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Wet tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind. - Duitse vertaling | Loi modifiant les articles 335 et 335ter du Code civil relatifs au mode de transmission du nom à l'enfant. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2016 tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant les articles 335 et 335ter du Code civil relatifs au mode de transmission du nom à l'enfant. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2016 modifiant les articles 335 et 335ter du Code |
Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het | civil relatifs au mode de transmission du nom à l'enfant (Moniteur |
kind (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016). | belge du 30 décembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 335 und 335ter | 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 335 und 335ter |
des Zivilgesetzbuches | des Zivilgesetzbuches |
in Bezug auf die Weise der Namensübertragung auf das Kind | in Bezug auf die Weise der Namensübertragung auf das Kind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 8. Mai 2014, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014 und | vom 8. Mai 2014, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014 und |
teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 2/2016 des | teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 2/2016 des |
Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: | Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sind die | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sind die |
Eltern sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus dem | Eltern sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus dem |
Namen des Vaters und dem Namen der Mutter in alphabetischer | Namen des Vaters und dem Namen der Mutter in alphabetischer |
Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen | Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen |
zusammensetzt. Wenn der Vater und die Mutter oder einer von ihnen | zusammensetzt. Wenn der Vater und die Mutter oder einer von ihnen |
einen Doppelnamen trägt, wählt der Betreffende den Teil des Namens, | einen Doppelnamen trägt, wählt der Betreffende den Teil des Namens, |
der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Eltern keine Wahl, wird | der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Eltern keine Wahl, wird |
der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer | der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer |
Reihenfolge festgelegt." | Reihenfolge festgelegt." |
2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von | "Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von |
Uneinigkeit angesehen. | Uneinigkeit angesehen. |
Wenn beide Elternteile gemeinsam die Geburt des Kindes anmelden, hält | Wenn beide Elternteile gemeinsam die Geburt des Kindes anmelden, hält |
der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder die Uneinigkeit | der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder die Uneinigkeit |
zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest. | zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest. |
Wenn ein Elternteil alleine die Geburt des Kindes anmeldet, teilt | Wenn ein Elternteil alleine die Geburt des Kindes anmeldet, teilt |
dieser dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen gewählten Namen | dieser dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen gewählten Namen |
oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit." | oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit." |
Art. 3 - Artikel 335ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 335ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Mai 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember | Gesetz vom 5. Mai 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember |
2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 wird der Satz "Sind die Mutter und die Mitmutter | 1. In § 1 Absatz 2 wird der Satz "Sind die Mutter und die Mitmutter |
sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen | sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen |
der Mitmutter." durch folgende Sätze ersetzt: "Sind die Mutter und die | der Mitmutter." durch folgende Sätze ersetzt: "Sind die Mutter und die |
Mitmutter sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus | Mitmutter sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus |
dem Namen der Mutter und dem Namen der Mitmutter in alphabetischer | dem Namen der Mutter und dem Namen der Mitmutter in alphabetischer |
Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer jeden von ihnen | Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer jeden von ihnen |
zusammensetzt. Wenn die Mutter und die Mitmutter oder eine von ihnen | zusammensetzt. Wenn die Mutter und die Mitmutter oder eine von ihnen |
einen Doppelnamen trägt, wählt die Betreffende den Teil des Namens, | einen Doppelnamen trägt, wählt die Betreffende den Teil des Namens, |
der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Mutter und die Mitmutter | der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Mutter und die Mitmutter |
keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach | keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach |
alphabetischer Reihenfolge festgelegt." | alphabetischer Reihenfolge festgelegt." |
2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von | "Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von |
Uneinigkeit angesehen. | Uneinigkeit angesehen. |
Wenn die Mutter und die Mitmutter gemeinsam die Geburt des Kindes | Wenn die Mutter und die Mitmutter gemeinsam die Geburt des Kindes |
anmelden, hält der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder | anmelden, hält der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder |
die Uneinigkeit zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest. | die Uneinigkeit zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest. |
Wenn die Mutter oder die Mitmutter alleine die Geburt des Kindes | Wenn die Mutter oder die Mitmutter alleine die Geburt des Kindes |
anmeldet, teilt sie dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen | anmeldet, teilt sie dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen |
gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit." | gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit." |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 4 - § 1 - Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl | Art. 4 - § 1 - Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl |
getroffen haben und das Kind infolgedessen den Namen seines Vaters | getroffen haben und das Kind infolgedessen den Namen seines Vaters |
trägt in Anwendung von Artikel 335 § 1 Absatz 2 dritter Satz des | trägt in Anwendung von Artikel 335 § 1 Absatz 2 dritter Satz des |
Zivilgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 | Zivilgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 |
eingefügt und durch den Entscheid Nr. 2/2016 des | eingefügt und durch den Entscheid Nr. 2/2016 des |
Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärt wurde, dessen Wirkungen | Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärt wurde, dessen Wirkungen |
jedoch durch denselben Entscheid bis zum 31. Dezember 2016 beibehalten | jedoch durch denselben Entscheid bis zum 31. Dezember 2016 beibehalten |
werden, kann die Mutter oder der Vater durch eine Erklärung, die vor | werden, kann die Mutter oder der Vater durch eine Erklärung, die vor |
dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben wird, zu Gunsten der | dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben wird, zu Gunsten der |
nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen minderjährigen Kinder und | nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen minderjährigen Kinder und |
unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses Antrags keine gemeinsamen | unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses Antrags keine gemeinsamen |
volljährigen Kinder haben, beantragen, dass den Kindern gemäß den | volljährigen Kinder haben, beantragen, dass den Kindern gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein Doppelname zuerkannt wird. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein Doppelname zuerkannt wird. |
Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl getroffen haben und | Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl getroffen haben und |
das Kind infolgedessen den Namen der Mitmutter trägt in Anwendung von | das Kind infolgedessen den Namen der Mitmutter trägt in Anwendung von |
Artikel 335ter § 1 Absatz 2 dritter Satz des Zivilgesetzbuches, so wie | Artikel 335ter § 1 Absatz 2 dritter Satz des Zivilgesetzbuches, so wie |
er durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 eingefügt und durch das Gesetz vom | er durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 eingefügt und durch das Gesetz vom |
18. Dezember 2014 abgeändert wurde, bevor er durch das vorliegende | 18. Dezember 2014 abgeändert wurde, bevor er durch das vorliegende |
Gesetz ersetzt wurde, kann die Mutter oder die Mitmutter durch eine | Gesetz ersetzt wurde, kann die Mutter oder die Mitmutter durch eine |
Erklärung, die vor dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben | Erklärung, die vor dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben |
wird, zu Gunsten der nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen | wird, zu Gunsten der nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen |
minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses | minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses |
Antrags keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass | Antrags keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass |
den Kindern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein | den Kindern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein |
Doppelname zuerkannt wird. | Doppelname zuerkannt wird. |
§ 2 - Der gemäß § 1 festgelegte Name wird allen gemeinsamen | § 2 - Der gemäß § 1 festgelegte Name wird allen gemeinsamen |
minderjährigen Kindern zuerkannt. | minderjährigen Kindern zuerkannt. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird beim Standesbeamten der | § 3 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird beim Standesbeamten der |
Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern | Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern |
eingetragen ist. Ist das Kind in den in Kapitel 8 des | eingetragen ist. Ist das Kind in den in Kapitel 8 des |
Konsulargesetzbuches erwähnten konsularischen Bevölkerungsregistern | Konsulargesetzbuches erwähnten konsularischen Bevölkerungsregistern |
eingetragen, wird die Erklärung beim Leiter der berufskonsularischen | eingetragen, wird die Erklärung beim Leiter der berufskonsularischen |
Vertretung abgegeben, in der es eingetragen ist. Der zuerkannte Name | Vertretung abgegeben, in der es eingetragen ist. Der zuerkannte Name |
wird am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind | wird am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind |
betreffen, vermerkt. | betreffen, vermerkt. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Die Staatssekretärin für Chancengleichheit | Die Staatssekretärin für Chancengleichheit |
Frau E. SLEURS | Frau E. SLEURS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |