gepubliceerd op 01 april 2014
Wet houdende invoeging van boek IX « Veiligheid van producten en diensten » in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IX in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 APRIL 2013. - Wet houdende invoeging van boek IX « Veiligheid van producten en diensten » in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IX in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 april 2013 houdende invoeging van boek IX « Veiligheid van producten en diensten » in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IX in boek I van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 27 mai 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch IX "Sicherheit von Produkten und Diensten" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IX eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 7 - Begriffsbestimmungen Buch IX Art. I.10 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch IX: 1. "Produkt": Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer geliefert oder zur Verfügung gestellt wird, beziehungsweise Sachgut, das von einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist, einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser seine Arbeit durchführen kann. Anlagen, das heißt der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls betroffen. Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht betroffen, 2. "sicheres Produkt": Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit ihrer Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt.Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung wird Folgendes berücksichtigt: a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung, b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, c) seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, d) die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts einem großen Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen, 3."gefährliches Produkt": Produkt, das nicht der Begriffsbestimmung des sicheren Produkts entspricht, 4. "Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist": Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie bestimmt ist.Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmäßige Zwecke bestimmt sind, deren Etikettierung diese gewerbsmäßige Nutzung angibt und die in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht erhältlich sind, 5. "Dienst": Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, insofern es sich um ein Produkt handelt, das in direktem Zusammenhang mit der Dienstleistung steht, 6."sicherer Dienst": Dienst, bei dem nur sichere Produkte angeboten werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit der Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare Gefahren birgt, 7. "gefährlicher Dienst": Dienst, der nicht der Begriffsbestimmung des sicheren Dienstes entspricht, 8."Hersteller": a) Hersteller des Produkts oder Dienstleistungserbringer, wenn er seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, und andere Personen, die als Hersteller auftreten, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringen, oder das Produkt wiederaufarbeiten oder als Dienstleistungserbringer auftreten, b) Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, wenn dieser seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorhanden ist, Importeur des Produkts oder Dienstleistungsanbieter, c) sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette oder der Dienstleistungserbringung, soweit ihre Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines in den Verkehr gebrachten Produkts beeinflussen kann, d) Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt werden, herstellt, 9."Händler": Gewerbetreibender der Absatzkette oder der Dienstleistungserbringung, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts nicht beeinflusst, 10. "Arbeitnehmer": Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist, 11. "Arbeitgeber": Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr.2 desselben Gesetzes bestimmt ist, 12. "Benutzer": je nach Fall Verbraucher, Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer, 13."beteiligte Einrichtung": a) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner Ausführungserlasse an der Erstellung einer Risikoanalyse, der Festlegung von Vorbeugungsmaßnahmen, der Durchführung von Inspektionen des Zusammenbaus, der Durchführung von Wartungsinspektionen, der Erstellung von Inspektions- oder Wartungsplänen, der Durchführung periodischer Kontrollen oder periodischer Überprüfungen beteiligt ist, b) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner Ausführungserlasse für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte oder zugelassene Stelle bestimmt ist, c) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner Ausführungserlasse auf andere Weise an der Kontrolle der Sicherheit eines Produkts oder Dienstes beteiligt ist, 14."Risiko": Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat.
Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, die Möglichkeit oder Schwere des Schadens beeinflussen, 15. "ernste Gefahr": Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordern, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat, 16."Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört, 17. "Rückruf": Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielen, 18."Rücknahme": Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird oder ein gefährlicher Dienst angeboten wird, 19. "harmonisierte Norm": nicht bindende nationale Norm eines Mitgliedstaats, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für die die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation ein Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.Die Fundstellen der belgischen Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, 20. "Mitgliedstaat": Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Türkei oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch IX mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH IX - SICHERHEIT VON PRODUKTEN UND DIENSTEN KAPITEL 1 - Allgemeine Sicherheitsanforderung Art. IX.1 - Vorliegendes Buch dient hauptsächlich dem Schutz der Sicherheit des Benutzers und der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.
Hinsichtlich der Produkte und Dienste, für die spezifische Sicherheitsvorschriften bestehen, gilt dieses Buch ausschließlich für Risiken, die nicht durch diese spezifischen Vorschriften abgedeckt werden.
Art. IX.2 - Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen und nur sichere Dienste anbieten.
Art. IX.3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als sicher, wenn es/er den harmonisierten Normen entspricht, soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch diese Normen geregelt werden. § 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - beurteilt: 1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer Normen, die nicht in Artikel I.10.19 erwähnt sind, 2. der nationalen belgischen Normen, 3.der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit, 4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit, 5.des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik, 6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet werden kann, 7.internationaler Normen.
Art. IX.4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers: 1. für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung,Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmen und 2.eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen sie geleistet werden können, bestimmen.
Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert für jeden Entwurf eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen eine Vertretung des Sektors der betreffenden Produkte oder Dienste, der Verbraucher- und gegebenenfalls der Arbeitnehmerorganisationen.
Diese Konsultierung kann über einen Begutachtungsantrag, der an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichtet ist, erfolgen. Der Minister oder sein Beauftragter legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme der Kommission nicht mehr erforderlich, insofern eine Konsultierung wie im vorhergehenden Absatz vorgesehen erfolgt. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann ein Produkt vom Markt nehmen oder einen Dienst verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein oder mehrere Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung der Paragraphen 1 und 3 oder des Artikels IX.5 §§ 1 und 2 nicht entsprechen. Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher den Hersteller des betreffenden Produkts oder den betreffenden Dienstleistungserbringer und informiert ihn spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Maßnahmen getroffen worden sind. § 3 - Folgende Maßnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur Ausführung von § 1 oder 2 angeordnet werden: 1. Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel ist, das Risiko abzuwehren, 2.Einstellung oder Regelung von Diensten, 3. Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer, 4.obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und Kennzeichnungen. § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen umsetzen oder auf diesen fußen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Konsultierungen nicht erforderlich. § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
Art. IX.5 - § 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein Beauftragter für einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und höchstens einmal für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit Gründen versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen festlegen für: 1. Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise eines Produkts oder einer Produktkategorie, 2.Erbringung von Diensten in Bezug auf diese Produkte.
Diese vorläufige Maßnahme kann gemäß den in Artikel IX.4 erwähnten Verfahren in eine endgültige Maßnahme umgewandelt werden. § 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können ebenfalls folgende Maßnahmen angeordnet werden: 1. Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das Risiko abzuwehren, 2.Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher die Hersteller und/oder eine Vertretung des Sektors, ohne dass deswegen ein aufgrund der Umstände erforderlicher Noteinsatz jedoch beeinträchtigt werden darf. Wenn die Konsultierung aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme nicht vorher stattfinden kann, werden die betroffenen Parteien spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Maßnahmen getroffen worden sind, davon in Kenntnis gesetzt. § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen umsetzen oder auf diesen fußen, ist diese Konsultierung nicht erforderlich. § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten des Erlasses informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit.
Art. IX.6 - Entspricht ein Produkt oder ein Dienst der in vorliegendem Buch erwähnten allgemeinen Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 nicht, können die mit der Ausführung der Bestimmungen der Artikel IX.4 und IX.5 verbundenen Kosten unter Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, dem betreffenden Hersteller zur Last gelegt werden.
Art. IX.7 - Der Minister oder sein Beauftragter kann: 1. Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, Produkte oder Dienste, die sie dem Benutzer anbieten, in Übereinstimmung mit Artikel IX.2 oder mit Erlassen zur Ausführung von Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 zu bringen. 2. die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist und auf eigene Kosten Produkte oder Dienste, die sie dem Verbraucher anbieten, einer Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor zu unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen Dienst, die schon im Handel sind, ausreichende Indizien dafür bestehen, dass sie gefährlich sind, oder wenn die Eigenschaften eines neuen Produkts oder eines neuen Dienstes diese Vorsichtsmaßnahme rechtfertigen. In einem Erlass bestimmt der König die Bedingungen für eine eventuelle Erstattung der bei diesen Analysen oder Kontrollen vom Hersteller getragenen Kosten.
Solange ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Analyse oder Kontrolle nicht unterworfen worden ist, wird davon ausgegangen, dass außer bei Beweis des Gegenteils dieses Produkt oder dieser Dienst die Anforderungen von Artikel IX.2 nicht erfüllt.
Art. IX.8 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.
Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Buches zu beachten. § 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen sind, damit sie imstande sind: 1. etwaige von diesen Produkten oder Diensten ausgehende Gefahren zu erkennen, 2.zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei den Benutzern. Diese Maßnahmen können in Anwendung der Artikel IX.4 und IX.5 entweder vom König, vom Minister oder von seinem Beauftragten vorgeschrieben werden.
Diese Maßnahmen umfassen unter anderem: 1. die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt, und 2.sofern zweckmäßig, die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Maßnahmen in Bezug auf das Produkt. § 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. § 4 - Wenn die Hersteller und Händler anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt oder ein Dienst, die sie in Verkehr gebracht haben, für den Benutzer eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 unvereinbar ist, haben sie unverzüglich die Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie teilen mindestens folgende Informationen mit: 1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens, 2.vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten verbundenen Gefahren, 3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts, 4.Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren für die Benutzer.
Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen. § 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen Behörden in Bezug auf Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die von Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben.
Art. IX.9 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft, werden die Etikettierung und die Information, die durch das vorliegende Buch und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in einer für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache in Anbetracht des Sprachgebiets abgefasst, in dem die Produkte oder Dienste in Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen Produkte, außer wenn die Erlasse zur Ausführung der Artikel IX.4 und IX.5 abweichende Bedingungen vorsehen.
Art. IX.10 - Der König trifft nötige Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten über Unfälle, bei denen in Artikel I.10. Nr. 1 und Nr. 5 erwähnte Produkte oder Dienste eine Rolle spielen können.
Art. IX.11 - Der König kann Zulassungs- und Arbeitskriterien der beteiligten Einrichtungen, Regeln in Bezug auf ihre Organisation und ihre Aufgaben und Modalitäten der Kontrolle ihrer Einhaltung festlegen.
KAPITEL 2 - Informations- und Begutachtungsstrukturen Art. IX.12 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wird eine "Zentrale Güterberatungsstelle", nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, eingesetzt.
Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: 1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler, Arbeitgeber und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die den Bestimmungen des vorliegenden Buches beziehungsweise seinen Ausführungserlassen nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer schaden können, 2.als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in Bezug auf Produktsicherheit fungieren, 3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten beziehungsweise bereitgestellten Produkts oder durch den geleisteten Dienst bedingt ist, melden müssen und bei der sie angeben müssen, dass ein Produkt oder ein Dienst, das/den sie geliefert beziehungsweise bereitgestellt haben, der in vorliegendem Buch erwähnten allgemeinen Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 nicht mehr entspricht, 4. jegliche Informationen über die von Produkten und Diensten ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren und sie zur Verfügung der gemäß Artikel XV.1 bestimmten Beamten halten, 5. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten koordinieren. Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen.
Gemäß den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale Beratungsstelle der Öffentlichkeit alle Informationen über die von Produkten und Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer zur Verfügung. Die Öffentlichkeit erhält insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen.
Art. IX.13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine koordinierende Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet spezifische Fragen, die sie nicht sofort beantworten kann, und Beschwerden von Verbrauchern, Herstellern oder Händlern zwecks Bearbeitung an die betreffende Verwaltung weiter, die ihrerseits die Zentrale Beratungsstelle über den weiteren Verlauf der Sache informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den Verwaltungen alle ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung stehenden Informationen mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden Verwaltung betreffen, und kann die betreffenden Verwaltungen um alle Unterlagen und sonstige Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe benötigt.
Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle einen Tätigkeitsbericht in Bezug auf das vorherige Geschäftsjahr. Als Anlage zu diesem Bericht werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in Bezug auf Produkte, eine statistische Übersicht aller Beschwerden und Mitteilungen über Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von Produkten und die Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen Warnsysteme empfangen worden sind, beigefügt.
Art. IX.14 - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem vorliegenden Buch und seinen Ausführungserlassen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie: 1. die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen oder supranationalen Organisationen, 2.die Zuteilung der Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung der Ausführungserlasse. In diesem Rahmen kann der König bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel IX.4 und 5 andere Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäß denselben Verfahren konsultiert werden müssen." KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 4 - Das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001, 18. Dezember 2002, 27.Dezember 2005 und 25. April 2007, wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 14 bis 19 und 20 bis 26.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung Art. 5 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf die in Artikel 4 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 6 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die durch Artikel 4 aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 7 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM