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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/04/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes et de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen en van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige2006/00265
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes et de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen en van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige2006/00265 ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités - van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van
infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en
conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen
actes, stellen,
- de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités - van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van
d'enregistrement comme aide-soignant, de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités - van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van
infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en
conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen
actes; stellen;
- de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les modalités - van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van
d'enregistrement comme aide-soignant. de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, 1er avril 2006. Gegeven te Brussel, 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese
Handlungen vornehmen dürfen Handlungen vornehmen dürfen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
21sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001; 21sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom
31. Mai 2005; 31. Mai 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom
17. März 2005; 17. März 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.684/3 des Staatsrates vom 8. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.684/3 des Staatsrates vom 8. November
2005; 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Pflegehelfer": den in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen 1. "Pflegehelfer": den in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen
Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
erwähnten Pflegehelfer, erwähnten Pflegehelfer,
2. "Krankenpfleger": die in Artikel 21quater des vorerwähnten 2. "Krankenpfleger": die in Artikel 21quater des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnte Person, Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnte Person,
3. "Tätigkeiten": die in Artikel 21quinquies § 1 Buchstaben a) und b) 3. "Tätigkeiten": die in Artikel 21quinquies § 1 Buchstaben a) und b)
des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten
krankenpflegerischen Tätigkeiten. krankenpflegerischen Tätigkeiten.
Art. 2 - Die Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer verrichten darf, sind Art. 2 - Die Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer verrichten darf, sind
in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegt. in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegt.
Pflegehelfer dürfen diese Tätigkeiten nur verrichten, wenn ein Pflegehelfer dürfen diese Tätigkeiten nur verrichten, wenn ein
Krankenpfleger sie damit beauftragt hat. Der Krankenpfleger kann Krankenpfleger sie damit beauftragt hat. Der Krankenpfleger kann
dieser Beauftragung jederzeit ein Ende setzen. dieser Beauftragung jederzeit ein Ende setzen.
Art. 3 - § 1 - Pflegehelfer arbeiten innerhalb eines strukturierten Art. 3 - § 1 - Pflegehelfer arbeiten innerhalb eines strukturierten
Teams. Teams.
Das strukturierte Team muss zumindest folgende Kriterien erfüllen: Das strukturierte Team muss zumindest folgende Kriterien erfüllen:
1. Das strukturierte Team muss so aufgestellt sein, dass die 1. Das strukturierte Team muss so aufgestellt sein, dass die
Krankenpfleger die Tätigkeiten der Pflegehelfer kontrollieren können. Krankenpfleger die Tätigkeiten der Pflegehelfer kontrollieren können.
2. Das strukturierte Team muss die Kontinuität und die Qualität der 2. Das strukturierte Team muss die Kontinuität und die Qualität der
Pflege gewährleisten. Pflege gewährleisten.
3. Es organisiert eine gemeinsame Patientenbesprechung, bei der der in 3. Es organisiert eine gemeinsame Patientenbesprechung, bei der der in
§ 3 erwähnte Pflegeplan bewertet und gegebenenfalls angepasst wird. § 3 erwähnte Pflegeplan bewertet und gegebenenfalls angepasst wird.
4. Es führt ein Zusammenarbeitsverfahren zwischen Krankenpflegern und 4. Es führt ein Zusammenarbeitsverfahren zwischen Krankenpflegern und
Pflegehelfern ein. Der Pflegehelfer erstattet dem Krankenpfleger, der Pflegehelfern ein. Der Pflegehelfer erstattet dem Krankenpfleger, der
seine Tätigkeit kontrolliert, noch am Tag selbst Bericht. seine Tätigkeit kontrolliert, noch am Tag selbst Bericht.
5. Es erhält eine ständige Weiterbildung. 5. Es erhält eine ständige Weiterbildung.
§ 2 - Unter "Kontrolle" versteht man die Kontrolle, von der in Artikel § 2 - Unter "Kontrolle" versteht man die Kontrolle, von der in Artikel
21sexiesdecies des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. 21sexiesdecies des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 die Rede ist: November 1967 die Rede ist:
1. Der Krankenpfleger sorgt dafür, dass die Pflege, die 1. Der Krankenpfleger sorgt dafür, dass die Pflege, die
Gesundheitserziehung und die logistischen Tätigkeiten, mit denen er Gesundheitserziehung und die logistischen Tätigkeiten, mit denen er
die Pflegehelfer des strukturierten Teams beauftragt hat, korrekt die Pflegehelfer des strukturierten Teams beauftragt hat, korrekt
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
2. Die Anzahl der Pflegehelfer, die unter der Kontrolle eines 2. Die Anzahl der Pflegehelfer, die unter der Kontrolle eines
Krankenpflegers arbeiten, hängt ab von dem für das strukturierte Team Krankenpflegers arbeiten, hängt ab von dem für das strukturierte Team
vorgesehenen Personalbestand, von der Komplexität der Pflege und vorgesehenen Personalbestand, von der Komplexität der Pflege und
davon, wie stabil der Zustand der Patienten ist. In Anbetracht dessen davon, wie stabil der Zustand der Patienten ist. In Anbetracht dessen
ist es nicht immer unbedingt notwendig, dass der Krankenpfleger bei ist es nicht immer unbedingt notwendig, dass der Krankenpfleger bei
der Verrichtung von Tätigkeiten durch einen Pflegehelfer anwesend ist. der Verrichtung von Tätigkeiten durch einen Pflegehelfer anwesend ist.
3. Der Krankenpfleger muss erreichbar sein, um dem Pflegehelfer die 3. Der Krankenpfleger muss erreichbar sein, um dem Pflegehelfer die
notwendige Information und Unterstützung geben zu können. notwendige Information und Unterstützung geben zu können.
§ 3 - Der Pflegehelfer wirkt im Rahmen seiner Qualifikation und § 3 - Der Pflegehelfer wirkt im Rahmen seiner Qualifikation und
Ausbildung für jeden Patienten mit bei der Fortschreibung der in Ausbildung für jeden Patienten mit bei der Fortschreibung der in
Artikel 21quinquies § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Artikel 21quinquies § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten
pflegebezogenen Akte. pflegebezogenen Akte.
Art. 4 - Der Pflegehelfer muss jedes Jahr eine mindestens 8-stündige Art. 4 - Der Pflegehelfer muss jedes Jahr eine mindestens 8-stündige
Weiterbildung erhalten. Weiterbildung erhalten.
Art. 5 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage Anlage
LISTE DER TÄTIGKEITEN, DIE PFLEGEHELFER/PFLEGEHELFERINNEN INNERHALB LISTE DER TÄTIGKEITEN, DIE PFLEGEHELFER/PFLEGEHELFERINNEN INNERHALB
EINES STRUKTURIERTEN TEAMS UNTER DER KONTROLLE VON EINES STRUKTURIERTEN TEAMS UNTER DER KONTROLLE VON
KRANKENPFLEGERN/KRANKENPFLEGERINNEN VERRICHTEN DÜRFEN KRANKENPFLEGERN/KRANKENPFLEGERINNEN VERRICHTEN DÜRFEN
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Artikel 21quinquies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. (1) Artikel 21quinquies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und
Königlicher Erlass vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der Königlicher Erlass vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der
technischen Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die technischen Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die
Ärzte Fachkräften für Krankenpflege anvertrauen können, der Ärzte Fachkräften für Krankenpflege anvertrauen können, der
Modalitäten für die Durchführung dieser Handlungen und der Modalitäten für die Durchführung dieser Handlungen und der
Qualifikationsbedingungen, die die Fachkräfte für Krankenpflege Qualifikationsbedingungen, die die Fachkräfte für Krankenpflege
erfüllen müssen erfüllen müssen
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese
Handlungen vornehmen dürfen Handlungen vornehmen dürfen
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Registrierung als Pflegehelfer für die Registrierung als Pflegehelfer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
21quinquiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001; 21quinquiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung
der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese
Handlungen vornehmen dürfen; Handlungen vornehmen dürfen;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom
31. Mai 2005; 31. Mai 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom
17. März 2005; 17. März 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.683/3 des Staatsrates vom 8. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.683/3 des Staatsrates vom 8. November
2005; 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Begriffsbestimmungen TITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Königlichem Erlass vom 12. Januar 2006: den Königlichen Erlass vom 1. Königlichem Erlass vom 12. Januar 2006: den Königlichen Erlass vom
12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten,
die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen,
unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen,
2. Ministeriellem Erlass vom 6. November 2003: den Ministeriellen 2. Ministeriellem Erlass vom 6. November 2003: den Ministeriellen
Erlass vom 6. November 2003 zur Festlegung des Betrags und der Erlass vom 6. November 2003 zur Festlegung des Betrags und der
Modalitäten für die Gewährung der in Artikel 37 § 12 des am 14. Juli Modalitäten für die Gewährung der in Artikel 37 § 12 des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beteiligung in Alten- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beteiligung in Alten- und
Pflegeheimen und in Altenheimen, Pflegeheimen und in Altenheimen,
3. Pflegeanstalten: Anstalten, die erwähnt sind in Artikel 34 Nr. 6, 3. Pflegeanstalten: Anstalten, die erwähnt sind in Artikel 34 Nr. 6,
11 und 12 des in Nummer 2 genannten, am 14. Juli 1994 koordinierten 11 und 12 des in Nummer 2 genannten, am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes, Gesetzes,
4. Pflegepersonal: das Personal, das den Fachkräften für Krankenpflege 4. Pflegepersonal: das Personal, das den Fachkräften für Krankenpflege
bei der Pflegeerbringung beisteht und den Patienten bei den bei der Pflegeerbringung beisteht und den Patienten bei den
Verrichtungen des täglichen Lebens, der Aufrechterhaltung ihrer Verrichtungen des täglichen Lebens, der Aufrechterhaltung ihrer
Selbständigkeit und der Wahrung ihrer Lebensqualität hilft, Selbständigkeit und der Wahrung ihrer Lebensqualität hilft,
5. Pflegehelfern: die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen 5. Pflegehelfern: die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen. Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen.
TITEL II - Registrierung TITEL II - Registrierung
Art. 2 - Personen, die als Pflegehelfer registriert werden möchten, Art. 2 - Personen, die als Pflegehelfer registriert werden möchten,
müssen folgendes Verfahren befolgen: müssen folgendes Verfahren befolgen:
1. beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit 1. beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit
gehört, per Einschreiben einen unterzeichneten und datierten Antrag gehört, per Einschreiben einen unterzeichneten und datierten Antrag
auf Registrierung einreichen, auf Registrierung einreichen,
2. diesem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen: 2. diesem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
a) entweder eine Kopie des Studienzeugnisses des zweiten Jahres der a) entweder eine Kopie des Studienzeugnisses des zweiten Jahres der
dritten Stufe des Sekundarunterrichts, Abteilung "Dienstleistungen für dritten Stufe des Sekundarunterrichts, Abteilung "Dienstleistungen für
Personen", Unterabteilung "Personenhilfe" des technischen Personen", Unterabteilung "Personenhilfe" des technischen
Sekundarunterrichts oder des beruflichen Unterrichts und ein Zeugnis, Sekundarunterrichts oder des beruflichen Unterrichts und ein Zeugnis,
das am Ende einer Ausbildung zum Pflegehelfer ausgestellt wird; diese das am Ende einer Ausbildung zum Pflegehelfer ausgestellt wird; diese
Ausbildung umfasst ein Studienjahr im Rahmen des Vollzeitunterrichts Ausbildung umfasst ein Studienjahr im Rahmen des Vollzeitunterrichts
oder das Äquivalent im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts oder das Äquivalent im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts
b) oder eine Kopie eines Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts oder b) oder eine Kopie eines Zeugnisses des Weiterbildungsunterrichts oder
der Berufsausbildung, durch das eine Ausbildung abgeschlossen wird, der Berufsausbildung, durch das eine Ausbildung abgeschlossen wird,
die als Ergänzung anderswo erworbener Qualifikationen von den die als Ergänzung anderswo erworbener Qualifikationen von den
zuständigen Instanzen mit der in Nummer 2 Buchstabe a) erwähnten zuständigen Instanzen mit der in Nummer 2 Buchstabe a) erwähnten
Ausbildung gleichgesetzt wird Ausbildung gleichgesetzt wird
c) oder die Kopie eines Zeugnisses, aus dem hervorgeht, dass der c) oder die Kopie eines Zeugnisses, aus dem hervorgeht, dass der
Betreffende Betreffende
- entweder das erste Jahr der Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege - entweder das erste Jahr der Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege
- oder das erste Jahr der Ausbildung zum graduierten - oder das erste Jahr der Ausbildung zum graduierten
Krankenpfleger/zur graduierten Krankenpflegerin Krankenpfleger/zur graduierten Krankenpflegerin
- oder das erste Jahr der Ausbildung zum brevetierten - oder das erste Jahr der Ausbildung zum brevetierten
Krankenpfleger/zur brevetierten Krankenpflegerin Krankenpfleger/zur brevetierten Krankenpflegerin
bestanden hat, bestanden hat,
d) oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in d) oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in
Artikel 3 § 1 oder die in Artikel 3 § 2 gestellten Bedingungen Artikel 3 § 1 oder die in Artikel 3 § 2 gestellten Bedingungen
erfüllt, erfüllt,
e) oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in e) oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die in
Artikel 4 gestellten Bedingungen erfüllt. Artikel 4 gestellten Bedingungen erfüllt.
TITEL III - Übergangsmassnahmen TITEL III - Übergangsmassnahmen
Art. 3 - § 1 - Übergangsweise können als Pflegehelfer registriert Art. 3 - § 1 - Übergangsweise können als Pflegehelfer registriert
werden: werden:
1. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden 1. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses als Pflegepersonal in einer Pflegeanstalt beschäftigt sind, Erlasses als Pflegepersonal in einer Pflegeanstalt beschäftigt sind,
2. Personen, die über eines der in Artikel 4 § 1 des Ministeriellen 2. Personen, die über eines der in Artikel 4 § 1 des Ministeriellen
Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome, Brevets oder Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome, Brevets oder
Zeugnisse verfügen. Zeugnisse verfügen.
§ 2 - Übergangsweise können als Pflegehelfer registriert werden: § 2 - Übergangsweise können als Pflegehelfer registriert werden:
1. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden 1. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses als Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt Erlasses als Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt
beschäftigt sind, beschäftigt sind,
2. Personen, die nicht über eines der in Artikel 4 § 1 des 2. Personen, die nicht über eines der in Artikel 4 § 1 des
Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome, Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome,
Brevets oder Zeugnisse verfügen, Brevets oder Zeugnisse verfügen,
3. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden 3. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses während mindestens 5 Jahren vollzeitig oder während einer Erlasses während mindestens 5 Jahren vollzeitig oder während einer
gleichwertigen Zeit als Mitglieder des Pflegepersonals in einer gleichwertigen Zeit als Mitglieder des Pflegepersonals in einer
Pflegeanstalt gearbeitet haben. Pflegeanstalt gearbeitet haben.
§ 3 - Übergangsweise können während eines Zeitraums von fünf Jahren ab § 3 - Übergangsweise können während eines Zeitraums von fünf Jahren ab
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 5 vorläufig In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 5 vorläufig
als Pflegehelfer registriert werden: als Pflegehelfer registriert werden:
1. Personen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses 1. Personen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses
als Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt beschäftigt als Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt beschäftigt
sind, sind,
2. Personen, die nicht über eines der in Artikel 4 § 1 des 2. Personen, die nicht über eines der in Artikel 4 § 1 des
Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome, Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome,
Brevets oder Zeugnisse verfügen, Brevets oder Zeugnisse verfügen,
3. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden 3. Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses während weniger als 5 Jahren vollzeitig oder gleichwertig als Erlasses während weniger als 5 Jahren vollzeitig oder gleichwertig als
Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt gearbeitet Mitglieder des Pflegepersonals in einer Pflegeanstalt gearbeitet
haben. haben.
§ 4 - Übergangsweise können während eines Zeitraums von fünf Jahren ab § 4 - Übergangsweise können während eines Zeitraums von fünf Jahren ab
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 5 die In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gemäss Artikel 5 die
Personen vorläufig als Pflegehelfer registriert werden, die spätestens Personen vorläufig als Pflegehelfer registriert werden, die spätestens
am 31. Dezember 2008 als Mitglieder des Pflegepersonals in einer am 31. Dezember 2008 als Mitglieder des Pflegepersonals in einer
Pflegeanstalt beschäftigt sind und über eines der in Artikel 4 § 1 des Pflegeanstalt beschäftigt sind und über eines der in Artikel 4 § 1 des
Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome, Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 aufgezählten Diplome,
Brevets oder Zeugnisse verfügen. Brevets oder Zeugnisse verfügen.
Art. 4 - Übergangsweise können als Pflegehelfer die in Artikel 3 §§ 3 Art. 4 - Übergangsweise können als Pflegehelfer die in Artikel 3 §§ 3
und 4 erwähnten Mitglieder des Pflegepersonals registriert werden, die und 4 erwähnten Mitglieder des Pflegepersonals registriert werden, die
nachweisen können, dass sie binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten nachweisen können, dass sie binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten
des vorliegenden Erlasses eine 120-stündige besondere Ausbildung in des vorliegenden Erlasses eine 120-stündige besondere Ausbildung in
Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer gemäss dem Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer gemäss dem
Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 verrichten darf, absolviert Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 verrichten darf, absolviert
haben. haben.
Frühere Ausbildungen in Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Frühere Ausbildungen in Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein
Pflegehelfer gemäss dem Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 Pflegehelfer gemäss dem Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006
verrichten darf, können in Betracht gezogen werden, um die verrichten darf, können in Betracht gezogen werden, um die
erforderlichen 120 Stunden zu erreichen. erforderlichen 120 Stunden zu erreichen.
Art. 5 - Personen, die eine vorläufige Registrierung als Pflegehelfer Art. 5 - Personen, die eine vorläufige Registrierung als Pflegehelfer
erhalten möchten, müssen folgendes Verfahren befolgen: erhalten möchten, müssen folgendes Verfahren befolgen:
1. beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit 1. beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit
gehört, per Einschreiben einen unterzeichneten und datierten Antrag gehört, per Einschreiben einen unterzeichneten und datierten Antrag
auf vorläufige Registrierung einreichen, auf vorläufige Registrierung einreichen,
2. diesem Antrag ist ein Dokument beigefügt, aus dem hervorgeht, dass 2. diesem Antrag ist ein Dokument beigefügt, aus dem hervorgeht, dass
der Betreffende die in Artikel 3 § 3 oder die in Artikel 3 § 4 der Betreffende die in Artikel 3 § 3 oder die in Artikel 3 § 4
gestellten Bedingungen erfüllt, gestellten Bedingungen erfüllt,
3. der Antrag ist vor dem 31. Dezember 2008 einzureichen. 3. der Antrag ist vor dem 31. Dezember 2008 einzureichen.
TITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen TITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6 - Nach Empfang des Antrags auf Registrierung oder auf Art. 6 - Nach Empfang des Antrags auf Registrierung oder auf
vorläufige Registrierung erhält der Betreffende eine entsprechende vorläufige Registrierung erhält der Betreffende eine entsprechende
Empfangsbescheinigung. Empfangsbescheinigung.
Der Beschluss über die Registrierung oder vorläufige Registrierung Der Beschluss über die Registrierung oder vorläufige Registrierung
wird der betreffenden Person mitgeteilt. Bei einem negativen Beschluss wird der betreffenden Person mitgeteilt. Bei einem negativen Beschluss
erfolgt die Notifizierung per Einschreiben. erfolgt die Notifizierung per Einschreiben.
Die Registrierung kann nur verweigert werden, wenn die Akte Die Registrierung kann nur verweigert werden, wenn die Akte
unvollständig ist oder den in Artikel 2 gestellten Bedingungen nicht unvollständig ist oder den in Artikel 2 gestellten Bedingungen nicht
entspricht. entspricht.
Die vorläufige Registrierung kann nur verweigert werden, wenn die Akte Die vorläufige Registrierung kann nur verweigert werden, wenn die Akte
unvollständig ist oder den in Artikel 5 gestellten Bedingungen nicht unvollständig ist oder den in Artikel 5 gestellten Bedingungen nicht
entspricht. entspricht.
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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