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Koninklijk Besluit van 04 april 2006
gepubliceerd op 08 september 2006

Toepassing van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving voor de leden van de brandweer. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000462
pub.
08/09/2006
prom.
04/04/2006
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 APRIL 2006. - Toepassing van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving voor de leden van de brandweer. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 april 2006 betreffende de toepassing van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving voor de leden van de brandweer (Belgisch Staatsblad van 28 april 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

4. APRIL 2006 - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung für die Mitglieder der Feuerwehr An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über einen Feuerwehrdienst verfügen.

Der beiliegende Königliche Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung wirft bei seiner Anwendung durch die Feuerwehrdienste einige Probleme auf.

Diese Probleme beziehen sich auf verschiedene Punkte: 1. den Begriff « Rettungsarbeiten », 2.die Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion, 3. die Bestimmung des Begriffs « Leiter der Taucharbeiten », 4.die Gleichsetzung des Berufsbefähigungsnachweises mit dem Rettungstaucherschein, 5. die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung. Nach Konzertierung mit dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hat Herr Peter Vanvelthoven, Minister der Arbeit und der Informatisierung, sich dazu verpflichtet, die Vorschriften anzupassen, damit die Spezifitäten der Feuerwehrdienste berücksichtigt werden.

Infolge dieser Konzertierung wird der Königliche Erlass vom 23.

Dezember 2003 einstweilen wie folgt ausgelegt: 1. Rettungsarbeiten: Die Taucharbeiten umfassen nicht nur die von den Berufstauchern durchgeführten Arbeiten, sondern auch die Rettungsarbeiten, und zwar die von den Mitgliedern der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags durchgeführten Arbeiten, gleich ob es sich um die Rettung von Personen in einer Notlage oder um Übungen handelt;2. Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion: Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003, in dem eine vorherige Notifikation an die Arbeitsinspektion vorgesehen ist, kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich um Arbeiten zur Rettung von Personen in einer Notlage handelt. Die Übungen zur Vorbereitung auf diese Rettungsarbeiten, die nicht mindestens 14 Kalendertage im Voraus vorgesehen werden können, können am Tage ihrer Durchführung gemeldet werden; 3. Leiter der Taucharbeiten: Der Leiter der Taucharbeiten, wie er in Artikel 22 Nr.3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 definiert ist, ist ein Arbeitnehmer, der mindestens drei Jahre Erfahrung als Taucher hat, der an der Oberfläche bleibt und damit beauftragt ist, die Sicherheit der Taucher zu gewährleisten, die Taucharbeiten verrichten.

Wenn die Rettungsarbeiten die Rettung von Personen in einer Notlage betreffen, darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten ebenfalls von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der seit mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von Rettungsarbeiten mitwirkt, ausgeübt werden; 4. Rettungstaucherschein: Der Rettungstaucherschein, der gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes eigen sind, von einer zugelassenen Einrichtung ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufstaucherschein, gleichgesetzt;5. Tauglichkeitsbescheinigung: Die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung wird gemäss den Bedingungen und Modalitäten ausgestellt, die durch die Bräuche, die dem Sektor der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes eigen sind, bestimmt werden. Der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, muss nicht unbedingt ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sein.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Rundschreiben an die betreffenden Behörden verteilen lassen würden.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern P. DEWAEL

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