publié le 08 septembre 2006
Application de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare [aux membres des services d'incendie]. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 AVRIL 2006. - Application de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare [aux membres des services d'incendie]. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 avril 2006 relative à l'application de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare [aux membres des services d'incendie] (Moniteur belge du 28 avril 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
4. APRIL 2006 - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung für die Mitglieder der Feuerwehr An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über einen Feuerwehrdienst verfügen.
Der beiliegende Königliche Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung wirft bei seiner Anwendung durch die Feuerwehrdienste einige Probleme auf.
Diese Probleme beziehen sich auf verschiedene Punkte: 1. den Begriff « Rettungsarbeiten », 2.die Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion, 3. die Bestimmung des Begriffs « Leiter der Taucharbeiten », 4.die Gleichsetzung des Berufsbefähigungsnachweises mit dem Rettungstaucherschein, 5. die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung. Nach Konzertierung mit dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hat Herr Peter Vanvelthoven, Minister der Arbeit und der Informatisierung, sich dazu verpflichtet, die Vorschriften anzupassen, damit die Spezifitäten der Feuerwehrdienste berücksichtigt werden.
Infolge dieser Konzertierung wird der Königliche Erlass vom 23.
Dezember 2003 einstweilen wie folgt ausgelegt: 1. Rettungsarbeiten: Die Taucharbeiten umfassen nicht nur die von den Berufstauchern durchgeführten Arbeiten, sondern auch die Rettungsarbeiten, und zwar die von den Mitgliedern der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags durchgeführten Arbeiten, gleich ob es sich um die Rettung von Personen in einer Notlage oder um Übungen handelt;2. Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion: Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003, in dem eine vorherige Notifikation an die Arbeitsinspektion vorgesehen ist, kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich um Arbeiten zur Rettung von Personen in einer Notlage handelt. Die Übungen zur Vorbereitung auf diese Rettungsarbeiten, die nicht mindestens 14 Kalendertage im Voraus vorgesehen werden können, können am Tage ihrer Durchführung gemeldet werden; 3. Leiter der Taucharbeiten: Der Leiter der Taucharbeiten, wie er in Artikel 22 Nr.3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 definiert ist, ist ein Arbeitnehmer, der mindestens drei Jahre Erfahrung als Taucher hat, der an der Oberfläche bleibt und damit beauftragt ist, die Sicherheit der Taucher zu gewährleisten, die Taucharbeiten verrichten.
Wenn die Rettungsarbeiten die Rettung von Personen in einer Notlage betreffen, darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten ebenfalls von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der seit mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von Rettungsarbeiten mitwirkt, ausgeübt werden; 4. Rettungstaucherschein: Der Rettungstaucherschein, der gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes eigen sind, von einer zugelassenen Einrichtung ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufstaucherschein, gleichgesetzt;5. Tauglichkeitsbescheinigung: Die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung wird gemäss den Bedingungen und Modalitäten ausgestellt, die durch die Bräuche, die dem Sektor der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes eigen sind, bestimmt werden. Der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, muss nicht unbedingt ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sein.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Rundschreiben an die betreffenden Behörden verteilen lassen würden.
Hochachtungsvoll Der Minister des Innern P. DEWAEL