publié le 15 mai 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes et de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant
1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes et de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes, - de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes; - de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, 1er avril 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 21sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 31. Mai 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom 17. März 2005; Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.684/3 des Staatsrates vom 8. November 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Pflegehelfer": den in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen Erlasses Nr.78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Pflegehelfer, 2. "Krankenpfleger": die in Artikel 21quater des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.78 erwähnte Person, 3. "Tätigkeiten": die in Artikel 21quinquies § 1 Buchstaben a) und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.78 erwähnten krankenpflegerischen Tätigkeiten.
Art. 2 - Die Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer verrichten darf, sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegt.
Pflegehelfer dürfen diese Tätigkeiten nur verrichten, wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt hat. Der Krankenpfleger kann dieser Beauftragung jederzeit ein Ende setzen.
Art. 3 - § 1 - Pflegehelfer arbeiten innerhalb eines strukturierten Teams.
Das strukturierte Team muss zumindest folgende Kriterien erfüllen: 1. Das strukturierte Team muss so aufgestellt sein, dass die Krankenpfleger die Tätigkeiten der Pflegehelfer kontrollieren können.2. Das strukturierte Team muss die Kontinuität und die Qualität der Pflege gewährleisten.3. Es organisiert eine gemeinsame Patientenbesprechung, bei der der in § 3 erwähnte Pflegeplan bewertet und gegebenenfalls angepasst wird.4. Es führt ein Zusammenarbeitsverfahren zwischen Krankenpflegern und Pflegehelfern ein.Der Pflegehelfer erstattet dem Krankenpfleger, der seine Tätigkeit kontrolliert, noch am Tag selbst Bericht. 5. Es erhält eine ständige Weiterbildung. § 2 - Unter "Kontrolle" versteht man die Kontrolle, von der in Artikel 21sexiesdecies des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 die Rede ist: 1. Der Krankenpfleger sorgt dafür, dass die Pflege, die Gesundheitserziehung und die logistischen Tätigkeiten, mit denen er die Pflegehelfer des strukturierten Teams beauftragt hat, korrekt durchgeführt werden.2. Die Anzahl der Pflegehelfer, die unter der Kontrolle eines Krankenpflegers arbeiten, hängt ab von dem für das strukturierte Team vorgesehenen Personalbestand, von der Komplexität der Pflege und davon, wie stabil der Zustand der Patienten ist.In Anbetracht dessen ist es nicht immer unbedingt notwendig, dass der Krankenpfleger bei der Verrichtung von Tätigkeiten durch einen Pflegehelfer anwesend ist. 3. Der Krankenpfleger muss erreichbar sein, um dem Pflegehelfer die notwendige Information und Unterstützung geben zu können. § 3 - Der Pflegehelfer wirkt im Rahmen seiner Qualifikation und Ausbildung für jeden Patienten mit bei der Fortschreibung der in Artikel 21quinquies § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten pflegebezogenen Akte.
Art. 4 - Der Pflegehelfer muss jedes Jahr eine mindestens 8-stündige Weiterbildung erhalten.
Art. 5 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage LISTE DER TÄTIGKEITEN, DIE PFLEGEHELFER/PFLEGEHELFERINNEN INNERHALB EINES STRUKTURIERTEN TEAMS UNTER DER KONTROLLE VON KRANKENPFLEGERN/KRANKENPFLEGERINNEN VERRICHTEN DÜRFEN Pour la consultation du tableau, voir image _______ Fussnoten (1) Artikel 21quinquies des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und Königlicher Erlass vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte Fachkräften für Krankenpflege anvertrauen können, der Modalitäten für die Durchführung dieser Handlungen und der Qualifikationsbedingungen, die die Fachkräfte für Krankenpflege erfüllen müssen Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 21quinquiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 31. Mai 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom 17. März 2005; Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.683/3 des Staatsrates vom 8. November 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Königlichem Erlass vom 12.Januar 2006: den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, 2.Ministeriellem Erlass vom 6. November 2003: den Ministeriellen Erlass vom 6. November 2003 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Gewährung der in Artikel 37 § 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beteiligung in Alten- und Pflegeheimen und in Altenheimen, 3. Pflegeanstalten: Anstalten, die erwähnt sind in Artikel 34 Nr.6, 11 und 12 des in Nummer 2 genannten, am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, 4. Pflegepersonal: das Personal, das den Fachkräften für Krankenpflege bei der Pflegeerbringung beisteht und den Patienten bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, der Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit und der Wahrung ihrer Lebensqualität hilft, 5.Pflegehelfern: die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen.
TITEL II - Registrierung Art. 2 - Personen, die als Pflegehelfer registriert werden möchten, müssen folgendes Verfahren befolgen: 1. beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, per Einschreiben einen unterzeichneten und datierten Antrag auf Registrierung einreichen, 2.diesem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen: a) entweder eine Kopie des Studienzeugnisses des zweiten Jahres der dritten Stufe des Sekundarunterrichts, Abteilung "Dienstleistungen für Personen", Unterabteilung "Personenhilfe" des technischen Sekundarunterrichts oder des beruflichen Unterrichts und ein Zeugnis, das am Ende einer Ausbildung zum Pflegehelfer ausgestellt wird;diese Ausbildung umfasst ein Studienjahr im Rahmen des Vollzeitunterrichts oder das Äquivalent im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts b) oder eine Kopie eines Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts oder der Berufsausbildung, durch das eine Ausbildung abgeschlossen wird, die als Ergänzung anderswo erworbener Qualifikationen von den zuständigen Instanzen mit der in Nummer 2 Buchstabe a) erwähnten Ausbildung gleichgesetzt wird c) oder die Kopie eines Zeugnisses, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende - entweder das erste Jahr der Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege - oder das erste Jahr der Ausbildung zum graduierten Krankenpfleger/zur graduierten Krankenpflegerin - oder das erste Jahr der Ausbildung zum brevetierten Krankenpfleger/zur brevetierten Krankenpflegerin bestanden hat, d) oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in Artikel 3 § 1 oder die in Artikel 3 § 2 gestellten Bedingungen erfüllt, e) oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in Artikel 4 gestellten Bedingungen erfüllt. TITEL III - Übergangsmassnahmen Art. 3 - § 1 - Übergangsweise können als Pflegehelfer registriert werden: 1. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses als Pflegepersonal in einer Pflegeanstalt beschäftigt sind, 2.Personen, die über eines der in Artikel 4 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome, Brevets oder Zeugnisse verfügen. § 2 - Übergangsweise können als Pflegehelfer registriert werden: 1. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses als Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt beschäftigt sind, 2.Personen, die nicht über eines der in Artikel 4 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome, Brevets oder Zeugnisse verfügen, 3. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses während mindestens 5 Jahren vollzeitig oder während einer gleichwertigen Zeit als Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt gearbeitet haben. § 3 - Übergangsweise können während eines Zeitraums von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 5 vorläufig als Pflegehelfer registriert werden: 1. Personen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses als Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt beschäftigt sind, 2.Personen, die nicht über eines der in Artikel 4 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome, Brevets oder Zeugnisse verfügen, 3. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses während weniger als 5 Jahren vollzeitig oder gleichwertig als Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt gearbeitet haben. § 4 - Übergangsweise können während eines Zeitraums von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 5 die Personen vorläufig als Pflegehelfer registriert werden, die spätestens am 31. Dezember 2008 als Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt beschäftigt sind und über eines der in Artikel 4 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome, Brevets oder Zeugnisse verfügen.
Art. 4 - Übergangsweise können als Pflegehelfer die in Artikel 3 §§ 3 und 4 erwähnten Mitglieder des Pflegepersonals registriert werden, die nachweisen können, dass sie binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eine 120-stündige besondere Ausbildung in Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer gemäss dem Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 verrichten darf, absolviert haben.
Frühere Ausbildungen in Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer gemäss dem Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 verrichten darf, können in Betracht gezogen werden, um die erforderlichen 120 Stunden zu erreichen.
Art. 5 - Personen, die eine vorläufige Registrierung als Pflegehelfer erhalten möchten, müssen folgendes Verfahren befolgen: 1. beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, per Einschreiben einen unterzeichneten und datierten Antrag auf vorläufige Registrierung einreichen, 2.diesem Antrag ist ein Dokument beigefügt, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in Artikel 3 § 3 oder die in Artikel 3 § 4 gestellten Bedingungen erfüllt, 3. der Antrag ist vor dem 31.Dezember 2008 einzureichen.
TITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen Art. 6 - Nach Empfang des Antrags auf Registrierung oder auf vorläufige Registrierung erhält der Betreffende eine entsprechende Empfangsbescheinigung.
Der Beschluss über die Registrierung oder vorläufige Registrierung wird der betreffenden Person mitgeteilt. Bei einem negativen Beschluss erfolgt die Notifizierung per Einschreiben.
Die Registrierung kann nur verweigert werden, wenn die Akte unvollständig ist oder den in Artikel 2 gestellten Bedingungen nicht entspricht.
Die vorläufige Registrierung kann nur verweigert werden, wenn die Akte unvollständig ist oder den in Artikel 5 gestellten Bedingungen nicht entspricht.
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL