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Meertalige weergave van Wet van 31/07/2020
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Wet tot regeling van de verwerking van operationele politionele informatie door het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling Loi réglant le traitement de l'information policière opérationnelle par le cadre administratif et logistique de la police intégrée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 JULI 2020. - Wet tot regeling van de verwerking van operationele 31 JUILLET 2020. - Loi réglant le traitement de l'information
politionele informatie door het administratief en logistiek kader van policière opérationnelle par le cadre administratif et logistique de
de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling la police intégrée. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2020 tot regeling van de verwerking van operationele politionele loi du 31 juillet 2020 réglant le traitement de l'information
informatie door het administratief en logistiek kader van de policière opérationnelle par le cadre administratif et logistique de
geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2020). la police intégrée (Moniteur belge du 14 août 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
31. JULI 2020 - Gesetz zur Regelung der Verarbeitung operativer 31. JULI 2020 - Gesetz zur Regelung der Verarbeitung operativer
polizeilicher Informationen durch den Verwaltungs- und Logistikkader polizeilicher Informationen durch den Verwaltungs- und Logistikkader
der integrierten Polizei der integrierten Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines integrierten Polizeidienstes Organisation eines integrierten Polizeidienstes
Art. 2 - Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 2 - Artikel 118 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April
2016, wird durch folgende Absätze ersetzt: 2016, wird durch folgende Absätze ersetzt:
"Neben den rein Verwaltungs- und Logistikaufgaben tragen sie zur "Neben den rein Verwaltungs- und Logistikaufgaben tragen sie zur
Ausführung der in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes über das Ausführung der in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes über das
Polizeiamt erwähnten Aufträge bei, insbesondere zu der in Kapitel 4 Polizeiamt erwähnten Aufträge bei, insbesondere zu der in Kapitel 4
Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Verarbeitung Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Verarbeitung
personenbezogener Daten. personenbezogener Daten.
Sie dürfen zu diesem Zweck keine Befugnisse ausüben, die durch oder Sie dürfen zu diesem Zweck keine Befugnisse ausüben, die durch oder
aufgrund des Gesetzes dem Einsatzkader vorbehalten sind, und führen aufgrund des Gesetzes dem Einsatzkader vorbehalten sind, und führen
keine polizeilichen Maßnahmen aus. keine polizeilichen Maßnahmen aus.
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Unterstützung Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Unterstützung
bei der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt bei der in Kapitel 4 Abschnitt 12 des Gesetzes über das Polizeiamt
erwähnten Datenverarbeitung leisten, werden vom Korpschef, vom erwähnten Datenverarbeitung leisten, werden vom Korpschef, vom
Generalkommissar beziehungsweise vom Direktor namentlich bestellt. Generalkommissar beziehungsweise vom Direktor namentlich bestellt.
Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Direktor, der Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Direktor, der
die Unterstützungsaufträge erteilt und die Zugriffe in Bezug auf die die Unterstützungsaufträge erteilt und die Zugriffe in Bezug auf die
Datenverarbeitung gewährt, stellt sicher, dass die Mitglieder des Datenverarbeitung gewährt, stellt sicher, dass die Mitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders über die Kenntnisse und Richtlinien Verwaltungs- und Logistikkaders über die Kenntnisse und Richtlinien
verfügen, die für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufträge und verfügen, die für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufträge und
die angemessene Verarbeitung dieser Daten erforderlich sind. die angemessene Verarbeitung dieser Daten erforderlich sind.
Zu diesem Zweck werden Ausbildungen innerhalb der Polizeidienste oder Zu diesem Zweck werden Ausbildungen innerhalb der Polizeidienste oder
über die Polizeischulen organisiert. Die Direktoren und die Korpschefs über die Polizeischulen organisiert. Die Direktoren und die Korpschefs
bewahren die Daten über diese Ausbildungen in der Personalakte der bewahren die Daten über diese Ausbildungen in der Personalakte der
Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders auf. Das Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders auf. Das
Ausbildungsmaterial wird zur Verfügung der Aufsichtsbehörden gehalten. Ausbildungsmaterial wird zur Verfügung der Aufsichtsbehörden gehalten.
Die Ausbildungsdaten umfassen: Die Ausbildungsdaten umfassen:
- Name des Ausbilders, - Name des Ausbilders,
- Datum, - Datum,
- Bezeichnung der Ausbildung, - Bezeichnung der Ausbildung,
- Anzahl Stunden pro Tag. - Anzahl Stunden pro Tag.
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei sind befugt, die Polizei und der lokalen Polizei sind befugt, die
Unterstützungsaufträge auf dem gesamten Staatsgebiet auszuüben. Unterstützungsaufträge auf dem gesamten Staatsgebiet auszuüben.
Im Prinzip erfüllen die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Im Prinzip erfüllen die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders
der lokalen Polizei diese Aufträge auf dem Gebiet der Polizeizone." der lokalen Polizei diese Aufträge auf dem Gebiet der Polizeizone."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 3 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 8 des Gesetzes vom Art. 3 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 8 des Gesetzes vom
5. August 1992 über das Polizeiamt wird ein Artikel 44/11/14 mit 5. August 1992 über das Polizeiamt wird ein Artikel 44/11/14 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 44/11/14 - Für die Anwendung von Abschnitt 12 über die "Art. 44/11/14 - Für die Anwendung von Abschnitt 12 über die
Informationsverwaltung umfasst der Begriff "Polizeidienste" alle Informationsverwaltung umfasst der Begriff "Polizeidienste" alle
Mitglieder des Personals der Polizeidienste einschließlich der Mitglieder des Personals der Polizeidienste einschließlich der
Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel
118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes." Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2020 Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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