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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/06/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 janvier 2006 fixant les critères et la procédure de sélection des membres du jury d'examen visé à l'article 34, § 2, alinéa 2 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 januari 2006 tot vaststelling van de criteria en de procedure van selectie van de leden van de examencommissie bedoeld in artikel 34, § 2, lid 2 van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 janvier 2006 fixant les Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 januari 2006 tot
critères et la procédure de sélection des membres du jury d'examen vaststelling van de criteria en de procedure van selectie van de leden
visé à l'article 34, § 2, alinéa 2 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 van de examencommissie bedoeld in artikel 34, § 2, lid 2 van het
relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor
à moteur erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 30 janvier 2006 fixant les critères et la procédure de ministerieel besluit van 30 januari 2006 tot vaststelling van de
criteria en de procedure van selectie van de leden van de
sélection des membres du jury d'examen visé à l'article 34, § 2, examencommissie bedoeld in artikel 34, § 2, lid 2 van het koninklijk
alinéa 2 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van
d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur, établi par le scholen voor het besturen van motorvoertuigen, opgemaakt door de
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 janvier vertaling van het ministerieel besluit van 30 januari 2006 tot
2006 fixant les critères et la procédure de sélection des membres du vaststelling van de criteria en de procedure van selectie van de leden
jury d'examen visé à l'article 34, § 2, alinéa 2 de l'arrêté royal du van de examencommissie bedoeld in artikel 34, § 2, lid 2 van het
11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor
de véhicules à moteur. erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien 30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien
und des Verfahrens für die Auswahl der Mitglieder des in Artikel 34 § und des Verfahrens für die Auswahl der Mitglieder des in Artikel 34 §
2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Prüfungsausschusses Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Prüfungsausschusses
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23
§ 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 34 § Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 34 §
2 Absatz 2, 2 Absatz 2,
Erlässt: Erlässt:
TITEL I - Allgemeines TITEL I - Allgemeines
Artikel 1 - § 1 - Es wird ein für die Berufsbefähigungsbrevets Artikel 1 - § 1 - Es wird ein für die Berufsbefähigungsbrevets
zuständiger Prüfungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus zuständiger Prüfungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus
mindestens 30 Personen. mindestens 30 Personen.
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Kammern für die in Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Kammern für die in
französischer Sprache, in niederländischer Sprache beziehungsweise in französischer Sprache, in niederländischer Sprache beziehungsweise in
deutscher Sprache abgelegten Prüfungen. deutscher Sprache abgelegten Prüfungen.
Die Mitglieder erklären, der niederländischen, französischen Die Mitglieder erklären, der niederländischen, französischen
beziehungsweise deutschen Sprachrolle anzugehören. beziehungsweise deutschen Sprachrolle anzugehören.
Nicht mehr als 25 % der Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen Nicht mehr als 25 % der Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen
Inhaber des Brevets I sein. Inhaber des Brevets I sein.
§ 2 - Der Generaldirektor ernennt die Sekretäre und Helfer des § 2 - Der Generaldirektor ernennt die Sekretäre und Helfer des
Prüfungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren. Prüfungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Der Minister ernennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er Der Minister ernennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er
bestimmt unter diesen Mitgliedern einen Präsidenten, drei bestimmt unter diesen Mitgliedern einen Präsidenten, drei
Kammerpräsidenten sowie Vizepräsidenten und einen Vertreter des Kammerpräsidenten sowie Vizepräsidenten und einen Vertreter des
Ministers, der Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A ist. Ministers, der Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A ist.
Bei Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren wird die Ernennung, wenn Bei Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren wird die Ernennung, wenn
kein gegenteiliger Beschluss gefasst wird, von Rechts wegen für einen kein gegenteiliger Beschluss gefasst wird, von Rechts wegen für einen
Zeitraum von fünf Jahren erneuert. Zeitraum von fünf Jahren erneuert.
§ 3 - Wird im Prüfungsausschuss ein Mandat vakant, wird die Person, § 3 - Wird im Prüfungsausschuss ein Mandat vakant, wird die Person,
die im Laufe des Mandats ernannt wird, für die verbleibende Dauer des die im Laufe des Mandats ernannt wird, für die verbleibende Dauer des
Mandats ernannt. Mandats ernannt.
§ 4 - Mitglieder des Prüfungsausschusses, die das Alter von siebzig § 4 - Mitglieder des Prüfungsausschusses, die das Alter von siebzig
Jahren erreichen, werden von Rechts wegen von ihren Funktionen Jahren erreichen, werden von Rechts wegen von ihren Funktionen
entbunden. entbunden.
TITEL II - Auswahlkriterien TITEL II - Auswahlkriterien
Art. 2 - Um die Kenntnisse und die Kompetenzen der Art. 2 - Um die Kenntnisse und die Kompetenzen der
Prüfungsausschussmitglieder zu verbessern, eine objektivere Prüfungsausschussmitglieder zu verbessern, eine objektivere
Beurteilung der Bewerber zu ermöglichen und zu einer grösseren Beurteilung der Bewerber zu ermöglichen und zu einer grösseren
Harmonisierung der Prüfungen zu gelangen, werden für den Zugang zur Harmonisierung der Prüfungen zu gelangen, werden für den Zugang zur
Funktion eines Prüfungsausschussmitglieds Mindestnormen festgelegt. Funktion eines Prüfungsausschussmitglieds Mindestnormen festgelegt.
A. Kompetenzen, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses haben muss A. Kompetenzen, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses haben muss
Art. 3 - Eine Person, die befugt ist, einen Bewerber zu prüfen, muss Art. 3 - Eine Person, die befugt ist, einen Bewerber zu prüfen, muss
Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten haben, die sich auf die Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten haben, die sich auf die
nachstehend aufgeführten Aspekte beziehen. nachstehend aufgeführten Aspekte beziehen.
Art. 4 - Die Kompetenzen eines Prüfungsausschussmitglieds müssen das Art. 4 - Die Kompetenzen eines Prüfungsausschussmitglieds müssen das
Mitglied dazu befähigen, einen Bewerber um ein Berufsbefähigungsbrevet Mitglied dazu befähigen, einen Bewerber um ein Berufsbefähigungsbrevet
für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen zu für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen zu
prüfen. prüfen.
Art. 5 - Es muss Fahrkenntnis und -verständnis haben und imstande Art. 5 - Es muss Fahrkenntnis und -verständnis haben und imstande
sein, Bewertungen vorzunehmen. sein, Bewertungen vorzunehmen.
Es muss eine allgemeine Kenntnis der geltenden Verkehrsvorschriften Es muss eine allgemeine Kenntnis der geltenden Verkehrsvorschriften
haben und die Leitlinien für ihre Interpretation kennen. haben und die Leitlinien für ihre Interpretation kennen.
Es muss Kenntnisse haben in Sachen Theorie über die Abnahme von Es muss Kenntnisse haben in Sachen Theorie über die Abnahme von
Prüfungen und in Sachen Bewertungstechniken. Prüfungen und in Sachen Bewertungstechniken.
Art. 6 - In Sachen Bewertung muss das Prüfungsausschussmitglied Art. 6 - In Sachen Bewertung muss das Prüfungsausschussmitglied
imstande sein, genau zu beobachten und die allgemeinen Fähigkeiten des imstande sein, genau zu beobachten und die allgemeinen Fähigkeiten des
Bewerbers zu beurteilen, insbesondere seine Fähigkeit: Bewerbers zu beurteilen, insbesondere seine Fähigkeit:
a) Informationen schnell zu verarbeiten und die Hauptpunkte a) Informationen schnell zu verarbeiten und die Hauptpunkte
herauszugreifen, herauszugreifen,
b) zu antizipieren, mögliche Probleme zu identifizieren und Strategien b) zu antizipieren, mögliche Probleme zu identifizieren und Strategien
auszuarbeiten, um sie zu lösen, auszuarbeiten, um sie zu lösen,
c) zu gegebener Zeit konstruktive Kommentare zu geben. c) zu gegebener Zeit konstruktive Kommentare zu geben.
Art. 7 - Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss: Art. 7 - Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss:
a) bestimmen und mitteilen können, was den Bewerber bei der Prüfung a) bestimmen und mitteilen können, was den Bewerber bei der Prüfung
erwartet, erwartet,
b) sich klar ausdrücken können, wobei der Inhalt, der Stil und die b) sich klar ausdrücken können, wobei der Inhalt, der Stil und die
Wortwahl dem Bewerber und dem Kontext angepasst sein müssen. Der Wortwahl dem Bewerber und dem Kontext angepasst sein müssen. Der
Bewerber muss eine Antwort auf seine Fragen erhalten; Bewerber muss eine Antwort auf seine Fragen erhalten;
c) die Bewerber klar und deutlich über das Prüfungsergebnis c) die Bewerber klar und deutlich über das Prüfungsergebnis
informieren können, informieren können,
d) die Bewerber respektvoll und gleich behandeln. d) die Bewerber respektvoll und gleich behandeln.
Art. 8 - Qualitätssicherung Art. 8 - Qualitätssicherung
Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen stellt Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen stellt
ein Qualitätssicherungssystem auf, um dafür zu sorgen, dass das Niveau ein Qualitätssicherungssystem auf, um dafür zu sorgen, dass das Niveau
der Normen für die Prüfungsausschussmitglieder aufrechterhalten der Normen für die Prüfungsausschussmitglieder aufrechterhalten
bleibt. bleibt.
B. Allgemeine Kriterien und Diplome B. Allgemeine Kriterien und Diplome
Art. 9 - Die allgemeinen Kriterien, denen die Mitglieder des Art. 9 - Die allgemeinen Kriterien, denen die Mitglieder des
Prüfungsausschusses genügen müssen, sind folgende: Prüfungsausschusses genügen müssen, sind folgende:
§ 1 - Der Vertreter des Ministers ist Inhaber eines Dienstgrads der § 1 - Der Vertreter des Ministers ist Inhaber eines Dienstgrads der
Stufe A. Stufe A.
§ 2 - Der Präsident ist Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A. § 2 - Der Präsident ist Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A.
§ 3 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den § 3 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den
Musterunterrichtsstunden betraut sind, müssen Inhaber eines Musterunterrichtsstunden betraut sind, müssen Inhaber eines
pädagogischen Diploms sein. Als pädagogisches Diplom werden anerkannt: pädagogischen Diploms sein. Als pädagogisches Diplom werden anerkannt:
das Diplom eines Lizentiaten oder Masters der Psychologie, eines das Diplom eines Lizentiaten oder Masters der Psychologie, eines
Lizentiaten oder Masters der Psychologiewissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der Psychologiewissenschaften, eines
Lizentiaten oder Masters der Betriebs- und experimentellen Lizentiaten oder Masters der Betriebs- und experimentellen
Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der angewandten Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der angewandten
Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der Berufsorientierung und Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der Berufsorientierung und
Auswahl, eines Lizentiaten oder Masters der Erziehungswissenschaften Auswahl, eines Lizentiaten oder Masters der Erziehungswissenschaften
oder pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der oder pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der
pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der
psychologischen und pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten psychologischen und pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten
oder Masters der psychopädagogischen Wissenschaften, das Diplom eines oder Masters der psychopädagogischen Wissenschaften, das Diplom eines
L.U.S.U. (Lehrbefugter der Unterstufe des Sekundarunterrichts), eines L.U.S.U. (Lehrbefugter der Unterstufe des Sekundarunterrichts), eines
L.S.U.-Gruppe 1 (Lehrbefugter des Sekundarunterrichts-Gruppe 1) oder L.S.U.-Gruppe 1 (Lehrbefugter des Sekundarunterrichts-Gruppe 1) oder
eines Lehrbefugten für die O.S.U. (Oberstufe des Sekundarunterrichts) eines Lehrbefugten für die O.S.U. (Oberstufe des Sekundarunterrichts)
und den N.U.H.U. (nichtuniversitärer Hochschulunterricht), H.U.K.T. und den N.U.H.U. (nichtuniversitärer Hochschulunterricht), H.U.K.T.
(Hochschulunterricht des kurzen Typs), H.U.L.T. (Hochschulunterricht (Hochschulunterricht des kurzen Typs), H.U.L.T. (Hochschulunterricht
des langen Typs), die U.B.S.U. (Unterstufe des beruflichen des langen Typs), die U.B.S.U. (Unterstufe des beruflichen
Sekundarunterrichts), U.T.S.U. (Unterstufe des technischen Sekundarunterrichts), U.T.S.U. (Unterstufe des technischen
Sekundarunterrichts), das P.B.Z. (pädagogisches Befähigungszeugnis) Sekundarunterrichts), das P.B.Z. (pädagogisches Befähigungszeugnis)
oder das Diplom eines Lehrers. oder das Diplom eines Lehrers.
§ 4 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den Fächern § 4 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den Fächern
Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik betraut sind, müssen Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik betraut sind, müssen
Inhaber eines der folgenden Diplome sein: H.U.K.T. (oder Bachelor) Inhaber eines der folgenden Diplome sein: H.U.K.T. (oder Bachelor)
oder O.T.S.U. (Oberstufe des technischen Sekundarunterrichts) oder O.T.S.U. (Oberstufe des technischen Sekundarunterrichts)
Kraftfahrzeugexperte, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. oder Kraftfahrzeugexperte, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. oder
B.S.K.O. (berufsbildende Sekundarkurse der Oberstufe) B.S.K.O. (berufsbildende Sekundarkurse der Oberstufe)
Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U.
Kraftfahrzeugtechnik, H.U.K.T. (oder Bachelor) Mechanik, Option Kraftfahrzeugtechnik, H.U.K.T. (oder Bachelor) Mechanik, Option
Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U.
Motorfahrzeugtechnik, O.T.S.U. Kraftfahrzeugexperte, O.T.S.U. Motorfahrzeugtechnik, O.T.S.U. Kraftfahrzeugexperte, O.T.S.U.
Kfz-Werkstatt, O.T.S.U. Mechanik von Dieselmotoren, O.T.S.U. Kfz-Werkstatt, O.T.S.U. Mechanik von Dieselmotoren, O.T.S.U.
angewandte Kraftfahrzeugtechnik, technischer Ingenieur oder angewandte Kraftfahrzeugtechnik, technischer Ingenieur oder
Industrieingenieur, beglaubigtes Abschlusszeugnis (O.S.U.) (B.S.U.), Industrieingenieur, beglaubigtes Abschlusszeugnis (O.S.U.) (B.S.U.),
L.U.S.U. Mechanik und L.S.U.-Gruppe 1 oder Lehrbefugter für die O.S.U. L.U.S.U. Mechanik und L.S.U.-Gruppe 1 oder Lehrbefugter für die O.S.U.
und den N.U.H.U. und den N.U.H.U.
§ 5 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den § 5 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den
theoretischen Kenntnissen im Bereich der Verkehrssicherheit, der theoretischen Kenntnissen im Bereich der Verkehrssicherheit, der
Verkehrsvorschriften und der Vorschriften in Sachen Führerschein und Verkehrsvorschriften und der Vorschriften in Sachen Führerschein und
Fahrschulen betraut sind, müssen eine der folgenden Bedingungen Fahrschulen betraut sind, müssen eine der folgenden Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
a) Inhaber eines der folgenden Diplome sein: Doktor, Lizentiat oder a) Inhaber eines der folgenden Diplome sein: Doktor, Lizentiat oder
Master, Kandidat oder Graduierter oder Bachelor der Rechte, W.H.U.K.T. Master, Kandidat oder Graduierter oder Bachelor der Rechte, W.H.U.K.T.
(Weiterbildungshochschulunterricht des kurzen Typs) Verkehrstechnik, (Weiterbildungshochschulunterricht des kurzen Typs) Verkehrstechnik,
b) fünf Jahre Erfahrung als Inhaber des Brevets I in einer b) fünf Jahre Erfahrung als Inhaber des Brevets I in einer
zugelassenen Fahrschule vorweisen, zugelassenen Fahrschule vorweisen,
c) drei Jahre Erfahrung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität c) drei Jahre Erfahrung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen oder beim Belgischen Institut für und Transportwesen oder beim Belgischen Institut für
Verkehrssicherheit oder bei einer für die technische Kontrolle Verkehrssicherheit oder bei einer für die technische Kontrolle
zugelassenen Einrichtung vorweisen. zugelassenen Einrichtung vorweisen.
§ 6 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit dem Fach § 6 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit dem Fach
Betriebsführung betraut sind, müssen Inhaber eines der folgenden Betriebsführung betraut sind, müssen Inhaber eines der folgenden
Diplome sein beziehungsweise eine der folgenden Ausbildungen haben: Diplome sein beziehungsweise eine der folgenden Ausbildungen haben:
Zivilingenieur, Handelsingenieur, technischer Ingenieur oder Zivilingenieur, Handelsingenieur, technischer Ingenieur oder
Industrieingenieur, L.U.S.U., L.S.U.-Gruppe 1 oder Lehrbefugter für Industrieingenieur, L.U.S.U., L.S.U.-Gruppe 1 oder Lehrbefugter für
die O.S.U. und den N.U.H.U., Lizentiat oder Master der die O.S.U. und den N.U.H.U., Lizentiat oder Master der
Versicherungswissenschaften, Lizentiat oder Master der Versicherungswissenschaften, Lizentiat oder Master der
Verwaltungswissenschaften, Lizentiat oder Master der Verwaltungswissenschaften, Lizentiat oder Master der
Wirtschaftswissenschaften, Lizentiat oder Master der Handels- und Wirtschaftswissenschaften, Lizentiat oder Master der Handels- und
Verwaltungswissenschaften, Lizentiat oder Master der Handels- und Verwaltungswissenschaften, Lizentiat oder Master der Handels- und
Finanzwissenschaften, Lizentiat oder Master der Handelswissenschaften, Finanzwissenschaften, Lizentiat oder Master der Handelswissenschaften,
Lizentiat oder Master der angewandten Wirtschaftswissenschaften, Lizentiat oder Master der angewandten Wirtschaftswissenschaften,
H.U.K.T., O.T.S.U. und H.U.L.T. H.U.K.T., O.T.S.U. und H.U.L.T.
§ 7 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens 23 § 7 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens 23
Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren Inhaber eines
Führerscheins für die Klasse B sein. Führerscheins für die Klasse B sein.
TITEL III - Auswahlverfahren TITEL III - Auswahlverfahren
Art. 10 - § 1 - Der Bewerberaufruf erfolgt durch Bekanntmachung im Art. 10 - § 1 - Der Bewerberaufruf erfolgt durch Bekanntmachung im
Belgischen Staatsblatt. Belgischen Staatsblatt.
In der Bekanntmachung werden das äusserste Einschreibungsdatum und die In der Bekanntmachung werden das äusserste Einschreibungsdatum und die
gestellten Bedingungen angegeben. gestellten Bedingungen angegeben.
§ 2 - Die Bewerber senden ihre Bewerbung binnen dreissig Kalendertagen § 2 - Die Bewerber senden ihre Bewerbung binnen dreissig Kalendertagen
nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit gewöhnlicher nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit gewöhnlicher
Post an den Minister. Post an den Minister.
Sie fügen den Nachweis darüber bei, dass sie die gestellten Sie fügen den Nachweis darüber bei, dass sie die gestellten
Bedingungen erfüllen. Bedingungen erfüllen.
Art. 11 - § 1 - Der Direktor der Direktion Verkehrssicherheit des Art. 11 - § 1 - Der Direktor der Direktion Verkehrssicherheit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen lädt die Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen lädt die
Bewerber zu einem Bewertungsgespräch vor. Bewerber zu einem Bewertungsgespräch vor.
§ 2 - Die Bewerbungen und das Ergebnis der Bewertung der Bewerber § 2 - Die Bewerbungen und das Ergebnis der Bewertung der Bewerber
werden dem Minister übermittelt, der die Entscheidung trifft. werden dem Minister übermittelt, der die Entscheidung trifft.
Art. 12 - Es kann gegebenenfalls eine Anwerbungsreserve gebildet Art. 12 - Es kann gegebenenfalls eine Anwerbungsreserve gebildet
werden. werden.
Art. 13 - Die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ernannten Art. 13 - Die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ernannten
Prüfungsausschussmitglieder bleiben während eines Zeitraums, der am Prüfungsausschussmitglieder bleiben während eines Zeitraums, der am
30. November 2006 endet, im Amt, es sei denn, sie erreichen vorher das 30. November 2006 endet, im Amt, es sei denn, sie erreichen vorher das
Alter von siebzig Jahren. Alter von siebzig Jahren.
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 30. Januar 2006 Brüssel, den 30. Januar 2006
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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