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Koninklijk Besluit van 21 december 2018
gepubliceerd op 05 mei 2020

Koninklijk besluit tot uitvoering van Hoofdstuk 2 van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2020010369
pub.
05/05/2020
prom.
21/12/2018
ELI
eli/besluit/2018/12/21/2020010369/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


21 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot uitvoering van Hoofdstuk 2 van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 december 2018 tot uitvoering van Hoofdstuk 2 van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst (Belgisch Staatsblad van 31 december 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29.März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, umfasst Maßnahmen zur Ausführung von Kapitel 2 - Übertragung der Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung, nachstehend Gesetz vom 29.März 2018 genannt. Das vorerwähnte Gesetz ist auf eine parlamentarische Initiative zurückzuführen und durch Kapitel 2 dieses Gesetzes werden die Empfehlungen Nr. 63 und 64 des Berichts der Parlamentarischen Untersuchungskommission vom 7. Mai 2009 über die wichtigen Steuerhinterziehungsakten (DOC 52 0034/004) umgesetzt.

In der Empfehlung Nr. 63 ist bestimmt, dass die Befugnis, über die der Minister der Finanzen aufgrund von Artikel 9 des Grundlagenerlasses vom 18. März 1831 über die Finanzverwaltung verfügt, so organisiert werden muss, dass das Eingreifen des Ministers in Bezug auf Erlassbeschlüsse nicht mehr erforderlich ist.

In der Empfehlung Nr. 64 desselben Berichts ist vorgesehen, ein Verzeichnis der Anträge auf ein Eingreifen in Anwendung des Gnadenrechts in einem Register, das dem Rechnungshof übermittelt wird, zu führen. Der Rechnungshof wiederum erstattet der Abgeordnetenkammer jährlich Bericht unter Einhaltung der Grundsätze des Privatlebens und der Anonymität der Steuerpflichtigen.

Außerdem wird im Gesetz vom 29. März 2018 dem Bericht des Rechnungshofs von Januar 2014 über Steuermaßnahmen zugunsten von Steuerpflichtigen mit Zahlungsschwierigkeiten Rechnung getragen.

I. Rechtsgrundlage und derzeitige Gültigkeit von Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831: Annahme einer neuen Rechtsgrundlage, die auf drei Steuergruppen begrenzt ist Die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates hat im Entscheid Nr. 108.981 vom 9. Juli 2002 über die Rechtsgrundlage von Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831 befunden. Nachstehend folgt eine inoffizielle und angepasste Übersetzung eines Teils dieses Entscheids. "Im Bereich Einkommensteuern ist die Verwaltung durch Artikel 114 des Gesetzes vom 28. Juni 1822 über die Steuer auf das Personal ermächtigt worden, Beschlüsse zur Verringerung von steuerrechtlichen Sanktionen zu fassen, einschließlich Anhebungen von Gebühren zur Erwirkung einer Geldbuße, die heute als Steuerzuschläge bezeichnet werden. In dem Maße, wie Artikel 114 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 1822 steuerrechtliche Sanktionen betrifft, ist dieses Gesetz nicht durch die Artikel 110 und 112 der Verfassung vom 7. Februar 1831, die das Legalitätsprinzip in Steuerangelegenheiten bestätigen, aufgehoben worden; bei Steuerzuschlägen handelt es sich eigentlich um Verwaltungsstrafen und nicht um Steuern; bei der Verabschiedung des Erlasses Nr. 78 vom 18. März 1831 verfügte die Verwaltung daher über die Befugnis, Vergleiche über den Betrag dieser Zuschläge zu schließen, was auch eine mögliche Ermäßigung umfasste. Diese Befugnis, die der Verwaltung durch Artikel 114 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.

Juni 1822 zuerkannt worden ist, konnte vom Regenten, der die Befugnisse des Königs ausübte, umgesetzt werden und es oblag Ihm insbesondere, auf der Grundlage Seiner durch Artikel 67 der Verfassung vom 7. Februar 1831 zuerkannten allgemeinen Befugnis zur Ausführung der Gesetze und Seiner durch die Artikel 29 und 66 Absatz 2 der Verfassung vom 7. Februar 1831 zuerkannten Befugnis zur Organisation der staatlichen Dienste zu verdeutlichen, welche Behörde diese Befugnis ausüben durfte, die gemäß dem Gesetz der ausführenden Gewalt zugewiesen war. Auf der Grundlage dieser Befugnisse hat der Regent durch die Annahme von Artikel 9 Seines vorerwähnten Erlasses Nr. 78 vom 18. März 1831 Artikel 114 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 1822, der die Rechtsgrundlage bildet, umgesetzt." In vorerwähntem Entscheid wird außerdem geschlussfolgert, dass der Minister der Finanzen immer noch über die Befugnis verfügt, über die Anträge (Beschwerden) zu befinden, die Erlasse von Steuerzuschlägen betreffen, da im betreffenden Fall keine Aufhebung oder Ersetzung von Artikel 9 des vorerwähnten Erlasses des Regenten Nr. 78 vorgenommen wurde und die progressive Ersetzung der durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. Juni 1822 vorgesehenen Steuern durch neue Steuern und die Aufhebung desselben Gesetzes nicht mit der Annahme von Normen, die Gesetzeskraft haben, oder anderen höheren Normen einhergingen, die mit der Zuerkennung einer Gnadenbefugnis im Bereich der steuerrechtlichen Sanktionen an den Minister der Finanzen unvereinbar sind.

Diese Situation hat sich jedoch vor kurzem durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2018 geändert, das auf die Annahme einer neuen gesetzlichen Norm abzielt, die die Übertragung der ministeriellen Befugnis zum Erlass oder zur Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen an das beim Dienst Steuerschlichtung geschaffene "Büro Verwaltungsstrafen" ermöglicht, jedoch nur für: - die Einkommensteuern, - die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und - die verschiedenen Gebühren und Steuern.

Folglich bleibt der Erlass des Regenten auf alle Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von gestaffelten und nicht gestaffelten Geldbußen im Bereich indirekte Steuern anwendbar (mit Ausnahme der verschiedenen Gebühren und Steuern).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das ministerielle Gnadenrecht durch eine Dienstanweisung vom 2. Dezember 1991 an den Direktor der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung delegiert worden ist, mit der Möglichkeit, dieses Recht an die von ihm bestimmten Beamten weiterzudelegieren.

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Minister der Finanzen in Bezug auf steuerrechtliche Geldbußen im Bereich Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren und Erbschaftssteuer seine Befugnisse an die Verwaltung delegiert hat, aber ein Evokationsrecht behält, da es sich um eine Delegierung und nicht um eine Übertragung von Befugnissen handelt.

II. Der Erlass oder die Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen ist das Ergebnis eines Gnadenbeschlusses, nämlich eines Beschlusses, der unabhängig von jeglicher steuerrechtlichen Rechtsstreitigkeit gefasst wird Es besteht seit Langem große Verwirrung zwischen einerseits Verringerungen von steuerrechtlichen Geldbußen und andererseits Erlassen oder Ermäßigungen von steuerrechtlichen Geldbußen. Diese Verwirrung wird noch dadurch verstärkt, dass im Niederländischen das gleiche Wort "vermindering" verwendet wird, um die französischen Wörter "réduction" (Verringerung) und "modération" (Ermäßigung) zu übersetzen, wobei Ermäßigungen eigentlich Teilerlasse sind.

Verringerungen von steuerrechtlichen Geldbußen bestehen darin, Geldbußen anzuwenden, die die gesetzliche Höchstgrenze (200 Prozent) nicht überschreiten, und sind von der Steuerlage und dem Verhalten der Steuerpflichtigen abhängig: i) Art und Schwere des Verstoßes und ii) Gut- beziehungsweise Bösgläubigkeit.

Der Beschluss zur Auferlegung einer Geldbuße obliegt in erster Linie dem Taxator, aber der Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung überprüft auf der Grundlage einer vom Steuerpflichtigen eingereichten Beschwerden, ob die aufgrund der Artikel 444 und 445 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) und der Artikel 225, 226 und 229/1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des EStGB 92 festgelegten Skalen der Steuerzuschläge (d.h. der gestaffelten Geldbußen) und der administrativen Geldbußen (d. h. der nicht gestaffelten Geldbußen) ordnungsgemäß im Verhältnis zum tatsächlichen Verhalten des Steuerpflichtigen angewandt werden.

Bleibt der Rechtsstreit nach einer Verwaltungsbeschwerde bestehen, wird er dem Gericht der rechtsprechenden Gewalt vorgelegt und wird der Richter mit Allzuständigkeit entscheiden; dies bedeutet, dass er den angefochtenen Beschluss der Direktion durch seine Beurteilung ersetzen kann. Rechtlich gesehen heißt das, dass er die Macht hat, den ihm vom Rechtsuchenden vorgelegten Verwaltungsbeschluss zu ändern.

Bei Erlassen und Ermäßigungen (Teilerlassen) von steuerrechtlichen Geldbußen handelt es sich keinesfalls um eine zweite Streitrunde, bei der ein Steuerpflichtiger die Neuüberprüfung der ihm auferlegten Verwaltungsstrafe mit der Begründung beantragen würde, dass seine Steuerlage von der Verwaltungsbehörde oder vom Richter falsch beurteilt worden wäre.

Im Gegenteil: Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von steuerrechtlichen Geldbußen, die beim BVS eingereicht werden, sind eigentlich Gnadengesuche. Unabhängig von jeglicher steuerrechtlichen Rechtsstreitigkeit werden Steuerpflichtige ihre persönliche oder finanzielle Situation darlegen, die es ihnen nicht oder nicht mehr ermöglicht, die auferlegte steuerrechtliche Geldbuße zu begleichen.

Folglich wird hier nicht mehr die Frage behandelt, ob die steuerrechtliche Geldbuße zu Recht oder zu Unrecht auferlegt worden ist, da diese Frage bereits in einem früheren Stadium anlässlich einer administrativen oder gerichtlichen Beschwerde endgültig geklärt worden ist, bei der über den zuvor vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag befunden worden ist, nämlich die Verringerung (gegebenenfalls auf null) der gestaffelten oder nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbuße.

Der Beschluss, mit dem dem Steuerpflichtigen eine steuerrechtliche Geldbuße auferlegt worden ist, wird daher durch den Beschluss des BVS, das über ein Gnadengesuch befindet, keinesfalls geändert; er bringt lediglich aus Billigkeitsgründen (humanitären, sozialen, finanziellen Gründen usw.) eine vollständige Befreiung beziehungsweise eine Teilbefreiung von der Vollstreckung der dem Steuerpflichtigen auferlegten Geldbuße mit sich. Zwar bleibt die steuerrechtliche Sanktion, nämlich der Steuerzuschlag oder die administrative Geldbuße, bestehen, aber die Steuerverwaltung setzt ihre Vollstreckung nicht mehr fort.

In diesem Sinne ist das Gnadenrecht in Steuersachen eng mit dem Gnadenrecht, das in Strafsachen durch Artikel 110 der Verfassung dem König zuerkannt wird, verbunden; dieser Artikel bringt die Befreiung von der Vollstreckung eines Teils der Gefängnisstrafe mit sich, zu der ein Rechtsunterworfener verurteilt worden ist.

