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Arrêté Royal du 10 juin 2006
publié le 18 juillet 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 janvier 2006 fixant les critères et la procédure de sélection des membres du jury d'examen visé à l'article 34, § 2, alinéa 2 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur

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service public federal interieur
numac
2006000414
pub.
18/07/2006
prom.
10/06/2006
ELI
eli/arrete/2006/06/10/2006000414/moniteur
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10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 janvier 2006 fixant les critères et la procédure de sélection des membres du jury d'examen visé à l'article 34, § 2, alinéa 2 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 janvier 2006 fixant les critères et la procédure de sélection des membres du jury d'examen visé à l'article 34, § 2, alinéa 2 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 janvier 2006 fixant les critères et la procédure de sélection des membres du jury d'examen visé à l'article 34, § 2, alinéa 2 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der Mitglieder des in Artikel 34 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Prüfungsausschusses Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 34 § 2 Absatz 2, Erlässt: TITEL I - Allgemeines Artikel 1 - § 1 - Es wird ein für die Berufsbefähigungsbrevets zuständiger Prüfungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus mindestens 30 Personen.

Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Kammern für die in französischer Sprache, in niederländischer Sprache beziehungsweise in deutscher Sprache abgelegten Prüfungen.

Die Mitglieder erklären, der niederländischen, französischen beziehungsweise deutschen Sprachrolle anzugehören.

Nicht mehr als 25 % der Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen Inhaber des Brevets I sein. § 2 - Der Generaldirektor ernennt die Sekretäre und Helfer des Prüfungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Der Minister ernennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er bestimmt unter diesen Mitgliedern einen Präsidenten, drei Kammerpräsidenten sowie Vizepräsidenten und einen Vertreter des Ministers, der Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A ist.

Bei Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren wird die Ernennung, wenn kein gegenteiliger Beschluss gefasst wird, von Rechts wegen für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert. § 3 - Wird im Prüfungsausschuss ein Mandat vakant, wird die Person, die im Laufe des Mandats ernannt wird, für die verbleibende Dauer des Mandats ernannt. § 4 - Mitglieder des Prüfungsausschusses, die das Alter von siebzig Jahren erreichen, werden von Rechts wegen von ihren Funktionen entbunden.

TITEL II - Auswahlkriterien Art. 2 - Um die Kenntnisse und die Kompetenzen der Prüfungsausschussmitglieder zu verbessern, eine objektivere Beurteilung der Bewerber zu ermöglichen und zu einer grösseren Harmonisierung der Prüfungen zu gelangen, werden für den Zugang zur Funktion eines Prüfungsausschussmitglieds Mindestnormen festgelegt.

A. Kompetenzen, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses haben muss Art. 3 - Eine Person, die befugt ist, einen Bewerber zu prüfen, muss Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten haben, die sich auf die nachstehend aufgeführten Aspekte beziehen.

Art. 4 - Die Kompetenzen eines Prüfungsausschussmitglieds müssen das Mitglied dazu befähigen, einen Bewerber um ein Berufsbefähigungsbrevet für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen zu prüfen.

Art. 5 - Es muss Fahrkenntnis und -verständnis haben und imstande sein, Bewertungen vorzunehmen.

Es muss eine allgemeine Kenntnis der geltenden Verkehrsvorschriften haben und die Leitlinien für ihre Interpretation kennen.

Es muss Kenntnisse haben in Sachen Theorie über die Abnahme von Prüfungen und in Sachen Bewertungstechniken.

Art. 6 - In Sachen Bewertung muss das Prüfungsausschussmitglied imstande sein, genau zu beobachten und die allgemeinen Fähigkeiten des Bewerbers zu beurteilen, insbesondere seine Fähigkeit: a) Informationen schnell zu verarbeiten und die Hauptpunkte herauszugreifen, b) zu antizipieren, mögliche Probleme zu identifizieren und Strategien auszuarbeiten, um sie zu lösen, c) zu gegebener Zeit konstruktive Kommentare zu geben. Art. 7 - Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss: a) bestimmen und mitteilen können, was den Bewerber bei der Prüfung erwartet, b) sich klar ausdrücken können, wobei der Inhalt, der Stil und die Wortwahl dem Bewerber und dem Kontext angepasst sein müssen.Der Bewerber muss eine Antwort auf seine Fragen erhalten; c) die Bewerber klar und deutlich über das Prüfungsergebnis informieren können, d) die Bewerber respektvoll und gleich behandeln. Art. 8 - Qualitätssicherung Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen stellt ein Qualitätssicherungssystem auf, um dafür zu sorgen, dass das Niveau der Normen für die Prüfungsausschussmitglieder aufrechterhalten bleibt.

B. Allgemeine Kriterien und Diplome Art. 9 - Die allgemeinen Kriterien, denen die Mitglieder des Prüfungsausschusses genügen müssen, sind folgende: § 1 - Der Vertreter des Ministers ist Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A. § 2 - Der Präsident ist Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A. § 3 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den Musterunterrichtsstunden betraut sind, müssen Inhaber eines pädagogischen Diploms sein. Als pädagogisches Diplom werden anerkannt: das Diplom eines Lizentiaten oder Masters der Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der Psychologiewissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der Betriebs- und experimentellen Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der angewandten Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der Berufsorientierung und Auswahl, eines Lizentiaten oder Masters der Erziehungswissenschaften oder pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der psychologischen und pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der psychopädagogischen Wissenschaften, das Diplom eines L.U.S.U. (Lehrbefugter der Unterstufe des Sekundarunterrichts), eines L.S.U.-Gruppe 1 (Lehrbefugter des Sekundarunterrichts-Gruppe 1) oder eines Lehrbefugten für die O.S.U. (Oberstufe des Sekundarunterrichts) und den N.U.H.U. (nichtuniversitärer Hochschulunterricht), H.U.K.T. (Hochschulunterricht des kurzen Typs), H.U.L.T. (Hochschulunterricht des langen Typs), die U.B.S.U. (Unterstufe des beruflichen Sekundarunterrichts), U.T.S.U. (Unterstufe des technischen Sekundarunterrichts), das P.B.Z. (pädagogisches Befähigungszeugnis) oder das Diplom eines Lehrers. § 4 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den Fächern Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik betraut sind, müssen Inhaber eines der folgenden Diplome sein: H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. (Oberstufe des technischen Sekundarunterrichts) Kraftfahrzeugexperte, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. oder B.S.K.O. (berufsbildende Sekundarkurse der Oberstufe) Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. Kraftfahrzeugtechnik, H.U.K.T. (oder Bachelor) Mechanik, Option Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. Motorfahrzeugtechnik, O.T.S.U. Kraftfahrzeugexperte, O.T.S.U. Kfz-Werkstatt, O.T.S.U. Mechanik von Dieselmotoren, O.T.S.U. angewandte Kraftfahrzeugtechnik, technischer Ingenieur oder Industrieingenieur, beglaubigtes Abschlusszeugnis (O.S.U.) (B.S.U.), L.U.S.U. Mechanik und L.S.U.-Gruppe 1 oder Lehrbefugter für die O.S.U. und den N.U.H.U. § 5 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den theoretischen Kenntnissen im Bereich der Verkehrssicherheit, der Verkehrsvorschriften und der Vorschriften in Sachen Führerschein und Fahrschulen betraut sind, müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Inhaber eines der folgenden Diplome sein: Doktor, Lizentiat oder Master, Kandidat oder Graduierter oder Bachelor der Rechte, W.H.U.K.T. (Weiterbildungshochschulunterricht des kurzen Typs) Verkehrstechnik, b) fünf Jahre Erfahrung als Inhaber des Brevets I in einer zugelassenen Fahrschule vorweisen, c) drei Jahre Erfahrung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen oder beim Belgischen Institut für Verkehrssicherheit oder bei einer für die technische Kontrolle zugelassenen Einrichtung vorweisen. § 6 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit dem Fach Betriebsführung betraut sind, müssen Inhaber eines der folgenden Diplome sein beziehungsweise eine der folgenden Ausbildungen haben: Zivilingenieur, Handelsingenieur, technischer Ingenieur oder Industrieingenieur, L.U.S.U., L.S.U.-Gruppe 1 oder Lehrbefugter für die O.S.U. und den N.U.H.U., Lizentiat oder Master der Versicherungswissenschaften, Lizentiat oder Master der Verwaltungswissenschaften, Lizentiat oder Master der Wirtschaftswissenschaften, Lizentiat oder Master der Handels- und Verwaltungswissenschaften, Lizentiat oder Master der Handels- und Finanzwissenschaften, Lizentiat oder Master der Handelswissenschaften, Lizentiat oder Master der angewandten Wirtschaftswissenschaften, H.U.K.T., O.T.S.U. und H.U.L.T. § 7 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens 23 Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins für die Klasse B sein.

TITEL III - Auswahlverfahren Art. 10 - § 1 - Der Bewerberaufruf erfolgt durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt.

In der Bekanntmachung werden das äusserste Einschreibungsdatum und die gestellten Bedingungen angegeben. § 2 - Die Bewerber senden ihre Bewerbung binnen dreissig Kalendertagen nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit gewöhnlicher Post an den Minister.

Sie fügen den Nachweis darüber bei, dass sie die gestellten Bedingungen erfüllen.

Art. 11 - § 1 - Der Direktor der Direktion Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen lädt die Bewerber zu einem Bewertungsgespräch vor. § 2 - Die Bewerbungen und das Ergebnis der Bewertung der Bewerber werden dem Minister übermittelt, der die Entscheidung trifft.

Art. 12 - Es kann gegebenenfalls eine Anwerbungsreserve gebildet werden.

Art. 13 - Die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ernannten Prüfungsausschussmitglieder bleiben während eines Zeitraums, der am 30. November 2006 endet, im Amt, es sei denn, sie erreichen vorher das Alter von siebzig Jahren. Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 30. Januar 2006 R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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