← Terug naar "Wet tot regeling van de verwerking van operationele politionele informatie door het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling "
Wet tot regeling van de verwerking van operationele politionele informatie door het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling | Loi réglant le traitement de l'information policière opérationnelle par le cadre administratif et logistique de la police intégrée. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 JULI 2020. - Wet tot regeling van de verwerking van operationele | 31 JUILLET 2020. - Loi réglant le traitement de l'information |
politionele informatie door het administratief en logistiek kader van | policière opérationnelle par le cadre administratif et logistique de |
de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling | la police intégrée. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2020 tot regeling van de verwerking van operationele politionele | loi du 31 juillet 2020 réglant le traitement de l'information |
informatie door het administratief en logistiek kader van de | policière opérationnelle par le cadre administratif et logistique de |
geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2020). | la police intégrée (Moniteur belge du 14 août 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
31. JULI 2020 - Gesetz zur Regelung der Verarbeitung operativer | 31. JULI 2020 - Gesetz zur Regelung der Verarbeitung operativer |
polizeilicher Informationen durch den Verwaltungs- und Logistikkader | polizeilicher Informationen durch den Verwaltungs- und Logistikkader |
der integrierten Polizei | der integrierten Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines integrierten Polizeidienstes | Organisation eines integrierten Polizeidienstes |
Art. 2 - Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 2 - Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April | Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April |
2016, wird durch folgende Absätze ersetzt: | 2016, wird durch folgende Absätze ersetzt: |
"Neben den rein Verwaltungs- und Logistikaufgaben tragen sie zur | "Neben den rein Verwaltungs- und Logistikaufgaben tragen sie zur |
Ausführung der in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes über das | Ausführung der in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes über das |
Polizeiamt erwähnten Aufträge bei, insbesondere zu der in Kapitel 4 | Polizeiamt erwähnten Aufträge bei, insbesondere zu der in Kapitel 4 |
Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Verarbeitung | Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Verarbeitung |
personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. |
Sie dürfen zu diesem Zweck keine Befugnisse ausüben, die durch oder | Sie dürfen zu diesem Zweck keine Befugnisse ausüben, die durch oder |
aufgrund des Gesetzes dem Einsatzkader vorbehalten sind, und führen | aufgrund des Gesetzes dem Einsatzkader vorbehalten sind, und führen |
keine polizeilichen Maßnahmen aus. | keine polizeilichen Maßnahmen aus. |
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Unterstützung | Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Unterstützung |
bei der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt | bei der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt |
erwähnten Datenverarbeitung leisten, werden vom Korpschef, vom | erwähnten Datenverarbeitung leisten, werden vom Korpschef, vom |
Generalkommissar beziehungsweise vom Direktor namentlich bestellt. | Generalkommissar beziehungsweise vom Direktor namentlich bestellt. |
Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Direktor, der | Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Direktor, der |
die Unterstützungsaufträge erteilt und die Zugriffe in Bezug auf die | die Unterstützungsaufträge erteilt und die Zugriffe in Bezug auf die |
Datenverarbeitung gewährt, stellt sicher, dass die Mitglieder des | Datenverarbeitung gewährt, stellt sicher, dass die Mitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders über die Kenntnisse und Richtlinien | Verwaltungs- und Logistikkaders über die Kenntnisse und Richtlinien |
verfügen, die für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufträge und | verfügen, die für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufträge und |
die angemessene Verarbeitung dieser Daten erforderlich sind. | die angemessene Verarbeitung dieser Daten erforderlich sind. |
Zu diesem Zweck werden Ausbildungen innerhalb der Polizeidienste oder | Zu diesem Zweck werden Ausbildungen innerhalb der Polizeidienste oder |
über die Polizeischulen organisiert. Die Direktoren und die Korpschefs | über die Polizeischulen organisiert. Die Direktoren und die Korpschefs |
bewahren die Daten über diese Ausbildungen in der Personalakte der | bewahren die Daten über diese Ausbildungen in der Personalakte der |
Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders auf. Das | Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders auf. Das |
Ausbildungsmaterial wird zur Verfügung der Aufsichtsbehörden gehalten. | Ausbildungsmaterial wird zur Verfügung der Aufsichtsbehörden gehalten. |
Die Ausbildungsdaten umfassen: | Die Ausbildungsdaten umfassen: |
- Name des Ausbilders, | - Name des Ausbilders, |
- Datum, | - Datum, |
- Bezeichnung der Ausbildung, | - Bezeichnung der Ausbildung, |
- Anzahl Stunden pro Tag. | - Anzahl Stunden pro Tag. |
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen | Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei sind befugt, die | Polizei und der lokalen Polizei sind befugt, die |
Unterstützungsaufträge auf dem gesamten Staatsgebiet auszuüben. | Unterstützungsaufträge auf dem gesamten Staatsgebiet auszuüben. |
Im Prinzip erfüllen die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders | Im Prinzip erfüllen die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der lokalen Polizei diese Aufträge auf dem Gebiet der Polizeizone." | der lokalen Polizei diese Aufträge auf dem Gebiet der Polizeizone." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt | Polizeiamt |
Art. 3 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 8 des Gesetzes vom | Art. 3 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 8 des Gesetzes vom |
5. August 1992 über das Polizeiamt wird ein Artikel 44/11/14 mit | 5. August 1992 über das Polizeiamt wird ein Artikel 44/11/14 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 44/11/14 - Für die Anwendung von Abschnitt 12 über die | "Art. 44/11/14 - Für die Anwendung von Abschnitt 12 über die |
Informationsverwaltung umfasst der Begriff "Polizeidienste" alle | Informationsverwaltung umfasst der Begriff "Polizeidienste" alle |
Mitglieder des Personals der Polizeidienste einschließlich der | Mitglieder des Personals der Polizeidienste einschließlich der |
Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel | Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel |
118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes." | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |