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Arrêté Ministériel du 30 janvier 2006
publié le 04 octobre 2007

Arrêté ministériel déterminant les matières de la formation annuelle pour le personnel dirigeant et enseignant des écoles de conduite visée à l'article 14 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000834
pub.
04/10/2007
prom.
30/01/2006
ELI
eli/arrete/2006/01/30/2007000834/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JANVIER 2006. - Arrêté ministériel déterminant les matières de la formation annuelle pour le personnel dirigeant et enseignant des écoles de conduite visée à l'article 14 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 janvier 2006 déterminant les matières de la formation annuelle pour le personnel dirigeant et enseignant des écoles de conduite visée à l'article 14 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur (Moniteur belge du 24 février 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Lehrstoffes der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 14, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer Ausbildung über die in Artikel 4 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen. § 2 - In dem Jahr, in dem die Fahrschulleiter, beigeordneten Fahrschulleiter und Fahrschullehrer ihr Brevet erhalten, sind sie von dieser Verpflichtung befreit. § 3 - Diese Ausbildungen können von Organisationen nationaler oder internationaler Experten erteilt werden.

Art. 2 - Jedes Jahr wird das ausgearbeitete Programm der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Mobilität und Verkehrssicherheit, Direktion Verkehrssicherheit, Dienst Führerscheine übermittelt.

Art. 3 - Das ausgearbeitete Programm wird von dem für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister oder vom Direktor für Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen genehmigt.

Kolloquien und Seminare können als Ausbildungen betrachtet werden, sofern das Programm vom Minister genehmigt worden ist.

Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens einen Monat vor Anfang der Ausbildung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Dienst Führerscheine übermittelt werden.

Art. 4 - Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens folgende Lehrstoffe vorsehen: 1. Abänderungen der Vorschriften über die Verkehrssicherheit im weiteren Sinne, 2.Grundbegriffe und Methodik der Organisation des theoretischen und praktischen Unterrichts, 3. Grundbegriffe und Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit und der Mobilität im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung, 4.Vertiefung der für die Erlangung einer Unterrichtsgenehmigung vorgesehenen Prüfungslehrstoffe, 5. für Inhaber des Brevets I: wirtschaftliche und organisatorische Aspekte des Betriebs einer Fahrschule. Art. 5 - Eine Ausbildung, die im Hinblick auf die Erlangung eines anderen Brevets absolviert worden ist, wird nicht berücksichtigt.

Art. 6 - Die Mindestanzahl Ausbildungsstunden beträgt 12 Stunden für vollzeitbeschäftigtes Personal und für zu fünfundsiebzig Prozent beschäftigtes Personal.

Sie beträgt 24 Stunden für halbzeitbeschäftigtes Personal und für zu fünfundzwanzig Prozent beschäftigtes Personal.

Für Personal, das mit einer anderen als der oben erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt ist, wird die Anzahl Ausbildungsstunden wie folgt berechnet: die vom vollzeitbeschäftigten Personal pro Woche geleistete Anzahl Stunden geteilt durch die vom Personal mit einer anderen Arbeitsregelung pro Woche geleistete Anzahl Stunden. Beträgt der Quotient dieser Teilung höchstens 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, sind 24 Ausbildungsstunden erforderlich.

Beträgt der Quotient dieser Teilung mehr als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, sind 12 Ausbildungsstunden genügend.

Art. 7 - Jeder Fahrschulleiter sorgt dafür, dass jeder beigeordnete Fahrschulleiter und jeder Fahrschullehrer, der ihm untersteht, an der in vorliegendem Erlass erwähnten Ausbildung teilnimmt. Er führt eine Liste mit allen beigeordneten Fahrschulleitern und Fahrschullehrern, die an der Ausbildung teilgenommen haben, mit dem Vermerk « full-time » oder « part-time » (50 % oder weniger) sowie dem Datum und den Stunden. Sein Name steht auch auf dieser Liste.

Diese Liste wird vor dem 15. Januar eines jeden Jahres zusammen mit den Beweisen, dass die Personalmitglieder an der Ausbildung teilgenommen haben, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Dienst Führerscheine, Abteilung "Fahrschulen", übermittelt.

Art. 8 - Die Organisatoren der Ausbildungstätigkeit stellen den Fahrschulleitern, den beigeordneten Fahrschulleitern und den Fahrschullehrern, die an der Ausbildung teilgenommen haben, eine Bescheinigung aus, deren Muster Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Muster bestimmter Dokumente, die im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, bildet.

Die Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden und der unterrichtete Lehrstoff werden darauf vermerkt.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 30. Januar 2006 R. LANDUYT

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