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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/04/2006
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Application de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare [aux membres des services d'incendie]. - Traduction allemande Toepassing van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving voor de leden van de brandweer. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2006. - Application de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare [aux membres des services d'incendie]. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2006. - Toepassing van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving voor de leden van de brandweer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 avril 2006 relative à de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 april 2006 betreffende de
l'application de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la toepassing van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende
protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden
milieu hyperbare [aux membres des services d'incendie] (Moniteur belge in een hyperbare omgeving voor de leden van de brandweer (Belgisch
du 28 avril 2006), établie par le Service central de traduction Staatsblad van 28 april 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
4. APRIL 2006 - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 4. APRIL 2006 - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember
2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in
Überdruckumgebung für die Mitglieder der Feuerwehr Überdruckumgebung für die Mitglieder der Feuerwehr
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über
einen Feuerwehrdienst verfügen. einen Feuerwehrdienst verfügen.
Der beiliegende Königliche Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Der beiliegende Königliche Erlass vom 23. Dezember 2003 über den
Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung
wirft bei seiner Anwendung durch die Feuerwehrdienste einige Probleme wirft bei seiner Anwendung durch die Feuerwehrdienste einige Probleme
auf. auf.
Diese Probleme beziehen sich auf verschiedene Punkte: Diese Probleme beziehen sich auf verschiedene Punkte:
1. den Begriff « Rettungsarbeiten », 1. den Begriff « Rettungsarbeiten »,
2. die Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion, 2. die Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion,
3. die Bestimmung des Begriffs « Leiter der Taucharbeiten », 3. die Bestimmung des Begriffs « Leiter der Taucharbeiten »,
4. die Gleichsetzung des Berufsbefähigungsnachweises mit dem 4. die Gleichsetzung des Berufsbefähigungsnachweises mit dem
Rettungstaucherschein, Rettungstaucherschein,
5. die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung. 5. die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung.
Nach Konzertierung mit dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Nach Konzertierung mit dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung hat Herr Peter Vanvelthoven, Minister der Arbeit und der Konzertierung hat Herr Peter Vanvelthoven, Minister der Arbeit und der
Informatisierung, sich dazu verpflichtet, die Vorschriften anzupassen, Informatisierung, sich dazu verpflichtet, die Vorschriften anzupassen,
damit die Spezifitäten der Feuerwehrdienste berücksichtigt werden. damit die Spezifitäten der Feuerwehrdienste berücksichtigt werden.
Infolge dieser Konzertierung wird der Königliche Erlass vom 23. Infolge dieser Konzertierung wird der Königliche Erlass vom 23.
Dezember 2003 einstweilen wie folgt ausgelegt: Dezember 2003 einstweilen wie folgt ausgelegt:
1. Rettungsarbeiten: 1. Rettungsarbeiten:
Die Taucharbeiten umfassen nicht nur die von den Berufstauchern Die Taucharbeiten umfassen nicht nur die von den Berufstauchern
durchgeführten Arbeiten, sondern auch die Rettungsarbeiten, und zwar durchgeführten Arbeiten, sondern auch die Rettungsarbeiten, und zwar
die von den Mitgliedern der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes im die von den Mitgliedern der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes im
Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags durchgeführten Arbeiten, gleich ob Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags durchgeführten Arbeiten, gleich ob
es sich um die Rettung von Personen in einer Notlage oder um Übungen es sich um die Rettung von Personen in einer Notlage oder um Übungen
handelt; handelt;
2. Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion: 2. Notifikation der Taucharbeiten an die Arbeitsinspektion:
Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003, in dem eine Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003, in dem eine
vorherige Notifikation an die Arbeitsinspektion vorgesehen ist, kommt vorherige Notifikation an die Arbeitsinspektion vorgesehen ist, kommt
nicht zur Anwendung, wenn es sich um Arbeiten zur Rettung von Personen nicht zur Anwendung, wenn es sich um Arbeiten zur Rettung von Personen
in einer Notlage handelt. Die Übungen zur Vorbereitung auf diese in einer Notlage handelt. Die Übungen zur Vorbereitung auf diese
Rettungsarbeiten, die nicht mindestens 14 Kalendertage im Voraus Rettungsarbeiten, die nicht mindestens 14 Kalendertage im Voraus
vorgesehen werden können, können am Tage ihrer Durchführung gemeldet vorgesehen werden können, können am Tage ihrer Durchführung gemeldet
werden; werden;
3. Leiter der Taucharbeiten: 3. Leiter der Taucharbeiten:
Der Leiter der Taucharbeiten, wie er in Artikel 22 Nr. 3 des Der Leiter der Taucharbeiten, wie er in Artikel 22 Nr. 3 des
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 definiert ist, ist ein Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 definiert ist, ist ein
Arbeitnehmer, der mindestens drei Jahre Erfahrung als Taucher hat, der Arbeitnehmer, der mindestens drei Jahre Erfahrung als Taucher hat, der
an der Oberfläche bleibt und damit beauftragt ist, die Sicherheit der an der Oberfläche bleibt und damit beauftragt ist, die Sicherheit der
Taucher zu gewährleisten, die Taucharbeiten verrichten. Taucher zu gewährleisten, die Taucharbeiten verrichten.
Wenn die Rettungsarbeiten die Rettung von Personen in einer Notlage Wenn die Rettungsarbeiten die Rettung von Personen in einer Notlage
betreffen, darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten ebenfalls betreffen, darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten ebenfalls
von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der seit von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der seit
mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von Rettungsarbeiten mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von Rettungsarbeiten
mitwirkt, ausgeübt werden; mitwirkt, ausgeübt werden;
4. Rettungstaucherschein: 4. Rettungstaucherschein:
Der Rettungstaucherschein, der gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Der Rettungstaucherschein, der gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der
Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes eigen sind, von einer Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes eigen sind, von einer
zugelassenen Einrichtung ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die zugelassenen Einrichtung ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die
die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufstaucherschein, die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufstaucherschein,
gleichgesetzt; gleichgesetzt;
5. Tauglichkeitsbescheinigung: 5. Tauglichkeitsbescheinigung:
Die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung wird gemäss den Bedingungen Die ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung wird gemäss den Bedingungen
und Modalitäten ausgestellt, die durch die Bräuche, die dem Sektor der und Modalitäten ausgestellt, die durch die Bräuche, die dem Sektor der
Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes eigen sind, bestimmt werden. Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes eigen sind, bestimmt werden.
Der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, muss nicht unbedingt ein Der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, muss nicht unbedingt ein
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sein. Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sein.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Rundschreiben an die Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Rundschreiben an die
betreffenden Behörden verteilen lassen würden. betreffenden Behörden verteilen lassen würden.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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