Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 25/12/2016
← Terug naar "Wet tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind. - Duitse vertaling Loi modifiant les articles 335 et 335ter du Code civil relatifs au mode de transmission du nom à l'enfant. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2016 tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant les articles 335 et 335ter du Code civil relatifs au mode de transmission du nom à l'enfant. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2016 modifiant les articles 335 et 335ter du Code
Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het civil relatifs au mode de transmission du nom à l'enfant (Moniteur
kind (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016). belge du 30 décembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 335 und 335ter 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 335 und 335ter
des Zivilgesetzbuches des Zivilgesetzbuches
in Bezug auf die Weise der Namensübertragung auf das Kind in Bezug auf die Weise der Namensübertragung auf das Kind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 8. Mai 2014, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2014, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014 und
teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 2/2016 des teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 2/2016 des
Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sind die 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sind die
Eltern sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus dem Eltern sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus dem
Namen des Vaters und dem Namen der Mutter in alphabetischer Namen des Vaters und dem Namen der Mutter in alphabetischer
Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen
zusammensetzt. Wenn der Vater und die Mutter oder einer von ihnen zusammensetzt. Wenn der Vater und die Mutter oder einer von ihnen
einen Doppelnamen trägt, wählt der Betreffende den Teil des Namens, einen Doppelnamen trägt, wählt der Betreffende den Teil des Namens,
der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Eltern keine Wahl, wird der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Eltern keine Wahl, wird
der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer
Reihenfolge festgelegt." Reihenfolge festgelegt."
2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von "Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von
Uneinigkeit angesehen. Uneinigkeit angesehen.
Wenn beide Elternteile gemeinsam die Geburt des Kindes anmelden, hält Wenn beide Elternteile gemeinsam die Geburt des Kindes anmelden, hält
der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder die Uneinigkeit der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder die Uneinigkeit
zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest. zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest.
Wenn ein Elternteil alleine die Geburt des Kindes anmeldet, teilt Wenn ein Elternteil alleine die Geburt des Kindes anmeldet, teilt
dieser dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen gewählten Namen dieser dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen gewählten Namen
oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit." oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit."
Art. 3 - Artikel 335ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 335ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Mai 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember Gesetz vom 5. Mai 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember
2014, wird wie folgt abgeändert: 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird der Satz "Sind die Mutter und die Mitmutter 1. In § 1 Absatz 2 wird der Satz "Sind die Mutter und die Mitmutter
sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen
der Mitmutter." durch folgende Sätze ersetzt: "Sind die Mutter und die der Mitmutter." durch folgende Sätze ersetzt: "Sind die Mutter und die
Mitmutter sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus Mitmutter sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus
dem Namen der Mutter und dem Namen der Mitmutter in alphabetischer dem Namen der Mutter und dem Namen der Mitmutter in alphabetischer
Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer jeden von ihnen Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer jeden von ihnen
zusammensetzt. Wenn die Mutter und die Mitmutter oder eine von ihnen zusammensetzt. Wenn die Mutter und die Mitmutter oder eine von ihnen
einen Doppelnamen trägt, wählt die Betreffende den Teil des Namens, einen Doppelnamen trägt, wählt die Betreffende den Teil des Namens,
der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Mutter und die Mitmutter der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Mutter und die Mitmutter
keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach
alphabetischer Reihenfolge festgelegt." alphabetischer Reihenfolge festgelegt."
2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von "Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von
Uneinigkeit angesehen. Uneinigkeit angesehen.
Wenn die Mutter und die Mitmutter gemeinsam die Geburt des Kindes Wenn die Mutter und die Mitmutter gemeinsam die Geburt des Kindes
anmelden, hält der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder anmelden, hält der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder
die Uneinigkeit zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest. die Uneinigkeit zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest.
Wenn die Mutter oder die Mitmutter alleine die Geburt des Kindes Wenn die Mutter oder die Mitmutter alleine die Geburt des Kindes
anmeldet, teilt sie dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen anmeldet, teilt sie dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen
gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit." gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit."
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 4 - § 1 - Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl Art. 4 - § 1 - Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl
getroffen haben und das Kind infolgedessen den Namen seines Vaters getroffen haben und das Kind infolgedessen den Namen seines Vaters
trägt in Anwendung von Artikel 335 § 1 Absatz 2 dritter Satz des trägt in Anwendung von Artikel 335 § 1 Absatz 2 dritter Satz des
Zivilgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 Zivilgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 8. Mai 2014
eingefügt und durch den Entscheid Nr. 2/2016 des eingefügt und durch den Entscheid Nr. 2/2016 des
Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärt wurde, dessen Wirkungen Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärt wurde, dessen Wirkungen
jedoch durch denselben Entscheid bis zum 31. Dezember 2016 beibehalten jedoch durch denselben Entscheid bis zum 31. Dezember 2016 beibehalten
werden, kann die Mutter oder der Vater durch eine Erklärung, die vor werden, kann die Mutter oder der Vater durch eine Erklärung, die vor
dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben wird, zu Gunsten der dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben wird, zu Gunsten der
nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen minderjährigen Kinder und nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen minderjährigen Kinder und
unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses Antrags keine gemeinsamen unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses Antrags keine gemeinsamen
volljährigen Kinder haben, beantragen, dass den Kindern gemäß den volljährigen Kinder haben, beantragen, dass den Kindern gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein Doppelname zuerkannt wird. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein Doppelname zuerkannt wird.
Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl getroffen haben und Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl getroffen haben und
das Kind infolgedessen den Namen der Mitmutter trägt in Anwendung von das Kind infolgedessen den Namen der Mitmutter trägt in Anwendung von
Artikel 335ter § 1 Absatz 2 dritter Satz des Zivilgesetzbuches, so wie Artikel 335ter § 1 Absatz 2 dritter Satz des Zivilgesetzbuches, so wie
er durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 eingefügt und durch das Gesetz vom er durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 eingefügt und durch das Gesetz vom
18. Dezember 2014 abgeändert wurde, bevor er durch das vorliegende 18. Dezember 2014 abgeändert wurde, bevor er durch das vorliegende
Gesetz ersetzt wurde, kann die Mutter oder die Mitmutter durch eine Gesetz ersetzt wurde, kann die Mutter oder die Mitmutter durch eine
Erklärung, die vor dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben Erklärung, die vor dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben
wird, zu Gunsten der nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen wird, zu Gunsten der nach dem 31. Mai 2014 geborenen gemeinsamen
minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses
Antrags keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass Antrags keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass
den Kindern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein den Kindern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein
Doppelname zuerkannt wird. Doppelname zuerkannt wird.
§ 2 - Der gemäß § 1 festgelegte Name wird allen gemeinsamen § 2 - Der gemäß § 1 festgelegte Name wird allen gemeinsamen
minderjährigen Kindern zuerkannt. minderjährigen Kindern zuerkannt.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird beim Standesbeamten der § 3 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird beim Standesbeamten der
Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern
eingetragen ist. Ist das Kind in den in Kapitel 8 des eingetragen ist. Ist das Kind in den in Kapitel 8 des
Konsulargesetzbuches erwähnten konsularischen Bevölkerungsregistern Konsulargesetzbuches erwähnten konsularischen Bevölkerungsregistern
eingetragen, wird die Erklärung beim Leiter der berufskonsularischen eingetragen, wird die Erklärung beim Leiter der berufskonsularischen
Vertretung abgegeben, in der es eingetragen ist. Der zuerkannte Name Vertretung abgegeben, in der es eingetragen ist. Der zuerkannte Name
wird am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind wird am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind
betreffen, vermerkt. betreffen, vermerkt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Die Staatssekretärin für Chancengleichheit Die Staatssekretärin für Chancengleichheit
Frau E. SLEURS Frau E. SLEURS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^
Etaamb.be maakt gebruik van cookies
Etaamb.be gebruikt cookies om uw taalvoorkeur te onthouden en om beter te begrijpen hoe etaamb.be gebruikt wordt.
DoorgaanMeer details
x