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Meertalige weergave van Wet van 29/03/2018
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Wet tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling Loi visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2018. - Wet tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2018. - Loi visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le
van de fiscale bemiddelingsdienst (Belgisch Staatsblad van 13 april rôle du service de conciliation fiscale (Moniteur belge du 13 avril
2018). 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung
der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Übertragung der Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von KAPITEL 2 - Übertragung der Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von
Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen
Art. 2 - Bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Art. 2 - Bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst
Steuerschlichtung wird ein "Büro Verwaltungsstrafen" geschaffen, das Steuerschlichtung wird ein "Büro Verwaltungsstrafen" geschaffen, das
mit den in Artikel 5 erwähnten Aufträgen betraut ist. mit den in Artikel 5 erwähnten Aufträgen betraut ist.
Vorerwähntes Büro untersteht der Leitung des in Artikel 1 des Vorerwähntes Büro untersteht der Leitung des in Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII
Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (IV) erwähnten Kollegiums. Bestimmungen (IV) erwähnten Kollegiums.
Art. 3 - Artikel 9 des Grundlagenerlasses des Regenten vom 18. März Art. 3 - Artikel 9 des Grundlagenerlasses des Regenten vom 18. März
1831 über die Finanzverwaltung ist in Bezug auf die Einkommensteuern, 1831 über die Finanzverwaltung ist in Bezug auf die Einkommensteuern,
die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und die verschiedenen die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und die verschiedenen
Gebühren und Steuern nicht anwendbar. Gebühren und Steuern nicht anwendbar.
Art. 4 - Artikel 20 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Art. 4 - Artikel 20 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und
Steuern, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, Steuern, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen
vorgesehenen Bestimmungen befindet der in Artikel 116 des Gesetzes vom vorgesehenen Bestimmungen befindet der in Artikel 116 des Gesetzes vom
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte
Dienst Steuerschlichtung über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Dienst Steuerschlichtung über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von
Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in den Artikeln Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in den Artikeln
444 und 445 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, über Anträge auf 444 und 445 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, über Anträge auf
Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen
Geldbußen erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzbuches der den Geldbußen erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzbuches der den
Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und über Anträge auf Erlass Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und über Anträge auf Erlass
oder Ermäßigung von gestaffelten und nicht gestaffelten Geldbußen oder Ermäßigung von gestaffelten und nicht gestaffelten Geldbußen
erwähnt im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, sofern erwähnt im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, sofern
gegen diese Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen keinerlei gegen diese Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen keinerlei
administrative und gerichtliche Beschwerde mehr eingelegt werden kann administrative und gerichtliche Beschwerde mehr eingelegt werden kann
und sie nicht infolge von Verstößen auferlegt worden sind, die im und sie nicht infolge von Verstößen auferlegt worden sind, die im
Rahmen der Konzertierung, die durch das Gesetz vom 20. September 2012 Rahmen der Konzertierung, die durch das Gesetz vom 20. September 2012
zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes bei der Verfolgung von zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes bei der Verfolgung von
Verstößen gegen die steuerrechtlichen Vorschriften und zur Erhöhung Verstößen gegen die steuerrechtlichen Vorschriften und zur Erhöhung
der strafrechtlichen Steuergeldbußen eingeführt worden ist, auf dem der strafrechtlichen Steuergeldbußen eingeführt worden ist, auf dem
Verwaltungsweg geregelt werden. Verwaltungsweg geregelt werden.
Art. 6 - Beschlüsse über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Art. 6 - Beschlüsse über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von
Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen, die an den Dienst Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen, die an den Dienst
Steuerschlichtung gerichtet werden, werden mit der Mehrheit des Steuerschlichtung gerichtet werden, werden mit der Mehrheit des
Quorums der Mitglieder des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom Quorums der Mitglieder des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)
erwähnten Kollegiums gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme erwähnten Kollegiums gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme
verfügt und das Quorum in der Geschäftsordnung festgelegt ist. Bei verfügt und das Quorum in der Geschäftsordnung festgelegt ist. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister richtet jedes Jahr einen Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister richtet jedes Jahr einen
Bericht über die Anwendung dieses Kapitels an die Abgeordnetenkammer. Bericht über die Anwendung dieses Kapitels an die Abgeordnetenkammer.
Eine Abschrift der in Ausführung dieses Kapitels gefassten Beschlüsse Eine Abschrift der in Ausführung dieses Kapitels gefassten Beschlüsse
wird der Abgeordnetenkammer auf anonymisierte Weise und unter wird der Abgeordnetenkammer auf anonymisierte Weise und unter
Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis zusammen Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis zusammen
mit dem Jahresbericht übermittelt. mit dem Jahresbericht übermittelt.
Die Identität der Person, die einen Erlass oder eine Ermäßigung eines Die Identität der Person, die einen Erlass oder eine Ermäßigung eines
Steuerzuschlags oder einer administrativen Geldbuße beantragt, und der Steuerzuschlags oder einer administrativen Geldbuße beantragt, und der
Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf
im Bericht nicht erwähnt werden. im Bericht nicht erwähnt werden.
Nur der in Absatz 1 erwähnte Bericht wird von der Abgeordnetenkammer Nur der in Absatz 1 erwähnte Bericht wird von der Abgeordnetenkammer
veröffentlicht. veröffentlicht.
Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen des Erlass die Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels. vorliegenden Kapitels.
KAPITEL 3 - Erweiterung der Möglichkeit, im Falle der Beanstandung KAPITEL 3 - Erweiterung der Möglichkeit, im Falle der Beanstandung
eines Katastereinkommens einen Antrag auf Steuerschlichtung eines Katastereinkommens einen Antrag auf Steuerschlichtung
einzureichen einzureichen
Art. 9 - In Artikel 501bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 9 - In Artikel 501bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 1 die eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 1 die
Wörter "über den untersuchenden Bediensteten" aufgehoben und werden in Wörter "über den untersuchenden Bediensteten" aufgehoben und werden in
Absatz 1 und 2 die Wörter "Dienst für Steuerschlichtung" jeweils durch Absatz 1 und 2 die Wörter "Dienst für Steuerschlichtung" jeweils durch
die Wörter "Dienst Steuerschlichtung" ersetzt. die Wörter "Dienst Steuerschlichtung" ersetzt.
KAPITEL 4 - Zuständigkeit des Dienstes Steuerschlichtung in Sachen KAPITEL 4 - Zuständigkeit des Dienstes Steuerschlichtung in Sachen
nichtsteuerliche Forderungen nichtsteuerliche Forderungen
Art. 10 - Ein Steuerschuldner kann im Falle einer Streitigkeit mit Art. 10 - Ein Steuerschuldner kann im Falle einer Streitigkeit mit
einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom Öffentlichen Dienstes Finanzen bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)
erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag
einreichen. einreichen.
Art. 11 - Artikel 10 ist nicht anwendbar bei der Einnahme oder Art. 11 - Artikel 10 ist nicht anwendbar bei der Einnahme oder
Beitreibung von Summen, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom Beitreibung von Summen, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom
21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen geschuldet werden. Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen geschuldet werden.
KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der
Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung
Art. 12 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April Art. 12 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April
2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden die Wörter "mit dem Einnehmer, das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden die Wörter "mit dem Einnehmer,
der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder anderer Forderungen der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder anderer Forderungen
beauftragt ist" durch die Wörter "mit einem Bediensteten der mit der beauftragt ist" durch die Wörter "mit einem Bediensteten der mit der
Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen oder nichtsteuerlichen Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen oder nichtsteuerlichen
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen" ersetzt. Dienstes Finanzen" ersetzt.
KAPITEL 6 - Aufschiebende Wirkung eines Schlichtungsantrags KAPITEL 6 - Aufschiebende Wirkung eines Schlichtungsantrags
Art. 13 - In Artikel 116 § 1/1 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April Art. 13 - In Artikel 116 § 1/1 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April
2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden zwischen den Wörtern "außer im das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden zwischen den Wörtern "außer im
Falle einer Rücknahme" und den Wörtern "oder einer vorherigen Falle einer Rücknahme" und den Wörtern "oder einer vorherigen
Vereinbarung" die Wörter "des Widerspruchs" eingefügt. Vereinbarung" die Wörter "des Widerspruchs" eingefügt.
Art. 14 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] Art. 14 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches]
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme der
Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch die Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch die
Paragraphen 2 bis 4 festgelegt wird. Paragraphen 2 bis 4 festgelegt wird.
§ 2 - Kapitel 2 tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat § 2 - Kapitel 2 tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2019 beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2019
in Kraft. in Kraft.
§ 3 - Die Kapitel 3 und 4 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach § 3 - Die Kapitel 3 und 4 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
§ 4 - Die Kapitel 5 und 6 werden wirksam mit 1. September 2017. § 4 - Die Kapitel 5 und 6 werden wirksam mit 1. September 2017.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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