gepubliceerd op 16 juni 2011
Wet betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits
25 FEBRUARI 1991. - Wet betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 25 februari 1991 betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1991), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart 2001); - de
wet van 12 december 2000Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
12/12/2000
pub.
19/12/2000
numac
2000010089
bron
ministerie van justitie
Wet tot wijziging van de wet van 25 februari 1991 betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken
sluiten tot wijziging van de wet van 25 februari 1991 betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken (Belgisch Staatsblad van 19 december 2000); - de
wet van 25 april 2007Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
25/04/2007
pub.
08/05/2007
numac
2007201376
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen (1)
sluiten houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 october 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 25. FEBRUAR 1991 - Gesetz über die Haftung für mangelhafte Produkte Artikel 1 - Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Produkt" bewegliche Sachgüter, auch wenn sie einen Teil eines anderen beweglichen oder unbeweglichen Guts bilden, und durch ihre Bestimmung unbeweglich gewordene Güter.
Unter "Produkt" im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist auch Elektrizität zu verstehen. [...] [Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 12. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Dezember 2000)] Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Hersteller" der Hersteller des Endprodukts, eines in das Endprodukt eingearbeiteten Teilprodukts oder eines Grundstoffs sowie Personen, die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen.
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Haftung des Herstellers gelten Personen, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder der Übertragung seines Gebrauchs an Dritte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Europäische Gemeinschaft einführen, im Sinne des vorliegenden Gesetzes als Hersteller dieses Produkts und haften wie der Hersteller. § 2 - Lieferanten eines Produkts, das einen Schaden verursacht hat, werden als dessen Hersteller behandelt: 1. wenn für die auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft hergestellten Produkte der Hersteller nicht festgestellt werden kann, es sei denn, der Lieferant benennt dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder die Person, die ihm das Produkt geliefert hat, 2.wenn sich für ein in die Europäische Gemeinschaft eingeführtes Produkt der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist, es sei denn, der Lieferant benennt dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Importeur oder die Person, die ihm das Produkt geliefert hat.
Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten berechtigt ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere: a) der Darbietung des Produkts, b) des normalen oder billigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des Produkts, c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Art. 6 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Inverkehrbringung" die erste Handlung, die der Absicht des Herstellers Ausdruck verleiht, das Produkt durch Übertragung an Dritte oder Gebrauch für deren Zwecke der ihm zugedachten Bestimmung zuzuführen.
Art. 7 - Der Beweis der Fehlerhaftigkeit, des Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden obliegt dem Geschädigten.
Art. 8 - Der Hersteller haftet nicht aufgrund des vorliegenden Gesetzes, wenn er beweist: a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, b) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler später entstanden ist, c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, d) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht, e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte, f) sofern es sich um den Hersteller eines Teilprodukts oder eines Grundstoffs handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt beziehungsweise der Grundstoff eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Art. 9 - Haften aufgrund des vorliegenden Gesetzes mehrere Personen für denselben Schaden, so haften sie unbeschadet des Rückgriffsrechts gesamtschuldnerisch.
Art. 10 - § 1 - Die Haftung des Herstellers kann gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden. § 2 - Sie kann begrenzt oder ausgeschlossen werden, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, verursacht worden ist.
Unbeschadet des Rückgriffsrechts wird die Haftung gegenüber dem Geschädigten weder begrenzt noch ausgeschlossen, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist.
Art. 11 - § 1 - Auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes gewährte Schadenersatzleistungen decken Personenschäden einschliesslich moralischer Schäden und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch Sachschäden. § 2 - Sachschäden eröffnen nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie Güter betreffen, die von einer Art sind, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, und die vom Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden sind.
Eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts selbst eröffnet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Ersatzleistungen für Sachschäden werden erst nach Abzug einer Selbstbeteiligung von [500 EUR] ausgezahlt. § 3 - Der König kann den in § 2 erwähnten Betrag ändern, um ihn mit den Entscheidungen in Einklang zu bringen, die der Rat in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte trifft. [Art. 11 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 12 - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches erlischt der aus vorliegendem Gesetz erwachsende Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz seitens des Herstellers nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein Gerichtsverfahren auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes eingeleitet.] § 2 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches verjähren Schadenersatzklagen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem er billigerweise unterrichtet hätte sein müssen.] Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Unterbrechung und die Aussetzung der Verjährung finden auf diese Klagen Anwendung. [Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 2 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)]
Artikel 1.Ansprüche, die ein Geschädigter darüber hinaus aufgrund der vertraglichen beziehungsweise ausservertraglichen Haftung geltend machen kann, werden durch vorliegendes Gesetz nicht berührt.
Art. 2 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch für die Ersetzung eines durch vorliegendes Gesetz gedeckten Schadens weiterhin den Gesetzesvorschriften mit Bezug auf die betreffende Regelung.
Insofern dieser Schaden nicht in Anwendung einer der in Absatz 1 erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Entschädigungsberechtigten eine gemeinrechtliche Klage gegen den Haftenden offensteht, können sie Schadenersatz aufgrund des vorliegenden Gesetzes fordern.
Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Regelungen Personen, die einen durch vorliegendes Gesetz gedeckten Schaden erlitten haben, oder deren Berechtigten Schadenersatzleistungen gewährt haben, können gemäss vorliegendem Gesetz gegen den Hersteller das Rückgriffsrecht geltend machen, über das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Ersetzung von Schäden, die durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie und die Erlasse zu seiner Ausführung gedeckt sind.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz regelt die Ersetzung von Schäden, die durch Fehler von Produkten verursacht worden sind, die nach seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind.