft zugelassenen Vereinigung zur Bekämpfung von Landwirtschaft zugelassenen Vereinigung zur Bekämpfung von
Viehkrankheiten sein; für jede Krankheit, deren Bekämpfung von den Viehkrankheiten sein; für jede Krankheit, deren Bekämpfung von den
Dachverbänden organisiert wird, müssen sie sich verpflichten, die Dachverbänden organisiert wird, müssen sie sich verpflichten, die
Richtlinien zu befolgen und die vorgeschriebenen Massnahmen zu Richtlinien zu befolgen und die vorgeschriebenen Massnahmen zu
verwirklichen, damit ihr Vieh sich nicht ansteckt. verwirklichen, damit ihr Vieh sich nicht ansteckt.
Art. 3 - Jeder Viehhalter kann den Veterinärinspektor des Amtsbereichs Art. 3 - Jeder Viehhalter kann den Veterinärinspektor des Amtsbereichs
bezüglich Vorbeugungsmassnahmen gegen Viehkrankheiten kostenlos bezüglich Vorbeugungsmassnahmen gegen Viehkrankheiten kostenlos
konsultieren. konsultieren.
KAPITEL II - Subventionen an Dachverbände - Gewährungsbedingungen KAPITEL II - Subventionen an Dachverbände - Gewährungsbedingungen
Art. 4 - Um in den Genuss von Subventionen kommen zu können, müssen Art. 4 - Um in den Genuss von Subventionen kommen zu können, müssen
die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von Viehkrankheiten die Dachverbände der Vereinigungen zur Bekämpfung von Viehkrankheiten
vom Minister der Landwirtschaft zugelassen sein. vom Minister der Landwirtschaft zugelassen sein.
Die Zulassung wird unter den nachstehend festgelegten Bedingungen Die Zulassung wird unter den nachstehend festgelegten Bedingungen
erteilt. erteilt.
Art. 5 - Pro Provinz wird vorbehaltlich einer vom Minister der Art. 5 - Pro Provinz wird vorbehaltlich einer vom Minister der
Landwirtschaft gewährten Abweichung nur ein Dachverband zugelassen. Landwirtschaft gewährten Abweichung nur ein Dachverband zugelassen.
Art. 6 - Die Satzung des Dachverbands muss vom Minister der Art. 6 - Die Satzung des Dachverbands muss vom Minister der
Landwirtschaft gebilligt werden. Landwirtschaft gebilligt werden.
Der Dachverband unterwirft sich der Kontrolle und den Anweisungen des Der Dachverband unterwirft sich der Kontrolle und den Anweisungen des
Ministers der Landwirtschaft und den Richtlinien des Ministers der Landwirtschaft und den Richtlinien des
Veterinärinspektionsdienstes. Veterinärinspektionsdienstes.
Art. 7 - Der Dachverband darf sich nur aus zugelassenen Vereinigungen Art. 7 - Der Dachverband darf sich nur aus zugelassenen Vereinigungen
von Viehhaltern, die die Bekämpfung von Viehkrankheiten gemeinsam von Viehhaltern, die die Bekämpfung von Viehkrankheiten gemeinsam
organisieren, zusammensetzen. Jedoch darf der Dachverband der organisieren, zusammensetzen. Jedoch darf der Dachverband der
Vereinigungen zur Bekämpfung der Viehkrankheiten Viehhändler unter den Vereinigungen zur Bekämpfung der Viehkrankheiten Viehhändler unter den
vom Minister der Landwirtschaft festgelegten Bedingungen zulassen. vom Minister der Landwirtschaft festgelegten Bedingungen zulassen.
Diese Bedingungen werden dem Händler bei Einreichung seines Diese Bedingungen werden dem Händler bei Einreichung seines
Zulassungsantrags mitgeteilt. Zulassungsantrags mitgeteilt.
Sofern der Viehhändler die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt, kann Sofern der Viehhändler die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt, kann
er seine Eigenschaft als « zugelassener Händler » geltend machen und er seine Eigenschaft als « zugelassener Händler » geltend machen und
die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Entschädigungen je nach die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Entschädigungen je nach
Viehkrankheit, die bekämpft wird, beziehen. Viehkrankheit, die bekämpft wird, beziehen.
Obwohl der Viehhändler vom Dachverband zugelassen ist, ist er kein Obwohl der Viehhändler vom Dachverband zugelassen ist, ist er kein
Mitglied einer Vereinigung. Mitglied einer Vereinigung.
Art. 8 - Pro Gemeinde wird vorbehaltlich einer vom Minister der Art. 8 - Pro Gemeinde wird vorbehaltlich einer vom Minister der
Landwirtschaft gewährten Abweichung nur eine Vereinigung zugelassen. Landwirtschaft gewährten Abweichung nur eine Vereinigung zugelassen.
Die Satzung und die Geschäftsordnung der Vereinigungen müssen vom Die Satzung und die Geschäftsordnung der Vereinigungen müssen vom
Minister der Landwirtschaft gebilligt werden. Minister der Landwirtschaft gebilligt werden.
Art. 9 - Damit die Satzung der Vereinigung gebilligt werden kann, muss Art. 9 - Damit die Satzung der Vereinigung gebilligt werden kann, muss
den Mitgliedern der Vereinigung darin die Zahlung eines Jahresbeitrags den Mitgliedern der Vereinigung darin die Zahlung eines Jahresbeitrags
auferlegt werden, der nicht weniger als fünf Franken pro Rind betragen auferlegt werden, der nicht weniger als fünf Franken pro Rind betragen
darf. darf.
Art. 10 - Der Sekretär der Vereinigung erstellt ein Inventar des Art. 10 - Der Sekretär der Vereinigung erstellt ein Inventar des
Rinderbestands jedes Mitglieds in doppelter Ausfertigung; er schreibt Rinderbestands jedes Mitglieds in doppelter Ausfertigung; er schreibt
dieses Inventar anhand der vom Mitglied gemäss Artikel 14 abgegebenen dieses Inventar anhand der vom Mitglied gemäss Artikel 14 abgegebenen
Erklärung fort. Erklärung fort.
Er erstellt ebenfalls eine individuelle Identifikationskarte für jedes Er erstellt ebenfalls eine individuelle Identifikationskarte für jedes
Tier. Tier.
In diesen Unterlagen werden Name und Adresse des Viehhalters sowie In diesen Unterlagen werden Name und Adresse des Viehhalters sowie
Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Fellfarbe und Merkmale jedes Tiers Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Fellfarbe und Merkmale jedes Tiers
angegeben. angegeben.
Der Minister der Landwirtschaft legt das Muster des Inventars und der Der Minister der Landwirtschaft legt das Muster des Inventars und der
individuellen Karte fest. individuellen Karte fest.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Unterlagen müssen auf Verlangen Die im vorliegenden Artikel erwähnten Unterlagen müssen auf Verlangen
der Polizeibehörden, des Veterinärinspektors oder seines der Polizeibehörden, des Veterinärinspektors oder seines
Stellvertreters oder auch der Bediensteten der Zoll- und Stellvertreters oder auch der Bediensteten der Zoll- und
Akzisenverwaltung vorgezeigt und ausgehändigt werden. Die Unterlage « Akzisenverwaltung vorgezeigt und ausgehändigt werden. Die Unterlage «
Inventar des Rinderbestands des Betriebs » muss vom Viehhalter Inventar des Rinderbestands des Betriebs » muss vom Viehhalter
mindestens bis zum nächsten allgemeinen Tuberkulintest am Bestand mindestens bis zum nächsten allgemeinen Tuberkulintest am Bestand
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
Art. 11 - Rinder, die in den Räumen ein und desselben Betriebs Art. 11 - Rinder, die in den Räumen ein und desselben Betriebs
untergebracht sind, aber gegebenenfalls verschiedenen Eigentümern untergebracht sind, aber gegebenenfalls verschiedenen Eigentümern
gehören, müssen in ein gemeinsames Inventar eingetragen werden, wovon gehören, müssen in ein gemeinsames Inventar eingetragen werden, wovon
jeder Eigentümer ein Exemplar erhalten wird. jeder Eigentümer ein Exemplar erhalten wird.
Art. 12 - Der Dachverband zahlt den Mitgliedern der Vereinigungen und Art. 12 - Der Dachverband zahlt den Mitgliedern der Vereinigungen und
den zugelassenen Viehhändlern die in den geltenden Vorschriften den zugelassenen Viehhändlern die in den geltenden Vorschriften
vorgesehenen Entschädigungen je nach Viehkrankheit, die bekämpft wird. vorgesehenen Entschädigungen je nach Viehkrankheit, die bekämpft wird.
Er fertigt eine monatliche Aufstellung dieser Entschädigungen an, in Er fertigt eine monatliche Aufstellung dieser Entschädigungen an, in
der er pro Tier Art und Höhe der gewährten Entschädigung angibt. der er pro Tier Art und Höhe der gewährten Entschädigung angibt.
Dem Dachverband wird der Betrag der gezahlten Entschädigungen gegen Dem Dachverband wird der Betrag der gezahlten Entschädigungen gegen
Vorlage dieser Aufstellung erstattet. Vorlage dieser Aufstellung erstattet.
Art. 13 - Der Veterinärinspektor des Amtsbereichs kontrolliert die Art. 13 - Der Veterinärinspektor des Amtsbereichs kontrolliert die
Tätigkeit des Dachverbands und der Vereinigungen. Tätigkeit des Dachverbands und der Vereinigungen.