In der Praxis muss die Begründung des Gnadenbeschlusses auf der Untersuchung der persönlichen und finanziellen Situation des Schuldners der Verwaltungsstrafe basieren, die auf Argumente sozialer, finanzieller, wirtschaftlicher oder humanitärer Art und seiner Gutgläubigkeit beruht.

Diese Begründung - und es ist wichtig, dies hervorzuheben - kann von den betreffenden Bürgern oder Unternehmen in Anwendung von Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat dem Staatsrat zur Beurteilung vorgelegt werden.

Schlussfolgernd ist die Zielgruppe der Begünstigten der Gnadenerweise die Gruppe derjenigen, die allerhand Rückschläge erleiden, nämlich natürliche oder juristische Personen, deren finanzielle Möglichkeiten, einen auferlegten Steuerzuschlag beziehungsweise eine auferlegte Geldbuße zu begleichen, sich erheblich und ungewollt verschlechtert haben, zum Beispiel infolge einer Ehescheidung, einer lebensbedrohlichen Krankheit oder eines Konkurses oder infolge des Verlusts des Arbeitsplatzes oder eines wichtigen Kunden usw.

Die vom Steuerpflichtigen vorgebrachten Argumente werden vom BVS gründlich geprüft. Auf der Grundlage eines von diesem Büro verfassten ausführlichen Berichts wird das Kollegium des Dienstes Steuerschlichtung einen Beschluss fassen.

Das Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte ist selbstverständlich im betreffenden Fall auf die zu treffenden Beschlüsse über Gnadengesuche im Bereich steuerrechtliche Sanktionen anwendbar.

III. Verfahren für die administrative Bearbeitung von Anträgen auf Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen oder steuerrechtlichen Geldbußen Der Erlass ist auf der Grundlage einer logischen Fragestellung verfasst worden: wer, wann, wie und bei wem.

Wer kann einen Antrag einreichen? In Artikel 1 des Erlassentwurfs ist bestimmt, wer einen Antrag einreichen kann. Dieser Artikel ist an die in Punkt 10 des Gutachtens Nr. 64.252/3 vom 11. Oktober 2018 aufgenommenen Bemerkungen der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates angepasst worden.

Es handelt sich natürlich in erster Linie um Steuerschuldner, aber auch um Personen, die für die Zahlung der Verwaltungsstrafe haftbar gemacht werden können.

Auch Personen, die gesetzlich zur gesamtschuldnerischen Zahlung der Steuerschuld des Steuerschuldners verpflichtet sind, können beispielsweise ein Gnadengesuch einreichen: Rechtsnachfolger im Rahmen einer Erbschaft, Komplementäre in einfachen Kommanditgesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschafter von Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung oder von offenen Handelsgesellschaften.

Dies gilt dagegen nicht für Leiter, die vom Unternehmensgericht zur gesamtschuldnerischen Zahlung (der Mehrwertsteuer oder) des Berufssteuervorabzugs verurteilt worden sind, da diese gesamtschuldnerische Haftung sich auf die Hauptsumme (die Steuer) und nicht auf die Steuerzuschläge oder Geldbußen beschränkt.

Ab wann kann man einen Antrag einreichen? Für Steuerzuschläge und steuerrechtliche Geldbußen im Bereich der Einkommensteuern und der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern muss der Beschluss zur Auferlegung einer Verwaltungsstrafe endgültig sein, bevor ein Antrag auf Erlass oder Ermäßigung eingereicht werden kann, das heißt nach Erschöpfung aller administrativen (Beschwerde) und gerichtlichen (erste Instanz, Berufung und Kassation) Rechtsmittel.

Für steuerrechtliche Geldbußen im Bereich der verschiedenen Gebühren und Steuern - für die kein administratives Beschwerdeverfahren eingeführt worden ist - kann ein Antrag auf Erlass erst dann beim BVS eingereicht werden, wenn der Generalberater-Dienstleiter des betreffenden Zentrums Privatpersonen, KMB oder Große Unternehmen über eine Verringerung der auferlegten Geldbuße befunden hat.

Mit anderen Worten muss in letzterem Fall Anträgen auf Erlass oder Ermäßigung, die auf der persönlichen und finanziellen Situation des Steuerpflichtigen basieren, immer ein Verwaltungsbeschluss vorausgehen, in dem über einen früheren Antrag auf Verringerung der Geldbuße befunden wird, die dem Steuerpflichtigen auf der Grundlage seiner Steuerlage auferlegt worden ist. Die Einreichung von Anträgen ist in diesem Fall nicht mit einer Ausschlussfrist verbunden, sondern hängt vom Vorhandensein einer kritischen persönlichen oder finanziellen Situation seitens des Steuerpflichtigen ab, da die Steuerverwaltung bereits aufgrund der Steuerlage des Steuerpflichtigen endgültig über die Geldbuße befunden hat.

Für Anträge auf Erlass oder Ermäßigung, die vor dem 1. Januar 2019 eingereicht werden, wird das BVS alle Betroffenen über die abgeänderten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen schriftlich informieren. Diese Anträge werden soweit möglich vom BVS vorrangig bearbeitet, da ihre Untersuchung schon abgeschlossen ist oder läuft.

Wie und bei wem? Schriftliche durch die persönliche oder finanzielle Situation der Steuerpflichtigen begründete Anträge müssen beim BVS per Brief oder E-Mail eingereicht werden. Solange das Kollegium des Dienstes Steuerschlichtung nicht über einen vom Steuerschuldner eingereichten Antrag befunden hat, kann der Antrag ergänzt werden.

IV. Untersuchung von Anträgen auf Erlass oder Ermäßigung von Verwaltungsstrafen Artikel 3 bezieht sich auf die Untersuchung der Anträge und erfordert keinen Kommentar zu den darin aufgenommenen Bestimmungen, die letztendlich gebräuchlich sind. Jedoch ist auf eine Spezifität im Verhältnis zur üblichen Untersuchung hinzuweisen, die dem Dienst, der die eingereichten Anträge entgegennimmt, eigen ist; in Artikel 3 Absatz 1 in fine ist nämlich die Möglichkeit vorgesehen, Personalmitglieder des FÖD Finanzen in die Untersuchung der Anträge einzubeziehen.

Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates stellt sich in Punkt 8.3 ihres Gutachtens Nr. 64.252/3 vom 11. Oktober 2018 Fragen in Bezug auf die Rechtsgrundlage von Artikel 3 Absatz 1 des dem Rat vorgelegten Erlassentwurfs.

Um sich ein gründliches und umfassendes Bild der zu bearbeitenden Akte machen zu können, müssen die Mitarbeiter des BVS auf die Kenntnisse der Beamten des FÖD Finanzen zurückgreifen können, die bei der Bearbeitung der eingereichten Anträge erforderlich sein können. Diese Beamten werden nicht systematisch in Anspruch genommen, sondern nur dann, wenn sich dies als nützlich erweist, zum Beispiel bei der Überprüfung von bestimmten vom Steuerschuldner vorgebrachten mildernden Umständen wie die Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten, für bestimmte Akten in Zusammenhang mit Betrug und bei der Bearbeitung von Akten in Bezug auf verschiedene Steuern (zum Beispiel Mehrwertsteuer und Einkommensteuern) oder Akten, die die Inanspruchnahme von verschiedenen Diensten (zum Beispiel Beitreibung und Steuerveranlagung) erfordern.

Die Teilnahme von Personalmitgliedern des FÖD Finanzen wie in den vorhergehenden Absätzen angegeben ist in diesem Erlass ausdrücklich vorgesehen, um jegliche eventuelle auf anderen Verordnungsbestimmungen beruhende Beanstandung der Gültigkeit der Beschlüsse zu vermeiden, für die eine solche Zusammenarbeit in Anspruch genommen worden ist. Das BVS, bei dem die Anträge eingereicht werden müssen, ist nämlich nicht verpflichtet, diese Gnadengesuche unter allen Umständen allein zu untersuchen und muss gegebenenfalls die Kenntnis der Steuerakte des Antragstellers in Anspruch nehmen können, über die die Beamten der Generalverwaltung Steuerwesen, der Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern, der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung und der Generalverwaltung Vermögensdokumentation verfügen. Dies war übrigens schon der Fall bei der Untersuchung von ähnlichen aufgrund von Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831 eingereichten Anträgen.

Die Möglichkeit, bei der Untersuchung von Anträgen auf Erlass oder Ermäßigung von Verwaltungsstrafen oder Steuerzuschlägen egal welchen Beamten des FÖD Finanzen zu konsultieren, kann falls erforderlich auf kollegialer Basis organisiert werden. Ein Protokoll zwischen den verschiedenen Generalverwaltungen wird zu diesem Zweck erstellt.

Auf diese Weise wird das BVS über alle Kenntnisse verfügen, die bei der Untersuchung von Gnadengesuchen erforderlich sind.

Im Übrigen ist Artikel 3 des Erlassentwurfs an die in den Punkten 12 und 13 des Gutachtens Nr. 64.252/3 vom 11. Oktober 2018 aufgenommenen Bemerkungen der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates angepasst worden.

V. Vom Kollegium des Dienstes Steuerschlichtung erlassene Gnadenbeschlüsse Durch Artikel 6 des Erlasses wird dem Kollegium des Dienstes Steuerschlichtung die Funktion des Anweisungsbefugten zuerkannt, woraufhin die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung den vollständigen Erlass beziehungsweise den Teilerlass der Verwaltungsstrafe ausführt.

VI. Administrative Beschwerden bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Anwendung von Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Der Appellationshof von Gent hat am 7. Januar 2014 einen Grundsatzentscheid (Nr. 2013/AR/502) über die eventuelle Anwendung von Artikel 569 Nr. 32 des Gerichtsgesetzbuches erlassen, der eine gerichtliche Beschwerde gegen einen ministeriellen Beschluss ermöglicht, durch den in Anwendung von Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831 ein vollständiger Erlass beziehungsweise ein Teilerlass einer steuerrechtlichen Sanktion abgewiesen wird.

Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit hat der Gerichtshof zu Recht beschlossen, dass Entscheidungen von Richtern, durch die steuerrechtliche Gnadengesuche abgewiesen werden, keinen Grund für einen Rechtsstreit in Bezug auf die Anwendung eines Steuergesetzes bilden.

Aus dem vom Appellationshof von Gent erlassenen Grundsatzentscheid, durch den die Befugnis der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird, geht in der Tat hervor, dass der vor dem Richter vorgebrachte Rechtsstreit nicht als Rechtsstreit in Bezug auf die Anwendung eines Steuergesetzes (Artikel 569 Nr. 32 des Gerichtsgesetzbuches), sondern als Rechtsstreit in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit eines Verwaltungsbeschlusses über den Erlass oder die Ermäßigung einer Verwaltungsstrafe zu betrachten ist. Ein solcher Rechtsstreit fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates.

Folglich kann in Anwendung von Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat eine administrative Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden, wenn keine gerichtliche Beschwerde möglich ist.

In Artikel 5 Absatz 3 des dem Staatsrat vorgelegten Erlassentwurfs war Folgendes bestimmt: "Gegen diesen Verwaltungsbeschluss kann keine gerichtliche Beschwerde eingereicht werden." Diese Bestimmung ist eingefügt worden, um alle, die einen Antrag auf Gnadengesuch einreichen, darüber zu informieren, dass im Gesetz vom 29. März 2018 keine organisierte Beschwerde vorgesehen ist, sodass Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat anwendbar ist. Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat in Punkt 14 ihres Gutachtens Nr. 64.252/3 vom 11. Oktober 2018 Folgendes vermerkt: "Es obliegt nicht der ausführenden Gewalt zu bestimmen, welche Beschlüsse der Gerichtsbarkeit des Staatsrates und welche Beschlüsse der Gerichtsbarkeit der Gerichtshöfe und Gerichte unterliegen.

Aufgrund der Artikel 145 und 160 der Verfassung handelt es sich dabei um eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Befugnis. Daher müssen die betreffenden Bestimmungen aus dem Entwurf eines Königlichen Erlasses gestrichen werden. Die Erläuterungen des Beauftragten können eventuell in den Bericht an den König aufgenommen werden, der dem Entwurf beigefügt ist." (Übersetzung) Diese Erläuterungen lauteten wie folgt: "Gerade weil im Gesetz keine organisierte Beschwerde vor Gerichtshöfen und Gerichten vorgesehen ist, ist Artikel 14 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat anwendbar. Im Text des Erlasses wird nur erwähnt, dass es keine organisierte gerichtliche Beschwerde gibt, wodurch die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates im Versäumniswege als Richter zuständig wird." (Übersetzung) Aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der vorerwähnten Gesetze über den Staatsrat hat die Nichtigerklärungsbefugnis des Staatsrates nämlich in dem Sinne einen allgemeinen Charakter, dass sie für alle einseitigen Verwaltungsakte der verschiedenen Verwaltungsbehörden gilt, es sei denn, im Gesetz ist eine besondere Beschwerdemöglichkeit vor einem anderen Rechtsprechungsorgan vorgesehen.

Da dies nicht der Fall ist, kann gegen die vom Dienst Steuerschlichtung aufgrund der Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 29.

März 2018 gefassten Beschlüsse gemäß Artikel 14 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eine Beschwerde eingereicht werden.

Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, ist Artikel 5 Absatz 3 des Erlassentwurfs gestrichen worden.

VII. Übergangsbestimmung In Artikel 8 des dem Staatsrat vorgelegten Erlassentwurfs war eine Übergangsbestimmung in Bezug auf Gnadengesuche vorgesehen, die vor Inkrafttreten von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018 und von diesem Erlass eingereicht werden.

Artikel 8 lautete wie folgt: "Die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung und die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf Anträge anwendbar, die vor Inkrafttreten von Kapitel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. März 2018 gemäß Artikel 9 des Grundlagenerlasses des Regenten vom 18. März 1831 über die Finanzverwaltung eingereicht worden sind.

In Abweichung von Artikel 2 kann die Empfangsbestätigung in dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall bis zum ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses ausgestellt werden." Dieser Artikel wird gestrichen, um Punkt 15 des Gutachtens Nr. 64.252/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 11. Oktober 2018 zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Erlassentwurfs sind etwa 650 Gnadengesuche anhängig.

Um die Rechtssicherheit der Einreicher dieser Gnadengesuche nicht zu gefährden, wird das BVS im Rahmen der an die Bürger und Unternehmen erbrachten allgemeinen Dienstleistung alle Betroffenen über die abgeänderten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen schriftlich informieren.

VIII. Jahresbericht, der bei der Abgeordnetenkammer einzureichen ist, und "anonymisierte" Abschriften der vom Kollegium des Dienstes Steuerschlichtung gefassten Beschlüsse Ein Jahresbericht, dem die gefassten und anonymisierten Beschlüsse beigefügt sind, muss der Abgeordnetenkammer spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem betreffenden Zeitraum vom Minister der Finanzen vorgelegt werden.

Der erste Bericht des BVS, nämlich der von 2019, muss daher spätestens am 30. Juni 2020 vorgelegt werden.

IX. Sonstige Bemerkungen des Staatsrates Auf die im Bericht noch nicht behandelten Punkte des Gutachtens Nr. 64.252/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates wird Folgendes geantwortet.

FORMALITÄTEN I. Konzertierungsverfahren mit den Gemeinschaften und Regionen Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates legt in Punkt 3 ihres Gutachtens Nr. 64.252/3 vom 11. Oktober 2018 fest, dass die geregelte Angelegenheit zwar in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, aber dass Regionalsteuern, deren Dienst die Regionen noch nicht gewährleisten, einer Konzertierungspflicht unterliegen, die aufgrund von Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erfüllt werden muss.

Da das ursprüngliche Datum des Inkrafttretens der Maßnahme, die in Artikel 9 des dem Staatsrat vorgelegten Entwurfs erwähnt ist, nämlich der 1. November 2018, nicht eingehalten werden konnte, wird die Maßnahme erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten und kann sie insbesondere nur noch eventuelle Steuerzuschläge oder Geldbußen betreffen, die sich auf Folgendes beziehen: - Immobiliensteuervorabzug in der Wallonie, - Steuern auf Spiele und Wetten und auf Spielautomaten in Brüssel, - Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge und Inbetriebsetzungssteuer in Brüssel (bis zum 31. Dezember 2019).

Was den Immobiliensteuervorabzug betrifft, ist Artikel 444 des EStGB 92 in Ermangelung einer Erklärungspflicht nicht anwendbar; mit anderen Worten können Steuerzuschläge nie angewandt werden. Der Vorabzug wird auf der Grundlage des von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation bestimmten Katastereinkommens erhoben und direkt in die festgelegte Veranlagung aufgenommen. Bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug wird das Beitreibungsverfahren eingeleitet und werden Verzugszinsen angerechnet. Artikel 445 des EStGB 92 und Artikel 229/1 des KE/EStGB 92 finden in der Praxis ebenfalls keine Anwendung.

Das Büro Verwaltungsstrafen (BVS) verfügt daher über keine Befugnis in diesem Bereich.

Spezifische Sanktionen im Bereich Steuern auf Spiele und Wetten und auf Spielautomaten sehen vor, dass bei Betrug oder Versäumnis eine Erhöhung von 500 Prozent angewandt werden kann (Artikel 68 und 89 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern (EStGStGB)). Bei Verstoß gegen die Schließung oder das Verbot, die beziehungsweise das aufgrund von Artikel 70 des EStGStGB ausgesprochen wird, kann gemäß Artikel 71 desselben Gesetzbuches eine Geldbuße von 250 bis 12.500 EUR auferlegt werden. Beide Sanktionen werden als strafrechtliche Sanktionen betrachtet und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018.

Was die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge und die Inbetriebsetzungssteuer betrifft, ist die Übernahme des Dienstes der Steuer durch die Region Brüssel-Hauptstadt, die ursprünglich für den 1. Januar 2019 vorgesehen war, auf den 1.Januar 2020 verschoben worden.

Die Sanktionen im Bereich Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge sind in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern bestimmt.

Aufgrund von Artikel 40 des vorerwähnten Gesetzbuches können Steuerschuldner in Ermangelung einer Erklärung binnen der vorgeschriebenen Frist oder bei unzureichender Erklärung von Amts wegen besteuert werden.

Die hinterzogene Steuer wird auf das Dreifache erhöht, wenn sie ein Zehntel der ursprünglichen Steuer überschreitet. Die von Amts wegen festgelegte Steuer muss unverzüglich gezahlt werden.

Diese Sanktion wird ebenfalls als strafrechtliche Sanktion betrachtet und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018.

Gemäß Artikel 41 desselben Gesetzbuches kann das Gericht bei Nichtzahlung der Steuer das Nummernschild des betreffenden Fahrzeugs einziehen und seine Rückgabe an den Straßenverkehrsdienst - derzeit die Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des FÖD Mobilität und Transportwesen - anordnen.

Aus den Informationen der Dienste der Generalverwaltung Steuerwesen (GVStw), die mit der Koordinierung der Anwendung von Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831 beauftragt sind, geht hervor, dass noch nie ein Gnadengesuch in Bezug auf eventuelle Geldbußen in Zusammenhang mit den vorerwähnten Steuern eingereicht worden ist.

Die anderen Steuern, für die der Steuerdienst den Regionen noch nicht übertragen worden ist (Erbschaftssteuer und Registrierungsgebühr in Brüssel und in der Wallonie, bestimmte Gebühren in Flandern und Steuern auf die Eröffnung von Schankstätten für gegorene Getränke in Brüssel), fallen nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018.

Aufgrund des Vorhergehenden muss, da kein Interessenkonflikt besteht, kein formelles Konzertierungsverfahren zwischen der Föderalregierung und den Regionalregierungen organisiert werden.

Gemäß Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen ist jedoch die Stellungnahme der Regionen bei einer Interministeriellen Konferenz "Finanzen und Haushalt", die sich aus den betroffenen Regional- und Föderalministern oder ihren Vertretern zusammensetzt, beantragt worden.

Alle betroffenen Parteien haben am 18. Dezember 2018 eine positive Stellungnahme abgegeben.

II. Stellungnahme der Datenschutzbehörde In Punkt 4 des Gutachtens Nr. 64.252/3 vom 11. Oktober 2018 legt die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates fest, dass die Stellungnahme der Datenschutzbehörde aus folgenden Gründen beantragt werden muss: "In Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), zusammen mit Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c) und mit dem Erwägungsgrund 96 dieser Verordnung gelesen, ist die Verpflichtung vorgesehen, die Aufsichtsbehörde - in diesem Fall die im Gesetz vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde erwähnte Datenschutzbehörde - bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für von einem nationalen Parlament zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahmen oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die Verarbeitung betreffen, zu konsultieren." (Übersetzung) Die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde, die in Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 erwähnt ist, auf die in Punkt 4 des vorerwähnten Gutachtens verwiesen wird, betrifft eine zukünftige Handlung, die im Rahmen von vom nationalen Parlament zu erlassenden Gesetzgebungsmaßnahmen oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen vorgeschrieben ist.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass oder Ermäßigung von Verwaltungsstrafen ist jedoch keine neue Technik, da die ministerielle Gnadenbefugnis seit 1831 besteht und dem Dienst Steuerschlichtung jetzt nur zum Teil übertragen wird. Darüber hinaus werden alle beantragten Anwendungen für die Bearbeitung solcher Akten bereits intern verwendet. Folglich gibt es keine erhöhten Risiken, die das Ergreifen besonderer Maßnahmen erfordern, da die Datenverarbeitung bereits besteht und weder ihre Rechtsgrundlage noch ihre Verordnungsgrundlage geändert wird. Die materielle Aufgabe wird nicht mehr von den zuständigen Diensten der GVStw, sondern vom BVS ausgeführt, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018 beim Dienst Steuerschlichtung geschaffen worden ist, der noch immer dem FÖD Finanzen untersteht, obwohl er autonom ist.

Aus den bei der Abteilung Datenschutz des FÖD Finanzen eingeholten Auskünften geht außerdem Folgendes hervor.

Aufgrund von Kapitel 2 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge (BS vom 24. August 2012) kann der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen "die gemäß Artikel 3 gesammelten Daten in einem Datenlager aggregieren, das die Durchführung von Verfahren in Bezug auf Data-Mining und Data-Matching ermöglicht, um im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge einerseits gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vorzunehmen und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen durchzuführen" (inoffizielle Übersetzung).

Das BVS untersteht dem Dienst Steuerschlichtung und folglich auch dem FÖD Finanzen. Aufgrund der vorerwähnten Gesetzesbestimmung ist Artikel 3 Absatz 2 des vorliegenden Erlassentwurfs überflüssig und kann gestrichen werden.

Aufgrund des Vorhergehenden ist die Stellungnahme der Datenschutzbehörde nicht erforderlich.

III. Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften Dem Gutachten Nr. 64.252/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 11. Oktober 2018 ist Rechnung getragen worden, was die Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften betrifft.

IV. Staatliche Beihilfe In Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist Folgendes bestimmt: "Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen." In Artikel 107 Absatz 2 des AEUV wird verdeutlicht, was mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, zum Beispiel: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden, b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. (...) Die derzeit zuständigen Dienste der GVStw führen keine Statistiken, sei es in Bezug auf den Betrag der erlassenen oder verminderten Verwaltungsstrafen, noch in Bezug auf die Art der Steuerpflichtigen (natürliche Personen/Gesellschaften).

Daher ist es zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich, mit Sicherheit zu sagen, ob es sich um Beträge "von erheblicher Höhe" handelt oder nicht. Die Gründe, aus denen Begnadigung gewährt werden kann, sind vom Steuerwesen unabhängig. Vielmehr wird es sich um soziale, familiäre, finanzielle oder gesundheitliche Gründe handeln müssen.

Auch im Fall von Unternehmen, die das Gnadenrecht geltend machen möchten, muss es sich in jedem Fall um Unternehmen handeln, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Es wird weder nach Art des Unternehmens noch nach Niederlassungsort unterschieden. Die Maßnahme gilt, wie Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831, sowohl für nationale als auch für ausländische Unternehmen.

Begnadigung kann nur in Bezug auf steuerrechtliche Verwaltungsstrafen und nie in Bezug auf die Hauptsumme oder die geschuldeten Zinsen gewährt werden.

Um zu vermeiden, dass für Unternehmen im Einzelfall beurteilt werden muss, ob ein vom Dienst Steuerschlichtung beabsichtigter Beschluss gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV der Europäischen Kommission notifiziert werden muss - wie in Punkt 6 des Gutachtens Nr. 64.252/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 11. Oktober 2018 vorgesehen -, ist am 21. November 2018 eine Vorabfrage bei der Europäischen Kommission eingereicht worden.

Es wurde die Frage gestellt, ob die Gewährung von Erlassen oder Ermäßigungen von administrativen Geldbußen und Steuerzuschlägen gemäß dem Gesetz vom 29. März 2018 und dem Entwurf eines Ausführungserlasses als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des AEUV betrachtet werden muss.

Nach Konzertierung am 5. Dezember 2018 zwischen der Ständigen Vertretung, der Europäischen Kommission und den Mitgliedern des Kollegiums des Dienstes Steuerschlichtung hat die Generaldirektion Wettbewerb - Staatliche Beihilfe am 13. Dezember 2018 Folgendes mitgeteilt: "On the basic of the information available, the competent services of the Directorate General for Competition would like to bring to your attention the following: - The mere transfer of competences within the public administration under the envisaged draft Royal Decree in itself does not raise any State aid concerns. - However, the granting of relief in relation to administrative or tax penalties to companies, that under normal circumstances would be obliged to pay those penalties, could potentially involve State aid. - The power to grant the relief does not classify as an aid scheme because it lacks predefined, abstract criteria based on which the relief will be granted. As a result, the question whether State aid is involved (or not) and its compatibility with the internal market will have to be assessed on an individual, case-by-case basis. - In light of the figures presented (pending requests), it appears that the relief potentially granted would be (far) below the "de minimis" threshold (see Commission Regulation 1407/2013 of 18 December 2013 on the application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union to de minimis aid, OJ L 352, 24.12.2013).

In order to comply with State aid rules the Belgian authorities could consider making the application of the grace measure conditional upon compliance with the de minimis Regulation. In that context, they would be expected to closely monitor the situation and keep track of the amount of relief granted. In any event, any case that would exceed the amounts set in the de minimis Regulation should be (pre-)notified to the Commission." Im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Dienste der Kommission - die in der Lage sein muss, ihre Mittel auf Beihilfen zu konzentrieren, die auf Gemeinschaftsebene wirklich wichtig sind - und im Interesse der kleinen und mittleren Betriebe hat die Kommission 1992 eine sogenannte De-minimis-Regel eingeführt, bei der ein absoluter Höchstbetrag festgesetzt worden ist.

Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem selben Unternehmen gewährt werden, darf über einen Zeitraum von drei Jahren 200.000 EUR nicht überschreiten. Dieser Höchstbetrag ist ungeachtet der Form der Beihilfe und des damit verfolgten Ziels anwendbar.

Daher wird das Kollegium des Dienstes Steuerschlichtung dafür sorgen müssen, dass der vorerwähnte Betrag von 200.000 EUR während ein und desselben Zeitraums von drei Jahren einschließlich des Jahres, in dem der Erlassbeschluss gefasst wird, und ungeachtet der Jahre, in denen die Geldbußen und Steuerzuschläge tatsächlich auferlegt werden, nicht überschritten wird.

Um dies zu gewährleisten, ist in Artikel 6 ausdrücklich vermerkt, dass vorliegender Erlass unter die Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt, fällt. In der Präambel des Erlasses wird die vorerwähnte europäische Verordnung ebenfalls erwähnt.

RECHTSGRUNDLAGE I. Präambel und Artikel 9 des dem Staatsrat vorgelegten Erlassentwurfs Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bestimmt in Punkt 8.1 ihres Gutachtens Nr. 64.252/3 vom 11. Oktober 2018, dass Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 29. März 2018 die Rechtsgrundlage für die Inkraftsetzung von Kapitel 2 desselben Gesetzes (Artikel 9 des Erlassentwurfs) bildet. Folglich muss dieser Artikel auch in Absatz 2 der Präambel erwähnt werden.

Das Inkrafttreten von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018, das ursprünglich für den 1. November 2018 vorgesehen war, hat sich als nicht durchführbar erwiesen. Es wird daher vorgeschlagen, dass dieses Kapitel am 1. Januar 2019 in Kraft tritt.

Dieses Inkrafttretungsdatum ist in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 29.

März 2018 ausdrücklich vorgesehen. Dem Gutachten des Staatsrates kann folglich nicht mehr gefolgt werden.

Dies führt ebenfalls dazu, dass Artikel 9 des dem Staatsrat vorgelegten Erlassentwurfs (der das Inkrafttreten von Kapitel 2 des vorerwähnten Gesetzes regelte) gestrichen werden muss. Anderenfalls würde es sich um eine bloße Übernahme der Bestimmungen von Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 29. März 2018 handeln.

Der vorgelegte Erlass tritt ebenfalls am 1. Januar 2019 in Kraft.

II. Artikel 3 des dem Staatsrat vorgelegten Erlassentwurfs In Artikel 3 Absatz 2 des Erlassentwurfs ist Folgendes bestimmt: "Während der Untersuchung benutzt das Büro Verwaltungsstrafen alle EDV-Anwendungen, die es für nützlich erachtet, um dem in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Kollegium eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben." Aufgrund der vorstehend in Punkt II der "Formalitäten" erwähnten Formvorschriften und um der Bemerkung des Staatsrates in vorerwähntem Gutachten Rechnung zu tragen, wird diese Bestimmung gestrichen.

Die Änderungen, die an dem der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vorgelegten Erlassentwurf angebracht wurden, sind infolge des Gutachtens Nr. 64.252/3 vom 11. Oktober 2018 vorgenommen worden. Der Entwurf erfährt keine anderen wesentlichen Änderungen und muss demnach nicht ein zweites Mal der vorerwähnten Abteilung des Staatsrates vorgelegt werden.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29.März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.

Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;

Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37, 107 Absatz 2 und 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung, des Kapitels 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28.

August 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 11. Juli 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.252/3 des Staatsrates vom 11. Oktober 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Personen, die zur Zahlung von Steuerzuschlägen oder administrativen Geldbußen verpflichtet sind, können beim "Büro Verwaltungsstrafen" des Dienstes Steuerschlichtung einen schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag auf Erlass oder Ermäßigung des Betrags jedes auferlegten Steuerzuschlags beziehungsweise jeder auferlegten administrativen Geldbuße wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung erwähnt einreichen, sofern gegen diese Steuerzuschläge oder administrativen Geldbußen kein administratives oder gerichtliches Beschwerdeverfahren mehr anhängig ist oder eingeleitet werden kann. Art. 2 - Für Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Verwaltungsstrafen wird eine Empfangsbestätigung übermittelt, die dem Antragsteller binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem Datum des Eingangs des Antrags ausgestellt wird.

Art. 3 - Für die Untersuchung der Anträge kann das in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung erwähnte Büro Verwaltungsstrafen innerhalb des FÖD Finanzen alle Auskünfte einholen, die es für nützlich erachtet, alle betroffenen Personen anhören und jegliche Feststellungen vor Ort machen. Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen dürfen an der Untersuchung der Anträge teilnehmen.

Solange kein Beschluss gefasst worden ist, kann der Antragsteller auf eigene Initiative oder auf Initiative eines Mitarbeiters des Büros Verwaltungsstrafen angehört werden oder die Begründung seines Antrags vervollständigen.

Die Untersuchung wird mit einem Bericht abgeschlossen, der an das vorerwähnte Kollegium gerichtet wird und einen Beschlussvorschlag enthält.

Art. 4 - Aus der Kandidatenliste, die auf der Grundlage des gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) organisierten Auswahlverfahrens erstellt wird, bestimmt der Minister der Finanzen die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die dem Büro Verwaltungsstrafen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 5 - Das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte Kollegium des Dienstes Steuerschlichtung befindet als Verwaltungsbehörde durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über die Argumente, die vom Antragsteller zur Unterstützung seines Antrags vorgebracht worden sind.

Der Beschluss wird dem Antragsteller binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem Datum des Beschlusses per Einschreiben notifiziert.

Art. 6 - Vorliegender Erlass fällt unter die Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt.

Das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte Kollegium des Dienstes Steuerschlichtung wird dafür sorgen, dass der in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen erwähnte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Art. 7 - Das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte Kollegium des Dienstes Steuerschlichtung legt den Betrag der durch seinen Beschluss erlassenen Steuerzuschläge oder Verwaltungsstrafen fest und teilt diesen Betrag zwecks Ausführung der mit der Einnahme und Beitreibung der Steuern beauftragten Verwaltung mit.

Art. 8 - Der Jahresbericht und die Abschriften wie in Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung erwähnt werden der Abgeordnetenkammer spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, auf das der Bericht sich bezieht, vom Minister der Finanzen übermittelt.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Art. 10 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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