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Loi du 31 juillet 2020
publié le 03 octobre 2022

Loi réglant le traitement de l'information policière opérationnelle par le cadre administratif et logistique de la police intégrée. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2022041762
pub.
03/10/2022
prom.
31/07/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JUILLET 2020. - Loi réglant le traitement de l'information policière opérationnelle par le cadre administratif et logistique de la police intégrée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2020 réglant le traitement de l'information policière opérationnelle par le cadre administratif et logistique de la police intégrée (Moniteur belge du 14 août 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. JULI 2020 - Gesetz zur Regelung der Verarbeitung operativer polizeilicher Informationen durch den Verwaltungs- und Logistikkader der integrierten Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten Polizeidienstes Art. 2 - Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird durch folgende Absätze ersetzt: "Neben den rein Verwaltungs- und Logistikaufgaben tragen sie zur Ausführung der in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge bei, insbesondere zu der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Verarbeitung personenbezogener Daten.

Sie dürfen zu diesem Zweck keine Befugnisse ausüben, die durch oder aufgrund des Gesetzes dem Einsatzkader vorbehalten sind, und führen keine polizeilichen Maßnahmen aus.

Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Unterstützung bei der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Datenverarbeitung leisten, werden vom Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom Direktor namentlich bestellt.

Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Direktor, der die Unterstützungsaufträge erteilt und die Zugriffe in Bezug auf die Datenverarbeitung gewährt, stellt sicher, dass die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders über die Kenntnisse und Richtlinien verfügen, die für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufträge und die angemessene Verarbeitung dieser Daten erforderlich sind.

Zu diesem Zweck werden Ausbildungen innerhalb der Polizeidienste oder über die Polizeischulen organisiert. Die Direktoren und die Korpschefs bewahren die Daten über diese Ausbildungen in der Personalakte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders auf. Das Ausbildungsmaterial wird zur Verfügung der Aufsichtsbehörden gehalten.

Die Ausbildungsdaten umfassen: - Name des Ausbilders, - Datum, - Bezeichnung der Ausbildung, - Anzahl Stunden pro Tag.

Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sind befugt, die Unterstützungsaufträge auf dem gesamten Staatsgebiet auszuüben.

Im Prinzip erfüllen die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei diese Aufträge auf dem Gebiet der Polizeizone." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 3 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 8 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird ein Artikel 44/11/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.44/11/14 - Für die Anwendung von Abschnitt 12 über die Informationsverwaltung umfasst der Begriff "Polizeidienste" alle Mitglieder des Personals der Polizeidienste einschließlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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