Etaamb.openjustice.be
Wet van 29 maart 2018
gepubliceerd op 26 september 2019

Wet tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019014473
pub.
26/09/2019
prom.
29/03/2018
ELI
eli/wet/2018/03/29/2019014473/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 MAART 2018. - Wet tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst (Belgisch Staatsblad van 13 april 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Übertragung der Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen Art. 2 - Bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung wird ein "Büro Verwaltungsstrafen" geschaffen, das mit den in Artikel 5 erwähnten Aufträgen betraut ist.

Vorerwähntes Büro untersteht der Leitung des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Kollegiums.

Art. 3 - Artikel 9 des Grundlagenerlasses des Regenten vom 18. März 1831 über die Finanzverwaltung ist in Bezug auf die Einkommensteuern, die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und die verschiedenen Gebühren und Steuern nicht anwendbar.

Art. 4 - Artikel 20 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird aufgehoben.

Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen befindet der in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte Dienst Steuerschlichtung über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in den Artikeln 444 und 445 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von gestaffelten und nicht gestaffelten Geldbußen erwähnt im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, sofern gegen diese Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen keinerlei administrative und gerichtliche Beschwerde mehr eingelegt werden kann und sie nicht infolge von Verstößen auferlegt worden sind, die im Rahmen der Konzertierung, die durch das Gesetz vom 20.September 2012 zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes bei der Verfolgung von Verstößen gegen die steuerrechtlichen Vorschriften und zur Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbußen eingeführt worden ist, auf dem Verwaltungsweg geregelt werden.

Art. 6 - Beschlüsse über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen, die an den Dienst Steuerschlichtung gerichtet werden, werden mit der Mehrheit des Quorums der Mitglieder des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom 25.April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Kollegiums gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt und das Quorum in der Geschäftsordnung festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister richtet jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieses Kapitels an die Abgeordnetenkammer.

Eine Abschrift der in Ausführung dieses Kapitels gefassten Beschlüsse wird der Abgeordnetenkammer auf anonymisierte Weise und unter Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis zusammen mit dem Jahresbericht übermittelt.

Die Identität der Person, die einen Erlass oder eine Ermäßigung eines Steuerzuschlags oder einer administrativen Geldbuße beantragt, und der Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf im Bericht nicht erwähnt werden.

Nur der in Absatz 1 erwähnte Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht.

Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

KAPITEL 3 - Erweiterung der Möglichkeit, im Falle der Beanstandung eines Katastereinkommens einen Antrag auf Steuerschlichtung einzureichen Art. 9 - In Artikel 501bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 1 die Wörter "über den untersuchenden Bediensteten" aufgehoben und werden in Absatz 1 und 2 die Wörter "Dienst für Steuerschlichtung" jeweils durch die Wörter "Dienst Steuerschlichtung" ersetzt.

KAPITEL 4 - Zuständigkeit des Dienstes Steuerschlichtung in Sachen nichtsteuerliche Forderungen Art. 10 - Ein Steuerschuldner kann im Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. Art. 11 - Artikel 10 ist nicht anwendbar bei der Einnahme oder Beitreibung von Summen, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen geschuldet werden. KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung Art. 12 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden die Wörter "mit dem Einnehmer, der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder anderer Forderungen beauftragt ist" durch die Wörter "mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen oder nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.

KAPITEL 6 - Aufschiebende Wirkung eines Schlichtungsantrags Art. 13 - In Artikel 116 § 1/1 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden zwischen den Wörtern "außer im Falle einer Rücknahme" und den Wörtern "oder einer vorherigen Vereinbarung" die Wörter "des Widerspruchs" eingefügt.

Art. 14 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch die Paragraphen 2 bis 4 festgelegt wird. § 2 - Kapitel 2 tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2019 in Kraft. § 3 - Die Kapitel 3 und 4 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 4 - Die Kapitel 5 und 6 werden wirksam mit 1. September 2017.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

^