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Wet tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling | Loi visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2018. - Wet tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2018. - Loi visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le |
van de fiscale bemiddelingsdienst (Belgisch Staatsblad van 13 april | rôle du service de conciliation fiscale (Moniteur belge du 13 avril |
2018). | 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung | 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung |
der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung | der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Übertragung der Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von | KAPITEL 2 - Übertragung der Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von |
Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen | Steuerzuschlägen und administrativen Steuergeldbußen |
Art. 2 - Bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur | Art. 2 - Bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst | Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst |
Steuerschlichtung wird ein "Büro Verwaltungsstrafen" geschaffen, das | Steuerschlichtung wird ein "Büro Verwaltungsstrafen" geschaffen, das |
mit den in Artikel 5 erwähnten Aufträgen betraut ist. | mit den in Artikel 5 erwähnten Aufträgen betraut ist. |
Vorerwähntes Büro untersteht der Leitung des in Artikel 1 des | Vorerwähntes Büro untersteht der Leitung des in Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII | Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII |
Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener | Kapitel V des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (IV) erwähnten Kollegiums. | Bestimmungen (IV) erwähnten Kollegiums. |
Art. 3 - Artikel 9 des Grundlagenerlasses des Regenten vom 18. März | Art. 3 - Artikel 9 des Grundlagenerlasses des Regenten vom 18. März |
1831 über die Finanzverwaltung ist in Bezug auf die Einkommensteuern, | 1831 über die Finanzverwaltung ist in Bezug auf die Einkommensteuern, |
die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und die verschiedenen | die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und die verschiedenen |
Gebühren und Steuern nicht anwendbar. | Gebühren und Steuern nicht anwendbar. |
Art. 4 - Artikel 20 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und | Art. 4 - Artikel 20 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und |
Steuern, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, | Steuern, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen | Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen |
vorgesehenen Bestimmungen befindet der in Artikel 116 des Gesetzes vom | vorgesehenen Bestimmungen befindet der in Artikel 116 des Gesetzes vom |
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte | 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnte |
Dienst Steuerschlichtung über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von | Dienst Steuerschlichtung über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von |
Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in den Artikeln | Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen erwähnt in den Artikeln |
444 und 445 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, über Anträge auf | 444 und 445 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, über Anträge auf |
Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen | Erlass oder Ermäßigung von Steuerzuschlägen und administrativen |
Geldbußen erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzbuches der den | Geldbußen erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzbuches der den |
Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und über Anträge auf Erlass | Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und über Anträge auf Erlass |
oder Ermäßigung von gestaffelten und nicht gestaffelten Geldbußen | oder Ermäßigung von gestaffelten und nicht gestaffelten Geldbußen |
erwähnt im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, sofern | erwähnt im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, sofern |
gegen diese Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen keinerlei | gegen diese Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen keinerlei |
administrative und gerichtliche Beschwerde mehr eingelegt werden kann | administrative und gerichtliche Beschwerde mehr eingelegt werden kann |
und sie nicht infolge von Verstößen auferlegt worden sind, die im | und sie nicht infolge von Verstößen auferlegt worden sind, die im |
Rahmen der Konzertierung, die durch das Gesetz vom 20. September 2012 | Rahmen der Konzertierung, die durch das Gesetz vom 20. September 2012 |
zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes bei der Verfolgung von | zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes bei der Verfolgung von |
Verstößen gegen die steuerrechtlichen Vorschriften und zur Erhöhung | Verstößen gegen die steuerrechtlichen Vorschriften und zur Erhöhung |
der strafrechtlichen Steuergeldbußen eingeführt worden ist, auf dem | der strafrechtlichen Steuergeldbußen eingeführt worden ist, auf dem |
Verwaltungsweg geregelt werden. | Verwaltungsweg geregelt werden. |
Art. 6 - Beschlüsse über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von | Art. 6 - Beschlüsse über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von |
Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen, die an den Dienst | Steuerzuschlägen und administrativen Geldbußen, die an den Dienst |
Steuerschlichtung gerichtet werden, werden mit der Mehrheit des | Steuerschlichtung gerichtet werden, werden mit der Mehrheit des |
Quorums der Mitglieder des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom | Quorums der Mitglieder des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom |
9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom | 9. Mai 2007 zur Ausführung von Titel VII Kapitel V des Gesetzes vom |
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) | 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) |
erwähnten Kollegiums gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme | erwähnten Kollegiums gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme |
verfügt und das Quorum in der Geschäftsordnung festgelegt ist. Bei | verfügt und das Quorum in der Geschäftsordnung festgelegt ist. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister richtet jedes Jahr einen | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister richtet jedes Jahr einen |
Bericht über die Anwendung dieses Kapitels an die Abgeordnetenkammer. | Bericht über die Anwendung dieses Kapitels an die Abgeordnetenkammer. |
Eine Abschrift der in Ausführung dieses Kapitels gefassten Beschlüsse | Eine Abschrift der in Ausführung dieses Kapitels gefassten Beschlüsse |
wird der Abgeordnetenkammer auf anonymisierte Weise und unter | wird der Abgeordnetenkammer auf anonymisierte Weise und unter |
Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis zusammen | Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis zusammen |
mit dem Jahresbericht übermittelt. | mit dem Jahresbericht übermittelt. |
Die Identität der Person, die einen Erlass oder eine Ermäßigung eines | Die Identität der Person, die einen Erlass oder eine Ermäßigung eines |
Steuerzuschlags oder einer administrativen Geldbuße beantragt, und der | Steuerzuschlags oder einer administrativen Geldbuße beantragt, und der |
Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf | Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen darf |
im Bericht nicht erwähnt werden. | im Bericht nicht erwähnt werden. |
Nur der in Absatz 1 erwähnte Bericht wird von der Abgeordnetenkammer | Nur der in Absatz 1 erwähnte Bericht wird von der Abgeordnetenkammer |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen des | Erlass die Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels. | vorliegenden Kapitels. |
KAPITEL 3 - Erweiterung der Möglichkeit, im Falle der Beanstandung | KAPITEL 3 - Erweiterung der Möglichkeit, im Falle der Beanstandung |
eines Katastereinkommens einen Antrag auf Steuerschlichtung | eines Katastereinkommens einen Antrag auf Steuerschlichtung |
einzureichen | einzureichen |
Art. 9 - In Artikel 501bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 9 - In Artikel 501bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 1 die | eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 1 die |
Wörter "über den untersuchenden Bediensteten" aufgehoben und werden in | Wörter "über den untersuchenden Bediensteten" aufgehoben und werden in |
Absatz 1 und 2 die Wörter "Dienst für Steuerschlichtung" jeweils durch | Absatz 1 und 2 die Wörter "Dienst für Steuerschlichtung" jeweils durch |
die Wörter "Dienst Steuerschlichtung" ersetzt. | die Wörter "Dienst Steuerschlichtung" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Zuständigkeit des Dienstes Steuerschlichtung in Sachen | KAPITEL 4 - Zuständigkeit des Dienstes Steuerschlichtung in Sachen |
nichtsteuerliche Forderungen | nichtsteuerliche Forderungen |
Art. 10 - Ein Steuerschuldner kann im Falle einer Streitigkeit mit | Art. 10 - Ein Steuerschuldner kann im Falle einer Streitigkeit mit |
einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung | einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung |
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom | Öffentlichen Dienstes Finanzen bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom |
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) | 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) |
erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag | erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag |
einreichen. | einreichen. |
Art. 11 - Artikel 10 ist nicht anwendbar bei der Einnahme oder | Art. 11 - Artikel 10 ist nicht anwendbar bei der Einnahme oder |
Beitreibung von Summen, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom | Beitreibung von Summen, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom |
21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für | 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für |
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen geschuldet werden. | Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen geschuldet werden. |
KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der | KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung der Organisation und der |
Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung | Strukturen der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung |
Art. 12 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April | Art. 12 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April |
2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch | 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden die Wörter "mit dem Einnehmer, | das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden die Wörter "mit dem Einnehmer, |
der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder anderer Forderungen | der mit der Beitreibung der Steuerforderungen oder anderer Forderungen |
beauftragt ist" durch die Wörter "mit einem Bediensteten der mit der | beauftragt ist" durch die Wörter "mit einem Bediensteten der mit der |
Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen oder nichtsteuerlichen | Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen oder nichtsteuerlichen |
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen" ersetzt. | Dienstes Finanzen" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Aufschiebende Wirkung eines Schlichtungsantrags | KAPITEL 6 - Aufschiebende Wirkung eines Schlichtungsantrags |
Art. 13 - In Artikel 116 § 1/1 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April | Art. 13 - In Artikel 116 § 1/1 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April |
2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch | 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden zwischen den Wörtern "außer im | das Gesetz vom 10. Juli 2017, werden zwischen den Wörtern "außer im |
Falle einer Rücknahme" und den Wörtern "oder einer vorherigen | Falle einer Rücknahme" und den Wörtern "oder einer vorherigen |
Vereinbarung" die Wörter "des Widerspruchs" eingefügt. | Vereinbarung" die Wörter "des Widerspruchs" eingefügt. |
Art. 14 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] | Art. 14 - [Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches] |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner | Art. 15 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme der |
Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch die | Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch die |
Paragraphen 2 bis 4 festgelegt wird. | Paragraphen 2 bis 4 festgelegt wird. |
§ 2 - Kapitel 2 tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat | § 2 - Kapitel 2 tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2019 | beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2019 |
in Kraft. | in Kraft. |
§ 3 - Die Kapitel 3 und 4 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach | § 3 - Die Kapitel 3 und 4 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach |
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
§ 4 - Die Kapitel 5 und 6 werden wirksam mit 1. September 2017. | § 4 - Die Kapitel 5 und 6 werden wirksam mit 1. September 2017. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |