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Wet van 31 juli 2020
gepubliceerd op 03 oktober 2022

Wet tot regeling van de verwerking van operationele politionele informatie door het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022041762
pub.
03/10/2022
prom.
31/07/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


31 JULI 2020. - Wet tot regeling van de verwerking van operationele politionele informatie door het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2020 tot regeling van de verwerking van operationele politionele informatie door het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. JULI 2020 - Gesetz zur Regelung der Verarbeitung operativer polizeilicher Informationen durch den Verwaltungs- und Logistikkader der integrierten Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten Polizeidienstes Art. 2 - Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird durch folgende Absätze ersetzt: "Neben den rein Verwaltungs- und Logistikaufgaben tragen sie zur Ausführung der in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge bei, insbesondere zu der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Verarbeitung personenbezogener Daten.

Sie dürfen zu diesem Zweck keine Befugnisse ausüben, die durch oder aufgrund des Gesetzes dem Einsatzkader vorbehalten sind, und führen keine polizeilichen Maßnahmen aus.

Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Unterstützung bei der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Datenverarbeitung leisten, werden vom Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom Direktor namentlich bestellt.

Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Direktor, der die Unterstützungsaufträge erteilt und die Zugriffe in Bezug auf die Datenverarbeitung gewährt, stellt sicher, dass die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders über die Kenntnisse und Richtlinien verfügen, die für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufträge und die angemessene Verarbeitung dieser Daten erforderlich sind.

Zu diesem Zweck werden Ausbildungen innerhalb der Polizeidienste oder über die Polizeischulen organisiert. Die Direktoren und die Korpschefs bewahren die Daten über diese Ausbildungen in der Personalakte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders auf. Das Ausbildungsmaterial wird zur Verfügung der Aufsichtsbehörden gehalten.

Die Ausbildungsdaten umfassen: - Name des Ausbilders, - Datum, - Bezeichnung der Ausbildung, - Anzahl Stunden pro Tag.

Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sind befugt, die Unterstützungsaufträge auf dem gesamten Staatsgebiet auszuüben.

Im Prinzip erfüllen die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei diese Aufträge auf dem Gebiet der Polizeizone." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 3 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 8 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird ein Artikel 44/11/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.44/11/14 - Für die Anwendung von Abschnitt 12 über die Informationsverwaltung umfasst der Begriff "Polizeidienste" alle Mitglieder des Personals der Polizeidienste einschließlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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