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Application de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare [aux membres des services d'incendie]. - Traduction allemande | Toepassing van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving voor de leden van de brandweer. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2006. - Application de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare [aux membres des services d'incendie]. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2006. - Toepassing van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving voor de leden van de brandweer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 avril 2006 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 april 2006 betreffende de |
l'application de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la | toepassing van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende |
protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en | de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden |
milieu hyperbare [aux membres des services d'incendie] (Moniteur belge | in een hyperbare omgeving voor de leden van de brandweer (Belgisch |
du 28 avril 2006), établie par le Service central de traduction | Staatsblad van 28 april 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
4. APRIL 2006 - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember | 4. APRIL 2006 - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember |
2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in | 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in |
Überdruckumgebung für die Mitglieder der Feuerwehr | Überdruckumgebung für die Mitglieder der Feuerwehr |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über | vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über |
einen Feuerwehrdienst verfügen. | einen Feuerwehrdienst verfügen. |
Der beiliegende Königliche Erlass vom 23. Dezember 2003 über den | Der beiliegende Königliche Erlass vom 23. Dezember 2003 über den |
Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung | Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung |
wirft bei seiner Anwendung durch die Feuerwehrdienste einige Probleme | wirft bei seiner Anwendung durch die Feuerwehrdienste einige Probleme |
auf. | auf. |
Diese Probleme beziehen sich auf verschiedene Punkte: | Diese Probleme beziehen sich auf verschiedene Punkte: |
1. den Begriff « Rettungsarbeiten », | 1. den Begriff « Rettungsarbeiten », |
2. die Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion, | 2. die Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion, |
3. die Bestimmung des Begriffs « Leiter der Taucharbeiten », | 3. die Bestimmung des Begriffs « Leiter der Taucharbeiten », |
4. die Gleichsetzung des Berufsbefähigungsnachweises mit dem | 4. die Gleichsetzung des Berufsbefähigungsnachweises mit dem |
Rettungstaucherschein, | Rettungstaucherschein, |
5. die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung. | 5. die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung. |
Nach Konzertierung mit dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Nach Konzertierung mit dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung hat Herr Peter Vanvelthoven, Minister der Arbeit und der | Konzertierung hat Herr Peter Vanvelthoven, Minister der Arbeit und der |
Informatisierung, sich dazu verpflichtet, die Vorschriften anzupassen, | Informatisierung, sich dazu verpflichtet, die Vorschriften anzupassen, |
damit die Spezifitäten der Feuerwehrdienste berücksichtigt werden. | damit die Spezifitäten der Feuerwehrdienste berücksichtigt werden. |
Infolge dieser Konzertierung wird der Königliche Erlass vom 23. | Infolge dieser Konzertierung wird der Königliche Erlass vom 23. |
Dezember 2003 einstweilen wie folgt ausgelegt: | Dezember 2003 einstweilen wie folgt ausgelegt: |
1. Rettungsarbeiten: | 1. Rettungsarbeiten: |
Die Taucharbeiten umfassen nicht nur die von den Berufstauchern | Die Taucharbeiten umfassen nicht nur die von den Berufstauchern |
durchgeführten Arbeiten, sondern auch die Rettungsarbeiten, und zwar | durchgeführten Arbeiten, sondern auch die Rettungsarbeiten, und zwar |
die von den Mitgliedern der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes im | die von den Mitgliedern der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes im |
Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags durchgeführten Arbeiten, gleich ob | Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags durchgeführten Arbeiten, gleich ob |
es sich um die Rettung von Personen in einer Notlage oder um Übungen | es sich um die Rettung von Personen in einer Notlage oder um Übungen |
handelt; | handelt; |
2. Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion: | 2. Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion: |
Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003, in dem eine | Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003, in dem eine |
vorherige Notifikation an die Arbeitsinspektion vorgesehen ist, kommt | vorherige Notifikation an die Arbeitsinspektion vorgesehen ist, kommt |
nicht zur Anwendung, wenn es sich um Arbeiten zur Rettung von Personen | nicht zur Anwendung, wenn es sich um Arbeiten zur Rettung von Personen |
in einer Notlage handelt. Die Übungen zur Vorbereitung auf diese | in einer Notlage handelt. Die Übungen zur Vorbereitung auf diese |
Rettungsarbeiten, die nicht mindestens 14 Kalendertage im Voraus | Rettungsarbeiten, die nicht mindestens 14 Kalendertage im Voraus |
vorgesehen werden können, können am Tage ihrer Durchführung gemeldet | vorgesehen werden können, können am Tage ihrer Durchführung gemeldet |
werden; | werden; |
3. Leiter der Taucharbeiten: | 3. Leiter der Taucharbeiten: |
Der Leiter der Taucharbeiten, wie er in Artikel 22 Nr. 3 des | Der Leiter der Taucharbeiten, wie er in Artikel 22 Nr. 3 des |
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 definiert ist, ist ein | Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 definiert ist, ist ein |
Arbeitnehmer, der mindestens drei Jahre Erfahrung als Taucher hat, der | Arbeitnehmer, der mindestens drei Jahre Erfahrung als Taucher hat, der |
an der Oberfläche bleibt und damit beauftragt ist, die Sicherheit der | an der Oberfläche bleibt und damit beauftragt ist, die Sicherheit der |
Taucher zu gewährleisten, die Taucharbeiten verrichten. | Taucher zu gewährleisten, die Taucharbeiten verrichten. |
Wenn die Rettungsarbeiten die Rettung von Personen in einer Notlage | Wenn die Rettungsarbeiten die Rettung von Personen in einer Notlage |
betreffen, darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten ebenfalls | betreffen, darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten ebenfalls |
von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der seit | von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der seit |
mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von Rettungsarbeiten | mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von Rettungsarbeiten |
mitwirkt, ausgeübt werden; | mitwirkt, ausgeübt werden; |
4. Rettungstaucherschein: | 4. Rettungstaucherschein: |
Der Rettungstaucherschein, der gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der | Der Rettungstaucherschein, der gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der |
Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes eigen sind, von einer | Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes eigen sind, von einer |
zugelassenen Einrichtung ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die | zugelassenen Einrichtung ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die |
die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufstaucherschein, | die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufstaucherschein, |
gleichgesetzt; | gleichgesetzt; |
5. Tauglichkeitsbescheinigung: | 5. Tauglichkeitsbescheinigung: |
Die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung wird gemäss den Bedingungen | Die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung wird gemäss den Bedingungen |
und Modalitäten ausgestellt, die durch die Bräuche, die dem Sektor der | und Modalitäten ausgestellt, die durch die Bräuche, die dem Sektor der |
Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes eigen sind, bestimmt werden. | Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes eigen sind, bestimmt werden. |
Der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, muss nicht unbedingt ein | Der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, muss nicht unbedingt ein |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sein. | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sein. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Rundschreiben an die | Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Rundschreiben an die |
betreffenden Behörden verteilen lassen würden. | betreffenden Behörden verteilen lassen würden. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |