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Wet van 25 december 2016
gepubliceerd op 05 mei 2017

Wet tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017040278
pub.
05/05/2017
prom.
25/12/2016
ELI
eli/wet/2016/12/25/2017040278/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2016 tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 335 und 335ter des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Weise der Namensübertragung auf das Kind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 2/2016 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sind die Eltern sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter in alphabetischer Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt.Wenn der Vater und die Mutter oder einer von ihnen einen Doppelnamen trägt, wählt der Betreffende den Teil des Namens, der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Eltern keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer Reihenfolge festgelegt." 2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von Uneinigkeit angesehen. Wenn beide Elternteile gemeinsam die Geburt des Kindes anmelden, hält der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest.

Wenn ein Elternteil alleine die Geburt des Kindes anmeldet, teilt dieser dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit." Art. 3 - Artikel 335ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird der Satz "Sind die Mutter und die Mitmutter sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen der Mitmutter." durch folgende Sätze ersetzt: "Sind die Mutter und die Mitmutter sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus dem Namen der Mutter und dem Namen der Mitmutter in alphabetischer Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer jeden von ihnen zusammensetzt. Wenn die Mutter und die Mitmutter oder eine von ihnen einen Doppelnamen trägt, wählt die Betreffende den Teil des Namens, der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Mutter und die Mitmutter keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer Reihenfolge festgelegt." 2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von Uneinigkeit angesehen. Wenn die Mutter und die Mitmutter gemeinsam die Geburt des Kindes anmelden, hält der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest.

Wenn die Mutter oder die Mitmutter alleine die Geburt des Kindes anmeldet, teilt sie dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 4 - § 1 - Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl getroffen haben und das Kind infolgedessen den Namen seines Vaters trägt in Anwendung von Artikel 335 § 1 Absatz 2 dritter Satz des Zivilgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 eingefügt und durch den Entscheid Nr. 2/2016 des Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärt wurde, dessen Wirkungen jedoch durch denselben Entscheid bis zum 31. Dezember 2016 beibehalten werden, kann die Mutter oder der Vater durch eine Erklärung, die vor dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben wird, zu Gunsten der nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses Antrags keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass den Kindern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein Doppelname zuerkannt wird.

Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl getroffen haben und das Kind infolgedessen den Namen der Mitmutter trägt in Anwendung von Artikel 335ter § 1 Absatz 2 dritter Satz des Zivilgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 eingefügt und durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014 abgeändert wurde, bevor er durch das vorliegende Gesetz ersetzt wurde, kann die Mutter oder die Mitmutter durch eine Erklärung, die vor dem 1.Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben wird, zu Gunsten der nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses Antrags keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass den Kindern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein Doppelname zuerkannt wird. § 2 - Der gemäß § 1 festgelegte Name wird allen gemeinsamen minderjährigen Kindern zuerkannt. § 3 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird beim Standesbeamten der Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. Ist das Kind in den in Kapitel 8 des Konsulargesetzbuches erwähnten konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen, wird die Erklärung beim Leiter der berufskonsularischen Vertretung abgegeben, in der es eingetragen ist. Der zuerkannte Name wird am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind betreffen, vermerkt.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung J. VAN OVERTVELDT Die Staatssekretärin für Chancengleichheit Frau E. SLEURS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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