Er bescheinigt die Richtigkeit der Aufstellung der von den Er bescheinigt die Richtigkeit der Aufstellung der von den
Dachverbänden an die Mitglieder der Vereinigungen ausgezahlten Dachverbänden an die Mitglieder der Vereinigungen ausgezahlten
Entschädigungen und bestätigt, dass die Bedingungen für die Gewährung Entschädigungen und bestätigt, dass die Bedingungen für die Gewährung
erfüllt sind und dass er sie überprüft hat. erfüllt sind und dass er sie überprüft hat.
KAPITEL III - Entschädigungen für die Mitglieder der Vereinigungen - KAPITEL III - Entschädigungen für die Mitglieder der Vereinigungen -
Gewährungsbedingungen Gewährungsbedingungen
Art. 14 - Um in den Genuss der vorgesehenen Entschädigungen kommen zu Art. 14 - Um in den Genuss der vorgesehenen Entschädigungen kommen zu
können, muss jedes Mitglied einer Vereinigung bei seinem Beitritt und können, muss jedes Mitglied einer Vereinigung bei seinem Beitritt und
jedesmal, wenn es dazu aufgefordert wird, dem Sekretär seiner jedesmal, wenn es dazu aufgefordert wird, dem Sekretär seiner
Vereinigung die genaue und vollständige Zusammensetzung seines Vereinigung die genaue und vollständige Zusammensetzung seines
Rinderbestands und den Namen eines zugelassenen Doktors der Rinderbestands und den Namen eines zugelassenen Doktors der
Veterinärmedizin seiner Wahl mitteilen. Veterinärmedizin seiner Wahl mitteilen.
Das Mitglied muss dem Sekretär der Vereinigung bei der Erfüllung Das Mitglied muss dem Sekretär der Vereinigung bei der Erfüllung
seiner Aufgabe helfen. seiner Aufgabe helfen.
Art. 15 - Je nach in Betracht kommender Krankheit muss er die Art. 15 - Je nach in Betracht kommender Krankheit muss er die
Anweisungen befolgen, die ihm vom zugelassenen Doktor der Anweisungen befolgen, die ihm vom zugelassenen Doktor der
Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs erteilt Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs erteilt
werden. werden.
Art. 16 - Er lässt die Ställe, aus denen ein von einer Krankheit Art. 16 - Er lässt die Ställe, aus denen ein von einer Krankheit
befallenes Tier beziehungsweise mehrere von einer Krankheit befallene befallenes Tier beziehungsweise mehrere von einer Krankheit befallene
Tiere entfernt worden sind, unverzüglich vollständig sanieren. Tiere entfernt worden sind, unverzüglich vollständig sanieren.
Diese Sanierung erfolgt gemäss den vom Minister der Landwirtschaft Diese Sanierung erfolgt gemäss den vom Minister der Landwirtschaft
festgelegten Bestimmungen zur Ausführung der Artikel 54, 56 und 57 des festgelegten Bestimmungen zur Ausführung der Artikel 54, 56 und 57 des
Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer
Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der
haustierseuchenrechtlichen Überwachung, so wie sie durch den haustierseuchenrechtlichen Überwachung, so wie sie durch den
Königlichen Erlass vom 20. Februar 1951 abgeändert worden sind. Königlichen Erlass vom 20. Februar 1951 abgeändert worden sind.
Art. 17 - Wenn der sanitäre Zustand des Stalls es erfordert, kann der Art. 17 - Wenn der sanitäre Zustand des Stalls es erfordert, kann der
Veterinärinspektor vorschreiben, dass die in Artikel 16 vorgesehenen Veterinärinspektor vorschreiben, dass die in Artikel 16 vorgesehenen
Verrichtungen einmal oder mehrmals wiederholt werden müssen. Verrichtungen einmal oder mehrmals wiederholt werden müssen.
Art. 18 - Das Mitglied einer Vereinigung oder der zugelassene Art. 18 - Das Mitglied einer Vereinigung oder der zugelassene
Viehhändler verliert den Anspruch auf die vorgesehenen Entschädigungen Viehhändler verliert den Anspruch auf die vorgesehenen Entschädigungen
und auf andere Vorteile je nach in Betracht kommender Krankheit, wenn und auf andere Vorteile je nach in Betracht kommender Krankheit, wenn
er gegen die Anweisungen verstösst, die ihm vom zugelassenen Doktor er gegen die Anweisungen verstösst, die ihm vom zugelassenen Doktor
der Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs in der Veterinärmedizin oder vom Veterinärinspektor des Amtsbereichs in
Ausführung der geltenden Vorschriften je nach Krankheit, die bekämpft Ausführung der geltenden Vorschriften je nach Krankheit, die bekämpft
wird, erteilt werden. wird, erteilt werden.
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.
Art. 20 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 20 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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